Beschluss
10 S 52/23 – Rechtspflege und Gerichtsverfahrensrecht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2023:0510.10S52.23.00
2mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Anträge auf Feststellung, dass in der Sache 137 C 93/20 vor dem Amtsgericht Essen keine Entscheidung erlassen wurde, insbesondere kein Zweites Versäumnisurteil, und das Verfahren zur Beendigung der Instanz ans Ausgangsgericht zurückzuleiten, sowie auf Beiordnung eines Notanwalts zur Einlegung des Rechtsmittels der Berufung gegen das Zweite Versäumnisurteil des Amtsgerichts Essen vom 29.07.2021, werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Anträge auf Feststellung, dass in der Sache 137 C 93/20 vor dem Amtsgericht Essen keine Entscheidung erlassen wurde, insbesondere kein Zweites Versäumnisurteil, und das Verfahren zur Beendigung der Instanz ans Ausgangsgericht zurückzuleiten, sowie auf Beiordnung eines Notanwalts zur Einlegung des Rechtsmittels der Berufung gegen das Zweite Versäumnisurteil des Amtsgerichts Essen vom 29.07.2021, werden zurückgewiesen. Gründe: Den Anträgen war nicht zu entsprechen. Auf das gerichtliche Hinweisschreiben vom 27.03.2023 (Bl. 56 d.A.) wird Bezug genommen, um Wiederholungen zu vermeiden. Das Schreiben des Antragstellers vom 07.04.2023 führt nicht zu einer anderen Bewertung. Ergänzend ist auszuführen: I. Hinsichtlich des Antrags auf Feststellung, dass in der Sache 137 C 93/20 vor dem Amtsgericht Essen keine Entscheidung erlassen wurde, insbesondere kein Zweites Versäumnisurteil, bestehen bereits Bedenken an der Zulässigkeit. Soweit der Antragsteller ausgehend von den von ihm vorgelegten Anfragen an verschiedene Rechtsanwaltskanzleien von einer "Schein- bzw. Nichtentscheidung" des Amtsgerichts Essen ausgeht, fehlt es bei "Scheinurteilen" an einem rechtlichen Interesse i. S. d. § 256 Abs. 1 ZPO, deren Unwirksamkeit feststellen zu lassen. Denn in dem Verfahren, in dem das "Scheinurteil" ergangen ist, sind Rechtsmittel unabhängig von Fristen und sonst Zulässigkeitsvoraussetzungen zulässig, um den Anschein eines Urteils zu beseitigen (vgl. Feskorn, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl., Vor §§ 300, Rn. 13 f.). Dies kann letztlich dahinstehen, da der Antrag unbegründet ist. Das Zweite Versäumnisurteil des Amtsgerichts Essen vom 29.07.2021 ist nicht unwirksam. Gerichtliche Entscheidungen sind nur ganz ausnahmsweise unwirksam. Ein Urteil ist regelmäßig wirksam, wenn es von einem Gericht im Rahmen eines Urteilsverfahrens ordnungsgemäß verkündet wurde, sich gegen eine der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegende Partei richtet und keine als solche gesetz- oder sittenwidrige oder dem Recht unbekannte Rechtsfolge ausspricht (vgl. BGHZ 124, 164, 170; OLG Frankfurt, ZWE 2013, 229). Auch schwere Fehler des Gerichts in verfahrens- wie in sachlich-rechtlicher Hinsicht begründen grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit der Entscheidung, sondern allenfalls eine Anfechtbarkeit mit dem jeweils statthaften Rechtsbehelf (vgl. BGHZ 127, 74, 76, 79); Ausnahmen kommen nur bei evidenten, besonders schweren Fehlern in Betracht (vgl. BGH, 74, 79; MDR 2007, 600, 601; OLG Düsseldorf MDR 1988, 881, 882). Eine Unwirksamkeit ist bislang angenommen worden etwa bei Widersprüchlichkeit und Unbestimmtheit eines Urteils (vgl. BGHZ 5, 240, 244 ff.), bei für einen Beschluss fehlender Gerichtsbarkeit (vgl. BGH NJW 1959, 723), bei Unmöglichkeit der ausgesprochenen Rechtsfolge (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1986, 1763), bei Entscheidung über in einem anderen Verfahren anhängige Klage (BGH NJW-RR 1986, 565 f.) oder bei Verurteilung einer inexistenten Partei (vgl. BGH NJW 2010, 3100, 3101). All das ist hier nicht der Fall. In dem Rechtsstreit 137 C 93/20 ist am 29.07.2021 ein Zweites Versäumnisurteil gegen den Antragssteller als damaligen Kläger ergangen, durch das dessen Einspruch vom 09.03.2021 gegen das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Essen vom 25.02.2021 verworfen wurde (Bl. 336 erstinstanzl. Akte). Das Zweite Versäumnisurteil wurde ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 29.07.2021 am selben Tag verkündet (Bl. 335 erstinstanzl. Akte). Dem Antragssteller wurden ausweislich der Postzustellungsurkunde (Bl. 342 erstinstanzl. Akte) am 11.08.2021 eine beglaubigte und eine einfache Abschrift des Zweiten Versäumnisurteils zugestellt. Auch unter Berücksichtigung der von dem Antragsteller vorgetragenen Aspekte teilt die Kammer nicht dessen Auffassung, dass keine Entscheidung erlassen wurde. Insbesondere rechtfertigt das Vorbringen des Antragstellers, der übermittelte Protokollentwurf weise weder eine Beglaubigung noch eine Unterschrift der Richterin oder der Urkundsbeamtin auf, die beantragte Ausfertigung des Protokolls sei nicht ausgestellt worden und ihm sei kein Zeugnis über die Rechtskraft der Verkündung des zweiten Versäumnisurteils übermittelt worden, nicht die Feststellung, dass keine Entscheidung erlassen wurde. II. Dem Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Einlegung des Rechtsmittels der Berufung war nicht zu entsprechen, da die Voraussetzungen des § 78b Abs. 1 ZPO nicht vorliegen. 1. Bei beabsichtigter Rechtsmitteleinlegung muss der Antrag rechtzeitig, das heißt in laufender Frist gestellt werden (vgl. Zöller/Althammer, ZPO, 34. Aufl., § 78b Rz. 3, 6f), was hier ausgehend von der Urteilszustellung am 11.08.2021 nicht der Fall ist. 2. Es ist nicht von einer Notlagesituation im Sinn von § 78b Abs. 1 ZPO auszugehen, da nicht festzustellen ist, dass der Antragsteller trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Zwar hat er mit der Antragsschrift mehrere Anfragen an Rechtsanwaltskanzleien und deren abschlägige Antworten vorgelegt. Die Anfragen datieren jedoch sämtlich auf den 13.02.2023. Dass der Antragsteller sich bereits innerhalb der Berufungseinlegungsfrist vergeblich um einen Rechtsanwalt bemüht hätte, ist weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Dies wäre jedoch erforderlich und zumutbar gewesen. Denn die Partei darf die Notlagesituation nicht selbst geschaffen haben (vgl. Zöller/Althammer, a.a.O. Rz. 4), etwa durch eine Mandatsanfrage erst am Tag des Fristablaufs (vgl. BAG NJW 2015, 1712) oder - wie hier - erst mehr als ein Jahr nach Ablauf der Berufungseinlegungsfrist. 3. Zudem erscheint die Rechtsverfolgung aussichtslos. Aussichtslosigkeit ist dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (vgl. BGH WuM 2020, 800). Dies ist hier der Fall. Zum einen wäre eine noch einzulegende Berufung unzulässig, da die Berufungsfrist abgelaufen ist und Wiedereinsetzungsgründe weder dargetan noch ersichtlich sind. Zum anderen erscheint ein Berufungsverfahren auch in der Sache aussichtslos. Ein Zweites Versäumnisurteil unterliegt der Berufung nur insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe, vgl. § 514 Abs. 2 S. 1 ZPO. Dazu fehlt jegliche Darlegung. 4. Das weitere Vorbringen des Antragstellers ist unerheblich. Insbesondere bestand keine Verpflichtung zur Übermittlung elektronischer Dokumente an ihn.