Urteil
44 O 17/17 – Bürgerliches Recht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2023:0802.44O17.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, 781.614,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 4.3.2015 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 14.546 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 27.4.2017 an die Klägerin zu zahlen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 92 %, die Beklagte zu 8 %. Die Kosten der Nebenintervention trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, 781.614,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 4.3.2015 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 14.546 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 27.4.2017 an die Klägerin zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 92 %, die Beklagte zu 8 %. Die Kosten der Nebenintervention trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Parteien streiten im Wege von Klage und Widerklage über Zahlungs- und Schadensersatzansprüche. Die Klägerin plante, lieferte und verpackte eine Maschine für die Beklagte. Die Beklagte ließ die Maschine zu ihrer Endkundin nach China transportieren. Dort wurden Feuchtigkeitsschäden festgestellt. Die Klägerin verlangt nach Durchführung der Reparaturarbeiten an der von ihr gelieferten Maschine von der Beklagten Zahlung aus einem hierüber geschlossenen Ergänzungsvertrag. Die Beklagte wendet ein, der Anspruch sei durch Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen Mangelhaftigkeit der Verpackung erloschen. Widerklagend macht sie weiteren Schadensersatz geltend. Die Klägerin beruft sich auf Mitverschulden insbesondere wegen Lagerung der Kisten im Freien in N. im Lager der Nebenintervenientin zu 2). Diese wurde von der Nebenintervenientin zu 1) beauftragt, die den Transport für die Beklagte organisierte. Die Parteien schlossen am 22.8.2012 einen Liefervertrag über die Planung und Herstellung zweier Kraftmanipulatoren. Diese sollte die Endkundin der Beklagten für eine Anlage für die Zwischen- bzw. Endlagerung nuklearer Abfälle nutzen. In der sog. heißen Zelle dienen die Kraftmanipulatoren dazu, per Fernbedienung Komponenten zu warten oder zu reparieren. Endkundin ist die Vertragspartnerin der Beklagten, die W., …, …, China. Für die Leistungen der Klägerin vereinbarten die Parteien einen Festpreis in Höhe von 2.650.000,00 €, wovon ein Betrag von 540.000,00 € auf die Planung und ein Betrag von 2.110.000,00 € auf die Herstellung der Manipulatoren entfallen sollten. Es wurde vereinbart, dass eine Abnahme „des gesamten Leistungsumfanges“ stattzufinden habe. Bedingungen für die Abnahme sollte insbesondere die „Versandbereitschaft der Bauteile (seetauglich verpackte Bauteile)“ sein. Mit der Abnahme sollte keine Verwirkung der Mängelrechte des Auftragsgebers verbunden sein (vgl. Ziffer. 19). Zu den Pflichten der Klägerin gehörte die seetaugliche Verpackung der Kraftmanipulatoren (Ziffer 4.1). Die Gefahr sollte mit der Verladung der Bauteile auf die von der Beklagten bereitzustellenden Transportfahrzeuge auf diese übergehen. Die Beklagte entwarf im Auftrag der Klägerin Anweisungen für das Entladen und Lagern der Ware ( Unloading and Storage Instructions, Anlage K4). Diese sowie die Anweisungen zum Verpacken des Kraftmanipulators sahen vor, dass die Anlage „sorgfältig, ordentlich und fest verpackt werden (muss), um Langstreckeninland- und Seetransporten sowie zahlreichen Containerumschlägen zu widerstehen. Vom Hersteller müssen Schutzmaßnahmen getroffen werden, um Schäden durch Feuchtigkeit, Regen, Rost, Korrosion und Aufprall entsprechend den unterschiedlichen Eigenschaften und Anforderungen der Ausrüstung zu verhindern und um ihre sichere und intakte Ankunft auf der Baustelle zu gewährleisten. Die seetüchtige äußere Verpackung muss einen sicheren und angemessenen Transport in einem Container auf See gewährleisten“. Bereits vor Vertragsschluss war ein Ablaufplan entworfen worden. In diesem Manufacturing and Control Sequence Plan wurde in Punkt 3.3 vermerkt: „Kontrolle der Verpackung und Überprüfung der Vollständigkeit anhand der Packliste“ („ Control of packing and verification of completeness acc. to packing list. “). In der Zeile für die „ acceptance“ fehlen Unterschriften. Für die Überprüfung ( inspection ) ist weder für den Besteller, also die Beklagte, noch für den Endkunden ein Kreuz voreingetragen. In den Einkaufsbedingungen für allgemeine Lieferungen und Leistungen der Beklagten, auf die der Rahmenvertrag in Ziff. 3 Nr. 13 Bezug nimmt, heißt es u.a.: „7.3: Eine Wareneingangskontrolle findet durch P. nur im Hinblick auf äußerlich erkennbare (Transport-)Schäden und von außen erkennbare Abweichungen in Identität und Menge statt. Solche Mängel wird P. unverzüglich nach Ablieferung rügen. Im Weiteren rügt P. Mängel unverzüglich, sobald diese nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. 15.1 Gerichtsstand ist ausschließlich der Sitz von P., wenn der Auftragnehmer Kaufmann ist. […] 15.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und P. gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.“ Im Erstvertrag ( Technical Specification Power Manipulator , Anlage B18) ist festgelegt, dass diese „für die Baustelle“ gelten sollen („The installation and operation documentation contains instructions that are required at the VPC site“). In Ziffer 3 des Liefervertrags zwischen Klägerin und Beklagter, der die Vertragsdokumente aufzählt, ist diese Anweisung nicht genannt. In Ziffer 16 wird auf eine Dokumentationsliste Bezug genommen. Sie ist mit dem Firmenlogos der Endkundin, der Klägerin und der Beklagten versehen. In Ziffer 28 des Liefervertrags wird bestimmt, dass der Vertrag gemäß Anlage K1 eine vollständige Vereinbarung wiedergibt und eine Änderung oder Ergänzung des Vertragsverhältnisses der Schriftform bedarf. Die Unloading and Storage Instructions sehen u.a. vor, dass beim Entladen die Trockenmittelanzeigen abzulesen und ggf. die Trockenmittel auszutauschen sind (Punkt 4, Bl. 459 =Anlage zum Protokoll vom 28.11.2018). Die Indikatoren sollten regelmäßig kontrolliert werden. Sofern notwendig sollten Trockenmittel hinzugefügt worden. Für die Lagerung ist vorgesehen, dass Anweisungen auf der Kiste zu beachten sind, die Lagerumgebung kondensationsfrei und bei einer Temperatur zwischen 5 und 35 Grad zu erfolgen hat. Es sind Trockenmittel mit Feuchtigkeitsindikatoren zu nutzen. Die Lagerung soll wettergeschützt erfolgen (Bl. 460 d.A. = Anlage zum Protokoll vom 28.11.2018). In der Checkliste zu Paket 07 vom 2.8.2012 heißt es: „Die Komponente(n) ist nach dem erfolgreichen Factory Acceptance Test zu transportfähigen Einheiten zurückzubauen und seetauglich (d.h. für den Transport in einem Übersee-Containerschiff) zu verpacken (Schutz gegen Feuchtigkeit und Stößen). Die Außenabmaße einer jeden Verpackung müssen die lichten Innenmaße eines Standard-ISO-Containers (bis einschl. 40 HC) deutlich unterschreiten, weil die Bauteile von einer vom Auftraggeber hinzugezogenen Verpackungsfirma in Kisten verpackt werden. Im Anschluss werden die Kisten in Standard-ISO Container eingebracht.“ Am 20.1.2014 wurde eine Packliste von den Zeugen S. auf Seiten der Beklagten und O. und X. für die Klägerin unterschrieben, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die Verpackung oder die Packliste selbst Gegenstand der Prüfung war (vgl. Anlage B20). Die Kraftmanipulatoren wurden durch die Q. GmbH in 18 Kisten verpackt. Am 20.3.2014 kam der Zeuge A. von der Beklagten zur Klägerin, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob bei diesem Gespräch neben der Vollständigkeit auch der ordnungsgemäße, seetaugliche Zustand der Verpackung geprüft wurde. In einer Aktennotiz der Klägerin heißt es: „Verpackung geprüft, Stempel Holz, geschweißte Folie“ (K5). Die Kisten waren im Gesprächszeitpunkt geöffnet. Zu Beanstandungen hinsichtlich der Verpackung kam es nicht. Am 1.4.2014 informierte die Klägerin die Beklagte über ihre Versandbereitschaft. Die Verpackung war zu diesem Zeitpunkt fertiggestellt. Am Folgetag erschien der Zeuge A. erneut bei der Klägerin. Auf Seiten der Beklagten wurde das Gespräch vom Zeugen X. geführt. Es ist wiederum streitig, ob lediglich die Vollständigkeit der verpackten Komponenten oder auch der ordnungsgemäße, seetaugliche Zustand der Verpackung geprüft wurde. Am 23.6.2014 übermittelte die Beklagte an die Klägerin ein Abnahmeprotokoll, mit dem sie die „Detailplanung und die Herstellung zweier Kraftmanipulatoren“ abnimmt und im Feld „Sonstiges“ die Montageüberwachung ausnimmt. Die Kraftmanipulatoren wurden in eine Folie eingepackt. Die Verpackung entsprach dabei – zwischen den Parteien unstreitig – nicht der sog. HPE-Richtlinie (Musterbedingungen des Bundesverbandes Holzpackmittel/ Paletten/Exportverpackung). Es wurden Trockenmittel für wenigstens 3 ½ Monate beigefügt. Die Kraftmanipulatoren wurden zunächst bei der Spedition K. GmbH & Co. KG in E. zwischengelagert. Am 30.6.2014 erfolgte ein Transport nach N. durch die Nebenintervenientin zu 1). Zu diesem Zeitpunkt kam es nicht zu einer Abnahmeerklärung. Hier wurde die Ware vom 1.7.2014 bis 16.7.2014 bei der Nebenintervenientin zu 2) eingelagert. In diesem Zeitraum kam es mehrfach zu Starkregen, wobei streitig ist, ob die Kisten im Freien gelagert wurden. Gemeinsam mit den beschädigten Metallteilen wurden Kisten mit Elektronikteilen versandt. Diese blieben unstreitig dauerhaft vollkommen trocken. Unstreitig war die Nebenintervenientin zu 1) im Verhältnis zur Beklagten zu einer Lagerung unter einem Dach verpflichtet. Die Kisten wurden in Container geladen und nach G. transportiert. Von dort aus wurden sie am 17.7.2014 mit der Bahn zum Containerterminal im V. Hafen verbracht. Dort wurden sie im Freien zwischengelagert. Vom 26.7.2014 bis zum 2.9.2014 wurden die Container auf dem Seeschiff „R.“ zunächst nach F. transportiert. Zwischen Beklagter und Nebenintervenientin zu 1) war vereinbart, dass deren Haftung mit Löschung in F. endete. In F. öffnete die Endkundin am 10.9.2014 zum ersten Mal im Beisein von Vertretern der Beklagten die Container, nicht aber die Kisten. Eine Mängelrüge gegenüber der Klägerin erfolgte nicht. Wegen Hochwasser auf dem Fluss GC. erfolgte eine siebentägige Zwischenlagerung. Die Kisten wurden umgeladen und auf einem Binnenschiff weitere 1550 km nach Y. und von dort aus mit dem LKW nach J. transportiert, wo der Container am 15.10.2014 eintraf. Die Kisten wurden am 17.10.2014 in J. entladen. Dort wurden sie in eine nicht beheizte und nicht klimatisierte Lagerhalle des Endkunden eingelagert. Am 4.2.2015 und am Folgetag wurden die Kisten erstmals seit der Verladung im Beisein von Mitarbeitern der Beklagten geöffnet. Bei der Untersuchung wurden erhebliche Korrosionen und Schimmelspuren an den Kraftmanipulatoren festgestellt. Die Klägerin wurde am 9.2.2015 schriftlich informiert. Eine Neuverpackung erfolgte nicht. Ein erster vorläufiger Untersuchungsbericht wurde von der Beklagten bei „U.“ beauftragt. Der Privatsachverständige stellte die Mängel fest und kam zu dem Ergebnis, dass das Wasser in den Kisten Regenwasser aus der Gegend um N. sei. Daraufhin wies die Klägerin mit Schreiben vom 4.3.2015 die Mängelanzeige und damit verbunden jedwede Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche zurück. Am 19.3.2014 erfolgte eine Begutachtung der Transportkisten und ihres Inhalts durch Mitarbeiter beider Parteien sowie externe Sachverständige. Durch die Klägerin wurde die Firma D. beauftragt und das Gutachten durch den sachverständigen Zeugen I. erstellt. Für die Beklagte wurde die Firma B. tätig. Die Parteien schlossen über die Reparatur einen Ergänzungsvertrag zum ursprünglichen Liefervertrag vom 22.8.2022. Die Klägerin verpflichtete sich zur Reparatur, teilweisen Neufertigung, Funktionstests im Werk, seetauglichen Verpackung und Verladung auf Transportfahrzeuge, die Beklagte zur Zahlung von 235.132 € für die Schadensermittlung sowie 947.453,20 € für Reparatur- und Austauschmaßnahmen. In Ziffer 26 des Ergänzungsvertrags zum Liefervertrag haben die Parteien die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Essen festgelegt, sofern nicht binnen vier Wochen nach entsprechender Aufforderung eine Einigung über ein Schiedsgericht zustande kommt. Zu einer solchen Einigung kam es nicht. Der Rücktransport erfolgte gemeinsam mit Gegenständen aus einem anderen Schadensfall. Hiervon wurden 75% der Transportkosten für die Kraftmanipulatoren in Rechnung gestellt. Diese wurden der Klägerin von der Beklagten mit Rechnungen Nr. … und Nr. … in Rechnung gestellt. Am 12.1.2016 trafen die Komponententeile bei der Klägerin ein. Diese wurde in Anwesenheit von Vertretern beider Parteien und eines Privatsachverständigen geöffnet und untersucht. Die Klägerin nahm die Reparaturen aus Platzmangel in einem Zelt vor. Neben den Kosten für die Reparatur entstanden ihr Mietkosten und Heizkosten. Die Beklagte beglich die ersten aufgrund des Ergänzungsvertrags von der Klägerin gestellten Abschlagsrechnungen in Höhe von insgesamt 623.232,32 € (Positionen 12, 13 und 19 im Sachverständigengutachten B., Anlage B13). Die Endkundin stellte der Beklagten Aufwendungen für Neuverpackung und Umladung mittels Gabelstapler und Kran in Rechnung. Die Klägerin stellte der Beklagten am 9.8.2016 eine weitere Teilrechnung über 584.101,12 € und am 18.8.2016 eine Schlussrechnung über 292.050,56 €. Die Beklagte lehnte die Zahlung ab und erklärte am 22.8.2016 bzw. am 24.8.2016 die Aufrechnung mit Gegenansprüchen auf Schadensersatz (Anlage K29, K30). Bei der Klägerin entstanden für die Reparaturarbeiten also insgesamt Kosten von 1.740.059,89 € (brutto). Neben den Kosten für den durch die Klägerin in Rechnung gestellten Beträge bezahlte die Beklagte Sachverständigenkosten in angemessener Höhe von 19.620,06 €. Nach Ansicht der Klägerin besitzt sie selbst die Aktivlegitimation. Sie behauptet, keine Deckungszusage von der H. AG sowie der L. AG erhalten zu haben. Es handle sich nicht um einen Versicherungsfall, da der Schaden nicht im Verantwortungsbereich der Klägerin eingetreten sei. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Aufrechnung der Beklagten ins Leere gehe. Es bestehe kein Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen sie. Die Klägerin ist der Auffassung, durch Vorlage des Sachverständigengutachtens B. habe die Beklagte unstreitig gestellt, dass zwischen dem 1.7.2014 und dem 16.7.2014 eine Lagerung im Freien stattgefunden habe, die Güter mit einem Regenschirmsymbol gekennzeichnet waren, Starkregenereignisse in diesem Zeitpunkt stattgefunden haben, beim Verladen in die Container die Durchnässung der Kiste erkennbar waren, bereits Rostspuren festzustellen gewesen sind, keine Anzeige der Nässeeinwirkung gegenüber der Klägerin stattgefunden habe und eine erhebliche Verringerung des Schadens bei rechtzeitiger Anzeige der Nässeeinwirkung möglich gewesen wäre. Sie ist der Auffassung, die Anforderungen an ihre Verpackung seien lediglich so gewesen, dass die Verpackung Schutz gegen Feuchtigkeit und Stöße für den Transport innerhalb eines Standard-ISO-Containers hätten bieten müssen, nicht jedoch vor unwetterartigem Starkregen. Das ergebe sich bereits daraus, dass ursprünglich eine Abholung bei der Klägerin im Container geplant gewesen sei. Das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen YF. setze fälschlicherweise die vereinbarte „seetaugliche Verpackung“ mit einer Exportverpackung gleich und gehe zu Unrecht von der Geltung der HPE-Richtlinie aus. Es sei grob fehlerhaft und die Einholung eines weiteren Gutachtens sei veranlasst. Hierzu beruft sie sich auf ein privates Zweitgutachten des sachverständigen Zeugen I. der Firma D.. Die Klägerin rügt weiter einen Verstoß gegen die verfahrensrechtliche Waffengleichheit. Es sei für das Gutachten des Sachverständigen YF. Bildmaterial verwendet worden, dass der Klägerin unbekannt sei. Sie behauptet, die von ihr vorgenommene Verpackung habe den so verstandenen Anforderungen genügt. Sie behauptet, ein etwaiger Verpackungsmangel sei nicht Ursache der Beschädigungen, die selbst bei HPE-konformer Verpackung entstanden wären. Ursächlich sei allein die lange Dauer der Nässeeinwirkung, die auf Pflichtverletzung der Beklagten zurückzuführen sei. Sie ist der Auffassung, es könne kein Anscheinsbeweis gelten. Dieser sei in der bisherigen Rechtsprechung nur für Verträge anerkannt, die anders als hier allein die Verpackung und andere Transportwege zum Gegenstand hatten. Es liege auch kein typischer Geschehensablauf vor. Dies zeigten die trocken gebliebenen Elektronikteile. Diese seien auf dieselbe Weise verpackt gewesen, im selben Container transportiert, aber im Freien gelagert worden. Die Klägerin behauptet in diesem Zusammenhang, sie verpacke seit 30 Jahren auf die gleiche Weise ohne, dass es je zuvor zu Korrosionsschäden gekommen sei. Bloßer Kondensation hätten die Manipulatoren aufgrund ihrer Oberflächenbeschichtung standgehalten. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Lagerung im Freien als Ursache für die Beschädigung anzusehen ist. Sie behauptet, die Kisten seien durch Starkregen am 8. und 9.7.2014 während einer Lagerung durchnässt worden. Die Lagerung im Freien ist ihrer Ansicht nach pflichtwidrig gewesen. Hilfsweise ist die Klägerin der Ansicht, dass die Schadensersatzansprüche der Beklagten wegen Mitverschulden zu kürzen seien. Sie behauptet, die Kisten seien mit einem Regenschirmsymbol gekennzeichnet gewesen. Dieses Handhabungszeichen „vor Nässe schützen“, ISO 7000, Nr. 0626 verpflichte zur Lagerung unter einem Dach. Dasselbe ergebe sich aus den Unloading and Storage Instructions, deren Geltung zwischen den Parteien vereinbart gewesen und die der Nebenintervenientin zu 1) bekannt gewesen seien. Weiter sei bereits in N. Wasser aus den Kisten geflossen. Die Kisten seien auch äußerlich nass gewesen. Auf Fotos von der Verladung der Container ließen sich Wasserspuren auf dem Hof der Nebenintervenientin zu 2) erkennen. Es seien auch Rostspuren ersichtlich gewesen. Der Spediteur oder Lagerhalter habe sich vom jeweiligen Inhalt der Kisten versichert. Sie ist der Auffassung, dass eine Beladung eines Containers mit nassen Kisten nicht der Sorgfalt entspreche. Es hätten vor dem Verladen in den Container in N. sofortige Trockenmaßnahmen eingeleitet werden müssen. Sie ist weiter der Auffassung, dass die Beklagte bzw. ihre Erfüllungsgehilfen den zuständigen Spediteur oder Lagerhalter über die Nässe hätte informieren müssen, weil ihr bekannt gewesen wäre, dass der Transport Monate lang dauern könne. Die Einlagerung nasser Transportkisten in Container für einen monatelangen Seetransport entspreche nicht den ordnungsgemäßen, branchenüblichen Regeln und Gepflogenheiten. Sie behauptet, dass bei rechtzeitiger Trocknung nur ein Schaden von höchstens 50.000 € entstanden wäre. Die Unloading and Storage Instructions betreffen nach Ansicht der Klägerin auch ihr Verhältnis zur Beklagten. Es seien aufgrund der Unloading and Storage Instructions zudem stichprobenartige Öffnungen der Container an allen Schnittstellen erforderlich gewesen, insbesondere beim Verladen in den Container in N. und am V. Containerterminal. Dies hätte zu einer näheren Untersuchung und Einschränkung der Korrosion führen müssen. Beim Entladen in F. hätte demnach eine Prüfung der Kisten erfolgen müssen. Es sei von muffiger Geruchsbildung auszugehen. Die Schäden seien zudem dadurch verstärkt worden, dass das Transportgut in J. in einer zu feuchten, unbeheizten Halle gelagert wurde. Nach der Öffnung am 4.2.2015 und am Folgetag sei keine fachgerechte Neuverpackung erfolgt. Sie behauptet, die Beklagte habe mit der Packliste die vertragliche Verpflichtung übernommen, eine eigene Verpackungsfirma vor Verladung der Komponenten in Container hinzuzuziehen. Die Klägerin bestreitet die Schadenshöhe der Beklagten mit Nichtwissen. Insbesondere bestreitet sie, dass für den Rücktransport Mehrkosten in einer Größenordnung von 8.387,30 € angefallen seien. Sie behauptet, die Personal- und Reisekosten seien nicht notwendig und nicht angemessen gewesen und ist der Auffassung, diese seien nicht ausreichend belegt. Der Stundensatz der Angestellten der Beklagten sei weder angemessen noch ortsüblich. Die Kostenpositionen seien auch nicht tatsächlich angefallen. Zeugenbeweis für die Zahlung der Positionen 10, 11, 33, 14, 15, 23, 34 der Übersicht im Gutachten B. sei nicht zulässig, es sei Urkundenbeleg erforderlich. Die als Zeugen benannten Personen, u.a. der Zeuge IG., seien nicht in der Buchhaltung tätig. Hinsichtlich der Ausführungen in den Schriftsätzen vom 10.3.2021 und 6.4.2021 rügt die Klägerin Verspätung es Vortrags der Beklagten. Die Beklagte hat der Nebenintervenientin zu 1) am 16.2.2017 den Streit verkündet. Die Nebenintervenientin zu 1) hat ihren Beitritt auf Seiten der Beklagten mit Schriftsatz vom 8.3.2017 erklärt und mit demselben Schriftsatz ihrerseits der Nebenintervenientin zu 2) den Streit verkündet. Die Nebenintervenientin zu 2) hat mit am 30.3.2017 eingegangenen Schriftsatz ihren Beitritt auf Seiten der Beklagten erklärt. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 876.925,18 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 773,50 € seit dem 1.4.2016, aus weiteren 584.101,12 € seit dem 10.9.2016 sowie aus weiteren 292.050,56 € seit dem 19.9.2016 zu zahlen und 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin die in dieser Sache angefallenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 13.946 € zu zahlen. Die Beklagte und die Nebenintervenientinnen beantragen, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt die Beklagte, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 864.181,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 4.3.2015 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 20.738,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte und die Nebenintervenientinnen sind der Auffassung, der Klägerin fehle für die Klage die Aktivlegitimation. Sie behaupten, die Klägerin habe ihrer Transportversicherung, der L. AG und der RZ. SE, die Schadensunterlagen zur Regulierung und Regressierung übersandt. Die Beklagte ist der Auffassung, ihrerseits die Aktivlegitimation zu besitzen und bestreitet, dass eine Zahlung ihrer Versicherungen stattgefunden habe. Hinsichtlich des diesbezüglichen Vortrags der Klägerin rügt sie Verspätung. Jedenfalls sei eine Rückabtretung erfolgt (Abtretungserklärung Anlage B29). Weiter ist die Beklagte der Auffassung, die Klägerin könne sich nicht durch Rechtsanwälte, die in unterschiedlichen Sozietäten tätig seien, im Prozess vertreten lassen. Weiter sind die Beklagte und die Nebenintervenientinnen der Ansicht, dass die Klageforderung durch Aufrechnung erloschen ist. Der Beklagten stehe ein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin wegen Verpackungsmängeln zu. Sie behaupten, dass der Beklagten die Güter von der Klägerin nicht in trockenem, unversehrtem Zustand und ohne ausreichende Konservierung übergeben wurden. Die Verpackung sei nicht seetauglich gewesen. Die Manipulatoren seien in Folie eingewickelt worden, die aber entgegen der maßgeblichen HPE-Richtlinie nicht verschweißt, sondern teilweise geklebt oder getackert war. Die Menge an beigefügten Trockenmitteln sei unzureichend gewesen. Die Transportdauer von sieben Monaten sei im Rahmen des üblichen gewesen. Eine Zugabe von Trockenmitteln für dreieinhalb Monate, die die Klägerin behauptet, sei schon deswegen unzureichend, weil eine beinahe zwei monatige Zwischenlagerung bei der Spedition AM. im Verantwortungsbereich der Klägerin den Transport verlängert habe. Der nötige Grad an Wasserdichtigkeit sei daher nicht erreicht worden. Die Kiste sei lediglich mit Kraftpapier ausgekleidet gewesen sein, das mit Klammern an den Brettern befestigt war. An mehreren Stellen hätten sich die Klammern gelöst. Die Beklagte und die Nebenintervenientinnen sind der Auffassung, für eine seemäßige Verpackung hätten die Kisten einen Deckel aus wasserundurchlässigem Material bedurft. Außerdem seien keine Maßnahmen getroffen worden, und die Bildung von Wassersäcken zu vermeiden. Das verwendete Holz sei nicht geeignet gewesen. Eine Abpolsterung sei nötig gewesen. Sie bestreiten, dass eingedrungenes Regenwasser für die Beschädigungen ursächlich war und verweisen auf die Möglichkeit des Eintritts durch Kondenswasser. Die Beklagte und die Nebenintervenientinnen behaupten, die Kisten seien in N. in trockenem Zustand verladen worden. Die Nässespur auf dem Foto von der Verladung auf ihrem Hof sei durch unterschiedliche Pfützen und Abtrocknungseffekte durch das Gefälle auf ihrem Hof und nicht durch Nässe in der Kiste entstanden. Rost sei nicht ersichtlich. Nässespuren auf dem Containerboden seien durch andere Kisten, die im Freien gelagert wurden und gemeinschaftlich mit den streitgegenständlichen Kisten transportiert wurden, bedingt. Sie sind der Auffassung, es habe keine Pflicht zur Kontrolle der durch die Klägerin vorgenommenen Verpackung bestanden. Die Beklagte und die Nebenintervenientinnen sind der Auffassung, die Beklagte treffe keine Rügeobliegenheit aus §§ 377, 381 HGB oder den Unloading and Storage Instructions . Diese Anweisung stelle allein Pflichten für die Endkundin gegenüber der Beklagten auf. Die §§ 377 ff. HGB fänden keine Anwendung, da es sich um einen Werk- und nicht um einen Werklieferungsvertrag gehandelt habe. Die Beklagte und die Nebenintervenientinnen vertreten die Auffassung, dass sich aus den Unloading and Storage Instructions für die Beklagte keine Pflichten ergäben. Sie behaupten, diese Anweisungen seien allein im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Endkundin, nicht aber zwischen der Beklagten und der Klägerin oder zu ihren Gunsten vereinbart. Aus dem Erstvertrag ergebe sich, dass die Anweisungen erst auf der Baustelle der Endkundin wirken sollten. Diese Anweisungen könnten nicht so verstanden werden, dass sie eine überdachte Lagerung des Containers zwingend verlangten. Überdachte Containerterminals existierten nicht. Die Nebenintervenientin zu 2) habe die Container vor Beladung geprüft. Zudem sind die Beklagte und die Nebenintervenientinnen der Ansicht, es ergebe sich keine Pflicht aus diesen Anweisungen, die Verpackung zu öffnen. Eine Öffnung stehe auch der Seemäßigkeit der Verpackung entgegen. Eine Öffnung in V. sei nicht erforderlich gewesen, weil die Container zu diesem Zeitpunkt bereits verplombt gewesen seien, eine Öffnung auf dem Containerschiff nicht, da sie tatsächlich ausgeschlossen war. Aufgrund ihrer Einkaufsbedingungen (Anlage B17) sei die Beklagte lediglich dazu verpflichtet gewesen, äußerlich erkennbare Beschädigungen zu rügen. Die Beklagte und die Nebenintervenientinnen bestreiten weiter, dass nach dem 4.2.2015 die Schäden durch Offenlassen der Verpackungen verstärkt worden seien. Vielmehr sei es angezeigt gewesen, die Güter in dem Lagerhaus abtrocknen zu lassen. Die Nebenintervenientin zu 1) und die Beklagte bestreiten mit Nichtwissen, dass bei einer rechtzeitigen Trocknung nur ein Schaden von 50.000 € entstanden wäre. Die Beklagte und die Nebenintervenientinnen sind weiter der Auffassung, dass sich aus dem Manufacturing and Control Sequence Plan vom 20.1.2014 ergebe, dass die Beklagte zur Überprüfung der Verpackung nicht verpflichtet gewesen sei (Anlage B15, Bl. 263ff.). Sie behaupten, dass die Mangelhaftigkeit der Verpackung erst im Zeitpunkt des Auspackens in J. am 4. und 5.2.2015 erkennbar gewesen sei. Insbesondere sei beim Verladen in N. keine Nässe wahrnehmbar gewesen. Die Kisten seien in N. nicht geöffnet worden. Beschädigungen an der Folie seien aufgrund deren Verpackung in den Kisten nicht erkennbar gewesen. Das Schreiben vom Montag, dem 9.2.2015 sei eine unverzügliche Mangelrüge. Sie sind der Auffassung, eine Schnittstellenkontrolle im V. Hafen sei nicht nötig gewesen, da das Transportgut sich zu diesem Zeitpunkt bereits im verplombten Container befand. Die Beklagte und die Nebenintervenientinnen sind der Auffassung, das Abnahmeprotokoll vom 23.6.2014 beziehe sich nicht auf die Verpackung. Sie behauptet, am 20.3.2014 seien lediglich die Komponenten sowie die zugehörige Dokumentation in Augenschein genommen worden. Eine Abnahme der Verpackung habe gar nicht erfolgen können, da dazu die Verpackung wieder hätte entfernt werden müssen. Außerdem hätten sich die Verpackungsarbeiten wenigstens über Wochen hingezogen. Sie seien erst am 30.6.2014 fertiggestellt gewesen. Die Packliste datiere dagegen bereits vom 20.1.2014. Die Beklagte behauptet unter Bezugnahme auf das Sachverständigengutachten B. (zunächst Anlage B12, später berichtigt B13 Bl. 10 f.), ihr seien folgende Kosten entstanden: Pos. Firma Kosten Art Rechnung Nr 1 YD. 56.398,74 € Projektmanagement 2 YD. 8.891,44 € Reisekosten 3 YD. 8.686,14 € Projektmanagement H. CX. 4 YD. 4.802,38 € Reisekosten 5 YD. 20.235,03 € Projektmanagement 6 YD. 5.627,64 € Projektmanagement H. CX. 7 YD. 965,21 € Reisekosten 8 YD. 917,55 € Projektmanagement H. CX. 9 YD. 17.477,44 € Projektmanagement 10 BY. Sped 9.096,00 € Frachtkosten Rg Nr … 11 BY. Sped 13.644,00 € Frachtkosten Rg Nr … 12 FB. 235.132,00 € Rep. Teilleistung 1 RK … 13 FB. 94.745,32 € Rep. Teilleistung 2 1. Rate RK … 14 PI. GmbH 552,50 € Zollabwicklung (Beratung) Rg Nr. … 15 PI. GmbH 41,25 € Zollabwicklung (Beratung) Rg Nr. … 16 YD. 459,09 € Reisekosten 17 YD. 367,02 € Projektmanagement H. CX. 18 YD. 9.480,15 € Projektmanagement 19 FB. 293.355,00 € Reparatur Teilleistung 2 2. Rate RK … 20 FB. 2.285,87 € Heizkosten Dez+Jan RK … 21 FB. 3.043,32 € Heizksoten März RK … 22 FB. 2.992,31 € Heizkosten Feb RK … 23 FB. 102.740,96 € Reparaturkosten Anzahlung RK … 24 YD. 912,00 € Reisekosten 25 YD. 367,02 € Projektmanagement H. CX. 26 YD. 21.109,50 € Projektmanagement 27 BY. Spedition 4.536,43 € Fracht Mehrkosten Rückführung Rg Nr. … 28 YD. 1.089,96 € Projektmanagement 29 YD. 244,68 € Projektmanagement H. CX. 30 FB. 490.841, 28 € Rep. Teilleistung 2 3. Rate RK … 31 FB. 245.420,64 € Rep. Teilleistung 2 Schlussbetrag 32 Chinesischer Endkunde 15.137,93 € Exportabwicklung 33 BY. Spedition 29.030,48 € Frachtkosten 34 Chinesischer Endkunde 20.860,52 € Abwicklung Re-Import und Endabnahme ohne Gutachten B. 19.620,06 € Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin habe durch das in Anlage K12 eingefügte außerprozessual eingeholte Gutachten I. die Höhe des Schadens unstreitig gestellt. Die Frachtkosten für den Rücktransport nach Deutschland bzw. China der Nebenintervenientin zu 1) in Höhe von 9.096,00 € sowie 13.644,00 € seien von ihr beglichen worden. Hierbei seien Mehrkosten von 8.387,30 € angefallen und ebenfalls bezahlt (Positionen 10, 11, 33 im Gutachten B., Anlage B13). Gleiches gelte für die Beratungskosten bei der PI. GmbH in Höhe von 552,50 € sowie 41,25 € für Beratungsleistungen (Positionen 14, 15 im Gutachten B., Anlage B13). Auch die Kosten des chinesischen Endkunden für die Exportabwicklung in Höhe von 15.137,93 € und 20.860,52 € seien von ihr beglichen worden (Positionen 32, 34 im Gutachten B., Anlage B13). Außerdem seien ihr Personal- und Reisekosten entstanden, die den Rest des Antrags zu 1) ausmachten (Positionen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 16, 17, 24, 25, 27, 29 des Sachverständigengutachten B., Anlage B13). Zudem verlangt die Beklagte ihre Rechtsanwaltskosten ersetzt, wobei sie der Ansicht ist, eine 2,5-Gebühr nebst Auslagen in Höhe von 20.738,73 € sei angemessen. Hinsichtlich der von der Klägerin im Schriftsatz vom 18.11.2020 vorgebrachten Argumente rügt die Beklagte Verspätung. Die Nebenintervenientin zu 1) ist weiter der Auffassung, dass im Verhältnis zwischen ihr und der Beklagten die ADSp gälten, sodass nach Ziffer 24.1.2. ADSP 2003 die Haftung auf 5.000,00 € pro Fall begrenzt sei. Sie erhebt zudem die Einrede der Verjährung gegenüber der Beklagten (Bl. 54 d.A.). Sie behauptet, dass die Güter ohne Beschädigungen in F. angekommen sind und die Beschädigungen außerhalb ihrer Sachherrschaft eingetreten seien. Die Kisten seien in F. trocken gewesen. Es habe auch bei der Zwischenlagerung, die wegen Hochwasser auf dem Fluss GC. erfolgte, zu den Schäden kommen können. Zwischenlagerungen auf Schuten seien in F. zu vermuten. Ein Nässeschaden bei Ankunft in F. sei nicht feststellbar gewesen. Es sei daher auch nicht im „Handover Protocol“ vermerkt (Bl. 228 d.A.). Es seien nicht alle Kisten eingesehen worden, was jedoch nicht der Nebenintervenientin zu 1) angelastet werden könne, denn der Empfänger hätte die Kisten auch entladen können. Beide Nebenintervenientinnen behaupten, die Kisten seien unter einem Vordach und in einer Halle gelagert worden. Während der Lagerung in N. habe es nicht geregnet. Aus der Feuchtigkeit im Container lasse sich nicht auf die Feuchtigkeit der von der Klägerin verpackten Kisten schließen, da im Container auch weitere Kisten, die außen durchnässt waren, transportiert wurden. Die Nebenintervenientin zu 2) ist der Auffassung, das Gutachten des Sachverständigen YF. sei fehlerhaft, soweit es eine Lagerung im Freien als gegeben ansehe. Die Nebenintervenientin zu 2) ist der Auffassung, dass die Ursächlichkeit eines Verpackungsmangels feststehe, weil von ihr seetauglich verpackte, gemeinsam transportierte Güter trocken geblieben seien, obwohl sie im Freien gelagert wurden. Abweichend von der Beklagten behauptet die Nebenintervenientin zu 2) weiter, dass die Kisten zwischen N. und F. geöffnet worden seien. Der Container … weise auf den Fotos aus F. nicht mehr dieselbe Plombe auf. Das Sachverständigengutachten B. beziehe sich nicht auf den Container, in dem die Güter tatsächlich transportiert wurden. Hinsichtlich der Widerklage vertritt die Klägerin die Auffassung, der Beklagten fehle die Aktivlegitimation. Es sei Forderungsübergang eingetreten, nachdem diese Versicherungsleistungen erhalten habe. Die Beklagte müsse im Hinblick auf jede Kostenposition darlegen und beweisen, dass sie nicht ebenfalls im Parallelverfahren QQ. ./.JU. (Landgericht Essen, Az. ursprünglich 42 O 41/17, jetzt 44 O 30/22) geltend gemacht werde. Da die Vertragsnummer … für beide Fälle von der Nebenintervenientin zu 1) genutzt werde, müsse die Beklagte darlegen, welche Transportkosten dem Fall der Klage zuzuordnen seien. Insoweit rügt die Beklagte Verspätung. Die Kammer hat in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.11.2018 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen X., YU., US., IG., A. und OY.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom selben Tage Bezug genommen (Bl. 429 ff. d.A.). Weiter hat es Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigen Gutachtens des Sachverständigen YF.. welches dieser unter dem 4.11.2019 erstattet (Bl. 687 ff. d.A.) und im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.9.2020 mündlich erläutert hat (Bl. 887 ff.d.A.). Weiter hat es Beweis erhoben durch erneute Vernehmung des Zeugen IG. in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.5.2023 (Bl. 1416 ff. d.A.). Insoweit wird auf die jeweiligen Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Die Beklagte hat der L. und der H. den Streit verkündet (Bl. 238 d.A.). Ein Beitritt ist nicht erfolgt. Die Widerklage wurde der Klägerin am 26.4.2017 zugestellt. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Widerklage ist zulässig und teilweise begründet. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klägerin ordnungsgemäß anwaltlich vertreten. Sie kann sich nach §§ 78 Abs. 1 S. 1, 84 ZPO durch Rechtsanwälte unterschiedlicher Sozietäten vertreten lassen. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 876.925,18 € aus dem Vertrag vom 22.8.2012 nach § 650 S. 1 iVm. § 433 Abs. 2 BGB. Ein Zahlungsanspruch ist aufgrund der vertraglichen Vereinbarung zwar zunächst entstanden. Der Anspruch ist jedoch gemäß § 389 BGB erloschen. Die Beklagte hat die Aufrechnung vorprozessual nach § 388 S. 1 BGB erklärt. Dem Beklagten steht auch eine Gegenforderung auf Schadensersatz wegen Verpackungsmängeln gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB in der Höhe der Ansprüche aus dem Reparaturvertrag zu. Die Beklagte besitzt für den Schadensersatzanspruch die erforderliche Aktivlegitimation. Sofern ein Anspruchsübergang durch Versicherungsleistungen stattgefunden haben sollte, ist jedenfalls eine Rückabtretung der Ansprüche auf die Beklagte erfolgt (vgl. Anlage B29). Jedenfalls auf die Verpackungsleistung findet Werkvertragsrecht Anwendung. Es handelt sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag um einen typen-gemischten Vertrag, bei dem es dem Parteiwillen entspricht, auf Mängel der Verpackungsleistung Werkvertragsrecht anzuwenden. Daran ändert es nichts, dass die Verpackungsleistungen gegenüber der Lieferung der Kraftmanipulatoren nur unwesentlichen wirtschaftlichen Wert aufwiesen, also nicht den Schwerpunkt des Gesamtvertrags bilden. Denn vorliegend führt nur eine getrennte Betrachtung zu einer dem Parteiwillen entsprechenden Lösung. Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich hierbei nicht um eine unzulässige Skelletierung des Vertrags in seine Einzelteile. Hinsichtlich der Verpackung ist ein Erfolg geschuldet, für dessen Gewährleistungsrecht nur Werkvertragsrecht zu interessengerechten Lösungen führt. Geschuldet ist der Erfolg der Herstellung einer funktionsfähigen seetüchtigen Verpackung im Vordergrund. Es waren zahlreiche unterschiedliche seetaugliche Verpackungsweisen denkbar, deren Auswahl in das Belieben der Klägerin gestellt wurde. Nur das Ergebnis, nämlich eine Verpackung, die zahlreichen Containerumschlägen und entsprechenden Wetterbedingungen standhalten würde, wurde in den Anweisungen zum Verpacken der Kraftmanipulatoren bestimmt. Ein Werkmangel liegt vor. Sofern die Mängel auf der Durchführung durch die Q. GmbH beruhen, ist die Handlung der Klägerin nach § 278 BGB zuzurechnen. Mangel ist das Abweichen der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit. Geschuldet war eine seetaugliche Verpackung. Entgegen dem Verständnis der Klägerin, nach dem eine seetaugliche Verpackung einer Exportverpackung nicht entsprechen müsse und sich die Seetauglichkeit auf die Verpackungseinheit mit dem Container beziehe, ist seetauglich nur eine Innenverpackung, die so wasserdicht ist, dass sie das Transportgut über eine im Rahmen des vorhersehbaren liegende Dauer des Transports vor Starkregen, stehendem Wasser und Kondenswasser schützt. Dieses Verständnis des Begriffs ist branchenüblich. Das steht zur Überzeugung des Gerichts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest aufgrund des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen YF. und dessen mündlichen Ausführungen im Termin vom 30.9.2020. Die Klägerin hält das Gutachten des Sachverständigen YF. für ungenügend. Der Sachverständige hat jedoch auf der Grundlage seiner Erfahrungen in der Praxis auf mehrfaches kritisches Nachfragen der Kammer nach ausführlich, verständlich und nachvollziehbar mündlich erläutert. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.9.2021 hat der Sachverständige YF. erläutert, dass der entscheidende Begriff der Seetauglichkeit von den einschlägigen Regelwerken stets gleich verstanden werde und er die HPE-Richtlinie lediglich als Beispiel herangezogen habe. Die Anforderung an eine seemäßige Verpackung auf S. 23 ff. des Gutachtens seien losgelöst von der HPE-Richtlinie erläutert worden. Nach Ansicht der Klägerin geht der Sachverständige fälschlich davon aus, dass eine seetaugliche Verpackung mit einer Exportverpackung gleichzusetzen sei. Er definiere die seetaugliche Verpackung nicht genau genug. Hierzu hat der Sachverständige mündlich klargestellt, dass die auf Seite 23 des schriftlichen Gutachtens genannten Anforderungen das branchenübliche Begriffsverständnis widergeben. Export-Verpackung und seetaugliche Verpackung würden in der Branche üblicherweise synonym verwendet. Entsprechend den schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Gutachters YF. geht es nach dem branchenüblichen Verständnis bei der Frage der Seetauglichkeit um die Eignung zum Seeversand. Mit einer seetauglichen Verpackung für Güter dieser Art umfasse in der Branche üblicherweise eine wasserdichte Innenverpackung, die in eine Folie eingeschweißt wird, wobei ausreichend Trockenmittel zugegeben werden. Die Klägerin hält das Gutachten weiter für fehlerhaft, weil der Sachverständige nicht darauf eingehe, dass in geschlossenen Containern geringere Ansprüche an die Fähigkeit, Wasser abzuweisen, gelten müssten. Da Erfordernis einer wasserdichten Innenverpackung auch bei einer sofortigen Stauung in einen ISO-Container steht fest aber nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen YF. zur Überzeugung der Kammer fest. Dieser hat erläutert, dass die Außenverpackung beim Containertransport nur eingeschränkt vor Wassereintritt schützen kann. Innerhalb des Containers könne die Luft durch Wasserdampf, z.B. durch die eingebrachten Holzkisten, völlig gesättigt sein. Temperaturschwankungen führten dann zu Kondenswasserbildung. Auf keinen Fall könne eine Außenverpackung vor allgegenwärtigem Wasserdampf schützen. Daher sei der Schutz vor Feuchtigkeit die alleinige Aufgabe der Innenverpackung (S. 24 Gutachten YF.). Eine seetaugliche Innenverpackung müsse vor dem Eintritt von flüssigem Wasser und Wasserdampf schützen (S. 37 Gutachten YF.). Sie müsse auch Starkregen standhalten. Eine typische Transportroute nach China führe durch tropische Klimazonen. Auch trocken gelagertes Holz enthalte Wasser, weil es sich der Außenatmosphäre anpasse. Daher sei bei der hier gewählten Verpackungsweise in Holzkisten unbedingt eine wasserdichte Innenverpackung nötig. Die Folie der Innenverpackung lasse zwischen 0,2 und 0,4 g Wasserdampf pro Quadratmeter und Tag durch. Daneben seien in der Verpackung Trockenmittel zu nutzen. Bei Verwendung der hier genutzten PE-Folie seien besonders viele Trockenmittelmittel nötig. Hier werde mit tropischem Klima gerechnet. Die Klägerin führt aus, dass der Sachverständige YF. fälschlich davon ausgehe, dass durch Einbringung von Holz stets Wasser in den Container gelange. Bei trocken gelagertem Holz sei das nicht der Fall. Die Atmosphäre innerhalb des Containers sei nicht immer zu 100% gesättigt. Allerdings ergibt sich aus der zu ihrem Vortrag zählende Stellungnahme des sachverständigen Zeugen I., dass es sich jedenfalls um ein bekanntes Phänomen handelt. Der Sachverständige YF. hat nachvollziehbar erläutert, dass es gerade Sinn und Zweck der Innenverpackung sei, diesem Zustand vorzubeugen und die Anforderungen an eine seetaugliche Verpackung daher verlangen, dass die Innenverpackung für sich genommen ausreichend wasserdicht sein müsse. Dieses Verständnis entspricht demjenigen eines objektiven Empfängers. Die Beklagte musste nicht mit einem abweichenden Verständnis dieses Begriffes durch die die Klägerin rechnen, weil ursprünglich mit einer Einlagerung sogleich in den Container geplant wurde. Denn auch für den Transport innerhalb eines Containers war die Verpackung nicht beanspruchungsgerecht. Denn es ging den Parteien darum, die Ware so zu schützen, dass die gewöhnlichen Gefahren eines Transports nach China ausgeschlossen würden. Nach dem Vortrag der Klägerin war keine Verpackung geschuldet, die gegen Kondensationsfeuchte innerhalb des Containers geschützt hätte. Gemessen an diesem Maßstab war die von der Klägerin ausgeführte Verpackungsleistung mangelhaft. Das steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen YF.. Der Sachverständige hat überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, bereits die gewählte Bauart sei für Maschinen und größere Güter an sich nicht geeignet. Das erforderliche Deckelholz fehle. Die Transportkisten wiesen nach dem Gutachten eine mangelnde Polsterung auf. Sicherheitsabstände seien nicht eingehalten. Diese sind jedoch nötig, um die als Sperrschicht dienende Folie zu schützen. Die Trockenmittelbeutel seien direkt auf dem Metall platziert worden, obwohl eine ordnungsgemäße Verpackung einen Sicherheitsabstand und eine Anbringung im oberen Bereich der Kiste erfordere, wo sich Kondensat zuerst absetze. Es befanden sich nicht ausreichende Mengen an Trockenmitteln in der Innenverpackung. Zur Berechnung hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten dargelegt, dass die beigefügte Menge an Trockenmitteln selbst bei einer hermetisch dichten Sperrschicht nicht genügt hätte. Die Verpackungsweise habe die Bildung von Wassersäcken begünstigt. Unstreitig ließ die für die Innenverpackung verwendete Folie mehr Wasserdampf bzw. stehendes Wasser durch, als die Trockenmittel aufnehmen konnten. Dies darf bei einer seetauglichen Verpackung nicht geschehen. Die Klägerin ist der Ansicht, der Sachverständige YF. gehe unzulässig davon aus, dass die dokumentierten Schäden auf die mangelhafte Innenverpackung zurückzuführen seien, ohne eine Erläuterung zu geben. Die Klägerin hält das Gutachten weiter für falsch, da der Gutachter unterstelle, dass die Folie undicht sei. Hierzu bringt sie eine Stellungnahme des sachverständigen Zeugen I. bei. Gegenüber den ausführlichen Erläuterungen des Sachverständigen YF. vermögen die Ausführungen des sachverständigen Zeugen I. die Kammer nicht davon zu überzeugen, dass das Gutachten des Gutachten YF. ungenügend ist. Der Sachverständige hat erläutert, dass das Rostbild aus kleinen Punkten und das sichtbare Kondensat innerhalb der Folie typisch für eine undichte Innenverpackung ist. Es ist nach den Erläuterungen des Sachverständigen aufgrund des Bildmaterials als wahrscheinlich anzusehen, dass die Sperrschicht geklebt statt hinreichend dicht verschweißt war. Weiter hat der Gutachter dargelegt, die Verwendung von Polyethylenfolie sei veraltet. Die Klägerin hält diese Einordnung der Polyethylenfolie für fehlerhaft. Für eine Konservierungsdauer bis zu 12 Monaten sei diese Technik branchenüblich. Der Sachverständige hat aber in überzeugender Weise dargelegt, wie er zu den Angaben bezüglich der Folie und der nötigen Trockenmittelzugabe gelangt ist. Mündlich hat der Sachverständige erläutert, dass auch mit einer PE-Folie eine seetaugliche Verpackung hergestellt werden könne, aber eine höhere Trockenmittelzugabe zu erfolgen habe, weil sie nicht unabhängig von der Außenatmosphäre sei. Das zeigen die gut nachvollziehbaren Rechnungen auf S. 30 bis 31 des Gutachtens unter zugrunde Legung des einschlägigen Formelwerks der DIN 55474. Bei Verwendung dieser Folie für einen Versand nach China hätten daher 599 Trockenmitteleinheiten statt der zugefügten 128 Einheiten beigefügt werden müssen. Die Klägerin ist weiter der Auffassung, dass für die Trockenmittelberechnung nicht tropische Klimawerte zugrunde zu legen waren. Der Sachverständige hat hingegen mündlich nachvollziehbar hierzu ausgeführt, die tropischen Werte würden aufgrund des Materials der verwendeten Polyethylen-Folie stets zugrunde gelegt. Dies entspreche allgemeiner Ansicht. Bei einem Schiffstransport nach China würden normalerweise tropische Klimazonen passiert, wo zur Jahreszeit des Transports auch tropische Temperaturen erreicht würden. Weiter ist die Klägerin der Auffassung, für die Trockenmittelberechnung sei lediglich ein Zeitraum von 90 Tagen, der vertraglich für den Transport vorgesehen sei, zu Grunde zu legen. Dieser Einwand kann zu einer Fehlerhaftigkeit des Gutachtens nicht beitragen, da zwischen den Parteien zur Dauer des Transports nichts abgesprochen war und es entweder an der Klägerin lag, nachzufragen, oder aber bei der Trockenmittelzugabe wie der Sachverständige von einem Transport mit den üblichen Verzögerungen auszugehen. Weiter ist die Klägerin der Auffassung, die vom Sachverständigen angesetzten Mengen an Trockenmitteln seien zu hoch, da in einer trockenen und geheizten Halle verpackt worden sei. Der Gutachter hat eine Temperatur von 20°C und eine Luftfeuchtigkeit von 50% zugrunde gelegt. Zu noch besseren Verpackungsbedingungen wären zur Substantiierung des Vortrags mehr Einzelheiten nötig gewesen. Die Stellungnahme des Pivatsachverständigen I. führt nicht zur Widerlegung des Sachverständigen YF.. Seine Stellungnahme ist widersprüchlich. Sie geht einerseits davon aus, dass durch die als Sperrschicht verwendete PE-Folie unzulässig viel Wasser hindurchdiffundierte, was sie mit der Transportdauer begründete (S. 3 des Gutachtens). An anderer Stelle formuliert der Privatsachverständige: „Es trifft nicht zu und es ist nirgendwo belegt, dass die Sperrschichten undicht waren. Diese Behauptung ist nicht nachvollziehbar.“ Zur entscheidenden Frage, wie viel Wasser – auch durch Staunässe – die Folie durchlassen durfte, trifft der Privatsachverständige keine Aussage. Dass 100%ige Luftfeuchtigkeit im Container vorkommen kann, ist auch Grundlage seiner Äußerungen. Er schweigt dazu, was dies für die Anforderungen an eine seetaugliche Verpackung bedeutet. Hinsichtlich der Seetauglichkeit lässt sich dem Privatgutachten lediglich der Hinweis entnehmen, dass die Anforderungen von der Transportdauer abhingen, die die Parteien nicht definiert hätten. Die Stellungnahme hält weiter die Einordnung des Gutachters YF. hinsichtlich des Ursprungs des Wassers für falsch. Darauf, ob die Schäden durch kondensiertes Regenwasser oder Kondensat aus dem Holz der Kiste hervorgerufen wurden, kommt es nicht an. Zweifel an dem Gutachten des Sachverständige YF. ergeben sich auch nicht daraus, dass dieser nicht darauf eingegangen ist, dass ein gewisser Schutz der Maschinenteile aufgrund ihrer Lackierung bestand. Warum es für diese Feststellung besondere Kenntnisse hinsichtlich des verwendeten Metalls bedarf, ist nicht dargelegt, zumal es sich unstreitig um Korrosion handelt. Der Einwand der Klägerin, dass es mit dem von der Klägerin verwendeten Transportkisten möglich gewesen sei , die Ware mangelfrei an den Zielort in China zu transportieren, geht fehl. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass durch die Kondensatbildung im Container aufgrund der fehlenden Wasserdichtigkeit und unzureichenden Trockenmittelzugabe mit Kondensatbildung in der Innenverpackung zu rechnen war. Soweit die Klägerin einen Verfahrensfehler rügt, da ihr das Bildmaterial des Gutachters nicht zugesandt worden sei, ist dies nicht zielführend. Der Sachverständige hat klargestellt, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im E-Mailverteiler für den Download-Link enthalten war und das entsprechende Material versandt worden sei. Nach der Erklärung des Sachverständigen über die Verwendung des Datums von Beginn und Fertigstellung des Gutachtens spricht zudem nichts für die Behauptung der Klägerin, es sei zu vermuten, dass ganze Passagen des Gutachtens nicht mit Blick auf diesen Schadensfall erstellt, sondern aus anderen Gutachten übernommen seien. Der Privatsachverständige erklärt das Trockenbleiben zweier Kisten damit, dass deren Deckelfläche vergleichsweise klein gewesen sei, sodass die Feuchtigkeit bei Staunässe nur durch eine kleinere Oberfläche hindurchdiffundieren konnte. Dies steht zum Gutachten YF. aber nicht in Widerspruch. Der gerichtliche Gutachter hat nicht ausgeschlossen, dass in der Innenverpackung Kondensat durch Regenwasser entstanden sei. Außerdem ist der Privatsachverständige nicht darauf eingegangen, wie die Stauung von Flüssigkeit auf der Folienoberfläche mit einer Verpackungsweise einhergeht, die Wassersackbildung zu vermeiden hatte. Es greift auch kein Haftungsausschluss analog § 640 Abs. 3 BGB wegen Abnahme der Verpackung in Kenntnis des Mangels. Eine Abnahme, die sich auch auf die Verpackung bezog, konnte die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts beweisen. Der Beweis ergibt sich nicht aus der Aussage des Zeugen X.. Der Zeuge X. hat über den Termin am 20.3.2014 ausgesagt, dass Dokumentation und Inhalte der Verpackung geprüft worden seien. Es sei auch die Verpackung an sich geprüft worden, also die Art der Verpackung. Die Gesamtverpackung sei zu etwa 80% abgeschlossen gewesen. Die Kisten seien noch offen gewesen, also die Deckel abgenommen. Es sei aber geschaut worden, ob Trockenmittel vorhanden gewesen seien. Der Zeuge A. und er sowie zwischendurch andere Personen hätten die Folie angeschaut und die Befestigung. Die Folie der meisten Beutel seien zugeschweißt gewesen. Die Anlage B20, die Packing-List, sei für den Zoll und den Transport als Nachweis für den Inhalt der Kisten gefertigt worden. Die HPE-Verpackungsrichtlinie sei nicht als Maßstab herangezogen worden. Der Zeuge IG. hat glaubhaft ausgesagt, sich nicht erinnern zu können, bei dem Termin am 20.3.2014 anwesend gewesen zu sein oder je gemeinsam mit dem Zeugen A. an einem Termin teilgenommen zu haben. Eine Verpackungsprüfung sei jedenfalls nicht Sinn des Termins gewesen. Er habe nur die Holzkisten und Folien gesehen, aber nie in geschlossenem Zustand. Die Unterschrift auf der Anlage B22 sei vor dem Verschließen der Kisten im Mai geleistet worden. Zur Anlage B20 hat er ausgesagt, dass er bei einem Termin mit der Zeugin YU. und dem Zeugen X. teilgenommen habe. Die Zeugin YU. berichtet, bei den Prüfungen am 20.3.2014 nicht dabei gewesen zu sein. Es seien aber im Vorfeld extra die Kistendeckel offengelassen worden, um die Art der Verpackung zeigen zu können und dass die Beschriftung der Bauteile und Listen sich entsprachen. Der Zeuge US. konnte keine ergiebige Aussage abgeben. Er hat angegeben, bei dem Termin am 20.3.2014 nicht dabei gewesen zu sein. Der Zeuge A. hat ausgesagt, es sei am 20.3.2014 darum gegangen, die Materialien auf ihre Vollständigkeit zu prüfen und die Dokumentation für den Versand nach China fertigzustellen. Aus seiner Sicht sei eine Verpackungsprüfung nicht Gegenstand des Termins gewesen. Die Ware sei noch nicht eingeschweißt, sondern nur in der Folie in die Kisten gelegt worden. Er könne sich auch nicht daran erinnern, eine Erklärung abgegeben zu haben, die man als Bewertung der Verpackung habe verstehen können. Die Unterschrift unter der Packliste, der Anlage B20 sei von Herrn S. als Projektleiter geleistet worden. Die Unterschriften unter dem Dokument aus Anlage B22, Manufacturing and Control Sequence Plan, auf dem in der Zeile für die Kontrolle der Verpackung und Überprüfung der Vollständigkeit nach der Packliste kein Kreuz für die Beklagte vorgesehen ist und keine Unterschriften geleistet wurden, seien später geleistet worden. Aufgrund der Zeugenaussagen steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Zeuge A. eine Abnahme für die Beklagte erklärt hat. Denn die anwesenden Zeugen haben übereinstimmend berichtet, dass die Verpackungen noch nicht abgeschlossen waren. Wenigstens Teile des Transportguts waren noch nicht in Folie eingeschweißt. Eine offene Verpackung ist unter den gegebenen Umständen nicht tauglicher Gegenstand für eine konkludente Abnahmeerklärung. Für eine Abnahme der Verpackung wäre zu erwarten gewesen, dass der Zeuge sich hierauf ausdrücklich bezogen hätte. Eintragungen im Feld für die Kontrolle der Verpackung und die Überprüfung der Vollständigkeit anhand der Packliste auf dem Manufacturing and Control Squence Plan (Anlage B22) waren in diesem Plan von vorneherein nicht vorgesehen und unterblieben. Bei einem Verzicht auf die Abnahme wäre eine ausdrückliche Erklärung zu erwarten gewesen. Sie kann nicht in der bloßen Abnahme der Kraftmanipulatoren ohne Zeichen der Billigung der Verpackungsleistung als solche erfolgen. Soweit der Zeuge X. berichtet, dass das Vorhandensein von Trockenmitteln geprüft worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass dann ein Wechsel der Trockenmittel vor dem Einschweißen nötig geworden wäre. Das Offenlassen war auch für eine Vollständigkeitsprüfung nötig, die nach übereinstimmendem Bericht aller Zeugen stattgefunden hat. Aus den Anlagen B20 und B22 ergibt sich keine Abnahme der Verpackung, da diese Anlagen sich nicht auf eine Verpackungsprüfung beziehen. Auf die werkvertragliche Pflicht der Klägerin zur Verpackung findet § 377 Abs. 1 und 2 HGB keine Anwendung. Eine Rügeobliegenheit oder -pflicht ergibt sich auch nicht aus Ziff. 4 Unloading and Storage Instructions . Die insoweit beweisbelastete Klägerin hat nicht zur Überzeugung der Kammer bewiesen, dass deren Geltung im Verhältnis zwischen Klägerin und Beklagter vereinbart war. Eine solche Einigung hätte nach Ziffer 28 des Liefervertrags der Schriftform bedurft. Zwar hat er Zeuge X. ausgesagt, er habe diese Anweisungen gemeinsam mit einem Kollegen erstellt. Sie seien zur Geltung zwischen Klägerin und Beklagter bestimmt gewesen. Daher habe man beide Logos angebracht. Sie seien auch von deren Angestellter Frau RY. geprüft worden. Er würde die Anweisungen als Allgemeine Spezifikationen unter Ziffer 9) des Vertrages einordnen. Es sei bei ihm so angekommen, dass sich die Beklagte auch der Klägerin gegenüber an die Anweisungen zu halten habe, weil die P. ihr Vertragspartner war. Der Zeuge hat ausgesagt, dass Diskussionen zu dem Dokument zwischen der P. und dem Endkunden stattgefunden hätten, es aber keinen direkten Kontakt zum Inhalt mit dem Endkunden gegeben habe. Die Beklagte habe Formatierung und Dokumentation geprüft. Die Zeugin YU. hat lediglich ausgesagt, dass „ihrer Ansicht nach“ die Anweisung auch im Verhältnis zwischen Klägerin und Beklagter Geltung haben sollte. Das Thema sei ihrer Erinnerung nach zum ersten Mal bei einem Meeting angesprochen worden, bei dem auch Vertreter des Endkunden anwesend waren. Das Dokument habe daher für alle Geltung haben sollen. Schließlich sei es darin auch um den Transport gegangen. Ihrer Erinnerung nach sei das Dokument zuerst bei einer Besprechung zur Sprache gekommen, an der sowohl Vertreter der Endkundin als auch der Beklagten und der Klägerin teilgenommen hatten. Die Dokumente waren ihr zufolge von der Klägerin für die Beklagte herzustellen. Letztlich waren sie für die Endkundin bestimmt. Der Zeuge US. hat ausgesagt, mit der Aushandlung nichts zu tun gehabt zu haben. Er habe die Unloading and Storage Instructions vor Versand an die Beklagte geprüft. Die Vorschriften haben für den Transport bis zur Baustelle gelten sollen. Ursprünglich hätten die Kisten gleich bei der Klägerin in Container geladen werden sollen. Er verstehe es nach der Planänderung so, dass die Anweisungen nur Geltung für den Zeitpunkt des Beladens des Containers bis zum Entladen auf der Baustelle in China haben sollte. Die Anforderungen z.B. für die Menge der Trockenbeutel seien am Zoll ausgerichtet worden. Der Zeuge IG. hat bekundet, die Anweisungen hätten den Zweck verfolgt, der Endkundin mitzuteilen, wie er mit den Teilen zu verfahren habe. Sie seien auf Bitten der Endkundin erstellt worden. Im Verhältnis zur Nebenintervenientin zu 1) sei keine Geltung der Anweisung vereinbart gewesen. Sie sei der Nebenintervenientin jedoch bekanntgemacht worden, als diese nachgefragt habe, ob für den Transport Besonderheiten zu beachten seien. Dadurch habe sie in diesem Verhältnis inoffizielle Geltung erlangt, seiner Ansicht nach habe die Nebenintervenientin die Vorgaben vorausschauend beachten müssen. Die Aussage des Zeugen IG. ist glaubhaft und fügt sich stimmig zusammen mit der Aussage der Zeugin YU., wonach das Thema zum ersten Mal im Beisein der Endkundin angesprochen wurde und dem Eindruck des Zeugen US., dass die Anforderungen am Zoll ausgerichtet waren sowie der Tatsache, dass die Anweisungen im Liefervertrag nicht ausdrücklich genannt werden und unter den Punkt Dokumentationsliste nach dem Parteiwillen auch andere Dokumente zu fassen sind. Alle Dokumente sind in Ziffer 13 des Liefervertrags genau bezeichnet. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin den Beweis, die Bedingungen seien zwischen den Parteien vereinbart worden, jedenfalls nicht zur Überzeugung der Kammer führen können. Das Vertretenmüssen der Klägerin wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Insbesondere ist entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht davon auszugehen, dass angesichts des behaupteten Starkregens auch eine HPE-konforme Verpackung die Schäden nicht hätte abwenden können. Denn der Sachverständige hat hierzu glaubhaft und nachvollziehbar erläutert, dass eine seetaugliche Verpackung das Transportgut auch vor Starkregen schützt. In Höhe der Klageforderung ist der Schaden unstreitig. Insoweit handelt es sich um Kosten, die die Klägerin der Beklagten in Rechnung gestellt hat. Die Kausalität der fehlerhaften Verpackung für die Schäden des Transportgutes wird vermutet. Nach der Rechtsprechung greift hierfür ein Anscheinsbeweis. Wenn die durch Gesetz oder technische Normen vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen nicht getroffen werden und sich die Gefahr verwirklicht, die durch die Schutzmaßnahmen verhindert werden soll, spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Schaden bei Beachtung der maßgebenden Vorschriften vermieden worden wäre (vgl. BGH NJW 2008, 3778). Die vom Sachverständigen YF. genannten üblichen Maßnahmen wie luftdichtes Verschweißen der Innenverpackung, Maßnahmen zur Verhinderung der Bildung von Wassersäcken, ausreichende Trockenmittelzugabe und Befestigung der Beutel im oberen Drittel der Kiste dienen gerade dem Schutz vor Wasserschäden, sei es ob durch Starkwetterereignisse oder Kondensat. Es spricht daher ein Anscheinsbeweis dafür, dass bei seemäßiger Verpackung der Schaden vermieden worden wäre (Hanseatisches OLG, Urteil vom 24.01.2019 - 6 U 277/15). Der Klägerin gelingt es nicht, den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Der Verpackungsfehler ist typischerweise dazu geeignet, die entstandenen schädlichen Einwirkungen zu verursachen. Dies steht zur Überzeugung der Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest aufgrund des Sachverständigengutachtens des Sachverständigen YF.. Danach ist das Schadensbild mit sichtbarem Kondensat unter der Folie und punktförmigen Rostspuren geradezu typisch für die festgestellten Verpackungsfehler. Dass es sich um Korrosion handelt, ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Sachverständige hat erläutert, dass es für seine Beurteilung nicht von Bedeutung sei, ob das eingedrungene Wasser Regenwasser oder aus anderen Gründen entstandenes Kondensat sei. Der Anscheinsbeweis ist nicht wegen Vorliegen eines Sonderfalls ausgeschlossen, selbst wenn die Behauptung der Klägerin zutrifft, dass in N. Regenwasser in die Kisten gelaufen ist. Die Einwände der Klägerin, das Gutachten sei widersprüchlich, indem es davon ausgehe, dass Regenwasser in die Kisten eingedrungen sei, dieses aber nicht als Hauptursache der Beschädigungen ansehe, Regenwasseranalyse werde nicht ausreichend berücksichtigt und das Gutachten sei weiter fehlerhaft, weil der Sachverständige Wasserdampf als schadensursächlich ansehe, aber nicht erläutere, ob dieser nicht aus Regenwasser bestehe, gehen sämtlich fehl. Hierzu hat der Sachverständige wie bereits wiedergegeben mündlich überzeugend erläutert, dass das Kondensat auch aus Regenwasser bestehen könne. Es könne sich aber auch um Kondensat handeln, das aus dem Holz der Verpackungskisten in den Container gelange. Auch das so in den Container gelangte Wasser könne genügen, um die Luft um 100% mit Feuchtigkeit zu sättigen. Bei Wasserschäden durch flüssiges Regenwasser wäre das Rostbild weiter fortgeschritten gewesen. Es kommt für das Vorliegen eines Sonderfalls nicht darauf an, ob der Starkregen in N. Haupt- oder Nebenursache der Korrosion war. Bei Verladung in Deutschland ist es nach den Ausführungen des Sachverständigen vielmehr typisch, dass durchnässte Kisten, selbst wenn diese gesondert gekennzeichnet sind, ohne Trocknung in Container gestaut werden. Hätte die Klägerin seetauglich verpackt, wären die Maschinenteile nach außen abgedichtet gewesen. Auf die Ausführungen, dass die Wasseranalyse nicht danach differenziere, wo innerhalb des Containers das Wasser entnommen worden sei – die nach der Stellungnahme des Privatsachverständigen I. fehlerhaft sind, kommt es daher nicht an. Die Unversehrtheit zweier Kisten mit Elektronikteilen schließt einen typischen Geschehensablauf nicht aus. Die Klägerin bemängelt zu Unrecht, dass das schriftliche Gutachten hierzu keine Ausführungen mache. Wäre die Schädigung durch Kondensat entstanden, wäre der Klägerin zufolge alle Kisten gleich durchnässt worden. Der Sachverständige hat hierzu mündlich erläutert, dass für die unterschiedliche Durchnässung unterschiedliche Ursachen denkbar sind, z.B. stärkere Kondensatbildung bei den unteren Kisten des Containers durch Stauung von Flüssigkeit am Boden des Containers. Die ist aus Sicht der Kammer überzeugend. Ein Sonderfall liegt auch nicht vor, weil die Klägerin angibt, bereits seit 30 Jahren in gleicher Weise zu verpacken, ohne, dass es je zu gleichartigen Schadensereignissen gekommen sei. Dieser Einwand ist nicht substantiiert dargelegt, da zwecks Vergleichbarkeit der klimatischen Bedingungen und Versanddauer Einzelheiten fehlen. Ein Mitverschulden der Beklagten führt nicht zu einer Kürzung ihrer Ansprüche. Die Beklagte hat keine Verkehrssicherungspflicht oder sonstige Pflicht nach § 241 Abs. 2 BGB verletzt. Die Klägerin ist der Auffassung, es habe in N. bemerkt werden müssen, dass Wasser aus den Kisten lief. Sie habe sogleich informiert werden müssen. Die eingetretenen Schäden hätten sich auf 50.000 € begrenzen lassen, wenn dann sofort Trocknungsmaßnahmen eingeleitet worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte keine Nebenpflichtverletzung durch Vorlage des Sachverständigengutachtens B. unstreitig gestellt, insbesondere nicht die Lagerung im Freien zwischen dem 01.07.2014 und dem 16.07.2014 trotz Kennzeichnung mit einem Regenschirmsymbol und Starkregen oder die Verladung nasser Container. Die Beklagte hat diese Lagerung von Anfang an eindeutig bestritten. Eine Beweiserhebung war jedoch entbehrlich. Denn die Beklagte durfte von einer seetauglichen Innenverpackung ausgehen und musste aus einer Durchnässung der Außenverpackung nicht auf eine Gefahr für das Transportgut schließen. Diese Überzeugung der Kammer gründet sich wiederum auf die Begutachtung des Sachverständigen YF.. Dieser hat nachvollziehbar erläutert, dass seine Exportverpackung mit funktionsfähiger Innenverpackung auch bei Schwerwetter ungeschützt im Freien gelagert werden kann. Eine Pflicht zur Lagerung unter einem Dach bestand nicht. Sie lässt sich im Verhältnis der Parteien nicht aus den Unloading and Storage Instructions herleiten. Das behauptete Aufbringen eines Regenschirms konnte eine Pflicht zur überdachten Lagerung nicht entstehen lassen. Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht in dieser Hinsicht stand der Klägerin nicht zu, da zu ihrem Pflichtenprogramm gehörte, die Verpackung für den Transport in einem Container über See herzustellen: Die Klägerin war dem Vertrag zu einer wasserdichten Verpackungsweise verpflichtet und eine solche wäre ohne Kostensteigerung möglich gewesen. Bei einem multimodalen Transport mit einem Containerschiff lässt sich eine ausschließliche Lagerung des Transportguts im Trockenen bereits deswegen nicht sicherstellen, weil es unstreitig weltweit keine überdachten Containerterminals gibt. Ein tatsächlich witterungsgeschützter Transport hätte die Kosten für die Beklagte deutlich erhöht. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass aufgrund der undichten Sperrschichten das Trockenmittel mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits in N. gesättigt war, sogar, wenn die Folie sofort nach Einbringen des Trockenmittels geschlossen wurde. Er könne zu der 90tätigen Lagerung in N. nichts sagen, da müsse ein Meteorologe befragt werden. Da der Sachverständige festgestellt hat, dass selbst bei einer nassen Kiste im Falle einer seemäßigen Verpackung kein Schaden eingetreten wäre, war das Gutachten an dieser Stelle nicht ergänzungsbedürftig. Dass in N. mit Rost verfärbtes Wasser aus den Kisten gelaufen wäre, hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Wegen des möglichen Einladens sichtbar durchnässter Container scheidet ein Mitverschulden mangels Kausalität aus. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, der Sachverständige habe sich dazu äußern müssen, ob nicht die Stauung durchnässter Kisten in Container als hauptsächliche Schadensursache anzusehen sei. Insoweit hat der Sachverständige aber zur Überzeugung der Kammer ausgeschlossen, dass es bei Stauung durchnässter Kisten in den Container bei tauglicher Innenverpackung zu Schäden gekommen wäre. Auch eine Pflicht, weitere Nachfragen zu stellen, konnte sich aus der Anbringung des Regenschirms nicht ergeben. Die Beklagte und die Nebenintervenientinnen durften von einer seemäßigen Innenverpackung ausgehen. Auch den Zweifeln der Klägerin, ob die Beschädigungen auch entstanden wären, wenn die Transportkisten sach- und fachgerecht im Trockenen gelagert worden wären, ist der Sachverständige überzeugend begegnet. Sachverständige hat dies mündlich bejaht. Korrosion könne ab 40% Luftfeuchtigkeit entstehen. Allein durch das Holz der Kisten sei mit 120 Litern Flüssigkeit im Container zu rechnen, die zu 100% Luftfeuchtigkeit innerhalb des Containers führen könnten. Selbst beim üblichen Durchschnittswert von 18% bezögen sich auf den Zeitpunkt der Trocknung, das Holz nehme aber danach wieder Feuchtigkeit auf. Eine sach- und fachgerechte Praxis, nach der nasse Kisten nicht in Container eingebracht würden, gebe es in Deutschland nicht. Das Trocknenlassen in einer unbeheizten Halle in J. begründet kein Mitverschulden. Die Vorgehensweise war mit der Klägerin abgestimmt. Die Widerklage ist teilweise begründet. Den nicht durch Aufrechnung erloschenen Teil ihrer Gegenforderung macht die Beklagte teilweise erfolgreich im Wege des Schadensersatzes geltend. Ein ersatzfähiger Schaden besteht lediglich in Höhe von 781.614,29 €. Keinen ersatzfähigen Schaden bilden die geltend gemachten Kosten des chinesischen Endkunden in Höhe von 35.998,45 €, die Rechnung der Spedition BY. über 4.536,43 € sowie Personal-, Reise- und Beratungskosten in Höhe von insgesamt 149.678,70 €. Der Vortrag ist hinsichtlich der Rechnung der Nebenintervenientin zu 1) über 4.536,43 €, der Rechnung des chinesischen Endkunden und der Personal-, Beratungs- und Reisekosten bei der Beklagten ist nicht hinreichend substantiiert. Warum Personalaufwand, Beratungskosten und die Reisekosten der Endkundin zur Schadensbehebung erforderlich war und ob sie in der Höhe angemessen waren, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Trotz Hinweises der Kammer (Bl. 772 d.A.) wurde die Rechnung der Spedition BY. über 4.536,43 € nicht vorgelegt. Es wird nicht dargelegt, wofür diese zusätzlichen Transportkosten entstanden sind und warum sie notwendig und angemessen waren (Pos. 27 im Gutachten B.). Für die Kosten der Endkundin wird keine Rechnung in deutscher Sprache vorgelegt (Pos. 32 u. 34 im Gutachten B.). Hinsichtlich der Positionen 10, 11, 33, der bei der Nebenintervenientin zu 1) angefallenen Speditionskosten, hat die Beklagte einen Schaden schlüssig dargelegt. Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass diese Positionen durch die Beklagte beglichen und wurden und der Höhe nach angemessen sind. Der Zeuge IG. hat zu den Kosten des Rücktransports ausgesagt, er habe die Schadensberechnung vorgenommen. Der Transport sei gemeinsam mit Gütern der Firma VY. erfolgt. Die Aufteilung der Kosten habe er vorgenommen. Er sei dabei anhand der Volumina der Kisten vorgegangen. Diese Kosten seien auch beglichen worden. Das habe er im SAP-System geprüft. An die Rechnungen habe er auch konkrete Erinnerungen. Die Aussage des Zeugen IG. ist nachvollziehbar und detailreich. Erinnerungslücken hat er offen zugegeben. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage bestehen keine Bedenken. Der Zeugenbeweis ist auch zulässig. Der Zeuge IG. hat auch ohne in der Buchhaltung beschäftigt zu sein, Zugriff auf die entsprechenden Zahlungsdaten, in die er nach eigenem Bekunden Einsicht genommen hat. Die Höhe ist auch angemessen. Dem steht nicht entgegen, dass keine Konkurrenzangebote eingeholt wurden. Denn der Zeuge IG. hat berichtet, dass die Nebenintervenientin zu 1) für den Hinweg das preisgünstigste von mehreren Angeboten abgegeben hatte und die preisliche Einordnung für den Rücktransport durch Vergleich angemessen erschien. Ein Preisvergleich bzw. die Beauftragung einer anderen Spedition hätte die für die Klägerin günstige Aufteilung der Kosten mit der Firma VY. erschwert, wenn nicht sogar unmöglich gemacht. Die Aufteilung anhand der Volumina überzeugt, da es sich um ein übliches objektives Kriterium handelt. Nicht zu ersetzen ist dagegen der Anteil von 75%, den die Beklagten an Mehrkosten von 8.387,30 € getragen haben will. Die Beklagte konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts beweisen, dass diese tatsächlich angefallen sind. Der Zeuge IG. konnte sich dahingehend nicht mehr konkret erinnern. Ersatzfähig sind dagegen die Rechtsberatungskosten für Positionen 14 und 15 in Höhe von 552,50 € sowie 41,25 €. Die Beklagte hat den ihr obliegenden Beweis zur Überzeugung der Kammer erbracht, dass diese tatsächlich angefallen sind. Der Zeuge IG. hat glaubhaft ausgesagt, dass er an der Entscheidung gemeinsam mit Herrn YA. beteiligt war. Es handele sich um Kosten für eine Rechtsberatung zur richtigen Einordnung der Rückführung der Güter, um zu klären, ob es sich um einen Export oder eine Wiederrückführung handele. Er habe auch hierfür in SAP geprüft, dass diese Kosten beglichen wurden. Die Kosten waren notwendig, um den Transport nach Deutschland und dann erneut nach China durchführen zu können. An der Angemessenheit bestehen keine Zweifel. Der Zeuge hat ausgesagt, hier sei hälftige Teilung der Kosten für die Beratungsleistung mit der Firma JU. vereinbart worden. Die Geschädigten sind hinsichtlich der rechtlichen Einordnung unabhängig von den transportierten Volumina betroffen. Die gewählte Vorgehensweise in Absprache und Aufteilung mit der Firma JU. war sparsamer, als es von der Beklagten gefordert werden konnte. Ersatzfähiger Schaden sind weiter die Kosten für das Sachverständigengutachten B. in Höhe von 19.620,06 €. Weiter bilden die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten einen Schaden. Für die Rechtsanwaltskosten ist ein Betrag von 14.546,00 € angemessen. Es ist ein Gebührensatz von 2,0 anzusetzen. Der von der Beklagten geltend gemachte Gebührensatz von 2,5 ist kürzen. Es handelt sich um eine umfangreiche Angelegenheit, die sich nicht gänzlich ohne Englischkenntnisse und technisches Vorstellungsvermögen bearbeiten ließ. In rechtlicher Hinsicht war die Komplexität der Angelegenheit hingegen allenfalls als leicht überdurchschnittlich anzusehen. Die Beklagte hat gemäß § 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 BGB den geltend gemachten Anspruch auf Zinsen gegen die Klägerin seit dem 4.3.2015. Die Klägerin hat an diesem Tag jegliche Ansprüche zurückgewiesen. Die übrigen Zinsansprüche folgen aus § 291 und § 288 BGB ab dem 27.4.2017, dem Tag nach der Zustellung der Widerklage. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 u. 2, diejenige zu den Kosten aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 101 Abs. 1, 1. HS. ZPO. Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 1.741.106,85 € (876.925,18 € Klage und 864.181,67 € Widerklage) festgesetzt.