Anerkenntnisurteil
19 O 72/23 – Bürgerliches Recht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2024:0227.19O72.23.00
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Tenor
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 307.236,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 10.03.2023 zu zahlen.
Die Gerichtskosten tragen der Kläger sowie die Beklagte zu 1) jeweils zur Hälfte.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zur Hälfte.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2).
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 307.236,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 10.03.2023 zu zahlen. Die Gerichtskosten tragen der Kläger sowie die Beklagte zu 1) jeweils zur Hälfte. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zur Hälfte. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2). Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt nunmehr nur noch von der Beklagten zu 1), seinem ehemaligen Vorstandsmitglied in der Eigenschaft als erste Kassiererin, Zahlung von 307.236,23 Euro nebst Rechtshängigkeitszinsen wegen unberechtigter Entnahmen aus dem Vereinskonto in dieser Höhe. Wegen der Einzelheiten der Zusammensetzung dieser Forderung wird Bezug genommen auf die Anlage 2, an den Kläger von der Bezirksregierung K. vorab übersandt per E-Mail vom 12.01.2024 (Bl. 174 ff.) d.A. Die Beklagte zu 1) hat diesen Anspruch anerkannt. Im Mahnverfahren hatte der Kläger den Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) in derselben Höhe in Anspruch genommen. Nach Abgabe der Mahnsache an das Streitgericht und Eingang der Mahnsache bei diesem hat das mit der Durchführung des Mahnverfahrens befasste Amtsgericht Hagen dem Streitgericht einen Schriftsatz des Klägers nachgereicht, in dem dieser mitteilt, dass das Verfahren nur gegen die Beklagte zu 1) weiterbetrieben werden soll. Gemäß Mitteilung des Mahngerichts ist dieser Schriftsatz erst nach Abgabe der Mahnsache an das Landgericht dort eingegangen. Die Beklagte zu 1) hat den Klageantrag in der mündlichen Verhandlung anerkannt. Der Kläger hat die Klage gegen den Beklagten zu 2) zurückgenommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Entscheidung gegen die Beklagte zu 1) beruht auf ihrem Anerkenntnis, § 307 ZPO. II. Die gemischte Kostenentscheidung folgt entsprechend § 100 Abs. 1 u. 4 ZPO aus der Baumbach`schen Formel i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO. Danach ist hier zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1) in vollem Umfang unterlegen ist. Gegen den Beklagten zu 2) wurde die Klage hingegen nach Rechtshängigkeit – d.h. nach Eingang der Mahnsache beim Landgericht Essen – zurückgenommen, so dass dieser keine Kosten zu tragen hat, § 269 Abs. 3 ZPO. Daraus folgt, dass die Gerichtskosten der Kläger sowie die Beklagte zu 1) jeweils zur Hälfte tragen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zur Hälfte. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2). Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 1 ZPO.