Urteil
2 O 98/21 – Verkehrsrecht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2022:0318.2O98.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger macht gegen die beklagte Haftpflichtversicherung Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am …. auf dem Gelände der Fa. L an der F-straße … in H ereignet hat. Der Kläger ist Inhaber eines Autohauses mit Werkstatt an der o. g. Anschrift. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des am Unfall beteiligten Fahrzeuges, mit dem amtlichen Kennzeichen …., welches zum Unfallzeitpunkt vom ihrem Versicherungsnehmer geführt wurde. Das Fahrzeug des Klägers vom Typ D, mit dem amtlichen Kennzeichen …, stand im Zeitpunkt des Unfalles ordnungsgemäß geparkt auf dem Gelände der Fa. L. Das Fahrzeug verfügt über einen rollstuhlgerechten Umbau im Heckbereich. Der Versicherungsnehmer der Beklagten fuhr infolge mangelnder Rückschau mit seinem Fahrzeug rückwärts gegen das geparkte Fahrzeug des Klägers. Hierbei wurde es im Heckbereich beschädigt (vgl. Bl. 9). Die Haftung der Beklagtenseite dem Grunde nach steht nicht im Streit. Die Parteien streiten über die Höhe des bei dem Unfall entstandenen Schadens. Zwischen den Parteien ist streitig, ob und in wieweit ein wirtschaftlich messbarer Schaden durch den Unfall entstanden ist. Das Fahrzeug war bereits am 28.06.2017 in einen Verkehrsunfall verwickelt. Ein damals eingeholtes Sachverständigengutachten der Fa. B aus F1 vom 08.08.2017 ermittelte Nettoreparaturkosten i.H.v. 20.803,36 EUR (24.756,- EUR brutto), einen Wiederbeschaffungswert von 17.200,- EUR und einen Restwert von 5.800,- EUR. Die Beschädigung betraf vor allem die Fahrzeugfront (vgl. Bl. 62). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anl. B1 (Bl. 60 ff.) verwiesen. Der Kläger erwarb das Fahrzeug danach im beschädigten Zustand und nahm eine Instandsetzung in seinem Betrieb vor. Die Einzelheiten sind streitig. In einem Prüfbericht zur Hauptuntersuchung der E vom 23.11.2017 konnten keine Mängel festgestellt werden (Bl. 117). Das aufgrund des streitgegenständlichen Unfalls eingeholte Sachverständigengutachten des Sachverständigen M enthält die Vermerke „ Reparierte Vorschäden Keine bekannt lt. Fzg.-Halter “ und „ Nicht reparierte Vorschäden Steinschlag Frontscheibe Steinschlag Motorhaube AIIg. Gebrauchsspuren “ (vgl. Bl. 7). Es ermittelte Reparaturkosten i. H. v. 12.319,41 EUR netto und einen Wiederbeschaffungswert i.H.v. 18.000,- EUR und einen Restwert von 3.700,- EUR. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 16.10.2020 verwiesen (Bl. 6 ff.). Für die Begutachtung stellte der Sachverständige mit Rechnung vom 16.10.2020 (Bl. 25) einen Gesamtbetrag i.H.v. 1.761,73 EUR in Rechnung. Unstreitig sind dem Sachverständigen M keine Angaben zu Vorschäden gemacht worden. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.10.2020 wurde die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 05.11.2020 fruchtlos zur Zahlung aufgefordert (Anl. K3). Der Kläger behauptet, die gutachterlich ermittelten Nettoreparaturkosten seien zur Wiederherstellung aufgrund der unfallbedingten Beschädigungen erforderlich. Sein Fahrzeug habe zum Unfallzeitpunkt einen Wiederbeschaffungswert von 18.000,- EUR aufgewiesen. Es habe sich um ein Fahrzeug mit Frontschaden von der D1 gehandelt. Der Heckbereich sei im Jahr 2017 nicht beschädigt worden und stelle einen erheblichen Wertbildenden Faktor dar, da er einen Rollstuhl-gerechten Umbau aufweise. Eine Instandsetzung in Eigenleistung sei wirtschaftlich sinnvoll gewesen. Die Kosten für die Teile habe der Kläger mit 4.017,30 € kalkuliert (Anl. K4). Es sei nahezu die gesamte Fahrzeugfront, auch unter Verwendung eines vorhandenen „Spenderfahrzeuges", ausgetauscht worden. Bezgl. der ausgetauschten Teile verweist er auf die Anlage K5. Die ausgetauschten Teile seien darin mit einem Kreis markiert. Der komplette Vorderwagen sei ausgewechselt worden. Hierzu wurden die Ersatzteile aus dem Fahrzeug, welches als Teilespender gedient hat, ausgebaut und in das streitgegenständliche Fahrzeug wieder eingebaut. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 03.03.2022 (Bl. 125.B ff.) trägt er weiter vor: Die Arbeiten seien durch den ehemaligen Mitarbeiter des Klägers, Herrn B1, durchgeführt worden. Anschließend sei das Fahrzeug durch die Fa. G komplett vorne neu lackiert worden. Die Arbeiten seien durch den KFZ-Meister W überprüft worden. Mit dem Austausch der aufgeführten Ersatzteile sowie der Lackierung des Fahrzeuges sei das Fahrzeug vollständig und fachgerecht instandgesetzt worden. Das Fahrzeug sei am 15.07.2021 beim Kilometerstand 43.200 km an die Fa. Autohaus N zum Preis von 13.000,- EUR veräußert worden. Bei der Fa. N handele es sich um einen Q Fachbetrieb, der das Fahrzeug vor dem Ankauf sorgfältig geprüft und keinerlei Beanstandungen erhoben habe. Der Kläger begehrt den Ersatz der Reparaturkosten i. H. v. 12.319,41 EUR, der Sachverständigenkosten i. H. v. 1.761,73 EUR, einer Auslagenpauschale i. H. v. 25,00 EUR sowie der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 12.344,41 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gültigen Basiszinssatz (§ 247 Abs. 1 BGB) seit dem 05.11.2020 zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Gebührenforderung des Sachverständigenbüro M, X Str. …, E1, i.H.v. 1.761,73 EUR freizustellen, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.054,10 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gültigen Basiszinssatz (§ 247 Abs. 1 BGB) seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet, dass die von Klägerseite geforderten Reparaturkosten zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlich sind. Es liege ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Das Fahrzeug der Klägerseite weise einen Vorschaden auf, der den Wiederbeschaffungswert dieses Fahrzeuges beeinträchtige. Der Wiederbeschaffungswert sei unzutreffend angegeben und derzeit gar nicht bestimmbar. Der Sachverständige habe - soweit unstreitig - den Vorschaden aus dem Jahre 2017 nicht berücksichtigt. Sie verweist auf das Gutachten der Fa. B (Anl. B1). Sie bestreitet das Erfolgen einer fachgerechten Reparatur. Soweit der Kläger angebe, die Kosten für die Ersatzteile mit 4017,30 EUR kalkuliert zu haben, so sei schon allein nach diesem Vortrag eine vollständige und fachgerechte Instandsetzung des massiven Totalschadens nicht nachzuweisen. Denn allein die erforderlichen Ersatzteile machten - unbestritten - ausweislich des Gutachtens der Fa. B vom 08.08.2017 einen Betrag von 14.693,66 € netto aus. Sie ist der Auffassung, in diesem Fall treffen die Klägerseite nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung besondere Darlegungs- und Beweispflichten nach dem Maßstab des § 286, zumindest aber § 287 ZPO, da ohne detaillierte Kenntnis über den Umfang des Vorschadens und seine ggf. erfolgte Reparatur der aktuelle Wiederbeschaffungswert nicht bestimmt werden könne. Der Geschädigte müsse zunächst die Vorschäden im Einzelnen, d.h., die konkret beschädigten Fahrzeugteile und die Art ihrer Beschädigungen, dann die für die Beseitigung erforderlichen einzelnen und schließlich die tatsächlich vorgenommenen Reparaturschritte darlegen und beweisen. Sei eine fachgerechte Reparatur der Vorschäden nicht nachgewiesen, sei auch eine Schadensschätzung nicht möglich. Auf die Schriftsätze der Beklagten wird verwiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf das Sitzungsprotokoll sowie die übrige Verfahrensakte verwiesen. Entscheidungsgründe A. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Die Zuständigkeit des Landgerichts Essen folgt in sachlicher Hinsicht aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG und in örtlicher Hinsicht aus §§ 32 ZPO, 20 StVG. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger stehen keine Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG oder gem. §§ 823 ff., 249 ff. BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG zu. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagten zunächst keinen Anspruch gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, §§ 823 ff., 249 ff. BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG auf Ersatz der geltend gemachten Nettoreparaturkosten i. H. v. 12.319,41 EUR. Denn dem Kläger ist es nicht gelungen, einen durch das Unfallereignis verursachten, wirtschaftlich messbaren Schaden gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hinreichend darzulegen. Die Klage ist diesbezüglich unschlüssig. Angesichts des unklaren Wiederbeschaffungswertes des Klägerfahrzeuges im Unfallzeitpunkt ist unklar, ob dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der fiktiven Reparaturkosten in der geltend gemachten Höhe überhaupt zusteht. Es fehlt an einer substantiierten Darlegung des Klägers zu Art, Umfang und zur sach- und fachgerechten Reparatur des wirtschaftlichen Totalschadens aus dem Jahr 2017, der den Wiederbeschaffungswert im Unfallzeitpunkt beeinflusst. a) Nach § 249 BGB hat, wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Verursacht allerdings bei mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für diese Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist i.S. von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich. Der zu gewährende Schadensausgleich wird außerdem begrenzt durch das schadensrechtliche Bereicherungsverbot, das besagt, dass der Geschädigte zwar vollen Ersatz verlangen kann, an dem Schadensfall aber nicht „verdienen” soll (vgl. BGH NJW 2003, 2085 mwN beck-online). Für die Berechnung von Kraftfahrzeugschäden stehen dem Geschädigten im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs. Der Geschädigte darf nur dann fiktiv auf Reparaturkostenbasis abrechnen, wenn dabei der Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert) nicht überschritten wird. Bestreitet der Beklagte das Nichtüberschreiten des Wiederbeschaffungsaufwandes obliegt es dem Kläger den Wiederbeschaffungsaufwand konkret und nachvollziehbar darlegen und zu beweisen (vgl. OLG Hamm Urt. v. 16.8.2019 – 9 U 143/18, BeckRS 2019, 25011, beck-online). Denn auf eine unwirtschaftliche Reparatur hat der Kläger keinen Anspruch (vgl. OLG Düsseldorf, NJOZ 2016, 1405 Rn. 37, beck-online). Der Kläger ist seiner Darlegungslast nicht nachgekommen. Vorliegend kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigen. Aufgrund des substantiierten Bestreitens der Beklagten, bestanden erhebliche Zweifel an dem vom Kläger behaupteten Wiederbeschaffungswert von 18.000,- EUR im Unfallzeitpunkt, der sich auf das Sachverständigengutachten M stützt. Zunächst erscheint es dem Gericht auffällig, dass das Sachverständigenbüro Fa. B im Jahr 2017, bei einem Kilometerstand von 34.737 km, bereits einen Wiederbeschaffungswert von lediglich 17.200,- EUR ermittelt (vgl. Bl. 60 ff.). Ca. drei Jahre später ermittelte jedoch der Sachverständige M, bei einem Kilometerstand von 42.719 km, einen Wiederbeschaffungswert von 18.000,- EUR. In Anbetracht des wirtschaftlichen Totalschadens aus dem Jahr 2017, der zwischenzeitlichen Veräußerung an einen weiteren Fahrzeughalter, des fortschreitenden Alters des Fahrzeuges und einer erhöhten Laufleistung ist es nicht recht verständlich, wie der Sachverständige zu einem Wiederbeschaffungswert gelangen konnte, der über dem Wert von 2017 liegt. Dies ist umso verwunderlicher, da sich im Gutachten Hinweise auf weitere nicht reparierte Vorschäden befanden (Bl. 7). Bereits deshalb ist der vom Sachverständigen M ermittelte Wiederbeschaffungswert nicht glaubhaft. Zwischen den Parteien ist darüber hinaus sogar unstreitig, dass der Kläger den Sachverständigen M nicht über den Schaden aus 2017 informiert und dieser sein Gutachten in Unkenntnis dessen erstellt hat. Dies folgt auch aus den in das Gutachten aufgenommenen Angaben zum Unfallfahrzeug (vgl. Bl. 7). Bereits aus diesem Grund sind die Gutachterkosten nicht ersatzfähig. Weitere erhebliche Zweifel ergeben sich durch die im nachgelassenen Schriftsatz vom 03.03.2022 vorgetragene Weiterveräußerung des Fahrzeuges an die Fa. Autohaus N (Bl. 125.D). Die Veräußerung des instandgesetzten Fahrzeuges (vgl. Bl.125.C) erfolgte ausweislich der Rechnung bei Kilometerstand 43.200 km zum Preis von (nur) 13.000,- EUR (inkl. Activa Rollstuhlumbau). Der Betrag liegt nur geringfügig über den geltend gemachten Nettoreparaturkosten i.H.v. 12.319,41 EUR. Die Erklärungsansätze des Klägers zur Wertermittlung sind nicht plausibel. Er macht geltend, dass der maßgebliche wertbildende Faktor, der behindertengerechte Umbau mit Rollstuhlrampe im Heck des Fahrzeuges sei. Der Kläger hat das Fahrzeug aber bereits mit Umbau erworben. Dies kann die Wertsteigerung nicht erklären. Die Fa. B hat die Sonderausstattung bei der Wertermittlung berücksichtigt (vgl. Bl. 61). Es ist nicht klar, ob der Sachverständige M dies ebenfalls getan hat, da er in seinen eher allgemeinen Ausführungen auf die Schwacke-Bewertung Bezug nimmt (vgl. Bl. 18). b) Zur Bestimmung des tatsächlichen Wiederbeschaffungswertes war daher substantiierter Vortrag zu Art, Umfang und zur fachgerechten Reparatur des wirtschaftlichen Totalschadens aus 2017 erforderlich. Denn der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast im Hinblick auf den Wiederbeschaffungswert nicht, wenn er nicht zum konkreten Zustand des beschädigten Fahrzeugs unmittelbar vor dem Unfall, insbesondere zur Wertminderung durch Alt-/Vorschäden, vorträgt (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 6.7.2021 – 7 U 55/20, BeckRS 2021, 20269, beck-online). Die Vorschäden müssen dafür entweder durch ein Schadensgutachten aktenkundig gemacht sein, was hier fehlt, oder der Kläger muss die konkret beschädigten Teile, die Art ihrer Beschädigung, die für die Beseitigung erforderlichen Reparaturschritte und die tatsächlich vorgenommene Reparatur der Vorschäden schlüssig darlegen (vgl. OLG Hamm a. a. O. Rn. 10, beck-online), was er ebenfalls nicht getan hat. Damit wird die Darlegungslast des Klägers - jedenfalls im vorliegenden Fall - nicht überspannt (vgl. OLG Hamm Urt. v. 25.1.2022 – 9 U 46/21, BeckRS 2022, 2475 Rn. 11, 12, beck-online). Da der Kläger selbst über ein Autohaus mit Reparaturwerkstatt verfügt und das Fahrzeug im beschädigten Zustand erworben und selbst instandgesetzt hat, wären ihm die erforderlichen Angaben möglich und zumutbar gewesen. Nach den o. g. Grundsätzen hat der Kläger seiner Darlegungslast nicht genügt. Der Kläger ist zunächst seiner Darlegungslast hinsichtlich Art und Umfang der Vorschäden nicht nachgekommen. Der Kläger hat zum wirtschaftlichen Totalschaden aus 2017 zunächst keine weiteren Angaben gemacht und diesen nicht näher erörtert. Die einzigen näheren Angaben zum Vorschaden beruhen auf dem in Auszügen zur Gerichtsakte gereichten Gutachten der Fa. B. Die Anl. B1 enthält jedoch weder Angaben zu einzelnen beschädigten Fahrzeugteilen, noch zu den erforderlichen Ersatzteilen, noch zu erforderlichen Arbeitsschritten. Der Kläger hat ferner nicht zu den nicht reparierten Steinschlägen (vgl. Bl. 7) an der Fahrzeugfront vorgetragen. Bereits insoweit hat er seiner Darlegungslast nicht genügt. Die zur Akte gereichten Lichtbilder zeigen lediglich den äußerlichen Zustand des Fahrzeuges im Jahre 2017. Es fehlt zudem substantiierter Vortrag zum Erfolgen einer fachgerechten Reparatur. Der Kläger hat davon abgesehen, Belege über die Reparaturmaßnahmen, wie Rechnungen etc., vorzulegen. Werden zum Beleg der Reparaturen keine Reparaturrechnungen, Rechnungen über benötigte Ersatzteile oder Ähnliches vorgelegt, obwohl es z. B. Rechnungen gegeben haben müsste, fehlt es an konkretem Sachvortrag, der eine Verifizierung ermöglichen würde (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2018, 1296 Rn. 19 ff., 20 beck-online; Laws/Lohmeyer/Vinke in Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, § 7 StVG Rn. 251 ff.). Belege wie etwa Materialbelege aus der eigenen Werkstatt oder eine Rechnung der Lackiererei (Fa. G) werden nicht vorgelegt. Es gibt keinen Leistungsnachweise wie Stundenzettel o. ä. Der Kläger trägt nicht einmal zu den erforderlichen Arbeitsstunden vor. Die Anlage K4 enthält eine „ Kostenschätzung “. Es ist unklar, ob dies den tatsächlich erbrachten Reparaturaufwand darstellt. Eine Bezeichnung der markierten Ersatzteile in der Anlage K5 fehlt. Ein Abgleich mit der „ Kostenschätzung “ ist nicht möglich. Die Anlage scheint auf Bl. 103 ein Datum aus dem Jahr 2021 aufzuweisen. Der Wert der Ersatzteile i. H. v. insgesamt 4.017,30 EUR bleibt wie die Beklagte zutreffend bemerkt, weit hinter dem gutachterlich vorgesehenen Reparaturaufwand (vgl. Bl. 60) zurück. Das Gutachten sieht nach unbestrittenen Angaben der Beklagten einen Betrag von 14.693,66 € netto für erforderliche Ersatzteile vor (Bl. 123). Der Prüfbericht der Fa. E (Bl. 117) bescheinigt zwar, dass das Fahrzeug „ ohne festgestellte Mängel “ sei. Jedoch ist der Prüfumfang unklar. Die HU dürfte sich eher auf die Verkehrssicherheit beziehen und nicht auf vollständige Reparatur eines erlittenen Unfallschadens. Simple Bestätigungsschreiben einer Werkstatt oder eines KFZ-Sachverständigenbüros genügten ohnehin nicht zum Nachweis einer fachgerechten Reparatur. Auch unter Berücksichtigung des Vortrages im Nachgelassenen Schriftsatz vom 03.03.2022 genügt der Vortrag nicht den o. g. Anforderungen. Die Art und Weise der Reparatur sowie die Qualität der Reparatur bleiben ungewiss. Insbesondere fehlt es an einem konkreten Vortrag zum Reparaturweg. Es ist unklar welche Teile dem Spenderfahrzeug entnommen wurden. Die Formulierung im Replikschriftsatz (Bl. 101) suggeriert, dass nicht alle Teile aus dem Spenderfahrzeug entnommen wurden. Ob es sich beim „Spenderfahrzeug“ um ein typengleiches Fahrzeug handelt ist unklar. Es liegen auch keine Angaben zur Qualifikation des Technikers (Herr B1) vor. Es fehlen jegliche Angaben zum erbrachten Stundenaufwand. Ob und inwieweit die Vorgaben des Sachverständigengutachtens der Fa. B eingehalten wurden ist nicht ersichtlich. Die Beschreibung der Arbeitsschritte bleibt oberflächlich. Den vom Kläger angebotenen Beweisen zur streitigen Tatsache einer vollständig und ordnungsgemäß ausgeführten Vorschadensreparatur war nicht nachzugehen. Denn dies wäre auf eine unzulässige Ausforschung hinausgelaufen. Der angebotene Zeugenbeweis kann substantiierten Vortrag der Partei nicht ersetzen. c) Eine Schätzung des durch den Unfall entstandenen Schadens ist dem Gericht verwehrt. Die Schadensschätzung nach § 287 ZPO dient nicht dazu, vor Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten einen Schaden durch Schätzung zu bemessen. Dem Kläger kommt grundsätzlich die Vorschrift des § 287 ZPO zu Gute, welche das Maß der Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast verringert, sobald ein unfallbedingter Primär-Schaden feststeht. Auch diese Erleichterung entbindet den Geschädigten allerdings nicht davon, geeignete Grundlagen für eine Schätzung des Fahrzeugschadens vorzubringen, aus denen sich zureichende Anhaltspunkte für die Einschätzung des Schadensumfangs und seiner Höhe ergeben. Fehlt es an einer – vom Geschädigten beizubringenden – ausreichenden Schätzungsgrundlage, so hat die hieraus entspringende Unsicherheit die vollständige Klageabweisung zur Folge. Denn selbst eine Schätzung nach § 287 ZPO ist unzulässig, wenn sie mangels greifbarer, vom Geschädigten vorzutragender Anhaltspunkte „völlig in der Luft hängen“ würde (OLG Düsseldorf NJOZ 2016, 1405 m. w. N.). Denn die Schätzung darf nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen (vgl. BGH NJW 2012, 2267; OLG Düsseldorf a. a. O., m. w. N; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 287 ZPO, Rn. 4 m. w. N.). Angesichts der aufgezeigten Unwägbarkeiten hinsichtlich des Reparaturzustandes im Unfallzeitpunkt, ist dem Gericht die Schätzung eines Mindestschadens nach § 287 ZPO nicht möglich. Denn eine solche wäre mangels zureichender Anknüpfungstatsachen nicht mehr der begründete Versuch einer Annäherung an den wahren Wert des Fahrzeug, sondern letztlich eine willkürliche Vermutung „ins Blaue hinein“. 2. Da nicht festgestellt werden kann, dass dem Kläger ein messbarer wirtschaftlicher Schaden durch den Unfall entstanden ist, besteht auch kein Anspruch auf die Unkostenpauschale sowie die Freistellung von Sachverständigenkosten (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 23. März 2018 – I-9 U 12/18 –, Rn. 8, juris; Beschluss vom 03. August 2018 – I-9 U 111/18 –, Rn. 11, juris). 3. Die Klage ist folglich auch hinsichtlich der Nebenforderungen und der Zinsansprüche unbegründet. B. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 14.106,14 EUR festgesetzt.