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Urteil

6 O 426/23 Sonstiges

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2024:0425.6O426.23.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an das klagende Land 29.940,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.05.2023 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an das klagende Land 29.940,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.05.2023 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Das klagende Land begehrt Zahlung infolge der Anfechtung verschiedener Vermögensübertragungen auf den Beklagten. Seitens des klagenden Landes bestehen gegenüber Herrn Q. (nachfolgend: Schuldner) im Einzelnen zwischen den Parteien streitige Ansprüche auf Gerichtskostenerstattung. Das Land betrieb die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner. Im Rahmen dieser gab der Schuldner unter dem 19.01.2016, 16.11.2018 bzw. 17.01.2023 vor dem Gerichtsvollzieher eidesstattliche Versicherungen bzw. Vermögensauskünfte ab. Im Rahmen der Vermögensauskünfte gab der Schuldner an, er bestreite seinen Lebensunterhalt durch Unterstützungszahlungen seiner Mutter in Höhe von 750 €/Monat. Ferner lebe er mietfrei in der Wohnung des Beklagten mit der Anschrift G.-straße. … in H. Mit notariellem Kaufvertrag vom 20.03.2015 veräußerte der Schuldner ein ihm zustehendes Erbbaurecht an dem Grundbesitz W.-straße … in T. zu einem unbekannten Kaufpreis. Am 21.05.2015 hatte der Schuldner von seinem Konto folgende Überweisungen getätigt: Betrag Empfänger 15.000,00€ C. 15.000,00€ Z. 15.000,00€ X. 15.000,00€ S. 15.000,00€ I. Summe: 75.000,00€ Diese Zahlungen erfolgten ohne, dass der Schuldner dazu verpflichtet gewesen wäre. Als Verwendungszweck gab der Schuldner „Schenkung“ bzw. bei Überweisung an Herrn I. „Kredit“ an. Ein Darlehensvertrag bestand indes nicht. Sodann nahm das klagende Land die genannten Empfänger auf Rückzahlung in Anspruch. Für die Empfängerinnen C., Z. und X. teilte Rechtsanwalt B. dem Land mit, dass die Zahlungen für die Empfängerinnen unverständlich gewesen seien. Insbesondere sei eine Schenkung nicht angeboten worden. Die Empfängerinnen hätten zwecks Rückabwicklung Kontakt zum Schuldner aufgenommen. Von ihm sei mitgeteilt worden, dass sie das Geld an den hiesigen Beklagten weiter überweisen könnten. Dies geschah im Anschluss am 26.05.2015. Die Empfängerin S. teilte ebenfalls mit, dass sie das Geld habe zurücküberweisen wollen. Im Rahmen eines Telefonats mit dem Schuldner habe dieser ihr jedoch wiederum aufgegeben, die 15.000,00 € auf das Konto des Beklagten zu überweisen, was am 21. bzw. 22.05.2015 erfolgte. Der weitere Empfänger der Überweisungen, Herr I., teilte dem Land auf Rückforderungsverlangen mit, dass der Beklagte ihn gefragt habe, ob er damit einverstanden sei, dass der Schuldner – der dem Herrn I. unbekannt war – ihm 15.000,00 € überweise, die er – Herr I. – sodann an den Beklagten weiterleiten solle. Die Zahlungen erfolgten wie vereinbart. Der Beklagte erwarb mit notariellem Vertrag vom 05.06.2015 zu einem Kaufpreis von 75.000,00 € eine Eigentumswohnung. In § 7 des Vertrags vereinbarte man, dass entsprechend der vorherigen Zweckbestimmung durch den Schuldner der Beklagte ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht an der Wohnung sowie ein Mitbenutzungsrecht am Keller zugunsten des Schuldners bestellt. Die Eintragung des Wohnrechts im Grundbuch zugunsten des Schuldners erfolgte am 30.01.2024. Ferner errichtete der Beklagte auf Bitten des Schuldners ein Girokonto bei der Sparkasse A., auf welches die Unterstützungszahlungen der Mutter des Schuldners erfolgten. Im Jahr 2019 erhob das klagende Land Klage auf Zahlung von 25.936,27 € zzgl. Zinsen gegen den hiesigen Beklagten. Dem Verfahren lag ebenfalls die Anfechtbarkeit der o.g. Zahlungen zugrunde. Gefordert wurden seinerzeit erstrangig die an Herrn I. geleisteten Zahlungen, zweitrangig die Zahlung an Frau S., die jeweils dem Beklagten zuflossen. Das Landgericht Essen erließ am 04.08.2020 antragsgemäß ein stattgebendes Versäumnisurteil gegen den Beklagten. Der dagegen gerichtete Einspruch wurde durch zweites Versäumnisurteil vom 25.06.2021 verworfen. In der Folge wies das OLG Hamm am 01.03.2022 die Berufung des Beklagten gegen das Urteil zurück. Die hiesige Klage stützt das klagende Land erstrangig auf die Zahlung an Frau C., zweitrangig auf die Zahlung an Frau Z. und drittrangig auf die Zahlung an Frau X., die jeweils (wie ausgeführt) an den Beklagten weitergeleitet wurden. Mit Schriftsatz vom 04.04.2023 forderte das Land den Beklagten erfolglos zur Zahlung in Höhe von 32.489,96 € bis zum 19.05.2023 auf. Das klagende Land behauptet, ihm stünden für 2018 bis zum 01.03.2023 gegen den Schuldner Gerichtskostenforderungen in Höhe von 32.342,96 € zu (s. Aufstellungen auf Bl. 4-8 sowie Rechnungen auf Bl. 378-568 d.A.). Eine Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner sei aussichtslos gewesen. Der Schuldner habe die Zahlungen bzw. Anweisungen zur Weiterleitung mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz getätigt. Der Beklagte habe von diesem Vorsatz gewusst. Das Land meint, die Zahlungen an die o.g. Personen gingen auf anfechtbare Rechtshandlungen des Schuldners zurück, da die Personen lediglich als Zahlungsmittler für Zuwendungen an den Beklagten genutzt worden seien. Jedenfalls stelle die Anweisung des Schuldners, die Gelder an den Beklagten weiterzuleiten, eine anfechtbare Rechtshandlung des Schuldners dar. Dem Schuldner habe gegen die genannten Personen ein Rückzahlungsanspruch zugestanden, sodass die Weisung der Auskehr an den Beklagten eine Rechtshandlung im Sinne des § 1 AnfG darstelle. Hinsichtlich des Herrn I. sei sogar von Beginn eine bloße Stellung als Zahlungsmittler für den Beklagten vereinbart gewesen. Die Rechtshandlungen hätten sodann zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt, da die Vermögenswerte dem Schuldnervermögen entzogen worden seien. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners ergebe sich daraus, dass die Zahlungen wenige Monate vor Abgabe der ersten Vermögensauskunft im Januar 2016 erfolgt seien. Zudem habe der Schuldner die Eigentumswohnung mit den vorhandenen Mitteln selbst erwerben können. Dass er dies nicht getan habe, sei nur erfolgt, um seinen Gläubigern den Zugriff auf die Vermögenswerte zu entziehen. Die Kenntnis des Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners folge daraus, dass die gewählte Abwicklung der Zahlungen höchst ungewöhnlich sei. Das klagende Land beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an das klagende Land 32.342,96 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.05.2023 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte erklärt sich mit Nichtwissen hinsichtlich des Bestehens der Kostenforderungen gegen den Schuldner sowie deren Zugang beim Schuldner bzw. etwaiger Zahlungen des Schuldners auf die Forderungen. Der Beklagte behauptet , Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner hätten erfolgreich durchgeführt werden können. Er vertritt insoweit die Ansicht, dass insbesondere das bis Januar 2024 bloß schuldrechtlich vereinbarte Wohnrecht pfändbar gewesen sei. Zudem stamme der Betrag von 75.000,00 € nicht vom Schuldner. Entgegen der Angaben des Schuldners in den Vermögensverzeichnissen habe er – der Schuldner – monatlich 1.500,00 € erhalten. Deshalb habe der Schuldner – in Verbindung mit den Erlösen aus Veräußerung des Erbbaurechts – über hinreichendes pfändbares Vermögen verfügt. Er meint , er habe über das erhaltene Geld jedenfalls nicht frei verfügen können, da er nach den Vorgaben des Schuldners die Eigentumswohnung hätte erwerben müssen. Er habe insoweit keine unentgeltliche Leistung vom Schuldner erhalten, denn das später eingeräumte Wohnrecht sei mit 73.656,00 € als Gegenleistung in Ansatz zu bringen. Dieser Wert ergebe sich aus dem Ansatz des Jahreswerts des Wohnrechts im notariellen Kaufvertrag für die Eigentumswohnung in Höhe von 4.800,00 € in Relation zum sog. Kapitalwertfaktor, welcher sich wiederum aus der statistischen Lebenserwartung ergebe. Der verbleibende Betrag von 2.344,00 € sei, da er für Erwerbsnebenkosten aufgewendet worden sei, ebenfalls nicht als unentgeltliche Zuwendung zu beurteilen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist weitgehend begründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Das Landgericht Essen ist für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Die sachliche Zuständigkeit folgt im Hinblick auf den 5.000 € übersteigenden Streitwert aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG iVm § 3 ZPO. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich angesichts des Wohnsitzes des Beklagten in H. aus §§ 12, 13 ZPO. 2. Das klagende Land ist gem. § 51 ZPO prozessfähig, da das Land ordnungsgemäß durch den Generalstaatsanwalt am OLG N. vertreten wird, vgl. A I 1 lit. c VertrO JM NRW. Der Beklagte ist, wie die Kammer im Termin vom 14.03.2024 klarstellend feststellen konnte, voll geschäfts- und prozessfähig im Sinne des § 51 Abs. 1 ZPO. Darüber hinaus waren die vertretungsberechtigten Kinder des Beklagten im Termin ebenfalls anwesend. Diese bestätigten, dass eine Beeinträchtigung der Geschäftsfähigkeit beim Beklagten nicht vorhanden sei. Zu abweichenden Annahmen bestand zu keiner Zeit Veranlassung. 3. Das rechtskräftige Urteil aus dem vorherigen Rechtsstreit steht dem hiesigen Prozess nicht entgegen, da es sich um unterschiedliche Streitgegenstände handelt. Im vorherigen Prozess ging es um die angefochtenen Leistungen in Gestalt der Zahlungen an Herrn I. und Frau S.. Im hiesigen Prozess geht es um die Zahlungen an Frau C. sowie Frau Z. bzw. X.. 4. Das klagende Land war zudem mit Ausnahme der im Folgenden näher dargestellten Forderungen anfechtungsberechtigt. Nach § 2 AnfG ist jeder Gläubiger zur Anfechtung berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder anzunehmen ist, dass sie nicht dazu führen würde. Bei diesen Voraussetzungen handelt es sich um Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2000 – IX ZR 285/99, NJW 2000, 2022 (2023)). a. Hauptansprüche des klagenden Landes bestehen im tenorierten Umfang. Es handelt sich insoweit um Geldforderungen gegen den Schuldner. Gläubiger öffentlich-rechtlicher Forderungen können, insbesondere bei hier gegebenen Ansprüchen auf Zahlung von öffentlich-rechtlichen Kosten (vgl. MüKoAnfG/ Weinland , 2. Aufl. 2022, AnfG § 2 Rn. 18), anfechtungsberechtigt sein. Vorliegend sollten Gerichtskosten nach § 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 JBeitrG iVm § 1 der Verordnung über die Bestimmung der Zentralen Zahlstelle Justiz zur Vollstreckungsbehörde beigetrieben werden. Der jeweils notwendige vollstreckbare Schuldtitel ergibt sich aus der entsprechenden Kostenrechnung (vgl. § 4 Abs. 1 KostVfG; BeckOK KostR/ Gerlach , 44. Ed. 1.1.2024, KostVfg § 4 Rn. 1). Das klagende Land hat – mit Ausnahme der im Folgenden noch näher dargestellten Positionen – durch Vorlage der Rechnungen belegt, dass die Forderungen bestehen. Soweit der Beklagte nunmehr pauschal bestreitet, dass die Rechnungen dem Schuldner zugegangen seien, so stellt dies kein wirksames Bestreiten dar, sondern führt zur Folge des § 138 Abs. 3 ZPO. Für die Kammer ist kein Grund erkennbar, warum über hundert Gerichtskostenrechnungen beim Schuldner nicht angekommen sein sollten. Das dahingehende Bestreiten des Beklagten erfolgt erkennbar „ins Blaue hinein“. Selbiges gilt hinsichtlich des Bestreitens der Nichtbezahlung durch den Schuldner. Denn wenn die seit Jahren bestehenden Kosten bezahlt worden wären, bestünde für das klagende Land keine Veranlassung dafür, den Beklagten in Anspruch zu nehmen. Indes soll § 2 AnfG den Anfechtungsprozess vom Streit über das Bestehen eines Anspruchs des Anfechtenden gegen den Schuldner möglichst freihalten. Deshalb ist im – hier gegebenen – Bestreitensfall die Vorlage des Titels zur formalisierten Prüfung des Anspruchs regelmäßig notwendig (vgl. BGH, a.a.O.). Daran fehlt es hinsichtlich einzelner der geltend gemachten Forderungen, die seitens des klagenden Landes nicht hinreichend dargelegt wurden: aa. 2019 / 2020 Die Rechnung des Amtsgerichts D. vom 09.10.2020 (Az. N01) über 622,25 € wird seitens des klagenden Landes sowohl für 2019 als auch 2020 geltend gemacht. Die Forderung konnte deshalb insgesamt nur einmal berücksichtigt werden. Ebenso wurde die Rechnung des Amtsgerichts D. mit dem Aktenzeichen N02 in Höhe von 460,50 € doppelt angesetzt. Darüber hinaus weist die Rechnung lediglich einen Zahlbetrag von 60,00 € (ohne Mahnkosten) aus. bb. 2021 Aus der vorgelegten Kostenrechnung des Oberlandesgerichts N. zum Aktenzeichen N03 ergibt sich ein Zahlbetrag von 69,50 € (ohne Mahnkosten), statt der geltend gemachten 420,00 €. Die Kostenrechnung des Oberlandesgerichts N. zum Aktenzeichen N04 konnte nur mit 69,50 € (ohne Mahnkosten) angesetzt werden, da ein darüberhinausgehender Betrag nicht nachgewiesen wurde. cc. 2022 Eine Kostenrechnung für das Verfahren des Verwaltungsgerichts J. (Az. N05), woraus 31,50 € geltend gemacht werden, liegt nicht vor. Die entsprechenden Mahnkosten waren daher außer Ansatz zu lassen. Die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts J. war nicht gem. § 432 Abs. 1 ZPO beizuziehen. Denn nach § 432 Abs. 2 ZPO findet Absatz 1 auf Urkunden, welche die Partei nach gesetzlichen Vorschriften ohne Mitwirkung des Gerichts zu beschaffen imstande ist, keine Anwendung. So lag der Fall hier. Es wird nicht geltend gemacht, dass dem klagenden Land rechtlich keinerlei Möglichkeiten offen gestanden hätten, die Akten selbst zu beschaffen. Vielmehr zeigt sich anhand der zahlreichen vorgelegten Rechnungen, dass es dem klagenden Land möglich war, Angaben zu einer Vielzahl von Verfahren an verschiedenen Gerichten zu erhalten. Das Gericht war zudem nicht nach § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dazu verpflichtet, die Akten beizuziehen. Eine Verpflichtung des Gerichts, Anordnungen nach § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu treffen, besteht nicht, wenn dem Gericht unzumutbarer Aufwand abverlangt würde (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31.07.2001 – 9 U 98/94, NJW-RR 2002, 504). Mit Blick auf die bereits dargestellte Möglichkeit des klagenden Landes, amtliche Auskünfte selbst zu verlangen, war es dem Gericht nicht zumutbar, mehrere – ihrem Umfang nach unbekannte – Verfahrensakten lediglich aus dem Grund vorbereitend beizuziehen, um dort eigenständig Kostenrechnungen zu suchen. Dies hätte unzulässigerweise die Grenze zur in der ZPO nicht vorgesehenen Amtsermittlung überschritten. dd. 2023 Ebenfalls nicht vorgelegt wurde die Rechnung des Verwaltungsgerichts J. über 483,00 € (Az. N06). Eine Beiziehung der Akte war aus den vorgenannten Gründen nicht geboten. ee. Nicht zu beanstanden sind hingegen folgende, seitens des Beklagten gerügten Beträge: (1) Zur Überzeugung der Kammer steht auch ohne Vorlage der einzelnen Mahnungen im Sinne des § 286 ZPO fest, dass sie vorlagen und die Kosten festgesetzt wurden. Denn nach § 5 Abs. 1, 2 JBeitrG darf die – hier unstreitig mehrfach erfolgte – Zwangsvollstreckung erst nach einer schriftlichen Mahnung erfolgen. Für die vorherige Mahnung spricht bereits, dass das klagende Land Mahnkosten keineswegs für jede, sondern nur für bestimmte Forderungen geltend macht. Ferner sind die Beträge überwiegend bereits seit Längerem fällig. Dass unter diesen Gegebenheiten das klagende Land die Beträge nicht anmahnt erscheint lebensfremd. Darüber hinaus ist es aus Sicht der Kammer nicht plausibel, dass das klagende Land bzw. die zuständigen Behörden weitgehend rechtswidrig ohne Mahnung und entgegen § 5 Abs. 1 JBeitrG zur Vollstreckung übergegangen sind. Bei derart erfolgter Mahnung entsteht gem. KV 1503 zu § 4 Abs. 1 JVKostG eine Mahngebühr in Höhe von 5 €, für die der Schuldner gem. § 17 JVKostG haftet. (2) Die für das Jahr 2022 geltend gemachten Kosten in Höhe von 82,30 € resultieren aus der vorgelegten Kostenrechnung des Amtsgerichts D. in Höhe von 60,00 € (Az. N07). Dazu sind Gerichtsvollzieherkosten von 17,30 € und Mahngebühren von 5,00 € addiert worden. Hinsichtlich der Mahnkosten gilt das bereits Ausgeführte. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 JBeitrG sind Gerichtsvollzieherkosten ebenfalls beizutreiben. Der zugrundeliegende Kostenanspruch folgt dabei aus § 7 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG iVm § 788 Abs. 1 ZPO. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass die Kosten entstanden und festgesetzt worden sind. Die Gerichtsvollzieherkosten werden lediglich bei einer Forderung geltend gemacht. Anhaltspunkte dafür, dass es zu diesem Kostenansatz ohne jedwede Veranlassung kam, sind nicht ersichtlich. Zudem sind Vollstreckungsmaßnahmen unstreitig erfolgt. (3) Die beanstandete Sollminderung in der Rechnung des Amtsgerichts D. vom 04.12.2018 (Az. N08) resultiert ausweislich der vorgelegten Rechnung nachvollziehbar aus dem Wegfall der an den Verfahrensbeistand zu zahlenden Beträge. (4) Aus der Rechnung des Amtsgerichts D. zum Aktenzeichen N09 lässt sich der geltend gemachte Betrag nachvollziehen. Tatsächlich ist der dort angegebene Betrag mit 1.966,25 € sogar höher als der geltend gemachte. b. Die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners blieb erfolglos. Den Anscheinsbeweis, welcher sich aus den Vollstreckungsversuchen des klagenden Landes ergibt, vermochte der Beklagte nicht zu erschüttern. Unstreitig hat eine Zwangsvollstreckung beim Schuldner tatsächlich stattgefunden. Erfolglos ist sie wiederum, wenn sie keinen Erlös erbracht hat oder der erzielte Erlös nicht ausreicht, um den Anspruch des Gläubigers voll zu befriedigen (vgl. MüKoAnfG/ Weinland , 2. Aufl. 2022, AnfG § 2 Rn. 67). Es handelt sich um ein verselbständigtes Tatbestandsmerkmal, welches die Voraussetzungen der Vermögenslosigkeit voll erfüllt (MüKoAnfG/ Weinland , a.a.O. Rn. 69). Ein derartiger erfolgloser Vollstreckungsversuch begründet – innerhalb zeitlicher Grenzen – eine gesetzliche Vermutung der Vermögensunzulänglichkeit des Schuldners, die der Anfechtungsgegner zu widerlegen hat (vgl. MüKoAnfG/ Weinland , a.a.O. Rn. 69). Die Abgabe einer Vermögensauskunft im Sinne des § 802c ZPO (zuvor: eidesstattliche Versicherung) ist ein ausreichendes Indiz (im Sinne eines Anscheinsbeweises) dafür, dass die Zwangsvollstreckung erfolglos war (vgl. Kindl/Meller-Hannich/ Haertlein , Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl. 2021, § 2 AnfG Rn. 19; BGH, Urteil vom 27.09.1990 – IX ZR 67/90, NJW-RR 1991, 104 (105)). Demnach spricht vorliegend ein Anscheinsbeweis für die Vermögenslosigkeit des Schuldners. Auf Betreiben des klagenden Landes gab der Schuldner am 19.01.2016, 16.11.2018 und 17.01.2023 jeweils Vermögensauskünfte im Sinne des § 802c ZPO ab. Aus diesen ergab sich, dass er über geringe Bargeldbestände (20, 25, 5 €) verfügte und im Übrigen Unterstützungsleistungen in Höhe des Existenzminimums von seiner Mutter erhält. Daraus konnte das klagende Land berechtigterweise folgern, dass die Einkünfte und Vermögenswerte zur Befriedigung der bestehenden Ansprüche nicht ausreichen werden, da kein pfändbares Einkommen oder Vermögen vorhanden war. Es hätte sodann dem Beklagten oblegen, diesen Anscheinsbeweis dadurch zu erschüttern, dass hinreichendes Vermögen des Schuldners bestand. Entscheidend ist insoweit, dass im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz die Voraussetzungen des § 2 AnfG vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.1970 – VII ZR 34/68, NJW 1970, 752 (754); MüKoAnfG/ Weinland , 2. Aufl. 2022, AnfG § 2 Rn. 10). Das bedeutet, dass der Beklagte hätte darlegen müssen, dass eine Zwangsvollstreckung heute noch erfolgsversprechend wäre. Denn es ist unerheblich, dass eine möglicherweise frühere Zwangsvollstreckung des Gläubigers erfolgreich gewesen wäre, sofern das Unterlassen einer früheren Vollstreckung dem Gläubiger nicht als schuldhafte Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Ein vergangenes Versäumnis kann dem Gläubiger regelmäßig nur dann entgegengehalten werden, wenn sich das Verhalten als treuwidrig erweist (vgl. MüKoAnfG/ Weinland , 2. Aufl. 2022, AnfG § 2 Rn. 64 mwN; Huber, AnfG, 12. Aufl. 2021, AnfG § 2 Rn. 35). Treuwidrig ist etwa das Erschleichen eines Schuldtitels oder kollusives Zusammenwirken mit dem Schuldner (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.1961 – VIII ZR 165/60, NJW 1961, 1463 (1464)). Die Voraussetzungen der Treuwidrigkeit hat der Anfechtungsgegner zu beweisen (vgl. MüKoAnfG/ Weinland , a.a.O. Rn. 52). Dass heute noch eine Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners erfolgsversprechend wäre, trägt der Beklagte indes gar nicht vor. Vielmehr verweist er auf die angebliche Unterlassung vorheriger Vollstreckungsversuche. Soweit das Vorbringen des Beklagten auf die Behauptung einer schuldhaften Pflichtverletzung seitens des klagenden Landes auszudeuten ist, vermag dies allerdings ebenfalls nicht durchzugreifen: Wenn dabei auf die angebliche Pfändbarkeit des Wohnungsrechts abgestellt wird, kann auf die Ausführungen unter II. 2. verwiesen werden. Darüber hinaus sind ebenfalls keine Umstände vorgetragen worden oder ersichtlich, welche die unstreitig mehrfach betriebene Zwangsvollstreckung als treuwidrig erscheinen lassen. Soweit man dem Vortrag des Beklagten folgt, dass tatsächlich im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum ausreichendes Vermögen des Schuldners vorgelegen hat, hätte der Schuldner im Rahmen der Vermögensauskünfte möglicherweise eine Straftat begangen (vgl. § 156 StGB). Angesichts der Strafandrohung darf ein Gläubiger umgekehrt aber darauf vertrauen, dass weitere Vermögenswerte nicht bestehen, ohne sich damit dem Vorwurf der Treuwidrigkeit auszusetzen. Denn er muss nicht davon ausgehen, dass sein Schuldner sogar zu strafbaren Handlungen greift, um die Vollstreckung zu vereiteln. Wie bereits dargelegt, folgt aus der Abgabe der Vermögensauskunft prozessual ein Anscheinsbeweis für die Vermögenslosigkeit. Dieser Wertung widerspräche es ersichtlich, wenn derjenige, der sich auf den aus der Abgabe erwachsenden Anscheinsbeweis beruft, gleichsam treuwidrig handeln würde. Soweit der Beklagte darauf abstellt, dass dem Schuldner aus der Veräußerung des Erbbaurechts signifikante Geldbeträge zugeflossen seien, so bleibt er beweisfällig. Aus dem Kaufvertrag ist ein Veräußerungserlös nicht zu erkennen. Insgesamt ist der Vertrag weitgehend nicht lesbar. Es ist insbesondere nicht erkennbar, welche Restlaufzeit das bestehende Erbbaurecht im Zeitpunkt der Veräußerung noch hatte oder wie das Grundstück seinerzeit bebaut war. Beides sind signifikante Einflüsse für die Wertbestimmung. Das Vorbringen war demnach nicht geeignet, den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Soweit der Beklagte geltend macht, die Kaufpreiszahlung sei an die Mutter des Schuldners erfolgt, welche den Kaufpreis sodann monatlich an den Schuldner ausgekehrt habe, so steht dies im Widerspruch zum vorgelegten Kaufvertrag, der eine unmittelbare Zahlung an den Verkäufer – den Schuldner – vorsah (vgl. Bl. 161 d.A.). Selbst wenn man annähme, dass die Zahlung an die Mutter des Schuldners erfolgt sei lässt sich nicht erklären, woher der unstreitig seit längerem erwerbslose Schuldner dann 75.000 € erhalten hat, die er anschließend an den Beklagten auskehrte. Darüber hinaus verfängt dieser Einwand aus Rechtsgründen nicht. Selbst Vermögen, welches der Schuldner zuvor anfechtbar an Dritte – hier möglicherweise seine Mutter – veräußert hatte, gehört nicht zu seinem Vermögen im Sinne des § 2 AnfG (vgl. MüKoAnfG/ Weinland , 2. Aufl. 2022, AnfG § 2 Rn. 65 mwN). Das klagende Land ist zudem nicht auf eine etwaige Anfechtung gegenüber der Mutter des Schuldners zu verweisen, da das AnfG keinen Vorrang für eine Anfechtung gegenüber einzelnen von mehreren potentiellen Anfechtungsgegnern vorsieht (vgl. MüKoAnfG/ Weinland , a.a.O. Rn. 60). Es sind keine Gründe ersichtlich, warum sich aus diesem Umstand eine Treuwidrigkeit ergeben sollte, da dem Beklagten – unstreitig bzw. nicht wirksam bestritten – Mittel in Höhe von 75.000 € aus dem Vermögen des Schuldners zugeflossen sind. II. Das klagende Land hat einen Anspruch auf Zahlung gegen den Beklagten in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe aus §§ 11 Abs. 1 S. 2, 1, 2, 3 Abs. 1 AnfG. 1. Die nach § 1 Abs. 1 AnfG notwendige Rechtshandlung des Schuldners besteht in der grundlosen Zahlung an die vorbezeichneten Personen sowie der anschließenden Weisung gegenüber diesen Personen, die erhaltenen Beträge an den Beklagten weiterzuleiten, denn diese Rechtshandlungen sind als eine Einheit anzusehen. Rechtshandlung in diesem Sinne ist jede bewusste Willensbetätigung, die eine rechtliche Wirkung auslöst, gleichgültig, ob diese gewollt ist oder nicht (vgl. MüKoAnfG/ Weinland , 2. Aufl. 2022, AnfG § 1 Rn. 5). Ausreichend für eine Anfechtbarkeit sind mittelbare Vermögensverschiebungen (vgl. BGH, Urteil vom 19.03.1980 – VIII ZR 195/79, NJW 1980, 1795 (1795)). Selbst rechtlich getrennte Geschäfte können wegen der für die Gläubigeranfechtung maßgeblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise als einheitliche Rechtshandlung bewertet werden, wenn der Wille des Schuldners von Anfang an darauf gerichtet ist, aus seinem Vermögen den Leistungsgegenstand über die Mittelsperson dem Begünstigten zuzuwenden und für diesen erkennbar war, dass es sich um eine Leistung des Schuldners handelt (vgl. BGH, Urteil vom 09.10.2008 – IX ZR 59/07, NZI 2008, 733 (734); Huber, AnfG, 12. Aufl. 2021, AnfG § 1 Rn. 20). Daran gemessen stellen die Zahlungen an die o.g. Personen in Verbindung mit der späteren Anweisung der Weiterleitung an den Beklagten einheitliche Rechtshandlungen des Schuldners dar, die letztlich zur Gutschrift beim Beklagten geführt haben. Den „Erstempfängern“ war – mit Ausnahme des Herrn I. – unerklärlich, warum sie die Zahlungen des Schuldners erhielten. Es lag auf der Hand, dass es durch sie zu Rückfragen kommen werde. Auf diese Rückfragen hin erklärte der Schuldner die Bitte um Weiterleitung an den Beklagten. Daraus folgt, dass es dem Schuldner von Anfang an nicht darauf ankam, den Personen endgültig etwas zukommen zu lassen, sondern den unmittelbaren Zahlungsweg an den Beklagten zu verschleiern. Damit lässt sich auch erklären, dass der Beklagte kurz nach Erhalt der Gelder Ende Mai 2015 schon Anfang Juni 2015 einen unterschriftsreifen Kaufvertrag mit einem Kaufpreis in Höhe der erhaltenen Gelder vorliegen hatte. Wäre tatsächlich eine Schenkung an die übrigen Personen gewollt gewesen, so hätte der Beklagte keine Veranlassung gehabt, einen derartigen Kaufvertrag – noch dazu mit unentgeltlichem Wohnrecht zugunsten des Schuldners – zu verhandeln. Legt man die üblichen Verfahrenslaufzeiten bei Notaren zugrunde, liegt es sehr nahe, dass der Inhalt des Kaufvertrags bereits im Mai 2015 abgestimmt wurde. Hinsichtlich der Zahlung an Herrn I. war eine unmittelbare Weiterleitung sogar ausdrücklich vereinbart. Angesichts des zeitlichen Ablaufs und der Gestaltung des Kaufvertrags muss dem Beklagten bekannt gewesen sein, dass es sich um Leistungen des Schuldners an ihn handelt. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, warum der Beklagte von Zahlungen der o.g., ihm unbekannten Personen an sich selbst ausgehen können sollte. Die Zahlung des Herrn I. erfolgte sogar ausdrücklich auf Geheiß des Schuldners. Soweit der Beklagte sich darauf beruft, die Zahlungen stammten nicht vom Schuldner, so hat er dies nicht wirksam bestritten. Auf Bl. 38 f. d. A. trägt das klagende Land substantiiert vor, dass die in Rede stehenden Zahlungen vom Konto des Schuldners erfolgten. Wer außer dem Schuldner noch Zugriff auf das Konto haben sollte und die Zahlungen angewiesen haben könnte, wird seitens des Beklagten nicht vorgetragen. Noch dazu vor dem Hintergrund, dass der Schuldner auf die nicht bestrittenen Nachfragen seitens der Zahlungsempfänger Anweisungen zur weiteren Verwendung machte, erscheint es lebensfremd, dass der Schuldner die angeblich nicht von ihm beauftragten Zahlungen seinerzeit nicht zurückforderte. 2. Diese Rechtshandlung benachteiligte die Gläubiger des Schuldners. Eine Gläubigerbenachteiligung setzt voraus, dass entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt wurde. Ausreichend ist dabei schon, dass die Rechtshandlung den Zugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert oder verzögert, z.B., wenn für den aufgegebenen Vermögenswert ein anderer in das Schuldnervermögen gelangt, welcher für die Gläubiger weniger leicht bzw. schnell verwertbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 22.12.2005 – IX ZR 190/02, NJW 2006, 908 (910)). Ausreichend für eine Anfechtbarkeit ist bereits eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung. Sie liegt vor, wenn der Nachteil erst nach Abschluss der Rechtshandlung durch das Hinzutreten weiterer Umstände tatsächlich eintritt, für die die Rechtshandlung letztlich die Grundlage schuf (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.1993 – IX ZR 257/92, NJW 1994, 449 (450); MüKoAnfG/ Weinland , 2. Aufl. 2022, AnfG § 1 Rn. 110). Dies war hier der Fall, denn mit den Zahlungen an die o.g. Personen sowie den nachfolgenden Anweisungen hat der Schuldner die Grundlage dafür gelegt, dass die Gelder bei Dritten verbleiben und damit dem Zugriff seiner Gläubiger entzogen wurden bzw. der Zugriff erheblich erschwert wurde. Selbst wenn man davon ausgeht, dass in Form des unentgeltlichen Wohnrechts sodann ein anderer Vermögenswert in das Schuldnervermögen gelangt ist, so ist eine Verwertung dessen für die Gläubiger deutlich erschwert. Ein dingliches Wohnungsrecht nach § 1093 Abs. 1 S. 1 BGB bedarf gem. § 873 BGB für seinen dinglichen Erwerb einer Einigung und Eintragung (vgl. MüKoBGB/ Mohr , 9. Aufl. 2023, BGB § 1093 Rn. 17). Die Eintragung erfolgte vorliegend erst 2024, sodass zuvor schon kein dingliches Wohnungsrecht zugunsten des Schuldners bestand, welches überhaupt sein Aktivvermögen hätte erhöhen können. Somit war der Zugriff der Gläubiger jedenfalls in zeitlicher Hinsicht im Vergleich zum Verbleib der Mittel beim Schuldner erheblich erschwert. Darüber hinaus steht das nunmehr eingetragene Wohnungsrecht für eine Pfändung und Verwertung durch die Gläubiger nicht offen. Das Wohnungsrecht ist als beschränkte persönliche Dienstbarkeit wegen § 1092 Abs. 1 S. 1 BGB nicht übertragbar und deshalb gem. § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar (vgl. BeckOGK/ Kazele , 1.2.2024, BGB § 1093 Rn. 61). Das zuvor bestehende, rein schuldrechtliche unentgeltliche Nutzungsrecht ist als eine Leihe der Wohnung im Sinne des § 598 BGB zu bewerten (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2016 – XII ZR 33/15, NJW 2016, 2652 (2653)). Das daraus resultierende schuldrechtliche Nutzungsrecht war ebenfalls nicht pfändbar, sodass den Gläubigern ein Zugriff darauf verwehrt war. Denn ein solches Nutzungsrecht ist als höchstpersönlicher Anspruch gem. § 851 ZPO im Ausgangspunkt unpfändbar (vgl. Musielak/Voit/ Flockenhaus , 20. Aufl. 2023, ZPO § 857 Rn. 15a). Nach § 857 Abs. 3 ZPO ist die Zwangsvollstreckung in dieses unveräußerliche Recht nur insoweit der Pfändung unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann. Diese Voraussetzungen lagen jedoch nicht vor. Im vorliegenden Fall sollte die Nutzung ausschließlich durch den Schuldner erfolgen. Aus dem im Übrigen weitgehend nicht leserlichen Kaufvertrag hinsichtlich der Wohnung ergibt sich nämlich, dass die Übertragung des Wohnungsrechts an Dritte nicht gestattet ist (vgl. Bl. 181 d.A.). Daraus folgt wiederum, dass es bei der Regel des § 851 ZPO bleibt und auch das schuldrechtliche Nutzungsrecht aus der Leihe unpfändbar war. Selbst wenn man annähme, dass es sich um einen pfändbaren Anspruch handelt, so wäre die Zwangsvollstreckung der Gläubiger in diesen mit erheblichen Unwägbarkeiten im Vergleich zur Vollstreckung etwa in das Bankkonto des Schuldners verbunden. Zum einen ist die wirtschaftliche Verwertbarkeit erheblich eingeschränkt, da sich mit der Ausnutzung der Gebrauchsmöglichkeit allenfalls Mieteinnahmen realisieren lassen. Zum anderen ist mangels Vortrag zur genauen Abrede zwischen dem Schuldner und dem Beklagten unklar, ob das schuldrechtliche Nutzungsrecht der jederzeitigen Kündigung nach § 604 Abs. 3 BGB ausgesetzt ist. In diesem Fall wäre das Nutzungsrecht für Dritte wirtschaftlich wertlos. Für die Gläubigerbenachteiligung ohne Relevanz ist der Einwand des Beklagten, er sei durch die erhaltenen Zahlungen nicht bereichert. Die Bereicherung des Anfechtungsgegners ist nämlich keine Voraussetzung der Gläubigerbenachteiligung (vgl. MüKoAnfG/ Weinland , 2. Aufl. 2022, AnfG § 1 Rn. 67). 3. Die Rechtshandlung war nach § 3 Abs. 1 AnfG anfechtbar. Demnach sind Rechtshandlungen anfechtbar, die der Schuldner in den letzten 10 Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Voraussetzungen waren hier gegeben: a. Die bereits dargestellte Rechtshandlung des Schuldners erfolgte innerhalb der zehnjährigen Anfechtungsfrist. Nach § 7 Abs. 1 AnfG wird die Frist vom Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung aus zurückgerechnet (vgl. § 13 AnfG). Die Klage wurde vorliegend am 06.12.2023 erhoben. Die in Rede stehenden Rechtshandlungen gelten gem. § 8 Abs. 1 AnfG als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Die Rechtswirkungen traten jedenfalls mit Gutschrift auf dem Konto des Beklagten im Mai 2015, d.h. innerhalb von 10 Jahren, ein. b. Anfechtungsgegner im Sinne des § 3 Abs. 1 AnfG ist derjenige, der zum Nachteil der Gläubiger den aus dem Schuldnervermögen ausgeschiedenen Gegenstand erlangt hat (vgl. MüKoAnfG/ Weinland , 2. Aufl. 2022, AnfG § 3 Rn. 12 mwN). Dies war der Beklagte, denn er erhielt die Gutschriften auf seinem Konto auf Anweisung des Schuldners, die letztlich zur Gläubigerbenachteiligung führten. c. Der Schuldner muss die Rechtshandlung mit dem Vorsatz vorgenommen haben, seine Gläubiger im Allgemeinen zu benachteiligen. Vorsatz ist dabei das Wissen und Wollen des missbilligten Erfolgs, wobei bedingter Vorsatz ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.1995 – IX ZR 81/94, NJW 1995, 2846 (2847)). Der Vorsatz muss im Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung bestehen. Bezugspunkt des Vorsatzes sind die Gläubiger als solche, d.h. der Vorsatz muss sich nicht gegen alle oder nur einzelne Gläubiger richten. Die Anfechtung ist selbst dann möglich, wenn zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung noch gar keine Gläubiger vorhanden waren (vgl. BGH, Urteil vom 13.08.2009 – IX ZR 159/06, NZI 2009, 768 (768)). Da es sich um eine dem Beweis nur schwer zugängliche innere Tatsache handelt, ist es notwendig aber auch ausreichend, wenn der Vorsatz mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.2020 – IX ZR 174/19, NZG 2020, 1354 (1354f.)). Ein starkes Beweisanzeichen für einen Benachteiligungsvorsatz stellt eine inkongruente Deckung dar (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2008 – VIII ZR 254/06, NJW-RR 2008, 869 (869f.)). Im Ergebnis kann eine mögliche inkongruente Deckung dahinstehen, da selbst unter der Annahme einer kongruenten Deckung der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners zur Überzeugung der Kammer im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO feststeht. Bei kongruenter Deckung kann sich ein Anzeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz daraus ergeben, dass schon die Begründung der später erfüllten Verbindlichkeit mit Benachteiligungsvorsatz erfolgte (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2014 – IX ZR 50/12, NZI 2014, 811 (812)). Als Beweisanzeichen für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gilt zudem, wenn die Gegenleistung zwar wirtschaftlich gleichwertig ist, allerdings nur dem Schuldner persönlich nutzt, während sie dem Zugriff der Gläubiger gerade nicht offensteht. Das kommt insbesondere bei höchstpersönlichen, unübertragbaren Nutzungsrechten – wie hier dem Wohnungsrecht bzw. vorhergehend dem schuldrechtlichen Nutzungsrecht – in Betracht (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 18.12.2008 – IX ZR 79/07, NZI 2009, 239 (241)). Dies war vorliegend der Fall, denn die gesamte tatsächliche und rechtliche Ausgestaltung des Geschehens verfolgte den Zweck, Vermögenswerte des Schuldners durch Übertragung auf Dritte beiseite zu schaffen und durch Umwandlung in höchstpersönliche Nutzungsrechte zugunsten des Schuldners dem Zugriff seiner – des Schuldners – Gläubiger zu entziehen. Wirtschaftlich kam das Nutzungsrecht an der Wohnung vereinbarungsgemäß ausschließlich und unübertragbar dem Schuldner zu. Auch das rein schuldrechtliche Nutzungsrecht war einer Pfändung nicht zugänglich (s.o.). Das später entstandene dingliche Wohnungsrecht war einer Pfändung ebenfalls nicht zugänglich. Offenbar war dem Schuldner die Möglichkeit des Erwerbs der Wohnung bekannt, denn sonst hätte er den Beklagten nicht dazu angewiesen. Gleichzeitig verfügte er selbst über ausreichende Mittel, um die Wohnung unmittelbar ohne Darlehen zu erwerben. Die Einschaltung des Beklagten und die Gestaltung mittels eines unentgeltlichen, unübertragbaren Wohnungsrechts konnte ersichtlich nur den Zweck verfolgen, die vorhandenen Mittel in einen Vermögenswert zu verlagern, der dem Zugriff der Gläubiger des Schuldners nicht offenstand. Ein unmittelbarer Erwerb durch den Schuldner hätte das von ihm scheinbar wirtschaftlich gewünschte Ergebnis, eine Wohnung zur dauerhaften Nutzung zu erlangen, ohne Weiteres erreicht. d. Dem Beklagten war im Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlungen der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners bekannt. Dies steht zur Überzeugung der Kammer im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO fest. Notwendig ist insoweit, dass der Beklagte gewusst hat, dass die Rechtshandlung des Schuldners dessen Gläubiger benachteiligt und der Schuldner dies wollte. Die Beweisanzeichen hinsichtlich des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Schuldners gelten entsprechend auch für die Kenntnis des Anfechtungsgegners (vgl. BGH, Urteil vom 22.10.2020 – IX ZR 208/18, NZI 2021, 26 (29)). Angesichts der bereits oben ausgeführten ganz erheblich atypischen Gestaltung des Geschehens in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, konnte es sich dem Beklagten nicht verschließen, dass der Schuldner Vermögen vor dem Zugriff seiner Gläubiger in Sicherheit bringen wollte. Es ist kein Grund außer einer bewussten Entziehung von pfändbarem Vermögen ersichtlich, warum der Schuldner die Wohnung nicht unmittelbar selbst erworben hat. Die Zahlungswege mussten dem Beklagten ebenfalls auffallen. Selbst wenn man annähme, dass der Schuldner und der Beklagte dahingehend übereingekommen sind, dass der Beklagte die Eigentumswohnung nach Zuwendung der Gelder durch den Schuldner etwa in Ausführung eines Auftrags hätte erwerben sollen, so stellt sich die Frage, warum der Schuldner die Gelder dann in 15.000 €-Stückelung zunächst an andere Personen überweist, anstatt unmittelbar an den Beklagten. Diese vorherigen Zahlungen waren dem Beklagten bekannt, denn er erhielt die Zahlungen anschließend unmittelbar von denjenigen, denen der Schuldner zuvor die Gelder überwiesen hatte. Zudem ist selbst aus Laiensicht ohne Weiteres erkennbar, dass mit dem Erwerb der Eigentumswohnung und „bloßer“ Bestellung eines lebenslangen, unentgeltlichen und höchstpersönlichen Wohnrechts dieser Vermögenswert etwaigen Gläubigern des Schuldners im Vergleich zum unmittelbaren Erwerb durch den Schuldner nicht bzw. erheblich schwieriger zur Verfügung stehen wird. Zudem trägt der Beklagte selbst vor, dass er auf Bitten des Schuldners ein Konto bei der Sparkasse eröffnete, auf welches sodann die monatlichen Unterstützungszahlungen der Mutter des Schuldners erfolgten. Die Beträge gelangten sodann auf unbekanntem Wege an den Schuldner. Insoweit war der Beklagte unmittelbar in mehrere Vorgänge verwickelt, die sich nicht anders als die bewusste Verschleierung von Einkommens- und Vermögenswerten verstehen lassen, um diese dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Unter diesen Umständen ist gegenteiliges Vorbringen des Beklagten als bloße Schutzbehauptung zu werten. 4. Das klagende Land hat die Einrede der Anfechtung gem. §§ 9, 13 AnfG wirksam im Klagewege geltend gemacht. 5. Nach § 11 Abs. 1 S. 1 AnfG hat der Anfechtungsgegner dem Gläubiger das durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners erlangte zur Verfügung stellen, soweit dies zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Da vorliegend das Erlangte – die Gutschrift auf dem Konto des Beklagten – infolge Erlöschens nicht mehr zur Verfügung gestellt werden kann, hat der Beklagte gem. § 11 Abs. 1 S. 2 AnfG Wertersatz zu leisten (vgl. MüKoAnfG/ Weinland , 2. Aufl. 2022, AnfG § 11 Rn. 105). Weil im Grundsatz das durch die anfechtbare Handlung dem Zugriff des Gläubigers entzogene zur Verfügung zu stellen ist, kommt es für die Ersatzpflicht nicht darauf an, was in das Vermögen des Anfechtungsgegners gelangt ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.1994 – IX ZR 18/94, NJW 1995, 1093 (1095)). Dem Vermögen des Schuldners ist das Geld bzw. der Auszahlungsanspruch gegenüber seiner Bank entzogen worden. Dass möglicherweise beim Beklagten aufgrund des vereinbarten Nutzungsrechts keine fortdauernde Bereicherung eingetreten ist, spielt keine Rolle (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.1969 – VIII ZR 136/37, NJW 1970, 44 (46)). Die gemilderte Haftung auf die verbleibende Bereicherung gem. § 11 Abs. 1 AnfG kommt dem Beklagten nicht zugute, denn diese gilt ausschließlich, wenn die Anfechtung einzig auf § 4 Abs. 1 AnfG gestützt wird (vgl. MüKoAnfG/ Weinland , 2. Aufl. 2022, AnfG § 11 Rn. 140 mwN). Der Wertersatzanspruch besteht sodann in tenorierter Höhe, da der Beklagte insgesamt 75.000 € in anfechtbarer Weise aus dem Vermögen des Schuldners erlangt hat. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Anspruchshöhe wird auf die obigen Urteilsgründe über die nicht ausreichend dargelegten Beträge, Bezug genommen, die hier entsprechend gelten. 6. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 11 Abs. 1 S. 3 AnfG iVm § 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 S. 1, 2 BGB. Der Zinslauf beginnt angesichts der Mahnung aus dem Schreiben vom 04.04.2023 mit Fristsetzung bis zum 19.05.2023 analog § 187 Abs. 1 BGB am 20.05.2023. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 S. 1 ZPO. Die Kosten waren vollständig dem Beklagten aufzuerlegen, da die Zuvielforderung sowie die durch den damit verbundenen Gebührensprung veranlassten höheren Kosten jeweils geringfügig ausfallen. Denn beides liegt unterhalb von 10% des Streitwerts (vgl. Zöller/ Herget , ZPO, 35. Aufl. 2024, § 92 Rn. 10; Musielak/Voit/ Flockenhaus , 21. Aufl. 2024, ZPO § 92 Rn. 7). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Eine weitere Stellungnahmefrist war dem klagenden Land nicht einzuräumen, sodass es beim Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl. § 296a ZPO) blieb. Die Kammer übt ihr Ermessen dahingehend aus, die mündliche Verhandlung nicht nach § 156 Abs. 1 ZPO erneut zu eröffnen. Mit nachgelassenem Schriftsatz hat der Beklagte sein bisheriges Vorbringen lediglich wiederholt und mit Blick auf den neuerlichen Vortrag des klagenden Landes vertieft. Das Bestehen der konkreten Kostenrechnungen wurde jedoch bereits im Rahmen der Klageerwiderung bestritten. Daraufhin hatte das klagende Land ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme bis zur und im Rahmen der mündlichen Verhandlung, welche in Form der Vorlage zahlreicher Kostenrechnungen auch wahrgenommen wurde. Der Streitwert wird auf 32.342,96 € festgesetzt.