Urteil
2 O 447/22 – Recht der Europäischen Gemeinschaften
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2024:0412.2O447.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem klagenden Land auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem klagenden Land auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Das klagende Land nimmt die Beklagten darauf in Anspruch, es zu unterlassen, einen zugunsten der Beklagten ergangenen Schiedsspruch des International Centre for Settlement of Investment Disputes (im Folgenden „ICSID“) anerkennen zu lassen oder die Vollstreckung aus dem Schiedsspruch zu betreiben, hilfsweise wird die Feststellung der Rechtswidrigkeit entsprechender Maßnahmen der Beklagten begehrt. Das klagende Land ist Mitgliedstaat der Europäischen Union. Die Beklagte zu 1) ist eine Tochtergesellschaft der I. AG und als Gesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in W. ansässig. Ihr Schwerpunkt ist die Energieversorgung mit erneuerbaren Energien. Die Beklagte zu 2) ihrerseits ist gesellschaftsrechtlich ebenfalls mit der I. AG sowie der Beklagten zu 1) verbunden. Sie ist als Gesellschaft spanischen Rechts organisiert und auf dem spanischen Energieversorgungsmarkt tätig. Die Rechtsvorgängerinnen der heutigen Beklagten, die identitätswahrend auf die hiesigen Beklagten übergegangen sind, betätigten sich in den 1990’er und 2000’er Jahren auf dem Energiemarkt des klagenden Landes. Die klägerische Regierung unterstützte dies durch staatliche Investitionsanreize. In diesem Zusammenhang kauften und entwickelten die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten insbesondere vier Wasserkraftwerke und 16 Windparks im Königreich F.. Die Regierung des klagenden Landes änderte in der Folgezeit ihre Politik. Ab dem Jahr 2013 wurden Zuschüsse und Prämien reduziert. Teilweise wurden auch bereits gewährte Investitionsanreize zurückgefordert. Die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten waren der Auffassung, dass das klagende Land durch die Änderungen seiner Gesetzgebung den Energiecharta-Vertrag (Energy Charta Treaty, im Folgenden: „ECT“), der sowohl in der Bundesrepublik Deutschland, als auch im Königreich F. im Jahr 1998 in Kraft getreten war, verletze. Dessen Art. 10 sah vor: „Jede Vertragspartei fördert und schafft im Einklang mit diesem Vertrag stabile, gerechte, günstige und transparente Bedingungen für Investoren anderer Vertragsparteien, in ihrem Gebiet Investitionen vorzunehmen. Diese Bedingungen umfassen die Verpflichtung, den Investitionen von Investoren anderer Vertragsparteien stets eine faire und gerechte Behandlung zu gewähren. Diese Investitionen genießen auch auf Dauer Schutz und Sicherheit, und keine Vertragspartei darf deren Verwaltung, Aufrechterhaltung, Verwendung, Nutzung oder Veräußerung in irgendeiner Weise durch unangemessene oder diskriminierende Maßnahmen behindern.“ In Art. 26 ECT hieß es zu dem Titel „Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei“ unter anderem wie folgt: „(1) Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor einer anderen Vertragspartei über eine Investition des letzteren im Gebiet der ersteren, die sich auf einen behaupteten Verstoß der ersteren Vertragspartei gegen eine Verpflichtung aus Teil III beziehen, sind nach Möglichkeit gütlich beizulegen. (2) Können solche Streitigkeiten nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem eine der Streitparteien um eine gütliche Beilegung ersucht hat, nach Absatz 1 beigelegt werden, so kann der Investor als Streitpartei die Streitigkeit auf folgende Weise beilegen lassen: […] c) im Einklang mit den folgenden Absätzen. […] (4) Beabsichtigt ein Investor, die Streitigkeit einer Beilegung nach Absatz 2 Buchstabe c zu unterwerfen, so hat er ferner schriftlich seine Zustimmung zu erteilen, damit die Streitigkeit folgenden Stellen vorgelegt werden kann: a) i) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, das im Rahmen des am 18. März 1965 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten (im Folgenden als "ICSID-Übereinkommen" bezeichnet) errichtet wurde, falls sowohl die Vertragspartei des Investors als auch die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei Vertragsparteien des ICSID-Übereinkommens sind“ […] (8) Schiedssprüche, die auch die Zuerkennung von Zinsen umfassen können, sind für die Streitparteien endgültig und verbindlich.“ Unter Berufung auf Art. 26 ECT strengten die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten im Dezember 2014 ein Schiedsverfahren vor dem ICSID in Washington gegen das klagende Land an. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen ... geführt. Anhörungen fanden vom 15.05.2017 bis zum 19.05.2017 statt. Unter dem 30.12.2019 stellte das Schiedsgericht mit einem Zwischenschiedsspruch fest, dass das klagende Land Art. 10 Abs. 1 ECT verletzt habe. Schließlich wurde das klagende Land mit Schiedsspruch vom 18.12.2020 zu einer Zahlung in Höhe von USD 28.080.000,00 als Ersatz des Schadens, der sich aus seinen unerlaubten Handlungen ergebe (zzgl. monatlicher Zinsen in Höhe von 2,07 % seit dem 30. Juni 2014) verpflichtet. Ferner besagte der Schiedsspruch, dass das klagende Land die Kosten des Schiedsverfahrens in Höhe von USD 715.740,36 sowie weitere USD 2.373.909,24 an Anwaltskosten und sonstigen Kosten und Auslagen, die den Beklagten entstanden waren, zu tragen hatte. Am 17.04.2021 leitete das klagende Land ein Aufhebungsverfahren betreffend den Schiedsspruch ein, der vor einem ad hoc-Komitee des ICSID geführt wurde. Dieses hob mit Entscheidungen vom 22.11.2021 und 28.02.2022 die Aussetzung der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs auf. Eine abschließende Entscheidung des ad hoc-Komitees über das Aufhebungsverfahren stand im Zeitpunkt der hiesigen mündlichen Verhandlung weiterhin aus, wird aber in der ersten Hälfte des Jahres 2024 erwartet. Im Juli 2021 meldete das klagende Land der Europäischen Kommission den Schiedsspruch zum Aktenzeichen … . Das Beihilfeprüfverfahren ist seither unter dem Aktenzeichen SA.64062 bei der Europäischen Kommission anhängig. Entscheidungen binnen der in Art. 4 der Beihilfeverfahrens-VO (VO (EU) 2015/1589) benannten Fristen wurden seitens der Europäischen Kommission nicht getroffen. Mitteilungen des klagenden Landes im Sinne von Art. 4 Abs. 6 der vorgenannten Verordnung erfolgten nicht. Die Beklagten veranlassten im Dezember 2021 vor dem US District Court of Columbia der Vereinigten Staaten von Amerika, dessen Zuständigkeit nach der Konvention der ICSID für die Zwangsvollstreckung des Verfahrens vorgesehen war, ein Verfahren über die Durchsetzung des Schiedsspruches durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen das klagende Land, das noch andauert. Am 24.03.2023, nach Rechtshängigkeit des hiesigen Rechtsstreits, beantragten die Beklagten vor dem District Court in Washington den Erlass einer einstweiligen Anordnung - eine sog. preliminary injunction and temporary restraining order - gegen das klagende Land, mit welcher sie die Durchführung des hiesigen landgerichtlichen Verfahrens zu unterbinden suchten. Das klagende Land leitete mit Blick auf den möglicherweise drohenden Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das US-amerikanische Gericht nach Rechtshängigkeit des hiesigen Klageverfahrens mit Antrag vom 03.03.2023 unter dem Aktenzeichen 2 O 97/23 ein einstweiliges Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Essen gegen die Beklagten ein. Das Oberlandesgericht Hamm erließ mit Urteil vom 02.05.2023 in zweiter Instanz unter dem Aktenzeichen I-9 W 15/23 eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, dass den Beklagten untersagt werde, gerichtliche Verfahren im Ausland, auch außerhalb der Europäischen Union, einzuleiten oder fortzuführen, soweit in diesen beantragt werde, dem klagenden Land zu untersagen, in der Bundesrepublik Deutschland Ansprüche gegen die Beklagten in dem vor dem Landgericht Essen anhängigen Verfahren mit dem Aktenzeichen 2 O 447/22 gerichtlich geltend zu machen und durchzusetzen oder bereits ergangene gerichtliche Entscheidungen gegen das klagende Land zu vollstrecken. Das klagende Land ist der Ansicht, es könne die Beklagten auf die Unterlassung von Anerkennungs- und Vollstreckungsmaßnahmen des streitgegenständlichen Schiedsspruchs, hilfsweise auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Vollstreckungsmaßnahmen, in Anspruch nehmen. Hierzu vertritt es insbesondere folgende Rechtsauffassungen: Die deutsche Gerichtsbarkeit sei auf der Grundlage der Brüssel-Ia-Verordnung, Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (sog. EuGVVO) zuständig. Die Bereichsausnahme aus Art. 1 Abs. 2 lit. d), die dort für die Schiedsgerichtsbarkeit vorgesehen sei, greife nicht ein. So liege schon keine wirksame Schiedsvereinbarung vor. Zudem sei Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht die Frage der Vollstreckung des Schiedsspruchs als solchem, sondern die Frage, ob die Beklagten durch Erstreiten bzw. Durchsetzen des Schiedsspruches gegen höherrangiges EU-Recht verstießen und damit einen Rechtsmissbrauch begingen. Dies sei keine Frage, die genuin mit dem Schiedsspruch zusammenhänge, sondern vielmehr eine solche delikts- oder europarechtlicher Natur. Die Zuständigkeit der Kammer folge zudem auch aus den Vorschriften der ZPO, für den Fall, dass die EuGVVO nicht anzuwenden sei. Insbesondere sei das angerufene Gericht auch in Bezug auf die Beklagte zu 2) örtlich zuständig, da § 32 ZPO anzuwenden sei, dessen Voraussetzungen auch vorlägen – wozu das klagende Land näher ausführt. Schließlich würde eine Zahlung aus dem streitgegenständlichen Schiedsspruch an beide Beklagte erfolgen und sei mit der Situation einer Gesamtgläubigerschaft vergleichbar. Das für den Hilfsantrag II erforderliche Feststellungsinteresse sei aufgrund der bereits im außereuropäischen Ausland eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen gegeben. Entgegen der Auffassung der Beklagten begehre das klagende Land kein unzulässiges (weltweites) Prozessführungsverbot. Ein Eingriff in die Hoheitsrechte eines Staates sei mit dem Begehren nicht verbunden. Denn das klagende Land versuche nicht, den Beklagten den Zugang zu staatlichen Gerichten zu verwehren. Vielmehr gehe es um die Vollstreckung eines Schiedsspruchs auf Grundlage von Art. 54 der ICSID-Konvention, den staatliche Gerichte auf Basis des Verständnisses der ICSID-Konvention (grundsätzlich) nicht überprüfen könnten. Der Schiedsspruch sei aber keine in einem hoheitlichen Verfahren ergangene Entscheidung, er sei daher nicht Teil des staatlichen Gewaltmonopols bzw. des ordentlichen Gerichtsverfahrens. Ein Eingriff in die Justizhoheit der Vereinigten Staaten sei daher nur anzunehmen, wenn sich das klagende Land gegen eine Grundentscheidung eines US-Gerichts zur Wehr setzen würde, was nicht der Fall sei. Die Annahme unterstellt, das klagende Land verlange in der Sache ein Prozessführungsverbot, so sei ein solches hier ausnahmsweise gerechtfertigt. So müsse dem klagenden Land die Möglichkeit – vergleichbar mit § 826 BGB – eingeräumt werden, sich gegen einen materiell unrichtigen Titel zu schützen. Die Klage sei auch statthaft. Insbesondere entfalte das ICSID-Übereinkommen in der besonderen Konstellation eines Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahrens nach dem ICSID-Übereinkommen auf der Grundlage von Art. 26 ECT wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts – auch gegenüber dem Völkerrecht – keine Sperrwirkung. Das klagende Land verfüge weiter über ein Rechtsschutzbedürfnis. Die Gerichte in den Vereinigten Staaten seien nicht an das Rechtsprechungssystem des Gerichtshofs der Europäischen Union gebunden. Es sei dem klagenden Land daher nicht entgegenzuhalten, dass es seine Einwände auch vor dem dortigen Gericht geltend machen könne. Auch auf einen verfahrensmäßig unsicheren Weg dürfe das klagende Land nicht verwiesen werden. In der Sache bestehe der begehrte Anspruch auf Unterlassung bzw. Feststellung. Der Schiedsspruch selbst und damit auch dessen Anerkennung und Vollstreckung stelle einen Verstoß gegen zwingendes europäisches Gemeinschaftsrecht dar. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verstießen Investitionsschiedsverfahren zwischen einem Investor aus einem EU-Mitgliedstaat und einem EU-Mitgliedstaat – wie hier – gegen Art. 19 EUV, Art. 267 und 344 AEUV, sowie gegen die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts des gegenseitigen Vertrauens und der Autonomie. Schiedsklauseln seien unanwendbar, Schiedsgerichte seien in etwaigen Konflikten nicht zuständig. Die Gerichte eines jeden Mitgliedstaates seien vor diesem Hintergrund aus dem sog. effet utile aus Art. 4 Abs. 3 EUV und den Grundsätzen der loyalen Zusammenarbeit dazu verpflichtet, dem europäischen Gemeinschaftsrecht Geltung und Wirkung zu verschaffen. Daraus folge, dass ein deutsches Gericht die Anerkennung oder die Vollstreckung des nicht mit Unionsrecht vereinbaren Schiedsspruchs zu unterbinden habe. Der Anspruch auf Unterlassung der Vollstreckung folge insofern unmittelbar aus dem EU-Recht. Den deutschen Gerichten würde damit auch keine weltpolizeiliche Aufgabe abverlangt. Es handele sich keineswegs um eine globale Auseinandersetzung, die über den Heimatrechtsraum der Europäischen Union hinausgehe. Dem klagenden Land stehe in der Sache ein unmittelbarer Unterlassungsanspruch aus Unionsrecht zu. Der Anspruch ergebe sich mit Blick auf die Effektivität des Unionsrechts aus Art. 267 und 344 AEUV. Wenn sich das Unionsrecht unmittelbar gegen die Zulässigkeit von Schiedsvereinbarungen richte, sei in Fortsetzung dieses Gedankens auch die Vollstreckung gefasster Schiedssprüche missbilligt. Der Anspruch auf Unterlassung der Vollstreckung folge weiterhin aus den Beihilfe-Vorschriften des EU-Rechts. Es handele sich bei der Vollstreckung des Schiedsspruches um eine Beihilfe i.S.d. Art. 107 AEUV, die bisher noch nicht durch die Kommission als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt worden sei. Das klagende Land unterliege einer Stillhalteverpflichtung aus dem europäischen Beihilferecht. So handele es sich um eine vorbeugende Regelung, die darauf ziele, nur mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen zur Durchführung zu bringen und gelte für das klagende Land unmittelbar. Insofern verhielten sich die Beklagten treuwidrig, wenn sie auf eine Zahlung auf den Schiedsspruch bestünden, sich aber gleichzeitig einer Rückzahlungsverpflichtung ausgesetzt sähen. Das angerufene Gericht sei schließlich aus dem Gemeinschaftsrecht dazu verpflichtet zu unterbinden, dass das klagende Land nicht dazu gezwungen werde, eine nicht genehmigte staatliche Beihilfe zu gewähren. Im Übrigen sei auch deutsches Sachrecht anwendbar, wie sich jedenfalls aus Art. 6 Abs. 3 Rom-II-VO, alternativ Art. 6 Abs. 1 Rom-II-VO und hilfsweise aus Art. 4 Rom-II-VO ergebe. Ein Unterlassungsanspruch folge daher auch aus §§ 1004, 823, 826 BGB, wozu das klagende Land näher ausführt. Hilfsweise ergebe sich der geltend gemachte Anspruch auch bei der Anwendung spanischen Rechts. Ursprünglich hat das klagende Land insbesondere seinen Hauptantrag sowie den Hilfsantrag I nicht auf das Gebiet außerhalb der Europäischen Union beschränkt, umgekehrt den Hilfsantrag II zunächst auf das Gebiet der Europäischen Union begrenzt und einen abweichenden Hilfsantrag III formuliert. Mit Schriftsatz vom 18.12.2023 hat das klagende Land einen weiteren Hilfsantrag, den Hilfsantrag IV, ergänzt, und die Anträge im Übrigen mit Schriftsatz vom 15.01.2024 umgestellt. Das klagende Land beantragt nunmehr, (1) die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen, außerhalb der Europäischen Union die Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung oder gleichwertige Maßnahmen in Bezug auf den Schiedsspruch ICSID Case No. ... vom 18. Dezember 2020 zu beantragen, beantragen zu lassen, ein darauf gerichtetes bereits anhängiges Verfahren weiter zu betreiben und/oder betreiben zu lassen und/oder eine bereits erwirkte Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung oder andere gleichwertige Maßnahmen gegen die Klägerin zu vollstrecken oder vollstrecken zu lassen, mit der die Klägerin durch gerichtliche oder behördliche Anordnung unmittelbar oder mittelbar zur Zahlung auf den Schiedsspruch ICSID Case No. ... vom 18. Dezember 2020 veranlasst werden soll; hilfsweise (Hilfsantrag I): (2) die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen, außerhalb der Europäischen Union die Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung oder gleichwertige Maßnahmen in Bezug auf den Schiedsspruch ICSID Case No. ... vom 18. Dezember 2020 bzw. ein darauf gerichtetes bereits anhängiges Verfahren weiter zu betreiben und/oder betreiben zu lassen und/oder eine bereits erwirkte Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung oder andere gleichwertige Maßnahmen gegen die Klägerin zu vollstrecken oder vollstrecken zu lassen, mit der die Klägerin durch gerichtliche oder behördliche Anordnung unmittelbar oder mittelbar zur Zahlung auf den Schiedsspruch ICSID Case No. ... vom 18. Dezember 2020 veranlasst werden soll, bis über die Vereinbarkeit des Schiedsspruchs ICSID Case No. ... vom 18. Dezember 2020 mit dem Binnenmarkt im vor der Europäischen Kommission anhängigen Verfahren SA.64062 rechtskräftig entschieden worden ist. weiter hilfsweise (Hilfsantrag II) (3) die Anträge nach Hauptantrag und Hilfsantrag zu I mit der Maßgabe, dass für entsprechende Anträge und Maßnahmen der Beklagten außerhalb der Europäischen Union festgestellt wird, dass ein Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung oder gleichwertige Maßnahmen oder das Betreiben oder Betreibenlassen eines darauf gerichteten bereits anhängigen Verfahrens oder eine bereits erwirkte Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung oder andere gleichwertige Maßnahmen in Bezug auf den Schiedsspruch ICSID Case No. ... vom 18. Dezember 2020 rechtswidrig sind. weiter hilfsweise (Hilfsantrag III) (4) die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen, die Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung oder gleichwertige Maßnahmen in Bezug auf den Schiedsspruch ICSID Case No. ... vom 18. Dezember 2020 durch Handlungen in der Bundesrepublik Deutschland zu betreiben und/oder betreiben zu lassen und/oder eine bereits erwirkte Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung oder andere gleichwertige Maßnahmen durch Handlungen in der Bundesrepublik Deutschland gegen das klagende Land vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, mit der das klagende Land durch gerichtliche oder behördliche Anordnung unmittelbar oder mittelbar zur Zahlung auf den Schiedsspruch ICSID Case No. ... vom 18. Dezember 2020 veranlasst werden soll, bis über die Vereinbarkeit des Schiedsspruchs ICSID Case No. ... vom 18. Dezember 2020 mit dem Binnenmarkt im vor der Europäischen Kommission anhängigen Verfahren SA.64062 rechtskräftig entschieden worden ist. weiter äußerst hilfsweise (Hilfsantrag IV): (5) die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an den Mitgliedern der Geschäftsführung der Beklagten zu 1) zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, sicherzustellen und auf die Beklagte zu 2) einzuwirken, dass die Beklagte zu 2) keine der Handlungen gemäß dem Hauptantrag (1), Hilfsantrag I, Hilfsantrag II oder Hilfsantrag III vornimmt. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Hierzu vertreten sie insbesondere folgende Rechtsauffassungen: Den deutschen Gerichten fehle schon die internationale Zuständigkeit darüber zu entscheiden, ob ein Schiedsspruch im Ausland vollstreckt werden dürfe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei die Vollstreckung in Vermögenswerte, die im Hoheitsgebiet eines anderen Staates belegen seien, ausschließlich die Angelegenheit dieses anderen Staates und im vorliegenden Fall damit allein von US-amerikanischen Gerichten zu entscheiden. Auch aus der Brüssel-Ia-Verordnung ergebe sich die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit nicht, weil Fragen der Schiedsgerichtsbarkeit gem. Art. 1 Abs. 2 lit. d) aus dem Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen seien. Im vorliegenden Fall sei eine schiedsrechtliche Fragestellung streitgegenständlich, sodass die Bereichsausnahme greifen müsse. Jedenfalls fehle ein Gerichtsstand der ZPO gegenüber der Beklagten zu 2). Weder § 12 ZPO, noch § 32 ZPO oder der Gedanke der Streitgenossenschaft begründeten hier den Gerichtsstand. Auch bei unterstellter – bestrittener – Anwendbarkeit des § 32 ZPO sei die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht gegeben, da – so die Beklagten unter näheren Ausführungen – weder ein Handlungs- noch der Erfolgsort des angeblich drohenden "Delikts" in Deutschland belegen sei. Die Klage sei weiter unzulässig, da sie auf ein weltweites Prozessführungsverbot gerichtet und damit rechtswidrig sei. So spreche der Schiedsspruch den Beklagten zu Recht einen Schadensersatzanspruch gegen das klagende Land zu. Durch die vorliegende Klage solle den Beklagten ihre prozessualen Rechte zu dessen Durchsetzung genommen werden. Das klagende Land verfolge daher ein unzulässiges weltweites Prozessführungsverbot, eine sog. anti-suit injunction. Dies führe aber zu einer unzulässigen Einmischung in die ausschließliche Zuständigkeit ausländischer Gerichte und stelle zudem einen Eingriff in die staatliche Souveränität und Justizhoheit fremder Staaten dar. Konkret handele es sich um einen Eingriff in das bereits seit Dezember 2021 laufende Verfahren auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung vor dem Gericht in Washington D.C.. Dies gelte umso mehr, weil nach Art. 54 der ICSID Konvention ausschließlich die US-amerikanischen Gerichte für die Vollstreckung des Schiedsspruches zuständig seien. Prozessführungsverbote seien sowohl nach deutschem, als auch nach europäischem Unionsrecht unzulässig. Weiter fehle der Klage das Rechtsschutzbedürfnis, da das klagende Land die hier vorgebrachten Einwände in dem Verfahren, welches es unterbinden wolle, geltend machen könne. Die Klage sei - insbesondere auch mit Blick auf § 1026 ZPO – unstatthaft. Der Schiedsspruch der ICSID-Konvention unterliege nur den in der ICSID-Konvention vorgesehenen Rechtsbehelfen. Nationale Gerichte seien nach Art. 53 Abs. 1 S. 1 ICSID Konvention ausgeschlossen. Dies werde auch durch das deutsche Gesetz zum Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (InvStreitBeilG), durch welches der deutsche Gesetzgeber der ICSID Konvention innerstaatliche Wirkung verliehen habe, statuiert. Diese Regelungen würden auch nicht analog Art. 351 AEUV durch Unionsrecht verdrängt. Die ICSID Konvention sei in Deutschland und F. schon lange in Kraft gewesen, bevor der AEUV und dessen Art. 107 Abs. 1 Wirksamkeit erlangt habe. Auch in der Sache stehe dem klagenden Land kein Unterlassungsanspruch zu. Die vorgebrachten Einwände des klagenden Landes liefen auf eine unzulässige inhaltliche Prüfung des Schiedsspruches hinaus. Das Schiedsgericht habe im Sinne des Art. 54 Abs. 1 S. 1 der ICSID Konvention eine abschließende und bindende Entscheidung getroffen. Eine inhaltlich eng begrenzte Überprüfung könne nur im bereits anhängigen ICSID Aufhebungsverfahren stattfinden. Weiter fehle es an einer Anspruchsgrundlage für ein Prozessführungsverbot. Es bleibe unklar, woher das klagende Land die Anspruchsgrundlage für seinen angeblichen Anspruch in Verbindung mit Art. 19 EUV, Art. 267, 344 AEUV herleiten wolle. Eine auf Unionsrecht fußende Anspruchsgrundlage sei nicht ersichtlich. Deutsches Recht sei auf den Unterlassungsanspruch nicht anwendbar. Wenn man die Maßnahmen der Beklagten zur Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs als deliktische Handlungen einordne, wäre das Sachrecht nach Art. 4 Abs. 1 ROM-II-Verordnung nach dem Ort des drohenden Schadenseintritts zu bestimmen. Die Beklagten sind insoweit der Ansicht, dass nach dieser Überlegung US-amerikanisches Sachrecht Anwendung zu finden hätte. Deutsches Recht sei allenfalls anwendbar, wenn die Vollstreckung in Deutschland betrieben werden sollte. Dies trage das klagende Land selbst nicht einmal vor. Selbst wenn man deutsches Deliktsrecht für anwendbar hielte, stünde dem klagenden Land kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten zu. Es drohe keine rechtswidrige Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Art. 19 EUV sowie Art. 267 AEUV und Art. 344 AEUV seien keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Es handele sich um Vorschriften zur Gerichtsorganisation. Überdies seien diese Vorschriften als Schutzgesetze zu unbestimmt. Ebenso wenig seien Art. 107, 108 AEUV hier einschlägige Schutzgesetze. Weiter könne das klagende Land als souveräner Staat keine subjektiven Rechte aus den Beihilfevorschriften herleiten. In der Sache meinen die Beklagten weiter, es handele sich bei dem Schiedsspruch nicht um eine staatliche Beihilfe. Vielmehr sei ihnen eine Kompensation für Schäden zugesprochen worden, die sie erlitten hätten. Es sei noch weniger ersichtlich, warum es sich um eine rechtswidrige Beihilfe handeln solle. So erschließe sich nicht, wie der Wettbewerb verfälscht zu werden drohe, der Handel zwischen den Mitgliedstaaten überhaupt beeinträchtigt werden könne oder inwieweit der Schiedsspruch den Beklagten einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil verschaffen solle. Die EU-Kommission erachte das neue Investitionsanreizprogramm des klagenden Landes als mit dem Binnenmarkt vereinbar und insgesamt für zulässig, insbesondere die dort vorgegebenen Zielrenditen für Anlagen im Bereich der erneuerbaren Energien in Höhe von 7,398 % vor Steuern. Mehr als diese Zielrendite in Höhe von 7,398 % vor Steuern sei den Beklagten durch den Schiedsspruch nicht zugesprochen worden – insoweit unstreitig –, weshalb die Beklagten meinen, eine (rechtswidrige) Beihilfe könne auch aus diesem Grunde nicht angenommen werden. Das klagende Land könne sein Begehren auch nicht auf Art. 108 Abs. 3 AEUV und die dortige Stillhalteverpflichtung stützen. Den beihilferechtlichen Vorschriften käme bereits kein Schutzgesetzcharakter zu, jedenfalls diene das Beihilferecht nicht dem Mitgliedsstaat, sondern der Abwehr von Wettbewerbsverfälschungen aufgrund staatlicher Beihilfen. Auch § 242 BGB oder § 826 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB begründeten keinen Anspruch. Insoweit sei der in Frage stehende Titel nicht materiell unrichtig. Die Beklagten hätten diesen weder erschlichen, noch nutzten sie ihn arglistig aus. Schließlich sei auch treuwidriges Verhalten der Beklagten nicht ersichtlich. Im Gegenteil sei seitens der Europäischen Kommission das nach den Beihilfevorschriften vorgeschriebene Verfahren nicht ordnungsgemäß geführt worden, weshalb das klagende Land die Genehmigungsfiktion gem. Art. 4 Abs. 6 Europäische Beihilfeverordnung (EU) 2015/1589 habe herbeiführen können. Die Akten LG Essen, Az. 2 O 97/23 - OLG Hamm, Az. 9 W 15/23, haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Die Europäische Kommission hat unter Berufung auf Art. 29 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1589/2015 am 18.10.2023 eine schriftliche Stellungnahme zu dem anhängigen Rechtsstreit vor dem Landgericht Essen abgegeben, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 571 ff. d.A.). Den Vertretern der Europäische Kommission ist mit Beschluss der Kammer vom 19.12.2023 die Teilnahme und Möglichkeit der mündlichen Stellungnahme in der Verhandlung gestattet worden. Die Vertreter der Europäische Kommission haben hiervon in der mündlichen Verhandlung am 26.01.2024 Gebrauch gemacht. Wegen des Inhalts vorgenannter Stellungnahme sowie der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die schriftliche Stellungnahme der Europäische Kommission und die Entscheidungsgründe Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unzulässig und – insoweit der Vollständigkeit halber – in der Sache unbegründet. I. Internationale Zuständigkeit Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit ist gegeben. Diese folgt nach Auffassung der Kammer nicht aus der direkten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1215/2012, auch „EuGVVO“ oder „Brüssel-Ia-Verordnung“ genannt (im Folgenden „EuGVVO“), sondern mittelbar in analoger Anwendung aus den deutschen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit. 1. So ist die internationale Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Sachverhalten im Raum der Europäischen Union gem. Art. 1 Abs. 1 EuGVVO zwar grundsätzlich und vorrangig auf der Grundlage der EuGVVO zu prüfen. In Art. 1 Abs. 2 EuGVVO führt die EuGVVO indes Rechtsbereiche auf, für die sie ihre eigene Anwendbarkeit ausschließt. Für den vorliegenden Fall greift eine solche Bereichsausnahme. Die Verordnung ist gem. dessen Art. 1 Abs. 2 lit. d) nicht auf die Schiedsgerichtsbarkeit anzuwenden. Im vorliegenden Fall handelt es sich nach Auffassung der Kammer um einen Rechtsstreit, der unter diese Bereichsausnahme zu subsumieren ist. Die Kammer verkennt nicht, dass das hiesige Verfahren nicht unmittelbar die Schiedsgerichtsbarkeit zum Gegenstand hat. Weder das hiesige Verfahren, mit dem das klagende Land im Wesentlichen einen Anspruch auf Unterlassung bzw. jedenfalls Missbilligung der Anerkennung und Vollstreckung eines bereits ergangenen Schiedsspruchs verfolgt, noch das vor den US-amerikanischen Gerichten anhängige Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches, stellen selbst Schiedsverfahren dar, sondern betreffen als staatliche Verfahren jeweils die Frage der Durchsetzung eines Schiedsspruches. Gleichwohl fällt das vorliegende Verfahren unter die Bereichsausnahme. Zur Charakterisierung der Reichweite des Ausschlusses ist der Erwägungsgrund 12 der Verordnung als Auslegungshilfe heranzuziehen. In dem Erwägungsgrund heißt es im Unterabsatz 4, dass die Verordnung insbesondere nicht für Klagen oder Nebenverfahren gelten solle, die eine Entscheidung in Bezug auf die Aufhebung, die Überprüfung, die Anfechtung, die Anerkennung oder die Vollstreckung eines Schiedsspruchs zum Gegenstand haben. Dies ist hier aber der Fall. Denn indem das klagende Land das bereits charakterisierte Rechtsschutzziel durchzusetzen sucht, schafft es ein Nebenverfahren, welches geeignet ist, auf das bereits anhängige Verfahren zur Durchsetzung des Schiedsspruchs durchzuschlagen. Das reicht aus, um den Anwendungsbereich auszuschließen. Denn es besteht durch die EuGVVO grundsätzlich kein Regelungsbedarf für Fragen der Durchsetzbarkeit von Schiedssprüchen. Diese richten sich nach den Statuten bereits geltender Staatsverträge, beispielsweise dem UNÜ (New Yorker Übereinkommen über Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche v. 10.06.1958) und dem EuÜ (Europäisches Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit v. 21.04.1961), die der EuGVVO vorgehen, vgl. insbesondere Art. 73 Abs. 2 EuGVVO sowie Erwägungsgrund 12 Unterabsatz 3 EuGVVO (vgl. Antomo, in BeckOK ZPO, Vorwerk/ Wolf, 51. Edition, Stand 01.12.2023, zu Art. 1 EuGVVO Rn. 97; Stadler/ Krüger, in Musielak/ Voit, ZPO, 20. Auflage 2023, zu Art. 1 EuGVVO, Rn. 8; Gottwald, in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2022, zu Art. 1 EuGVVO, Rn. 27 ff.). 2. Die internationale Zuständigkeit bestimmt sich im Fall der Unanwendbarkeit der EuGVVO nach nationalen Regeln (vgl. auch Geimer, in Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, zu Art. 4 EuGVVO Rn. 5; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 7. Aufl. 2017, Rn. 266 ff.; Wagner, Internationale und örtliche Zuständigkeit nach der EuGVVO, EuZW 2021, 572). Dies ergibt sich auch bereits aus dem Rechtsgedanken der Art. 6 Abs. 1, 4 Abs. 1 EuGVVO. Ein eigenes deutsches Regelungssystem für die internationale Zuständigkeit besteht nicht. Vor diesem Hintergrund werden die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit der ZPO in Doppelfunktionalität angewandt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 – I ZB 74/22 –, Rn. 41, juris; Geimer, in Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, zu Art. 4 VO (EG) Nr. 1215/2012 Rn. 5; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 7. Aufl. 2017, Rn. 266 ff.; Wagner, Internationale und örtliche Zuständigkeit nach der EuGVVO, EuZW 2021, 572). a) Für die Beklagte zu 1) folgt die internationale Zuständigkeit damit aus §§ 12, 17 ZPO in analoger Anwendung. b) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit und des Landgerichts Essen für die Beklagte zu 2) folgt in (doppelt) analoger Anwendung des Art. 8 Abs. 1 EuGVVO, der die gemeinsame Verhandlung verwandter Verfahren ermöglicht. Eine analoge Anwendung von Vorschriften kommt nur dann in Betracht, wenn insoweit eine planwidrige Regelungslücke deutschen Rechts bei vergleichbarer Interessenlage besteht. Diese Voraussetzungen liegen hier für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 EuGVVO vor. Für die Beklagte zu 2) kommt keine Gerichtsstandsvorschrift der ZPO zuständigkeitsbegründend in Betracht. So unterhält die Beklagte zu 2) weder einen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, noch ist § 32 ZPO einschlägig. Denn unabhängig von der Frage, ob es sich auf materieller Ebene um eine unerlaubte Handlung handelt, die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs vom 18.12.2020 gerichtlich zu betreiben, liegen weder der Ort des ursächlichen Geschehens noch die potentielle Schadenshandlung in der Bundesrepublik Deutschland. Der betreffende Rechtsstreit wird in den Vereinigten Staaten von Amerika geführt und die Vollstreckung droht dort. Weiter beinhaltet die ZPO in den §§ 12-35 ZPO keine ausdrückliche Zuständigkeitsregelung, die eine Annexkompetenz oder die gemeinsame Verhandlung eines Rechtsstreits ermöglicht, wenn zwei Streitgenossen keinen gemeinsamen Gerichtsstand haben. Es besteht eine zu Art. 8 Abs. 1 EuGVVO vergleichbare Interessenlage. Die Norm sieht unter Gesichtspunkten der Verfahrensökonomie vor, dass, wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht des Ortes geklagt werden kann, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. Diese Interessenlage besteht hier. Der Streitgegenstand ist hier nicht nur identisch. Vielmehr gehören die Beklagten in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht zu derselben Konzerngruppe. Zu den Gerichten in Deutschland besteht ergänzend auch insofern die engste Verbindung, als dass neben der Beklagten zu 1) auch die Konzerngruppe hier ihren Sitz hat und – nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag des klagenden Landes – weitreichende Strategieentscheidungen nicht ohne Beteiligung der Konzernmutter getroffen werden. Die Beklagte zu 2) wird im Königreich F. ausweislich des Sachverhalts gerade als ausländische Investorin aus Deutschland betrachtet, sodass auch dies die Verbindung zur Bundesrepublik Deutschland unterstreicht. Dass der Gedanke der Verbindung zweier Streitgenossen vor einem einheitlichen Gerichtsstand dem deutschen Recht nicht völlig fremd ist, zeigt sich anhand von § 36 Nr. 3 ZPO oder § 20 StVO. II. Zulässigkeit Die Klage ist – soweit über sie nach der zulässigen teilweisen Klagerücknahme noch zu entscheiden ist – unzulässig. So ist das Landgericht Essen für die Entscheidung des Rechtsstreits zwar örtlich und sachlich zuständig. Das klagende Land verfolgt mit der vorliegenden Klage aber ein unzulässiges Rechtsschutzziel. Darüber hinaus fehlt dem klagenden Land auch das Rechtsschutzbedürfnis. 1. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Essen folgt der internationalen Zuständigkeit. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Essen ergibt sich streitwertabhängig aus § 1 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. Der Zuständigkeitsstreitwert überschreitet einen Betrag in Höhe von 5.000,00 Euro. 2. Das Rechtsschutzziel des klagenden Landes, welches es mit den Anträgen – konkret dem Hauptantrag sowie den Hilfsanträgen zu I und III –, die Beklagte zu verurteilen, es außerhalb der Europäischen Union zu unterlassen, die Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung oder gleichwertige Maßnahmen in Bezug auf den Schiedsspruch ICSID Case No. ... zu betreiben, verfolgt, erweist sich als unzulässiges Prozessführungsverbot, als eine sog. Anti-Suit-Injunction. Dabei geht die Kammer entsprechend der insoweit übereinstimmenden Auffassung der Parteien davon aus, dass ICSID-Schiedssprüche – und damit auch der streitgegenständliche Schiedsspruch vom 18.12.2020 – nach der Rechtsprechung des EuGH nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sind und vor diesem Hintergrund in der Europäischen Union keine Durchsetzung finden können (EuGH, Urt. v. 06.03.2018, Rs. C-284/16: „Achmea“; Urt. v. 02.09.2021, Rs. C-741/19: „Komstroy“; BGH, Beschluss v. 27.07.2023 – I ZB 43/22). Die seitens des klagenden Landes mit dem vorliegenden Rechtsstreit begehrte (Rechts-)Folge dieser Rechtsprechung des EuGH dahingehend, dass – deutsche – Gerichte auch mit außereuropäischer Wirkung dafür Sorge zu tragen haben, die Vollstreckung aus einem solchen Schiedsspruch zu verhindern, besteht nach Auffassung der Kammer indes nicht. Im Einzelnen: a) Der Schiedsspruch vom 18.12.2020 ist unter Berücksichtigung der inzwischen ergangenen Entscheidungen des EuGH zu innereuropäischen Schiedsverfahren als mit dem Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union unvereinbar anzusehen. Ein ICSID-Schiedsspruch ist danach nicht mit dem Unionsrecht vereinbar, wenn die dem Schiedsverfahren zugrundeliegende Schiedsklausel die durch das Vorabentscheidungsersuchen gewährleistete Wahrung der Eigenart des Unionsrechts unter Verstoß gegen die Grundsätze der loyalen Zusammenarbeit und der Autonomie des Unionsrechts in Frage stellt (BGH, Beschluss v. 27.07.2023 – I ZB 43/22, Rn. 70 ff. – juris; EuGH, Urt. v. 06.03.2018, Rs. C-284/16: „Achmea“; Urt. v. 02.09.2021, Rs. C-741/19: „Komstroy“). Das ist hier der Fall. Das streitgegenständliche, vor dem ICSID geführte, Schiedsverfahren beruhte als Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren auf der Grundlage der Schiedsklausel aus Art. 26 Abs. 2 lit. c) ECT. Die Schiedsklausel verstößt in dieser besonderen Konstellation gegen Art. 267 AEUV und Art. 344 AEUV. Wenn – wie im streitgegenständlichen Schiedsverfahren – das Schiedsgericht nicht zu dem Gerichtssystem der Union gehört und insbesondere nicht als Gericht eines Mitgliedstaats im Sinne von Art. 267 AEUV angesehen werden kann, ist es nicht befugt, den Gerichtshof der Europäischen Union mit einem Vorabentscheidungsersuchen anzurufen (EuGH, Urt. v. 02.09.2021, Rs. C-741/19. Rn. 52 ff: „Komstroy“). Das in Art. 267 AEUV vorgesehene Vorabentscheidungsverfahren ist nach der Rechtsprechung des EuGH Schlüsselelement dieses Gerichtssystems, da hierdurch die Einführung eines Dialogs von Gericht zu Gericht und gerade auch mit dem Gerichtshof der Europäischen Union eine einheitliche Auslegung des Unionsrechts gewährleistet werden soll und damit die Sicherstellung seiner Kohärenz, seiner vollen Geltung und seiner Autonomie sowie letztlich des eigenen Charakters des durch die Verträge geschaffenen Rechts ermöglicht (EuGH, Urt. v. 06.03.2018, Rs. C-284/16: „Achmea“; Rn. 37). Nach dieser Maßgabe darf eine internationale Übereinkunft die in den Verträgen festgelegte Zuständigkeitsordnung und damit die Autonomie des Rechtssystems der Union, deren Wahrung der Gerichtshof sichert, nicht beeinträchtigen (EuGH, Urt. v. 02.09.2021, Rs. C-741/19. Rn. 42: „Komstroy“). Ein derart mit dem Unionsrecht unvereinbarer Schiedsspruch kann in dieser Konsequenz keine Wirkung entfalten und somit nicht vollstreckt werden. Ein Gericht eines Mitgliedstaates, das mit der Zwangsvollstreckung eines solchen ICSID-Schiedsspruchs befasst ist, ist verpflichtet, diesen Schiedsspruch unangewendet zu lassen und darf ihn folglich keinesfalls vollstrecken (vgl. BGH, Beschluss v. 27.07.2023 – I ZB 43/22, Rn. 70 – juris; EuGH, Urt. v. 06.03.2018, Rs. C-284/16: „Achmea“; Urt. v. 02.09.2021, Rs. C-741/19: „Komstroy“). Dies hat zur Folge, dass ein Gericht des Rechtsraums der Europäischen Union nicht selbst die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs ermöglichen kann. b) Die seitens des klagenden Landes begehrte Unterlassung stellt indes auch vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen zur innereuropäischen Verpflichtung der Mitgliedsstaaten zur umfassenden Wahrung des Unionsrechts ein unzulässiges Prozessführungsverbot, eine Anti-Suit-Injunction, dar. aa) Anti-Suit-Injunctions werden als Unterlassungsverfügungen charakterisiert, die mit dem Ziel erlassen werden, anderweitig geführte Verfahren, insbesondere in anderen Staaten, zu unterbinden. Dabei richtet sich der erlangte Titel zwar nicht gegen ein anderes Gericht, sondern an das an dem Rechtsstreit teilnehmende Rechtssubjekt selbst und soll auch der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen unterschiedlicher Gerichte vorbeugen. Gleichwohl wird in mittelbarer Auswirkung auch die Justizhoheit des Staates berührt, in welchem das Rechtssubjekt den Rechtsstreit anhängig gemacht hat. Denn das Gericht des anderen (Mitglied-) Staates würde seiner rechtlichen Prüfungskompetenz ohne eigenes Zutun enthoben. bb) Der Gerichtshof der Europäischen Union hält Anti-Suit-Injunctions im innerunionsrechtlichen Kontext für unzulässig. So hat er entschieden, dass es sich auf der Grundlage des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten in ihre jeweiligen Rechtssysteme und Rechtspflegeorgane als unzulässig und mit der EuGVVO nicht vereinbar erweist, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaates, einer Partei untersagt, ein Gerichtsverfahren bei einem Gericht eines anderen Mitgliedstaates anzustrengen, das aber nach der EuGVVO zuständig wäre. Dies untergräbt das obige Vertrauen sowie den Gedanken, dass die Rechtsprechung der Mitgliedstaaten, die nach EuGVVO zuständig sind, gleichwertig ist (vgl. EuGH, Urt. v. 27.04.2004 – C-159/02: „Turner/ Grovit u.a.“, mit Anm. Schröder, EuZW 2004, 468 ff). Darüber hinaus würden existierende Zuständigkeiten nachträglich gerichtlich beschränkt. Dies gilt auch in der Konstellation, in der die EuGVVO wegen der Bereichsausnahme des Art. 1 Abs. 2 lit. d) EuGGVO – wie hier – keine Anwendung findet (EuGH, Urt. v. 10.02.2009 – C-185/07: „West Tankers“). Denn auch diese Prüfung, inwieweit eine etwaige Bereichsausnahme greift, ist allein dem angerufenen mitgliedstaatlichen Gericht überlassen. cc) Auf das vorliegende Verfahren, in dem ein unionsexterner Kontext besteht, kann diese Rechtsprechung indes nicht übertragen werden. Denn einen dem Unionsrecht vergleichbaren Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit und der Autonomie des Unionsrechts in Bezug auf Drittstaaten, wie hier den USA, gibt es nicht (vgl. BGH, Urt. v. 17.10.2019 – III ZR 42/19, Rn. 30 a.E.). Nach Auffassung der Kammer in der Folge konsequent verhalten sich die vorgenannten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union daher nicht dazu, inwieweit Anti-Suit-Injunctions im außereuropäischen Kontext zulässig oder unzulässig sind. Im Gegenteil differenziert der EuGH eindeutig zwischen den Pflichten der Mitgliedstaaten und der insoweit erforderlichen Vereinbarkeit mit den Grundsätzen des Unionsrechts und „extra-EU“-Sachverhalten (vgl. hierzu zum Komplex der Extra-EU-BITs BGH Beschl. v. 12.10.2023 – I ZB 12/23, BeckRS 2023, 37538, beck-online und ausführlich: BGH, Beschluss vom 27.7.2023, Az. I ZB 43/22, SchiedsVZ 2023, 289 Rn. 117 ff., beck-online). Die Annahme einer Kompetenz des angerufenen Gerichts, wenn auch nur mittelbar durch Einflussnahme auf die Partei, ein rechtsstaatliches Verfahren eines Drittstaates zu unterbinden, verstößt nach Auffassung der Kammer gegen die Grundsätze des Territorialitätsprinzips und wesentlichen Elementen staatlicher Souveränität. Denn es wird – wie bereits ausgeführt – in mittelbarer Weise Einfluss auf die Justizhoheit eines Drittstaates genommen. Dabei ist gleichgültig, ob sich das Verbot gegen das Gericht oder die Partei richtet. Im Ergebnis wird über die Zuständigkeit des anderen Gerichts ohne dessen Zutun entschieden. Die Kompetenz-Kompetenz, also die Beantwortung der Frage, ob die eigene gerichtliche Zuständigkeit und Justizhoheit eröffnet ist, ist ein wesentliches Element staatlicher Souveränität. Die Souveränität von Drittstaaten zu achten, ist auch Teil der Verfassungsidentität der Europäischen Union. So kommt diese in Art. 3 Abs. 5 EUV, 21 Abs. 1 EUV sowie Art. 216 Abs. 5 AEUV zum Ausdruck. So geht auch die Europäische Union in anderen Konstellationen ihrerseits davon aus, dass (außereuropäische) Anti-Suit-Injunctions unzulässig sind. Die Europäische Kommission ließ in einer Pressemitteilung vom 18.02.2022 mitteilen, sie leite bei der Welthandelsorganisation (WTO) ein Verfahren gegen China ein, weil das Land die Möglichkeiten von EU-Unternehmen einschränke, sich an ein ausländisches Gericht zu wenden, um ihre Patente zu schützen (abrufbar unter https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_22_1103, letzter Abruf am 28.02.2024). Die deutsche Rechtsprechung ihrerseits sieht – andersherum – durch Anti-Suit-Injunctions, die sich gegen bei ihnen geführte Verfahren richten, die Justizhoheit der Bundesrepublik Deutschland sowie den hiesigen Justizgewährungsanspruch verletzt (so ausdrücklich das Oberlandesgericht Hamm, Urt. v. 02.05.2023 – 9 W 15/23, Rn. 6, in Fortsetzung des bereits vor dem hiesigen Landgericht geführten einstweiligen Verfügungsverfahrens, Az. 2 O 97/23; LG München, Urt. v. 20.07.2023 – 7 O 5416/23; LG München I, Urt. v. 02.10.2019 - 21 O 9333/19; außerdem OLG Düsseldorf, Beschluss v. 10.01.1996 – 3 VA 11/95). Es bestünde ein rechtsstaatlicher Widerspruch, wenn sich die deutsche Gerichtsbarkeit gegen Unterlassungsverfügungen aus dem Ausland verwehrte, ihrerseits aber Unterlassungsverfügungen ausspräche. Dies gilt gerade mit Blick auf das betroffene Rechtsgebiet umso mehr. Denn wenn – wie hier mittelbar – die Vollstreckung eines Titels in Rede steht, gilt für das deutsche Recht, dass die Frage, ob in Deutschland vollstreckt werden darf, allein von deutschen Gerichten zu entscheiden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 09.03.2023 – I ZB 33/22. Rn. 48 a.E.). Weiter wird für die Zwangsvollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland vorausgesetzt, dass die Zwangsvollstreckung in Vermögen erfolgen soll, dass sich im Inland befindet, denn nur darauf kann staatliche Zwangsgewalt ausgeübt werden („Territorialitätsprinzip“) (BGH, Beschuss v. 25.11.2010 − VII ZB 120/09, Rn. 13). Umgekehrt ist durch die deutsche Rechtsprechung gleichsam statuiert worden, dass Vollstreckungsmaßnahmen in Gegenstände, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates liegen, ausschließlich dessen Angelegenheit sind (BGH, Beschuss v. 25.11.2010 − VII ZB 120/09, Rn. 13; BGH, Beschl. v. 04.10.2005 – VII ZB 9/05). Dieser Grundsatz muss entsprechend auch für die Anerkennung und Vollstreckung von schiedsgerichtlich erlangten Titeln in außereuropäischen Drittstaaten gelten. c) Auch der Effektivitätsgrundsatz aus Art. 4 Abs. 3 EUV gebietet es nicht, dass das Gericht auch mit außereuropäischer Wirkung dafür Sorge zu tragen hat, dass aus einem Schiedsspruch wie dem streitgegenständlichen nicht vollstreckt werden kann. aa) Aus unionsrechtlicher Sicht ist dem Effektivitätsgrundsatz und damit der Wahrung des Unionsrechts bereits hinreichende Wirksamkeit verliehen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zur Präzisierung des Effektivitätsgrundsatzes im Zusammenhang mit Schiedsverfahren und -klauseln aus den Grundsätzen des Vorrangs des Unionsrechts und der loyalen Zusammenarbeit hergeleitet, dass die Mitgliedstaaten sich nicht verpflichten dürfen, dem Gerichtssystem der Union Streitigkeiten zu entziehen, die die Anwendung und Auslegung von Unionsrecht betreffen können, und weiter, dass sie, sobald eine solche Streitigkeit aufgrund einer unionsrechtswidrigen Verpflichtung bei einer Schiedsstelle anhängig gemacht wird, verpflichtet sind, vor dieser Schiedsstelle oder vor dem zuständigen Gericht die Gültigkeit der Schiedsklausel oder der ad hoc abgeschlossenen Schiedsvereinbarung zu rügen, aufgrund derer diese Stelle angerufen wurde (vgl. EuGH, Urt. v. 26.10.2021 – Rs. C-109/20, Rn. 52: „PL Holdings“). Im vorliegenden Fall wird dem Gerichtssystem der Union indes schon keine Streitigkeit vorenthalten. Diese Vorgabe setzt voraus, dass eine Streitigkeit der Klärung bedürfte. Das ist hier aber nicht der Fall. Denn dass der Schiedsspruch aus unionsrechtlicher Sicht gegenstandslos ist, steht aus Sicht der Kammer bereits in Anlehnung an die höchstrichtlicherliche Rechtsprechung fest und wird auch durch die Parteien nicht in Frage gestellt. Es wird insoweit auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Das klagende Land ist ferner der weiteren Vorgabe des Europäischen Gerichtshofs, die Gültigkeit der Schiedsklausel zu rügen, nachgekommen. Soweit es den Mitgliedstaaten obliegt, in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet insbesondere für die Anwendung und Wahrung des Unionsrechts zu sorgen und zu diesem Zweck alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus den Verträgen oder den Handlungen der Unionsorgane ergeben, zu ergreifen (EuGH, Urt. v. Urt. v. 06.03.2018 – C-284/16, Rn. 34: „Achmea“), ist die Kammer auch insoweit der Auffassung, dass diese Vorgabe erfüllt wird. Denn eine Vollstreckung des streitgegenständlichen Schiedsspruchs ist nach den übereinstimmenden Ausführungen der Parteien weder in der Bundesrepublik Deutschland noch unionsweit beabsichtigt oder ersichtlich. bb) Unterstellt – und somit hypothetisch der Argumentation des klagenden Landes folgend – der Effektivitätsgrundsatz geböte es, die Durchsetzung des streitgegenständlichen Schiedsspruchs auch außerhalb der Europäischen Union zu unterbinden, ist die Kammer der Auffassung, dass der Effektivitätsgrundsatz nicht über die Achtung der staatlichen Souveränität von – rechtsstaatlichen – Drittstaaten gestellt werden kann. Es stehen sich – wie bereits erörtert – zwei mit Verfassungsrang ausgestattete, elementare Prinzipien des Unionsrecht gegenüber, die in der unterstellten Konstellation nicht miteinander vereinbar sind. Der Effektivitätsgrundsatz sichert den Vorrang des Unionsrechts. Er fordert, dass die Ausübung von Rechten, die auf der Unionsrechtsordnung beruhen, nicht praktisch unmöglich gemacht oder erschwert werden (s. nur EuGH, Urt. v. 11.11.2015 – C-505/14, Rn. 40, zitiert nach juris; Urt. v. 05.03.2019 – C-349/17, Rn. 137 ff. zitiert nach juris und: EuGH, Urt. v. 07.04.2022 – C-116/20, Rn. 100 ff. zitiert nach juris) und wahrt somit den Fortbestand des auf gemeinsamen Werten gegründeten „strukturierten Netzes“ (vgl. EuGH, Urt. v. 06.03.2018, Rs. C-284/16: „Achmea“, Rn. 33), welches der Europäischen Union ihr Gepräge gibt. Zu diesen Werten zählt auch die Achtung der Souveränität von Drittstaaten. So werden die in Art. 2 EUV genannten „inneren“ Werte zum wesentlichen Bestandteil der Außenbeziehungen der Europäischen Union gemacht. In Art. 21 EUV werden z. B. Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Achtung der Menschenwürde, der Grundsatz der Gleichheit und Solidarität sowie die Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts aufgezählt. Ein Bezug zu den Werten findet sich auch in Art. 3 Abs. 5 EUV, der die Beziehungen der Union zur übrigen Welt betrifft. Schließlich legt Art. 8 EUV fest, dass die Union besondere Beziehungen zu den Ländern in ihrer Nachbarschaft entwickelt, um einen Raum des Wohlstands und der guten Nachbarschaft zu schaffen, der auf den Werten der Union aufbaut und sich durch enge, friedliche Beziehungen auf der Grundlage der Zusammenarbeit auszeichnet (vgl. Calliess/Ruffert/Calliess, 6. Aufl. 2022, EU-Vertrag (Lissabon) Art. 2 Rn. 37). Wenn aber durch die Verhängung eines Prozessführungsverbotes außerhalb der Europäischen Union diese fremde Souveränität beeinträchtigt wird, wird ein Teil der gemeinsamen Werte preisgegeben. Gemeinsame Werte können nicht durch einen Bruch ihrer selbst gewahrt werden. cc) Das vorstehend dargelegte Ergebnis wird auch nicht durch beihilferechtliche Erwägungen überwunden. So hat die Europäische Kommission zwar mit Recht ausgeführt, dass dem klagenden Land, das den streitgegenständlichen Schiedsspruch als genehmigungsbedürftige Beihilfe nach Art. 107 und 108 AEUV angemeldet hat, eine solche Genehmigung durch die Europäische Kommission bisher nicht erteilt worden ist und dem klagenden Land daher eine Stillhalteverpflichtung nach Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV obliegt, also es ihm nicht erlaubt ist, bevor nicht die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat, etwaige Durchführungsmaßnahmen zu leisten, und diese Verpflichtung darüber hinaus auch bereits vor Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens besteht. Allerdings kann die Stillhalteverpflichtung durch eine sog. „Genehmigungsfiktion“ überwunden werden. Nach Art. 4 Abs. 6 VO (EU) Nr. 1589/2015 kann eine solche „Genehmigungsfiktion“ eintreten, wenn das klagende Land nach dem Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Anmeldung der Beihilfe die Kommission davon in Kenntnis setzt, die betreffende Maßnahme durchführen zu wollen und die Kommission innerhalb von weiteren 15 Arbeitstagen nach Erhalt dieser Benachrichtigung keine das vorläufige Prüfungsverfahren abschließende Entscheidung erlässt. Aus der Stellungnahme der Europäischen Kommission geht hervor, dass das klagende Land in diesem Fall keine Anzeige in diesem Sinne gefertigt hat (S. 16 der Stellungnahme unter Fußnote 35, Bl. 603 dA). Vor dem Hintergrund, dass sich dem klagenden Land so die Möglichkeit bietet, das Prüfungsverfahren zu betreiben mit der Folge, sich durch die Leistung auf den Schiedsspruch nicht in Widerspruch zu Unionsrecht zu setzen, erweist es sich als widersprüchliches Verhalten, sich allein auf die Stillhalteverpflichtung zurückzuziehen, ohne alle zur Verfügung stehenden Instrumente zu nutzen, das Verfahren zu beschleunigen. 3. Vor dem Hintergrund des ausgebliebenen Versuchs des klagenden Landes, die Genehmigungsfiktion des Art. 4 Abs. 6 VO (EU) Nr. 2015/1589 herbeizuführen, die womöglich geeignet gewesen wäre, den Widerspruch zu Unionsrecht, in dem sich das klagende Land hinsichtlich der Zahlung auf den streitgegenständlichen Schiedsspruch sieht, aufzulösen, fehlt dem klagenden Land auch das Rechtsschutzbedürfnis, ein Gebot an die Beklagten zu erwirken, nach welchem es ihnen untersagt sein sollte, die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs im außereuropäischen Ausland zu betreiben. Dies folgt aus dem Rechtsgedanken des § 242 BGB. Denn das klagende Land setzt sich in Widerspruch zu sich selbst, wenn es einerseits geltend macht, die Beklagtenseite würde sich in deliktischer Weise auf die formale Position des Titels aus dem Schiedsverfahren berufen und andererseits die ihm zustehenden Möglichkeiten nicht ausnutzt, eine bindende Entscheidung der Kommission herbeizuführen. Nicht zuletzt hat auch die Europäische Kommission, wie deren Vertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, das von ihr eingeleitete Musterverfahren nicht innerhalb der für sie geltenden Fristen von 18 Monaten zu einem erstinstanzlichen Abschluss gebracht. Die insofern seitens des klagenden Landes angestellten rechtlichen Erwägungen, ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe aufgrund der drohenden – durch Vollstreckung in einem Drittstaat – erfolgten europarechtswidrigen Zahlung des klagenden Landes, vermag sich die Kammer in der Gesamtschau nicht anschließen. So ist bereits eine Vollstreckung in das außereuropäische Vermögen des klagenden Landes nicht als europarechtswidriges Handeln F. anzusehen, weil selbst die Beihilfevorschriften der Europäischen Union eine Genehmigungsfiktion vorsehen (s.o.). Die auch durch Unionsrecht nicht zu unterbindende Anlage von Staatsvermögen in außereuropäischen Drittstaaten obliegt zudem dem jeweiligen Staat in souveräner Entscheidung. Die sich sodann aus dem Territorialprinzip (s.o.) ergebende Folge – jedenfalls im Falle eines bestehenden rechtsstaatlichen Justizsystems, wie dies für die USA anzunehmen ist – dem Recht des außereuropäischen Drittstaates insoweit unterworfen zu sein, ist daher gleichsam Konsequenz und Ausfluss autonomer staatlicher Entscheidung. 4. Bedenken gegen die Statthaftigkeit der Klage im Übrigen hat die Kammer – insoweit der Vollständigkeit halber – indes nicht. Es kommt weder zu einem Konflikt mit Art. 351 AEUV, noch erweist sich die Klage wegen eines Verstoßes gegen Art. 54, 53 ICSID als unstatthaft. a) Art. 351 AEUV ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Nach Art. 351 AEUV werden die Rechte und Pflichten aus Übereinkünften, die vor dem 01.01.1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren Drittländern andererseits geschlossen wurden, durch die Verträge nicht berührt. Die Norm bezweckt, die Mitgliedstaaten vor Völkerrechtsbrüchen gegenüber Drittstaaten zu schützen, die durch den Vorrang des Unionsrechts bewirkt würden, und trägt damit der Maxime „pacta sund servanda“ Rechnung (BGH, Beschl. v. 27.07.2023 – I ZB 43/22, Rn. 84). Ein solcher Vorrang vor den Verträgen kommt weder dem ECT, noch dem ICSID-Statut zu. Das klagende Land, das der Europäischen Gemeinschaft am 00.00.0000 beigetreten ist, sowie die Bundesrepublik Deutschland, die am 01.01.1958 Gründungsmitglied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft war, sind den streitgegenständlichen internationalen Übereinkünften, also ECT und ICSID-Statut, zeitlich nachgelagert zu ihrem Beitritt zur Europäischen Union, bzw. ihren Vorgängergebilden, beigetreten. Das ICSID-Übereinkommen ist für das klagende Land erst im Jahr 1994 und für die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1969 in Kraft getreten (vgl: https://icsid.worldbank.org/about/member-states/database-of-member-states, letzter Abruf am 19.01.2024). Der Energiecharta-Vertrag ist frühestens 1998 in Kraft getreten (https://energy.ec.europa.eu/topics/international-cooperation/international-organisations-and-initiatives/energy-charter_en#:text=There%20are%20currently%2056%20signatories,energy%20cooperation%20among%20the%20signatories, letzter Aufruf am 19.01.2024). b) Ob den Art. 53 und 54 der ICSID-Konvention die von Beklagtenseite angenommene Sperrwirkung zukommt, kann letztlich offenbleiben. Denn selbst wenn von den Normen eine Sperrwirkung ausginge, könnten sich die Beklagten auf eine solche nicht berufen. Denn die Vorschriften der ICSID-Konvention, denen aus völkerrechtlicher Sicht der Rang eines einfachen Bundesgesetzes zukommt, dürften durch das Landgericht Essen wegen des Vorrangs des europäischen Gemeinschaftsrechts ohnehin nicht angewendet werden, soweit sie einem statthaften Verfahren im Wege stünden (BGH, Beschl. v. 27.07.2023 – I ZB 43/22, Rn. 75). 5. a) Hinsichtlich des Hilfsantrags I, der eine zeitliche Befristung des zu verhängenden Prozessführungs- bzw. Maßnahmenergreifungsverbots bis zu einer Entscheidung der europäischen Kommission über die Vereinbarkeit des streitgegenständlichen Schiedsspruches mit dem Binnenmarkt der Europäischen Union rechtskräftig entschieden worden ist, vorsieht, gelten die vorstehenden Erwägungen gleicher Maßen. Auch insoweit erweist sich das Rechtsschutzziel als unzulässig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obenstehenden Ausführungen Bezug genommen. Daran ändert auch die zeitliche Befristung des erstrebten Unterlassungsgebots nichts, denn der mittelbare Eingriff in die fremde Justizhoheit bliebe bestehen. Weiter fehlt dem klagenden Land hier besonders unter dem Aspekt, dass es eine beihilferechtliche Genehmigungsfiktion hätte herbeiführen können, an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. b) Der Hilfsantrag zu II. ist nach vorstehenden Ausführungen ebenfalls unzulässig. Insoweit fehlt es bereits an einem Feststellungsinteresse, weil die begehrte Feststellung auf ein unzulässiges Rechtsschutzziel gerichtet ist. Auf die vorstehenden Ausführungen wird insoweit ausdrücklich und zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Hinzu kommt, dass die begehrte Feststellung auch nach den ausdrücklichen Ausführungen des klagenden Landes (vgl. Schriftsatz vom 18.12.2023, Bl. 851 d.A., Rz 50 f.) auf den im außereuropäischen Ausland geführten Rechtsstreit keinen Einfluss hat. In diesen Fällen fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse (vgl. MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 256 Rn. 49 unter Hinweis auf BGHZ 32, 173 (177) = NJW 1960, 1297; BGH MDR 1982, 828). Auch kann nicht festgestellt werden, dass das Urteil geeignet ist, wenigstens für das Inland Klarheit über die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien zu schaffen (vgl. MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 256). c) Der Hilfsantrag III erweist sich bereits deswegen als unzulässig, weil ihm das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Sowohl dem klagenden Land, als auch der Beklagtenseite ist mit Rechtssicherheit bewusst, – wie sich in dem gegenseitigen schriftsätzlichen Vorbringen deutlich gezeigt hat – dass die Verfolgung der Anerkennung und Vollstreckung des streitgegenständlichen Schiedsspruchs in der Bundesrepublik Deutschland ohne Erfolg bleiben wird. Den nationalen Gerichten ist dies nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urt. v. 06.03.2018, Rs. C-284/16: „Achmea“; Urt. v. 02.09.2021, Rs. C-741/19: „Komstroy“) sowie des Bundesgerichtshofs (Beschluss v. 27.07.2023 – I ZB 43/22) versagt. Darüber hinaus besteht auch insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Beklagten nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien weder Maßnahmen ergriffen haben, die Vollstreckung und Anerkennung in der Bundesrepublik zu fördern und darüber hinaus auch keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben haben, die Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland überhaupt verfolgen zu wollen, geschweige denn im hiesigen Rechtsraum Handlungen vorzunehmen, mit denen das klagende Land durch gerichtliche oder behördliche Anordnung unmittelbar oder mittelbar zur Zahlung auf den streitgegenständlichen Schiedsspruch gebracht werden soll. 6. Über den Hilfsantrag aus dem Schriftsatz vom 18.12.2023 war bereits mangels Bedingungseintritts nicht zu entscheiden. Lediglich der Vollständigkeit halber sei insoweit ausgeführt, dass vorstehende Erwägungen insoweit sinngemäß gelten und insbesondere die begehrte Einwirkung auf die Beklagte zu 2) mit dem Ziel, Handlungen entsprechend der gestellten Anträge nicht vorzunehmen, kein zulässiges Rechtsschutzziel darstellt. III. Begründetheit Die Klage ist – auch insoweit angesichts vorstehender Ausführungen der Vollständigkeit halber – in der Sache unbegründet. Den primärrechtlichen Vorschriften kommt im vorliegenden Fall kein Anspruchscharakter im begehrten Sinne zu. Auf die Frage des national anwendbaren Rechts kommt es insoweit aufgrund der sowohl nach spanischem als auch nach deutschem Recht erforderlichen europarechtskonformen Anwendung der jeweiligen Normen nicht an. US-amerikanisches Recht ist nach Auffassung der Kammer nicht anwendbar (siehe dazu nachfolgend 3a)). Im Einzelnen: 1. Dem klagenden Land erwächst aus Art. 267, 344 AEUV i.V.m. Art. 19 EUV kein Anspruch auf Unterlassung der Durchsetzung des streitgegenständlichen Schiedsspruchs gegen die Beklagten. Es ergeben sich weder aus dem Wortlaut der Vorschriften, noch aus der Auslegung der Normen, die dem Gerichtshof der Europäischen Union in letzter Konsequenz obliegt, Anhaltspunkte dafür, dass es zur effektiven Wahrung ihres Bedeutungsgehalts erforderlich ist, einem Hoheitsträger ein subjektives Recht mit unionsexterner Wirkung gegen andere Rechtssubjekte einzuräumen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat insoweit festgestellt, dass ICSID-Schiedssprüche – und damit nach Auffassung der Kammer auch der streitgegenständliche Schiedsspruch vom 18.12.2020 – nicht mit Art. 267, 344 AEUV vereinbar sind und vor diesem Hintergrund in der Europäischen Union keine Durchsetzung finden können (EuGH, Urt. v. 06.03.2018, Rs. C-284/16: „Achmea“; Urt. v. 02.09.2021, Rs. C-741/19: „Komstroy“). So stellt die zugrundeliegende Schiedsklausel die Wahrung der Eigenart des Unionsrechts unter Verstoß gegen die Grundsätze der loyalen Zusammenarbeit und der Autonomie des Unionsrechts in Frage, weil insbesondere die Möglichkeit des Vorabentscheidungsersuchen nicht gegeben ist. Dass es in dieser Folge aber geboten ist, mit unionsexterner Wirkung vorzugehen, folgt weder aus diesen, noch aus anderen Entscheidungen des Gerichtshofs. Dieses Ergebnis steht im Gleichlauf mit den bereits im Rahmen der Zulässigkeit erörterten Problematiken, so dass ergänzend und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Ausführungen verwiesen wird. b) Auch beihilferechtliche Erwägungen im Sinne der Art. 107 Abs. 1, 108 Abs. 3 S. 3 AEUV führen nicht zu dem durch das klagende Land begehrten Unterlassungsanspruch. So fehlt Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV nach Auffassung der Kammer – seine Anwendbarkeit und die Voraussetzungen, insbesondere das Vorliegen einer „Beihilfe“ unterstellt –, an Anspruchscharakter mit außereuropäischer Wirkung. Die Beihilfevorschriften berechtigten und verpflichten die Mitgliedsstaaten, nicht indes außereuropäische Staaten. Schließlich würde einem unterstellten Anspruch Art. 4 Abs. 6 VO (EU) Nr. 1589/2015 entgegenstehen, dass – wie bereits ausführlich erörtert – sich das klagende Land in Widerspruch setzt, wenn es einerseits geltend macht, die Beklagtenseite würde sich in deliktischer Weise auf die formale Position des Titels aus dem Schiedsverfahren berufen und andererseits die ihm zustehenden Möglichkeiten nicht ausnutzt, eine bindende Entscheidung der Kommission herbeizuführen. 2. Nationale Anspruchsgrundlagen für das Begehren des klagenden Landes sind ebenfalls nicht ersichtlich. Dabei kann die Kammer im Ergebnis offenlassen, ob in der Sache deutsches oder spanisches Recht zur Anwendung käme. Die Anwendbarkeit US-amerikanischen Rechts verneint die Kammer. a) Nach Auffassung der Kammer ist für die Entscheidung über den Rechtsstreit gem. Art. 4 Abs. 3 S. 1 VO(EG) Nr. 864/2007 (im Folgenden: „Rom-II-Verordnung“) spanisches Sachrecht zugrunde zu legen. Diese Verordnung gilt für außervertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen und ist als Teil des internationalen Privatrechts zur Findung des einschlägigen Sachrechts heranzuziehen. Die Verordnung verfügt über Sachnormverweise, die besondere Fallkonstellationen berücksichtigen sowie als Auffangtatbestand eine allgemeine Kollisionsnorm, Art. 4 Rom-II-Verordnung. Eine besondere Kollisionsnorm ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Insbesondere folgt die Kammer der Ansicht des klagenden Landes, das maßgebliche Sachrecht bestimme sich anhand von Art. 6 Abs. 3 Rom-II-VO, der außervertragliche Schuldverhältnisse auf der Grundlage des den Wettbewerb einschränkenden Verhaltens zum Gegenstand hat, nicht. Die Vorschrift ist auf die hiesige Konstellation, in welchem das klagende Land befürchtet, durch Befolgung des Schiedsspruchs leiste es eine wettbewerbseinschränkende Beihilfe, nicht anwendbar. Denn die Kollisionsnorm erfasst keine staatlichen Verfahren (vgl. Spickhoff, in BeckOK BGB, 68. Edition, Stand 01.08.2023, zu Art. 6 Rn. 3; Thorn, in Grüneberg, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 83. Auflage 2024, Art. 6 Rom-II-VO, Rn. 7). Dies ergibt sich sowohl aus der Systematik der Vorschrift, die vor allem Klagen von Mitbewerbern im Blick hat, als auch aus dem Erwägungsgrund 23 der Verordnung. Dort heißt es, für die Zwecke der Verordnung solle der Begriff der Einschränkung des Wettbewerbs Verbote von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und abgestimmten Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs in einem Mitgliedstaat oder innerhalb des Binnenmarktes bezwecken oder bewirken, sowie das Verbot der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung in einem Mitgliedstaat oder innerhalb des Binnenmarktes erfassen. Der Erwägungsgrund unterstreicht insoweit, dass das den Wettbewerb einschränkende Verhalten nicht von einer staatlichen Institution, sondern von privaten Akteuren ausgeht. Den Beklagten ist zuzugeben, dass nach der allgemeinen Kollisionsnorm des Art. 4 Abs. 1 Rom-II-Verordnung, die Anwendung US-amerikanischen Rechts naheliegt, weil in spanische Vermögenswerte in den USA vollstreckt werden soll. Im vorliegenden Fall wird Art. 4 Abs. 1 Rom-II-Verordnung indes durch Art. 4 Abs. 3 der Verordnung verdrängt. Es ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass die durch das klagende Land gerügte unerlaubte Handlung, nämlich die durch die Beklagten erstrebte Durchsetzung des zu ihren Gunsten ergangenen Schiedsspruchs, eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen als dem in den Absätzen 1 oder 2 der Vorschrift bezeichneten Staat aufweist. In dieser Folge ist das Recht dieses anderen Staates – hier nach Auffassung der Kammer im Ergebnis das des Königreichs F. – anzuwenden. Im vorliegenden Fall besteht ein enger Zusammenhang zum Recht des Königreichs F.. Denn Ursprung des Rechtsstreits war eine Änderung der spanischen Gesetzgebung, die die auf dem Markt des Königreichs F. tätigen Beklagten dazu veranlasste, unter Berufung auf eine Verletzung des Energiecharta-Vertrages das Schiedsgerichtsverfahren einzuleiten, das in den streitgegenständlichen Schiedsspruch mündete. Weiter handelt es sich um ein Handeln auf dem spanischen Markt und – soweit es sich denn tatsächlich um eine Beihilfe handelt – um eine Beihilfe, die durch das Königreich F. erbracht würde. b) Eine Anspruchsgrundlage für die begehrte Unterlassung bzw. Feststellung besteht indes weder nach deutschem noch nach spanischem Recht. Bei unterstellter Anwendung des deutschen Rechts sind die Voraussetzungen des § 826 BGB nicht gegeben. Sittenwidriges Erlangen eines Titels seitens der Beklagten liegt vor dem Hintergrund des in einem zur Zeit der Betreibung allein rechtlich möglichen Schiedsverfahrens zur Geltendmachung der dem Schiedsspruch zugrundeliegenden Ansprüche ersichtlich nicht vor. Das von den Rechtsvorgängern der Beklagten seit Dezember 2014 vor dem ICSID in Washington geführte Schiedsverfahren entsprach bis zu der oben ausführlich erörterten Rechtsprechung des EuGH der geltenden Rechtslage. In der Betreibung eines rechtsstaatlichen Verfahrens - hier des im Dezember 2021 vor dem US District Court of Columbia geführten Verfahrens - kann unter Berücksichtigung der insoweit hohen Anforderungen an die Annahme einer Sittenwidrigkeit der Vollstreckung eine solche nicht erkannt werden, zumal auch insoweit gilt, dass das klagende Land in zulässiger und europarechtskonformer Weise nach Art. 4 Abs. 6 VO (EU) Nr. 1589/2015 eine Erfüllung des Schiedsspruchs hätte bewirken können, eine Zahlung also auch nach den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht in jedem Fall europarechtswidrig wäre. Schließlich obliegt die Prüfung der Sittenwidrigkeit einer Vollstreckung in US-amerikanischem Hoheitsgebiet in dort vorhandenes Vermögen des klagenden Landes - wie oben bereits unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH ausgeführt - allein den dortigen Gerichten. Bei weiter unterstellter Anwendung des deutschen Rechts kann dahinstehen, ob Art. 267 und 344 AEUV bzw. die unionsrechtlichen Beihilfevorschriften, insbesondere Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV, Schutzgesetze im Sinne der §§ 1004, 823 BGB darstellen. Denn die vorgenannten nationalen Regelungen wären vor dem Hintergrund des Gemeinschaftsrechts anzuwenden, wonach die nationalen Gerichte zum Erlass einer extraeuropäischen Anti-Suit-Injuction nicht berufen und befugt sind (vgl. ausführlich bereits oben). Entsprechendes gilt für einen Unterlassungsanspruch nach spanischem Recht. Insoweit war die – mit Blick auf die rechtliche Stellungnahme des E., Bl. 1251 ff. d.A.) allenfalls ergänzende – Einholung eines Rechtsgutachtens zum spanischen Recht entbehrlich, da die europarechtlichen Grundsätze die Rechtsanwendung der Vorschriften dieses Mitgliedstaates in gleicher Weise binden. V. Aussetzung des Rechtsstreits und Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union Die Aussetzung des Rechtsstreits und die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union im Sinne des Art. 267 AEUV war nicht veranlasst. Nichtletztinstanzliche Gerichte haben das Verfahren aufgrund des Verwerfungsmonopols des Europäischen Gerichtshofs lediglich dann auszusetzen, wenn sie erhebliche Zweifel an der Gültigkeit einer Unionsnorm haben und diese deshalb nicht anwenden wollen (vgl. zur Vorlagepflicht: EuGH, Urt. v. 04.06.2002 - Rs. C-99/00, Rn. 15: „Lyckeskog“), oder wenn sie von der bisherigen Auslegung einer Unionsnorm durch den Gerichtshof bewusst abweichen wollen (vgl. insoweit Ehricke, in Streinz, AEUV, 3. Aufl. 2018, zu Art. 267, Rn. 45). Beides ist hier – wie die obigen Erwägungen zeigen – nicht der Fall. VI. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 269 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO. VII. Der – nicht nachgelassene – Schriftsatz der Beklagten vom 25.03.2024 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die Kammer hat ihre Entscheidung nicht auf den Inhalt des Schriftsatzes gestützt. Die Frage des Verfahrensstandes des von dem klagenden Land angestrengten Aufhebungsverfahrens vor dem ad-hoc Komitee hat auf die Entscheidung der Kammer keinen Einfluss.