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Urteil

20 O 118/22 Privatversicherungsrecht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2023:0223.20O118.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer privaten Hausratversicherung wegen eines Ereignisses am 05.11.2021 geltend. In den hier maßgeblichen Versicherungsbedingungen, den VHB 2012, heißt es unter anderem wie folgt: „ 1.2.1. Welche Gefahren und Schäden sind versichert? (1) Versicherte Gefahren Entschädigt werden versicherte Sachen (siehe Ziffer 1.1.1), die durch [...] Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat (siehe Ziffer 1.2.3), [...] zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen (Versicherungsfall). “ [...] „ 1.2.3 Was ist unter den Gefahren Einbruchdiebstahl und Raub zu verstehen? [...] (2) Definition Raub Raub liegt vor, wenn a) Gewalt gegen Sie angewendet wird, um Ihren Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstands entwendet werden (einfacher Diebstahl/ Trickdiebstahl); b) Sie versicherte Sachen herausgeben oder sich wegnehmen lassen, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsorts verübt werden soll; c) Ihnen versicherte Sachen deshalb weggenommen werden, weil Ihr körperlicher Zustand infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache beeinträchtigt und dadurch Ihre Widerstandskraft ausgeschaltet ist. Ihnen stehen Personen gleich, die mit Ihrer Zustimmung in der Wohnung anwesend sind. “ Der Hergang des hier streitgegenständlichen Ereignisses vom 05.11.2021 wird von den Parteien unterschiedlich vorgetragen. Der Zeuge A. suchte am 05.11.2021 die Polizeiwache C. auf. Gegenüber den dortigen Polizeibeamten schilderte der Zeuge nicht, dass er von der unbekannten Frau, die ihm nach dem Vortrag der Klägerin die Armbanduhr der Marke V. entwendete, berührt worden ist. Mit Schreiben vom 08.11.2021 wies die Polizei den Zeugen A. darauf hin, wie er sich vor einem Trickbetrug oder einem Trickdiebstahl schützen könne. Am 22.11.2021 stellte sich der Zeuge A. erneut bei der Polizei vor, diesmal im Polizeipräsidium H.. Dabei schilderte er dann unter anderem, dass sich die Frau auf ihn geworfen und seinen Arm umklammert habe. Die Klägerin behauptet, dem Zeugen A. sei seine Armbanduhr von einer unbekannten Frau entwendet worden. Als der Zeuge sein Kraftfahrzeug vor einem Reinigungsunternehmen geparkt gehabt habe, habe eine unbekannte Frau die Fahrertür geöffnet. Zu diesem Zeitpunkt habe der Zeuge noch im Fahrzeug gesessen. Die Frau habe sich mit ihrem Kopf und ihren Armen in das Kraftfahrzeug hinein gebeugt und habe ihn so in seiner Bewegungsfreiheit bedrängt. Der Zeuge habe sich nicht mehr bewegen können. Währenddessen habe der Zeuge seine Hände noch am Lenkrad gehabt. Die Frau habe einen seiner Arme umklammert und ihn aufgefordert, den Namen „X.“ auf ein Blatt Papier zu schreiben, während sie dem Zeugen das Blatt Papier und einen Stift vor sein Gesicht gehalten habe. Der Zeuge habe die Frau gefragt, was sie von ihm wolle und ihr den Stift und das Blatt Papier aus der Hand genommen und sie dann aus dem Wagen herausgedrückt und die Tür geschlossen. Beim Betreten des Reinigungsunternehmens habe er dann bemerkt, dass seine Armbanduhr nicht mehr an seinem Handgelenk gewesen sei. Die Klägerin ist der Ansicht, der vorstehende Sachverhalt stelle einen bedingungsgemäßen Versicherungsfall dar, aufgrund dessen die Beklagte der Klägerin den Wert der Armbanduhr zu ersetzen habe. Die Armbanduhr sei dem Zeugen durch einen versicherten Raub entwendet worden. Der Zeuge sei nicht überrumpelt oder abgelenkt worden, sondern er sei körperlich bedrängt und seiner Freiheit beraubt worden. Die Überwindung eines bewussten Widerstands sei nicht erforderlich. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2021 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von einer Vergütungsforderung der U. Rechtsanwälte in Höhe von 800,39 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Schilderung des Hergangs des Ereignisses vom 05.11.2021 durch die Klägerin stelle bereits keinen bedingungsgemäßen Versicherungsfall dar. Der von der Klägerin geschilderte Hergang sei von einer Überrumpelung und einem Ablenkungsmoment geprägt. Der Zeuge habe keinen Widerstand gegen die Entwendung der Armbanduhr leisten wollen, da er von der Entwendung im Zeitpunkt derselben nichts mitbekommen habe. Darüber hinaus fehle es am erforderlichen Finalzusammenhang, da selbst bei unterstellter Gewalt diese dazu gedient hätte, den Zeugen abzulenken und nicht, die Uhr an sich zu nehmen. Sie behauptet, am 15.11.2021 habe eine rechtliche Sensibilisierung des Zeugen A. durch einen Versicherungsvermittler stattgefunden und ihm seien die Unterschiede zwischen einem nicht versicherten Trickdiebstahl und einem versicherten Raub erläutert worden. Die Kammer hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 02.02.2023 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen A.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2023 Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll vom 02.02.2023 und die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Essen, Az. 75 UJs 70/21, Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. I. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 8.000,00 € aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag in Verbindung mit Ziffer 1.2.1. (1) der VHB 2012. Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass die Armbanduhr des Zeugen A. im Rahmen eines Versicherungsfalls im Sinne der geltenden VHB 2012, namentlich eines versicherten Raubes, abhandengekommen ist. Gemäß Ziffer 1.2.1 (1) der VHB 2012 hat der Versicherungsnehmer unter anderem einen Anspruch auf Entschädigung für versicherte Sachen, die durch einen Raub oder den Versuch einer solchen Tat abhandenkommen. Ein Raub in diesem Sinne liegt gemäß Ziffer 1.2.3 der VHB 2012 vor, wenn Gewalt gegen die maßgebliche Person angewendet wird, um ihren Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nach der vorgenannten Ziffer dann nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstands entwendet werden (einfacher Diebstahl/ Trickdiebstahl). Erforderlich ist entgegen der Ansicht der Klägerin ein bewusster Widerstand gegen die Entwendung (so auch KG Berlin, Beschluss vom 6. Dezember 2019 – 6 U 98/19 –, Rn. 9, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. März 2015 – I-4 U 183/13 –, Rn. 23, juris). Letzteres, also die Entwendung ohne bewussten Widerstand, ist hier der Fall, sodass der versicherungsrechtliche Tatbestand eines Raubes nicht erfüllt ist. Sowohl nach dem schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin als auch letztlich im Rahmen der Vernehmung durch den Zeugen A. selbst angegeben, hat der Zeuge die Entwendung seiner Armbanduhr während der Anwesenheit der unbekannten Frau nicht bemerkt. Das Abhandenkommen seiner Armbanduhr hat er vielmehr erst bemerkt, als die Frau die Tatörtlichkeit bereits wieder verlassen hatte. Während des gesamten Geschehens war dem Zeugen danach gerade nicht bewusst, dass seine Armbanduhr das Objekt des Zugriffs durch die unbekannte Frau war. Er hatte währenddessen demnach nicht realisiert, dass es darum ging, ihm seine Armbanduhr zu entwenden. Danach hat der Zeuge also gerade keinen bewussten Widerstand gegen die Entwendung seiner Armbanduhr geleistet. Wenn überhaupt hat der Zeuge sich der Anwesenheit der unbekannten Frau an sich erwehrt. Es kommt hinzu, dass, selbst wenn unterstellt würde, die unbekannte Frau hätte den Zeugen bedrängt, dieses Bedrängen gerade nicht dazu diente, den Widerstand gegen eine Wegnahme der Armbanduhr auszuschalten, sondern um den Zeugen abzulenken. Durch das körperliche Bedrängen und die Aufforderung an den Zeugen, das ihm durch die Frau vorgehaltene Blatt Papier zu unterschreiben, sollte die Aufmerksamkeit des Zeugen gerade darauf gelenkt und von seiner Armbanduhr weggelenkt werden. Es sollte gerade vermieden werden, dass der Zeuge Widerstand gegen die Entwendung seiner Armbanduhr leistet und dieser Widerstand „ausgeschaltet“ werden muss. Darüber hinaus sollte die Situation, insbesondere das Öffnen der Tür ohne Vorankündigung und das Bedrängen des Zeugen, diesen überrumpeln und auch überfordern. Auch wenn bereits nach dem eigenen Vortrag der Klägerin und der Aussage des Zeugen ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall nicht festgestellt werden konnte, konnte die Kammer nach der Beweisaufnahme auch nicht die genaue Intensität des Bedrängens durch die Frau feststellen. So ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Zeuge am 05.11.2021 gegenüber der Polizei noch keine Berührung durch die unbekannte Frau geschildert hat. Danach liegt ein versicherter Raub vollkommen fern. Erst im weiteren Verlauf hat er dann gegenüber der Polizei angegeben, die Frau habe ihn bedrängt und berührt. Im Rahmen seiner Vernehmung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 02.02.2023 hat er im Verhältnis zu seinen Angaben bei der Polizei wiederum einen etwas anderen Hergang des Geschehens geschildert. 2. Die von der Klägerin geltend gemachten Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. II. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.