Beschluss
7 T 216/21 – Bürgerliches Recht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2021:0824.7T216.21.00
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Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des
Amtsgerichts Gladbeck vom 04.05.2021 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gladbeck vom 04.05.2021 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Mit Beschluss vom 16.11.2017 eröffnete das Amtsgericht Duisburg (…) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beteiligten zu 2) und ernannte den Beteiligten zu 1) zum Insolvenzverwalter. Der Beteiligte zu 1) hat unter dem 04.02.2021 beantragt, einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu erlassen (Bl. 1ff GA). In dem Antrag heißt es, nach dem Beschluss vom 16.11.2017 stehe ihm gegen die Beteiligte zu 2) eine Hauptforderung von 290.000,00 US-Dollar zu. Derentwegen sollten angebliche Ansprüche der Beteiligten zu 2) gegen die Beteiligten zu 3) bis 5) gepfändet werden, die sich ergeben sollen aus und im Zusammenhang mit dem Final Judgement of Dissolution of Marriage vom 12.05.2010 in Verbindung mit dem Amendment 1 to Security Agreement and Martial Settlement vom 30.11.2020 (siehe die Angaben unter G und H, Bl. 6, 10 GA). Mit Beschluss vom 04.05.2021 (Bl. 42f GA) hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Eröffnungsbeschluss sei lediglich ein Herausgabe- und Räumungstitel, kein Zahlungstitel. Gegen diese Entscheidung, die ihm zugestellt worden ist am 12.05.2021, hat der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 26.05.2021(Bl. 47ff GA), der an demselben Tag bei Gericht eingegangen ist, Beschwerde eingelegt. Er verfolgt seinen Antrag weiter und verweist darauf, dass im Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen des Schuldners beschlagnahmt werde. Er meint, der Eröffnungsbeschluss sei ein Titel im Sinne des § 794 I Nr.3 ZPO, aus dem der Verwalter die Einzelzwangsvollstreckung betreiben könne. Dafür bestehe hier ein Bedürfnis. Die Beteiligte zu 2) – so seine Behauptung – sei nicht greifbar und gebe nur vereinzelt Auskunft. Mit dem beantragten Beschluss könnten die Drittschuldner zur Auskunft verpflichtet werden. Sie würden durch dieses Vorgehen nicht beschwert. Das Amtsgericht hat der Beschwerde unter dem 31.05.2021 nicht abgeholfen. II. Die zulässige, namentlich form- und fristgerechte Beschwerde ist nicht begründet. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nach den §§ 829, 835 ZPO kann nicht erlassen werden, weil der Eröffnungsbeschluss vom 16.11.2017 kein geeigneter Titel ist. Er kommt als Titel nach § 794 I Nr.3 ZPO in Frage, weil gegen ihn die Beschwerde stattfindet, § 34 II InsO. Aus ihm ergibt sich aber keine Geldforderung. Eine solche ist erforderlich, weil die Vorschriften über den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im zweiten Abschnitt des achten Buchs der ZPO mit der Überschrift „Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen“ stehen. Als Geldforderungen vollstreckt werden die auf Leistung eines bestimmten Geldbetrages/-wertes gerichteten Forderungen des Gläubigers, Ansprüche aus Grundpfandrechten und bestimmte Ansprüche auf Haftung für eine Geldleistung (Zöller/Seibel, ZPO, 33. Auflage, 2020, Vorbemerkungen zu §§ 802 a – 882 h Rdnr. 2; Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Auflage, 2010, § 48 Rdnr. 1, 5ff). Der Titel muss den Anspruch inhaltlich bestimmt ausweisen. Ein Zahlungsanspruch ist bestimmt, wenn er betragsmäßig festgelegt ist oder sich ohne weiteres errechnen lässt (BGH, NJW 2006/695/697; Zöller/Seibel, aaO, § 704 Rdnr. 4). Daran fehlt es. Dem Beschluss vom 16.11.2017 ist der Betrag der Forderung, die dem Beteiligten zu 1) zusteht, nicht zu entnehmen. Die Forderung ist ebenso wenig zu errechnen. Aus § 148 II 1 InsO ergibt sich ebenfalls nicht, der Beteiligte zu 1) könne wegen einer Geldforderung vollstrecken. Danach kann der Verwalter aufgrund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. Die Begriffe „Herausgabe“ und „Gewahrsam“ verwendet das Gesetz bei der Zwangsvollstreckung in und wegen körperlicher Sachen (§§ 808 I, II, 883 I, 886 ZPO). Ein Anhalt dafür, sie seien hier anders zu verstehen, fehlt. In der Begründung zu § 167 II 1 des Entwurfs der Insolvenzordnung, der wörtlich mit § 148 II 1 InsO übereinstimmt, heißt es vielmehr, die Vorschrift sehe in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung zum Konkursrecht vor, dass die Herausgabe beweglicher Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befänden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden könne. Für deren Durchführung gälten die Vorschriften der ZPO, darunter § 739 ZPO, wonach der Schuldner als Gewahrsamsinhaber gelte, soweit aufgrund des § 1362 BGB vermutet werde, dass ihm bewegliche Sachen im Besitz seines Ehegatten oder im Mitbesitz beider Ehegatten gehörten (BT-Drucksache 12/2443, S.170). Geldforderungen sind keine beweglichen Sachen; an ihnen gibt es keinen Besitz. Auch im Schrifttum wird die Ansicht vertreten, die Vollstreckung nach § 148 II 1 InsO sei keine Maßnahme im Rahmen einer Gesamtzwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (Jaffé, in: Münchener Kommentar zur InsO, 4. Auflage, 2019, § 148 Rdnr. 61). Über Kosten ist im einseitigen Verfahren (§ 834 ZPO) nicht zu entscheiden. Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde zugelassen nach § 574 II Nr.2 ZPO. In dem Beschluss vom 03.11.2011 (IX ZR 46/11, NZI 2011/979/980, Rdnr. 6; ebenso AG Rosenheim, NZI 2017/87/88) hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, die vollstreckbare Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses bilde zugleich einen Herausgabetitel im Sinne des § 794 I Nr.3 ZPO und für eine zusätzliche Zwangsvollstreckung durch den Verwalter aufgrund eines Zahlungstitels sei grundsätzlich kein Raum. Daraus kann sich ergeben, dass er es für möglich hält, auf der Grundlage eines Eröffnungsbeschlusses einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu erlassen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung findet das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof (Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe) einzulegen. Die Rechtsbeschwerde kann wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 78 I 3 ZPO).