Urteil
16 O 186/21 – Bürgerliches Recht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2022:0819.16O186.21.00
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Tenor
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 11.03.2022 wird aufrechterhalten.
Der Kläger trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil der Kammer vom 11.03.2022 darf nur gegen Leistung einer entsprechenden Sicherheit fortgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 11.03.2022 wird aufrechterhalten. Der Kläger trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil der Kammer vom 11.03.2022 darf nur gegen Leistung einer entsprechenden Sicherheit fortgesetzt werden. T a t b e s t a n d Der Kläger macht nach dem Tode seiner Mutter, Frau D., gegen die Beklagte Ansprüche auf Schmerzensgeld, Erstattung von Beerdigungskosten und Hinterbliebenengeld aufgrund einer behaupteten fehlerhaften Behandlung seiner Mutter im Krankenhaus der Beklagten geltend. Die am 00.00.0000 geborene Frau D. (nachfolgend: „Patientin“) litt u.a. unter einer schwerwiegenden Herzerkrankung. Es bestand eine ausgeprägte diastolische Herzinsuffizienz, die in der Vergangenheit wiederholt zu kardialen Dekompensationen geführt hatte. Seit 2019 befand sich die Patientin insgesamt zu dreizehn stationären Aufenthalten im P. oder im T., wobei wiederholt auch Beatmungstherapien der Patientin notwendig waren. Am 00.00.0000 wurde die Patientin stationär im P., dessen Trägerin die Beklagte ist, aufgenommen. Sie war zuvor notärztlich vorgestellt worden und litt zum Aufnahmezeitpunkt unter thorakalen Schmerzen. Ferner lag eine Atemnotsymptomatik vor. Bei der Aufnahme wurde ihr ein Covid-PCR-Test abgenommen und sie wurde zunächst auf der Aufnahmestation untergebracht. Nach Erhalt des negativen Testergebnisses wurde die Patientin am 00.00.0000 auf die Normalstation verlegt. Zu Beginn des stationären Aufenthalts wurde den Angehörigen der Patientin mitgeteilt, dass die Erkrankung eine deutliche prognostisch limitierende Bedeutung besaß, somit durch die Multimorbidität das Risiko eines baldigen Versterbens nicht ausgeschlossen werden konnte. Wegen einer Zustandsverschlechterung wurde die Patientin vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 auf der Intensivstation behandelt. Am 00.00.0000 wurde sie wieder auf die Normalstation verlegt. Dort erfolgte die Unterbringung der Patientin auf einem Zweibettzimmer mit einer weiteren Mitpatientin. Seit Anfang N02 bestand wegen des hohen Risikos, sich mit COVID-19 zu infizieren, bei sämtlichen Patienten die Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Schutz-Maske zu tragen, sofern eine Mehrbettzimmerbelegung bestand. Die Mitpatientin erhielt ausweislich der Behandlungsdokumentation am 00.00.0000 Besuch durch einen Angehörigen. Die Patientin wurde am 00.00.0000 und am 00.00.0000 durch eine Angehörige besucht. Auch Besucher mussten einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Sowohl die Patientin, als auch die Mitpatientin waren jedenfalls bis zum 00.00.0000 hinsichtlich einer Infektion mit COVID-19 asymptomatisch. Die Mitpatientin wurde jedenfalls mit am 00.00.0000 abgenommenem Test, dessen Ergebnis am Abend des 00.00.0000 um 18:54 Uhr „importiert“ wurde, positiv auf Covid-19 getestet (vgl. Bl. 129 d.A.), wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die Covid-19-Infektion bereits zu Beginn der gemeinsamen Unterbringung im Zweibettzimmer bestand und der Beklagten bekannt war. Es erfolgte sodann eine isolierte Unterbringung der Patientin. Während des weiteren Verlaufs wurde auch die Patientin am 00.00.0000 positiv auf Covid-19 getestet. Bei der Patientin kam es zu einer erneuten respiratorischen Verschlechterung. Am 00.00.0000 wurde sie aufgrund der globalen respiratorischen Insuffizienz auf die Intensivstation verlegt. Die Patientin wurde intubiert und beatmet. Es kam zu einer bakteriellen Superinfektion bei COVID-19-Pneumonie. Im Verlauf kam es zum Multiorganversagen. Die Patientin musste dialysiert werden. Am 00.00.0000 verstarb die Patientin im Krankenhaus der Beklagten. Mit anwaltlichen Schreiben vom 00.00.0000 machte der Prozessbevollmächtigte des Klägers erfolglos Schmerzensgeld- und Hinterbliebenengeldansprüche geltend. Mit Schreiben vom 00.00.0000 lehnte die hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherung eine Einstandspflicht ab. Der Kläger behauptet, die Patientin sei bei der Rückverlegung auf die Normalstation mit einem Mitpatienten auf einem Zweibettzimmer versorgt worden, obgleich dieser bereits zuvor positiv auf das Corona-19 Virus getestet worden sei. Dass der Mitpatient positiv auf Covid-19 getestet gewesen sei, sei der Beklagten bei Verlegung des Mitpatienten auf das Zimmer der Patientin auch bekannt gewesen. Die Patientin sei von diesem Mitpatienten infiziert worden. In der Folge sei sie aufgrund der Covid-19-Infektion verstorben. In der Einspruchsschrift trägt der Kläger vor, dass die Patientin an einer „enterococcus faecium-Infektion“ verstorben sei, der Ausgangspunkt hierfür liege allerdings in der Infektion durch die Mitpatientin. Weiter trägt der Kläger vor, die Infektion der Mitpatientin seiner Mutter sei beklagtenseits übersehen worden. Der Kläger ist angesichts des Umstandes, dass die Patientin zuvor keine Covid-19-Infektion gehabt habe, der Ansicht, dass die Beklagte die Beweislast für die Einhaltung der Hygiene-Vorschriften treffe. Dass die Patientin sofort nach dem Bekanntwerden des positiven Testergebnisses der Mitpatienten isoliert worden sei, stelle eine zu späte und nicht mehr lebensrettende Maßnahme dar. Sie bestätige sogar die grobe Fehlerhaftigkeit des Handelns/Nichthandelns der Beklagten. Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, die Beklagte sei aufgrund dessen in der vollen Beweislast dafür, dass die Patientin auch ohne die Infektion mit Covid-19 verstorben wäre. Der Kläger behauptet – nach den mit der Terminsverfügung vom 00.00.0000 erfolgten gerichtlichen Hinweisen – konkretisierend, die Beklagte habe die Hygienevorschriften zum Schutz der eigenen Mitarbeiter, aber vor allem zum Schutz aller Patienten verletzt. Er ist der Ansicht, gemäß § 630 h Abs. 1 BGB sei von einer Beweislastumkehr zugunsten des Klägers auszugehen. Denn die gesamte Behandlung sei von der Beklagten medizinisch voll beherrschbar. Die Corona-Infektion der Patientin beruhe auf einem solchen voll beherrschbaren Risiko der Beklagten. Zudem treffe die Beklagte hinsichtlich des vorgeworfenen Hygieneverstoßes eine sekundäre Beweislast. Wie bei all den Maßnahmen der Beklagten eine – der Beklagten bekannte – Infektion des auf das Zimmer der Patientin verlegten Mitpatientin ohne ein fehlerhaftes Verhalten der Beklagten auf die Patientin habe überspringen können, bleibe im Übrigen offen. Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, er sei für die Suche nach möglichen Erklärungen nicht zuständig. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe aus übergegangenem Recht ein Schmerzensgeldanspruch der Patientin zu. Der Patientin sei fast bis zu ihrem Tode am 00.00.0000 bewusst gewesen, dass sie positiv getestet worden sei und diese Infektion nicht überleben werde. Sie habe mehr als eine Woche bewusst ihren Tod voraussehen können und sei außerstande gewesen, etwas dagegen zu tun. Dies rechtfertige einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 15.000,00 EUR. Ferner bestehe in Anbetracht des engen Verhältnisses des Klägers zu seiner verstorbenen Mutter ein Anspruch auf Zahlung eines Hinterbliebenengeldes in Höhe von 20.000,00 EUR. Zudem habe die Beklagte bisher entstandene Kosten des Transports der Verstorbenen und der Grabaushebung in Höhe von 720,00 EUR zu tragen. Dem Feststellungsantrag lägen zu erwartende weitere Beerdigungskosten in Höhe von etwa 15.000,00 Euro zugrunde. Ursprünglich hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des erkennenden Gerichts gestellt wird, den Betrag von 15.000,00 EUR jedoch nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 00.00.0000, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein Hinterbliebenengeld von 20.000,00 EUR zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 00.00.0000, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 720,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit der Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren Kosten im Zusammenhang mit dem Tode seiner Mutter D., ehemals wohnhaft L.-straße G., zu tragen, die Beklagte zu verurteilen, vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 2434,74 EUR an die Rechtsschutzversicherung des Klägers, die A., W.-straße, Q., Schaden-Nr.: N03, zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit der Rechtshängigkeit der Klage. Der Klägervertreter hat in mündlicher Verhandlung vom 00.00.0000, zu der die Klägerseite ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 00.00.0000 (Bl. 155 d.A.) ordnungsgemäß geladen worden ist, keinen Antrag gestellt. Die Kammer hat sodann auf dahingehenden Antrag der Beklagten am Schluss der Sitzung ein klageabweisendes Versäumnisurteil erlassen (Bl. 174 f. d.A.). Dieses ist dem Klägervertreter am 00.00.0000 zugestellt worden (Bl. 180 d.A.). Mit Schriftsatz vom 00.00.0000, bei Gericht eingegangen am 00.00.0000, hat der Kläger gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt. Der Kläger beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil vom 00.00.0000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des erkennenden Gerichts gestellt wird, den Betrag von 15.000,00 EUR jedoch nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 00.00.0000, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein Hinterbliebenengeld von 20.000,00 EUR zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 00.00.0000, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 720,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit der Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren Kosten im Zusammenhang mit dem Tode seiner Mutter D., ehemals wohnhaft L.-straßeG., zu tragen, die Beklagte zu verurteilen, vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 2434,74 EUR an die Rechtsschutzversicherung des Klägers, die A., W.-straße, Q., Schaden-Nr.: N03, zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit der Rechtshängigkeit der Klage. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil der Kammer vom 00.00.0000 aufrechtzuerhalten. Die Beklagte behauptet, während der Behandlung der Patientin sei es nicht zu ärztlichen oder pflegerischen Versäumnissen gekommen, die zum Versterben der Patientin geführt hätten. Die Beklagte behauptet, die Patientin sei keinesfalls in ein Zimmer verlegt worden, in dem bekanntermaßen ein COVID-19-positiver Patient befindlich gewesen sei. Auch bei der Mitpatientin sei bei der Aufnahme am 00.00.0000 ein initialer Covid-PCR-Test durchgeführt worden, der negativ ausgefallen sei. Zudem hätten für diese Patientin aus einem vorherigen Aufenthalt zwei weitere negative Testergebnisse vom 00.00.0000 und 00.00.0000 vorgelegen. Weder zum Zeitpunkt der Aufnahme noch während der stationären Behandlung hätten bei der Mitpatientin Symptome einer Covid-Erkrankung vorgelegen. Am Donnerstag, den 00.00.0000, sei bei der Mitpatientin ein neuerlicher routinemäßiger Covid-Test durchgeführt worden, da sie vor der Entlassung in eine Pflegeeinrichtung gestanden habe. Ohne weitere Symptome sei dieser Test dann positiv gewesen. Als unmittelbare Reaktion seien die Patientin und auch die Mitpatientin isoliert in unterschiedlichen Zimmern auf der Isolierstation untergebracht worden. Während des weiteren Verlaufs sei am 00.00.0000 bei der Patientin der nächste Covid-PCR-Test positiv ausgefallen, wobei ein Zusammenhang mit der positiv getesteten Mitpatientin bestritten werde. Weiterhin behauptet die Beklagte, es existiere im Hause der Beklagten eine sog. Task-Force für die Coronainfektionen, die umfassend und flexibel zu allen Zeitpunkten auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie reagiert, die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen eingeleitet und regelmäßig überwacht habe. Neben regelmäßigen Testungen seien bei allen Patienten während der Visiten täglich mögliche Corona-Symptome abgefragt bzw. Befunde erhoben worden, die bei der Mitpatientin und der Patientin selbst bis zum Auftreten des Zufallsbefundes allesamt negativ gewesen seien. Im vorliegenden Fall sei es zu keinen Versäumnissen bei der Beklagten gekommen, die die Infektionsübertragung auf die Patientin verursacht hätten, insbesondere entbehre der Vorwurf, dass die Patientin auf ein Zimmer verlegt worden sei, auf dem sich ein bereits bekanntermaßen infizierter Patient befunden habe, jeder Grundlage. Zudem bestreitet die Beklagte, dass die Corona-Infektion bei der Patientin für den Todeseintritt ursächlich gewesen sei. Sie behauptet, die Patientin sei an den Folgen einer Enterococcus faecium Infektion, d. h. an einem Erreger für Harnwegsinfektionen, und weiterer Nosokomialinfektionen wie Sepsis und Peritonitis verstorben. Dieser Keim schwäche insbesondere immunsupprimierte Patienten, wie es bei der Patientin wegen der Multimorbidität zu beobachten gewesen sei. Der Verlauf sei schicksalhaft gewesen. Die Beklagte bestreitet die Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach. Sie ist der Ansicht, der Kläger habe den vollen Beweis für seine Vorwürfe zu erbringen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der zulässige Einspruch bleibt in der Sache ohne Erfolg. I. Der Einspruch ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht im Sinne der §§ 339, 340 ZPO. Nach § 339 Abs. 1 ZPO beträgt die Einspruchsfrist zwei Wochen. Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils. Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt. Sie muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird, und die Erklärung, dass gegen dieses Urteil der Einspruch eingelegt wird, enthalten, § 340 Abs. 1, 2 ZPO. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Einspruch ist insbesondere am 00.00.0000 eingegangen und damit noch innerhalb der zwei-Wochen-Frist des § 339 ZPO erhoben worden. Nach Zustellung des Versäumnisurteils an den Klägervertreter am 00.00.0000 lief die Einspruchsfrist am 00.00.0000 ab. II. Der zulässige Einspruch des Klägers, durch den der Rechtsstreit gemäß § 342 ZPO in die Lage zurückversetzt wurde, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befunden hat, hat in der Sache keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist auch unter Berücksichtigung der Einspruchsbegründung unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld aus einer Pflichtverletzung des Behandlungsvertrages gemäß §§ 630a ff., 280 Abs. 1, 253 Abs. 2, 844 Abs. 3, 1922 BGB oder einer unerlaubten Handlung gemäß §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2, 844 Abs. 3, 1922 BGB aus eigenem oder übergegangenem Recht. Hierfür fehlt es an einem feststellbaren Behandlungsfehler (1.) der Beklagten. Mangels einer Haftung der Beklagten dem Grunde nach, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zahlung eines Hinterbliebenenschmerzensgeldes sowie Zahlung von Beerdigungskosten und auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für etwaige weitere Kosten (2.). Die geltend gemachten Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderungen (3.). 1. Der Kläger hat einen haftungsbegründenden Behandlungsfehler der Beklagten bereits nicht hinreichend substantiiert dargetan und unter Beweis gestellt. Ein Behandlungsfehler liegt gemäß § 630a Abs. 2 BGB vor, wenn die Behandlung von den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards abweicht. Der Standard gibt Auskunft darüber, welches Verhalten von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt in der konkreten Behandlungssituation aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs im Zeitpunkt der Behandlung erwartet werden kann. Er repräsentiert den jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und der ärztlichen Erfahrung, der zur Erreichung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22.12.2015, Az. VI ZR 67/15). Nach dem in § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Die danach erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit im Sinne des wissenschaftlichen Nachweises, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 06.05.2015, Az. VIII ZR N04/14). Der allgemeine Grundsatz der Beweislastverteilung, nach der die Voraussetzungen einer Norm von derjenigen Partei darzulegen und zu beweisen sind, die für sie günstige Rechtsfolgen aus ihr herleitet, gelten auch für die Haftung wegen fehlerhafter Erfüllung eines Behandlungsvertrags und für die Arzthaftung generell. Somit trägt der Geschädigte die Beweislast für die Pflichtverletzung, den Schaden und die Kausalität des pflichtwidrigen Verhaltens für den erlittenen Schaden. Dies gilt nicht nur für deliktische Schadensersatzansprüche gemäß § 823 Abs. 1 BGB, sondern genauso auch im Rahmen der Vertragshaftung (vgl. MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 630h Rn. 7 m.w.N.). An diesen Grundsätzen ändert auch die Beweislastumkehr für das Verschulden gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB nichts. Auf Behandlungsfehler, also Fälle der Schlechterfüllung, findet die auf das Verschulden bezogene Beweislastumkehr des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB nach ständiger Rechtsprechung keine Anwendung. Der Arzt schuldet nämlich keinen Erfolg, dessen Ausbleiben einer Pflichtverletzung gleichkäme, sondern lediglich fachgerechtes Bemühen um diesen Erfolg, also die Heilung des Patienten. (vgl. MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 630h Rn. 8 m.w.N.). Der Kläger hat einen Behandlungsfehler nicht ausreichend substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt. a) Das Gericht muss grundsätzlich alle angetretenen und angebotenen Beweise erheben, soweit nicht ein bestimmter Grund zur Ablehnung des Antrags gegeben ist. Ein erhebliches Beweisangebot kann – wenn es nicht aus besonderen Vorschriften der Zivilprozessordnung (z.B. wegen Verspätung) zurückzuweisen ist – nur dann außer Acht bleiben, wenn das Beweismittel ungeeignet ist, weil es im Einzelfall zur Beweisbehauptung erkennbar keine sachdienlichen Ergebnisse erbringen kann, oder wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl" oder „ins Blaue hinein" aufstellt, sodass der Beweisantritt nicht dem Beweis vorgetragener Tatsachen zu dienen bestimmt ist, sondern stattdessen die Ausforschung von Tatsachen bezweckt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 – V ZR 200/14, Rn. 12 –, juris). Im Arzthaftungshaftungsrecht kommt hinzu, dass an die Darlegungslast des Patienten nur maßvolle Anforderungen zu stellen sind, die dem Umstand Rechnung tragen, dass weder der Patient noch sein Anwalt Experten auf dem Gebiet der Medizin sind. Sie sind auch nicht dazu verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Führung des Arzthaftungsprozesses medizinisches Fachwissen anzueignen. Der Substantiierungslast des Patienten ist Genüge getan, wenn der Ablauf der Behandlung in groben Zügen geschildert, der Misserfolg der Behandlung dargelegt und die Verdachtsgründe offen gelegt werden, die mit hinreichender Plausibilität für einen Behandlungsfehler sprechen. In der Formulierung des BGH kommt es darauf an, dass der Patient einen Vortrag hält, „der die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens der Behandlungsseite aufgrund der Folgen für den Patienten gestattet (vgl. MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 630h Rn. 10). b) Dem Kläger kommt auch keine Beweiserleichterung zugute. (1) Eine Beweiserleichterung zugunsten des Klägers kommt nicht in Betracht; dies weder in Anknüpfung an § 630h Abs. 1 BGB noch an § 630h Abs. 5 BGB. Eine Vermutung nach § 630h Abs. 1 BGB greift nicht, weil der Kläger – auch auf mehrfachen dahingehenden Hinweis der Kammer – weder ausreichend dargelegt, noch unter Beweis gestellt hat, dass sich die behauptete Infektion in einem für die Beklagte voll beherrschbaren Bereich ereignet hat. Nur wenn feststeht, dass eine Infektion aus einem hygienisch voll beherrschbaren Bereich hervorgegangen sein muss, hat der Krankenhausträger für die Folgen der Infektion einzustehen, wenn er sich nicht dahingehend zu entlasten vermag, dass ihn an der Nichtbeachtung der Hygieneerfordernisse kein Verschulden trifft, er also beweist, dass alle organisatorischen und technischen Vorkehrungen gegen vermeidbare Keimübertragungen getroffen waren (OLG Hamm, Urteil vom 20. März 2012 – 26 U 78/11 –, juris; OLG Hamm, Urteil vom 06. Dezember 2016 – 26 U 147/14 –, juris). Bleibt die Infektionsquelle offen, kommt eine Beweiserleichterung nicht in Betracht (vgl. Grüneberg/Weidenkaff, BGB, § 630h Rn. 3). Die pauschale Behauptung des Klägers, seine Mutter habe sich bei der Mitpatientin angesteckt, ist bislang ohne jedweden tragfähigen Beleg, Anhaltspunkt und ohne Beweisangebot geblieben. (2) Auch der vom Kläger angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Behauptung eines Hygieneverstoßes eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten auslöst, ergeben sich keine Beweiserleichterungen. Die Patientenseite wird lediglich von der Pflicht enthoben, zu den für sie nicht einsehbaren organisatorischen Abläufen vorzutragen. Es obliegt der Behandlerseite, die zum Infektionsschutz getroffenen Maßnahmen darzulegen. Die Beklagte hat in der Klageerwiderung ausführlich vorgetragen, welche Vorkehrungen getroffen wurden, um die Übertragung des Covid-19-Erregers zwischen den Patienten zu verhüten. Diesem Vortrag ist der Kläger lediglich mit der Behauptung entgegentreten, die Einhaltung dieser Maßnahmen habe die Infektion seiner Mutter nicht verhindert. Aus diesem Gegenvortrag lässt sich nicht entnehmen, dass sich die Infektion im voll beherrschbaren Bereich der Beklagten ereignet haben muss. (3) Auch auf eine Beweislastumkehr unter dem Gesichtspunkt eines groben Behandlungsfehlers i.S.d. § 630 Abs. 5 BGB kann sich der Kläger nicht berufen. Die Behauptung, die Mutter des Klägers sei zu einer Mitpatientin verlegt worden, nachdem deren Infektion bekannt geworden sei, ist ohne jeden tragfähigen Beleg geblieben. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Verlegung der Mutter des Klägers in das Zimmer der Mitpatientin zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem beide Frauen sowohl negativ getestet als auch asymptomatisch für eine Covid-19-Erkrankung waren. Der Kläger hat nichts darlegt und unter Beweis gestellt, was darauf schließen lässt, dass die Verkennung der Infektion der Mitpatientin auf einem groben Fehler beruht hätte. Vielmehr ergibt sich aus den umfangreichen beklagtenseits eingereichten Unterlagen ein hinreichend gewissenhafter Umgang mit dem neuartigen COVID-19-Virus in der insbesondere zum streitgegenständlichen Zeitpunkt außergewöhnlichen Pandemiesituation. Insbesondere zeigt sich anhand der regelmäßigen Testungen sowohl der Patientin, als auch der Mitpatientin, dass selbst wenige Tage vorhergehende Testungen beider unstreitig asymptomatischer Patientinnen noch negativ waren. Für den klägerischen Vorwurf der bewussten Verlegung der Patientin zu einer bereits positiv getesteten bzw. in Kenntnis der Beklagten COVID-positiven Patienten fehlt in der Unterlagen jedweder Anhalt und überdies jedwedes geeignetes Beweisangebot der Klägerseite. c) Der ihm somit obliegenden Darlegungs- und Beweislast ist der Kläger - auch mit Blick auf die dargestellten abgesenkten Darlegungsanforderungen im Arzthaftungsprozess - nicht hinreichend nachgekommen. Die vorgetragenen Tatsachen und Beweisantritte sind nicht geeignet, einen haftungsbegründenden Behandlungsfehler der Beklagten zu begründen. Dies gilt sowohl auf der Darlegungs- als auch auf der Beweisebene. Es war nicht in die Beweisaufnahme einzutreten. Auch auf dahingehenden Hinweis der Kammer unterlässt der Klägers es, – zumindest dem äußeren Ablauf her und ohne medizinische Vertiefung – einen Sachverhalt vortragen, aufgrund dessen die Infektion seiner Mutter auf einer Unterschreitung des fachärztlichen Standards beruht. Auch in Bezug auf die Kausalität dieser Infektion für den Tod seiner Mutter beschränkt sich der Klägervortrag allein auf das Bestreiten des Beklagtenvortrags. Dies ist unzureichend. Überdies fehlen zu den Kernpunkt des klägerischen Sachvortrages – insbesondere der bewussten Verlegung der Patientin zu einer bekannt positiven Mitpatientin – taugliche Beweisantritte. Der weitere klägerische Vortrag im Schriftsatz vom 00.00.0000 (Bl. N04 ff. d.A.) führt zu keinem anderen Ergebnis. Vielmehr ist der Kläger – trotz der gerichtlichen Hinweise – weiterhin der Ansicht, er sei für die Suche möglicher Erklärungen für die Infektion nicht zuständig. Gleiches gilt für die Ausführungen des Klägers im Rahmen der Einspruchsschrift. Der Kläger behauptet weiterhin, die Beklagte habe die Infektion der Mitpatientin gekannt und nicht sachgerecht (beispielsweise durch Verlegung der verstorbenen Mutter des Klägers oder der Mitpatientin) hierauf reagiert. Es sei unerklärlich, weshalb die Infektion der Mitpatientin übersehen worden sei. Auch trägt der Kläger vor, es sei – unter Berücksichtigung der Covid-Pandemie – mehr als fragwürdig, eine vorgeschädigte und operierte Patientin mit einer weiteren Patientin zusammenzulegen. Der Kläger gesteht ein, dass seine Mutter nicht an Corona, sondern an einer „enterococcus faecium-Infektion“ verstarb, sieht den Ausgangspunkt dieser zum Tode führenden Infektion allerdings in der Infektion durch die Mitpatientin. Er vertritt weiterhin die Rechtsauffassung, es liege ein von der Beklagten voll beherrschbares Risiko und eine damit verbundene Beweislastumkehr vor. Die Beklagte habe darzulegen und zu beweisen, dass sie sämtliche Hygienestandards eingehalten habe. Auch auf erneuten Hinweis der Kammer mit Terminierung des Einspruchstermins dahingehend, dass für die klägerische Behauptung, der Beklagten sei bei der Zusammenlegung der Patientinnen eine COVID-19-Infektion der Mitpatientin bekannt gewesen, weiterhin ein konkreter Tatsachenvortrag und ein Beweisantritt fehle, erfolgte keine weitere Stellungnahme. Aus den vorliegenden Behandlungsunterlagen, insbesondere den jeweiligen Testergebnissen der Patientin Kaya und der Mitpatientin, ergibt sich dies gerade nicht. Soweit der Kläger es für „mehr als fragwürdig“ hält, vorerkrankte bzw. Risikopatienten auf ein Mehrbettzimmer zu legen, ergibt sich hieraus keine andere Bewertung, als die vorgenannte. Es bleibt bereits nach dem klägerischen Vortrag unklar, ob dies tatsächlich als Behandlungsfehler gerügt werden soll. Eine etwaig behauptete „Fragwürdigkeit“ kann nicht mit einem klägerseits substantiiert vorzutragenden und unter Beweis zustellenden haftungsbegründenden Verstoß gegen den fachärztlichen Standard gleichgesetzt werden. Jedenfalls hat die Klägerseite – entsprechend der vorherigen Ausführungen – nicht hinreichend substantiiert dargetan, worin hier der konkrete Verstoß gegen den fachärztlichen Standard liegen soll und dass hieraus etwaige Folgen erwachsen wären. Zudem ist diese Behauptung nicht unter Beweis gestellt. 2. Soweit der Kläger darüber hinaus die Zahlung von Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs. 3 BGB in Höhe von 20.000,00 EUR und weiteren 720,00 EUR für Transportkosten der Verstorbenen in die C. und für die Grabaushebung sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle weiteren Kosten im Zusammenhang mit dem Tode seiner Mutter begehrt, ist die Klage auch insoweit unbegründet und der Einspruch in der Sache erfolglos. Eine Haftung der Beklagten ist – wie vorstehend festgestellt – bereits dem Grunde nach nicht gegeben. 3. Da der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, Zahlung eines Hinterbliebenengeldes und Zahlung weiterer 720,00 EUR hat, steht ihm insoweit auch kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen zu. Dem Kläger steht vor dem Hintergrund, dass die Klage im Hinblick auf die Hauptforderungen gänzlich unbegründet ist, auch kein Anspruch auf Zahlung der ihm außergerichtlich etwaig entstandenen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen zu II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 3 ZPO.