Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 26.09.2022 zum Aktenzeichen 616 Cs - 71 Js 88/21 - 144/22, mit welchem der Einspruch des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 13.05.2022 verworfen und der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen worden sind, aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird von Amts wegen Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 13.05.2022 zum Aktenzeichen 616 Cs - 71 Js 88/21 - 144/22 gewährt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt. Der Beschwerdeführer trägt seine insoweit entstandenen notwendigen Auslagen selbst. Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einschließlich der dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen Auslagen trägt der Beschwerdeführer selbst. Gründe: I. Gegen den Beschwerdeführer erging am 13.05.2022 unter dem Aktenzeichen 616 Cs – 71 Js 88/21 – 144/22 ein Strafbefehl des Amtsgerichts Gelsenkirchen wegen falscher Versicherung an Eides Statt und Verletzung der Unterhaltspflicht, in dem eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30,00 Euro festgesetzt wurde. Der Strafbefehl war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Der Strafbefehl wurde dem damaligen Verteidiger des Beschwerdeführers, der im vorausgegangenen Verfahren eine Vollmacht zur Akte gereicht und so seine Bevollmächtigung nachgewiesen hatte, ausweislich des zugehörigen Empfangsbekenntnisses unter dem 24.05.2022 zugestellt. Dem Beschwerdeführer selbst wurde der Strafbefehl formlos unter Hinweis darauf, dass die Zustellung an seinen Verteidiger erfolgt sei, übersandt. Der diesbezügliche „Absende-Vermerk“ datiert auf den 23.05.2022. Mit Schriftsatz vom 10.06.2022, per beA beim Amtsgericht Gelsenkirchen eingegangen am selben Tag, legte der nunmehrige Verteidiger des Beschwerdeführers Einspruch gegen den Strafbefehl vom 13.05.2022 ein. Mit Verfügung vom 13.06.2022 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Einspruchsfrist zum Zeitpunkt des Einspruches bereits abgelaufen gewesen sei, da der Strafbefehl an den zustellungsbevollmächtigten Verteidiger zugestellt worden sei. Mit Schriftsatz vom 20.06.2022 reichte der nunmehrige Verteidiger des Beschwerdeführers nach zwischenzeitlich gewährter Akteneinsicht eine E-Mail des Beschwerdeführers vom 19.04.2022 zur Akte, mit welcher der Beschwerdeführer das Mandatsverhältnis zu seinem vorherigen Verteidiger gekündigt hatte. Ergänzend führte der Verteidiger mit diesem Schriftsatz aus, dass die Einspruchsfrist bei einer Zustellung an einen Verteidiger nach der Rechtsprechung des EuGH erst zu laufen beginne, sobald der zustellungsbevollmächtigte Verteidiger das Schreiben dem Vertretenen habe zukommen lassen, was vorliegend nicht erfolgt sei. Nur äußerst hilfsweise werde vor dem Hintergrund der vollständig unterbliebenen Information des Beschwerdeführers durch seinen vorherigen Verteidiger daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 26.09.2022 schließlich wurden der Einspruch des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl vom 13.05.2022 verworfen und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Wegen des Inhaltes wird auf den Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 26.09.2022 (Bl. 240 ff. d.A.) Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss, der dem Beschwerdeführer ausweislich der zugehörigen Zustellungsurkunde unter dem 01.10.2022 zugestellt wurde, legte der Verteidiger des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 07.10.2022, per beA beim Amtsgericht Gelsenkirchen eingegangen am selben Tag, sofortige Beschwerde ein. Im Beschwerdeverfahren nahm der Verteidiger des Beschwerdeführers mit Schriftsätzen vom 10.10.2022 und 10.11.2022 ergänzend Stellung. Wegen des Inhaltes wird auf die Schriftsätze vom 10.10.2022 und 10.11.2022 Bezug genommen. Die Staatsanwaltschaft Essen beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Antrag der Staatsanwaltschaft Essen vom 28.10.2022 (Bl. 258 d.A.) Bezug genommen. II. Die zulässige sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Dem Beschwerdeführer war zur Wahrung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht im Ergebnis von Amts wegen Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist zu gewähren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überlässt der in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gegen Akte öffentlicher Gewalt die nähere Ausgestaltung des garantierten Rechtsweges zwar der jeweiligen Prozessordnung. Bei der Auslegung und Anwendung der Prozessordnungen dürfen die Gerichte den Zugang zu den den Rechtssuchenden eingeräumten Instanzen indes nicht in unzumutbarer Weise erschweren. Insbesondere dürfen die Anforderungen daran, was der Betroffene veranlasst haben und vorbringen muss, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, nicht überspannt werden. Bei Versäumung einer Frist, insbesondere auch bei Versäumung der Einspruchsfrist gegen einen Strafbefehl – wie vorliegend – hängt die Möglichkeit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, davon ab, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird. Auch der Anspruch auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 GG verlangt daher, bei Anwendung und Auslegung der die Wiedereinsetzung regelnden Vorschriften die Anforderungen zur Erlangung der Wiedereinsetzung nicht zu überspannen. Dies gilt insbesondere in den Fällen des – auch vorliegend in Rede stehenden – ersten Zugangs zum Gericht, in denen das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unmittelbar der Verwirklichung verfassungsrechtlich verbürgter Rechtsschutzgarantien dient. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat es die Kammer in der Gesamtschau der vorliegend zu berücksichtigenden Umstände zur Wahrung des Rechts des Beschwerdeführers auf Zugang zu einem Gericht unter Berücksichtigung der Garantien des Art. 6 Abs. 1 MRK für geboten erachtet, dem Beschwerdeführer von Amts wegen Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist zu gewähren. Im Einzelnen: Das Amtsgericht hat zur Begründung der Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Folgendes ausgeführt: „Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Angeklagten nicht gewährt werden, weil hinreichende Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 44 StPO weder vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich sind. Bei der Zustellung einer Entscheidung an den bestellten Verteidiger kann der Betroffene einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht darauf stützen, er selbst habe von der Zustellung keine (oder erst später) Kenntnis erlangt (OLG Hamm, NStZ-RR 2016, 216). Dies ist hier erfolgt (s. oben). Dem Angeklagten ist der Strafbefehl und die Mitteilung über die Zustellung des Strafbefehls gegenüber seinem Verteidiger ausweislich der Akten auch gem. § 145 Abs. 3 S. 1 StPO unter dem 23.05.2022 (Bl. 203 d.A.) zur Kenntnis versandt worden. Insofern ist auch die von der Verteidigung angeführte Entscheidung des BGH v. 31.01.2006 – 4 StR 403/05, NStZ-RR 2006, 211, nicht einschlägig, wo diese Unterrichtung gerade unterblieben ist. Der Angeklagte hat schon nicht dargelegt, wann ihm dieser Brief zugegangen ist. Dass er ihm zugegangen ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass mit Ss. v. 10.06.2022 dann der neue Verteidiger A. Einspruch eingelegt hat. Bei normalem Postlauf (3 Tage) wäre dies noch innerhalb der Einspruchsfrist gewesen und der Angeklagte wäre gehalten gewesen, sich bei seinem Verteidiger E. oder ansonsten bei Gericht über den Fristbeginn zu erkundigen. Tut er dies nicht, so handelt er zumindest fahrlässig.“ Diese Erwägungen vermögen im vorliegenden Fall im Ergebnis nicht zu tragen. Vielmehr vermindert die Kumulation der im vorliegenden Fall insgesamt zu berücksichtigenden Umstände das Ausmaß des Verschuldens des Beschwerdeführers in einem solchen Maß, dass die Versagung einer Wiedereinsetzung das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu einem Gericht in seinem Kerngehalt beeinträchtigen würde. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in Fällen der Zustellung einer Entscheidung an einen bestellten Verteidiger nach den in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen grundsätzlich nicht darauf gestützt werden kann, dass der Betroffene selbst von der Zustellung keine Kenntnis erlangt. Die in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen, auf welche sich auch das Amtsgericht Gelsenkirchen in der angefochtenen Entscheidung bezogen hat, sind auf den vorliegenden Fall indes nicht uneingeschränkt übertragbar. So konnte dem Betroffenen in den insoweit ergangenen Entscheidungen stets ein eigenes Verschulden im Zusammenhang mit der Fristversäumnis angelastet werden, im Fall der – vom Amtsgericht in Bezug genommenen – Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 14.04.2016 zum Aktenzeichen 4 Ws 101/16 etwa dergestalt, dass der Betroffene seinen neuen Verteidiger über die ihm noch während der laufenden Einspruchsfrist bekannt gewordene, an seinen bisherigen Verteidiger erfolgte Zustellung hinsichtlich des Zustellungszeitpunktes nur unvollständig informiert hatte und im Fall der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 13.01.1977 zum Aktenzeichen 4 StR 679/76 dergestalt, dass der Betroffene jegliche Verbindung zu seinem Verteidiger abgebrochen und sich in Gänze nicht um den weiteren Verlauf des Verfahrens gekümmert hatte. Ein mit diesen Konstellationen vergleichbares Verschulden des Beschwerdeführers vermochte die Kammer vorliegend indes nicht zu erkennen. Soweit das Amtsgericht insoweit in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, dass der Beschwerdeführer zumindest fahrlässig gehandelt habe, da ihm der Strafbefehl und die Mitteilung über die Zustellung des Strafbefehls an seinen Verteidiger unter dem 23.05.2022 zur Kenntnis gebracht worden seien, der Zugang bei normalem Postlauf (3 Tage) noch innerhalb der Einspruchsfrist gelegen habe und er – der Beschwerdeführer – daher gehalten gewesen sei, sich bei seinem damaligen Verteidiger E. oder ansonsten bei Gericht über den Fristbeginn zu erkundigen, vermag die Kammer dieser Sichtweise unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Beschwerdeführers im Rahmen des Beschwerdeverfahrens letztlich nicht näher zu treten. Nach dem ergänzenden, durch Buchungsunterlagen belegten Vorbringen des Beschwerdeführers war dieser in der Zeit vom 29.05.2022 bis zum 10.06.2022 urlaubsabwesend und hat den ihm formlos übersandten Strafbefehl erstmals am 10.06.2022 – und damit erst nach Ablauf der Einspruchsfrist – in seinem Briefkasten aufgefunden. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers erscheint vor dem Hintergrund, dass der formlos an ihn adressierte Strafbefehl ausweislich des „Absende-Vermerks“ auf Bl. 203 d.A. seitens des Amtsgerichts Gelsenkirchen erst unter dem 23.05.2022 auf den Postweg gebracht worden ist, sowie auch angesichts des Umstandes, dass es sich bei dem 26.05.2022 um einen gesetzlichen Feiertag gehandelt hat und auch mit Blick auf die jüngst bekannt gewordenen Beförderungsverzögerungen der F., die insbesondere auch die Briefbeförderung betroffen haben, jedenfalls nicht ausgeschlossen. Vielmehr erscheint es aus den vorgenannten Gründen möglich, dass der Strafbefehl tatsächlich erst während der Urlaubsabwesenheit des Beschwerdeführers in dessen Briefkasten eingelegt wurde, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden kann, dass er bis zu seiner Urlaubsrückkehr am 10.06.2022 untätig geblieben ist und sich nicht – wie in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt – bei seinem Verteidiger E. oder bei Gericht über den Fristbeginn der Einspruchsfrist erkundigt hat. Denn in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass es einem Bürger gerade nicht als ein die Wiedereinsetzung ausschließender Umstand zugerechnet werden darf, wenn er wegen einer nur vorübergehenden Abwesenheit von seiner ständigen Wohnung keine besonderen Vorkehrungen wegen der möglichen Zustellung eines Bußgeldbescheides oder Strafbefehls getroffen hat, und zwar auch dann, wenn der Bürger weiß, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren anhängig ist oder er als Beschuldigter oder Betroffener vernommen wurde. Entscheidend ist vielmehr allein, dass die Abwesenheit eine nur vorübergehende und relativ kurzfristige – längstens etwa 6 Wochen – von einer sonst ständig benutzten Wohnung ist, was beim Beschwerdeführer vorliegend der Fall war (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 18.10.2012 – 2 BvR 2776/10; BVerfG, Beschl. v. 21.01.1969 – 2 BvR 724/67). Da nach dem Vorgesagten somit nicht ausgeschlossen werden kann, dass dem Beschwerdeführer die Information über die an seinen vormaligen Verteidiger erfolgte Zustellung ohne ein ihm zurechenbares Verschulden infolge seiner Urlaubsabwesenheit erstmals am 10.06.2022 und damit erst nach Ablauf der Einspruchsfrist zugegangen ist, erscheint die vorliegend gegebene Konstellation eher vergleichbar mit denjenigen Konstellationen, in denen eine Benachrichtigung des Angeklagten entgegen der in § 145a Abs. 3 S. 1 StPO normierten Mitteilungspflicht gänzlich unterblieben ist. Durch die Vorschrift des § 145a Abs. 3 S. 1 StPO soll der gleichzeitige ausreichende Informationsstand des Betroffenen und der Verteidigung gewährleistet werden. Der Betroffene als Verfahrenssubjekt soll durch die Benachrichtigung gem. § 145a Abs. 3 S. 1 StPO die Möglichkeit erhalten, eigenständig auf den Fortgang des Verfahrens reagieren und z.B. Rechtsmittel einlegen zu können (vgl. etwa Münchener Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2023, § 145a Rn. 15 m.w.N.). Ausgehend von dieser Zielsetzung ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Nichteinhaltung der Mitteilungspflicht des § 145a Abs. 3 S. 1 StPO zwar weder Einfluss auf die Wirksamkeit der Zustellung, noch auf den hierdurch ausgelösten Fristenlauf hat. Sie begründet aber regelmäßig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. etwa Münchener Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2023, § 145a Rn. 15 m.w.N.). Nichts anderes kann nach Auffassung der Kammer daher auch in Konstellationen wie der vorliegenden gelten, in denen der Betroffene die für ihn maßgebliche Information, dass die Zustellung nicht an ihn persönlich, sondern an seinen Verteidiger erfolgt ist, ohne sein Verschulden erst nach Ablauf der maßgeblichen Rechtsmittelfrist erhält, da ihm – entgegen der Zielsetzung des § 145a Abs. 3 S. 1 StPO – auch in diesem Fall die Möglichkeit genommen ist, noch innerhalb der maßgeblichen Fristen auf die nicht an ihn persönlich erfolgte Zustellung reagieren zu können. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich vorliegend schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer das Mandatsverhältnis zu seinem vorherigen Verteidiger noch vor der in Rede stehenden Zustellung gekündigt hat, weil dieser – der bisherige Verteidiger – unzuverlässig war. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass einem Betroffenen – obgleich ein Verschulden eines Verteidigers grds. nicht zugerechnet wird – seine eigene Untätigkeit in Bezug auf unterlassene Nachfragen bei seinem (untätig gebliebenen) Verteidiger jedenfalls dann als eigenes Verschulden zugerechnet werden kann, wenn ihm die Unzuverlässigkeit seines Verteidigers bekannt ist (vgl. etwa OLG Köln, Beschluss v. 12.01.2012 – 2 Ws 21/12 m.w.N.), wovon angesichts des Inhaltes der seitens der Verteidigung zur Akte gereichten E-Mail des Beschwerdeführers vom 19.04.2022 auszugehen sein dürfte, nachdem es in dieser an den bisherigen Verteidiger adressierten E-Mail des Beschwerdeführers u.a. heißt: „[…] da ich seit mehreren Wochen auf meine Akten warte und einfach keinerlei Rückrufe oder Nachrichten bekomme, werde ich mich komplett und gänzlich sowohl von Dir als Anwalt trennen, als auch die Kanzlei wechseln […]. “ Dennoch vermag diese Kenntnis des Beschwerdeführers von der Unzuverlässigkeit seines vormaligen Verteidigers die Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist vorliegend im Ergebnis nicht auszuschließen. Das Amtsgericht Gelsenkirchen hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass die an den vormaligen Verteidiger des Beschwerdeführers bewirkte Zustellung unabhängig von der zeitlich vorausgegangenen Mandatskündigung durch den Beschwerdeführer wirksam war, da die Zustellungsvollmacht gem. § 145a Abs. 1 StPO grds. so lange fortwirkt, bis die Anzeige der Mandatsbeendigung – entweder durch den neuen Verteidiger, den alten Verteidiger oder den Betroffenen selbst – zu den Akten gelangt. Eine uneingeschränkte Übertragung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt würde indes bedeuten, an den Beschwerdeführer, dem die Unzuverlässigkeit seines vormaligen Verteidigers bekannt war, die Erwartung zu stellen, dem Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft in dem vorliegenden Verfahren die Mandatsbeendigung noch vor Antritt seines Urlaubes selbst mitzuteilen, obgleich er – dies ergibt sich ebenfalls zwanglos aus der zur Akte gereichten E-Mail vom 19.04.2022 – zu dieser Zeit keinerlei Kenntnis vom Inhalt der zu Grunde liegenden Akten hatte. Jedenfalls in Situationen wie der vorliegenden, in denen es um den erstmaligen Zugang eines Bürgers zu Gericht und damit um die Verwirklichung verfassungsrechtlich verbürgter Rechtsschutzgarantien geht, würde eine solche Erwartung die Anforderungen zur Erlangung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand überspannen. Die Frage, ob dem Beschwerdeführer unabhängig von den vorstehenden Ausführungen auch infolge einer unionsrechtskonformen Auslegung von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren gewesen wäre (vgl. zum Sachstand und der neueren Rechtsprechung des EuGH insgesamt Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Auflage 2023, § 44 Rn. 23; Kulhanek in JR 2020, 672, jew. m.w.N.) bedarf vorliegend keiner Beantwortung, da dem Beschwerdeführer bereits aus den dargelegten Gründen von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren nach den allgemeinen Grundsätzen der Staatskasse aufzuerlegen. Indes war in entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 3 Nr. 1 StPO auszusprechen, dass der Beschwerdeführer die ihm insoweit entstandenen notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat. Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass in Fällen, in denen eine sofortige Beschwerde eines um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachsuchenden Antragstellers nur deshalb Erfolg hat, weil er die Beweismittel zur Glaubhaftmachung erst in der Beschwerdeinstanz vorbringt, kein Anlass besteht, die dem Antragsteller erwachsenen notwendigen Auslagen der Beschwerdeinstanz der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 18.11.1980 – 1 Ws 215/80; LG Mainz, Entscheidung vom 06.11.1980 – 3 Qs 75/80). Dies ist im Ergebnis auch vorliegend der Fall, da der Beschwerdeführer seine Urlaubsabwesenheit in der Zeit vom 29.05.2022 bis zum 10.06.2022, welcher nach den vorstehenden Ausführungen entscheidende Bedeutung beizumessen ist, erstmals im Rahmen der Begründung der sofortigen Beschwerde gem. Schriftsatz vom 10.10.2022 mitgeteilt und durch entsprechende Buchungsbelege glaubhaft gemacht hat. Im Übrigen war gem. § 473 Abs. 7 StPO auszusprechen, dass die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einschließlich der diesem insoweit entstandenen notwendigen Auslagen dem Beschwerdeführer zur Last fallen.