Urteil
4 O 290/20 – Bürgerliches Recht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2021:0719.4O290.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, welches durch die Beklagte hergestellt wurde. Der Kläger erwarb am 00.00.0000 bei der U. GmbH & Co. KG das streitgegenständliche Gebrauchtfahrzeug E., mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … zu einem Kaufpreis von 22.700,00 €. Die Erstzulassung des Autos war am 26.05.2016, und es wies bei Kauf durch den Kläger einen Kilometerstand von 22.667 km aus. Den Kaufpreis finanzierte der Kläger über die S. Bank. Das Fahrzeug hatte am Tag der mündlichen Verhandlung am 07.06.2021 einen Kilometerstand von 103.229 km. Das Fahrzeug ist mit einem Motor des Typs EA288 ausgestattet, deren Herstellerin ebenfalls die Beklagte ist. Bei diesem Motor handelt es sich um das Nachfolgemodell des Motors des Typs EA189, welcher ursprünglich mit einer sogenannten „Umschaltlogik“ ausgestattet war, die bewirkte, dass der Betrieb des Fahrzeugs auf dem Teststand erkannt wurde und nur dort die Abgasreinigung derart gestaltet war, dass das Fahrzeug weniger Stickoxide ausstieß. Die Motorsteuersoftware des streitgegenständlichen Typs EA288 ist mit einem sogenannten „Thermofenster“ ausgestattet, welches bewirkt, dass die Abgasreinigung des Fahrzeugs von der Außentemperatur abhängig ist. Für den konkreten streitgegenständlichen Fahrzeugtyp mit dessen Setting (u.a. Motortyp, Getriebeart und –typ) existiert kein verpflichtender Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes (im Folgenden: KBA). Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.10.2020 forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte unter Setzung einer Frist von 14 Tagen erfolglos zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs auf, wofür sie Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 1.744,64 € forderten. Der Kläger behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug enthalte eine sog. „Manipulationssoftware“ wie diejenige im Motorentyp EA 189, die erkenne, ob das Fahrzeug in einem Testzyklus oder auf der Straße betrieben werde. Nur auf dem Teststand im Rahme des sog. „Neuen Europäischen Fahrzyklus“ (im Folgenden: NEFZ) werde die Abgasrückführung vollständig eingesetzt, so dass nur dort die Abgasgrenzwerte eingehalten würden. Das in der Motorsteuersoftware außerdem enthaltene Thermofenster bewirke, dass die Abgasreinigung bei Außentemperaturen außerhalb des Bereiches von 20 bis 30 Grad Celsius ausgeschaltet oder eklatant verringert werde, weshalb es sich bei dem Thermofenster nach Auffassung des Klägers um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele. Außerdem sei das On-Board-Diagnosesystem manipuliert, weil es die in dem Fahrzeug verbauten unzulässigen Abschalteinrichtungen nicht anzeige, was aber der Fall sein müsste. Der Kläger meint, es liege eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die Beklagte vor, weshalb ihm ein Schadensersatzanspruch gegen sie auf Rückzahlung des Kaufpreises (unter Berücksichtigung eines äußerst moderaten Abzugs für die gezogenen Nutzungsvorteile) zustünde. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 18.907,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2020 Zug um Zug gegen Übergabe und Rückübereignung des Fahrzeugs E., FIN: … zu zahlen; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1) genannten Fahrzeugs seit dem 05.11.2020 im Annahmeverzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.744,64 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, in dem Fahrzeug seien keine unzulässigen Abschalteinrichtungen verbaut. Insbesondere bestreitet sie den Einsatz einer sog. „Umschaltlogik“ in der Motorsteuersoftware, wie sie ursprünglich beim Motorentyp EA 189 enthalten war. Sie meint, ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten läge nicht vor, auch sei dem Kläger kein Schaden entstanden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines Schadensersatzbetrages in Höhe von 18.907,60 € Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs. 1. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus §§ 826, 31 BGB. Die Voraussetzungen für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung werden vom Kläger schon nicht schlüssig dargetan. Bereits sein Vortrag zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung ist nicht hinreichend substantiiert oder erfüllt den Tatbestand nicht. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. BGH, Urteil v. 30.07.2020, Az. VI ZR 5/20; Palandt/Sprau, BGB, 80. Auflage 2021, § 826, Rn. 4). Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Da für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als (nicht) sittenwidrig in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln ist, ist ihr das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat. Zu kurz greift es daher, in solchen Fällen entweder nur auf den Zeitpunkt der "Tathandlung" bzw. der "Tat" oder nur auf den des Schadenseintritts abzustellen (BGH, a.a.O). Nach diesen Maßstäben kann das Verhalten eines Fahrzeugherstellers eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung begründen, wenn dieser aufgrund einer grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch in großer Stückzahl Fahrzeuge in Verkehr gebracht hat, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgaswerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden (sog. „Umschaltlogik“, vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19, juris). a) Der Kläger hat die - eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung begründende - Verwendung einer sogenannten Umschaltlogik bereits nicht schlüssig vorgetragen. Vielmehr ist sein diesbezüglicher Vortrag unbeachtlich, weil er sich als sogenannte „Behauptung ins Blaue hinein“ darstellt. Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist zwar bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 19.01.2021, Az. 16a U 196/19, m. w. N.). Im Ausgangspunkt ist der Vortrag des Klägers, die Beklagte habe auch bei dem streitgegenständlichen Motorentyp EA 288 eine unzulässige Software mit Umschaltlogik verwendet, ein hinreichender Sachvortrag. Es kann von ihm als Laien ohne Einblick in die inneren Produktionsabläufe der Beklagten nicht verlangt werden, technische Einzelheiten zu der von ihm behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtung vorzutragen. Es ist ihm auch prinzipiell nicht verwehrt, Umstände zu behaupten, über die er selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die er aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.). Als unbeachtlich stellt sich ein Vortrag aber dar, wenn eine Partei, ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts zu haben, willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten, so dass sie in der Regel nur beim Fehlen greifbarer Anhaltspunkte gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 28.01.2020, Az.: VIII ZR 57/19, Rn. 8, juris; BGH, Beschl. v. 14.01.2020, Az.: VI ZR 97/19, Rn. 8, juris m.w.N.). So liegt der Fall aber hier. Vom Kläger werden keine greifbaren Anhaltspunkte für seine Behauptungen vorgetragen, dass in dem von ihm erworbenen Fahrzeug mit dem Motorentyp EA 288 eine unzulässige Umschaltlogik enthalten sei. i. Aus dem Umstand, dass es sich bei dem Motorentyp EA 288 um den Nachfolgemotor zum Typ EA 189 handelt, kann nicht geschlossen werden, dass auch in dem Nachfolgemodell eine unzulässige Umschaltlogik in der Motorsteuersoftware enthalten ist. Zwar baut jede Entwicklung auf Erkenntnissen des Vorgängermodells auf, doch lässt dies – zumindest nicht für sich – den Schluss darauf zu, dass bestimmte Applikationen oder technische Einrichtungen im Nachfolgemodell beibehalten werden (OLG Stuttgart a.a.O.). Darüber hinaus unterfällt der hier streitgegenständliche Motorentyp EA 288 der Schadstoffklasse Euro 6 und ist bereits aufgrund der erheblich unterschiedlichen Anforderungen zur Schadstoffklasse Euro 5, in welche Fahrzeuge mit dem Motorentyp EA 189 jedenfalls überwiegend eingeordnet waren, mit dem Vorgängermodell nicht per se vergleichbar. ii. Der Umstand, dass für das Fahrzeugmodell W., welches auch mit dem Motorentyp EA 288 ausgerüstet ist, ein verpflichtender Rückruf des KBA existiert, stellt keinen greifbaren Anhaltspunkt für den Einsatz einer unzulässigen Umschaltlogik im streitgegenständlichen Fahrzeug dar. Aus den Angaben in der Rückrufdatenbank des KBA zu dem Hersteller-Code der Rückrufaktion „…“ folgt zunächst nicht, dass bei diesem Modell überhaupt eine unzulässige Umschaltlogik verwendet worden wäre. Vielmehr ist dort nur von einer Konformitätsabweichung, die zu einer unzulässigen Überschreitung der Stickoxid-Grenzwerte der Abgasnorm führe, die Rede. Auch ist vom Kläger nicht substantiiert dargetan, dass die beide Motorentypen überhaupt bezüglich der Motorsteuersoftware hinreichend vergleichbar seien. Dagegen spricht schon der Umstand, dass der Rückruf eben nur gezielt für das W. in einem bestimmten Produktionszeitraum ausgesprochen wurde und nicht für das Modell E.. Für das klägerische Fahrzeugmodell in seiner konkreten Konfiguration besteht nämlich unstreitig kein verpflichtender Rückruf des KBA. iii. Die von dem Kläger angesprochenen verschiedenen Testreihen des Emissionsverhaltens verschiedener Fahrzeuge durch die X., das Bundesumweltministerium, das KBA, den L. und die Fachhochschule F. ist ebenfalls kein greifbarer Anhaltspunkt für die Verwendung einer Umschaltlogik. Es ist nicht konkret vorgetragen, dass überhaupt das konkrete, streitgegenständliche Fahrzeugmodell an den Testreihen teilgenommen hätte. Auch sind die konkreten Testbedingungen, unter denen die Emissionen ermittelt wurden, nicht hinreichend nachvollziehbar. Soweit sich der Kläger vor allem auf eine deutliche Überschreitung der Grenzwerte für die Stickoxidemissionen im realen Fahrbetrieb bezieht, ist dies schon im Ansatz deshalb kein greifbarer Anhaltspunkt für die Verwendung einer Umschaltlogik, weil der klägerische Fahrzeugtyp der Schadstoffklasse Euro 6 die Grenzwerte gerade nur auf dem Teststand im Rahmen des NEFZ einhalten musste. Das bei einer stärkeren Beanspruchung des Motors im realen Fahrbetrieb auch höhere Emissionen erzeugt werden, ist den normalen technischen Gegebenheiten geschuldet. iv. Auch die von dem Kläger angesprochene „Applikationsanweisung Diesel“ ist kein greifbarer Anhaltspunkt für die Verwendung einer unzulässige Umschaltlogik. Zunächst bezieht sich das von dem Kläger in Bezug genommene Dokument nur auf Fahrzeuge mit einem SCR-Katalysator, mit welchem das klägerische Fahrzeug nicht ausgestattet ist, so dass es an einer unmittelbaren Aussagekraft der Anweisung für diesen Fall fehlt. Die Beklagte stellt außerdem unstreitig, dass der Motorentyp EA 288 zwar ursprünglich über eine Fahrkurvenerkennung verfügte, die also grundsätzlich eine Erkennung des Teststandbetriebs ermöglichte. Dies wäre aber nur dann eine unzulässige Umschaltlogik im Sinne der Motorenreihe EA 189, wenn diese Teststanderkennung auch dazu genutzt worden wäre, die Stickoxidemissionen nur auf dem Teststand zur Einhaltung der Grenzwerte durch eine abweichende Steuerung der Abgasreinigung zu reduzieren. Hierfür gibt es indes keine greifbaren Anhaltspunkte. Vielmehr findet sich in der Anweisung die eindeutige Aussage, dass die Fahrkurven nicht zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte genutzt werden dürfen. Auch ist der Kläger dem Vortrag der Beklagten, dass die Fahrkurven nach einer Modellpflege im Jahr 2016 überhaupt nicht mehr verwendet wurden, jedenfalls nicht substantiiert entgegen getreten. v. Gegen die weiterhin erfolgte Verwendung einer unzulässigen Umschaltlogik spricht vielmehr, dass das KBA bis heute keinen entsprechenden Feststellungen beim streitgegenständlichen Motorentyp mehr getroffen hat. b) Soweit zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der streitgegenständliche Motorentyp über ein sogenanntes Thermofenster verfügt, begründet auch dies kein sittenwidriges Verhalten der Beklagten. Dass die Entwicklung und der Einbau des sog. Thermofensters die vorgenannten Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung erfüllt, ist vom Kläger nicht hinreichend dargelegt. Es fehlt an substantiiertem, einzelfallbezogenen Vortrag des Klägers dazu, dass die Entwicklung und der Einbau dieses Thermofensters zur bewussten Täuschung des KBA und der Autokäufer über die Einhaltung der Grenzwerte und nicht aus rein technischen Zwecken erfolgt sind. Vielmehr wird lediglich pauschal behauptet, dass eine Kenntnis der Beklagten von der Unzulässigkeit der angeblich unzulässigen Abschalteinrichtung vorgelegen habe, ohne darzulegen, woraus sich eine solche tatsächlich ergeben soll. Anhaltspunkte für einen bewussten Verstoß der Beklagten gegen gesetzliche Vorschriften sind daher nicht erkennbar. i. Vielmehr liegt aus Sicht der Kammer allenfalls eine möglicherweise falsche, aber jedenfalls dennoch vertretbare Gesetzesauslegung durch die Organe der Beklagten im Hinblick auf den Einbau eines Thermofensters vor (so auch: OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 – Az. 10 U 134/19; OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 – Az. 3 U 148/18). Da die Beklagte damit die Rechtslage aber bestenfalls fahrlässig verkannt hätte, fehlt es sowohl am erforderlichen Schädigungsvorsatz als auch an dem für die Sittenwidrigkeit in subjektiver Hinsicht erforderlichen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit, wie der Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Tatumstände (vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20 –, Rn. 25, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019, 10 U 134/19). Es ist aus Sicht der Kammer jedenfalls nicht unvertretbar – wie die Beklagte – davon auszugehen, dass die temperaturabhängige Abgasrückführung keine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder jedenfalls eine ausnahmsweise zulässige Abschalteinrichtung gem. Art. 5 Abs. 2 S. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 darstellt. Auch das etwaige Vorhandensein besserer Technologien begründet den Sittenwidrigkeitsvorwurf nicht. Selbst wenn man der Beklagten vorwerfen wollte, dass bessere Technologien verfügbar gewesen wären, tritt in diesem Verhalten jedenfalls keine Gesinnung zu Tage, die von besonderer Verwerflichkeit geprägt ist. Denn es ist, wie ausgeführt, zumindest vertretbar, das von der Beklagten verbaute Thermofenster nicht als Abschalteinrichtung oder aber als ausnahmsweise zulässige Abschalteinrichtung einzustufen. ii. Soweit der Kläger behauptet, dass die Beklagte in den Antragsunterlagen zur Typgenehmigung die unzulässigen Abschalteinrichtungen, und damit auch das Thermofenster, verschwiegen haben müsste, da andernfalls die Typgenehmigung hätte versagt werden müssen, handelt es sich insoweit ebenfalls um keinen substantiierten Vortrag, mit welchem eine Arglist der Beklagten begründet werden könnte. Die Beklagte behauptet vielmehr, dass das KBA über das Thermofenster informiert gewesen sei. Soweit das KBA ebenfalls von der Zulässigkeit des Thermofensters ausgegangen wäre, kann die Erteilung der Typgenehmigung gerade nicht mit einem notwendigen Verschweigen des Thermofensters durch die Beklagte, was ihre Arglist begründet könnte, erklärt werden. c) Abschließend lässt sich festhalten, dass auch das KBA bei dem hiesigen Motor das Vorliegen einer unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht festgestellt hat, was ebenfalls dafür spricht, dass die Verwendung der von der Beklagten implementierten Technologien jedenfalls nicht von vornherein aufgrund von europarechtlichen Regelungen ausgeschlossen war, mögen sie sich im Nachhinein auch noch möglicherweise als unzulässig erweisen. 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keine Schadensersatzansprüche aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB. Voraussetzung wäre insoweit nämlich die Absicht der Beklagten, sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern, wobei diese Bereicherung stoffgleich mit dem Vermögensschaden des Klägers sein müsste. Jedenfalls an dieser Stoffgleichheit fehlt es indes, so dass die weiteren Voraussetzungen der Norm dahinstehen können. a. Eine Absicht der verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten, sich bzw. die Beklagte an dem Gebrauchtwagenverkauf unmittelbar zu bereichern, ist aus Rechtsgründen schon deshalb ausgeschlossen, weil sie bzw. die Beklagte aus dem Kaufvertrag zwischen dem Kläger und dem Autohaus über den streitgegenständlichen Gebrauchtwagen keinen unmittelbaren Vorteil ziehen konnten. Ein etwaiger dem Kläger entstandener Schaden kann stoffgleich allenfalls mit dem Vorteil sein, der dem Autohaus aus dem Fahrzeugverkauf zugeflossen ist. b. Aber auch eine Absicht der verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten, dem Autohaus einen mit dem Schaden des Klägers stoffgleichen Vermögensvorteil zu verschaffen, liegt nicht vor. Insbesondere kann eine mögliche Bereicherung des Autohauses um den Anteil des Kaufpreises, der ggf. über den Wert des Fahrzeugs hinausgegangen wäre, nicht als notwendiges und beabsichtigtes Zwischenziel zur Erreichung der eigenen Ziele der verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten angesehen werden. Das Ziel der verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit unzulässiger Abschalteinrichtung bestand nämlich darin, diese Fahrzeuge kostengünstiger als ihr sonst möglich zu produzieren, möglichst viele von ihnen abzusetzen und damit ihren Gewinn zu erhöhen. Dieses Ziel ließ sich mit dem Verkauf der Neuwagen erreichen. Die Erreichung des Ziels setzte dagegen nicht notwendig voraus, dass bei etwaigen späteren Zweit- oder Drittverkäufen derselben Fahrzeuge als Gebrauchtwagen zugunsten des jeweiligen Gebrauchtwagenverkäufers ein etwaiger über dem Wert des jeweiligen Fahrzeugs liegender Kaufpreis erneut realisiert würde (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20 –, Rn. 24 ff., juris). 3. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 16 UWG. Auch ein solcher „Reklameschwindel“ bedürfte vorsätzlichen Handelns (vgl. MüKoUWG/Brammsen, 2. Aufl. 2014 Rn. 59, UWG § 16 Rn. 59), von dem hier nicht auszugehen ist. 4. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keine Schadensersatzansprüche aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 6, 27 Abs. 1 EG-FGV, RL 2007/46/EG, VO 715/2007, weil den vorgenannten Normen der Schutzgesetzcharakter fehlt. Eine Norm ist dann Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Die Auslegung der vorgenannten Vorschriften – unter Berücksichtigung der Erwägungsgründe der europäischen Rechtsakte – ergibt allerdings, dass das Normziel die Vollendung des europäischen Binnenmarktes ist. Darüber hinaus sollen die technischen Anforderungen harmonisiert und spezifiziert werden, wobei es vor allem um hohe Verkehrssicherheit, allgemeinen Gesundheits- und Umweltschutz und rationelle Energienutzung geht. Individualinteressen, vor allem das Vermögensinteresse von Kraftfahrzeugerwerbern, stehen jedoch nicht im Fokus (vgl. OLG München, Urteil vom 04. Dezember 2019 – 3 U 4840/19 –, Rn. 57, juris). II. Im Hinblick auf die zuvor gemachten Ausführungen sind auch die weiteren vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von Zinsen, Feststellung des Annahmeverzugs sowie Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren unbegründet. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf 18.907,60 € festgesetzt.