1) Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer … unwirksam sind: a) in den Tarifen für I aa) im Tarif … die Beitragsanpassung zum 01.01.2011 in Höhe von 5,50 € bis zum 31.12.2018, bb) im Tarif … die Beitragsanpassung zum 01.01.2012 in Höhe von 51,53 € bis zum 31.12.2017, cc) im Tarif … die Beitragsanpassung zum 01.01.2016 in Höhe von 13,24 € bis zum 31.12.2017, dd) im Tarif … die Beitragsanpassung zum 01.01.2017 in Höhe von 44,95 € bis zum 31.12.2019, b) in den Tarifen für I1 aa) im Tarif … die Beitragsanpassung zum 01.01.2011 in Höhe von 6,78 € bis zum 31.12.2018, bb) im Tarif … die Beitragsanpassung zum 01.01.2012 in Höhe von 5,23 € bis zum 31.12.2018. 2) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2815,68 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.01.2021 zu zahlen. 3) Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 18.01.2021 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen seit dem 01.01.2017 im Zeitraum der Unwirksamkeit gezahlt hat, 4) Die nach Ziff. 3) herauszugebenden Nutzungen sind in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.01.2018 zu verzinsen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 70% und die Beklagte zu 30%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung. Der Kläger schloss am 01.01.1978 mit der Beklagten einen Vertrag über eine private Krankenversicherung ab. Versicherte Personen sind er und Frau I1. Die AVB der Beklagten sind Vertragsbestandteil. (Anlagen X 1-6) In der Vergangenheit erhöhte die Beklagte die Beiträge wie folgt: Sie erhöhte zum 01.01.2011 die Beiträge in den Tarifen … um 5,50 € und … um 6,78 €. Zum 01.01.2012 erhöhte sie im Tarif … und … um 51,53 € bzw. 5,23 €. Zum 01.01.2016 erhöhte sie im Tarif … die Beiträge um 13,24 €. Zum 01.01.2017 erhöhte sie im Tarif … die Beiträge um 44,95 €. Zum 01.01.2018 erhöhte sie die Beiträge in den Tarifen … um 43,39 € und … um 0,20 €. Zum 01.01.2019 erhöhte sie die Beiträge in den Tarifen … um 6,36 €, … um 6,44 € und … um 3,49 €. Weiterhin änderte sie in den Tarifen …, … und … die Beiträge zum 01.01.2020. Zum 01.01.2021 änderte sie die Beiträge in den Tarifen …, … und ... . Diese Änderungen werden nicht vom Kläger angegriffen. Im Tarif … erfolgte zum 01.01.2019 eine Beitragssenkung. Den Erhöhungen stimmte im Vorfeld stets ein unabhängiger Treuhänder zu. Die Erhöhungen kündigte die Beklagte jeweils mit Schreiben aus November vor der Beitragserhöhung an. Dort übersandte sie ein Begleitschreiben, den neuen Versicherungsschein sowie Hinweise zur Gestaltung des Versicherungsschutzes und Informationen zur Beitragsanpassung. Im neuen Versicherungsschein waren Änderungen jeweils durch den Zusatz „(B)“ markiert. (Vgl. Anl. X 8-13, 14a und 14b, Bl. 217 ff und 419 ff d. A.) Der Kläger zahlte die eingeforderten Beiträge stets vollständig. Die Beklagte teilte mit, jegliche gegen sie gerichteten Ansprüche zu verweigern. In der Klageerwiderung vom 17.03.2021 hat die Beklagte die Prämienerhöhungen zu den jeweiligen Stichtagen mit einem Anstieg der Leistungsausgaben begründet und den jeweiligen auslösenden Faktor mitgeteilt. Der Kläger behauptet, zum 01.01.2015 habe eine Beitragsanpassung im Tarif … um 30,00 Euro stattgefunden. Im Tarif … sei zum 01.01.2019 eine Beitragsanpassung aufgrund eines Alterssprunges erfolgt. Zum 01.01.2013 habe die Beklagte die Beiträge im Tarif … um 13,60 €, … um 3,58 €, … um 2,20 € erhöht. Er ist der Ansicht, die Beitragserhöhungsverlangen seien nicht ordnungsgemäß begründet worden. Der Rückzahlungsanspruch sei unverjährt. Ursprünglich hat der Kläger die Unwirksamkeit der Erhöhung in den Tarifen …, … und … zum 01.01.2012 angegriffen. Er hat den Antrag zu 2) um 232,56 Euro zurückgenommen. Den Teilantrag zu 1) gerichtet auf Feststellung einer geringeren Monatsprämie für die Zukunft hat der Kläger für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigung nicht angeschlossen. Der Kläger beantragt nunmehr, 1) Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer … unwirksam sind: c) in den Tarifen für I aa) im Tarif … die Beitragsanpassung zum 01.01.2011 in Höhe von 5,50 € bb) im Tarif … die Beitragsanpassung zum 01.01.2012 in Höhe von 51,53 € cc) im Tarif … die Beitragsanpassung zum 01.01.2013 in Höhe von 13,60 € dd) im Tarif … die Beitragsanpassung zum 01.01.2013 in Höhe von 3,58 € ee) im Tarif … die Beitragsanpassung zum 01.01.2015 in Höhe von 30,00 € ff) im Tarif … die Beitragsanpassung zum 01.01.2016 in Höhe von 13,24 € gg) im Tarif … die Beitragsanpassung zum 01.01.2017 in Höhe von 44,95 € hh) im Tarif … die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 in Höhe von 43,39 € ii) im Tarif … die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 in Höhe von 0,20 € jj) im Tarif … die Beitragsanpassung zum 01.01.2019 in Höhe von 6,36 € d) in den Tarifen für I1 aa) im Tarif … die Beitragsanpassung zum 01.01.2011 in Höhe von 6,78 € bb) im Tarif … die Beitragsanpassung zum 01.01.2012 in Höhe von 5,23 € cc) im Tarif … die Beitragsanpassung zum 01.01.2013 in Höhe von 2,20 € dd) im Tarif … die Beitragsanpassung zum 01.01.2019 in Höhe von 6,44 € ee) im Tarif … die Beitragsanpassung zum 01.01.2019 in Höhe von 3,49 € 2) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 16.295,94 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 3) Es wird festgestellt, dass die Beklagte a) der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) die nach 3a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Die Beklagte ist der Ansicht, die materiellen Voraussetzungen der Beitragserhöhung lägen alle vor. Jedenfalls sei sie entreichert. Die Klageschrift ist der Beklagten am 18.01.2021 zugestellt worden. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Der Klageantrag zu 1) ist im tenorierten Umfang begründet, da insoweit die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen unwirksam waren. Sofern die Unwirksamkeit endete, war die Unwirksamkeit der Prämienerhöhung nur bis zu diesem Zeitpunkt festzustellen. Die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen richtet sich nach § 203 Abs. 2 und 5 VVG. 1. Die materiellen Voraussetzungen lagen nach dem unbestrittenen Beklagtenvortrag für alle streitgegenständlichen Erhöhungsverlangen vor. Gemäß § 203 Abs. 2 S. 1 VVG überprüfte ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen und stimmte der Prämienanpassung zu. Die Unabhängigkeit des Treuhänders ist nicht zu prüfen. (BGH, Urteil vom 19.12.2018—Az. IV ZR 255/17) Die für die Prämienkalkulation maßgebliche Rechnungsgrundlage veränderte sich nicht nur vorübergehend. Rechnungsgrundlagen sind nach § 203 Abs. 2 S. 3 VVG die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten. Nach § 203 Abs. 2 S. 4 VVG i.V.m. § 155 Abs. 3 Abs. 4 VAG lagen die erforderlichen Abweichungen vor. Die Beitragsanpassungsklausel in § 8 b Abs. 1, Abs. 2 AVB in Verbindung mit lit. E der Tarifbedingungen (Anlage X 1) gestattet bei einer Abweichung der Versicherungsleistungen von mehr als 5 % eine Überprüfung aller Beiträge dieser Beobachtungseinheit und ggf. eine Anpassung der Prämie mit Zustimmung des Treuhänders. Die danach notwendige Abweichung der Faktoren ist nicht bestritten worden. Die Klausel § 8b Abs. 1 AVB ist wirksam. Sie verstößt auch nicht gegen § 307 BGB. Die Unwirksamkeit dieser Regelung ergibt sich ebenfalls nicht etwa daraus, dass bei den Versicherungsleistungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen auch ein geringerer Prozentsatz als über 10 % vorgesehen werden kann. Die Zulässigkeit einer solchen Regelung folgt bereits aus den §§ 12 b Abs. 2 S. 2 VAG a.F., 155 Abs. 3 S. 2 VAG. Jedoch ist § 8 b Abs. 2 AVB nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Das ergibt sich daraus, dass abweichend von den §§ 12 b Abs. 2 S. 2 VAG a.F., 155 Abs. 3, S. 2 VAG, 203 Abs. 2 VVG von einer Beitragsanpassung abgesehen werden kann, wenn die Veränderung der Versicherungsleistungen nur vorübergehend ist. Diese Regelung wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, dahin verstehen, dass dem Versicherer bei einer nur vorübergehenden Veränderung der Versicherungsleistung ein Ermessensspielraum bei der Entscheidung darüber eingeräumt wird, ob es zu einer Prämienanpassung kommt oder nicht. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8 b Abs. 2 AVB wird dem Versicherer die Möglichkeit eingeräumt, auch im Falle einer nur vorübergehenden Veränderung der Rechnungsgrundlage "Versicherungsleistungen" zum Nachteil des Versicherungsnehmers eine Beitragsanpassung vorzunehmen. Dies widerspricht insoweit dem eindeutigen Wortlaut der §§ 12 b Abs. 2 S. 2 VAG a.F., 155 Abs. 3, S. 2 VAG, 203 Abs. 2 VVG, nach denen eine Prämienanpassung nur dann zulässig ist, wenn die Veränderung nicht nur vorübergehender Art ist. Nach der halbzwingenden Vorschrift des § 208 Abs. 1 VVG kann von der gesetzlichen Regelung nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden (Prölss/Martin-Voit, VVG, 30. Aufl. 2018, MB/KK 2009 § 8b Rdnr.2). (OLG Köln, Urteil vom 22. September 2020 – I-9 U 237/19 –, Rn. 66, juris) Anders als das OLG Köln ist die Kammer der Ansicht, dass § 8 b Abs. 1 AVB wirksam bleibt auch bei Unwirksamkeit von § 8 b Abs. 2 AVB. Die Kammer ist der Auffassung, dass die Absätze nicht in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Daher verstößt die Ansicht nicht gegen das Verbot der geltungserhaltenen Reduktion. Die Regelung des Absatzes 1 kann auch für sich alleine fortbestehen. Insbesondere ist durch die neben den AVB weiterhin geltenden gesetzlichen Regelungen gesichert, dass nur bei einer nicht nur vorübergehenden Veränderung der Rechnungsgrundlagen die Beiträge angepasst werden dürfen. (Vgl. so auch LG Erfurt, Beschluss vom 17.06.2020, Bl. 279 d. A.) Solange die Veränderung der Rechnungsgrundlage nicht nur vorübergehend ist, ist es unerheblich, ob die Abweichungen nach oben oder nach unten erfolgen. Es erfolgt bei der erforderlichen Abweichung sodann eine Gesamtneukalkulation deren materielle Richtigkeit nicht angegriffen wurde. Daher können die Beiträge auch bei einer Abweichung nach unten steigen. 2. Für die streitgegenständliche Beitragsanpassungen zum 01.01.2018 (…, …) und 01.01.2019 (Tarife …, …, …, …) lagen auch von Anfang an die erforderlichen Begründungen nach § 203 Abs. 5 VVG vor. Nach § 203 Abs. 5 VVG müssen die für die Neufestsetzung oder Änderung der Prämien maßgeblichen Gründe mitgeteilt werden. Das bedeutet, dass angegeben werden muss, (1.) bei welcher Rechnungsgrundlage – Versicherungsleistungen, Sterbewahrscheinlichkeit oder beiden – eine (2.) nicht nur vorübergehende Veränderung eingetreten ist: Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie zB des Rechnungszinses, anzugeben. Das ergibt die Auslegung des § 203 Abs. 5 VVG aus dem Wortlaut der Norm, der Gesetzessystematik, der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Der Gesetzeswortlaut sieht im Fall der Prämienanpassung die Angabe der „hierfür“ maßgeblichen Gründe vor und macht damit deutlich, dass sich diese auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen müssen. Eine allgemeine Mitteilung, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung wiedergibt, genügt danach nicht. Dabei zeigt der Wortlaut bereits durch die Verwendung desselben Begriffs „maßgeblich“ sowohl in § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG für die Beitragsanpassungsvoraussetzungen als auch in § 203 Abs. 5 VVG für die Mitteilung an den Versicherungsnehmer, dass das Gesetz mit den mitzuteilenden „maßgeblichen Gründen“ auf die dafür „maßgeblichen Rechnungsgrundlagen“ verweist. Maßgeblich, das heißt entscheidend für die Prämienanpassung ist gem. § 203 Abs. 2 Satz 1 und 3 VVG die als nicht nur vorübergehend anzusehende Veränderung der bzw. einer der dort genannten Rechnungsgrundlagen. Zugleich folgt aus dem Wort „maßgeblich“, dass nicht alle Gründe genannt werden müssen, sondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände. In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 VAG oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht. Dagegen ist die konkrete Höhe der Veränderung dieser Rechnungsgrundlagen daneben nicht mehr entscheidend. Die Überprüfung der Prämie wird ausgelöst, sobald der Schwellenwert überschritten wird; dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang er überschritten wird. Auch der Zweck des § 203 Abs. 5 VVG kann nicht weitreichend zu verstehen sein. Die Norm zielt in erster Linie darauf ab, dem Versicherungsnehmer einen gewissen Zeitraum zu belassen, um sich auf eine ihm mitgeteilte Vertragsänderung einstellen zu können und sich darüber klar zu werden, ob er kündigen oder den Tarif wechseln möchte. Daneben soll die Mitteilung der maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer zeigen, was der Anlass für die konkrete Prämienanpassung war. Diese Kenntnis des Versicherungsnehmers ergibt sich nicht bereits aus dem Gesetz oder den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, sondern kann nur für den Einzelfall mitgeteilt werden. Die Mitteilung erfüllt so den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat. Das wird durch die Angabe der Rechnungsgrundlage, die die Prämienanpassung ausgelöst hat, erreicht. Dagegen ist es für diesen Zweck nicht erforderlich, dem Versicherungsnehmer die Rechtsgrundlage des geltenden Schwellenwerts oder die genaue Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage mitzuteilen. (BGH Urteile vom 16.12.2020 IV ZR 294/19; IV ZR 314/19) Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. (BGH a.a.O.) a) Die Mitteilung zu den Beitragsanpassungen zum 01.01.2018 (Bl. 267 ff d. A.) erfüllte die gesetzlichen Voraussetzungen Im Anschreiben heißt es: „Tarife mit Kennzeichen B, Neukalkulation der Beiträge: In diesem Tarif sind die Beiträge überprüft worden, da die erforderlichen Versicherungsleistungen um mehr als 5% von den kalkulierten Versicherungsleistungen abgewichen sind. Im Ergebnis dieser Prüfung werden die Beiträge mit Zustimmung des unabhängigen Treuhänders zum 01.01.2018 angepasst. Weitere Einzelheiten und nähere Erläuterungen zu den Gründen der Beitragsänderungen und zu Ihren Gestaltungsrechten entnehmen Sie bitte der beigefügten Kundeninformation „Wir für Sie“. […]“ In der Kundeninformation steht: „Grundlage für die Kalkulation von Krankenversicherungstarifen sind grundsätzlich Beobachtungen in der Vergangenheit und die daraus abgeleiteten, voraussichtlichen Krankheitskosten. […]In den vergangenen Jahren sind die Behandlungskosten, nicht zuletzt aufgrund des medizinischen Fortschritts, stetig gestiegen. […]“ Durch diese Informationen ist der Versicherungsnehmer darüber in Kenntnis gesetzt, welche Rechnungsgrundlage sich verändert hat. Die Bezugnahme auf die konkret veränderten Tarife erfolgt übersichtlich mittels des Buchstaben „B“. Weiterhin wird direkt im Anschreiben auch auf die weitergehenden Erläuterungen im Informationsblatt verwiesen. Indem der Versicherungsnehmer im Informationsblatt erfährt, dass die Kosten in den vergangenen Jahren stets gestiegen sind, ist eindeutig erkennbar, dass es sich bei den Abweichungen nicht nur um vorübergehende Zustände handelt. b) Die Mitteilung zu den Beitragsanpassungen zum 01.01.2019 (Bl. 280 ff d. A.) erfüllte die gesetzlichen Voraussetzungen. Im Anschreiben heißt es dort: „Tarif mit Kennzeichen B, Neukalkulation der Beiträge: In diesem Tarif hat der Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen eine Abweichung von mehr als 5% ergeben. Daraufhin mussten alle Beiträge des Tarifs unter Berücksichtigung sämtlicher Rechnungsgrundlagen (kalkulierte Versicherungsleistungen, Storno- und Sterbewahrscheinlichkeiten, Rechnungszins und weitere) überprüft werden. Da die Abweichung nicht nur als vorübergehend anzusehen ist, wurden die Rechnungsgrundlagen aktualisiert und die Beiträge zum 01.01.2019 mit Zustimmung des unabhängigen Treuhänders angepasst.“ Es wird eindeutig die veränderte Rechnungsgrundlage genannt. Es wird deutlich, dass die Veränderungen nicht nur vorübergehend sind und durch die Bezugnahme auf die Kennzeichnung (B) im Zusammenspiel mit dem Buchstaben „(B)“ im Versicherungsschein vor den jeweiligen Tarifen, ist für den Versicherungsnehmer hinreichend erkennbar, auf welche Beitragsanpassung sich die Begründung bezieht. Es war nur auf die Begründung zum Buchstaben B abzustellen. Denn auch die Erhöhung im Tarif … erfolgte aufgrund der erforderlichen Neukalkulation. Ausweislich der Vertragsunterlagen (Anlagen X 14c und 14d) ist eine Anpassung aufgrund eines Altersgruppensprungs nicht vorgesehen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein solcher – vertragswidrig – erfolgt wäre. 3. Die Mitteilungen zu allen Beitragsanpassungen aus den Jahren 2011, 2012, 2016 und 2017 (Bl. 217-266 d. A.) entsprachen nicht den gesetzlichen Anforderungen. Bei allen oben genannten Mitteilungen wird im Anschreiben zunächst lediglich mitgeteilt, dass eine Neukalkulation notwendig geworden sei. Sodann wird Bezug genommen auf eine nicht näher bezeichnete Kostenentwicklung oder auf aktuelle Rechnungsgrundlagen, ohne dass diese benannt werden. Im Informationsblatt beschränkt sich die Mitteilung auf eine pauschale Widergabe der vertraglichen Möglichkeit der Beitragsneukalkulation nach § 8b AVB. Der Versicherungsnehmer kann nicht erkennen, welche Rechnungsgrundlage sich verändert hat. Sämtliche mangelhaften Begründungen wurden jedoch durch nachfolgende wirksame Beitragsanpassungen geheilt. Durch die jeweilige wirksame Anpassung wird im geänderten Tarif eine neue Gesamthöhe festgesetzt. Denn § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG berechtigt den Versicherer, die Prämie neu festzusetzen. Dazu hat die Berechnung der Prämie bei der Prämienanpassung gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 KVAV nach den für die Prämienberechnung geltenden Grundsätzen zu erfolgen, das heißt nach § 10 KVAV wie bei der Erstkalkulation der Prämie. Sämtliche Rechnungsgrundlagen sind zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Bei der Prämienanpassung findet also nicht nur die Festsetzung eines Erhöhungsbetrags, sondern eine vollständige Neufestsetzung für den neu kalkulierten Zeitraum statt. Ob eine frühere Prämienerhöhung fehlerhaft war, ist für die Wirksamkeit der Neufestsetzung und der daraus folgenden erhöhten Beitragspflicht des Versicherungsnehmers ohne Bedeutung. (BGH a.a.O.) a) Die unwirksamen Erhöhungen im Tarif … wurde durch die wirksame Erhöhung in diesem Tarif zum 01.01.2018 (s.o.) geheilt. b) Durch die wirksame Beitragsanpassung zum 01.01.2019 (s.o.) in den Tarifen …, … und … wurden die vorherigen unwirksamen Erhöhungen in den genannten Tarifen geheilt. c) Die unwirksame Erhöhung im Tarif … wurde durch die wirksame Beitragsänderung in diesem Tarif zum 01.01.2020 geheilt. Diese Erhöhung wurde nicht angegriffen. Die erforderlichen Unterlagen hat die Beklagte zur Akte gereicht. Für die materielle Wirksamkeit gilt unter Ziff. 1) gesagtes. Die Mitteilungen zur Beitragsanpassung erfüllen die gesetzlichen Voraussetzungen nach §§ 203 Abs. 2 und 5 VVG. Dort heißt es: „Tarif mit Kennzeichen B, Neukalkulation der Beiträge: In diesem Tarif hat der Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen eine Abweichung von mehr als 5% ergeben. Daraufhin wurden alle Beiträge des Tarifs unter Berücksichtigung sämtlicher Rechnungsgrundlagen (u.a. kalkulierte Versicherungsleistungen, Storno- und Sterbewahrscheinlichkeiten, Rechnungszins) überprüft. Da die Abweichung nicht nur als vorübergehend anzusehen ist, wurden die Rechnungsgrundlagen aktualisiert und die Beiträge zum 01.01.2020 mit Zustimmung des unabhängigen Treuhänders angepasst.“ (Anlage X 14a, Bl. 419 d. A.) Es ist ersichtlich, dass sich die Leistungsausgaben nicht nur vorübergehend verändert haben. 4. Für das Jahr 2015 hat die Kammer keine Beitragsanpassung nach §§ 203 Abs. 2 und 5 VVG annehmen können. Dieser Umstand ist streitig. Als Voraussetzung zur Schlüssigkeit der Klage ist der Kläger beweisbelastet. Eine Beitragsanpassung ergibt sich auch nicht aus den Versicherungsscheinen, denn dort sind die maßgeblichen Veränderungen stets mit einem (B) gekennzeichnet. Dies ist auf dem Versicherungsschein zum 01.01.2015 nicht der Fall. Insoweit sind die Feststellungs- und Zahlungsanträge unbegründet. Für das Jahr 2013 ist unerheblich, ob eine Beitragsanpassung stattgefunden hat. Jedenfalls ist die Klage insoweit unschlüssig. Es liegen keine Informationsschreiben zu dieser behaupteten Anpassung vor, sodass die Kammer die Wirksamkeit der Begründung nicht prüfen konnte. 5. Der Feststellungsantrag betreffend die Prämienanpassung für die Zukunft ist nicht durch ein erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit unzulässig oder unbegründet geworden. Der Antrag war von Anfang an unbegründet, denn die Prämienfestsetzungen waren entweder von Anfang an wirksam oder wurden bereits vor der Klageerhebung geheilt (s.o.). Die Rechtsprechung des BGH, die die bestehende Gesetzeslage zur Heilung ex nunc nur klarstellend bestätigt, stellt kein erledigendes Ereignis dar. 6. Der Kläger hat einen unverjährten Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 2815,68 Euro der ihm infolge der Beitragsanpassungen gezahlten Mehrprämien gegen die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB zusteht. Die Beklagte hat durch die Einziehung der Beiträge vom Konto des Klägers einen vermögenswerten Vorteil durch Leistung des Klägers erlangt. Die Leistung erfolgte ohne Rechtsgrund soweit sie aufgrund der Erhöhungen in den Jahren 2011, 2012, 2016 und 2017 erfolgte, da die Beitragsanpassungen unwirksam waren. 7. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Bereicherungsrechtliche Rückzahlungsansprüche verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, §§ 195, 199 Abs.1 BGB, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Die Rückzahlungsansprüche sind jeweils mit der Zahlung der vermeintlich überhöhten Prämie entstanden und fällig geworden. Maßgeblich kommt es daher darauf an, wann der Kläger Kenntnis von den „den Anspruch begründenden Umständen“ hatte. Es reicht aus, wenn der Kläger die Tatsachen kennt, aus denen sich der Anspruch ergibt, während es nicht erforderlich ist, dass er auch Kenntnis von dem Bestehen eines Anspruchs hat. Daher genügt die Kenntnis von den Prämienanpassungen als solchen. Der Kläger muss nicht den Schluss gezogen haben, dass diese unwirksam sind (vgl. OLG Köln, Urteil vom 07.04.2017, 20 U 128/16). Demnach kommt es vorliegend nicht darauf an, wann dem Kläger Zweifel an der Wirksamkeit der Anpassungen kamen. Kenntnis war bereits mit Zugang der jeweiligen Mitteilungsschreiben gegeben, sodass die Verjährung mit den erfolgten Prämienzahlungen begonnen hat. Daher ist der Rückzahlungsanspruch für alle Prämien, die bis zum 31.12.2016 getätigt wurden, verjährt. Im Übrigen wurde die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch die Klageerhebung gehemmt. Die Zustellung erfolgte noch demnächst im Sinne des § 167 ZPO, sodass auf den Zeitpunkt des Klageeingangs abgestellt werden konnte. Der Kläger hat nur Rückzahlung bis einschließlich Oktober 2020 geltend gemacht. Es verblieb somit ein unverjährter Anspruch wie folgt: Tarif …, Unwirksamkeit bis 12/2018: 5,50 Euro x 24 = 132,00 Euro Tarif …, Unwirksamkeit bis 12/2019: 44,95 Euro x 36 = 1618,20 Euro Tarif …, Unwirksamkeit bis 12/2017: 51,53 Euro x 12 = 618,36 Euro 13,24 Euro x 12 = 158,88 Euro Tarif …, Unwirksamkeit bis 12/2018: 6,78 Euro x 24 = 162,72 Euro Tarif …, Unwirksamkeit bis 12/2018 5,23 Euro x 24 = 125,52 Euro 8. Der Anspruch besteht der Höhe nach im Umfang der zu Unrecht gezahlten Prämien. Eine Anrechnung des genossenen Versicherungsschutzes kommt nicht in Betracht. Der Kläger hat keinen Versicherungsschutz ohne Rechtsgrund erlangt. Es bestand vielmehr weiterhin ein wirksamer Versicherungsvertrag, der die Beklagte zur Erbringung von Versicherungsleistungen verpflichtete. Es ist auch nicht so, dass die weitere Gewährung von Versicherungsschutz ohne den durch die Prämienanpassung zusätzlich erhobenen Beitragsanteil nicht mehr dem Äquivalenzprinzip entspricht, so dass sich der Kläger einen erhöhten Wert des Versicherungsschutzes, der sich in der vorgesehenen Prämienerhöhung widerspiegeln könnte, anrechnen lassen müsste. Solange die Prämie nicht in dem nach § 203 Abs. 2 und 5 VVG vorgeschriebenen Verfahren wirksam angepasst wurde, ist ein gegebenenfalls materiell erhöhter Wert des Versicherungsschutzes nicht zu berücksichtigen. Gerade die Vorschriften zur Prämienanpassung bezwecken es, die Einhaltung des Äquivalenzprinzips und die dauerhafte Erfüllbarkeit der Versicherungsleistungen zu gewährleisten. Die Anrechnung eines gegebenenfalls erhöhten Wertes der Versicherungsleistungen bzw. eines gestiegenen Kostenaufwands des Versicherers liefe auf eine Umkehr dieser gesetzlichen Wertung hinaus. (BGH Urteile vom 16.12.2020 IV ZR 294/19; IV ZR 314/19) Die Beklagte kann sich auch nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen nach § 818 Abs. 3 BGB. Die Beklagte ist nicht dadurch entreichert, dass sie die vereinnahmten höheren Prämien auch zur Erbringung von Versicherungsleistungen verwendet hat. Damit hat sie eigene Verbindlichkeiten aus dem weiterhin wirksamen Versicherungsvertrag erfüllt. Verwendet der Empfänger einer Leistung die Mittel dazu, sich von einer Verbindlichkeit zu befreien, besteht die Bereicherung grundsätzlich fort. Es fehlt an einem dauerhaften Vermögensverlust, soweit die Beklagte die erhöhten Prämienzahlungen nach ihrem Vortrag zur Bildung von Rückstellungen verwendet haben will. Entgegen ihres Vortrags, ist die Beklagte auch nicht berechtigt und verpflichtet, Teile der vom Kläger gezahlten Erhöhungsbeträge als Prämienzuschlag iSv § 149 VAG der Alterungsrückstellung (§ 146 Abs. 1 Nr. 2 VAG iVm § 341 f HGB) zuzuführen oder als nach §§ 7, 8 KVAV zu erhebenden Zuschlag zu verbuchen. Diese und andere Vorschriften zur Prämienverwendung regeln, wie mit den verschiedenen Bestandteilen der Prämie zu verfahren ist. Sie beziehen sich also jeweils auf die vertraglich geschuldete, das heißt in dieser Höhe wirksam festgesetzte Prämie. An dieser Voraussetzung fehlte es jedoch bei den Zahlungen des Klägers, die ohne wirksame Prämienerhöhung erfolgten; diese sind daher auch nicht nach den für Prämien geltenden Vorschriften zu verwenden. Falls die Beklagte aus den Zahlungen des Klägers ohne gesetzliche Grundlage Rückstellungen gebildet haben sollte, kommt es für die Entreicherung auf die Möglichkeiten einer Rückbuchung oder späteren Verrechnung gegenüber dem Kläger an. Eine Bereicherung ist nicht weggefallen, soweit der Bereicherte seine eigene Verfügung über den empfangenen Vermögensvorteil wieder rückgängig machen kann. Dazu hat die für den Wegfall der Bereicherung darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nichts Konkretes vorgetragen. (BGH a.a.O.) 9. Der Zinsanspruch für den begründeten Teil des Anspruchs folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. 10. Der Antrag des Klägers auf Feststellung eines Anspruchs auf Nutzungsersatz besteht, da der Kläger einen solchen aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt, 818 Abs. 1 BGB dem Grunde nach hat. Er ist begrenzt auf den Zeitraum der Unwirksamkeit der Beitragserhöhung. Gem. § 818 Abs. 1 BGB erstreckt sich die Herausgabe auch auf die gezogenen Nutzungen. Der Anspruch war zeitlich auf den Zinsbeginn zu begrenzen. Der Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen ist auf die Zeit vor Eintritt der Verzinsungspflicht für die Hauptforderung (hier 19.01.2021) beschränkt. Prozess- und Verzugszinsen sollen den Nachteil ausgleichen, den der Gläubiger dadurch erleidet, dass er infolge nicht rechtzeitiger Zahlung des Schuldners daran gehindert ist, einen ihm zustehenden Geldbetrag zu nutzen. Dieser Nachteil wird durch einen Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen vollkommen ausgeglichen. Daher besteht neben dem Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen kein Anspruch auf Prozess- oder Verzugszinsen und andersherum. (BGH a.a.O.) Der Zinsanspruch konnte im tenorierten Umfang festgestellt werden, da ein Verzugszinsanspruch aufgrund der Leistungsverweigerung besteht, §§ 286 Abs. 1 und 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Geltend gemacht werden aber nur Zinsen ab Rechtshängigkeit. Daher ist die Feststellung nach § 308 ZPO zu begrenzen. 11. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3, 709 ZPO.