Urteil
I KLs 10/17, I KLs 10/17 - 106 Js 5418/17
LG Flensburg 1. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFLENS:2017:0911.I.KLS10.17.00
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Leitsätze
1. Ein Drogenkurier, der weder auf die Menge und den Reinheitsgrad des ihm übergebenden Rauschgifts Einfluss nehmen noch diese überprüfen kann, ist im allgemeinen mit jedem Reinheitsgrad und jeder Menge an Betäubungsmitteln einverstanden, die er erhält. Er handelt mit bedingtem Vorsatz sowohl hinsichtlich der tatsächlich transportierten Gesamtmenge als auch hinsichtlich des tatsächlichen Wirkstoffgehaltes der Betäubungsmittel (Anschluss BGH, Urteil vom 4. September 1996 - 2 StR 299/96).(Rn.22)
2. Wer als Drogenkurier ca. 30 kg Cannabis in seinem von ihm selbst gesteuerten Personenkraftwagen über eine größere Fahrstrecke (hier: bis nach Dänemark) transportiert, erlangt unerlaubten Besitz an den Drogen als Täter und nicht als Gehilfe. Er leistet nicht lediglich Hilfe zu der Straftat eines anderen, sondern begeht sie gemeinschaftlich mit anderen.(Rn.23)
3. Wer lediglich am Transport der Betäubungsmittel mitwirkt und hierdurch das unerlaubte Handeltreiben der Hintermänner zwar fördert, aber keinen Einfluss auf die vorherige Beschaffung oder den weiteren Umsatz der Betäubungsmittel hat, ist hinsichtlich des unerlaubten Handeltreibens nicht als Mittäter, sondern als bloßer Gehilfe anzusehen.(Rn.24)
Tenor
Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten
verurteilt.
Die am 05.03.2017 sichergestellten Betäubungsmittel (Ziff. 1 der Ass.-Nr. 800/17) in Form von
9 Paketen á ca. 2 Kilogramm Cannabis (Nettogewicht 17.942 g, THC-Menge 1.866 g),
10 Paketen á ca. 1 Kilogramm Cannabis (Nettogewicht 10.009 g, THC-Menge 951 g),
4 Paketen á ca. 0,5 Kilogramm Cannabis (Nettogewicht 2.007 g, THC-Menge 241 g),
sowie das am 05.03.2017 sichergestellte Dodgee Smartphone (Ziff. 5 der Ass.-Nr. 800/17)
werden eingezogen.
Wegen des aus der Tat Erlangten wird gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 1.000,00 € angeordnet.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner eigenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 33 Abs. 2 BtMG, 27, 52, 73, 73c, 74 StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Drogenkurier, der weder auf die Menge und den Reinheitsgrad des ihm übergebenden Rauschgifts Einfluss nehmen noch diese überprüfen kann, ist im allgemeinen mit jedem Reinheitsgrad und jeder Menge an Betäubungsmitteln einverstanden, die er erhält. Er handelt mit bedingtem Vorsatz sowohl hinsichtlich der tatsächlich transportierten Gesamtmenge als auch hinsichtlich des tatsächlichen Wirkstoffgehaltes der Betäubungsmittel (Anschluss BGH, Urteil vom 4. September 1996 - 2 StR 299/96).(Rn.22) 2. Wer als Drogenkurier ca. 30 kg Cannabis in seinem von ihm selbst gesteuerten Personenkraftwagen über eine größere Fahrstrecke (hier: bis nach Dänemark) transportiert, erlangt unerlaubten Besitz an den Drogen als Täter und nicht als Gehilfe. Er leistet nicht lediglich Hilfe zu der Straftat eines anderen, sondern begeht sie gemeinschaftlich mit anderen.(Rn.23) 3. Wer lediglich am Transport der Betäubungsmittel mitwirkt und hierdurch das unerlaubte Handeltreiben der Hintermänner zwar fördert, aber keinen Einfluss auf die vorherige Beschaffung oder den weiteren Umsatz der Betäubungsmittel hat, ist hinsichtlich des unerlaubten Handeltreibens nicht als Mittäter, sondern als bloßer Gehilfe anzusehen.(Rn.24) Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die am 05.03.2017 sichergestellten Betäubungsmittel (Ziff. 1 der Ass.-Nr. 800/17) in Form von 9 Paketen á ca. 2 Kilogramm Cannabis (Nettogewicht 17.942 g, THC-Menge 1.866 g), 10 Paketen á ca. 1 Kilogramm Cannabis (Nettogewicht 10.009 g, THC-Menge 951 g), 4 Paketen á ca. 0,5 Kilogramm Cannabis (Nettogewicht 2.007 g, THC-Menge 241 g), sowie das am 05.03.2017 sichergestellte Dodgee Smartphone (Ziff. 5 der Ass.-Nr. 800/17) werden eingezogen. Wegen des aus der Tat Erlangten wird gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 1.000,00 € angeordnet. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner eigenen notwendigen Auslagen zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 33 Abs. 2 BtMG, 27, 52, 73, 73c, 74 StGB I. Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten konnte die Kammer die nachfolgenden Feststellungen treffen: Dieser wurde am … in …, …, geboren. Er hat zwei Geschwister, nämlich eine etwa fünf Jahre ältere Schwester und einen etwa zehn Jahre jüngeren Bruder. Der Angeklagte besuchte zunächst für acht Jahre die Grund- und Hauptschule in … und sodann für vier weitere Jahre das Gymnasium, welches er schließlich mit dem Abitur abschloss. Über eine Berufsausbildung verfügt der Angeklagte nicht. Im Jahre 2006 reiste der Angeklagte über … und … in die Bundesrepublik Deutschland ein, da er sich hier Arbeit und eine bessere wirtschaftliche Zukunft erhoffte. Er stellte einen Antrag auf Asyl, geriet aber an „falsche Freunde“ aus dem „Milieu“ und wurde nach etwa achtmonatigem Aufenthalt am 09.11.2006 aus Deutschland abgeschoben. Im Jahre 2010 kehrte der Angeklagte in die Bundesrepublik zurück, da seine finanzielle Situation nach wie vor schlecht war; er verfügte jedoch weder über Aufenthaltspapiere noch über Arbeit und wurde am 06.10.2010 erneut abgeschoben. Im Oktober oder November 2012 reiste der Angeklagte abermals nach Deutschland ein, wo er seine jetzige Ehefrau – seinerzeit noch in erster Ehe verheiratet – kennenlernte. Im Oktober 2013 wurde ein gemeinsamer Sohn geboren, für den der Angeklagte die Vaterschaft nach einer im Hinblick auf die erste Ehe seiner Frau erforderlichen Vaterschaftsanfechtungsklage vor kurzem auch rechtlich wirksam anerkennen konnte und für den ein gemeinsames Sorgerecht besteht. Die Ehefrau des Angeklagten hat ein weiteres Kind aus erster Ehe, für welches der Angeklagte inzwischen eine Vaterrolle übernommen hat. Nach der Geburt seines Sohnes hatte der Angeklagte in der Bundesrepublik Deutschland einen Antrag auf Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis gestellt. Durch die Ausländerbehörde wurde ihm die Erteilung einer solchen in Aussicht gestellt, soweit er die Kosten seiner früheren Abschiebungen von ca. 6.100 € begleichen würde; insoweit besteht inzwischen eine Ratenzahlungsvereinbarung. Die derzeitige vorübergehende Duldung ermöglichte es dem Angeklagten als Bauhelfer zu arbeiten, wobei er zuletzt in Teilzeit einen Verdienst von 700 € bis 800 € erzielte. Witterungsbedingt konnte er die Tätigkeit im Winter nicht weiter ausführen, jedoch war eine Weiterbeschäftigung für März oder April 2017 beabsichtigt. Am 05.03.2017 wurde der Angeklagte wegen des hier gegenständlichen Tatvorwurfs festgenommen. Die Ausländerbehörde hat ihm nach eigenen Angaben signalisiert, derzeit keine Ausweisung vorbereiten zu wollen, sondern zunächst den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten. Die Ehefrau des Angeklagten leidet an einer Ende November 2016 festgestellten bösartigen Erkrankung der Lymphknoten im Bereich der rechten Wange, die zunächst eine Operation und ab dem 28.02.2017 eine Bestrahlung nach sich zog sowie in der weiteren Folge möglicherweise eine Störung des Gleichgewichtsorgans und eine reaktive Depression mit Schlafstörungen. Noch im September stehen bezüglich des Heilungsverlaufs Kontrolluntersuchungen an. Von dem tatsächlichen Ausmaß der Erkrankung will der Angeklagte erst im Haftprüfungstermin am 26.04.2017 erfahren haben. Er wünscht sich, seine Ehefrau sowie die beiden Kinder unterstützen zu können. Der Angeklagte ist in der Bundesrepublik Deutschland strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. II. Zur Sache hat die Kammer die folgenden Feststellungen getroffen: Am 05.03.2017 befuhr der Angeklagte gegen 17:10 Uhr mit einem silberfarbenen VW-Golf mit dem amtlichen Kennzeichen ... die BAB 7 in Fahrtrichtung Norden, wobei er in einem im Kofferraum des Fahrzeugs befindlichen großen Karton sowie in einer auf der Rückbank liegenden großen Sporttasche insgesamt 23 in Folie einwickelte Pakete mit Marihuana mit einem Gesamtnettogewicht von 29,958 kg und einem THC-Wirkstoffgehalt von 3.058 g mit sich führte. Der Angeklagte hatte von unbekannt gebliebenen Hintermännern, die er von früher aus dem „Milieu“ kannte und welche um seine finanzielle Situation wussten, den Auftrag erhalten, die entsprechenden Betäubungsmittel über die Grenze nach Dänemark etwa ein bis zwei Kilometer in das dortige Landesinnere zu verbringen und dort an andere unbekannte Hintermänner zu übergeben. Zunächst wurde der Angeklagte – da seine Vertrauenswürdigkeit noch nicht eingeschätzt werden konnte – durch einen der weiter unbekannt gebliebenen weiteren Täter, der auf dem Beifahrersitz des VW-Golf Platz genommen hatte, in die Nähe von Gettorf geleitet, wo er sein Fahrzeug einer anderen unbekannten Person überließ. Nach etwa einer Stunde erhielt der Angeklagte sodann sein Fahrzeug zurück; ihm war bewusst, dass sich in diesem nunmehr Betäubungsmittel in Form von Cannabis in einem Umfang befanden, durch den die nicht geringe Menge sicher überschritten war. Zudem wurde ihm ein Smartphone der Marke Dodgee ausgehändigt, über das später der Kontakt zu den weiteren Hintermännern in Dänemark hergestellt werden sollte. Vor Antritt der Fahrt erhielt der Angeklagte ferner einen Betrag von 1.000,00 € als „Kurierlohn“, den er sodann weiter mit sich führte; nach Abschluss des Auftrags sollte er einen weiteren Betrag von etwa 300 € bis 400 € erhalten. Der Angeklagte fuhr sodann mit seinem VW-Golf von Gettorf weiter auf die BAB 7 in Richtung Dänemark, wobei er sich allein im Fahrzeug befand und während der Fahrt auch nicht durch einen der Hintermänner begleitet oder anderweitig kontaktiert wurde. Am Grenzübergang Ellund bemerkte der Angeklagte die dänische Einreisekontrolle, die ihm jedenfalls in deren tatsächlichen ausgeprägten Umfang nicht bekannt gewesen war. Er stellte sein Fahrzeug daher auf einer gesperrten Ausreisespur am Straßenrand ab, zog eine Warnweste an und täuschte eine Autopanne vor. Der Zeuge Politiassistent J. begab sich daraufhin mit einem Kollegen zu dem Fahrzeug des Angeklagten und bot seine Hilfe an. Nachdem sich der Zeuge J. gegenüber dem sich immer nervöser zeigenden Angeklagten nach einiger Zeit auch nach dem Inhalt der auf dem Rücksitz befindlichen Sporttasche erkundigte, geriet dieser in Panik, zog die Warnweste aus, ergriff eine kleine Schultertasche und flüchtete über die Autobahn. Er lief zunächst zu Fuß nach Flensburg, nahm von dort aus ein Taxi nach Schleswig und ließ sich schließlich von einem Bekannten zu seiner … Wohnung fahren, wo er durch die Polizei, welche bereits eine Durchsuchung durchführte, vorläufig festgenommen wurde. In dem Fahrzeug des Angeklagten wurden 9 Pakete á ca. 2 Kilogramm Cannabis (Nettogewicht 17.942 g, THC-Menge 1.866 g), 10 Pakete á ca. 1 Kilogramm Cannabis (Nettogewicht 10.009 g, THC-Menge 951 g) sowie 4 Pakete á ca. 0,5 Kilogramm Cannabis (Nettogewicht 2.007 g, THC-Menge 241 g) sichergestellt. III. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten basieren insbesondere auf den entsprechenden Erklärungen seiner Verteidiger, welche er sich zu Eigen gemacht hat und die in der Hauptverhandlung nicht widerlegt wurden. Im Rahmen der Erklärungen wurden der bisherige Lebensweg und die familiäre sowie die aufenthaltsrechtliche Situation des Angeklagten in Deutschland detailliert beschrieben. Die Schilderungen waren plausibel und auch chronologisch nachvollziehbar. Die Kammer hat deshalb keine Anhaltspunkte, die Angaben in Zweifel zu ziehen. Die Schilderungen des Angeklagten zur Erkrankung seiner Ehefrau korrespondieren zudem mit den in der Hauptverhandlung verlesenen Arztberichten. Der Umstand, dass der Angeklagte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 28.06.2017. Die Feststellungen zur Tatbegehung beruhen insbesondere auf der entsprechenden geständigen Einlassung des Angeklagten, welche dieser über eine – sich anschließend zu Eigen gemachte – Erklärung seiner Verteidiger abgegeben hat. Er hat darin glaubhaft – weil detailliert, lebensnah und selbstbelastend – den Tatablauf wie unter Ziff. II beschrieben dargelegt. Seine Schilderungen waren anschaulich, in sich widerspruchsfrei und gaben die Tathandlungen ohne übermäßige Beschönigungen wieder. Seine Einlassung korrespondiert darüber hinaus mit den Bekundungen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen Politiassistent J., ZHS M. und ZBI P. Der Zeuge Politiassistent J. hat bekundet, er sei zur Tatzeit mitverantwortlich für die Grenzkontrolle am Übergang Ellund gewesen. Dabei habe er dann auf der eigentlich gesperrten Spur 5 ein aus Deutschland kommendes Fahrzeug anhalten und aus diesem eine männliche Person aussteigen sehen, welche sodann neben dem Pkw auf und ab gegangen sei und eine Warnweste getragen habe. Er sei sodann mit einem Kollegen zu dem fraglichen Fahrzeug, bei dem es sich um einen VW Golf gehandelt habe, hingefahren und habe den Fahrer gefragt, ob dieser Hilfe benötige. Dieser habe erklärt, Probleme mit der Gangschaltung zu haben, wobei das Fahrzeug allerdings über ein Automatikgetriebe verfügt habe. Der Fahrer habe sodann die Motorhaube geöffnet und das Fahrzeug nach Aufforderung gestartet, jedoch keinen Gang eingelegt. Es habe sich ihm – dem Zeugen J. – deshalb nicht erschlossen, was das Problem sei, vielmehr sei ihm die Sache irgendwann merkwürdig vorgekommen. Er habe den Fahrer dann gefragt, was sich in der großen schwarzen Sporttasche auf der Rückbank des VW Golf befinde. Daraufhin habe sich das Verhalten des Fahrers vollkommen geändert; dieser habe plötzlich angefangen am ganzen Körper zu zittern, einschließlich seiner Beine, und habe unvermittelt nach einer kleinen Schultertasche gegriffen, sich der Warnweste entledigt und sei quer über die Autobahn gelaufen. Eine Nacheile sei wegen des Verkehrs nicht möglich gewesen. Er – der Zeuge J. – habe dann Funkkontakt mit den deutschen Beamten aufgenommen und auch eine Personenbeschreibung des Fahrers durchgegeben. Er habe zudem die Heckklappe des VW Golf geöffnet und dort in einem Karton verschiedene Päckchen festgestellt, von denen er eines aufgeschnitten und festgestellt habe, dass es „Skunk“, also Cannabis enthalten habe. Später seien ihm von den deutschen Beamten auf einem Smartphone zwei Fotografien einer in … festgenommenen Person gezeigt worden, welche er als den Fahrer des VW Golf wiedererkannt habe. Im Rahmen einer Inaugenscheinnahme der Lichtbildkopien Blatt 65 und 66 d.A. bestätigte der Zeuge J., dass es sich bei diesen um die ihm seinerzeit über das Smartphone gezeigten Lichtbilder des Fahrers handele. Die Lichtbildkopien Blatt 65 und 66 d.A. zeigen nach den Feststellungen der Kammer den Angeklagten. Die Bekundungen des Zeugen J. hat die Kammer als glaubhaft erachtet. Diese waren sehr detailreich und in sich schlüssig. Die Aussage des Zeugen war darüber hinaus von einer berufstypischen Nüchternheit geprägt und wies keine Belastungstendenz auf. Sie korrespondiert zudem nicht nur mit den entsprechenden Angaben des Angeklagten, sondern auch mit den Bekundungen des Zeugen ZHS M.. Letzterer hat ausgesagt, von der Sprechfunkzentrale in … darüber informiert worden zu sein, dass am Grenzübergang Ellund ein Fahrzeug festgestellt worden sei, welches vermutlich Betäubungsmittel transportiert habe. Er sei dann zum Grenzübergang gefahren und habe das fragliche Fahrzeug - einen Golf V – zunächst grob gesichtet. Auf der Rücksitzbank habe eine große schwarze Tasche gelegen, welche fast die gesamte Bank eingenommen habe. Im Kofferraum des VW Golf habe sich darüber hinaus ein Karton befunden, der etwa die Größe eines Umzugskartons aufgewiesen habe. Sowohl in der Sporttasche als auch in dem Karton hätten sich diverse vakuumverpackte undurchsichtige Kunststoffbeutel befunden, wobei einer der im Kofferraum befindlichen Beutel bereits geöffnet gewesen sei. Der geöffnete Beutel habe Marihuana enthalten, nach seiner Erinnerung überwiegend Blütenmaterial. Der vor Ort anwesende Politiassistent J. habe eine Beschreibung des Fahrers abgegeben; bei diesem habe es sich um eine männliche Person mit eher osteuropäischen Aussehen und grau-melierten kurzen Haaren gehandelt haben, welche etwa 1,75 m groß gewesen sei und eine dunkel-grüne wattierte Jacke sowie eine kleine schwarze Umhängetasche getragen habe. Nach den Feststellungen der Kammer trifft diese Beschreibung auf den Angeklagten zu; die beschriebene Kleidung ist auf den Lichtbildkopien Blatt 65 und 66 d.A. ersichtlich. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die vorgenannten Lichtbilder verwiesen. Der Zeuge M. hat weiter ausgesagt, das fragliche Fahrzeug, in dem der Zündschlüssel noch gesteckt habe, sei sodann zur Dienststelle verbracht worden, die Betäubungsmittel dort von Kollegen sichergestellt worden. Er selbst habe im Kofferraum des Fahrzeugs noch Schriftstücke gefunden, darunter einen Bußgeldbescheid. Im Rahmen einer Inaugenscheinnahme hat der Zeuge bekundet, dass es sich bei dem auf Blatt 64 d.A. befindlichen Bußgeldbescheid vom 09.02.2017, der an „…“ als Führer eines Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... gerichtet ist, um den von ihm im Kofferraum aufgefundenen Bescheid handelt. Nach den Feststellungen der Kammer entspricht das auf dem Bescheid befindliche Foto dem Angeklagten. Schließlich hat der Zeuge M. bekundet, dass er von seinen Kollegen per WhatsApp zwei Bilder übersandt bekommen habe, mit der Bitte, diese dem Zeugen Politiassistent J. zu zeigen. Letzterer sowie dessen Kollege hätten ihm nach Ansicht der Bilder bestätigt, dass es sich bei der auf den Fotografien befindlichen Person um den Fahrer des VW Golf gehandelt habe. Nach Inaugenscheinnahme der Lichtbildkopien Blatt 65 und 66 d.A. hat der Zeuge M. erklärt, hierbei handele es sich um die an ihn per WhatsApp versandten Bilder. Die Bekundungen des Zeugen hat die Kammer ebenfalls als glaubhaft empfunden, zumal diese detailreich und widerspruchsfrei waren und mit den weiteren Aussagen korrespondierten. Der Zeuge ZBI P. hat bekundet, an der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten beteiligt gewesen zu sein. Während dieser Maßnahme sei der Angeklagte nach Hause gekommen und sofort festgenommen worden. Das Aussehen des Angeklagten habe der Beschreibung des Fahrers des VW Golf entsprochen; dieser habe grau-melierte Haare gehabt und eine Art dunkel-grüne Fließ-Bomberjacke getragen sowie eine kleine schwarze Umhängetasche. Die Hose und die Schuhe des Angeklagten seien lehmverschmiert gewesen. Er habe von dem Angeklagten mit dem Smartphone Fotografien gefertigt, welche an die dänischen Kollegen am Grenzübergang versandt worden seien; von dort sei bestätigt worden, dass es sich hierbei um den Fahrer des VW Golf gehandelt habe. In der Umhängetasche des Angeklagten sei zudem ein Smartphone gefunden worden, welches später gespiegelt und ausgewertet worden sei. Anhand der rückwirkenden Verbindungsdaten sowie der Standortdaten habe nachvollzogen werden können, dass sich das entsprechende Smartphone zum Tatzeitpunkt in Ellund in den Sendemast eingeloggt habe. Bei der Durchsuchung des Angeklagten selbst sei bei diesem ein Betrag von 1.000,00 € sichergestellt worden. Ein darüberhinausgehender Geldbetrag sei der Ehefrau des Angeklagten belassen worden, wobei der Zeuge nicht mehr erinnere, wie hoch dieser Betrag gewesen sei. Schließlich sei bei dem Angeklagten auch ein Zündschlüssel aufgefunden worden, den der Angeklagte selbst oder dessen Ehefrau als Ersatzschlüssel für den VW Golf bezeichnet hätten. Auch die Aussage des Zeugen ZBI P. hat die Kammer als glaubhaft empfunden; insbesondere waren auch diese Bekundungen detailreich und neutral formuliert, während Erinnerungslücken selbständig eingeräumt wurden. Die Feststellungen der Kammer hinsichtlich der im Fahrzeug des Angeklagten sichergestellten Betäubungsmittel ergeben sich zudem aus der im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Niederschrift vom 05.03.2017 (Bl. 160 d.A.); die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des entsprechenden Cannabis beruhen auf dem Wirkstoffgutachten der Generalzolldirektion Bonn vom 16.03.2017 (Bl. 122-123 d.A.). IV. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27, 52 StGB schuldig gemacht. Die durch den Angeklagten transportierten Cannabisprodukte wiesen einen THC-Wirkstoffgehalt von insgesamt 3.058 g auf. Das u.a. in § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG enthaltene Tatbestandsmerkmal der "nicht geringe Menge", welches sich bei Cannabisprodukten auf einen Grenzwert von mindestens 7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC) bezieht (BGH NJW 1985, 1404-1407; BGH NJW 1996, 794-797; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG 7. Aufl. § 29a Rz. 64; Weber, BtMG, 4. Aufl. § 29a Rz. 88) ist damit in objektiver Hinsicht erfüllt. Das Qualifikationsmerkmal der „nicht geringen Menge“ war in subjektiver Hinsicht von dem Vorsatz des Angeklagten umfasst. Insoweit genügt – wie zu den Grundtatbeständen – bedingter Vorsatz. Es reicht deshalb aus, dass die Verwirklichung des Tatbestandes möglich und nicht ganz fernliegend ist und durch den Täter billigend in Kauf genommen wird bzw. dieser sich damit abfindet. Die „nicht geringe Menge“ ist ein normatives Tatbestandsmerkmal, bei dem eine Parallelwertung in der Laiensphäre ausreichend ist. Zwar muss sich der Vorsatz des Täters auch auf dieses Tatbestandsmerkmal erstrecken; es ist jedoch nicht erforderlich, dass er die genaue rechtliche Bedeutung des Begriffes erkannt hat. Vielmehr reicht es aus, wenn sich seine Vorstellung auf die Menge und die Qualität des Betäubungsmittels sowie in laienhafter Weise auf das sich daraus ergebende „größere Unrecht“ erstreckt und er sich damit der sozialen Tragweite seines Handelns bewusst ist (Weber BtMG, 4. Aufl. § 29a Rz. 167+168). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Zwar kann die Kammer nach den in der Hauptverhandlung insoweit über die unwiderlegten Angaben des Angeklagten erworbenen Erkenntnisse nicht ausschließen, dass dieser keine Kenntnis von der genauen Menge der von ihm zu transportierenden Betäubungsmittel hatte und ebenso wenig von dem genauen Wirkstoffgehalt, da ihm sein Fahrzeug erst mit den bereits verstauten Drogenpaketen wieder zur Verfügung gestellt wurde. Ein Drogenkurier, der sich zum Transport von Betäubungsmitteln bereit erklärt und weder auf die Menge und den Reinheitsgrad des ihm übergebenden Rauschgifts Einfluss nehmen noch diese überprüfen oder verlässlich Auskunft über diese erhalten kann, ist jedoch im allgemeinen, jedenfalls wenn kein persönliches Vertrauensverhältnis besteht, mit jedem Reinheitsgrad und jeder Menge an Betäubungsmitteln einverstanden, die nach den Umständen in Betracht kommen. Er handelt dann mit bedingtem Vorsatz sowohl hinsichtlich der tatsächlich transportierten Gesamtmenge (BGH, Urteil v. 05.07.2017 – 2 StR 110/17; BGH NStZ-RR 2004, 281; BGH, NStZ 1999, 467; Weber BtMG 4. Aufl. § 29a Rz. 169), als auch hinsichtlich des tatsächlichen Wirkstoffgehaltes der Betäubungsmittel (BGH, NStZ-RR 1997, 121; Weber BtMG 4. Aufl. § 29a Rz. 169; entsprechend für Falschgeld: BGH NStZ 2004, 494). Vorliegend hat der Angeklagte über die später zu eigen gemachte Erklärung seiner Verteidiger eingeräumt, ihm sei bewusst gewesen, dass die von ihm zu transportierenden Betäubungsmittel die „nicht geringe Menge“ für Cannabis sicher überschreiten würden. Hinzu kommt, dass dem Angeklagten, nachdem er sein Fahrzeug für den Transport präpariert zurückerhalten hatte, mindestens die Sporttasche, welche die Rücksitzbank zu einem großen Teil ausfüllte, aufgefallen sein musste; unabhängig davon, ob er zudem den lebensnahen Schluss gezogen hat, dass der „offene“ Transport auf der Rücksitzbank dafür spricht, dass der Kofferraum durch weitere Betäubungsmittel belegt war, muss ihm bereits deshalb bewusst gewesen sein, dass die tatbefangene Menge sehr groß war. Ein Vertrauensverhältnis zwischen ihm und den weiteren Tätern bestand nicht, weshalb der Angeklagte – nach seinen eigenen Angaben – zur Beladung des Fahrzeugs begleitet wurde. Nach alldem folgt, dass es dem Angeklagten weder auf Einzelheiten noch auf die von ihm tatsächlich transportierte Menge und den Reinheitsgrad der Betäubungsmittel ankam und ihm diese gleichgültig waren. Er war mithin damit einverstanden, Cannabis in jeder Größenordnung zu befördern, zumal die tatsächlich transportierte Menge nicht außerhalb des nach den Umständen in Betracht kommenden Rahmens lag. Damit handelte er mit bedingtem Vorsatz. Der Angeklagte hat durch seine Kurierfahrt unerlaubten Besitz an den transportierten Betäubungsmitteln erlangt. Wer – wie vorliegend – nicht nur eine ganz kurze Hilfstätigkeit beim Betäubungsmitteltransport als Besitzdiener vornimmt, sondern ca. 30 kg Cannabis in seinem von ihm selbst gesteuerten Personenkraftwagen über eine größere Fahrstrecke transportiert – ohne Begleitperson in dem Fahrzeug selbst oder dieses in einem anderen Personenkraftwagen begleitend und ohne telefonischen Kontakt zu den Hintermännern während der Fahrt – erlangt unerlaubten Besitz als Täter und nicht als Gehilfe. Er leistet nicht lediglich Hilfe zu der Straftat eines anderen, sondern begeht sie gemeinschaftlich mit anderen letztlich selbst (vgl. BGHSt 38, 315, 316). Die Tatausführung, die vorliegend dazu diente, die Betäubungsmittel zu transportieren und nach Dänemark zu verbringen, beherrschte und lenkte der Angeklagte, da er als Führer des Transportfahrzeugs als Zentralgestalt des handlungsmäßigen Geschehens fungierte. Er war daher in der tatsächlich und ihm bewussten Lage, die Tatbestandsverwirklichung je nach seinem Willen ablaufen zu lassen, zu hemmen oder – wie zuletzt am Grenzübergang geschehen – abzubrechen und hatte damit die Tatherrschaft inne (vgl. LK-Schünemann StGB, 12. Aufl. § 25 Rz. 9). Allerdings war das Tatgeschehen hinsichtlich des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge lediglich als Beihilfe zu einem solchen zu bewerten. Die Abgrenzung einer Tatbeteiligung als Mittäter von einer solchen im Rahmen einer Beihilfe wird nach den allgemeinen Grundsätzen dieser Beteiligungsformen vorgenommen, wobei eine Gesamtbetrachtung erfolgt, die den Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, den Umfang der Tatbeteiligung und die Frage der Teilhabe an der Tatherrschaft bzw. des Willens hierzu einbezieht. Abzustellen ist darauf, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt (BGH StV 2012, 287-289). Dabei deutet eine ganz untergeordnete Tätigkeit bereits darauf hin, dass der Beteiligte nur Gehilfe ist (BGH, NStZ 2007, 531). Nach den vorliegend getroffenen Feststellungen beschränkte sich die Rolle des Angeklagten auf eine Fahrdienstleistung; er wirkte lediglich am Transport der Betäubungsmittel mit und hat das unerlaubte Handeltreiben der Hintermänner hierdurch gefördert. Einen Einfluss auf die vorherige Beschaffung oder den weiteren Umsatz der Betäubungsmittel nach deren Ankunft in Dänemark oder auch nur auf die Bestückung des Fahrzeugs hatte der Angeklagte nach den in der Hauptverhandlung erworbenen Erkenntnissen dagegen nicht. Für eine eher untergeordnete Tätigkeit des Angeklagten spricht schließlich auch, dass er vor Antritt der Fahrt einen Betrag von 1.000,00 € als wesentlichen Teil seines Lohns erhalten hat und offenbar nicht durch einen späteren Weiterverkauf des Cannabis noch an dem Erlös partizipieren sollte. Zudem übernahm der Angeklagte mit dem beabsichtigten Transport der Betäubungsmittel über eine Landesgrenze hinweg angesichts der derzeit verschärften Grenzkontrollen einen relativ risikobehafteten Anteil des Gesamtgeschäftes, was ebenfalls nicht für eine beherrschende Stellung im Gesamttatgeschehen spricht. Vor diesem Hintergrund ist der Angeklagte hinsichtlich des unerlaubten Handeltreibens nicht als Mittäter, sondern als bloßer Kurier und damit lediglich als Gehilfe anzusehen (vgl. BGH, NStZ 2006, 454, 455; BGH, NStZ 2007, 288, 289), wobei der zugleich verwirklichte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hierzu im Verhältnis der Tateinheit steht. V. 1. Im Falle tateinheitlich verwirklichter Delikte bestimmt sich der anzuwendende Strafrahmen gemäß § 52 Abs. 2 StGB nach dem Gesetz, das die schwerste Strafe androht, wobei das sich im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung etwaiger allgemeiner oder spezieller Milderungen ergebende Höchstmaß entscheidend ist. Bei der Strafzumessung war zunächst – ausgehend von dem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln - vom Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG auszugehen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren vorsieht. Dieses stellt gegenüber der mit einem gemilderten Strafrahmen von drei Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe sanktionierten Beihilfeleistung zum Handeltreiben (§§ 29a Abs. 1 BtMG, 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB) die schwerere Strafe dar. Einen minder schweren Fall gemäß § 29a Abs. 2 BtMG, der einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsieht, vermochte die Kammer nicht anzunehmen. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn das gesamte Tatbild – einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit – vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens gerechtfertigt erscheint. Bei dieser Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände erforderlich, unabhängig davon, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen. Nur nach dem auf diese Weise gewonnenen Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles gerecht wird oder unangemessen hart wäre. Diese Grundsätze haben vorliegend zur Anwendung des Normalstrafrahmens geführt: Zwar ist der Angeklagte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten; er hat zudem die ihm zur Last gelegte Tat in der Hauptverhandlung vollumfänglich eingeräumt und hierdurch sowohl Verantwortung für sein Handeln übernommen als auch die Beweisaufnahme verkürzt. Ebenso war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass sich die Tat auf Cannabis und damit nicht auf eine „harte“ Droge bezog und diese durch die Sicherstellung zudem nicht in den Handel gelangt ist. Diesen mildernden Umständen stand jedoch zulasten des Angeklagten das Eigengewicht der Tat gegenüber. So war bei dem durch den Angeklagten transportierten Cannabis mit einem Gesamtnettogewicht von 29,958 kg und einem THC-Wirkstoffgehalt von 3.058 g die vom Gesetz vorgesehene Grenze zur nicht geringen Menge, die für Cannabisprodukte bei 7,5 g Tetrahydrocannabinol anzusetzen ist, nicht nur geringfügig, sondern vielmehr ganz erheblich, nämlich um das 407,7fache überschritten. Erschwerend kommt hinzu, dass der Angeklagte neben dem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge einen weiteren Verbrechenstatbestand erfüllt hat. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller Umstände und Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit, einschließlich seiner derzeitigen familiären Situation, die allerdings in Form der Erkrankung seiner Ehefrau bereits bei der Tatbegehung bestand, ließ sich daher im Ergebnis eine Abweichung vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle, die eine Anwendung des Ausnahmestrafrahmens gemäß § 29a Abs. 2 BtMG geboten erscheinen ließe, nicht feststellen. Eine Strafmilderung gemäß §§ 31 BtMG, 49 Abs. 1 StGB kam ebenfalls nicht in Betracht. Der Angeklagte hat keine Namen seiner Auftraggeber genannt oder andere Angaben zu seinen Hintermännern gemacht, die als Ansätze zu weiteren Ermittlungen hätten dienen können. Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des Normalstrafrahmens hat die Kammer erneut das Vorleben und die Persönlichkeit des Angeklagten und die von ihm begangene Tat einschließlich der bereits vorgehend angeführten Umstände, insbesondere sein vollumfängliches Geständnis und seine bisherige Straffreiheit, jedoch auch das erhebliche Überschreiten der für den THC-Wirkstoff geltenden nicht geringen Menge und das tateinheitliche Erfüllen zweier Verbrechenstatbestände gegeneinander abgewogen. Darüber hinaus war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass dieser im Rahmen des Gesamtgeschäftes als Kurier nur eine untergeordnete Rolle spielte. Zudem wird dieser die Haft als Erstverbüßer überdurchschnittlich hart empfinden und hat sich bereits seit etwa sechs Monaten in Untersuchungshaft befunden. Zwar hat eine solche Untersuchungshaft für sich genommen regelmäßig keinen strafmildernden Wert, wenn der Angeklagte – wie vorliegend – zu einer weit längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wird, da ein solcher Freiheitsentzug wegen der vollen Anrechenbarkeit gemäß § 51 StGB grundsätzlich keinen strafmildernd zu berücksichtigenden Nachteil für einen Angeklagten darstellt (BGH NStZ-RR 2003, 110; BGH, Beschluss v. 13.10.2011, 1 StR 407/11). Vorliegend ist der Angeklagte durch die bestehende Sprachbarriere sowie die Trennung von seiner erkrankten Ehefrau, welche er zu unterstützen wünscht, jedoch besonders haftempfindlich, was deshalb strafmildernd ins Gewicht fällt. Im Ergebnis hat die Kammer auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. 2. Die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel beruht auf § 33 BtMG. Die Einziehung des Smartphones der Marke Dodgee beruht auf § 74 Abs. 1 StGB. Dieses wurde dem Angeklagten vor Antritt der Kurierfahrt zur späteren Kontaktaufnahme in Dänemark und damit für die Begehung der Straftat zur Verfügung gestellt. Es stand und steht daher dem Angeklagten zu; andere Erkenntnisse hat die Kammer nicht gewinnen können. Gemäß § 73 Abs. 1 StGB war zudem grundsätzlich die Einziehung sämtlicher vom Angeklagten aus der Tat erzielten Erträge anzuordnen. Dieser hat ausweislich seiner geständigen Einlassung für die von ihm vorgenommene Kurierfahrt im Vorwege einen Betrag von 1.000 € erhalten, welcher bei seiner Festnahme sichergestellt worden ist und auf dessen Rückzahlung er im Rahmen der Hauptverhandlung im Übrigen auch verzichtet hat. Die gemäß § 73 Abs. 1 StGB grundsätzlich gebotene Einziehung des Erlöses scheitert daran, dass dieser durch die Sicherstellung nicht mehr individualisierbar im Vermögen des Angeklagten vorhanden ist, so dass gemäß § 73c Satz 1 StGB die Einziehung des Wertes des Erlangten bzw. des Tatertrages anzuordnen war. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.