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Urteil

16 O 172/21 Bürgerliches Recht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2023:0217.16O172.21.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2021 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die derzeit nicht konkret vorhersehbaren immateriellen sowie alle weiteren materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aufgrund der fehlerhaften Planung des operativen Eingriffs am 00.00.0000 entstanden sind und noch entstehen werden, soweit diese nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Die Beklagte wird zudem verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 402,40 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 55 % und die Beklagte zu 45 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2021 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die derzeit nicht konkret vorhersehbaren immateriellen sowie alle weiteren materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aufgrund der fehlerhaften Planung des operativen Eingriffs am 00.00.0000 entstanden sind und noch entstehen werden, soweit diese nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. Die Beklagte wird zudem verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 402,40 EUR freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 55 % und die Beklagte zu 45 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die am 00.00.0000 geborene Klägerin macht gegen die Beklagte Schmerzensgeldansprüche, einen Feststellungsantrag und einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aufgrund einer behaupteten fehlerhaften Behandlung in dem Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 im Krankenhaus der Beklagten geltend. Die Klägerin wurde erstmalig am 00.00.0000 auf Überweisung ihres Gynäkologen Dr. N. in der sog. Mammasprechstunde im Brustzentrum des Krankenhauses der Beklagten vorstellig. Nach der klinischen Untersuchung wurde wegen des Verdachtes auf ein Mammakarzinom rechts eine Stanzbiospie mit nachfolgender Clipeinlage zur Planung des weiteren Vorgehens durchgeführt. Am 00.00.0000 erfolgte eine digitale Mammographie beidseits in der Praxis für Mammadiagnostik B. in O.. Auf der rechten Seite zeigte sich ein etwa 11x12 großer unscharf begrenzter Herd. Links zeigte sich feingranulärer Mikrokalk. Unter Berücksichtigung des rechtseitigen Befundes wurde auch eine bioptische Klärung des Mikrokalks empfohlen. Auf den an den behandelnden Gynäkologen Dr. N. gerichteten Befundbericht vom 00.00.0000 (Bl. 25 d.A.) wird Bezug genommen. Am 00.00.0000 wurde die Klägerin erneut im Krankenhaus der Beklagten vorstellig. Zu diesem Zeitpunkt lag der stanzbioptisch gesicherte Nachweis eines invasiven Mammakarzinoms auf der rechten Seite vor. Der Befund der digitalen Mammographie lag den behandelnden Ärzten noch nicht vor. Die vorliegenden Befunde und das weitere Vorgehen wurden mit der Klägerin besprochen. Die durchgeführten weiteren Stagingmaßnahmen zeigten keinen Anhalt für eine Fernmetastasierung. Die Krebserkrankung war zu diesem Zeitpunkt lokal begrenzt. Es wurde die operative Entfernung des Mammakarzinoms rechts abgestimmt. Die Klägerin wurde am 00.00.0000 ordnungsgemäß über den geplanten operativen Eingriff aufgeklärt. Vor Durchführung des Eingriffs am 00.00.0000 wurden die zwischenzeitlich eingegangenen Mammographiebefunde, die auch ein abklärungsbedürftiges Mikrokalkareal auf der linken Seite zeigten, seitens der behandelnden Ärzte eingesehen, wobei der konkrete zeitliche Ablauf zwischen den Parteien streitig ist. Der operative Eingriff mit Entfernung des Mammakarzinoms der rechten Brust wurde am 00.00.0000 durch die Operateurin Dr. Rheinisch unter Assistenz des Gynäkologen Dr. N. komplikationslos durchgeführt. Die Klägerin wurde am 00.00.0000 aus der stationären Behandlung entlassen. Am 00.00.0000 wurde die Klägerin zur Wundkontrolle vorstellig. Ein weiterer Termin erfolgte am 00.00.0000 im Beisein des Ehemanns der Klägerin. Es wurde besprochen, dass auf der linken Seite zunächst eine Vakuumbiopsie des Kalkareals vorgenommen werden sollte. Am 00.00.0000 erfolgte – nach vorherigem Aufklärungsgespräch – der frustrane Versuch einer Vakuumbiopsie, so dass das Kalkareal operativ entfernt werden sollte. Auf den radiologischen Befund zur Vakuumbiopsie vom 00.00.0000 wird Bezug genommen (Bl. 301 d.A.). Die Portimplantation für die Chemotherapie wurde sodann gemeinsam mit der Mamma-Tumorektomie nach Stereotaxie der linken Mamma am Kalkareal in einer Operation am 00.00.0000 durchgeführt. Auf den Operationsbericht vom 00.00.0000 (Bl. 86 ff. d.A.) wird Bezug genommen. In der Folgezeit unterzog sich die Klägerin einer Chemotherapie im Hause der Beklagten. Aufgrund eines abklärungsbedürftigen Restmikrokalks links wurde die Notwendigkeit eines weiteren operativen Eingriffs mit der Klägerin besprochen. Die Klägerin wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass sie infolge der Operation die linke Brustwarze verlieren werde. Im Hinblick auf die operative Aufklärung liegen eine Aktennotiz vom 00.00.0000 (Bl. 101 ff. d.A.) sowie ein unterzeichneter standardisierter Aufklärungsbogen zu „Mamma-Operationen“, datiert auf den 00.00.0000, vor (Bl. 108 ff. d.A.). Der operative Eingriff wurde am 00.00.0000 durchgeführt, wobei im Zuge der Entfernung des Mikrokalks – wie besprochen – die Entfernung der linken Brustwarze erforderlich wurde. Mit außergerichtlichem anwaltlichen Schreiben vom 12.01.2021 wurde die Beklagte erfolglos zum Schadenseintritt aufgefordert. Die Klägerin behauptet, es sei behandlungsfehlerhaft, eine Abklärung der Ursache für die Verkalkung in der linken Brust vor der Operation zur Entfernung des Mammakarzinoms rechts unterlassen worden. Die behandelnden Ärzte im Krankenhaus der Beklagten hätten es insbesondere unterlassen, rechtzeitig vor der ersten Operation am 00.00.0000, die Bilder der beidseitigen Mammographie vom 00.00.0000 zu berücksichtigen. Diese seien erst zu einem Zeitpunkt eingesehen worden, als die Operation bereits durch die Vollnarkose begonnen worden sei. Der Ursprung der durch Frau Dr. G. anhand der eingesehenen Bilder festgestellten Verkalkungen in der linken Brust hätte indes vor der Operation abgeklärt werden müssen. Dies habe auch Frau Dr. G. gegenüber dem Gynäkologen Dr. N. während der Operation geäußert, der wiederum der Klägerin anschließend mitgeteilt habe, in Bezug auf die Einsichtnahme in die Bilder sei etwas „schief gelaufen“. Zur Abklärung der Verkalkung hätte eine Biopsie und beim Scheitern dieses Versuchs die Operation zur Diagnosesicherung durchgeführt werden müssen. Diese Abklärungsoperation und die indizierte Operation zur Mammakarzinomentfernung rechts hätten in einer Operation kombiniert werden können, so dass der Klägerin eine Operation erspart geblieben wäre. Bei einer zeitnahen Abklärung der Diagnose in der linken Brust wäre zudem die Nachresektion am 00.00.0000 mit den einhergehenden Folgen, wie dem Verlust der Brustwarze und des Brustvolumens, nicht eingetreten. Die Klägerin hat zunächst behauptet, dies in der mündlichen Verhandlung aber ausdrücklich nicht weiter verfolgt, vor dem operativen Eingriff am 00.00.0000 habe Herr Professor Dr. X. drauf hingewiesen, dass zur Entfernung des Tumors ein Schnitt unterhalb der Brust erfolge. Über die tatsächlich erfolgte Entfernung des Tumors über die Brustwarze und die damit einhergehenden Risiken und Nebenwirkungen sei sie nicht aufgeklärt worden, jedoch hätte sie sich auch bei Erläuterung dieser operativen Vorgehensweise für den Eingriff entschieden. Weiter behauptet die Klägerin, die schmerzhaft durchgeführte Vakuumbiopsie sei überflüssig gewesen. Ferner behauptet die Klägerin, es sei behandlungsfehlerhaft nicht schon bei der zweiten Operation die linke Brustwarze entfernt worden, um besser an die Verkalkung zu kommen und sie nach Möglichkeit von dem Krankheitsbild sofort zu befreien. Hätte man die Brustwarze bei der zweiten Operation entfernt, wäre ihr die dritte Operation erspart geblieben. Durch die verzögerte Befundung bei der linken Brust und das Unterlassen der Entfernung der Brustwarze sei eine abklärungsbedürftige Restkalkbildung verblieben, die zu einschränkenden Folgen im Zuge der dritten Operation, wie der Veränderung des Körperbildes und des Verlustes von Brustvolumen, geführt hätte. Soweit die Klägerin zunächst behauptet hat, sie habe aufgrund der Operation am 00.00.0000 Brustvolumen verloren, worüber sie zuvor nicht informiert worden sei, hat sie dies zuletzt dahingehend eingeschränkt, dass sie sich ohnehin für die Operation in dieser Art und Weise entschieden hätte. Hinsichtlich der Folgen behauptet die Klägerin, aufgrund der fehlerhaften Behandlung habe sie innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums von ca. einem Monat zwei schwierige Operationen über sich ergehen lassen müssen. Wegen der Ungewissheit über die Diagnose in der linken Brust sei sie bis zur Abklärung psychisch in einem sehr erheblichen Maße belastet gewesen. Der Verdacht eines weiteren Karzinoms bzw. einer Vorstufe zu Krebszellen auch in der linken Brust habe sie überaus schwer belastet. Diese Ungewissheit über die Diagnose in der anderen Brust habe sie bis zum Zeitpunkt der zweiten Operation, die mit der zeitlichen Verzögerung im Mai 2020 erfolgt sei, belastet. Sie habe in Angst um ihr Leben und ihre Gesundheit gelebt, dass die zweite Operation zu spät käme, weil die Abklärung nicht sofort erfolgt sei. Hinzu komme die erhebliche psychische Beeinträchtigung, die mit der zweiten Operation eingegangen sei. Die Klägerin ist der Ansicht, vor diesem Hintergrund sei ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 6.000,00 EUR gerechtfertigt. Die Klägerin beantragt zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, nicht jedoch unter 6.000,00 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den weiteren entstandenen und zukünftig entstehenden materiellen Schaden, soweit dieser nicht auf Dritte übergegangen ist oder übergehen wird sowie weiteren nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden aufgrund der Behandlung im Zeitraum 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 zu ersetzen; 3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin in Höhe von 778,50 EUR von der Gebührenrechnung ihres nunmehr Prozessbevollmächtigten für dessen außengerichtliche Tätigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Behandlung der Klägerin im Krankenhaus der Beklagten habe in jeder Hinsicht dem fachärztlichen Standard entsprochen. Der Umstand, dass der Mammographiebefund am 00.00.0000 nicht vorlag, habe sich für die Klägerin nicht nachteilig ausgewirkt. Zwar habe ein abklärungsbedürftiges Mikrokalkareal bestanden, jedoch habe zu keinem Zeitpunkt der Verdacht auf ein weiteres invasives Mammakarzinom vorgelegen. Es sei weder zu zeitlichen Versäumnissen noch zu einer zusätzlichen Gefährdung der Patientin gekommen. Insbesondere habe zu keinem Zeitpunkt eine vitale Bedrohung für die Klägerin bestanden. Die Planung und Durchführung des operativen Eingriffs am 00.00.0000 sei nicht zu beanstanden. Die am Morgen des Operationstages eingesehenen Mammographiebefunde hätten keine Änderung des geplanten Vorgehens indiziert. Die von den Radiologen empfohlene Abklärung der linken Seite zum Ausschluss einer Krebsvorstufe sei wegen der Vordringlichkeit der Therapie der rechten Seite zurückzustellen gewesen, zumal ein abklärungsbedürftiges Kalkareal einen sog. „BIRADS IV-Befund“ darstelle und somit kein Verdacht auf ein invasives Karzinom bestanden habe. Es habe dem leitliniengerechten Vorgehen entsprochen, das Mikrokalkareal zunächst per Vakuumbiopsie abzuklären. Eine akute Behandlungsbedürftigkeit habe zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden. Auch habe sich die Prognose in Folge der einen Monat später erfolgten Interventionen auf der linken Seite für die Klägerin nicht verschlechtert. Im Übrigen sei es nicht der Beklagten anzulasten, dass der Mammographiebefund nicht früher vorgelegen habe. Vielmehr hätte die Klägerin bzw. der befunderhebende Radiologe bzw. der Gynäkologe für die zeitgerechte Übermittlung des Befundes Sorge tragen müssen. Die Vakuumbiopsie des Kalkareals sei als wenig invasive und leitliniengerechte Maßnahme medizinisch indiziert gewesen. Da die Vakuumbiopsie wegen der Lokalisation und der Brustgröße nicht erfolgreich habe durchgeführt und die Vakuumnadel nicht habe eingeführt werden können, sei am 00.00.0000 die gemeinsame Portimplantation für die Chemotherapie und die Mamma-Tumorektomie nach Stereotaxie der linken Mamma am Kalkareal in einer Operation erfolgt, so dass die Klägerin sich keiner zusätzlichen Operation habe unterziehen müssen. Der operative Eingriff am 00.00.0000 sei zudem fachgerecht erfolgt, insbesondere sei es nicht behandlungsfehlerhaft, dass Kalkareale verblieben seien. Vielmehr seien die Kalkareale von sehr kleiner und gesprenkelter Natur, so dass die Präparatradiographie nicht vollständig dem intramammären Befund entspreche. Daher erfolge standardgemäß – wie bei der Klägerin – durch die sechs Monate später durchgeführte Mammographie eine Prüfung auf kleinere Restkalkareale. Man hätte diese bereits bei der Erstoperation entfernen können, jedoch hätte dann das Risiko bestanden, dass der Mammillenareolakomplex überflüssigerweise entfernt worden wäre. Hierdurch wäre die Klägerin mit den entsprechenden Folgen und ästhetischen Nachteilen belastet worden. Es hätte somit das Risiko einer Übertherapie bestanden. Vor diesem Hintergrund seien die behandelnden Ärzte sorgfältig und sachgerecht entsprechend den geltenden Leitlinien vorgegangen. Weiter behauptet die Beklagte, der Klägerin sei vor dem Ersteingriff am 00.00.0000 keine besondere Schnittführung zugesagt worden, zumal die Schnittführung stets individuell erfolge und die Entscheidung der Expertise des Chirurgen unter Berücksichtigung der Tumorlokalisation, der Größe des Tumors und der Brustgröße obliege. Die Beklagte behauptet ferner, die Klägerin sei vor dem operativen Eingriff am 00.00.0000 ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Dass der Mikrokalk lagebedingt nicht sicher zu resezieren sei, ohne die Brustwarze zu entfernen, sei im Detail mit der Klägerin mehrfach – so am 00.00.0000 und 00.00.0000 – besprochen worden. Die Klägerin sei ordnungsgemäß über die Risiken des Eingriffs und die Behandlungsalternativen aufgeklärt worden. Auch sei darauf hingewiesen worden, dass der Eingriff zu einer Änderung des Körperbildes und zu einer veränderten Brustform führen würde, wenn der Mamillen-Areola-Komplex entfernt werde. Über die Asymmetrie infolge dieses weiteren Eingriffs sei die Klägerin ebenfalls präoperativ aufgeklärt worden. Für Aufklärungsdefizite bestünden keine Anhaltspunkte. Die Klage wurde am 13.07.2021 zugestellt. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. F. vom 12.08.2022, welches der Sachverständige im Termin mündlich erläutert hat. Ferner hat die Kammer die Klägerin persönlich angehört und die Zeugen Dr. G. und Prof. Dr. X. uneidlich vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 12.08.2022 (Bl. 253 ff. d.A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2023 (Bl. 318 ff. d.A.) Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll vom 27.01.2023 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 3.000,00 EUR aus §§ 280 Abs. 1, 630a, 253 Abs. 2 BGB bzw. §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB. 1. Die Klägerin hat bewiesen, dass sie im Krankenhaus der Beklagten teilweise nicht entsprechend dem fachärztlichen Standard behandelt worden ist. Ein Behandlungsfehler liegt gemäß § 630a Abs. 2 BGB vor, wenn die Behandlung von den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards abweicht. Der Standard gibt Auskunft darüber, welches Verhalten von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt in der konkreten Behandlungssituation aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs im Zeitpunkt der Behandlung erwartet werden kann. Er repräsentiert den jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und der ärztlichen Erfahrung, der zur Erreichung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22.12.2015, Az. VI ZR 67/15). Ein Befunderhebungsfehler liegt vor, wenn die Erhebung nach dem Facharztstandard medizinisch gebotener Befunde unterlassen wird (vgl. BGH, NJW 2011, 1672, 1673, Rn. 13; Martis/Winkhart, a.a.O., U 15c). Dabei ist das Absehen von einer diagnostischen oder therapeutischen Maßnahme nicht erst dann behandlungsfehlerhaft, wenn die Maßnahme „zwingend geboten“ war, sondern bereits dann, wenn ihr Unterbleiben dem im Zeitpunkt der Behandlung bestehenden medizinischen Facharztstandard zuwiderlief (BGH, NJW 2016, 713, Rn. 8; Martis/Winkhart, a.a.O., U 15d). Bei Unterlassung der gebotenen Befunderhebung liegt somit regelmäßig ein Behandlungsfehler im o.g. Sinne vor (vgl. BGH, NJW 2016, 1447, Rn. 4, 6; Martis/Winkhart, a.a.O. U 15e). Nach dem in § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Die danach erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit im Sinne des wissenschaftlichen Nachweises, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 06.05.2015, Az. VIII ZR 161/14). Diesen Beweis hat die Klägerin teilweise geführt. a) Die Kammer ist nach der Durchführung der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Operationsplanung für den Ersteingriff am 00.00.0000 fehlerhaft war. So haben die behandelnden Ärzte es fehlerhaft unterlassen, die Befunde und Bildgebung der digitalen Mammographie vom 00.00.0000 rechtzeitig in die Operationsplanung für den Eingriff am 00.00.0000 einzubeziehen. aa) Unstreitig lagen die Mammographiebefunde und -bilder, die auch ein abklärungsbedürftiges Mikrokalkareal auf der linken Brustseite zeigten, der Operateurin und Zeugin Dr. G. erst am Tag des operativen Eingriffs – am 00.00.0000 – vor. Die Zeugin Dr. G. hat für die Kammer ferner nachvollziehbar bekundet, sie habe den Mammographiebefund vor der Durchführung des Eingriffs eingesehen und sich in Anbetracht des gesicherten Karzinoms auf der rechten Brustseite und des abklärungsbedürftigen Befundes des Mikrokalkes auf der linken Seite, der keinen Verdacht auf ein potentiell lebensgefährliches Karzinom bedeutet habe, für die Durchführung der Operation rechts und die Abklärung der linken Seite im weiteren Verlauf entschieden. bb) Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass der Mammographie-Befund der linken Brust in die erste Operation hätte mit einbezogen werden müssen. Aufgrund der ungünstigen Lage – Mikrokalk sehr hautnah – sei eine Vakuumbiopsie schwer möglich und auch für die Patientin eher schmerzhaft, so dass der Mikrokalk in der linken Brust in die Abklärung und Operationsplanung im ersten Eingriff am 00.00.0000 mit einzuplanen gewesen wäre. Die Einbeziehung der Mammographie-Bilder erst am Operationstag im Hinblick auf die linke Brust sei eindeutig zu spät. Die Entscheidung, keine Biopsie oder Abklärung der Mikrokalzifikation der linken Brust im ersten Eingriff vorzunehmen, sei fachärztlich nicht korrekt. Zwar sei der Befund im Bereich der rechten Brust vordringlich gewesen. Trotzdem wäre die Abklärung des Mikrokalks in dem ersten Eingriff mit einzuplanen gewesen. Auch eine zusätzliche Vakuumbiopsie wäre sodann überflüssig gewesen, zumal diese aufgrund der Lage des Mikrokalks auch technisch schwer machbar gewesen sei. Der Sachverständige wertet das Nichtreagieren auf den Mammographie-Befund links als einen einfachen Behandlungsfehler. Die Planung der Operation sei nicht mit der notwendigen Sorgfalt erfolgt. Weiter hat der Sachverständige erläutert, dass der Befund im weiteren Behandlungsverlauf der Patientin sodann in das Gesamtkonzept eingebunden und weiter abgeklärt worden sei, so dass es zwar zu einer Behandlungsverzögerung der linken Brust gekommen sei. Die weitere Abklärung des Mikrokalks sei aber - insofern nur wenig zeitverzögert - bereits im Mai 2020 erfolgt. Auch seien dabei keine Malignitätskriterien festgestellt worden. Das pathologische Ergebnis habe eine sog. B3-Läsion ergeben und damit einen Befund, der weiter kontrolliert bzw. weiter abgeklärt werden musste, der allerdings keinen Krebsbefund darstelle. Eine weiter abwartende Haltung sei angezeigt, da insbesondere die Behandlung des Mammakarzinoms rechts weiter im Vordergrund gestanden habe, zudem dann auch noch eine adjuvante Chemotherapie notwendig geworden sei. Die Patientin habe keine gesundheitlichen Nachteile im Hinblick auf die Verzögerung der Feststellung der Erkrankung der linken Brust erlitten. Wäre in der ersten Operation indes eine Abklärung des Mikrokalks links erfolgt, hätten die Nachresektion links mit Entfernung des Mamillen-Areola-Komplexes und die Portimplantation gemeinsam durchgeführt werden können. Prinzipiell wäre der Patientin dadurch ein operativer Eingriff erspart geblieben. Es sei aber zu bedenken, dass ein längerer Zeitraum zwischen den einzelnen Operationen in Anbetracht der gesamten Umstände – insbesondere der Aufklärungssituation und Überlegenszeit – das aus sachverständiger Sicht „bessere“ Konzept sei. Der Sachverständige hat ergänzend mündlich erläutert, dass die Mammographiebilder bei der Planung der Operation eindeutig hätten vorliegen müssen. Der Befund werde nicht zwingend benötigt, aber die Bilder müssten vorliegen. Üblich sei es im Rahmen der Planung eines solchen operativen Eingriffs, die Mammographiebilder im Rahmen einer Tumorkonferenz unter Hinzuziehung von Radiologen zu besprechen. Dabei habe die operierende Einheit dafür Sorge zu tragen, dass die Mammographiedokumente vorliegen. Im Zuge der Planung seien ein Ultraschall, die Mammographie und/oder ein MRT notwendig. Dass die Mammographiebilder und -befunde nicht vorgelegen hätten, sei in der Praxis zwar wegen vielfältiger Probleme – auch bei der Übermittlung – nicht ungewöhnlich, jedoch hätte die verantwortliche operierende Einheit für das Vorliegen Sorge zu tragen. Zur Not könne man auch darauf zurückgreifen, die Patienten selbst zu bitten, die Unterlagen auf CD aus der radiologischen Praxis abzuholen. Weiter hat der Sachverständige erläutert, dass es am Operationstage – wie es auch die Zeugin Dr. G. bekundet hat – nicht möglich sei, die linke Seite spontan mit zu operieren. Neben der notwendigen Aufklärung hinsichtlich eines solchen Eingriffs sei es im Vorfeld erforderlich, den Mikrokalk mit Hilfe eines eingeführten Drahtes zu markieren. Dies stelle eine ähnlich schmerzhafte Prozedur wie die Vakuumbiopsie dar. Dass in der Situation schließlich der Eingriff rechtsseitig durchgeführt worden sei, sei aus seiner Sicht korrekt. Aus sachverständiger Sicht sei die Folge der fehlerhaften Operationsplanung, dass sich die Klägerin statt lediglich zwei Operationen drei Operationen unterziehen musste. Hätten die Mammographiebefunde bei der Planung der ersten Operation vorgelegen, wäre der Mikrokalk auf der linken Seite in der ersten Operation mit abgeklärt worden. In einer zweiten Operation hätte man den Port für die Chemotherapie gesetzt und etwaig verbliebenen Mikrokalk entfernt. Auch vom zeitlichen Ablauf wäre es ohne weiteres möglich gewesen, in der zweiten durchgeführten Operation den restlichen Mikrokalk zu entfernen. Dann wäre ihr die dritte Operation – hier am 00.00.0000 – erspart geblieben. cc) Die Kammer folgt den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen nach eigener kritischer Prüfung. Prof. Dr. F. hat ein umfassendes, nachvollziehbares Gutachten vorgelegt. Dabei hat er den Sachverhalt umfassend ermittelt und sämtliche vorliegenden Unterlagen ausgewertet und berücksichtigt. Der Sachverständige hat sein Gutachten in jeder Hinsicht fachlich fundiert und sachlich überzeugend begründet. Seine fachliche Kompetenz als Chefarzt des Brustzentrums des Krankenhauses A. in D. steht dabei ebenso außer Zweifel wie seine Objektivität. Von der fachlichen Kompetenz des Gutachters konnte sich die Kammer zudem in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 27.01.2023 überzeugen, in dem der Sachverständige das Gutachten erläutert und sich in umfassender Erörterung mit den Einwänden der Parteien und den Fragen der Kammer überzeugend auseinandergesetzt hat. Vor dem Hintergrund der Ausführungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer vollumfänglich anschließt, sind die konkreten Umstände der verspäteten Übermittlung bzw. Einsichtnahme der Mammographiebefunde im Ergebnis ohne Belang, da es jedenfalls den behandelnden Ärzten im Krankenhaus der Beklagten oblegen hätte, die Mammographiebefunde und -bilder zu beschaffen und bei der Operationsplanung rechtzeitig zu berücksichtigen. Die Einbeziehung erst am Operationstag war demnach behandlungsfehlerhaft verspätet. 2. Als Rechtsfolge dieser zumindest fahrlässigen fehlerhaften Behandlung der Klägerin im Hause der Beklagten durch die fehlerhafte Planung der Operation am 00.00.0000 haben die Beklagten der Klägerin den dadurch zurechenbar verursachten Schaden zu ersetzen, wobei insoweit auch eine billige Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB, also ein Schmerzensgeld, gefordert werden kann. a) Der Anspruch auf Schmerzensgeld soll den vom Verletzten erlittenen immateriellen Schaden angemessen ausgleichen. Das Schmerzensgeld soll zum einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden gewähren. Das Schmerzensgeld soll ihn in die Lage versetzen, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die erlittenen Beeinträchtigungen jedenfalls teilweise ausgleichen. Darüber hinaus soll das Schmerzensgeld dem Verletzten Ausgleich für das verschaffen, was ihm der Schädiger angetan hat. Gleichgültig ist, ob der Schädiger nur aus Gefährdung oder auch wegen Fahrlässigkeit haftet (vgl. Grüneberg in: Grüneberg, BGB, 82. Auflage, 2023, § 253 Rn. 4). Die Höhe des Schmerzensgeldes ist unter umfassender Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgebenden Umstände festzusetzen und muss in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzung stehen. Dabei sind in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen. b) Unter Berücksichtigung dieser Bemessungsgrundsätze und des konkreten Einzelfalls erscheint dem Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 3.000,00 EUR für die fehlerhafte Behandlung der Klägerin als angemessen und ausreichend. Die Kammer kann als kausal durch die fehlerhafte Planung des operativen Eingriffs am 00.00.0000 entstandenen Schaden feststellen, dass der Klägerin bei fachgerechter Behandlung im Hinblick auf die Anzahl der Eingriffe ein operativer Eingriff und eine Behandlungsverzögerung hinsichtlich der linken Brust bis zur endgültigen Entfernung des restlichen Mikrokalks am 00.00.0000 einhergehend mit psychischen Belastungen erspart geblieben wären. Ferner wären ihr die Beeinträchtigungen und Schmerzen durch die am 00.00.0000 eingeleitete und frustran verlaufende Vakuumbiopsie erspart geblieben. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass der Klägerin entsprechend der obigen Ausführungen keine Beweislastumkehr nach § 630h Abs. 5 S. 1 oder S. 2 BGB zur Seite steht, sie vielmehr auch hinsichtlich der Kausalität der dargetanen Fehlerfolgen vollumfänglich darlegungs- und beweisbelastet ist. Dies ist ihr lediglich in dem vorgenannten Umfang gelungen. Denn der Sachverständige, dessen überzeugenden Ausführungen sich die Kammer insoweit ebenfalls anschließt, hat ausgeführt, dass die fehlerhafte Planung des Eingriffs ohne rechtzeitige Berücksichtigung der Mammographie-Befunde als ein einfacher Behandlungsfehler zu werten ist. (1) Hinsichtlich der als kausal festzustellenden Folgen kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Folge der fehlerhaften Operationsplanung ein zusätzlicher operativer Eingriff gewesen ist, da die notwendigen operativen Maßnahmen – bei entsprechender Aufklärung der Klägerin – in insgesamt zwei operativen Eingriffen hätten vorgenommen werden können. Der Sachverständige hat erläutert, dass bei rechtzeitiger Einbeziehung der Mammographiebilder die Klägerin lediglich zwei Operationen gebraucht hätte. Hätten die Mammographiebefunde bei der Planung der Erstoperation vorgelegen, wäre der Mikrokalk auf der linken Seite in der ersten Operation mit abgeklärt worden. In einer zweiten Operation hätte der Port für die Chemotherapie gesetzt und etwaig verbliebener Mikrokalk entfernt werden können. Dann wäre ihr von der Anzahl der Eingriffe die dritte Operation – hier am 00.00.0000 – erspart geblieben. Insoweit hat der Sachverständige ergänzend darauf hingewiesen, dass die Nachresektion des Mikrokalks – wie sie am 00.00.0000 erfolgte – von den AGO-Leitlinien empfohlen werde. Auch eine Kontrolle des Mikrokalks wäre prinzipiell möglich gewesen, aber nur in Absprache mit der Patientin und als individualisierte Therapieentscheidung und Abweichung von den Leitlinien. Aufgrund des Mikrokalkbefundes hautnah im Bereich der Brustwarze sei eine sichere Entfernung des Mikrokalks nur mit Entfernung der Brustwarze gegeben. Die Patientin sei ausweislich der Unterlagen auch darüber aufgeklärt worden, dass eine Nachresektion mit Erhalt des Mamillen-Areola-Komplexes eine Option sei, allerdings mit eingeschränkten Sicherheitsaspekten sowie der Gefahr einer nochmaligen Operation, da der Mikrokalk nur schwer komplett zu resezieren war. Aufgrund der R1-Resektion der FEA links sei entsprechend der medizinischen Leitlinien eine weitere Operation angezeigt gewesen. Aufgrund der unglücklichen Lage des Mikrokalks, sehr hautnah und auch nah zum Mamillen-Areola-Komplex, könne nur eine sichere Entfernung dieser FEA-Struktur durch die Entfernung des Mamillen-Areola-Komplexes erreicht werden. In der mündlichen Anhörung hat der Sachverständige erläutert, dass möglicherweise in der zweiten Operation mit der Beseitigung des restlichen Mikrokalks bereits die linke Brustwarze entfernt worden wäre, wobei dies aber stets von einer entsprechenden Aufklärung und Entscheidung der Patientin abhängig sei. Dass dies bei dem Eingriff am 00.00.0000 nicht erfolgt sei, sei jedenfalls nicht fehlerhaft. Aus psychologischer Sicht sei das zeitlich längere Behandlungskonzept das bessere Konzept, da die Patientin ausreichend Zeit habe, sich die Vorgehensweisen hinsichtlich ihrer Brüste zu überlegen und es zu weniger im Nachhinein als falsch empfundenen Entscheidungen komme. In zeitlicher Hinsicht wäre am Ende der Bestrahlung eine Entscheidung und Durchführung der Maßnahmen geboten, damit die Patientin einen Abschluss finden und in ihr normales Leben zurückkehren könne. Die Entscheidung des zeitlichen Ablaufs sei aber letztlich eine Entscheidung der Patientin. Die Entfernung der Brustwarze sei aus sachverständiger Sicht eine radikale Entscheidung der Patientin, zumal auf der linken Seite eindeutig kein lebensbedrohlicher Befund vorgelegen habe. Es habe bei der Klägerin nach der entsprechenden Klassifizierung ein sog. „BI-RADS IVa“ vorgelegen, bei der eine bioptische Abklärung empfohlen werde. Es bestehe ein Karzinomrisiko von etwa 2%. Die Entscheidung der Vorgehensweise – engmaschige Kontrolle und eine spätere Operation, eine „vorsichtige“ Operation unter Erhaltung der Brustwarze oder die Operation mit großzügiger Beseitigung des Mikrokalks unter Entfernung der Brustwarze als im Ergebnis sicherste Variante – liege letztlich bei der Patientin. Der Sachverständige hat weiterhin erläutert, dass bei fachgerechter Operationsplanung auch die diagnostische Vakuumbiopsie am 00.00.0000 überflüssig gewesen wäre, zumal diese aufgrund der Lage des Mikrokalks unterhalb der Brustwarze technisch schwer machbar gewesen sei. Allerdings sei es nicht zu dem als besonders schmerzhaft empfundenen Einführen der Biopsienadel gekommen, da der Versuch der Vakuumbiopsie frustran verlaufen sei. Allerdings hätte sich die Klägerin einer ähnlichen Prozedur bei der notwendigen präoperativen Markierung des Mikrokalks mittels eines einzuführenden Drahtes ebenfalls unterziehen müssen. (2) Die Kammer folgt nach eigener kritischer Prüfung den Ausführungen des Sachverständigen. Danach wäre bei rechtzeitiger Einbeziehung der Mammographiebefunde neben der Entfernung des rechtseitigen Karzinoms bei der Klägerin der Mikrokalk auf der linken Seite in der ersten Operation am 00.00.0000 mit abgeklärt worden. Dies hätte voraussichtlich die Entfernung des Mikrokalks bedeutet und die Möglichkeit eröffnet, in der zweiten Operation am 00.00.0000 neben der Einbringung des Ports für die Chemotherapie auch die Nachresektion des verbliebenen Mikrokalks vorzunehmen. So wäre der Klägerin im Hinblick auf die Anzahl der notwendigen Eingriffe die dritte Operation – hier am 00.00.0000 – mit der damit einhergehenden Narkose u.a. erspart geblieben. Das Ausmaß der Eingriffe wäre danach unverändert gewesen, aber in zwei statt drei Operationen durchgeführt worden. Die Kammer verkennt nicht, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen zum zeitlichen Ablauf und dem vorzugswürdigen längeren Behandlungskonzept sowie unter Berücksichtigung der Anhörung der Klägerin gewisse Restzweifel verbleiben, ob und inwiefern sich die Klägerin bei Unterstellung eines solchen Geschehensablaufs mit der zweiten Operation am 00.00.0000 bereits für die vollständige Entfernung der Brustwarze entschieden hätte und ihr demnach der Eingriff am 00.00.0000 erspart geblieben wäre. So entschied sie sich sogar trotz der erläuterten Schwierigkeiten des Vorgehens am 00.00.0000 für die Vakuumbiospie, da sie – die Klägerin – damals keine weitere Operation gewollt habe. Im Ergebnis geht die Kammer aber davon aus, dass sich die Klägerin – wie von ihr im Rahmen der persönlichen Anhörung angegeben – für den Behandlungsweg mit einer geringeren Anzahl operativer Eingriffe und die „sicherste“ Variante mit Entfernung der Brustwarze entschieden hätte, so dass ihr ein operativer Eingriff erspart geblieben wäre. Darüber hinaus wäre der Klägerin die Einleitung der Vakuumbiopsie am 00.00.0000 erspart geblieben. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung angegeben, dass ihr vor der Durchführung von der Radiologin die technische Schwierigkeit des Vorgehens erläutert worden sei, aber der Versuch habe unternommen werden sollen, da sie – die Klägerin – damals keine weitere Operation gewollt habe. Die Vakuumbiospie sei dann aufgrund der Schmerzhaftigkeit mit Kreislaufversagen abgebrochen worden, bevor die „Spritze“ mit dem Draht habe positioniert werden können. Die Angaben der Klägerin werden im Wesentlichen durch den radiologischen Befund zur Vakuumbiopsie vom 00.00.0000 (Bl. 301 d.A.) bestätigt, wonach ein frustraner Versuch einer Vakuumbiopsie – ohne Einführung der Biopsienadel – erfolgt sei und die Klägerin zeitgleich über Kreislaufprobleme mit einer Besserung nach entsprechender Lagerung innerhalb weniger Minuten geklagt habe. Unter Berücksichtigung der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen wäre der Klägerin dieses Prozedere bei fachgerechter Planung der Erstoperation erspart geblieben, wobei die Kammer berücksichtigt hat, dass es sich um einen frustranen Versuch handelt, bei dem die Biopsienadel nicht eingeführt und das Vakuum für die Biopsie nicht hergestellt wurde. Soweit der Sachverständige darauf hingewiesen hat, dass sich die Klägerin einer ähnlichen Prozedur bei der notwendigen präoperativen Markierung des Mikrokalks mittels eines einzuführenden Drahtes hätte unterziehen müssen, geht die Kammer nach dem Operationsbericht vom 00.00.0000 davon aus, dass eine solche Drahtmarkierung zur Lokalisation des Mikrokalks erfolgt ist (Bl. 86 d.A. – „Mammatumorentfernung links retromamillär nach stereotaktischer Drahtmarkierung“). Auch vor diesem Hintergrund stellt die Einleitung der Vakuumbiopsie mit den damit einhergehenden Beeinträchtigungen und Schmerzen mithin eine kausale Folge des Behandlungsfehlers dar. (3) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann die Kammer als Folge der fehlerhaften Planung der Erstoperation auch eine Behandlungsverzögerung bis zur endgültigen Entfernung des restlichen Mikrokalks am 00.00.0000 einhergehend mit einer gewissen psychischen Belastung der Klägerin aufgrund des Zeitablaufs feststellen. So hat die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung nachvollziehbar und überzeugend angegeben, die Mitteilung der Notwendigkeit einer weiteren Operation aufgrund des Mikrokalks in der linken Brust im März 2021 zum Zeitpunkt nach Abschluss der Chemotherapie, Strahlentherapie und Rehamaßnahme habe sie besonders belastet. Sie sei nach der Rehamaßnahme gut erholt gewesen, habe die berufliche Wiedereingliederung geplant und habe sich durch die Mitteilung einer weiteren Operation in das „ganze Thema“ zurückgeworfen und belastet gefühlt. Auch sei sie ängstlich gewesen. Der Zeuge L. – der Ehemann der Klägerin – hat die Angaben der Klägerin nachvollziehbar, stimmig und überzeugend bestätigt. Die Kammer hat daher keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben der Klägerin, so dass sich eine solche psychische Belastung der Klägerin als kausaler Schaden aufgrund des zeitlichen Verlaufs feststellen lässt. Die Klägerin hat indes nicht bewiesen, dass sie wegen des Verdachts eines weiteren Karzinoms bzw. einer Vorstufe zu Krebszellen auch in der linken Brust überaus schwer psychisch belastet war. Denn nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer auch insoweit anschließt, bestand ein solcher Krebsverdacht aufgrund des Mikrokalks in der linken Brust zu keinem Zeitpunkt. Darüber hinaus wäre zu erwarten gewesen und hätte auch der Klägerin oblegen, bei derartig schweren psychischen Belastungen die im Krankenhaus der Beklagten wiederholt angebotene psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen, was sie nach ihren eigenen Angaben nicht gemacht hat. Im Übrigen lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, welche weiteren psychologischen Beeinträchtigungen auf der überaus belastenden Karzinomerkrankung in der rechten Brust oder der verzögerten Behandlung im Hinblick auf den Mikrokalk in der linken Brust beruhen. So ist hinsichtlich der psychologischen Schäden – auch aus Sicht des Sachverständigen – sehr wahrscheinlich das Karzinom führend. (4) Weitergehende Folgen des Behandlungsfehlers hat die Klägerin nicht bewiesen. Der Sachverständige hat festgestellt, dass die fehlerhafte Planung des Ersteingriffs der Klägerin keine gesundheitlichen Schäden erbracht habe, da die Abklärung des Mikrokalks bereits im Mai 2020 erfolgt sei und der Befund keinen Krebsbefund dargestellt habe. Aus gynäkologischer Sicht seien zudem Folgeschäden nicht vorhanden. Die Entfernung der Brustwarze beruhe auf der Entscheidung der Klägerin zur Wahl des operativen Vorgehens. Mit dieser Variante gehe auch ein deutlicher Volumeneffekt einher. Der Verlust der Brustwarze und des Brustvolumens könne zudem mit guten Möglichkeiten rekonstruiert werden. Die Kammer schließt sich auch insoweit nach eigener kritischer Würdigung den Ausführungen des Sachverständigen an. Insbesondere auch der klägerseitig als belastend behauptete Verlust von Brustvolumen beruht demnach nicht auf einem Behandlungsfehler. (5) Auf dieser Grundlage ist ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 3.000,00 EUR angemessen und ausreichend. Hierbei hat die Kammer unter Heranziehung der vorstehen dargestellten Feststellungen berücksichtigt, dass der Klägerin ein operativer Eingriff mit Narkose und Krankenhausaufenthalt erspart geblieben wäre. Das Ausmaß der Eingriffe wäre dabei unverändert gewesen, aber in zwei statt drei Operationen durchgeführt worden. Auch wäre der Klägerin der frustrane Versuch der Vakuumbiopsie erspart geblieben. Zudem wäre für die Klägerin die Behandlung psychisch weniger belastend gewesen, da der (nochmalige) Eingriff am 00.00.0000 nach Abschluss der Chemotherapie, der Strahlentherapie und Rehabilitationsmaßnahme nicht noch erforderlich geworden wäre, wobei aber eine erhebliche psychische Belastung wegen eines Krebsverdachtes nicht anzunehmen ist. Die entsprechende Behandlungsverzögerung zwischen dem 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 hat die Kammer berücksichtigt. Dabei hat die Kammer aber auch bedacht, dass im Rahmen dieses Zeitraums die dringend erforderliche und fachgerechte Behandlung der Karzinomerkrankung der rechten Brust nebst Chemo- und Strahlentherapie erfolgt ist. Dies zugrunde gelegt, ist der ausgewiesene Schmerzensgeldbetrag angemessen und ausreichend. 3. Die zunächst erhobenen Aufklärungsrügen hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27.01.2023 ausdrücklich nicht aufrechterhalten. Im Übrigen wären die behaupteten Aufklärungsfehler im Ergebnis folgenlos geblieben, da sich die Klägerin – wie sie überzeugend selbst angab – ohnehin für die Durchführung der operativen Eingriffe entschieden hätte. II. Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Feststellung der Pflicht der Beklagten, ihr die derzeit nicht konkret vorhersehbaren immateriellen sowie alle weiteren materiellen Schäden zu ersetzen, die auf die fehlerhafte Planung des Ersteingriffs am 00.00.0000 der Beklagten zurückzuführen sind. Ein solcher Feststellungsantrag ist begründet, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 – VI ZR 133/06 –, Rn. 6, juris). Ob darüber hinaus im Rahmen der Begründetheit eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verlangen ist, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dies aber zweifelhaft, wenn Gegenstand der Feststellungsklage ein befürchteter Folgeschaden aus der Verletzung eines deliktsrechtlich geschützten absoluten Rechtsguts ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 – VI ZR 381/99 –, Rn. 8, juris). Danach steht der Klägerin vorliegend der von ihr begehrte Feststellungsantrag in dem tenorierten Umfang zu. Zwar scheiden nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen gynäkologische/onkologische Folgeschäden aus. Etwaige weitere psychologische Beeinträchtigungen und / oder materielle Schäden im Zusammenhang mit der ggf. verspäteten beruflichen Wiedereingliederung und weitere ersatzfähige Schadenspositionen der Klägerin in der Zukunft sind nach Ansicht der Kammer aber nicht gänzlich ausgeschlossen. Berücksichtigt man zudem die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, kommt hinzu, dass hier Körper und Gesundheit der Klägerin und damit deliktsrechtlich geschützte absolute Rechtsgüter der Klägerin verletzt worden sind, sodass unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer gewissen Wahrscheinlichkeit für einen weiteren Schadenseintritt ohnehin nur untergeordnete Bedeutung zukommt. III. Das Schmerzensgeld ist gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB seit dem 14.07.2021 mit der Rechtshängigkeit der Klage zu verzinsen. IV. Die Klägerin hat gegen die Beklagten auch einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 402,40 EUR. Bei der Berechnung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten war ein Geschäftswert in Höhe von 5.000,00 EUR zugrunde zu legen. Dieser entspricht der berechtigten Schmerzensgeldforderung der Klägerin in Höhe von 3.000,00 EUR und dem begründeten Teil des Feststellungsantrags hinsichtlich der Ersatzpflicht der Beklagten für zukünftige Schäden, den die Kammer unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher Umstände mit 2.000,00 EUR bewertet hat. Danach berechnen sich bei der geltend gemachten Anrechnung auf 1,05 aus 2300 VV RVG (1,8 Geschäftsgebühr abzgl. 0,75 Geschäftsgebühr) zzgl. Auslagenpauschale von 20,00 EUR und 19% Umsatzsteuer vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 402,40 EUR, von denen die Klägerin freizustellen ist. Die Klägerin kann grundsätzlich auch eine 1,8-Geschäftsgebühr verlangen. Nach Nr. 2300 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG kann eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Vor dem Hintergrund, dass es sich vorliegend um eine umfangreiche Arzthaftungssache mit gehobenem Schwierigkeitsgrad handelt, ist eine Geschäftsgebühr von 1,8 als angemessen zu erachten. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.