Beschluss
6 HKO 18/19, 6 HK O 18/19
LG Flensburg 1. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFLENS:2020:0311.6HKO18.19.00
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Leitsätze
Der Gegenstandswert eines Ordnungsgeldverfahrens zur Vollstreckung eines Unterlassungsanspruchs ist mit dem vollen Wert des Hauptsacheverfahrens anzusetzen. (Rn.3)
(Rn.5)
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren auf 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Gegenstandswert eines Ordnungsgeldverfahrens zur Vollstreckung eines Unterlassungsanspruchs ist mit dem vollen Wert des Hauptsacheverfahrens anzusetzen. (Rn.3) (Rn.5) Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren auf 10.000,00 € festgesetzt. Der Antrag der Verfahrensbevollmächtigen des Gläubigers auf Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit ist nach § 33 Abs. 1 und 2 RVG zulässig. Die gerichtlichen Gebühren des Ordnungsgeldverfahrens berechnen sich nicht nach einem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert. Im erstinstanzlichen Verfahren betreffend die Festsetzung von Ordnungsgeld nach § 890 Abs. 1 ZPO fällt keine wertabhängige Gerichtsgebühr an, sondern nur eine Festgebühr nach Nr. 2111 GKG-KV. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG am Wert einer Hauptsacheklage auf Unterlassung auszurichten. Der Wert des Vollstreckungsverfahrens nach § 890 ZPO richtet sich damit nach dem Interesse, das der Unterlassungsgläubiger an der Einhaltung des ausgesprochenen Verbots hat. Nach einer Meinung ist nur ein Bruchteil des Wertes der Hauptsache anzusetzen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.07.2019, 6 W 46/19, Rn. 12, juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19.08.2009, 5 W 181, 267/09; OLG Celle, Beschluss vom 23.04.2009, 13 W 33/09, Rn. 5, 7, juris). Der Wert für das konkrete Vollstreckungsverfahren könne regelmäßig nur einen Bruchteil des Hauptsachestreitwerts ausmachen. Das Hauptsacheverfahren zur Erwirkung eines gerichtlichen Verbots sei die dauerhafte Grundlage für die Durchsetzung eines Unterlassungsbegehrens und daher für den Unterlassungsgläubiger von höherer Bedeutung als die Sanktionierung einzelner Verstöße gegen dieses Verbot (OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.07.2019, 6 W 46/19, Rn. 12, juris). Dass konkrete Vollstreckungsverfahren könne niemals dazu führen, dass der Anspruch endgültig erfüllt sei, auch wenn die Sanktionierung eines in der Vergangenheit liegenden Verstoßes darauf abziele, dass ein zukünftiger Verstoß unterbleibe (OLG Celle, Beschluss vom 23.04.2009, 13 W 33/09, Rn. 5, 7, juris). Nach anderer Auffassung entspricht der Wert der zu erwirkenden Unterlassung dem Hauptsachewert (OLG Hamm, Beschluss vom 14.03.2017, 4 W 34/16, Rn. 25, juris; OLG München, Beschluss vom 03.06.2015, 29 W 885/15, Rn. 7, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.10.2015, 14 W 85/15, beck-online; OLG Köln, Beschluss vom 24.03.2005, 25 WF 45/05, Rn. 6, juris; für den Antrag auf Androhung des Ordnungsgeldes: OLG Hamm, Beschluss vom 21.5.2015, 4 W 77/14 beck-online). Das Gericht folgt der letzten Auffassung. Für sie spricht, dass § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG vom Wert der Duldung beziehungsweise Unterlassung, mithin vom Wert der Hauptsache ausgeht (Volpert, AGS 2019, 411, Juris). Das Gericht hat mit Beschluss vom 09.10.2019 den Streitwert des mit dem Anerkenntnisurteil titulierten Unterlassungsantrages auf 10.000 € festgesetzt (Seite 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2019, Blatt 357/359 der Akte).