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Urteil

4 O 31/21 Bürgerliches Recht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2021:0823.4O31.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beklagte ist eine große Herstellerin von Kraftfahrzeugen und Motoren. Am 23.02.2018 kaufte die Klägerin von der Händlerin L. GmbH & Co. KG in M. einen von der Beklagten hergestellten PKW Audi A6 Avant mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer N01. Das Auto war am 08.07.2016 erstmals zugelassen worden und wies zum Kaufzeitpunkt einen Kilometerstand von 10.567 km sowie zum 13.08.2021 einen solchen von 51.268 km auf. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten konstruierten 3,0l - Diesel-Motor der Schadstoffklasse EURO 6 ausgestattet. Der Kaufpreis betrug 41.752,10 € netto, wozu vereinbarte Nebenleistungen in Höhe von 155,48 € und die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % kamen, so dass sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 49.870,00 € brutto ergab. Hierauf und auf einen Beitrag für einen Kreditschutzbrief in Höhe von 1.595,93 € zahlte die Klägerin 3.000,00 € an und nahm über die übrige Summe in Höhe von 48.465,93 € ein Darlehen bei der B Bank in F. auf. Da die Klägerin vertragsgemäß Darlehenszinsen in Höhe von 1.129,94 € zu zahlen hatte, ergab sich eine Gesamtdarlehenssumme in Höhe von 49.595,87 €. Das von der Klägerin aufgenommene Darlehen sah ein sog. „verbrieftes Rückgaberecht“ des Käufers vor, das die Möglichkeit eröffnete, das Fahrzeug zu einem vorab festgelegten Kaufpreis an den Vertragshändler zurück zu veräußern. Das Fahrzeug wurde zunächst an die B Bank zur Sicherheit übereignet. Die Klägerin löste das Darlehen im März 2021 komplett ab, so dass ihr das Fahrzeug übereignet wurde. Mit Anwaltsschreiben vom 14.12.2020 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 21.12.2020 auf, den Kaufpreis - Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs - zu erstatten, sowie das Fahrzeug am Wohnsitz der Klägerin abzuholen. Ferner begehrt sie von der Beklagten Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.373,36 €. Das Kraftfahrtbundesamt (im Folgenden: KBA) ordnete für den Typ des klägerischen Fahrzeugs mit Bescheid vom 19.01.2018 einen verbindlichen Rückruf an. Darin geht das KBA davon aus, dass in dem Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz kämen, zu deren Entfernung die Beklagte verpflichtet wurde. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Kopie des betreffenden Bescheides (vgl. Anlage K4 zum Schriftsatz der Klägervertreter vom 07.04.2021, Bl. 171 ff.) Bezug genommen. Das KBA informierte im Rahmen einer Pressemitteilung vom 23.01.2018 über seine Rückrufaktion u.a. wie folgt: „Bei der Überprüfung der Audi 3.0 l Euro 6, Modelle A4, A5, A6, A7, A8, Q5, SQ5, Q7, durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wurden unzulässige Abschalteinrichtungen nachgewiesen. […] Das KBA hat deshalb in den vergangenen Wochen verpflichtende Rückrufe dieser Fahrzeuge angeordnet, um die Vorschriftsmäßigkeit der produzierten Fahrzeuge wiederherzustellen.“ Die Klägerin behauptet, sie hätte ihr Fahrzeug nicht erworben, wenn sie gewusst hätte, dass es von der Beklagten mit einer (nach Ansicht der Klägerin) unzulässigen Abschalteinrichtung konstruiert worden sei, so dass der zulässige Stickoxidausstoß im Straßenbetrieb nicht eingehalten werde. Der Klägerin seien zum Kaufzeitpunkt keine Manipulationen an der Abgasreinigung des Fahrzeugs bekannt gewesen. In dem betreffenden Fahrzeug der Klägerin käme eine Software zum Einsatz, welche durch Erfassung bzw. Messung verschiedener Umgebungs- und Fahrprofil-Parameter erkenne, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand im Rahmen des „Neuen Europäischen Fahrzyklus“ (im Folgenden: NEFZ) befinde oder im normalen Straßenverkehr bewegt werde. Bei Vorliegen bestimmter Parameter, welche nahezu ausschließlich im Rahmen des NEFZ vorkämen, werde insbesondere eine sog. „Aufheizstrategie“ gestartet, durch welche die Abgasrückführung des Fahrzeugemissionskontrollsystems derart effektiv funktioniere, dass insbesondere die Stickoxidemissionen auf ein grenzwerteinhaltendes Maß reduziert würden. Dass die Aufheizstrategie auch im normalen Straßenbetrieb aktiv sei, werde durch das KBA mithin ausgeschlossen. Die Klägerin meint, dass ihr die Beklagte wegen u.a. wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung auf Schadensersatz hafte, in dessen Rahmen sie vor allem die Rückgängigmachung des geschlossenen Kaufvertrages einschließlich der Finanzierung verlangen könne. Eigentlich sei die Klägerin der Ansicht, dass sie sich keine Gebrauchsvorteile für die Nutzung des Autos entgegenhalten lassen müsse. Im Hinblick auf die entsprechende Rechtsprechung bringe sie gleichwohl Nutzungsvorteile nach der allgemeinen Formel (Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer)/(erwartbare Restlaufleistung) in Abzug, wobei bei ihrem Fahrzeug eine Gesamtlaufleistung von mindestens 350.000 km anzusetzen sei. Mit ihrer der Beklagten am 12.03.2021 zugestellten Klage hat die Klägerin ursprünglich beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.080,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2020 gegen Zahlung einer angemessenen Nutzungsentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht mehr als 4.358,45 €, zu zahlen und den Kläger von den aktuell noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der B Bank, … F. aus dem Darlehensvertrag in Höhe von 28.515,87 € freizustellen, Zug um Zug gegen Übergabe des Audi A6 Avant mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer N01 und Übertragung des der Klägerin gegenüber der B Bank, … F. zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung des vorstehend bezeichneten Fahrzeugs. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Audi A6 Avant mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer N01 seit spätestens 22.12.2020 in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.721,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.12.2020 zu zahlen. Mit dem der Beklagten am 21.07.2021 zugestellten Schriftsatz ihrer Prozessvertreter vom 19.07.2021 beantragt die Klägerin nach Rückzahlung des Darlehens nunmehr: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 41.752,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2020 gegen Zahlung einer angemessenen Nutzungsentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht mehr als 4.358,45 €, zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe des Audi A6 Avant mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer N01. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Aufwendungen in Höhe von 2.725,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Audi A6 Avant mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer N01 seit spätestens 22.12.2020 in Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.721,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.12.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie habe bereits seit 2016 alle Diesel-Konzepte auf etwaige Unregelmäßigkeiten untersucht. Dabei habe sie eng mit den zuständigen Behörden – insbesondere mit dem KBA und dem Bundesverkehrsministerium – zusammen gearbeitet. Sie habe bereits im Rahmen einer Pressemitteilung vom 21.07.2017 darüber informiert, dass sie in einem umfangreichen Maßnahmenplan bis zu 850.000 Fahrzeuge für die Halter kostenlos mit einem Software-Update ausstatten werde, um das Emissionsverhalten im realen Fahrbetrieb weiter zu verbessern. Im Zuge dieser systematischen und detaillierten Überprüfung und Auswertung habe das KBA den Rückruf-Bescheid für das streitgegenständliche Fahrzeug erlassen. Sie habe zudem am 25.01.2018 ihre Vertragshändler durch ein Informationsschreiben über eine internetbasierte Informationsplattform, die zur Kommunikation mit ihren Vertragspartnern diene, darüber informiert, dass für ihre Fahrzeugmodelle mit V6/V8 Dieselmotoren ein Rückruf des KBA angeordnet worden sei und eine Nachrüstung mittels einer Softwarelösung erfolgen werde. Sie habe in diesem Schreiben auch darauf hingewiesen, dass die fraglichen Fahrzeuge nur nach vorheriger Aufklärung des Kunden über die Betroffenheit verkauft werden dürften, sofern das Software-Update noch nicht aufgespielt gewesen sei. Sie habe die Händler angehalten, zur Kundeninformation ein beigefügtes Musteranschreiben zu verwenden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen B2 und B3 zur Klageerwiderung vom 08.04.2021 (Bl. 116 ff. d.A.) verwiesen. Schließlich hätte die Klägerin als Kundin durch Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) auf der Internetseite der Beklagten überprüfen können, ob ihr Fahrzeug mit der vom KBA beanstandeten Bedatung der Motorsteuerungssoftware ausgestattet gewesen sei. Auch die Presse und die landesweiten Medien hätten umfassend über die Rückrufaktion des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps berichtet. Die Beklagte meint, ihr Verhalten sei jedenfalls im Zeitpunkt des Erwerbs des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch die Klägerin nicht sittenwidrig gewesen, weil sie umfassend die Öffentlichkeit über die Rückrufaktion des KBA aufgeklärt und an der Aufdeckung und Beseitigung der Beanstandungen mitgewirkt habe. Es fehle auch an einer schadensbegründenden Kausalität eines etwaigen Fehlverhaltens der Beklagten, weil sich die Klägerin über den Schadstoffausstoß des streitgegenständlichen Fahrzeugs bei dessen Erwerb gar keine Gedanken gemacht habe. Auch sei der Klägerin kein Schaden entstanden, weil sie das Auto aufgrund des verbrieften Rückgaberechts ohne Verlust an den Vertragshändler habe zurückveräußern können. Bezüglich des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte auf Rückabwicklung des Kaufvertrages über das streitgegenständliche Fahrzeug, auf Ersatz ihrer mit der Finanzierung zusammenhängenden Aufwendungen und ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten. 1. Die Klägerin kann etwaige Schadensersatzansprüche nicht auf §§ 826, 31, 831 BGB stützen, weil die Beklagte sie nicht vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat. a. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Da für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln ist, ist ihr das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20 –, Rn. 29 f., juris). b. Vor diesem Hintergrund ist das Verhalten der Beklagten nicht (mehr) als sittenwidrig zu bewerten. aa. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte ursprünglich sittenwidrig gehandelt hat, indem sie die Steuerungssoftware des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps mit einer Umschaltlogik wie derjenigen, die ihre Konzernmutter im Rahmen des Dieselmotorentyps „EA 189“ eingesetzt hat, ausgestattet hat. Zwar hat die Beklagte die Verwendung einer solchen Umschaltlogik bestritten. Dieses Bestreiten dürfte aber im Hinblick auf den von der Klägerin vorgelegten Rückrufbescheid des KBA unsubstantiiert sein. Dort beschreibt die Behörde nämlich u.a. die Verwendung einer aus ihrer Sicht unzulässigen Aufheizstrategie, die nach Auffassung der Kammer einer sittenwidrigen Umschaltlogik gleichkommen dürfte. bb. Jedenfalls bis zum Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch die Klägerin am 23.02.2018 hat die Beklagte ihr Verhalten indes geändert, so dass sich dieses in Bezug auf die Klägerin nicht mehr als sittenwidrig darstellt. Für den Ausschluss der Sittenwidrigkeit ist ein aus moralischer Sicht gänzlich tadelloses Verhalten der Beklagten oder eine Aufklärung, die tatsächlich jeden potenziellen Käufer erreicht und einen Fahrzeugerwerb in Unkenntnis der Abschalteinrichtung sicher verhindert, nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.2020, VI ZR 244/20, juris Rn. 16). Ausreichend ist vielmehr die Verfolgung einer Strategie, an die Öffentlichkeit zu treten, Unregelmäßigkeiten einzuräumen und in Zusammenarbeit mit dem KBA Maßnahmen zur Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes zu erarbeiten, um die Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung zu bannen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 30.03.2021 – 3 U 1438/20 –, Rn. 40, juris). Diese Voraussetzungen hat die Beklagte hier durch die Zusammenarbeiten mit dem KBA zur Entwicklung eines die Beanstandungen behebenden Software-Updates und insbesondere die Information ihrer Vertragshändler vom 25.01.2018 erfüllt. Soweit die Klägerin dies bestreitet und behauptet, die Informationen hätten sich nicht auf den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp bezogen, erweist sich dies als unsubstantiiert und mithin unbeachtlich. Die Beklagte hat hierzu nämlich konkret unter Vorlage der entsprechenden Mitteilungen vorgetragen. Auch gerade im Hinblick auf den engen zeitlichen Zusammenhang zu dem Rückrufbescheid des KBA vom 19.01.2018 und seiner darauf bezogenen Pressemitteilung vom 23.01.2018 ist der Beklagtenvortrag lebensnah. Auch ist nicht ersichtlich, wieso der streitgegenständliche V6-Motor der Beklagten von den Informationsmaßnahmen nicht erfasst gewesen sein sollte. Auch wenn die Beklagte in ihren Mitteilungen nicht klar von der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung mit Einsatz einer Umschaltlogik spricht, macht sie darin hinreichend deutlich, dass es bei den Motoren jedenfalls teilweise zu Beanstandungen des KBA und zu verpflichtenden Rückrufen gekommen war. Die Beklagte durfte also davon ausgehen, dass sie für einen durchschnittlichen Interessenten an den vom Rückruf betroffenen Fahrzeugen hinreichend deutlich gemacht hatte, dass auch hier in Bezug auf die Fahrzeugemissionen zu beseitigende Unregelmäßigkeiten bestanden, zumal die Öffentlichkeit zum damaligen Zeitpunkt im Zusammenhang mit dem Dieselskandal bei der Konzernmutter der Beklagten besonders sensibilisiert war. Ob die Klägerin selbst vor dem Fahrzeugkauf entsprechend aufgeklärt worden ist oder die Informationen in diesem Sinne verstanden hat, kann dahinstehen. Es ist nämlich nur eine allgemeine Verhaltensänderung der Beklagten erforderlich, die nicht tatsächlich die Aufklärung eines jeden einzelnen Käufers bewirkt haben muss. 2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keine Schadensersatzansprüche aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB. Voraussetzung wäre insoweit nämlich die Absicht der Beklagten, sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern, wobei diese Bereicherung stoffgleich mit einem etwaigen Vermögensschaden der Klägerin sein müsste. Jedenfalls an dieser Stoffgleichheit fehlt es indes, so dass die weiteren Voraussetzungen der Norm dahinstehen können. a. Eine Absicht der verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten, sich bzw. die Beklagte an dem Gebrauchtwagenverkauf unmittelbar zu bereichern, ist aus Rechtsgründen schon deshalb ausgeschlossen, weil sie bzw. die Beklagte aus dem Kaufvertrag zwischen der Klägerin und der L. GmbH & Co. KG über den streitgegenständlichen Gebrauchtwagen keinen unmittelbaren Vorteil ziehen konnten. Ein etwaiger der Klägerin entstandener Schaden kann stoffgleich allenfalls mit dem Vorteil sein, der dem Autohaus aus dem Fahrzeugverkauf zugeflossen ist. b. Aber auch eine Absicht der verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten, der L. GmbH & Co. KG einen mit dem Schaden der Klägerin stoffgleichen Vermögensvorteil zu verschaffen, liegt nicht vor. Insbesondere kann eine mögliche Bereicherung des Autohauses um den Anteil des Kaufpreises, der ggf. über den Wert des Fahrzeugs hinausgegangen wäre, nicht als notwendiges und beabsichtigtes Zwischenziel zur Erreichung der eigenen Ziele der verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten angesehen werden. Das mögliche Ziel der verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit unzulässiger Abschalteinrichtung hätte nämlich darin bestanden, diese Fahrzeuge kostengünstiger als ihr sonst möglich zu produzieren, möglichst viele von ihnen abzusetzen und damit ihren Gewinn zu erhöhen. Dieses Ziel ließ sich mit dem Verkauf der Neuwagen erreichen. Die Erreichung des Ziels setzte dagegen nicht notwendig voraus, dass bei etwaigen späteren Zweit- oder Drittverkäufen derselben Fahrzeuge als Gebrauchtwagen zugunsten des jeweiligen Gebrauchtwagenverkäufers ein etwaiger über dem Wert des jeweiligen Fahrzeugs liegender Kaufpreis erneut realisiert würde (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20 –, Rn. 24 ff., juris). 3. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keine Schadensersatzansprüche aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 6, 27 Abs. 1 EG-FGV, RL 2007/46/EG, VO 715/2007, weil den vorgenannten Normen der Schutzgesetzcharakter fehlt. Eine Norm ist dann Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Die Auslegung der vorgenannten Vorschriften – unter Berücksichtigung der Erwägungsgründe der europäischen Rechtsakte – ergibt allerdings, dass das Normziel die Vollendung des europäischen Binnenmarktes ist. Darüber hinaus sollen die technischen Anforderungen harmonisiert und spezifiziert werden, wobei es vor allem um hohe Verkehrssicherheit, allgemeinen Gesundheits- und Umweltschutz und rationelle Energienutzung geht. Individualinteressen, vor allem das Vermögensinteresse von Kraftfahrzeugerwerbern, stehen jedoch nicht im Fokus (vgl. OLG München, Urteil vom 04. Dezember 2019 – 3 U 4840/19 –, Rn. 57, juris). 4. Da die Klägerin gegen die Beklagte keine Hauptansprüche hat, bestehen auch keine Zinsansprüche oder Nebenansprüche auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. III. Der Streitwert für den Rechtsstreit wird ab Klageanhängigkeit bis zur Klageänderung am 19.07.2021 auf 48.237,42 € und ab dem 20.07.2021 auf 40.119,52 € festgesetzt.