27 KLs 43/21 – Strafrecht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
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I.
Der Angeklagte J. wird wegen schwerem Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von
vier Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
II.
Der Angeklagte L. wird wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von
zwei Jahren
verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
III.
Der Angeklagte X. wird wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Anstiftung zur Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von
drei Jahren und drei Monaten
verurteilt.
IV.
Der Angeklagte E. wird wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von
drei Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
V.
Die Einziehung von Wertersatz in Höhe eines Betrages von EUR 2.400,00 wird hinsichtlich des Angeklagten J. angeordnet.
VI.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Nebenklage.
angewandte Vorschriften
betreffend den Angeklagten J.
§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 2, 3, 4, 240 Abse. 1, 2, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a), 25 Abs. 2, 38 Abs. 2, 46a StGB, 49 Abs. 1 StGB
betreffend den Angeklagten L.
§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 2, 3, 4, 240 Abse. 1, 2, 25 Abs. 2, 38 Abs. 2, 46a StGB, 49 Abs. 1 StGB
betreffend den Angeklagten X.
§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 2, 3, 4, 240 Abse. 1, 2, 26, 38 Abs. 2 StGB
betreffend den Angeklagten E.
§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 3, 4, 240 Abse. 1, 2, 25 Abs. 2, 38 Abs. 2 StGB