Urteil
5 O 111/23 – Bürgerliches Recht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2024:0226.5O111.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Bei der Beklagten handelt es sich um einen Anbieter von Glücksspielen im Internet. Diese bietet von ihrem Firmensitz in Q. unter anderem unter der Marke „Internetadresse01“ Online-Glücksspiele in Deutschland an. Der Kläger war Kunde/Spieler bei der Beklagten. Im Zeitraum vom 29.09.2019 bis zum 30.12.2020 nahm der Kläger von der Beklagten unter der Domain „Internetadresse01“ angebotene Möglichkeit wahr, online an Glückspielen teilzunehmen. Der Kläger richtete sich hierzu am 29.09.2019 unter Verwendung seiner E-Mailadresse auf der Internetseite der Beklagten „Internetadresse01“, ein Nutzerkonto ein und verwendete Lastschriften von seinem Girokonto sowie Paysafe-Karten um auf der Seite der Beklagten den jeweiligen Einsatz für die angebotenen Glücksspiele zu entrichten. In den oben genannten Zeitraum zahlte der Kläger insgesamt 8.790,00 € ein und gewann in dem Zeitraum einen Betrag i.H.v. 250,00 €, so dass unter Abzug des zwischenzeitlich erfolgten Gewinns einen Betrag i.H.v. 8.540,00 € als Verlust blieb. Die Beklagte als Anbieter von Internet-Glücksspielen verfügte im streitgegenständlichen Zeitraum über eine Q.sche Lizenz für das Angebot von Online-Glücksspielen, nicht aber über eine gültige deutsche Lizenz nach dem damals einschlägigen Glücksspielstaatsvertrag (GlückStV). Am 00.00.0000 erteilte die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) der Beklagten eine deutsche Erlaubnis für die Veranstaltung von virtuellen Automatenspielen auf den Internetseiten „Internetadresse01“. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.01.2023 forderte der Kläger die Beklagte zu Rückzahlung der Spielverluste unter Fristsetzung von 14 Tagen auf. Der Kläger behauptet, dass er ausschließlich während er sich in Deutschland aufgehalten habe an den Glückspielangeboten der Beklagten teilgenommen hat. Der Kläger behauptet, dass die Beklagte in den Zeiträumen, in welchen er die Onlineglücksspielangebote genutzt habe, den Eindruck vermittelt habe, als seien die von ihr auf ihren Internetseiten betriebenen Online-Glücksspiele behördlich zugelassen. Ihm – dem Kläger – sei somit nicht bewusst gewesen, dass der Beklagten die zum Anbieten und Veranstalten von Online-Glücksspielen am Wohnsitz des Klägers in D. erforderliche behördliche Lizenz fehle. Der Kläger beantragt, Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei EUR 8.540,00 nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass dem Kläger der Umstand, dass die Teilnahme am Onlineglückspiel verboten gewesen sei aufgrund der Berichterstattung in den Medien in den Jahren 2012 bis 2021 sowie der Werbung zahlreicher Anwaltskanzleien damit, verlorenes Geld zurückzuholen, bekannt gewesen sei oder sich dieser zumindest der Erkenntnis leichtfertig verschlossen habe. Entsprechende Recherchen seien dem Kläger zumutbar gewesen und hätten sich ihm auch aufgedrängt. Die Beklagte ist der Ansicht, dass ihre behördliche Zuverlässigkeit seit dem 00. Oktober 2020 durch die Erteilung einer Genehmigung unterstellt werden könne. Demnach sei eine teleologische Reduktion des § 817 S. 2 BGB zugunsten des Klägers nicht begründbar. Der Kläger habe vorliegend ebenfalls gesetzeswidrig verhalten, indem er den Straftatbestand der unerlaubten Teilnahme an einem verbotenen Glücksspiel verwirklicht habe. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger sich ausschließlich in Deutschland aufgehalten habe als er auf den Glücksspielseiten der Beklagten gespielt habe. Das Gericht hat Beweis erhoben durch persönliche Anhörung des Klägers. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2023 (Bl. 254ff. d.A.). Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. A. Die Klage ist zunächst zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Essen nach 18 I Alt. 2 VO (EU) 1215/2012 (Brüssel Ia-VO) international zuständig. Danach kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Der Anwendungsbereich der Zuständigkeitsvorschrift des Art. 18 Brüssel Ia-VO ist vorliegend gemäß Art. 17 Brüssel Ia-VO eröffnet. Der Kläger ist unbestritten Verbraucher im Sinne des Art. 17 Brüssel Ia-VO. Die Beklagte richtete ihre gewerbliche Tätigkeit i.S.d. Art. 17 I lit. c Brüssel Ia-VO auf Deutschland aus, indem sie über eine deutschsprachige Internetdomains ihre Dienste Kunden in Deutschland angeboten hat. Die verfolgten bereicherungsrechtlichen und deliktischen Ansprüche unterfallen auch diesem Verbrauchergerichtsstand, welcher ebenfalls nichtvertragliche Anspruchsgrundlagen umfasst, soweit sich die Klage allgemein auf einen Vertrag bezieht und eine so enge Verbindung zu diesem Vertrag aufweist, dass sie von ihm nicht getrennt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2021, VI ZR 159/09, NJW 2011, 532; OLG Hamm, Beschluss vom 12.11.2021, 12 W 13/21, zitiert am juris). Da der Kläger seinen Wohnsitz in M. hat, ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nach Art. 18 I Alt. 2 Brüssel Ia-VO begründet. B. Die Klage ist allerdings nicht begründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung von 8.540,00 € aus §§ 812 I 1 Alt. 1, 818 II BGB, da es dem Kläger nicht gelungen ist schlüssig darzulegen, in welchem Umfang er an dem von der Beklagten angebotenen Online-Glücksspiel auf der Plattform Internetadresse01 in dem Anwendungsbereich des GlüStV 2012 gespielt hat. 1. Zunächst ist auf das streitgegenständliche Rechtsverhältnis deutsches Recht anwendbar. Gemäß Art. 6 I Rom-I-VO unterliegt ein Verbrauchervertrag dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet. a.) Als Verbraucher ist in diesem Zusammenhang jede natürliche Person anzusehen, die Verträge zur Deckung ihres privaten Eigenbedarfs schließt, sofern diese nicht ihrer gegenwärtigen oder zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Verbraucher ist daher auch die Person, die einen Vertrag über die Teilnahme am Online-Poker-Spiel mit dem Ziel abschließt, daraus erhebliche Gewinne zu erwirtschaften. Der Kläger ist Verbraucher, denn er war nach seinen glaubhaften Angaben im Rahmen der persönlichen Anhörung nach § 141 ZPO während des gesamten hier streitgegenständlichen Zeitraums zunächst als Auszubildender und später als Chemikant bei dem Unternehmen X. tätig, was mit der Glücksspielteilnahme nicht in Zusammenhang stand. Der Begriff des Verbrauchers im Sinne der Art. 15 und 16 VO Nr. 44/2001 (a.F.) ist anhand der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht anhand ihrer subjektiven Stellung zu bestimmen. b.) Auch richtet die Beklagte ihre Tätigkeit auf Deutschland aus. So war ihr Glücksspielangebot über die deutschsprachige Internet-Domain "Internetadresse01" gerade auch in deutscher Sprache verfügbar. Wird den Verbrauchern auf der Website die Verwendung einer anderen Sprache als derjenigen ermöglicht, die in dem Mitgliedstaat des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendet wird, so kann dies einen Anhaltspunkt bilden, der die Annahme erlaubt, dass die Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf andere Mitgliedstaaten ausgerichtet ist. Gem. Art. 6 I lit b) Rom I unterliegt ein Verbrauchervertrag dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt (OLG Köln, Urteil v. 31.10.2022, 19 U 51/22, zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 21. März 2023 – I-21 U 116/21 –, Rn. 20 - 22, zitiert nach juris). 2. Die Beklagte hat in dem Zeitraum vom 29.09.2019 bis 14.12.2020 von dem Kläger über ihre Plattform „Internetadresse01“ in der Summe, d.h. nach Abzug des Gewinns des Klägers in Höhe von insgesamt 250,00 €, insgesamt Zahlungen in Höhe von 8.540,00 € aufgrund der Teilnahme an Online-Glücksspielen erhalten. 3. Der Kläger hat allerdings nicht vermocht schlüssig darzulegen, in welchem Umfang die Leistungen ohne Rechtsgrund erfolgt sind. a.) Das Veranstalten öffentlicher Glücksspiele ohne Erlaubnis der zuständigen Landesbehörde war nach § 4 I S. 1 und S. 2 GlüStV 2012 und ist gem. § 4 I S. 1 und S. 2 GlüStV 2021 verboten. Bis zum 30.6.2021 war gem. § 4 IV und V GlüStV 2012 das Veranstalten von Online-Casinospielen und virtuellen Automatenspielen im Internet verboten und auch nicht erlaubnisfähig. Durch den Umlaufbeschluss vom 08.09.2020 sind die unerlaubten Online-Angebote von Casino- und Automatenspielen nicht im Wege eines Verwaltungsakts legalisiert worden. Die Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder haben sich lediglich auf ein koordiniertes Vorgehen in der Glücksspielaufsicht verständigt, ohne verbindlich vorzugeben, dass gegen bestimmte unerlaubte Glücksspielangebote nicht mehr vorgegangen werden soll (BGH GRUR 2021, 1534, 1539). Dabei ist unstreitig, dass die Beklagte über eine Konzession zur Veranstaltung von Glücksspiel für das Land Nordrhein-Westfalen im streitbefangenen Zeitraum nicht verfügte. Selbst im Fall der nachträglichen Aufhebung eines Verbotsgesetzes ist anerkannt, dass die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts, das zuvor unter Verstoß gegen das aufgehobene Gesetz abgeschlossen wurde, hiervon grundsätzlich unberührt bleibt (BGH NJW 2008, 3069; OLG Hamm Beschluss v. 12.11.2021, 12 W 13/21, zitiert nach juris). Mithin vermag die von der Beklagten vorgetragene nachträgliche Erteilung der behördlichen Genehmigung am 00.00.0000 die Nichtigkeit in der Vergangenheit nicht zu heilen. Hier ist von einer vollständigen Aufhebung des Verbots nicht einmal auszugehen, sondern es gilt unter Erlaubnisvorbehalt weiterhin. Nach § 22 a I S. 2 GlüStV 2021 dürfen virtuelle Automatenspiele nur angeboten werden, wenn diese zuvor auf Antrag von der zuständigen Behörde erlaubt worden sind. Dasselbe gilt auch für die Varianten des Online-Pokers gem. § 22 b I S. 1 GlüStV (Brüning/Thomsen, NVwZ 2021, 11, 12). Auch nach der Neuregelung dürfen, damit eine Erlaubnis erteilt werden kann, zunächst keine Versagungsgründe gem. § 4 II GlüStV 2021 vorliegen; das Glücksspiel darf also nicht den Zielen des § 1 GlüStV, zu denen u.a. die Suchtprävention und -bekämpfung, die Gewährleistung von Jugend- und Spielerschutz sowie die Sicherstellung ordnungsgemäßer Durchführung von Glücksspielen gehören, zuwiderlaufen. Daneben müssen die Voraussetzungen des § 4 V GlüStV 2021 gegeben sein (Brüning/Thomsen, NVwZ 2021, 11). Für die Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen trägt die Beklagte aber nichts vor. Aus den Änderungen im GlüStV 2021 ergibt sich keineswegs ein Rückschluss, dass die frühere, hier einschlägige Regelung (unions-) rechtswidrig gewesen wäre (OLG Dresden, Urteil v. 27.10.2022, 10 U 736/22, BeckRS 2022, 30706 [Rz. 36]). Vor diesem Hintergrund ist die vom Landgericht angeführte und in Bezug genommene Rechtsprechung des BVerwG nicht als überholt anzusehen. Insbesondere die Entscheidungen vom 25.02.2015 (8 B 36.14, ZfWG 2015, 227) und vom 26.10.2017 (8 C 18/16, NVwZ 2018, 895), wonach die Bestimmungen in § 4 I, IV GlüStV 2012 sowohl verfassungsmäßig als auch mit den Bestimmungen des EU-Rechts vereinbar und deshalb wirksam gewesen sind, treffen weiterhin zu und müssen der Beklagten zu Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums bereits bekannt gewesen sein. b.) Allerdings ist es dem Kläger trotz des Hinweises der Kammer nicht gelungen zur freien Überzeugung der Kammer nachzuweisen, dass sämtliche Teilnahmen am Online-Glücksspiel der Beklagten im Anwendungsbereich des GlüStV 2012 a.F. aufgehalten hat. Die Darlegungs- und Beweislast für diese anspruchsbegründende Tatsache, welche von der Beklagten vorliegend zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten wurde, liegt bei der Klagepartei (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 28. November 2022, 19 W 16/22, zitiert nach juris). Wie die Beklagte zurecht ausführt, vermag § 4 IV GlüStV a.F. lediglich dann zu einer Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zwischen den Parteien zu führen, wenn er zum Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts auf das konkrete Geschäft Anwendung findet. Ausweislich Artikel 1 § 1 GlüStV 2012 wurde dieser von sämtlichen Bundesländern mit Ausnahme von Schleswig–Holstein unterzeichnet, so dass das Verbot zur Veranstaltung, Durchführung oder Vermittlung von Online-Glücksspielen nach nicht bei einer Teilnahme an denselben in Schleswig-Holstein Anwendung fand. Selbiges gilt zudem für eine Teilnahme an dem Online-Glücksspielangebot der Beklagten außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik. Zwar ist unstreitig, dass der Kläger auch von Deutschland aus am von der Beklagten angebotenen Online-Glücksspiel teilnahm und Einzahlungen vornahm. Insofern erlangte die Beklagte einen geltwerten Vorteil auch rechtsgrundlos, da der Spielvertrag über die Teilnahme am unerlaubten Online-Glücksspiel wegen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz nach § 134 BGB iVm. § 4 IV GlüStV 2012 nichtig ist (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 21.03.2023, 21 U 116/21, zitiert nach juris). Gemäß § 4 IV GlüÄndStV ist das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. Das Gericht ist allerdings nicht davon überzeugt, dass der Kläger das Online-Glücksspielangebot der Beklagten nicht zumindest teilweise auch aus dem Ausland wahrnahm. Nach dem Vortrag des Klägers im Rahmen der Klageschrift nahm dieser im Zeitraum von September 2019 bis Dezember 2020 an dem Angebot der Beklagten, online Glücksspiele zu betreiben, teil. Der Kläger erklärte im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nach § 141 ZPO allerdings auch, dass er in dem streitgegenständlichen Zeitpunkt auch mal im Urlaub gewesen sei und dass er nach seiner Erinnerung „kaum aus dem Ausland“ gespielt habe. Mithin hat der Kläger insoweit bekundet, dass er auch im Ausland – mithin außerhalb des Anwendungsbereichs des GlüStV a.F. – gespielt habe. Auf Hinweis des Gerichts hat der Kläger dann weiter vorgetragen und nahezu lückenlos dargelegt, dass er in den Monaten September, Oktober und Dezember 2019 sowie in den Monaten April, November und Dezember 2020, in welchen jeweils Einzahlungen bei der Beklagten erfolgt sind, sich nicht im Ausland und auch nicht im Bundesland Schleswig-Holstein aufgehalten habe. Maßgeblich für die Frage der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts mit der Beklagten nach § 4 IV GlüStV a.F. ist aber vorliegend nicht die Einzahlung der einzelnen Beträge auf das Spielerkonto bei der Beklagten, sondern der Einsatz der eingezahlten Gelder durch die konkrete Teilnahme am Online-Glücksspiel der Beklagten. Dies stellt das konkret verbotene Rechtsgeschäft und damit auch den Anknüpfungspunkt für das gesetzliche Verbot nach § 4 IV GlüStV dar. Der Zeitpunkt der Einzahlung ist zudem nicht zwingend deckungsgleich mit dem Datum der konkreten Spielteilnahme, so dass es insoweit Vortrags zur konkreten Spielteilnahme bedurft hätte. Gerade bei der Einzahlung höherer Beträge erscheint es naheliegend, dass diese nicht an demselben Tag, sondern über mehrere Tage eingesetzt werden. Gegenteiliges hat der Kläger insoweit auch nicht konkret vorgetragen. Nach dem Vortrag des Klägers hat dieser im Zeitraum von September 2019 bis Dezember 2020 an von der Beklagten angebotenen Online-Glücksspielen teilgenommen. Die Darlegung des Aufenthalts im Anwendungsbereich des GlüStV a.F. erfolgt demgegenüber lediglich für sechs, vereinzelte Monate und lässt nicht den zwingenden Rückschluss auf den Umstand zu, dass der Kläger – entgegen des im Rahmen der Klageschrift erfolgten Vortrages der Teilnahme vom September 2019 bis Dezember 2020 – auch nur in diesen sechs Monaten an dem Glücksspielangebot der Beklagten teilgenommen hat. Dies wird auch von dem Kläger nicht konkret vorgetragen. Die Klage ist insoweit unschlüssig, da nicht hinreichend dargelegt worden ist, dass die Spielteilnahmen vorliegend ausschließlich im Anwendungsbereich des GlüStV a.F. stattfanden. Nach den Angaben des Klägers im Rahmen der persönlichen Anhörung nahm dieser an den Online-Glücksspielen der Beklagten zumindest in geringem Umfang auch im Ausland teil. Eine konkrete Bezifferung der Spielteilnahmen im Anwendungsbereich des § 4 IV GlüStV, deren Umfang die Beklagte zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten hat, konnte insoweit nicht schlüssig dargelegt werden. Eine Schätzung nach § 287 ZPO scheidet vorliegend aus. C. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 8.540,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. 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