Urteil
65 KLs-12 Js 5176/22-9/24 – Strafrecht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2024:0418.65KLS12JS5176.22.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitzes jugendpornographischer Inhalte zu einer Freiheitsstrafe von
einem Jahr und zehn Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
§§ 184 b Abs. 3, 184c Abs. 3, 52 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitzes jugendpornographischer Inhalte zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. §§ 184 b Abs. 3, 184c Abs. 3, 52 StGB Gründe: Dem Urteil liegt keine Verständigung gem. § 257c StPO zugrunde. I. Feststellungen zur Person 1. Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in CJ. geboren. Er ist verlobt. Der Angeklagte war zweimal verheiratet. Im Alter von 20 oder 21 Jahren heiratete er seine Jugendliebe. Die Ehe hielt jedoch nur ein Jahr. In der Folgezeit heiratete der Angeklagte erneut. Die Ehe wurde geschieden. Aus der Ehe entstand eine Tochter, zu welcher der Angeklagte keinen Kontakt mehr hat. Der Angeklagte besuchte regelgerecht die Grundschule und anschließend die Hauptschule. Im Anschluss begann er eine Lehre als Gas- und Wasserinstallateur mit Schweißerbrief. Da er von dem Baustaub Ausschlag bekam, brach er die Lehre ein halbes Jahr vor der Abschlussprüfung ab. Er arbeitete in der Folgezeit als Lagerist. Von seinem Arbeitgeber stahl er elektronische Dartscheiben und verkaufte diese auf der Internetplattform L.. Aufgrund dessen wurde der Angeklagte entlassen. Seitdem arbeitete er auf Kirmesveranstaltungen, wo er bereits seit seiner Kindheit nebenbei jobbte. Während seiner Tätigkeit auf der Kirmes stürzte der Angeklagte vom Dach und zog sich eine Verletzung des ersten und zweiten Lendenwirbels und der Halswirbelsäule sowie einen Bandscheibenvorfall zu. Als Folge des Unfalls erlitt der Angeklagte zudem eine Verkürzung der Ferse links und Prostataprobleme. Seit dem Unfall ist der Angeklagte arbeitslos gefolgt von einer Privatinsolvenz. Nach seinem Unfall entdeckte der Angeklagte seine Leidenschaft für den Tierschutz. Er war zunächst circa sechs bis sieben Jahre in einem Verein tätig, bis er im Jahr 0000 seinen eigenen Tierschutzverein gründete. Der Tierschutzverein betreut kranke, traumatisierte und alte Hunde. 2. Der Bundeszentralregisterauszug vom 22.03.2024 weist keine Eintragungen auf. II. Feststellungen zur Sache Wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornographischer Inhalte erfolgten am 00.00.0000 Durchsuchungsmaßnahmen gegen den Angeschuldigten an den Anschriften A.-Straße … und A.-Straße … in … CJ.. Im Rahmen der Durchsuchung wurden unter anderem die nachfolgenden Datenträger sichergestellt und durch die Beamten des Polizeipräsidiums CJ. ausgewertet. Auf den Datenträgern konnten insgesamt 7.251 kinderpornographische Bilddateien, 553 kinderpornographische Videodateien und 288 jugendpornographische Bilddateien – sämtlich ungelöscht – festgestellt werden. Diese alle ein Wirklichkeitsgeschehen wiedergebende Dateien hatte der Angeklagte vorsätzlich im Besitz. Im Einzelnen: 1. USB-Stick „B.“ (256 GB – Ass. …) Auf dem aufgefunden USB-Stick „B.“ (256 GB) konnten 3.356 kinderpornographische Bilddateien, 92 jugendpornographische Bilddateien sowie 269 kinderpornographische Videodateien – sämtlich ungelöscht – festgestellt werden. Diese Dateien zeigen unter anderem Folgendes: a) Sonderband I – Reiter Asservat … – Bl. 98- 149 aa) Bericht 1 Foto, welches ein weibliches Kleinkind im Alter von ca. 3-5 Jahren zeigt. Das Mädchen liegt gänzlich entkleidet auf einem Sofa und spreizt die Beine, sodass der Vaginalbereich des Mädchens im Fokus der Aufnahme steht. bb) Bericht 2 Foto, welches zwei weibliche Kinder im Alter von ca. 6-8 Jahren zeigt. Beide Mädchen liegen auf einer Decke und sind gänzlich unbekleidet. Der Vaginalbereich der Mädchen wird jeweils in Richtung der Kamera gestreckt, sodass hierauf der Fokus der Aufnahme liegt. cc) Bericht 3 Foto, welches ein weibliches Kind im Alter von ca. 5-6 Jahren zeigt. Das Mädchen liegt völlig entkleidet auf einem Bett und zieht die Beine in Richtung ihres Körpers. Hierdurch gerät der entblößte Vaginalbereich des Mädchens in den Fokus der Aufnahme. dd) Bericht 10 Foto, welches ein etwa 6-7 Jahre altes Mädchen zeigt, welches nur mit „Highheels“ und Netzstrümpfen bekleidet auf einem Bett liegt und von dem Penis einer erwachsenen männlichen Person vaginal penetriert wird ee) Bericht 11 Foto, welches ein nacktes etwa 7-8 Jahre altes Mädchen auf einem Sofa zeigt, welches mit roten Seilen gefesselt wurde. Im Fokus der Aufnahme liegt auch der unbekleidete Vaginalbereich des Mädchens. ff) Bericht 12 Foto, welches zwei nackte Mädchen im Alter von ca. 7-10 Jahren zeigt. Die Mädchen liegen nebeneinander auf einem Sofa. Ein Mädchen manipuliert an der Vagina des anderen Mädchens. gg) Bericht 15 Foto, welches ein Mädchen im Alter von ca. 6-8 Jahren zeigt. Das Mädchen sitzt auf einem Bett. Es spreizt die Beine, wobei es im Bereich des Unterkörpers unbekleidet ist. Der Vaginalbereich des Mädchens, an welchem sich spermasuspekte Anhaftungen befinden, liegt im Fokus der Aufnahme. hh) Bericht 22 Foto, welches einen kleinkindlichen weiblichen Intimbereich in Großaufnahme zeigt. Dem Mädchen wird von einer anderen Person ein Finger anal eingeführt. ii) Bericht 23 Foto, welches ein unbekleidetes Mädchen im Alter von ca. 10-11 Jahren zeigt. Das Mädchen liegt mit dem Bauch auf einer unbekleideten männlichen Person, wobei davon auszugehen ist, dass das Mädchen von dem Penis der männlichen Person penetriert wird. jj) Bericht 25 Foto, welches die unter i) dargestellten nackten Personen in der sogenannten Stellung „69“ zeigt kk) Bericht 29 Foto, welches ein weibliches Kleinstkind auf einer Decke zeigt, welches durch den Penis einer männlichen Person durch Vaginalverkehr missbraucht wird. ll) Bericht 31 Foto, welches einen nackten erwachsenen Mann und ein nacktes Kind im Säuglingsalter zeigt. Der Mann ejakuliert dem Säugling ins Gesicht. mm) Bericht 57 Foto, welches einen weiblichen Säugling auf einer Wickelunterlage zeigt. Der Säugling ist völlig unbekleidet. Zwischen den Beinen des Säuglings ist ein erigierter Penis zu erkennen. Bei dem Säugling sind zwischen Hals und Vagina deutliche Ejakulatanhaftungen erkennbar. nn) Bericht 58 Foto, welches eine männliche Person und ein weibliches nacktes Kleinstkind in einer Badewanne zeigt. Das Kind hält den Penis des Mannes mit beiden Händen fest. Die männliche Person ejakuliert. oo) Bericht 61 Foto, welches zwei männliche Jugendliche im Alter von ca. 14-15 Jahren zeigt. Ein Junge liegt gänzlich entkleidet auf einem Bett. Der andere Junge befriedigt den liegenden Jungen oral. pp) Bericht 85 Foto, welches einen kleinstkindlichen weiblichen Intimbereich in Großaufnahme zeigt. Das Mädchen wird von dem Penis einer männlichen Person durch Analverkehr missbraucht. qq) Bericht 97 Foto, welches einen kleinstkindlichen weiblichen Intimbereich in Großaufnahme zeigt. In die Vagina des Mädchens wird ein Finger eingeführt. b) Sonderband I – Reiter Asservat … – Bl. 150-179 aa) Bericht 26 Foto, welches zwei männliche Jugendliche im Alter von ca. 14-15 Jahren zeigt. Ein Junge liegt gänzlich entkleidet auf einem Bett. Der andere Junge befriedigt den liegenden Jungen oral. bb) Bericht 28 Foto, welches ein 14-15 Jahre altes Mädchen zeigt, welches nackt auf einem Bett liegt, die Beine spreizt und sich einen Finger an den Mund hält. cc) Bericht 29 Foto, welches ein 14-15 Jahre altes Mädchen zeigt, welches nackt auf einem Stuhl sitzt und die Beine spreizt. dd) Bericht 38-49 13 Fotos aus einer Bilderreihe. Zu sehen ist jeweils ein etwa 14- bis 15-jähriges Mädchen auf einem Bett. Das Mädchen trägt zunächst nur Unterwäsche, entkleidet sich dann und zeigt ihre unbekleidete Vagina, welche sie mit den Fingern spreizt in die Kamera. c) Sonderband I – Reiter Asservat … – Bl. 245-265 aa) Bericht 2 Video mit einer Laufzeit von 396,31 Sekunden. Zu sehen ist ein erwachsener Mann, welcher einen weiblichen Säugling dadurch missbraucht, dass er seinen Penis an dem Kind reibt und sich von dem Kind oral befriedigen lässt. bb) Bericht 5 Video mit einer Länge von 121,7 (?) Sekunden. Zu sehen ist, wie ein weibliches Kleinstkind durch Analverkehr sexuell missbraucht wird. 2. USB-Stick „C.“ (128 GB – Ass. …) Auf dem aufgefundenen USB-Stick „C.“ (128 GB) konnten 1.914 kinderpornographische Bilddateien, 22 jugendpornographische Bilddateien und 37 kinderpornographische Videodateien – sämtlich ungelöscht – gefunden werden. Diese Dateien zeigen unter anderem Folgendes: a) Sonderband II – Reiter Asservat … – Bl. 390-417 aa) Bericht 10 Foto, welches einen nackten erwachsenen Mann und ein nacktes Mädchen im Alter von ca. 3-5 Jahren zeigt. Der Mann liegt auf einem Bett. Das Mädchen manipuliert an dem erigierten Glied des Mannes. bb) Bericht 13 Foto, welches einen offensichtlich erwachsenen, stark behaarten Mann zeigt, der ein weibliches Kind durch die Vornahme von vaginalem Geschlechtsverkehr missbraucht. Das Gesicht des Kindes ist nicht erkennbar. Anhand der geschlechtlichen Merkmale dürfte es maximal 6 Jahre alt sein. cc) Bericht 15 Foto, welches einen nackten erwachsenen Mann und ein nacktes Mädchen im Alter von ca. 3-5 Jahren zeigt. Der Mann sitzt auf einem Sofa. Das Mädchen manipuliert an dem erigierten Glied des Mannes. dd) Bericht 18 Foto, welches ein gänzlich unbekleidetes Mädchen im Alter von ca. 6-8 Jahren zeigt. Das Mädchen sitzt auf einer Decke und spreizt die Beine weit auseinander. Eine männliche Person führt einen Finger in den Anus des Mädchens ein. ee) Bericht 21 Foto, welches ein weibliches Kleinkind zeigt, welches mit dem Rücken auf einer männlichen erwachsenen Person liegt. Beide sind unbekleidet. Der Mann manipuliert mit einem Vibrator an der Vagina des Kleinkindes. ff) Bericht 23 Foto, welches in Großaufnahme einen unbekleideten Intimbereich eines weiblichen Kleinkindes zeigt. Das Kind wird durch die Vornahme von Analverkehr schwer missbraucht. gg) Bericht 24 Foto, welches den unbekleideten Unterkörper eines weiblichen Säuglings zeigt. Zwischen den Beinen des Säuglings ist ein erigierter Penis zu sehen. An der äußeren Vagina des Säuglings befindet sich augenscheinlich Ejakulat. hh) Bericht 27 Foto, welches einen kleinstkindlichen Vaginalbereich, an dem sich spermasuspekte Anhaftungen befinden, in Großaufnahme zeigt. ii) Bericht 28 Foto, welches einen unbekleideten weiblichen Säugling zeigt. Zwischen den Beinen des Säuglings ist ein erigierter Penis zu sein. Zwischen Brust und Vagina des Säuglings befinden sich spermasuspekte Anhaftungen. jj) Bericht 29 Foto, welches den unbekleideten Unterkörper eines Mädchens im Kleinstkindalter zeigt. Das Mädchen wird von dem Penis einer männlichen Person durch Vaginalverkehr schwer missbraucht. b) Sonderband II – Reiter Asservat … – Bl. 418-431 Bericht 2 Foto, welches ein Mädchen im Alter von etwa 15-16 Jahren zeigt. Das Mädchen liegt nackt auf einer roten Decke und winkelt ein Bein so an, dass der unbekleidete Vaginalbereich des Mädchens in den Fokus der Bildaufnahme rückt. c) Sonderband II – Reiter Asservat … – Bl. 460-475 aa) Bericht 4 Video mit dem Titel „…“ und einer Länge von 121,7 Sekunden. Zu sehen ist ein männliches erigiertes Glied, welches ein weibliches Kleinkind durch die Vornahme von Analverkehr schwer missbraucht. bb) Bericht 12 Video mit dem Titel „…“ und einer Länge von 179,8 Sekunden. Zu sehen ist ein unbekleidetes weibliches Mädchen im Alter von ca. 8-9 Jahren, das den Oralverkehr an einem erigierten Penis ausführt. 3. SD-Karte „P. 8 GB“ (Ass. …) Auf der SD-Karte „P. 8 GB“ konnten noch 1.908 kinderpornographische Bilddateien und 113 jugendpornographische Bilddateien sowie 146 kinderpornographische Videos – sämtlich ungelöscht – festgestellt werden. Diese Dateien zeigen u.a. Folgendes: a) Sonderband II – Reiter Asservat … – Bl. 476-531 aa) Bericht 6 Foto, welches ein unbekleidetes weibliches Kleinkind auf einer Decke liegend zeigt. Das Kleinkind spreizt die Beine. Eine männliche Person drückt seinen erigierten Penis gegen die Vagina des Kindes. bb) Bericht 7 Foto, welches eine männliche Person zeigt, die versucht, mit seinem Penis in ein Kleinkind einzudringen, wobei das Kleinkind in hockender Position auf den Penis gedrückt wird. cc) Bericht 9 Foto, welches jeweils den unbekleideten Intimbereich von zwei übereinander gelegten Säuglingen (männlich und weiblich) zeigt und in den Fokus der Aufnahme setzt. dd) Bericht 10 Foto, welches ein unbekleidetes Mädchen im Alter von ca. 2-3 Jahren auf einem Bett liegend zeigt. Zwischen den Beinen des Mädchens ist ein männlicher Penis erkennbar. Im Bereich der Hüfte des Mädchens befindet sich Ejakulat. ee) Bericht 12 Foto, welches den unbekleideten Intimbereich eines weiblichen Kleinkindes zeigt, das durch die Vornahme von analem Geschlechtsverkehr schwer missbraucht wird. ff) Bericht 13 Foto, welches eine Großaufnahme eines Kleinkindlichen Anal- und Vaginalbereichs darstellt. Zwischen Anus und Vagina ist männliches Ejakulat erkennbar. gg) Bericht 18 Foto, welches den unbekleideten Bereich zwischen Brust und Penis eines männlichen Kleinkindes zeigt. Ein Mann ejakuliert mit seinem Penis auf eben diesen Bereich des Kleinkindes. hh) Bericht 19 Foto, welches den unbekleideten Bereich zwischen Brust und Penis eines männlichen Kleinkindes zeigt. Zwei Männer ejakulieren mit ihren Penissen auf eben diesen Bereich des Kleinkindes. b) Sonderband II – Reiter Asservat … – Bl. 504-531 Bericht 23 Foto, welches ein unbekleidetes Mädchen im Alter von 14-16 Jahren zeigt. Das Mädchen liegt auf einem Bett, an welches es mit Seilen gefesselt ist. Eine Schnur an dessen Ende sich eine Fernbedienung befindet, ist in die Scheide des Mädchens eingeführt. c) Sonderband II – Reiter Asservat … – Bl. 532-552 aa) Bericht 2 Video mit dem Titel „…“ und einer Länge von 60 Sekunden. Zu sehen ist ein weibliches Kleinkind, welches durch die Vornahme von vaginalem Geschlechtsverkehr missbraucht wird. bb) Bericht 6 Video mit dem Namen „…“ und einer Länge von 225,68Sekunden. Zu sehen ist der unbekleidete Intimbereich eines weiblichen Kleinkindes. Das Kleinkind wird von einem Penis durch Vornahme von Analverkehr missbraucht. 4. SD-Karte „Z. 4 GB Micro-SD“ (Ass. …) Auf der SD-Karte hielt der Angeschuldigte insgesamt 12 kinderpornographische Videodateien – sämtlich ungelöscht – gespeichert. Diese zeigen u.a. Folgendes: Sonderband II – Reiter Asservat … – Bl. 553-559 a) Bericht 1 Video mit dem Namen „…“ und einer Länge von 83,28 Sekunden. Zu sehen ist ein unbekleidetes Mädchen im Alter von ca. 8-10 Jahren, welches unter der Dusche an ihrer Vagina manipuliert. b) Bericht 3 Video mit dem Namen „…“ und einer Länge von 152,2 Sekunden. Zu sehen ist ein etwa 9-11 Jahre altes Mädchen, welches den Oralverkehr an einem erigierten Penis vornimmt. c) Bericht 4 Video mit dem Namen „…“ und einer Länge von 362,44 Sekunden. Zu sehen ist ein Mädchen im Alter von 10-12 Jahren, welches auf einem Bett liegt und an ihrer unbekleideten Vagina mit den Händen oder einem Vibrator manipuliert. d) Bericht 6 Video mit dem Namen „…“ und einer Länge von 225 Sekunden. Zu sehen ist ein dunkelhäutiges Mädchen im Alter von ca. 7-9 Jahren, welches auf einem Bett liegt und durch die Vornahme von vaginalem Geschlechtsverkehr missbraucht wird. 5. USB Externe Festplatte „F.“ (Ass. …) Auf der Festplatte konnten 5 kinder- und 1 jugendpornographische Bilddatei – sämtlich ungelöscht – festgestellt werden. Diese Bilddateien zeigen u.a. Folgendes: a) Sonderband II – Reiter Asservat … – Bl. 588-593 aa) Bericht 2 Foto, welches ein etwa 10-12 Jahre altes Mädchen zeigt. Das Mädchen trägt ein T-Shirt ist im Übrigen aber unbekleidet. Es liegt auf einem Bett und zieht die Beine an. Hierdurch rückt der unbekleidete Vaginalbereich des Mädchens in den Fokus der Aufnahme. bb) Bericht 3 Foto, welches dieselbe Aufnahme wie unter a) nur in anderer Auflösung darstellt. cc) Bericht 4 Foto, welches ein etwa 7-8 Jahre altes Mädchen zeigt, welches entkleidet auf einem Tisch posiert. Gesäß, Anal- und Vaginalbereich des von hinten fotografierten Mädchens liegen im Fokus der Aufnahme. b) Sonderband II – Reiter Asservat … – Bl. 594-596 Bericht 1 Foto, welches zwei entkleidete Mädchen im Alter von 14-15 Jahren zeigt, welche nebeneinander in einem Bett liegen. Der jeweilige Intimbereich liegt im Fokus der Aufnahme. 6. USB-Festplatte „V.“ (Ass. …) Auf dieser Festplatte hielt der Angeschuldigte 11 kinderpornographische Videodateien – sämtlich ungelöscht – gespeichert. Diese zeigen u.a. Folgendes: Sonderband II – Reiter Asservat … – Bl. 608-614 a) Bericht 1 Video mit dem Namen „…“ und einer Laufzeit von 48,6 Sekunden. Zu sehen ist der Intimbereich eines weiblichen Kleinkindes in Großaufnahme. Das Mädchen wird durch die Vornahme von Analverkehr von einem männlichen Penis missbraucht. b) Bericht 4 Video mit dem Namen „…“ und einer Länge von 463,2 Sekunden. Zu sehen ist ein Mädchen im Alter von ca. 9-12 Jahren, welches von einer männlichen erwachsenen Person durch Oral- und Vaginalverkehr missbraucht wird. c) Bericht 7 Video mit dem Namen „…“ und einer Länge von 303 Sekunden. Zu erkennen ist ein Mädchen im Alter von ca. 9-12 Jahren. Das Mädchen übt an dem Penis eines erwachsenen Mannes den Oralverkehr aus. Beide verkehren vaginal. 7. PC-Tower G. (Ass. …) Sonderband II – Reiter Asservat … – Bl. 617 Auf diesem PC hielt der Angeklagte eine kinderpornographische Bilddatei gespeichert. Sie zeigt ein weibliches Kind im Alter von ca. 2-4 Jahren, welches nackt auf einem Bett liegt und die Beine spreizt. In der Nähe des Vaginalbereichs des Mädchens ist ein männlicher Penis zu erkennen. 8. CDs Ferner konnten 10 selbstgebrannte CDs festgestellt werden, auf denen der Angeschuldigte insgesamt 78 kinderpornographische Videodateien – sämtlich ungelöscht – gespeichert hielt. Dazu im Einzelnen: d) CD1 beschriftet mit „T.“ – Sonderband III Bl. 654-671: Die CD wurde am 09.06.2022 erstellt. Auf der CD befinden sich 16 kinderpornographische Videos. Ein Video mit einer Laufzeit von 02:01 Minuten zeigt dabei einen kleinkindlichen weiblichen Intimbereich. Das Mädchen wird dabei durch die Vornahme von analem Geschlechtsverkehr von einer männlichen Person schwer missbraucht. Am Ende des Videos ejakuliert der Mann auf den Bauch des Kindes. Ein weiteres Video mit einer Laufzeit von 3 Minuten zeigt ein etwa 8-9 Jahre altes Mädchen, dass den Oralverkehr an einem männlichen erigierten Penis ausübt. e) CD 2 beschriftet mit „H.“ – Sonderband III Bl. 672-678: Die CD wurde am 23.12.2022 erstellt. Auf der CD befanden sich 5 kinderpornographische Videodateien. Ein Video mit einer Laufzeit von 34 Sekunden zeigt einen kleinkindlichen weiblichen Intimbereich. Das Mädchen wird durch vaginalen Geschlechtsverkehr sexuell schwer missbraucht. Dabei liegt das Mädchen nur mit schwarzen Strümpfen bekleidet mit dem Bauch auf dem Körper eines erwachsenen Mannes. Ein weiteres Video hat eine Laufzeit von 5 Minuten und 41 Sekunden und zeigt zwei Kinder im Alter von ca. 11-12 Jahren. Der Junge und das Mädchen sind unbekleidet und führen unterschiedliche sexuelle Handlungen wechselseitig an sich aus. Insbesondere manipulieren sie jeweils an dem Geschlechtsteil des anderen. f) CD3 beschriftet mit „O.“ – Sonderband III Bl. 679-685: Die CD wurde am 23.12.2022 erstellt. Auf der CD hielt der Angeschuldigte 5 kinderpornographische Videos gespeichert. Ein Video mit einer Laufzeit von 17 Minuten und 4 Sekunden zeigt ein etwa 5-7 Jahre altes Mädchen, welches sexuelle Handlungen an und mit einem erwachsenen Mann und einer erwachsenen Frau ausführt. Herbei führt das Kind u.a. den Oralverkehr an der Frau und dem Penis des Mannes durch. g) CD4 beschriftet mit „N.“ – Sonderband III Bl. 686-691: Die CD wurde am 28.01.2023 erstellt. Auf ihr waren 4 kinderpornographische Videos gespeichert. Darunter befand sich ein Video mit einer Laufzeit von 6 Minuten und 46 Sekunden. In diesem ist ein Mädchen im Alter von ca. 4-7 Jahren zu erkennen. Das Mädchen führt den Oralverkehr an dem Penis eines Mannes durch und wird von diesem anal penetriert. h) CD5 beschriftet mit „U.“ – Sonderband III Bl. 692-710: Die CD wurde am 12.05.2022 erstellt. Auf ihr befanden sich 17 kinderpornographische Videodateien. Ein Video mit einer Laufzeit von 41 Minuten und 34 Sekunden zeigt dabei, wie ein etwa 3 bis 4-jähriges Mädchen von einem augenscheinlich erwachsenen Mann durch diverse sexuelle Handlungen schwer missbraucht wird. Unter anderem führt der Mann den Analverkehr mit seinem Penis an dem Mädchen durch. Ein weiteres Video mit einer Laufzeit von 2 Minuten und 22 Sekunden zeigt dabei ein völlig unbekleidetes Mädchen im Alter von ca. 4-5 Jahren. Über dem Mädchen steht ein nicht weiter identifizierbarer Mann, welcher an seinem Penis manipuliert und letztlich auf das kleine Mädchen ejakuliert. Dieses guckt stark angewidert. i) CD6 beschriftet mit „Q.“ – Sonderband III Bl. 711-728: Auf diesem am 11.04.2022 erstellten Datenträger hielt der Angeschuldigte 16 kinderpornographische Videodateien gespeichert. Ein Video mit einer Länge von 16 Minuten und 42 Sekunden zeigt dabei ein unbekleidetes Mädchen im Alter von ca. 6-7 Jahren. Das Mädchen wird von einem augenscheinlich erwachsenen Mann auf unterschiedlichste Weise sexuell missbraucht. Unter anderem muss das Mädchen am Penis des Mannes den Oralverkehr ausführen. Auch führt der Mann ihr einen Finger anal ein. Am Ende des Videos ejakuliert der Mann in den Mund des Kindes. Ein anderes Video mit einer Laufzeit von 13 Minuten und 53 Sekunden zeigt ein etwa 6-7 Jahre altes Mädchen, welches diverse sexuelle Handlungen an dem Penis eines erwachsenen Mannes vornimmt. Zunächst manipuliert das Mädchen an dem Glied des Mannes. Gegen Ende des Videos penetriert der Mann das Mädchen mittels Vaginalverkehrs. j) CD7 (unbeschriftet) – Sonderband III Bl. 729-734: Die CD wurde am 02.11.2022 erstellt. Auf dieser waren vier kinderpornographische Videodateien gespeichert. Ein Video mit einer Laufzeit von 4 Minuten und 31 Sekunden zeigt ein unbekleidetes Mädchen im Alter von ca. 5-7 Jahren. Das Mädchen manipuliert zunächst mit einem Vibrator an ihrer Vagina und führt dann den Oralverkehr an dem Penis eines Mannes durch. Dann masturbiert der Mann über dem Mädchen an seinem Glied k) CD8 beschriftet mit „LR.“ – Sonderband III Bl. 735-740 Auf dieser CD, welche am 28.01.2023 erstellt wurde, waren vier kinderpornographische Videodateien gespeichert. Ein Video mit einer Laufzeit von 28 Minuten und 23 Sekunden zeigt im Wesentlichen einen erwachsenen Mann, der unterschiedliche sexuelle Handlungen an dem Penis eines etwa 6-7 Jahre alten Jungen ausführt (u.a. Oralverkehr). l) CD9 beschriftet mit „AZ.“ – Sonderband III Bl. 741-746: Die CD wurde am 28.01.2023 erstellt. Auf ihr befanden sich 4 kinderpornographische Videodateien. Ein Video mit einer Laufzeit von 39 Sekunden zeigt eine Hand, welche an dem Penis eines Jungen im Schutzalters manipuliert. Ein weiteres Video mit einer Laufzeit von 2 Minuten und 30 Sekunden zeigt zwei männliche Kinder. Einen Jungen im Alter von ca. 5-7 Jahren und einen Jungen im Kleinkindalter. Beide sind unbekleidet. Der ältere Junge manipuliert selbst an seinem Penis, zeitweise manipuliert das jüngere Kind am Penis des älteren Kindes. m) CD10 beschriftet mit „PB.“ – Sonderband III Bl. 747-751: Dieser Datenträger wurde am 28.01.2023 erstellt. Auf ihm waren 3 kinderpornographische Inhalte gespeichert. Ein Video mit einer Laufzeit von 5 Minuten und 2 Sekunden zeigt ein Mädchen im Alter von etwa 8 bis 10 Jahren, welches zunächst den Oralverkehr an dem Penis eines Mannes und dann mit diesem den Geschlechtsverkehr in unterschiedlichen Stellungen ausübt. 9. Im Rahmen der Durchsuchung wurden 37 ausgedruckte und laminierte kinderpornographische Bilder aufgefunden. Diese zeigen u.a. Folgendes: a) Foto, welches ein nacktes weibliches Kleinkind zeigt, das mit dem Rücken auf den Beinen einer entkleideten männlichen Person liegt. Direkt vor dem Intimbereich des Kindes ist ein erigierter Penis abgebildet. b) Foto, welches ein nacktes geschminktes Mädchen im Alter von 3-5 Jahren zeigt. Das Mädchen spreizt die Beine, sodass der Vaginalbereich des Mädchens, an dem sich eine spermasuspekte Anhaftung befindet, in den Fokus der Aufnahme gerät. 10. Im Rahmen der Durchsuchung wurden ebenfalls zwei Silikonunterkörper in weiblicher, kindlicher Erscheinung aufgefunden, zu welchen der Angeklagte auch acht Kinderunterhosen besaß. Der eine Silikonunterkörper bildet einen weiblichen Unterkörper in Vorderansicht mit einer Vagina ab. Der zweite Unterkörper bildet einen weiblichen Unterkörper in Rückansicht mit Vagina und After ab. Wegen dieser tateinheitlich angeklagten Tat hat die Kammer das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 154a Abs. 2 StPO beschränkt. 11. Der Angeklagte bearbeitete mit einem Bildbearbeitungsprogramm am Computer zudem mehrere kinderpornographische Bilder von nackten Mädchen. Er ersetzte die Köpfe der ursprünglich abgebildeten Mädchen durch die Köpfe zweier zwölfjähriger Mädchen, die sich im Tierschutzverein, in dem auch der Angeklagte aktiv war, engagierten. Diese wurden im Zuge der Vereinstätigkeit zuvor vom Angeklagten in unverfänglichen Situationen fotografiert. Bei allen Dateien war sich der Angeklagte des kindlichen beziehungsweise jugendlichen Alters der abgebildeten Personen sowie der Sexualbezogenheit der jeweiligen Darstellungen bewusst. III. Beweiswürdigung 1. Die Feststellungen zur Person stützt die Kammer auf die glaubhaften Angaben des Angeklagten selbst. 2. Die Feststellungen der Kammer zur Sache, insbesondere zum Umfang und Inhalt der vom Angeklagten besessenen Dateien, laminierten Bilder, selbsthergestellten Bilder und Silikonunterkörper beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie der übrigen Beweisaufnahme, wie sie sich aus dem Verhandlungsprotokoll ergibt. Im Einzelnen: a) Der Angeklagte hat eingeräumt, kinder- und jugendpornographische Dateien und kinderpornographische laminierte Bilder im angeklagten Umfang besessen zu haben. Er habe die Dateien auf SD-Karten von jemanden erhalten, der in einem von ihm besuchten Swingerclub gearbeitet habe. Von diesem habe er auch die laminierten Bilder erhalten. Die erhaltenen Dateien habe er kopiert, dann durchgesehen und gelöscht, was er nicht habe behalten wollen. Er sei nie der Freund für Kleinstkinder gewesen, dies finde er selbst ekelig. Daher habe er insbesondere die Dateien, welche Kleinstkinder zeigen würden, gelöscht. Ihn würden Mädchen im Alter von 16 bis 17 Jahren interessieren. Er habe gewusst, dass der Besitz der kinder- und jugendpornographischen Dateien und der kinderpornographischen laminierten Bilder verboten sei. Warum er diese dennoch angenommen habe, wisse er nicht. Soweit bei ihm Bilder aufgefunden worden seien, bei welchen er die Köpfe der abgebildeten Mädchen mit Köpfen von 12-jährigen Mädchen, von welchem bei einem Aufenthalt in seinem Verein Lichtbilder gefertigt worden seien, ausgetauscht habe, handle es sich lediglich um Spielereien mit einem neuen Bildbearbeitungsprogramm. Die aufgefundenen Silikonunterkörper würden eine Chinesin abbilden. Diese habe er in einem Sex-Shop erworben. Die Unterhosen habe er zu den Unterkörpern erworben, aber diese hätten nicht auf die Körper gepasst. Die Körper habe er nie verwendet. b) Die geständige Einlassung des Angeklagten zum Umfang des Besitzes der kinder- und jugendpornographischen Dateien und kinderpornographischen (laminierten) Bilder ist glaubhaft. Das Geständnis, wird durch die Schilderung, er habe die ihm übergebenen Datenträger durchgesehen und insbesondere pornographische Dateien, welche Kleinstkinder abbilden würden, gelöscht, mit Blick auf den Umfang der angeklagten Bild- und Videodateien nicht relativiert. Denn der Angeklagte mag kinder- und jugendpornografische Dateien über den angeklagten Umfang hinaus erhalten und dann teilweise gelöscht haben. Er hat jedoch gerade nicht angegeben, sämtliche ihm übergebenen kinder- und jugendpornografischen Dateien gelöscht zu haben. Sein Geständnis wird im Übrigen durch die glaubhaften Angaben der Zeugin AF. und der durch die Kammer in Augenschein genommenen Lichtbilder verifiziert. aa) Die Zeugin AF. hat ohne weiteres glaubhaft bekundet, die Durchsuchung in den Räumlichkeiten des Tierschutzvereins und des Angeklagten durchgeführt zu haben. Der Angeklagte habe nach Eröffnung des Tatvorwurfes und statusgerechter Belehrung zunächst den Tatvorwurf abgestritten und diesen bagatellisiert, indem er angegeben habe, es handle sich bestimmt um eine Retourkutsche, da viele Leute etwas gegen ihn hätten. Ein Rechner sei offen gewesen. Bei der Durchsuchung des Verlaufs habe sie festgestellt, dass eine Internetseite aufgesucht worden sei, welche, wie ihr aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt sei, durch Pädophile aufgesucht werde. Der Angeklagte habe im weiteren Verlauf von sich aus zwei SD-Karten ausgehändigt. Im Zuge der Durchsuchung seien zudem die weiteren im Auswertebericht aufgeführten und asservierten Datenträger aufgefunden worden. Die von ihr mittels eines Standardprogramms OL. und – soweit es sich um CDs handelte – manuell durchgeführte Auswertung sämtlicher beim Angeklagten aufgefundenen Datenträger habe ergeben, dass auf den Datenträgern – wie in ihrem Abschlussbericht ausgeführt – neben zahlreichen gelöschten Dateien noch 7.251 kinderpornographische Bilddateien, 553 kinderpornographische Videodateien und 288 jugendpornographische Bilddateien existent und ungelöscht vorhanden gewesen seien. Bei der Durchsuchung seien ferner laminierte kinderpornographische Bilder aufgefunden worden. Zudem seien kinderpornographische Bilder aufgefunden worden, auf denen der Angeklagte die Köpfe der ursprünglich abgebildeten Mädchen mit den Köpfen von ursprünglich unverfänglichen Lichtbildern von Mädchen ausgetauscht habe, welche sich in dem Verein des Angeklagten engagiert hätten und von denen unverfängliche Lichtbilder auf den Datenträgern existierten. Ein Mädchen habe identifiziert werden können. Ferner seien zwei kleine Silikonunterkörper mit offensichtlich kindlichem Erscheinungsbild aufgefunden worden, von welchen eine rückseitig den Anal- und Vaginalbereich und eine fronseitig den Vaginalbereich abbilden würden sowie 8 Kinderunterhosen. bb) Die von der Kammer in Augenschein genommen, nach den glaubhaften Angaben der Zeugin AF. auf den Datenträgern noch existenten Ausdrucke, zeigen wie festgestellt Kinder vom Säuglingsalter bis hin ins Jugendalter, welche entweder in sexuell aufreizenden Positionen posieren, von denen Lichtbilder mit dem Fokus auf unbekleidete Genitalbereiche gefertigt wurden, an welchen sexuelle Handlungen vorgenommen werden oder welche sexuelle Handlungen an sich selbst oder anderen Personen vornehmen bis hin zu Abbildungen von schweren sexuellen Missbrauchshandlungen. Eine nicht unerhebliche Anzahl zeigt dabei auch schwere Missbrauchshandlungen an Säuglingen und Kleinstkindern. cc) Soweit der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung angegeben hat, tatsächlich keinerlei sexuelles Interesse an jungen Mädchen unter 16 Jahren zu haben, hält die Kammer dies aufgrund folgender objektiver Feststellungen für widerlegt: Aufgrund der von dem Angeklagten nach seinen eigenen glaubhaften Angaben gepflegten sexuellen Beziehungen zu Frauen im Erwachsenalter, welche bestätigt werden durch die glaubhaften Angaben seiner Ex-Frau, RY., sowie der glaubhaften Angaben der Zeugin AF., welche angab, im Zuge der Durchsuchung bei dem Angeklagten auch Erwachsenenpornographie aufgefunden zu haben, ist bei dem Angeklagten zwar nicht von dem Vorliegen einer sogenannten Kernpädophilie auszugehen. Es liegt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch zumindest auch ein ausgeprägtes sexuelles Interesse des Angeklagten an Mädchen im Alter von unter 16 Jahren vor. Die Qualität und Quantität der Dateien und Bilder, welche kinder- und jugendpornographische Inhalte abbilden, lassen im Zusammenhang mit den vom Angeklagten angefertigten Bildern, bei welchen er auf kinderpornographischen Darstellungen die Köpfe der abgebildeten Mädchen mit denen von abgebildeten aber tatsächlich existierenden zwölfjährigen Mädchen austauschte, aus Sicht der Kammer keinen anderen Rückschluss zu. Soweit der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, seine sexuelle Präferenz liege bei Mädchen im Alter von 16-17 Jahren und es handele sich bei den von ihm angefertigten Bildern lediglich um Spielerein mit einem Bildbearbeitungsprogramm, ist diese Einlassung als bloße Schutzbehauptung zu werten. Außerhalb eines sexuellen Interesses liegende Gründe für einen Besitz von kinder- und jugendpornographischen Inhalten im festgestellten Umfang sind nicht ersichtlich, zumal die Dateien teils schweren sexuellen Missbrauch auch an Kindern- und Jugendlichen unter 16 Jahren bis hin zum Säuglingsalter abbilden und er die Dateien, wie er selbst eingeräumt hat, gesichtet und diese dann nicht gelöscht hat. Auch ist es lebensfremd, dass ohne entsprechendes sexuelles Interesse allein zum Zwecke des Ausprobierens eines Bildbearbeitungsprogramms gerade Bilddateien gewählt werden, deren Besitz – wie es dem Angeklagten nach seiner eigenen Einlassung auch bewusst war – strafbar ist und lediglich die Köpfe der abgebildeten Kinder mit Abbildungen von Köpfen mit – wie dem Angeklagten nach seiner eigenen Einlassung bewusst war – zwölfjährigen ihm aus seiner Vereinstätigkeit bekannten Mädchen ausgetauscht werden. Auch dass der Angeklagte laminierte kinderpornographische Lichtbilder ohne eigenes sexuelles Interesse daran entgegengenommen und aufbewahrt hat, obwohl – anders als bei auf einem Datenträger gespeicherten Dateien – der Inhalt der Abbildungen unmittelbar erkennbar ist und er, wie er selbst eingeräumt hat, auch sofort selbst erkannt hat, dass die Abbildungen Kinder im Alter von unter 14 Jahren zeigen, ist ebenfalls schlichtweg lebensfremd. Für ein sexuelles Interesse an Kindern und Jugendlichen im Alter von unter 16 Jahren sprechen auch die von dem Angeklagten im Besitz gehaltenen Silikonunterkörper, welche nach den ohne Weiteres glaubhaften Angaben der Zeugin AF. derart klein ausgestaltet waren, dass diese ein offensichtlich kindliches Erscheinungsbild aufwiesen und die von ihm nach seiner eigenen Einlassung hierzu erworbenen und nach den weiteren glaubhaften Angaben der Zeugen AF. bei dem Angeklagten im Zuge der Durchsuchung aufgefundenen acht Kinderunterhosen. Diese stützen das sexuelle Interesse des Angeklagten auch an kindlichen Körpern. Trotz der festgestellten sexuellen Präferenz des Angeklagten hat die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat in schuldausschließendem Zustand oder im Zustand verminderter Schuldfähigkeit handelte. IV. Rechtliche Würdigung Der Angeklagte hat sich durch den Besitz der kinder- und jugendpornographischen Dateien und kinderpornographischen laminierten Lichtbilder, welche ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, wegen rechtswidrigen und schuldhaften Besitzes kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit jugendpornographischen Inhalten gemäß §§ 184b Abs. 3, § 184c Abs. 3 StGB, 52 StGB strafbar gemacht. V. Strafzumessung 1. Bei der Strafzumessung ist die Kammer gemäß den Grundsätzen der §§ 46 ff. StGB von der Schuld des Angeklagten ausgegangen und hat die Wirkungen, die von der Strafe für ihr zukünftiges Leben in der Gesellschaft zu erwarten sind, berücksichtigt. Bei der Bemessung der Strafe hat die Kammer den Strafrahmen von einem Jahr bis zu fünf Jahren gemäß §§ 184b Abs. 3 StGB zugrunde gelegt. Die Kammer hat zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich ganz geständig eingelassen hat. Sie hat auch positiv berücksichtigt, dass er sich mit der außergerichtlichen Einziehung der der Einziehung unterliegenden Geräte und Datenträger einverstanden erklärt hat. Ferner hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten in die Überlegungen einbezogen, dass er Untersuchungshaft verbüßt hat und der Angeklagte nicht vorbetraft ist. Ferner hat die Kammer mögliche Auswirkungen der Strafe auf die Vereinstätigkeit des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer die Quantität der besessenen Dateien mit insgesamt mehr als 7.000 Dateien und Bildern mit kinder- und jugendpornographischen Inhalten und – soweit eine Inaugenscheinnahme durch die Kammer erfolgt ist – die erhebliche Qualität einer Vielzahl der Dateien durch die Abbildung auch schwerster sexueller Missbrauchshandlungen auch an Kindern im Säuglings- und Kleinstkindsalter berücksichtigt. Unter umfassender Berücksichtigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. 2. Die Vollstreckung der Strafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Beim Angeklagten besteht schon keine günstige Sozialprognose gemäß § 56 Abs. 1 StGB. Es ist nicht zu erwarten, dass sich der Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Der Angeklagte hat ein durch die festgestellte Tat dokumentiertes ausgeprägtes sexuelles Interesse an (weiblichen) Kindern und Jugendlichen. Dieses wird nicht allein durch den Besitz der zahlreichen, auch schwersten sexuellen Missbrauch darstellenden Bild- und Videodateien, sondern auch durch die festgestellte Bearbeitung von Bilddateien dokumentiert. Insbesondere das Ersetzen von Kinderköpfen auf kinderpornografischen Abbildungen durch die Köpfe ihm real begegneter Kinder macht deutlich, dass der Angeklagte nicht nur einfacher Konsument von Kinder- und Jugendpornografie ist, sondern aktiv sein Umfeld in seine sexuellen Fantasien einbezieht. Hinzu kommt, dass der Angeklagte selbst im Internet Webseiten besucht hat, die üblicherweise von Menschen, die nach Kinderpornografie suchen, aufgerufen werden. Dass der Angeklagte dieses sexuelle Interesse zukünftig aufgrund der Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe unterlassen könnte, ist nicht hinreichend sicher zu erwarten. Dabei ist der Kammer bewusst, dass es für die Aussetzung einer Strafe zur Bewährung genügt, dass die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens größer ist als diejenige der Begehung neuer Straftaten (BGH, Urteil vom 10. 11. 2004 - 1 StR 339/04). Insoweit spricht für ein zukünftiges straffreies Verhalten im Wesentlichen nur, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist. Schon die üblicherweise für einen Angeklagten sprechenden Umstände, in einer festen Beziehung mit seiner Verlobten zu leben und sozial integriert, hier konkret im Tierschutz tätig zu sein, weisen beim Angeklagten nicht hinreichend sicher auf ein straffreies künftiges Leben hin. Denn der Besitz kinder- und jugendpornografischer Dateien und das Ausleben derartiger Fantasien geschieht üblicherweise auch vom ganz nahen sozialen Umfeld unbemerkt, zumal diesem eine erforderliche umfassende Kontrolle des Datenverkehrs des Angeklagten praktisch nicht möglich ist. Hierzu passt, dass der Angeklagte die abgeurteilte Tat beging, obwohl die Beziehung zu seiner Verlobten bereits bestand und er im Tierschutzverein aktiv war. Hinzu kommt, dass er die im Zuge seiner Vereinstätigkeit gefertigten Lichtbilder von Mädchen im Alter von 12 Jahren dazu genutzt hat, um sein sexuelles Interesse zu befriedigen. Die Hauptverhandlung hat nicht hervorgebracht, dass der Angeklagte von sich aus Maßnahmen ergriffen hätte, sich seiner sexuellen Präferenz für Kinder und Jugendliche zu stellen und insbesondere therapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allein die Erwartung, dass die vom Angeklagten ausgelebte sexuelle Neigung von allein verschwindet hat die Kammer nicht. Mangels einer zu keinem Zeitpunkt seitens des Angeklagten geäußerten Bereitschaft, sich im Rahmen einer Therapie mit seiner Sexualität auseinander zu setzen, versprach auch eine entsprechende Therapieweisung gemäß § 56c Abs. 2 Nr. 6 StGB keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn dazu hätte es unabhängig davon, dass ein Therapieplatz in absehbarer Zeit kaum frei gewesen wäre, der Bereitschaft des Angeklagten an einer Mitwirkung an der Therapie bedurft. Eine solche Bereitschaft hat er auch im Ansatz nicht erkennen lassen. Auch unter Berücksichtigung der von einer Haftstrafe ausgehenden Wirkungen für den Angeklagten auf seine Beziehung zu seiner Verlobten und seine Vereinstätigkeit sowie der erlittenen und ihn ersichtlich beeindruckenden Untersuchungshaft des bislang haftunerfahrenen Angeklagten ist unter Abwägung aller in die Prognoseentscheidung einzustellenden Umstände daher nicht zu erwarten, dass sich der Angeklagte allein die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. VI. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 Abs. 1 StPO.