Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schmerzensgeld in Höhe von 19.000,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2018 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte für alle zukünftigen aus dem Unfallereignis vom 16.10.2016 herrührenden Schäden aufzukommen hat. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger hinsichtlich einer Forderung seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.100,51 € freizustellen. Darüber hinaus wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 25 %, der Beklagte zu 75 %. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schmerzensgeld im Zusammenhang mit einem Fahrradunfall am 16.10.2016 sowie Erstattung seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten. Der Kläger und der Beklagte befuhren jeweils mit ihrem Fahrrad bzw. Rennrad die S.-Straße in C.. In Höhe der E.-Straße … kam es zu einem Unfall, bei der sich der Kläger verletzte. Der Kläger trug Ohrstöpsel, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob diese „in Betrieb“ waren. Der Kläger begab sich daraufhin zur Behandlung in das Universitätsklinikum I. vom 16.10. – 04.11.2016. Dort attestierte man ihm unter dem 07.03.2017 folgende Verletzungen (10): Jochbeinfraktur links Nasenbeinfraktur Riss-/Quetschwunde frontal links Kalottenfraktur und subarachnoidale Blutung frontal links Le Fort I Fraktur rechts AC-Gelenkssprengung Schulter links Subcutanhämatom nach Hüftprellung links Das K. in C. führte in einem weiteren Bericht aus, dass bei dem Kläger eine Fraktur Orbita, ebenfalls eine Kalottenfraktur sowie ein Weichteilschaden I. Grades bei geschlossener Fraktur des Kopfes feststellbar seien. Über ein Schmerzensgeld in Höhe von 750,00 € hinaus lehnte der Beklagte eine weitere Schadensregulierung ab. Das gegen den Beklagten geführte Strafverfahren wurde gem. § 153a StPO mit Zustimmung des Klägers gegen Zahlung einer Auflage in Höhe von 750,00 € ein (20). Außerdem trug der Beklagte die Rechtsanwaltskosten des Klägers, der in dem Strafverfahren als Nebenkläger auftrat (22). Der Beklagte rechnet hilfsweise auf mit einem seiner Auffassung nach ihm gegen den Kläger zustehenden Schmerzensgeld aufgrund eigener Verletzungen im Zusammenhang mit dem Unfall. Der Kläger behauptet, dass er zunächst eine Gruppe Radfahrer überholt habe. In dieser Situation habe ihn der Beklagte in dritter Reihe überholt und dabei keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten. Der Beklagte sei deutlich schneller gewesen als er selbst (Zg – 36). Bei dieser Gelegenheit habe ihn der Beklagte von hinten kommend seitlich berührt. Die Haftung des Beklagten ergebe sich aus § 5 Abs. 3 StVO. Die seitens des Universitätsklinikums I. und des K. attestierten Verletzungen seien sämtlich auf den Fahrradunfall zurückzuführen. Eine Reposition und Osteosynthese der Jochbeinfraktur links sowie Le Fort I rechts seien therapeutisch erforderlich gewesen. Zudem sei ihm empfohlen worden, für sechs Wochen auf das Kauen zu vermeiden. Überdies sei von einer Dauerschädigung auszugehen, wobei sportliche Betätigungen nur eingeschränkt möglich. Tennis könne er gar nicht mehr spielen und Fahrrad fahre er nur im Fitnessstudio. Die Schulterverletzung und ein Knochen vom Handgelenk bereiten noch Probleme, eine operative Behandlung des Bruches sei nicht mehr möglich. Beispielsweise könne er eine Wasserflasche nicht mehr ohne weiteres öffnen, sondern nur mit großer Kraftanstrengung. Schwere Gegenstände könne er gar nicht mehr tragen. Zudem bereiten ihm das Schlafen auf der rechten Seite und das Aufstehen aus der Schlafposition Probleme. Darüber hinaus sei sein Geruchs- und Geschmackssinn beeinträchtigt. Die genauen Auswirkungen seien hingegen noch nicht abschätzbar. Angesichts dessen sei ein Schmerzensgeld in Höhe von zumindest 25.000,00 € angemessen. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2018 zu zahlen, festzustellen, dass der Beklagte für alle zukünftigen aus dem Unfallereignis vom 16.10.2016 herrührenden Schäden aufzukommen hat, den Beklagten zu verurteilen, ihn hinsichtlich einer Forderung seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.358,86 € durch Zahlung freizustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, dass er eine Gruppe vor ihm fahrender Radfahrer im Begriff gewesen sei, zu überholen. Bei Beginn des Überholvorgangs habe er noch „Vorsicht“ gerufen. Während die Gruppe Radfahrer mehr oder weniger hintereinander versetzt gefahren sei, habe er mit ausreichendem seitlichem Abstand zum Überholen angesetzt. Plötzlich habe der Kläger nach links ausgeschert, wodurch er (der Beklagte) eine Kollision nicht mehr habe vermeiden können. Er habe den Kläger als Teil der Fahrradgruppe wahrgenommen. Es sei für ihn auch nicht erkennbar gewesen, dass der Kläger seinerseits die Fahrradgruppe versucht habe, zu überholen. Der Kläger habe während der Fahrt Ohrstöpsel getragen. Er habe jedenfalls nicht damit rechnen müssen, dass der Kläger mit seinem Rad ausscherte. Mithin habe der Kläger selbst gegen § 5 Abs. 4 StVO verstoßen. Schließlich müsse sich der Kläger mindestens ein Mitverschulden anrechnen lassen, da er keinen Helm getragen habe. Sie wären vermieden worden, wenn er einen Helm getragen hätte. Angesichts der Pflicht zur Kostentragung im Zusammenhang mit dem Strafverfahren sei nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Rechtsanwaltskosten noch erforderlich gewesen seien. Überdies habe er sich selbst verletzt bei dem Unfall und sich einen Bruch des Schlüsselbeins links zugezogen. Er sei deswegen bis Ende 2016 in ärztlicher Behandlung gewesen und müsse eine dauerhafte Schiefstellung der Schulter in Kauf nehmen, da ihm zwei zur Stabilisierung der Schulter notwendigen Operationen zu risikobehaftet gewesen seien. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Y., F., P. und W.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.08.2018 verwiesen. Darüber hinaus hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten. Diesbezüglich wird auf das Gutachten des Sachverständigen V. vom 13.02.2019, des Sachverständigen N. vom 04.03.2020 sowie des Sachverständigen M. vom 01.02.2021 und das Protokoll über dessen Anhörung vom 05.10.2021 verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und hat in dem tenorierten Umfang in der Sache Erfolg. Darüber hinaus ist sie unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 19.000,00 € gem. §§ 253, 823 Abs. 1 BGB. Der Beklagte hat beim Überholen des Klägers nicht ausreichend Abstand gehalten und infolge dessen ist es zu dem Unfall, bei dem sich der Kläger unstreitig erheblich verletzt hat, gekommen. Bei Unfällen zwischen zwei Fahrradfahrern ist – anders bei Unfällen mit Beteiligung eines Kfz – erforderlich, dass dem potentiellen Unfallverursacher ein unfallursächliches (Mit-) Verschulden nachgewiesen werden kann. Für dieses trägt der Kläger nach den allgemeinen Regeln die Beweislast, da diese Behauptung für ihn günstig ist. Bei einem Überholvorgang – wie hier – ist gem. § 5 Abs. 4 StVO ein ausreichender Sicherheitsabstand zu anderen Radfahrern einzuhalten. Dieser richtet sich nach den jeweiligen Verhältnissen und kann geringer sein als bei der Überholung durch ein Kraftfahrzeug ( Greger in: Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 6. Aufl. 2021, Verkehrspflichten im Straßenverkehr, Rn.14.269 m.w.N.). Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist das Gericht überzeugt davon, dass der Beklagte den notwendigen Sicherheitsabstand beim Überholen nicht eingehalten hat. Die Zeugen Y., F. und P. haben glaubhaft bekundet, dass sie gemeinsam mit einer größeren Gruppe eine Fahrradtour unternommen haben und in dem Bereich der Unfallstelle zunächst von dem Kläger überholt worden seien. Dabei habe der Kläger etwa einen Meter seitlichen Abstand zur Gruppe gehabt – so der Zeuge F.; ungefähr eine Lenkerbreite – so die Zeugin P.. Sie hat darüber hinaus noch bekundet, dass die Trasse bei drei nebeneinander fahrenden Radfahrern ziemlich ausgeschöpft und kein Platz mehr für entgegenkommende Radfahrer sei. Aufgrund der Bekundungen der Zeugen geht das Gericht davon aus, dass zu diesem Zeitpunkt gerade nicht ausreichend Platz gewesen ist für das Befahren der Trasse gewesen ist. Übereinstimmend und lebensnah – ersichtlich aus guter Erinnerung – haben die Zeugen beschrieben, dass sich der Beklagte mit seinem Fahrrad lautstark rufend mit den Worten „Platz da“ genähert und zum Überholen der Gruppe und letztlich auch des Klägers angesetzt habe. Dabei steht der Überzeugung des Gerichts nicht entgegen, dass keiner der Zeugen den konkreten Unfall beobachtet, sondern nur Unfallbeteiligten unmittelbar nach dem Zusammenstoß gesehen hat. Aus der Formulierung des Beklagten –„Platz da“- schließt das Gericht, dass eben ein solcher beim Ansetzen zum Überholen nicht vorhanden gewesen ist. Denn wenn der Beklagte unter Einhaltung des Sicherheitsabstandes ausreichend Platz gehabt hätte zum Überholen, hätte es eines derartigen Ausrufs nicht bedurft. Soweit der Beklagte behauptet, dass der Kläger plötzlich nach links ausgeschert habe und es infolge dessen zum Unfall gekommen sei aufgrund eines (überwiegenden) Mitverschuldens, ist er beweisfällig geblieben. Keiner der Zeugen hat den konkreten Unfall gesehen oder eine diesem vorausgehende Lenkbewegung des Klägers nach links. Aus Sicht des Gerichts kann drüber hinaus dahinstehen, ob die vom Kläger getragenen Ohrstöpsel in Betrieb gewesen sind – was keiner der Zeugen bestätigt hat. Selbst wenn dem so wäre, verbleibt es bei den obigen Ausführungen dazu, dass dem Beklagten kein ausreichender Platz zum Überholen der Fahrradgruppe der Zeugen und des Klägers zur Verfügung gestanden hat. Der Kläger die Fahrradgruppe um die Zeugen nach deren glaubhaften Angaben in ausreichendem Abstand und mit höherer Geschwindigkeit überholt und somit seine sich aus § 5 StVO erfüllt. Er ist hingegen nicht verpflichtet gewesen, einem weiteren Überholenden Platz zu machen durch Unterschreitung des erforderlichen Seitenabstandes zu der Fahrradgruppe oder gar durch anhalten. Infolge des Unfalls hat sich der Kläger erheblich verletzt. Er hat sich eine Jochbeinfraktur links, eine Nasenbeinfraktur, eine Riss-/Quetschwunde frontal links, eine Kalottenfraktur und subarachnoidale Blutung frontal links, einen Le Fort I Fraktur rechts, eine AC-Gelenkssprengung Schulter links sowie ein Subcutanhämatom nach Hüftprellung links zugezogen. Darüber hinaus ist das Gericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger über diese Verletzungen hinaus aufgrund des Unfalls weitere Beeinträchtigungen an seiner Gesundheit erlitten hat. Zum einen hat die Zeugin W., seine Ehefrau anschaulich und lebensnah beschrieben, dass die Schulter die „Baustelle“ sei und ihr Mann zum Beispiel keine Wasserkisten mehr tragen könne. Ebenso bereite ihm das Öffnen einer Wasserflasche Probleme. Zudem seien der Geruchs- und der Geschmackssinn beeinträchtigt. Gestützt werden diese Bekundungen durch die Ausführungen der Sachverständigen. So hat der Sachverständige V. in seinem Gutachten vom 13.02.2019 ausführlich und nachvollziehbar dargestellt, dass aufgrund des Unfalls sowohl das Tragen schwerer Gegenstände als auch wegen einer Funktionseinschränkung im Handgelenk das Öffnen einer Flasche nicht mehr möglich bzw. mit erhöhter Kraftanstrengung eingehe. Ebenso hat der Sachverständige glaubhaft dargestellt, dass aufgrund der erlittenen Verletzungen bei Überkopfarbeiten/-bewegungen Schwierigkeiten auftreten können, zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht feststellbar sei, ob dies – bezogen auf die Ausübung von Tennis – dauerhaft und generell für Schlag- und Rückschlafbewegungen der Fall sei. Hinsichtlich der durch den Kläger beschriebenen und von seiner Frau bestätigten Beeinträchtigungen des Geruchs- und Geschmackssinnes haben die Sachverständigen übereinstimmend bekundet, dass dies bei einer negativen Vorgeschichte ohne weiteres auf den in Rede stehenden Unfall zurückzuführen sei. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aufgrund des Umstandes, dass dem Kläger bereits im Kindesalter empfohlen worden sei, Polypen zu entfernen, die zu Atembeschwerden führen können. Im Rahmen der Anhörung hat der Sachverständige M. nachvollziehbar und glaubhaft bekundet, dass zum einen die beschriebenen Beeinträchtigungen im Bereich des Geruchs- und Geschmackssinnes auf die im Universitätsklinikum diagnostizierten Verletzungen als „klassisch“ zurückgeführt werden können. Grund dafür sei, dass bei einer raschen Vorwärts-/Rückwärtsbewegung des Schädels der Riechnerv und die Riechfäden unter Zug geraten und so verletzt werden. Zum anderen befinden sich die Polypen meist in den Nasennebenhöhlen, sodass die Geruchsstoffe relativ ungehindert in die Nase dringen können und eine Wahrnehmung dieser möglich ist. Soweit der Kläger und seine Ehefrau Probleme in einer Schlafposition beschreiben und ein Aufstehen aus dieser, hat der Sachverständige V. im Rahmen seiner Begutachtung nachvollziehbar dargestellt, dass es jedenfalls aufgrund der körperlichen Untersuchung keinen Hinderungsgrund für die Einnahme der vom Kläger beschriebenen Schlafposition gibt. Der Beklagte hat fahrlässig gehandelt. Fahrlässig handelt gem. § 276 BGB derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Betracht lässt. Unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen zum Unfallhergang ist dem Beklagten beim Ansetzen zum Überholen bewusst gewesen, dass der Kläger für eine erfolgreiche Durchführung dessen hätte Platz machen müssen, da andernfalls sein Rufen überhaupt keinen Sinn ergibt. Da der Kläger dem Anliegen des Beklagten offensichtlich nicht nachgekommen ist, hat er durch das ungeachtet dessen angesetzte Überholmanöver unter Missachtung des erforderlichen Seitenabstandes zum Kläger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Betracht gelassen. Der Beklagte ist dem Kläger gegenüber somit zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet gem. § 253 Abs. 2 BGB in der tenorierten Höhe. Bei der Bemessung eines Schmerzensgeldes ist zum einen die Ausgleichsfunktion zu beachten zum anderen die sog. Genugtuungsfunktion. Die Intensität und Dauer der Verletzung sowie das Verschulden des Schädigers sind hierbei zu berücksichtigen. Dabei stehen die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung ganz im Vordergrund (vgl. BGH, GZS, Beschl. v. 6. 7. 1955 – GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 157). Bei den unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu berücksichtigenden Umständen hat die Rücksicht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen stets das ausschlaggebende Moment zu bilden; der von dem Schädiger zu verantwortende immaterielle Schaden, die Lebensbeeinträchtigung steht im Verhältnis zu den anderen zu berücksichtigenden Umständen immer an der Spitze (BGH, GZS, Beschl. v. 6. 7. 1955 – GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 167). Daneben können aber auch alle anderen Umstände berücksichtigt werden, die dem einzelnen Schadensfall sein besonderes Gepräge geben, wie etwa der Grad des Verschuldens des Schädigers (BGH, Vereinigte Große Senate, Beschl. v. 16. 9. 2016 – VGS 1/16). Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Gericht zum einen die unmittelbaren Verletzungsfolgen berücksichtigt, wegen der sich der Kläger in Behandlung unter anderem im Universitätsklinikum I. befunden hat. Zum anderen hat das Gericht die durch die Sachverständigen und die Zeugin W. bestätigten nachfolgenden Beeinträchtigungen in die Bemessung des Schmerzensgeldes eingestellt. Das Gericht hat hierbei auch berücksichtigt, dass sich die Behauptung des Klägers bezüglich der Schwierigkeiten im Zusammenhang mit einer bestimmten Schlafposition gerade nicht bestätigt haben und darüber hinaus hinsichtlich der beschriebenen Einschränkungen bei der sportlichen Betätigung (Tennis spielen/Fahrradfahren) diese für den Kläger nicht schlichtweg unmöglich sind. Soweit der Beklagte darauf verweist, dass der Kläger keinen Helm getragen habe und ihn deshalb ein im Rahmen der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigendes Mitverschulden treffe, folgt das Gericht dem nicht. Zum einen besteht keine Pflicht zum Tragen eines Fahrradhelmes. Zum anderen ist nach wie vor die allgemeine Verkehrsauffassung, beim Radfahren keinen Helm zu tragen. Auch der heutige Erkenntnisstand hinsichtlich der Möglichkeiten, dem Verletzungsrisiko durch Schutzmaßnahmen zu begegnen, rechtfertigt noch nicht den Schluss, dass ein Radfahrer sich nur dann verkehrsgerecht verhält, wenn er einen Helm trägt (vgl. OLG Nürnberg, Urt. v. 20.08.2020 – 13 U 1187/20 m.w.N.). Da dem Kläger nach der durchgeführten Beweisaufnahme kein Verschulden nachzuweisen ist, geht die von dem Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung ins Leere. Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 92 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf bis zu 26.000,00 € festgesetzt.