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Urteil

6 O 347/23 Sonstiges

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2024:0125.6O347.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagten infolge der Belieferung von Gas auf Zahlung in Anspruch. Die Klägerin ist ein regionales Energieversorgungsunternehmen mit Sitz in I., das sich mehrheitlich in kommunaler Hand (Städte E., I. und T.) befindet. Die verbleibenden Anteile hält die M. AG. In den Gebieten der Städte E., I. und T. ist die Klägerin Grund- und Ersatzversorgerin. Die Beklagten sind Eigentümer des unter der Anschrift H.-straße. .., …. I., belegenen Mehrfamilienhauses mit elf von ihnen vermieteten Wohneinheiten. Kurz vor Weihnachten 2021 führte die Klägerin erstmals einen gesonderten Ersatzversorgungstarif für Nicht-Haushaltskunden ein, die über Standardlastprofile (W.) versorgt werden. Diesen Tarif (W.), der ab dem 01.01.2022 gelten sollte, machte die Klägerin am 29.12.2021 durch Schaltung von Anzeigen in den Lokalteilen der A. Zeitung öffentlich bekannt. Der Tarif sah einen Grundpreis in Höhe von 120,00 EUR netto pro Jahr und einen Verbrauchspreis von 40,03 Cent netto pro Kilowattstunde (kWh) vor. Die Beklagten kauften für die Lieferstelle „H.-straße. 49, 45881 I.“ zum Zwecke der Versorgung ihrer Mieter Gas in einem deutlich über 10.000 kWh im Jahr hinausgehenden Umfang. Der voraussichtliche Jahresverbrauch der Beklagten für das Jahr 2022 lag bei 110.090 kWh. Die Beklagten leiteten als Vermieter die bezogene Energie an ihre Mieter weiter (Bl. 13 d.A.). Nachdem der vorherige Lieferant von Erdgas im Hinblick auf das Vertragsverhältnis zum 31.12.2021 die Kündigung erklärt hatte, wurde die Lieferstelle der Beklagten zum 01.01.2022 mangels anderweitiger Anmeldung eines Lieferanten von dem örtlich zuständigen Netzbetreiber der Klägerin als Grund- und Ersatzversorgerin zugeordnet. Mit Schreiben vom 27.12.2021 (K4, Bl. 34 ff. d.A.) teilte die Klägerin den Beklagten Folgendes mit: „ Da Sie Ihr bisheriger Anbieter nicht mehr beliefert, übernehmen wir ab dem 01.01.2022 Ihre Versorgung. Herzlich willkommen bei der F.! Der Hintergrund: Ihr örtlicher Netzbetreiber ist für Ihren Anschluss und Ihren Zähler zuständig. Er hat uns angeschrieben, damit Ihre Grundversorgung sichergestellt ist. Ihren monatlichen Abschlag haben wir erst einmal auf 639,00 € festgelegt. Alle Daten zu Ihrem Vertrag und Ihre Abschläge im Überblick finden Sie auf den folgenden Seiten: […] Details zu Ihrem Tarif V. “ In den Anlagen dieses Schreibens befand sich eine Seite mit dem Titel „ Alle Daten zu Ihrem Vertrag und Ihren Abschlägen im Überblick “ auf der auch „ Details zu Ihrem Tarif V. “ aufgeführt wurden (Bl. 36 d.A.). Ferner war dem vorbenannten Schreiben eine Preisübersicht beigefügt, die unter dem Titel „ V. Allgemeine Preise für die Grund- und Ersatzversorgung “ einen Grundpreis in Höhe von netto 120 EUR und einen Arbeitspreis in Höhe von netto 6,10 Cent/kWh ausweist (Bl. 42 d.A.). Mit weiteren Schreiben vom 12.01.2022 teilte die Klägerin sodann den Beklagten mit, dass diese nunmehr den Tarif „W.“ erhalte (K3, Bl. 22 ff. d.A.). In dem Schreiben führt die Klägerin ferner Folgendes aus: „ Bei diesem Schreiben handelt es sich um ein automatisiertes Standardschreiben. Die aufgeführten Preise gelten für Haushaltskunden, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen. Sofern Sie nicht in diese Verbraucherkategorie fallen, betrachten Sie dieses Schreiben bitte als gegenstandslos. In diesem Fall erhalten Sie in den kommenden Tagen ein weiteres Schreiben, mit den für Ihre Belieferung gültigen Preisen der F. .“ Die monatlichen Abschlagszahlungen setzte die Klägerin wiederum auf 639,00 EUR fest. Da die Beklagten den Abschlag nicht bei Fälligkeit leisteten, forderte die Klägerin die Beklagten unter dem 30.01.2022 zur Zahlung auf und erhob eine Mahnpauschale in Höhe von 1,20 EUR, sodass sich der Rechnungsbetrag auf 640,20 EUR belief. Mit Schreiben vom 31.01.2022 (K6, Bl. 49 f. d.A.) setzte die Klägerin die monatlichen Abschlagszahlungen sodann entsprechend dem veröffentlichten Ersatzversorgungstarif für Nicht-Haushaltskunden unter Berücksichtigung eines Arbeitspreises von 47,64 ct/kWh auf 4.700,00 EUR pro Monat fest. Unter dem 08.02.2022 widersprach der Beklagte zu 1) im Namen der Beklagten der Abschlagserhöhung und forderte die Klägerin dazu auf, sie weiter zu den für Haushaltskunden geltenden Bedingungen zu beliefern (K7, Bl. 51 d.A.). Die Beklagten zahlten für die Monate Januar und Februar 2022 zwei Abschläge in Höhe von insgesamt 1.915,80 EUR. Mit Schreiben vom 21.02.2022 forderte die Klägerin die Beklagten zur Zahlung in Höhe von 3.423,20 EUR sowie einer Mahnpauschale in Höhe von 1,20 EUR auf (K9, Bl. 53 f. d.A.). Die Beklagten leisteten jedoch weiterhin lediglich Abschlagszahlungen in Höhe von 639,00 EUR. Die Klägerin forderte daraufhin unter dem 16.05.2022 die Beklagten zur Zahlung in Höhe von 7.486,60 EUR auf (K10, Bl. 58 f. d.A.). Mit Wirkung zum 12.04.2022 wechselten die Beklagten zu einem anderen Lieferanten. Die Klägerin bot den Beklagten unter dem 01.04.2022 an, die Lieferstelle der Beklagten zur Verhinderung einer Versorgungslücke bis zum 12.04.2022 zu den zu diesem Zeitpunkt geltenden Konditionen der Ersatzversorgung von Nicht-Haushaltskunden zu beliefern. Konkret lag dem Angebot der Klägerin ein Grundpreis in Höhe von 142,80 EUR brutto und ein Arbeitspreis in Höhe von 23,57 Cent brutto pro Kilowattstunde zugrunde (K11, Bl. 60 d.A.). Der Beklagte zu 1) antwortete per E-Mail, dass er die Kostenübernahme bestätige, falls der neue Lieferant den Vertrag nicht auf den 01.04.2022 ausfertige (K12, Bl. 61 d.A.). Die Beklagten bezogen in der Zeit vom 01.01.2022 bis einschließlich 12.04.2022 insgesamt 44.946 kWh Gas, von denen 42.971 kWh auf den Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 31.03.2022 und 1.975 kWh auf den Zeitraum vom 01.04.2022 bis zum 12.04.2022 entfielen. Die Klägerin stellte den Beklagten mit Schlussrechnung vom 24.05.20222 unter Berücksichtigung einer Gesamtforderung in Höhe von 20.975,04 EUR abzüglich gezahlter 2.553,60 EUR einen Betrag in Höhe von 18.422,64 EUR in Rechnung (K13, Bl. 62 ff. d.A.). Die Rechnung sah einen Abzug für geleistete Zahlungen in Höhe von 2.556,00 EUR und 3,60 EUR vor. Den von ihnen als gerechtfertigt erachteten Schlussrechnungsbetrag von 749,79 EUR überwiesen die Beklagten am 07.07.2022. Die Klägerin bot den Beklagten zur Erledigung einen Vergleich an, der eine Einmalzahlung in Höhe von 10.680,18 EUR vorsah (K15 und 16, Bl. 69 ff. d.A.). Die Beklagten reagierten hierauf nicht. Die Klägerin meint , ihr stehe der geltend gemachte Betrag aus §§ 36, 38 EnWG i.V.m. § 241 Abs. 1 S. 1 BGB zu. Sie behauptet, dass – nachdem die Marktpreise für Strom und Gas schon seit Beginn des Jahres 2021 spürbar angezogen hätten – sich die Lage im Herbst weiter zugespitzt habe. Am 20.09.2021 habe an der Börse S. (S.) der Settlement-Preis für einen Base-Kontrakt im 1. Quartal 2022 bei 72,37 EUR je Megawattstunde (MWh) gelegen. Am 20.10.2021 habe sich der Preis für einen Base-Kontrakt im 1. Quartal 2022 bereits auf 92,34 EUR/MWh belaufen. Am 13.12.2021 wiederum habe sich der Preis schon auf 113,53 EUR/MWh erhöht. Am 20.12.2021 schließlich habe sich der Preis auf 142,13 EUR/MWh belaufen. Aufgrund der exponentiell steigenden Energiepreise sei es in vielen Fällen dazu gekommen, dass Energie-Discounter die Belieferung ihrer Bestandskunden nicht mehr durchgeführt hätten. Die Klägerin meint, die Versorgung mit Gas in der Zeit vom 01.01.2022 bis zum 31.03.2022 sei als Ersatzversorgung im Sinne des § 38 EnWG einzuordnen, da die Beklagten das von ihr – der Klägerin – gelieferte Gas – wie unstreitig – zur Erzeugung von Wärme genutzt hätten, dieses also selbst verbrauchten, und erst die erzeugte Wärme an ihre Mieter weiterleiten würden. Sie meint ferner, in der Zeit vom 01.04.2022 bis zum 12.04.2022 sei die Versorgung zur Verhinderung einer Versorgungslücke nach einer an der Ersatzversorgung orientierten Vereinbarung erfolgt. Sie behauptet, die Ersatzversorgung konfrontiere sie im Hinblick auf die Realisierung ihrer Pflichten aus der Ersatzversorgung mit einer Vielzahl von Herausforderungen. Gerade die Ersatzversorgung von Nicht-Haushaltskunden führe wegen der potentiell hohen benötigten Energiemengen zu erheblichen Risiken für sie – die Klägerin –. Sie behauptet, der Arbeitspreis in der Ersatzversorgung von Nicht-Haushaltskunden habe für die Zeit vom 01.01.2022 bis zum 31.03.2022 40,03 Cent/kWh netto und in der Zeit vom 01.04.2022 bis zum 12.04.2022 19,81 Cent/kWh netto betragen. Sie meint, es sei ein Grundpreis in Höhe von 120,00 EUR netto pro Jahr in Ansatz zu bringen, was bei der Belieferung an 102 Tagen einen Betrag in Höhe von 33,54 EUR netto ergebe. Die Klägerin behauptet, das Schreiben vom 27.12.2021 (K4, Bl. 34 ff. d.A.) habe sie im Rahmen der automatisierten Verarbeitung der Meldung des zuständigen Netzbetreibers versandt. Sie meint, ein Vertrag sei hierdurch nicht geschlossen worden. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie – die Klägerin – 10.680,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten meinen , dass die Lieferung von Gas nicht im Rahmen einer Ersatzversorgung erfolgt sei. Vielmehr sei ein Vertrag auf Basis des Tarifs V. zustande gekommen. Sie meinen, dass das Schreiben der Klägerin vom 27.12.2021 (K4, Bl. 34 ff. d.A.) eine Auftragsbestätigung darstelle. Entsprechend diesem Schreiben sei ein Arbeitspreis in Höhe von 7,26 Ct/kWh vereinbart worden. Sie behaupten, das Schreiben sei nicht im Rahmen der automatisierten Verarbeitung der Meldung des zuständigen Netzbetreibers erfolgt. Sie meinen, sie – die Beklagten – seien keine Letztverbraucher im Sinne des § 3 Nr. 25 EnWG; sie seien vielmehr als Energieversorger im Sinne des § 3 Nr. 18 EnWG anzusehen, da sie das Gas an andere weitergäben. Die Beklagten bestreiten, dass sie für die Zeit vom 01.04. bis 12.04.2022 einen Arbeitspreis in Höhe von 23,57 ct/kWh vereinbart hätten. Die ausgetauschten E-Mails nähmen keinen Bezug auf bestimmte Kunden und die Kostenübernahme sei nur für den Fall erklärt worden, dass der neue Lieferant tatsächlich nicht ab dem 01.04.2022 liefern werde. Die Beklagten meinen, zur Wirksamkeit von Preisänderungen sei gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 GasGVV erforderlich, dass zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden sei und die Änderungen auf der Internetseite veröffentlicht würden. Zudem sei die Divergenz zwischen 7,26 ct/kWh und dem Angebot von 47,64 ct/kWh derart auffällig, dass die Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB erfüllt seien und ein entsprechendes Rechtsgeschäft nichtig sei. Im Übrigen wird hinsichtlich des weiteren Vortrags auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. A. Zulässigkeit Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Essen ist gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich zuständig, da die Klageforderung 5.000,00 EUR übersteigt. Das Landgericht Essen ist ferner gemäß § 29 ZPO i.V.m. Nr. 107 der Anlage 1 zu § 21 JustG NRW örtlich zuständig, da die Energielieferung in I. erfolgte. Der Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Energieliefervertrag ist der Ort der Abnahme der Energie (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.2003 - VIII ZR 321/02, NJW 2003, 3418). B. Begründetheit Die Klage ist jedoch unbegründet. I. Hauptforderung in Höhe von 10.680,18 EUR 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 10.680,18 EUR gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus §§ 36, 38 EnWG i.V.m. § 241 Abs. 1 S. 1 BGB. Zwischen den Parteien ist kein gesetzliches Schuldverhältnis im Sinne einer Ersatzversorgung nach § 38 EnWG entstanden. § 38 Abs. 1 S. 1 EnWG regelt die „Ersatzversorgung mit Energie“ wie folgt: „ Sofern Letztverbraucher über das Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck Energie beziehen, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, gilt die Energie als von dem Unternehmen geliefert, das nach § 36 Abs. 1 berechtigt und verpflichtet ist.“ Zwar ist die Klägerin in I. Grundversorger im Sinne von § 36 Abs. 1 EnWG. Ferner haben die Beklagten über das Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung Energie bezogen, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann. Denn es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der vorherige Lieferant von Erdgas im Hinblick auf das Vertragsverhältnis mit den Beklagten zum 31.12.2021 die Kündigung erklärte und die Lieferstelle der Beklagten mangels anderweitiger Anmeldung eines Lieferanten von dem örtlich zuständigen Netzbetreiber sodann zum 01.01.2022 der Klägerin als Grund- und Ersatzversorgerin zugeordnet wurde. Indes sind die Beklagten keine „Letztverbraucher“ im Sinne von §§ 38, 3 Nr. 25 EnWG, sodass ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung aus § 38 Abs. 1 EnWG ausscheidet. Der Begriff des Letztverbrauchers wird in § 3 Nr. 25 EnWG legal definiert: „ Natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen; auch der Strombezug der Ladepunkte für Elektromobile und der Strombezug für Landstromanlagen steht dem Letztverbrauch im Sinne dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gleich “ Eine Ersatzversorgung setzt folglich voraus, dass eine natürliche oder juristische Person, die Energie „ für den eigenen Verbrauch “ kauft. Dies ist vorliegend nicht der Fall, was sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, denn die Beklagten haben das Gas nicht für den eigenen Verbrauch gekauft, sondern für den Verbrauch ihrer Mieter. Die Beklagten werden als Eigentümer eines in I. befindlichen Mietshauses mit elf Mietparteien in Anspruch genommen. Insofern trägt die Klägerin selbst vor, dass die Beklagten als Vermieter die bezogene Energie lediglich an ihre Mieter weiterleiteten (Bl. 13 d.A.). Dass die Beklagten das Haus selbst bewohnten, ist unstreitig nicht der Fall; sie hatten ihren Wohnsitz ausweislich der vorgerichtlichen Korrespondenz der Parteien im maßgeblichen Zeitraum bereits in R.. Für den Bezug von Strom hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22.01.2014 bereits entschieden, dass von einer Letztverbrauchereigenschaft nicht ausgegangen werden kann, wenn ein Vermieter oder Verpächter – wie hier – ohne selbst am Verbrauch teilzunehmen den Strom bezieht und ihn an seine Mieter oder Pächter weiterleitet (BGH, Urteil vom 22.01.2014 – VIII ZR 391/1222, NJW 2014, 1951, Rn. 21 ff.). Ein Vermieter, der – ohne selbst am Verbrauch teilzunehmen – den Bedarf seiner Mieter an Elektrizität insgesamt bezieht, um nach Zurverfügungstellung des Stroms gegenüber den Mietern oder Pächtern die getätigten Entnahmen im Rahmen der Nebenkosten pauschal oder verbrauchsabhängig abzurechnen, verteilt die bezogene Elektrizität nur weiter und zählt deshalb nicht zum Kreis der in § 3 Nr. 25 EnWG legaldefinierten Letztverbraucher. Die Wertung des BGH ist auf den vorliegen Fall der Lieferung von Gas übertragbar, zumal § 38 Abs. 1 EnWG und § 3 Nr. 25 EnWG auf die Versorgung mit Energie abstellen und dem Wortlaut nach insoweit nicht zwischen der Lieferung von Strom und Gas unterschieden wird. Die Versorgung mit Gas ist auch nicht deshalb als Ersatzversorgung im Sinne des § 38 EnWG einzuordnen, weil die Beklagte das von der Klägerin gelieferte Gas zur Erzeugung von Wärme nutzen und erst die erzeugte Wärme an ihre Mieter weiterleiten. Hier ist vielmehr maßgeblich darauf abzustellen, dass die Energie nicht für den Verbrauch der Beklagten erfolgt, sondern für deren Mieter, deren Wohnungen Energie in Form von Wärme erhalten. Eine etwaige Umwandlung der Energie in Gasform durch eine im Haus befindlichen Heizungsanlage, die gegebenenfalls – wie nicht vorgetragen – die Energie in Form von warmem Wasser an die Mieter weiterleitet, ändert an dieser Bewertung nichts. Es handelt sich vielmehr lediglich um ein Weiterverteilen der Energie im Sinne der vorhergehend aufgeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Hierfür spricht auch die Konzeption des Gesetzes. Auch aus dem Beschluss des BGH vom 17.11.2009 (EnVR 56/08, NVwZ-RR 2010, 431) ergibt sich keine andere Bewertung. Nach dieser Entscheidung ist der Betreiber eines Pumpspeicherkraftwerks, der für dessen Betrieb aus dem Netz Strom entnimmt, Letztverbraucher im Sinne des § 3 Nr. 25 EnWG (BGH, a.a.O.). In dieser Sache hat der BGH maßgeblich darauf abgestellt, dass der gewerbliche Betreiber des Pumpspeicherkraftwerks den Strom verbraucht und die gewonnene Energie in Form von Wasser in hochliegenden Becken speicherte. Der vorliegende Fall weicht hiervon insoweit ab, als die Energie an die Mieter unverzüglich weitergeleitet wurde und die Beklagten zudem im Hinblick auf das Gas auch nicht in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit handelten. Gasbezieher, die das entnommene Gas ohne eigenen Verbrauch lediglich weiterverteilen, können mangels Letztverbrauchereigenschaft weder gem. § 36 Abs. 1 EnWG grundversorgt noch gem. § 38 Abs. 1 EnWG ersatzversorgt werden. 2. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung in Höhe von 10.680,18 EUR gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ergibt sich ferner nicht aus §§ 433 Abs. 2, 453 Abs. 1 Alt. 2 BGB. a) Die Parteien haben einen Energielieferungsvertrag geschlossen. Auf diesen Vertrag über die Lieferung von Strom ist gemäß § 453 Abs. 1 Alt. 2 BGB Kaufvertragsrecht anzuwenden ( Weidenkaff, in: Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 451 Rn. 6; BGH 1959, 303). Auch wenn die Klägerin meint, ein solcher Vertragsschluss liege nicht vor, ergibt sich ein solcher Vertrag aus dem konkludenten Verhalten der Parteien, insbesondere durch die Lieferung von Gas an die Beklagten und die Übersendung des ersten Schreibens vom 27.12.2021 samt Anlagen. In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ist grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrags in Form einer so genannten Realofferte zu sehen (BGH, Urteil vom 22.1.2014 – VIII ZR 391/12, NJW 2014, 1951, Rn. 13). Diese wird von demjenigen konkludent angenommen, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt. Durch diesen Rechtsgrundsatz, der in § 2 Abs. 2 der Verordnungen über die Allgemeinen Bedingungen für die (Grund-)Versorgung mit Energie und Wasser (StromGVV, GasGVV, AVBWasserV, AVBFernwärmeV) lediglich wiederholt wird, wird der Tatsache Rechnung getragen, dass in der öffentlichen leitungsgebundenen Versorgung die angebotenen Leistungen vielfach ohne ausdrücklichen schriftlichen oder mündlichen Vertragsschluss in Anspruch genommen werden (BGH, a.a.O.). Er zielt darauf ab, einen ersichtlich nicht gewollten vertragslosen Zustand bei den zu Grunde liegenden Versorgungsleistungen zu vermeiden. Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrags ist dabei typischerweise der Grundstückseigentümer beziehungsweise derjenige, der die Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt (Senat, NJW 2011, 3509 = WM 2012, 618 Rn. 16; Senat, NJW 2009, 913 Rn. 6; Senat, WuM 2008, 139 = BeckRS 2008, 02632 Rn. 2, jew. mwN). Der Vertrag ist zwischen den Parteien zu den in dem ersten Schreiben der Klägerin vom 27.12.2021 samt Anlagen genannten Konditionen zustande gekommen. Welchen Inhalt der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag hat, muss durch Auslegung ermittelt werden und hierbei ist nach §§ 133, 157 BGB darauf abzustellen, wie ein objektiver Dritter in der Person des Erklärungsempfängers die Erklärung der Klägerin verstehen durfte. Insoweit ist es im Rahmen der Vertragsfreiheit der Parteien – wie hier geschehen – ohne Weiteres möglich, sich auf die Konditionen des Grundversorgungstarifs zu einigen. In dem streitgegenständlichen Zeitraum haben die Beklagten unstreitig Gas von der Klägerin geliefert bekommen. In dem ersten Schreiben der Klägerin an die Beklagten vom 27.12.2021 teilt die Klägerin mit, dass sie ab dem 01.01.2022 die Versorgung der Beklagten übernehme, da der bisheriger Anbieter die Beklagten nicht mehr beliefere (Bl. 34 d.A.). Dabei nimmt sie ausdrücklich auf den Tarif „V.“ Bezug. Dem Schreiben ist eine Anlage mit dem Titel „Alle Daten zu Ihrem Vertrag […]“ beigefügt, die wiederum ausdrücklich auf den vorbenannten Tarif Bezug nimmt (Bl. 36 d.A.). Das Preisinformationsblatt der Klägerin (Bl. 42 d.A.), welches ebenfalls dem vorbenannten ersten Schreiben beigefügt war, enthält die allgemeinen Preise für die Grund- und Ersatzversorgung, die – gleichlaufend – einen Arbeitspreis in Höhe von 6,10 Cent/kWh netto und einen Grundpreis in Höhe von 120,00 EUR im Jahr ausmachen. Aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers können diese Erklärungen der Klägerin nur dahingehend verstanden werden, dass sich das Energieversorgungsunternehmen mit Rechtsbindungswillen verbindlich verpflichten wollte, das Gas zu den vorgelegten Konditionen zu liefern. Durch die anschließende widerspruchslose Entnahme des Gases an der Entnahmestelle haben die Beklagten dieses Angebot angenommen. Die Einwendungen der Klägerin überzeugen nicht. Insbesondere kann dahinstehen, ob das Schreiben der Klägerin – wie sie behauptet – automatisch erstellt wurde. Selbst wenn dies der Fall wäre, müsste die Klägerin sich an den Inhalt ihrer durch sie selbst in den Verkehr gebrachten Willenserklärung festhalten lassen. b) Dass die Klägerin mit dem zeitlich nachfolgenden Schreiben vom 12.01.2022 samt Anlagen (K3, Bl. 22 ff. d.A.) nunmehr den Tarif „W.“ anführt und in der Anlage zu diesem Schreiben auf Bl. 33 d.A. den mehr als sechsfachen Arbeitspreis in Höhe von 40,03 Cent/kWh angibt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn zu diesem Zeitpunkt war der Vertrag zwischen den Parteien bereits wirksam zustande gekommen und konnte nicht mehr einseitig durch die Klägerin angepasst werden. Der Vertrag ist ferner nicht gemäß § 142 Abs. 1 BGB nichtig. Es erscheint schon fraglich, ob diese Erklärung vom 12.01.2022 als Anfechtungserklärung im Sinne von §§ 143 Abs. 1, 119 Abs. 1 BGB ausgedeutet werden kann, da sie in keiner Weise auf die vorhergehende Erklärung vom 27.12.2021 Bezug nimmt. Dies kann indes dahinstehen, da die Anfechtungserklärung infolge des Zeitablaufs von mindesten 15 Tagen jedenfalls nicht unverzüglich im Sinne des § 121 Abs. 1 BGB erklärt wurde. c) Der Höhe nach ist zunächst ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 3.302,54 EUR entstanden. Denn die Klägerin hat an die Beklagten in der Zeit vom 01.01. bis 12.04.2022 insgesamt 44.946 kWh Gas geliefert. Unter Berücksichtigung des vereinbarten Arbeitspreises in Höhe von 6,1 Cent/kWh ergibt sich ein Netto-Gesamtbetrag in Höhe von 2.741,71 EUR. Bei einem Grundpreis in Höhe von 120,00 EUR pro Jahr reduziert sich bei einer Belieferung an nur 102 Tagen auf einen anteiligen Betrag in Höhe von 33,53 EUR, der hinzuzurechnen ist (120,00 EUR / 365 Tage x 102 Tage = 33,53 EUR), sodass sich die Forderung auf 2.775,24 EUR erhöht. Darüber hinaus kann die Klägerin die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % verlangen, die hinzuzurechnen ist. c) Dieser Zahlungsanspruch ist indes durch Erfüllung vollumfänglich erloschen, § 362 Abs. 1 BGB. Denn die Zahlungen der Beklagten übersteigen die vorbenannte Forderung, da die Beklagten Zahlungen in Höhe von 1.915,80 EUR, 3,60 EUR, 639,00 EUR und 749,49 EUR erbracht, insgesamt also 3.307,89 EUR. II. Zinsen Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gegen die Beklagten aus §§ 291 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Zinsforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung. C. Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.