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Urteil

17 S 19/21 Bürgerliches Recht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2022:0211.17S19.21.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.05.2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Klage wird bzgl. des Hilfsantrags aus dem Schriftsatz vom 02.07.2021 abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.05.2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen wird zurückgewiesen. Die Klage wird bzgl. des Hilfsantrags aus dem Schriftsatz vom 02.07.2021 abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe: A. Die Beklagten beauftragten die Klägerin mit verschiedenen Entwässerungsarbeiten auf ihrem Grundstück nebst Dichtigkeitsprüfung. Mit Schlussrechnung vom 15.05.2020 stellte die Klägerin den Beklagten unter Verrechnung bisher geleisteter Abschlagszahlungen einen Betrag in Höhe von 1.993,96 EUR in Rechnung. Die Beklagten zahlten zunächst – auch nach mehreren Mahnungen – nicht. Am 20.08.2020 hat die Klägerin zwei Anträge auf Erlass von Mahnbescheiden beim Amtsgericht Hagen gegen die Beklagten gestellt und darin jeweils den Anspruch auf Zahlung in Höhe von 1.993,96 EUR als Gesamtschuldner zuzüglich Mahnkosten von 10,00 EUR sowie Verzugszinsen seit dem 26.07.2020 in Höhe von 5,70 EUR geltend gemacht. Das Amtsgericht Hagen hat die Mahnbescheide am 20.08.2020 antragsgemäß erlassen, die den Beklagten jeweils am 26.08.2020 zugestellt wurden. Die Beklagten haben am 08.09.2020 jeweils Gesamtwiderspruch gegen die Mahnbescheide eingelegt, woraufhin das Amtsgericht Hagen zunächst unter dem 01.09.2020 die weiteren Kosten anforderte. Die Beklagten zahlten den Betrag in Höhe von 1.993,96 EUR am 10.09.2020 an die Klägerin. Am 17.09.2020 gab das Mahngericht nach Zahlung der Gerichtskosten durch die Klägerin am 15.09.2020 die Verfahren an das im Antrag auf Erlass des Mahnbescheids als Prozessgericht benannte Amtsgericht Düsseldorf ab, welche dort am 21.09.2021 eingingen. Mit Anspruchsbegründung vom 15.11.2020 hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und angekündigt zu beantragen, festzustellen, dass der Rechtsstreit in Höhe der Hauptforderung von 1.993,96 EUR erledigt sei sowie die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie Nebenforderungen in Höhe von 20,35 EUR zu zahlen. Auf entsprechenden Antrag der Klägerin ist der Rechtsstreit durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 19.01.2021 an das Amtsgericht Essen verwiesen worden. Die Beklagten haben der Erledigungserklärung widersprochen und in der mündlichen Verhandlung am 06.05.2021 die Nebenforderungen i. H. v. 15,35 EUR anerkannt. Die Klägerin hat daraufhin beantragt, festzustellen, dass der Rechtsstreit in Höhe der Hauptforderung von 1.993,96 EUR erledigt ist; die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie Nebenforderungen in Höhe von weiteren 5,00 EUR zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen, soweit diese nicht anerkannt worden ist. Wegen der weiteren im ersten Rechtszug festgestellten Tatsachen wird gemäß § 540 Abs.1 Nr.1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl.167 d. A.) Bezug genommen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht die Beklagten im Umfang ihrer Anerkenntnisse verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist – soweit für die Berufungsinstanz noch von Interesse – ausgeführt, dass der Rechtsstreit sich nicht in Höhe der Hauptforderung von 1.993,96 EUR erledigt habe. Es könne dahingestellt bleiben, ob die ursprüngliche Zahlungsklage zulässig und begründet gewesen sei, da das erledigende Ereignis jedenfalls vor Rechtshängigkeit eingetreten sei. Denn zum Zeitpunkt der Zahlung durch die Beklagten am 10.09.2020 waren die Mahnbescheide zwar bereits zugestellt, das Verfahren allerdings gleichwohl noch nicht rechtshängig. Eine Rückbeziehung der Rechtshängigkeit auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides am 26.08.2010 gemäß § 696 Abs.3 ZPO könne nichts daran ändern, dass die Rechtshängigkeit bei tatsächlicher Betrachtung bei Wegfall des Klageanlasses durch die unter dem 10.09.2020 erfolgte Zahlung der Beklagten noch nicht eingetreten gewesen sei. Nur ein solches Ergebnis lasse sich mit der Auffassung in Übereinstimmung bringen, dass der gemäß § 696 Abs. 3 ZPO rückwirkend fingierte Eintritt der Rechtshängigkeit nicht der maßgebliche Zeitpunkt für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit sei, weil sich anderenfalls Veränderungen des Streitwertes im Mahnverfahren, beispielsweise durch Teilwiderspruch oder eben Zahlung und Teilrücknahme bei der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit, nicht Rechnung tragen ließe. Wegen weitergehender Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 170-174 d. A.) nebst Nachweisen Bezug genommen. Die Klägerin, der das erstinstanzliche Urteil am 02.06.2021 zugestellt worden ist, hat gegen die Entscheidung am 10.06.2021 Berufung eingelegt, die sie innerhalb der Berufungsbegründungsfrist mit am 05.07.2021 eingegangenem Schriftsatz vom 02.07.2021 begründet hat. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren – Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits – weiter. Die Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Gerichts sei mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbar. Nach § 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO werde die Sache beim Streitgericht nur anhängig, während nach § 696 Abs. 3 ZPO die Rechtshängigkeit bereits gesetzlich mit der Zustellung des Mahnbescheides fingiert werde, wenn die Sache alsbald an das Streitgericht abgegeben werde. Der BGH habe in seiner Entscheidung vom 05.02.2009 zu Az. III ZR 164/08 entschieden, dass die Rechtshängigkeit bei nicht rechtzeitiger Abgabe der Mahnsache auf jeden Fall mit Eingang der Mahnsache beim Streitgericht eintrete, weil die in § 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO normierte Anhängigkeit die Rechtshängigkeit nicht ausschließe. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Essen vertrete das Landgericht Kleve unter Verweis auf den Gesetzeswortlaut die Rechtsauffassung, dass Rechtshängigkeit gemäß § 696 Abs. 3 ZPO mit Zustellung der Mahnbescheide eintrete und nicht erst mit Eingang der Streitsache beim Prozessgericht. Die Klägerin beantragt unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung, festzustellen, dass der Rechtsstreit in Höhe der Hauptforderung von 1.993,96 € erledigt ist, hilfsweise: materiell-rechtlich festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner der Klägerin die Rechtsverfolgungskosten aus diesem Verfahren zu erstatten haben. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie meinen, die Berufung sei bereits unzulässig, weil die Berufungssumme nicht überschritten sei. Auch liege ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin nicht vor. Der Klägerin sei ausschließlich an der Klärung einer abstrakten Rechtsfrage unabhängig von einer Beschwer gelegen und sie erstrebe eben nicht die Beseitigung einer Beschwer an, was der mehrfach wiederholte Antrag auf Zulassung der Revision beweise. Im Übrigen verteidigen die Beklagten das angefochtene Urteil. Im Zeitpunkt der Zahlung durch sie am 10.09.2020 sei das streitige Verfahren noch nicht rechtshängig gewesen. B. Das zulässige Rechtsmittel der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. I. Die Berufung ist zulässig. 1. Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 511 Abs.1 und 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen nach §§ 517, 519, 520 ZPO zulässig, insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes entgegen der Ansicht der Beklagten gemäß § 511 Abs.2 Nr.1 ZPO einen Betrag von 600,00 €. Der Wert der Beschwer bemisst sich im Falle der einseitigen Erledigungserklärung nach den dem Rechtsmittelführer auferlegten Kosten (vgl. BGH NJW-RR 1993, 765ff.). Dies sind hier Gerichtskosten i.H.v. 234,00 EUR (siehe Kostenrechnung, Bl. I. d. Kostenheftes I. Instanz) und Anwaltskosten i. H. v. 406,98 EUR (vgl. Kostenfestsetzungsantrag Bl. 179 d. erstinstanzlichen Akte), insgesamt also 640,98 EUR. 2. Auch fehlt es der Klägerin entgegen der Ansicht der Beklagten nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis. Sofern die Beklagten ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin deshalb annehmen wollen, weil die Klägerin selbst nicht davon ausgehe, mit ihrer Berufung Erfolg zu haben, wie der mehrfach wiederholte Antrag auf Zulassung der Revision beweisen solle, kann dies nicht überzeugen. Jede Klage verlangt als Prozessvoraussetzung, obgleich in der ZPO nicht ausdrücklich normiert, ein allgemeines Rechtsschutzinteresse im Sinne eines Interesses an der gerichtlichen Geltendmachung. Insoweit ist das Rechtsschutzbedürfnis das berechtigte Interesse einer natürlichen oder juristischen Person, mittels eines gerichtlichen Verfahrens Rechtsschutz zu erlangen. Ein Rechtsschutzinteresse ist dann gegeben, wenn der Kläger mit dem von ihm angestrebten gerichtlichen Verfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt und er den angestrebten Erfolg nicht auf einfachere, schnellere und billigere Art und Weise erreichen kann und er nicht rechtsmissbräuchlich handelt. Das Interesse der Klägerin, das erstinstanzliche klageabweisende Urteil durch die Berufung überprüfen zu lassen stellt ein originäres rechtsschutzwürdiges Interesse einer unterlegenen Partei dar. Ein solches rechtsschutzwürdiges Interesse entfällt auch dann nicht, wenn die Partei Zweifel an den Erfolgsaussichten der eingelegten Berufung hat. Schließlich lässt auch der wiederholte Antrag auf Zulassung der Revision ein Rechtsschutzinteresse deshalb nicht entfallen, weil es selbstverständlich jeder Partei möglich sein muss, auf die aus ihrer Sicht gerechtfertigten Revisionszulassungsgründe hinzuweisen. Auch unter Berücksichtigung der von den Beklagten zitierten Rechtsprechung des OLG Karlsruhe (Urteil vom 13.12.21976- 16 UF 23/79 in FamRZ 1980, 682) ergibt sich keine andere Entscheidung. Diese betraf eine völlig andere Konstellation (fehlende Beschwer der Rechtsmittelführerin). 2. Die Berufung ist indes nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass der Rechtsstreit in Höhe der Hauptforderung von 1.993,96 € erledigt ist. Erledigung im Rechtssinne tritt ein, wenn eine im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zulässige und begründete Klage durch ein nach Rechtshängigkeit eintretendes Ereignis gegenstandslos, mithin unzulässig oder unbegründet wird (vgl. Zöller / Althammer, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 91a ZPO, Rn.3). Das Amtsgericht Essen hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Rechtsstreit sich nicht in Höhe der Hauptforderung von 1.993,96 EUR erledigt hat, weil das erledigende Ereignis bereits vor Rechtshängigkeit eingetreten ist. Zwar gilt die Streitsache gemäß § 696 Abs. 3 ZPO bei einem vorgeschalteten Mahnverfahren als mit der Zustellung des Mahnbescheides rechtshängig geworden, wenn sie nach der Erhebung des Widerspruches alsbald, d. h. ohne Verzögerungen, welche dem Bereich des Klägers entstammen, abgegeben wird. Diese Rückwirkungsfiktion des § 696 Abs. 3 ZPO gilt im vorliegenden Fall allerdings nicht. a) Dem Amtsgericht Essen ist Recht zu geben, dass bei tatsächlicher Betrachtung im Zeitpunkt des Wegfalls des Klageanlasses, namentlich durch die unter dem 10.09.2020 erfolgte Zahlung der Beklagten, Rechtshängigkeit noch nicht eingetreten war. Rechtsfehlerfrei ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass sich nur ein solches Ergebnis mit der Auffassung in Übereinstimmung bringen lässt, dass der gemäß § 696 Abs. 3 ZPO rückwirkend fingierte Eintritt der Rechtshängigkeit nicht der maßgebliche Zeitpunkt für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit sein kann, weil sich anderenfalls Veränderungen des Streitwertes im Mahnverfahren, beispielsweise durch Teilwiderspruch oder eben Zahlung und Teilrücknahme bei der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit nicht Rechnung tragen ließe (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Februar 1996 – 21 AR 10/96 m. w. N., in juris). Das wiederum die perpetuatio fori nach § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht auf die zurückbezogene Rechtshängigkeit anwendbar ist, sondern es für die sachliche Zuständigkeit auf den Zeitpunkt des Akteneingangs gemäß § 696 Abs. 1 S. 4 ZPO ankommt, ist einhellige Auffassung (vgl. Zöller / Seibel, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 696 ZPO, Rn.6). Nach Ansicht der Kammer ergäbe sich ein nicht auflösbarer, nicht gerechtfertigter Widerspruch, wenn man einerseits eine zwischen dem rückbezogenen Eintritt der Rechtshängigkeit und der Abgabe des Mahnverfahrens in das streitige Verfahren erfolgte Teilrücknahme zwar für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit heranziehen würde, dem Kläger andererseits aber gleichzeitig den Vorteil der Kostenregelung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO versagen wollte. § 269 Abs.3 S.3 ZPO ist auf das Mahnverfahren entsprechend anwendbar, weshalb Zahlungen, die im Mahnverfahren erfolgen, trotz Rückwirkungsfunktion gemäß § 696 Abs.3 ZPO bei alsbaldiger Abgabe bzw. bei späterer Abgabe trotz Rechtshängigkeit ab Eingang der Akten beim Prozessgericht den Anlass der Verfahrenseinleitung entfallen lassen (vgl. Zöller / Althammer, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 91a ZPO, Rn.58.27). b) Auch im Lichte des § 696 Abs. 1 S. 4 ZPO erscheint dieses Ergebnis sachgerecht. Gemäß § 696 Abs. 1 S. 4 ZPO gilt ein Rechtsstreit erst mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, als dort anhängig. Dass der Rechtsstreit mit Eingang der Akten beim Prozessgericht als dort anhängig gilt, schließt nicht aus, dass gleichzeitig die Rechtshängigkeit eintritt. Der Wortlaut des § 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 5.02.2009 - III ZR 164/08, Rn. 17; juris). Der der zuvor zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung zugrundeliegende Sachverhalt betraf – anders als hier – den Fall der nicht alsbaldigen Abgabe eines Verfahrens nach Erhebung des Widerspruchs durch das Mahngericht. Aus den zutreffenden Erwägungen des BGH (dort Rn. 17) folgt indes eindeutig, dass Rechtshängigkeit tatsächlich erst mit Eingang der Akten bei dem Prozessgericht eintritt. Die Rückwirkungsfiktion des § 696 Abs. 3 ZPO kann sich dementsprechend nur auf den tatsächlich zu diesem Zeitpunkt rechtshängig gewordenen Anspruch beziehen, so dass bei einer Zahlung vor Eingang der Akten beim Prozessgericht in dieser Höhe der Anspruch nicht gemäß § 696 Abs. 1 S. 4 ZPO rechtshängig wird und dementsprechend auch nicht von der Rückwirkungsfiktion des § 696 Abs. 3 ZPO erfasst werden kann. Diese Auffassung dürfte auch im Einklang mit der – wohl einhelligen – Auffassung stehen, dass die perpetuatio fori nach § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht auf die zurückbezogene Rechtshängigkeit anwendbar ist, sondern für die sachliche Zuständigkeit der Zeitpunkt des Akteneingangs gemäß § 696 Abs. 1 S. 4 ZPO maßgeblich ist (vgl. Zöller / Seibel, a. a. O.). Denn kann die Rückwirkungsfiktion nach § 696 Abs. 3 ZPO nur den tatsächlich rechtshängig gewordenen Anspruch erfassen, so ergibt sich ohne Weiteres, dass der zum Zeitpunkt nach § 696 Abs. 1 S. 4 ZPO anhängige Anspruch auch für § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO maßgeblich ist. c) Auch Gründe der Prozessökonomie können ein anderes Ergebnis nicht rechtfertigen. Die Klägerseite kann unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen ohne Nachteile auf diese prozessuale Veränderung durch Klagerücknahme reagieren. So auch im Rahmen des hiesigen erstinstanzlichen Verfahrens. aa) Die Klägerin hätte – worauf das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat – die Klage zurücknehmen können. Erklärt die Klägerseite den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, so ist diese Erklärung grundsätzlich frei widerruflich, solange sich die Beklagtenseite ihr nicht angeschlossen und das Gericht noch keine Entscheidung über die Erledigung der Hauptsache getroffen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Klägerseite regelmäßig von der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung Abstand nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 07. Juni 2001 – I ZR 157/98 –, juris). Durch die Klagerücknahme hätte die Klägerin ohne weiteres eine Kostenentscheidung gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch zu Lasten der Beklagten – erreichen können. bb) Alternativ hätte die Klägerin – falls sie wegen der in § 269 Abs. 3 ZPO vorgesehenen Kostenentscheidung auf summarischer Grundlage von einer Klagerücknahme absehen wollte – bereits in der 1. Instanz eine Klageänderung zu einer materiell-rechtlichen Kostenerstattungsklage in Form einer bezifferten Leistungsklage oder ggf. einer Feststellungsklage vornehmen können (zur generellen Zulässigkeit einer solchen Klage trotz der Möglichkeit eines Kostenantrages gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO vgl. z. B. BGH NJW 2013, 2201ff.). Von einer derartigen Klageänderung hat die Klägerin jedoch in der ersten Instanz abgesehen, sondern den Antrag erst (unzulässigerweise, s. u.) in der Berufungsinstanz gestellt. C. Der hilfsweise für den Fall des Unterliegens gestellte Antrag der Klägerin, materiell-rechtlich festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner der Klägerin die Rechtsverfolgungskosten aus diesem Verfahren zu erstatten haben, ist unzulässig. Es handelt sich hierbei, da ein neuer Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt werden soll, um eine Klageänderung in Form einer Klageerweiterung. Eine solche ist jedoch gem. § 533 ZPO Nr. 1 ZPO nur dann zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich hält. Vorliegend hat die Beklagte ihre Einwilligung im Rahmen der Berufungserwiderung ausdrücklich verweigert. Des Weiteren hält die Kammer die Klageerweiterung auch nicht für sachdienlich. Dies folgt daraus, da die Frage eines materiell-rechtlichen Erstattungsanspruchs bereits dem Grunde nach zwischen den Parteien streitig ist und in der Berufungsinstanz aufgeklärt werden müsste, was deren Charakter als Fehlerkontrollinstanz widerspricht. So ist zwischen den Parteien streitig, ob der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids bereits ursprünglich unbegründet war. Die Beklagten haben erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass der im Mahnverfahren verfolgte Werklohnanspruch nicht fällig und auch nicht einredefrei durchsetzbar gewesen sei und entsprechend in ihrem Schriftsatz vom 11.03.2021 (Bl. 87 d. A.) – teilweise unter Beweisantritt – umfangreich vorgetragen. Die Klägerin ist dem unter teilweiser abweichender Sachverhaltsdarstellung unter Beweisantritt entgegengetreten. Nur der Vollständigkeit halber ist obiter dictum im Übrigen anzumerken, dass der Feststellungsantrag der Klägerin zum jetzigen Zeitpunkt wegen Verstoßes gegen § 256 Abs. 1 ZPO auch unzulässig wäre, da es ihr ohne weiteres möglich sein dürfte, ihren materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch zu beziffern. D. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10, 711 ZPO. E. Die Kammer hat die Revision gemäß § 543 Abs.1 Nr.1 ZPO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs.2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung durch das Revisionsgericht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Wie bereits in den Gründen ausgeführt, ist die Frage, ob in Fällen der vorliegenden Art in Ansehung der Rückwirkungsfiktion des § 696 Abs. 3 ZPO eine Erledigung vor oder nach Rechtshängigkeit eingetreten ist, umstritten und bisher höchstrichterlich nicht geklärt.