Beschluss
7 T 272/22 – Bürgerliches Recht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2022:1017.7T272.2231.00
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Leitsätze
Unter Übertragung der Rechtsprechung des BGH mit Beschluss vom 18.12.2014 (Az.: I ZB 27/14) auf den nunmehr zwingenden elektronischen Rechtsverkehr bedarf es zur Wahrung des dort aufgestellten materiellen Schriftformerfordernisses bei Vollstreckungsaufträgen mit titelersetzender Wirkung der qualifizierten elektronischen Signatur oder eines elektronische Siegels der Behörde.
Tenor
Das Beschwerdeverfahren wird zur Entscheidung auf die Kammer übertragen.
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 02.08.2022 (Az. ...) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unter Übertragung der Rechtsprechung des BGH mit Beschluss vom 18.12.2014 (Az.: I ZB 27/14) auf den nunmehr zwingenden elektronischen Rechtsverkehr bedarf es zur Wahrung des dort aufgestellten materiellen Schriftformerfordernisses bei Vollstreckungsaufträgen mit titelersetzender Wirkung der qualifizierten elektronischen Signatur oder eines elektronische Siegels der Behörde. Das Beschwerdeverfahren wird zur Entscheidung auf die Kammer übertragen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 02.08.2022 (Az. ...) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: I. Unter dem 02.05.2022 stellte die Beschwerdeführerin gegen den Schuldner bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle des AG Essen einen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft und vorsorglich für den Fall, dass der Schuldner zum Termin nicht erscheine oder die Abgabe grundlos verweigere, Antrag auf Erlass eines Haftbefehls. Dieser Antrag enthält ein maschinell erstelltes Siegel des Niedersächsischen Landesamtes für Bezüge und Versorgung und abschließend den Namen „D“. Die Übermittlung erfolgte ausschließlich über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) ohne qualifizierte elektronische Signatur. Unter Hinweis darauf, dass der elektronisch gestellte Auftrag per EGVP eingereicht worden sei, die erforderliche qualifizierte elektronische Signatur jedoch fehle, lehnte der OGV O die Durchführung der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme ab. Er ist der Auffassung, dass das Vollstreckungsersuchen jedenfalls zusätzlich mit Unterschrift und Dienstsiegel in Papierform eingereicht werden müsse, da es den Titel ersetze. Hiergegen hat die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 20.07.2022 bei dem Amtsgericht Essen Erinnerung eingelegt. Sie ist der Auffassung, der OGV habe dem gestellten Vollstreckungsantrag nachzukommen. Die Einreichung des Antrages sei auf Grundlage des § 6 Abs. 1 JBeitrG i.V.m. § 753 Abs. 5 und § 130d ZPO auf elektronischem Wege erfolgt. Die Rechtsprechung des BGH (namentlich Beschluss vom 18.12.2014, I ZB 27/14) zur Übermittlung von Vollstreckungsaufträgen durch die Vollstreckungsbehörde an den Gerichtsvollzieher, welche eine schriftliche Übermittlung erfordere, sei aufgrund der neuen Gesetzeslage hinsichtlich obligatorischer Übermittlung auf elektronischem Wege überholt. Authentizität und Integrität seien dadurch gesichert, dass der Vollstreckungsauftrag entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder mit einer einfachen Signatur, jedoch auf einem sicheren Übermittlungsweg übertragen werde. Als sicherer Übermittlungsweg gelte nach § 130a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ZPO unter anderem auch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments an das EGVP von einem besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPo), das diese (sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts) als Postfachinhaber gemäß § 130a Abs. 4 S. 2 ZPO i.V.m. § 6 ERVV nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens (§ 7 ERVV) verwenden können. Die Authentizitätsfunktion werde hierbei durch Zertifikat und Zertifikationspasswort (§ 8 Abs. 2 ERVV) und die Integritätsfunktion durch Verschlüsselung gewährleistet (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 ERVV). Auch bei formbedürftigen Schriftsätzen könne so auf die qualifizierte Signatur verzichtet werden. Ausreichend sei analog den Vorgaben des niedersächsischen Justizministeriums eine einfache Signatur in Form des getippten oder gescannten Namens im elektronischen Dokument. Eine solche reiche nach allgemeiner Meinung aus, solange keine Zweifel an der Urheberschaft des Gläubigers sowie der Ernsthaftigkeit des Vollstreckungsauftrages vorlägen. Eine Identität zwischen Sachbearbeiter und versendender Person sei bei einem Versand über beBPo nicht erforderlich. Im Übrigen wird Bezug genommen auf die zur Akte gelangten Eingaben der Gläubigerin. Der OGV hielt in seiner dienstlichen Stellungnahme an der bereits gegenüber der Gläubigerin geäußerten Rechtsauffassung fest und half der Erinnerung nicht ab. Mit Beschluss vom 02.08.2022 (Bl. 16 ff. d.A.) hat das Amtsgericht die Erinnerung vom 20.07.2022 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass hier zwar grundsätzlich die Pflicht zur elektronischen Übermittlung des Vollstreckungsauftrages bestanden habe und grundsätzlich auch die Übersendung eines von der verantwortenden Person signierten Auftrages über einen sicheren Übermittlungsweg ausreiche. Das hier verwendete besondere Behördenpostfach stelle einen solchen sicheren Übermittlungsweg dar. Im Hinblick auf die Doppelfunktion des Vollstreckungsauftrages, welcher nach § 7 S. 2 JBeitrG den Schuldtitel ersetze, der ansonsten nach den §§ 754, 802a Abs. 2 ZPO vorzulegen sei, genüge dies nicht. Nur unter den Voraussetzungen der §§ 754a, 829a ZPO habe der Gesetzgeber geregelt, dass die elektronische Übermittlung einer Urkundenvorlage gleich stehe. Für alle anderen Fälle sei der Antrag zusätzlich und mit Unterschrift (oder Beglaubigungsvermerk versehen) dem Gerichtsvollzieher in Papierform vorzulegen. Diese Pflicht werde auch im Fall einer Übermittlung mit qualifizierter elektronischer Signatur nicht ersetzt. Auch mit Blick auf die hieraus resultierenden praktischen Probleme sei es Aufgabe des Gesetzgebers, einen Gleichklang der Vorschriften herzustellen. Im Übrigen wird Bezug genommen auf den angegriffenen Beschluss. Mit Schriftsatz vom 05.08.2022 hat die Gläubigerin sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 02.08.2022 eingelegt und an ihrer Rechtsauffassung festgehalten. Dem Gerichtsvollzieher obliege es, die Echtheit eines Vollstreckungsauftrages anhand des Transfervermerks bzw. des Prüfvermerks vorzunehmen und nicht auf das Vorhandensein von Dienstsiegel und Unterschrift abzustellen. Auf dem Transvermerk, der sich automatisch zu dem Schriftsatz in der Gerichtsakte finden sollte, lasse sich das Vorhandensein eines sog. verlässlichen Hinweises (VHN) durch den Eintrag „Informationen zum Übermittlungsweg: Sicherer Übermittlungsweg aus einem..." eindeutig erkennen. Hierdurch werde der Übermittlungsweg im Sinne des § 298 Abs. 2, 3 ZPO aktenkundig gemacht. Mit Beschluss vom 08.08.2022 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es auf den angegriffenen Beschluss Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene sofortige Beschwerde ist in der Sache unbegründet. Die erhobene Erinnerung ist zulässig und insbesondere nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG i.V.m. § 766 Abs. 2 Var. 1 ZPO statthaft. Das Amtsgericht hat sie jedoch zurecht als unbegründet zurückgewiesen. Der Obergerichtsvollzieher hat den streitgegenständlichen Vollstreckungsantrag richtigerweise mangels qualifizierter elektronischer Signatur abgelehnt. Mit der hier gewählten Übermittlung des Vollstreckungsauftrages über ein besonderes Behördenpostfach (beBPo) als sicheren Übermittlungsweg i.S.d. § 130a Abs. 3, 4 ZPO ohne qualifizierte elektronische Signatur ist die Gläubigerin nur den prozessualen Anforderungen an eine formell ordnungsgemäße Übermittlung eines Antrages nach §§ 130d, 130a ZPO gerecht geworden. Sie genügte damit jedoch nicht den erweiterten, materiellen Anforderungen an einen titelersetzenden Vollstreckungsauftrag. Unter Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Formvorschriften bei Einreichung derartiger – wie im hiesigen Fall – titelersetzender Vollstreckungsaufträge ist – unter Übertragung auf die nunmehr nach dem 01.01.2022 geltende Rechtslage – der höchstmögliche Sicherheitsstandard und damit die qualifizierte elektronische Signatur einzufordern. Dies ist darauf zurückzuführen, dass in dem – über § 1 , § 2 Abs. 1 JBeitrG auch für die hiesige Vollstreckung anwendbaren – § 7 S. 2 JBeitrG geregelt ist, dass der auch hier streitgegenständliche Antrag nach § 7 S. 1 JBeitrG den grundsätzlich nach §§ 754, 802a Abs. 2 ZPO erforderlichen und vorzulegenden vollstreckbaren Schuldtitel ersetzt. Der Antrag hat insofern eine Doppelfunktion und stellt gleichzeitig den Antrag auf Durchführung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme und den hierfür erforderlichen Vollstreckungstitel dar. 1. Hinsichtlich der konkreten Anforderungen an die seit dem Inkrafttreten des § 130d ZPO und der auf diesen Bezug nehmenden Verweisungsvorschriften am 01.01.2022 verpflichtende Einreichung diverser Anträge und Erklärungen auf elektronischem Wege fehlt es bisher an ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung. Es bedarf daher der Übertragung der bisherigen höchstrichterlich herausgearbeiteten Grundsätze auf die neue Rechtslage. a) Bisher hat der BGH betreffs eines (mit dem hiesigen Fall vergleichbaren) Antrages der Gerichtskasse auf Abnahme der Vermögensauskunft und nötigenfalls Erlass eines Haftbefehls zu deren Erzwingung - im Hinblick auf die auch hier relevante titelersetzende Funktion - entschieden, dass ein nur mit aufgedrucktem Dienstsiegel versehener, nicht unterschriebener Vollstreckungsauftrag den zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Formerfordernissen nicht genügt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – I ZB 27/14 –, Rn. 10, juris). Der Bundesgerichtshof hat die titelersetzenden Vollstreckungsanträge über das formelle Schriftformerfordernis hinaus einem materiellen Schriftformerfordernis unterworfen, mithin ergänzende Anforderungen über die Vorschriften der ZPO hinaus aufgestellt. Der Haftantrag ist hiernach ein Vollstreckungsauftrag gemäß § 753 Abs. 1 und 2 ZPO. Grundsätzlich muss dem Gerichtsvollzieher mit dem Vollstreckungsauftrag die vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels übergeben werden. Durch den Auftrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels wird der Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung legitimiert und ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und zu quittieren (§ 754 Abs. 1 und 2 ZPO). Der Vollstreckungsauftrag ist grundsätzlich an keine besondere Form gebunden. Bei der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels bestehen allerdings auch kaum Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Authentizität eines formlos erteilten Vollstreckungsauftrags mit dem Ziel der Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Abweichendes gilt ausweislich der zitierten und auch zwischen den Parteien diskutierten BGH-Rechtsprechung jedoch für Vollstreckungsaufträge, die - beispielhaft - die Beitreibung von Gerichtskosten zum Ziel haben. Weder für einen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft noch für den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Vermögensauskunft ist die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels erforderlich. Dies folgt - wie im hiesigen Fall - aus § 7 Satz 2 JBeitrO (nunmehr JBeitrG), wonach der Vollstreckungsauftrag zur Beitreibung von Gerichtskosten die nach §§ 754, 802a Abs. 2 ZPO grundsätzlich erforderliche Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels an die zuständigen Vollstreckungsorgane ersetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – I ZB 27/14 –, Rn. 12 - 17, juris). Der Vollstreckungsauftrag zur Beitreibung von Gerichtskosten musste hiernach in der Rechtslage bis zum 31.12.2021 schriftlich gestellt werden, weil er den schriftlichen Schuldtitel ersetzt. Da dieser Antrag die alleinige Voraussetzung für die Anordnung von staatlichem Zwang bis hin zu einer Freiheitsentziehung und damit die einzige Urkunde ist, die der Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht von der Gerichtskasse erhalten, dürfen keine Zweifel an seiner Echtheit bestehen. Ein lediglich maschinell erstellter und nicht unterschriebener Antrag kann dies ausweislich der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht sicherstellen. Aufgrund dessen forderte der BGH zum alten Recht einen unterschriebenen und mit dem Dienstsiegel versehenen Vollstreckungsauftrag ein. Dadurch wird - so der BGH - gewährleistet, dass aus dem Schriftstück die Person erkennbar wird, die für seinen Inhalt die Verantwortung übernimmt. Dabei genügt die Wiedergabe des Namens des Verfassers in Maschinenschrift, wenn er mit einem Beglaubigungsvermerk versehen ist (vgl. zu dem zuvor Gesagten insgesamt BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – I ZB 27/14 –, Rn. 12 - 17, juris). b) Die dargestellten Maßgaben sind auch auf den vorliegenden Fall der Vollstreckung nicht der Gerichtskasse, sondern eines Landesamtes in Form eines Vollstreckungsantrages einschließlich Haftantrages anwendbar. Wie in dem zitierten Fall liegt auch hier eine titelersetzende Wirkung vor. Ob es sich bei der antragstellenden Behörde dann um die Zahlstelle der Justiz oder ein Landesamt handelt, kann dahinstehen, da beide nach dem JBeitrG und der hiermit einhergehenden Verweisung in die ZPO vollstrecken. In beiden Fällen bedarf es mit Blick auf die Tatsache, dass eine unabhängige und neutrale Prüfung und Entscheidung über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für den begehrten und grundrechtsrelevanten Vollstreckungsakt nicht erfolgt, jedenfalls der Möglichkeit, dem Antrag eine konkrete Person zuzuordnen. Zur Schaffung hinreichenden Vertrauens muss eine voll überprüfbare Übernahme der Verantwortung durch eine identifizierbare Einzelperson gegeben sein, da es an der unabhängigen, neutralen Prüfung und Entscheidung über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für einen derart starken Grundrechtseingriff fehlt. Nur so kann nach der zitierten Rechtsprechung ein die titelersetzende Funktion rechtfertigender Vertrauenstatbestand geschaffen werden. Diesen Rechtsgedanken entnimmt die Kammer dem in der vorgenannten Entscheidung des BGH dargestellten, über die grundsätzlich einzuhaltende Schriftform hinausgehenden Erfordernis einer Unterschrift und eines Dienstsiegels. 2. Nach nunmehriger Rechtslage gestaltet sich das auch hier grundsätzlich anwendbare und seitens der Gläubigerin eingehaltene formelle Schriftformerfordernis wie folgt. a) Über den Verweis des § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG findet auch § 753 Abs. 5 ZPO Anwendung, welcher hinsichtlich der in § 753 ZPO geregelten Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher die entsprechende Anwendung des § 130d ZPO anordnet. Im hiesigen Fall hat sich die Behörde auch nach § 7 S. 2 JBeitrO und abweichend von § 6 Abs. 3 S. 1 JBeitrG mit Blick auf die Beantragung der Abnahme der Vermögensauskunft an den Gerichtsvollzieher zu wenden. Der zum 01.01.2022 in Kraft getretene § 130d ZPO legt sodann fest, dass vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln sind. Nur bei vorübergehender Unmöglichkeit aus technischen Gründen bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Ein elektronisches Dokument in diesem Sinne ist in § 130a ZPO definiert. Ein solches muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss ferner entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden sein, § 130a Abs. 3 S. 1 ZPO. Sichere Übermittlungswege sind unter anderem der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts und sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind, § 130a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 und 6 ZPO. Näheres zu diesem Übermittlungsweg regelt die nach § 130a Abs. 2 S. 2 ZPO erlassene Rechtsverordnung zu den technischen Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht, § 130a Abs. 4 S. 2 ZPO. b) Hierbei ist zu beachten, dass die in § 130a ZPO normierten Anforderungen nicht etwaige verschärfte Schriftformerfordernisse aus dem materiellen Recht ersetzen (vgl. AG Düsseldorf, Beschluss vom 22. August 2022 – 665 M 867/22 –, Rn. 26, juris mit weiteren Nachweisen in Zöller/Greger ZPO 34. Aufl. § 130a Rn 2; Streyl in Schmidt-Futterer MietR, 15. Aufl. § 568 Rn 29; ArbG Stuttgart B. v. 25.02.22 - 4 Ca 688/22; Kießling in Saenger ZPO 9. Aufl. § 130a Rn 13; Fritsche in MüKo ZPO 6. Aufl. § 130a Rn 3; D. Müller in Ory/Weth jurisPK ERV § 129 ZPO Rn 14 und nicht zuletzt BT-Drs. 17/12634, 25: "Materiell-rechtliche, weitergehende Formerfordernisse bleiben jedoch unberührt."). Mithin bleibt zu berücksichtigen, dass eine entsprechend der Anforderungen des § 130a übermittelte Erklärung zwar in prozessualer Hinsicht ordnungsmäßig ist, dies jedoch ohne Aussagekraft für etwaige außerhalb des reinen Prozessrechts liegende, besondere Schriftformerfordernisse insbesondere des materiellen Rechts bleibt. 3. Wie eingangs bereits ausgeführt, bedarf es jedoch der Einhaltung des seitens des BGH für die Rechtslage vor dem 01.01.2022 bereits herausgearbeiteten und nunmehr auf die neue Rechtslage zu übertragenden materiellen Schriftformerfordernisses. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende elektronische Übersendung des Antrages über das beBPo mit einfacher Signatur nicht. Es bedarf - unter Übertragung dieser Rechtsprechung auf die hier zu berücksichtigende Rechtslage ab dem 01.01.2022 - vielmehr einer qualifizierten elektronischen Signatur des Antrags (vgl. hierzu auch als bisher veröffentlichen Stimmen der Rechtsprechung AG Dorsten, Beschluss vom 6. September 2022 – 16 M 361/22 –, juris, AG Düsseldorf, Beschluss vom 22. August 2022 – 665 M 867/22 –, juris und sinngemäß LG Hagen (Westfalen), Beschluss vom 1. September 2022 – 1 T 113/22 –, juris). Die Gläubigerin hat den Zwangsvollstreckungsantrag gemäß der §§ 753 Abs. 5, 130d S. 1, 130a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 bzw. 6 ZPO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und § 7 JBeitrG i.V.m. § 6 Abs. 3 ERVV über das bePBo an das EGVP und damit grundsätzlich in Erfüllung der bestehenden aktiven Nutzungspflicht zum elektronischen Rechtsverkehr gestellt. Die Übermittlung eines elektronischen Dokuments nach den vorstehenden Maßgaben führt zwar dazu, dass das prozessuale Schriftlichkeitsgebot gewahrt wird, indem fingiert wird, dass das eingegangene Dokument der Schriftform entspricht (vgl. Ulrici, in: BeckOK-ZPO, 45. Edition, Stand: 01.07.2022, § 753 Rn. 20). Über die Schriftform hinausgehende Formerfordernisse werden durch die elektronische Übermittlung hingegen nicht berührt, da die elektronische Übermittlung nach Maßgabe des § 130a ZPO nur das Schriftformerfordernis ersetzt (vgl. Greger, in: Zöller-ZPO, 34. Auflage 2022, § 130a Rn. 2; LG Hagen (Westfalen), Beschluss vom 1. September 2022 – 1 T 113/22 –, Rn. 19, juris). Auf Grundlage der vorgenannten materiellen Form-Anforderungen und in Übertragung der bisherigen Rechtsprechung des BGH betreffs Vollstreckungsaufträge bzw. -anträge zum Erlass eines Haftbefehls bedarf es hierbei - anders als in § 130a Abs. 4 ZPO in Form von Alternativen suggeriert – der qualifizierten elektronischen Signatur (oder gegebenenfalls eines den gleichen Anforderungen unterliegenden elektronischen Siegels, § 12 Abs. 3 VDG). a) Hierfür spricht zunächst, dass in dem auch hier streitgegenständlichen Fall der Übermittlung durch eine Behörde nur auf diese Weise personenscharf Verantwortung für den Vollstreckungsauftrag übernommen wird und nur so die seitens des BGH geforderte besondere Authentizität durch Erkennbarkeit und Nachweis der die Verantwortung tragenden Person im elektronischen Rechtsverkehr entsprechend umgesetzt werden kann. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das grundsätzlich einen sicheren Übermittlungsweg i.S.d. § 130a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ZPO darstellende beBPo ohne qualifizierte Signatur gerade keine spezifische Personenzuordnung erlaubt. Das in § 6 ERVV normierte beBPo unterliegt zwar grundsätzlich einem Identifizierungsverfahren nach § 7 ERVV und der Zugang erfolgt ausweislich § 8 Abs. 2 ERVV ausschließlich mithilfe des Zertifikats und des Zertifikats-Passworts des Postfachinhabers. Zu beachten ist jedoch, dass der Postfachinhaber im Sinne der ERVV keine natürliche Person ist. Vielmehr ist in § 8 Abs. 1 ERVV ausdrücklich geregelt, dass der Postfachinhaber die natürlichen Personen bestimmt, die Zugang zum besonderen elektronischen Behördenpostfach erhalten sollen und ihnen das Zertifikat und das Zertifikats-Passwort zur Verfügung stellt. Im Rahmen des Identifizierungsverfahrens nach § 7 ERVV wird insofern die Identität geprüft, als dass ermittelt wird, ob der Postfachinhaber eine inländische Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist und Name und Sitz des Postfachinhabers zutreffend bezeichnet sind. Hieraus ergibt sich jedoch, dass dieser Übermittlungsweg die seitens des BGH bisher für die Einreichung in Papierform geforderte Möglichkeit der persönlichen Identifizierung der konkreten, in Verantwortung stehenden natürlichen Person betreffs den Vollstreckungsauftrag nicht bietet. Vielmehr gibt es ein Zertifikat und ein Passwort für den Postfachinhaber und damit die gesamte Behörde, auf welche sämtliche nach § 8 Abs. 1 ERVV von der Behörde bestimmten Mitarbeiter gleichermaßen zugreifen können. Im Rahmen dieses allgemeinen Zugriffs ist es jedoch jedem Zugreifenden rein denklogisch ohne weiteres möglich, in das per beBPo zu versendende Dokument einen beliebigen Namen - sei es maschinengeschrieben oder in Form einer eingescannten Unterschrift - oder ein entsprechendes Siegel einzufügen. Aufgrund dessen fehlt es ohne qualifizierte elektronische - und damit personenspezifische - Signatur an der hierdurch gewährleisteten und ausweislich der auf den elektronischen Rechtsverkehr zu übertragenden höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderlichen Identitäts-bzw. Authentizitätsfunktion. Hieran ändert auch die Übermittlung über einen grundsätzlich sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a ZPO nichts. Die sichere Übermittlung mit dem bePBo ohne qualifizierte elektronische Signatur ist damit durch das Identifizierungsverfahren und die Regelungen zur Zugangsberechtigung (§§ 7 und 8 ERVV) zwar geeignet, den Antrag einer konkreten Behörde zuzuordnen und dies rechtssicher zu garantieren. Einen Identifizierungsnachweis betreffs die die Verantwortung für den Antrag übernehmende natürliche Person, mithin die Tatsache, dass der Aussteller dem eingefügten Namenszug entspricht, ist jedoch nicht möglich. b) Dem zuvor Gesagten schließt sich nach hiesigem Verständnis auch die Literatur jedenfalls in Teilen an. So wird ausgeführt, dass für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers nach § 7 JBeitrG zwar die Rechtsprechung zur Übermittlung in Papierform überholt sein dürfte und eine Einreichung mit qualifizierter elektronischer Signatur oder mit einfacher Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg erfolgen müsste. Jedoch wird auch das Erfordernis einer elektronischen Signatur durch eine natürliche Person als erforderlich angesehen (vgl. BeckOK KostR/Berendt/Rieder, 38. Ed. 1.7.2022, JBeitrG § 7 Rn. 9a). Eine solche - die verantwortende Person erkennbar machende - Signatur liegt nur bei qualifizierter elektronischer Signatur vor. c) Betreffs die Differenzierung zwischen formellem und materiellem Formerfordernis kann auch auf eine parallele gesetzliche Regelung betreffs der Ersetzung der Schriftform im elektronischen Rechtsverkehr zurückgegriffen werden. So normiert § 126a Abs. 1 BGB, dass der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronischen Dokument mit seiner qualifizierten Signatur versehen muss, wenn die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden soll. Übertragen auf den hiesigen Fall stützt dies das bereits dargestellte Bedürfnis nach einer zweifelsfreien Überprüfbarkeit der Identität zwischen ausgewiesenem und tatsächlichem Aussteller durch qualifizierte elektronische Signatur. d) Das Vorstehende wird überdies auch durch die jüngere, bereits mit dem jedenfalls fakultativen elektronischen Rechtsverkehr konfrontierte Rechtsprechung gestützt. So entschied der BGH noch im Herbst 2021, dass bei dem Erlass eines Haftbefehls wegen der Grundrechtsrelevanz einer Freiheitsentziehungsmaßnahme (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und 3, Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG) der Missbrauchsgefahr in besonderem Maß entgegenzuwirken ist und das Vollstreckungsgericht deshalb trotz in bestimmten Fällen nach § 754a ZPO vereinfachtem Verfahren mit elektronisch eingereichtem Vollstreckungsauftrag die Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids - ungeachtet der damit verbundenen Verfahrensverlängerung - verlangen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2021 – I ZB 9/21 –, Rn. 21, juris). Hierin zeigt sich - trotz fehlender Anwendbarkeit des § 754a ZPO im konkreten Fall - die besondere Vorsicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung gerade im Bereich der Authentizität von Vollstreckungsaufträgen mit Bezug zu dem grundrechtssensiblen Bereich der Freiheitsentziehungen. Auch unter Berücksichtigung dessen vermag die Kammer der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zu folgen und sieht es auch im konkreten Fall als erforderlich an, die größtmögliche Authentizität und damit die qualifizierte elektronische Signatur einzufordern. e) Als weiteres Argument für das Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur kann § 802d Abs. 2 ZPO herangezogen werden, welcher für die umgekehrte Korrespondenz von Gerichtsvollzieher zu Gläubiger für die Übermittlung des Vermögensverzeichnis die Möglichkeit der Übersendung als elektronisches Dokument ermöglicht. Hierbei ist eine qualifizierte elektronische Signatur ausdrücklich vorgeschrieben. Dass der die titelersetzende Grundlage dieser Zwangsvollstreckungsmaßnahme darstellende Antrag im Gegensatz hierzu geringeren Anforderungen unterliegen soll, erschließt sich der Kammer - trotz der Tatsache, dass dem Gerichtsvollzieher ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Abs. 4 ZPO gegebenenfalls nicht zur Verfügung steht - nicht. f) Soweit in der Rechtsprechung auch die Auffassung vertreten wird, die vorzitierte Rechtsprechung des BGH betreffs das materielle Formerfordernis für titelersetzende Vollstreckungsaufträge sei nicht sinngemäß auf den elektronischen Rechtsverkehr zu übertragen, sondern vielmehr in wörtlicher Anwendung der Entscheidung ein (einfaches) Dienstsiegel auf dem elektronischen Dokument erforderlich (vgl. LG Hagen (Westfalen), Beschluss vom 1. September 2022 – 1 T 113/22 –, Rn. 21, juris), so schließt sich die Kammer dieser nicht an. Ein entsprechendes Erfordernis ist mit Sinn und Zweck des elektronischen Rechtsverkehrs nicht in Einklang zu bringen. Ein in ein elektronisches Dokument eingefügtes Dienstsiegel bietet für das elektronische Dokument - anders als die qualifizierte elektronische Signatur oder das elektronische Siegel im Sinne des § 12 VDG oder das gestempelte Siegel auf einem papierschriftlichen Dokument - für die Beurteilung der Echtheit und des Ausstellers keinerlei Mehrwert, kann vielmehr - wie die „einfache“ Signatur problemlos von einem anonymen Aussteller eingefügt werden. Zu beachten ist, dass der BGH in dem zitierten Beschluss (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – I ZB 27/14) auch ein Dienstsiegel nicht ausreichen lässt, sondern zusätzlich eine handschriftliche Unterschrift oder eine maschinenschriftliche Unterschrift nebst Beglaubigungsvermerk verlangt. Ein - der qualifizierten elektronischen Signatur gleichzustellendes - elektronisches Dienstsiegel im Sinne des § 12 VDG dürfte im Hinblick auf die in diesem enthaltenen Zertifikate demgegenüber ausreichen. g) Ein entsprechendes Problem im Bereich der Übermittlung des Vollstreckungsauftrages durch einen Rechtsanwalt sieht die Kammer indes nicht. So ist hier bereits für die Verwendung des sicheren Übermittlungsweges ohne qualifizierte Signatur anerkannt, dass - so regelt es § 23 Abs. 3 S. 5 RAVPO - das Recht, nicht qualifiziert-elektronisch signierte Dokumente über das beA zu versenden, nicht auf Dritte übertragen werden darf. Nach § 20 Abs. 3 der RAVPO muss die BRAK sicherstellen, dass der Empfänger beim Versand nicht qualifiziert elektronisch signierter Dokumente die persönliche Übermittlung durch den Rechtsanwalt feststellen kann (sog. vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis – VHN). Der Aussteller muss das Dokument eigenhändig aus seinem Postfach versenden. Fehlt es an dieser Identität, ist das Dokument nicht ordnungsgemäß eingereicht (vgl. beispielhaft Musielak/Voit/Stadler, 19. Aufl. 2022, ZPO § 130a Rn. 8). An dieser - für das beA auch bei lediglich einfacher Signatur sichergestellten - Authentizität fehlt es dem beBPo bei fehlender qualifizierter Signatur, da das Postfach gerade nicht personenspezifisch, sondern übergeordnet behördenweit verwendet wird. Hier wird die aufgezeigte Problematik des beBPo wiederum offenbar. Die Übermittlung per beBPo mit einfacher Signatur macht mangels inhaltsgleicher Regelung zur Identität des Postfachinhabers und des einfach Signierenden sogar den Fall denkbar und möglich, dass die per Namenszug einfach signierende Person bereits nicht Teil der nach § 8 ERVV bestimmten Personen ist. Dieses Auseinanderfallen des Versenders und des Ausstellers genügt den besonderen Ansprüchen an die Ernstlichkeit und Authentizität der titelersetzenden Erklärung im Sinne der vorgenannten BGH-Rechtsprechung nicht. Mit der Unterschrift unter einen Vollstreckungsauftrag gibt die verantwortliche Person zu erkennen, dass sie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit der Forderung geprüft hat, sich entschlossen hat, die Zwangsvollstreckung zu beauftragen und damit die Verantwortung für die Schaffung des Titels und die Beauftragung übernimmt. Diesen Prozess, also die Legitimation der Vollstreckungsgrundlage, kann das Vollstreckungsgericht bei einem unterschriebenen bzw. mit qualifizierter elektronischer Signatur versehenen Auftrag unmittelbar und eindeutig auf die verantwortliche Person zurückführen, weil ihm in Papierform oder elektronisch das Dokument "im Original unterschrieben" vorliegt. Dies ist bei einer Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg nicht der Fall, weil die einfache Signatur eben nicht mit dem nötigen Erklärungswert eindeutig und ausschließlich der genannten Person zugeordnet werden kann und die Übermittlung als solche in dem Sinne anonym bleibt, als dass eine für die Übermittlung als zweiten Teilakt der "Schriftformersetzung" i.S.d. § 130a ZPO verantwortliche Person nicht zu erkennen ist (vgl. auch AG Düsseldorf, Beschluss vom 22. August 2022 – 665 M 867/22 –, Rn. 40, juris). 4. Soweit teilweise die gleichzeitige papierschriftliche Einreichung des Vollstreckungsauftrages neben der elektronischen Einreichung, wie er bisher eingereicht wurde, eingefordert wird, ist dies nach Auffassung des Beschwerdegerichts nicht mehr geboten. Vielmehr ist eine entsprechende Vorgehensweise nach der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit aktiver Nutzungspflicht überholt. Nach dem hiesigen Verständnis der gesetzlichen Kodifikation soll eine Abkehr von der Papierakte erfolgen, welche bei der vorgenannten Einreichungsmöglichkeit bzw. -pflicht stets weiterhin erforderlich bliebe. Auch würde die ausdrücklich normierte aktive Nutzungspflicht ausgehebelt. Eine entsprechende Einreichungsmöglichkeit bleibt für diejenigen Titel vorbehalten, die ausschließlich in dieser Form existieren bzw. für den Fall technischer Unmöglichkeit einer Einreichung über die gebotene elektronische Vorgehensweise. Nichts anderes ergibt sich nach der Rechtsauffassung der Kammer aus der bestehenden Ausnahmeregelung der §§ 754a, 829a ZPO. Die Vorschrift des § 754a ZPO soll die in § 753 Abs. 3 S. 2 ZPO vorgesehene elektronische Einreichung von Anträgen erleichtern. Für Vollstreckungsaufträge an den Gerichtsvollzieher auf der Grundlage von Vollstreckungsbescheiden ist die Übermittlung von deren Ausfertigung in bestimmten Fällen entbehrlich. Die Vorschrift findet keine Anwendung auf den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls nach § 802g Abs. 1 S. 1 ZPO (vgl. Musielak/Voit/Lackmann, 19. Aufl. 2022, ZPO § 754a Rn. 1). Die besagte Norm umfasst den hiesigen Fall der Vollstreckung mit titelersetzendem Antrag ihrem Wortlaut nach nicht und ist auch nicht aufgrund ihres Ausnahmecharakters als Argument dafür heranzuziehen, dass in sämtlichen nicht von ihr geregelten Fällen - mithin Vollstreckungsaufträgen abseits von Vollstreckungsbescheiden - eine Ausfertigung des Titels in Papierform zu übermitteln ist. Vielmehr gilt es unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze und im Hinblick auf die Rechtslage nach dem 01.01.2022 den über § 753 Abs. 5 ZPO entsprechend anwendbaren § 130d ZPO zur Ersetzung der Schriftform zu beachten. Während es bei gesonderten Titelurkunden nach geltendem Recht (jedenfalls für den Haftantrag) eine unvermeidbare Notwendigkeit ist, diese als Papierausfertigung einzureichen, verhält sich dies im hiesigen Fall anders. Denn der Vollstreckungsauftrag mit den dort geregelten Formerfordernissen ist zugleich die prozessuale Erklärung bzw. der prozessuale Antrag. Verlangt nunmehr § 130d ZPO die elektronische Übermittlung des Antrages, kann der Antrag nur noch elektronisch übermittelt werden und muss das Unterschriftserfordernis (oder die Beglaubigung) mit elektronischen Mitteln erfüllt werden. Hierzu bedarf es - mit Blick auf das zuvor Gesagte - der qualifizierten elektronischen Signatur (vgl. auch AG Düsseldorf, Beschluss vom 22. August 2022 – 665 M 867/22 –, Rn. 56 - 57, juris). Der wesentliche Unterschied liegt in dem fehlenden Erfordernis zur Erteilung einer Vollstreckungsklausel. Eine solche wird auch bei elektronisch geführter Gerichtsakte derzeit noch in papierschriftlicher Form ausgestellt und übersandt, während in der elektronischen Akte lediglich ein Vermerk über die Ausstellung als elektronisches Dokument mit dem Urteil verbunden wird. Dies macht - in Anwendung der §§ 724, 734, 754 ZPO nach Rechtsauffassung der Kammer die papierschriftliche Übersendung erforderlich, da eine elektronische Fassung des originalen, die Vollstreckungsklausel enthaltenden Titels nicht existiert. Dem ist betreffs der titelersetzenden Vollstreckungsaufträge anders, da es einer solchen Klausel nicht bedarf und kein übergeordnetes Erfordernis oder Bedürfnis dafür besteht, ein papierschriftliches Dokument zu erstellen. Die dem entgegen stehenden Rechtsauffassungen in der Rechtsprechung (vgl. LG Berlin Beschl. v. 7.7.2022 – 51 T 203/22, BeckRS 2022, 19555 Rn. 3, beck-online) werden aus den vorgenannten Gründen daher nicht geteilt. Soweit dort unter anderem ausgeführt wird, dass der Gerichtsvollzieher das seitens des BGH in seinem Beschluss vom 18.12.2014 (Az. I ZB 27/14) aufgestellte (materiell-rechtliche) Formerfordernis nur prüfen könne, wenn er das Original des Vollstreckungsauftrages in den Händen halte, so ist dem nach Rechtsauffassung der Kammer mit Blick auf § 130d ZPO und die Tatsache, dass in Zeiten der elektronischen Aktenführung auch (beispielhaft) in richterlicher Tätigkeit keinerlei handschriftliche Unterschriften mehr geleistet werden, sondern der Verlass auf die (qualifizierte) elektronische Signatur geboten ist, nicht zu folgen. Abweichendes entnimmt die Kammer auch der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/12634, 20) nicht. Diese setzt sich vielmehr nicht mit dem hiesigen Einzelproblem im Rahmen der Zwangsvollstreckung bei titelersetzenden Vollstreckungsaufträgen auseinander. Diese spricht nach hiesiger Auffassung bei fortwährender Hervorhebung der Bedeutung des elektronischen Rechtsverkehrs vielmehr gegen ein nach der Einführung des verpflichtenden elektronischen Rechtsverkehrs fortbestehendes Erfordernis schriftlicher Einreichung. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Sache wird aufgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache sowohl für den hiesigen Bezirk, als auch darüber hinaus gemäß § 568 S. 1 Nr. 2 ZPO auf die Kammer übertragen. Aus den vorgenannten Gründen wird zudem gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Rechtssache hat zum einen grundsätzliche Bedeutung und zum anderen ist zur Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich. Es ist zu erwarten, dass die hier für klärungsbedürftig erachtete Frage in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten wird, weshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist. Die Frage ist - soweit ersichtlich - bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .