Beschluss
15 T 24/21 – Bürgerliches Recht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2021:0708.15T24.21.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Amtsgerichts Dorsten vom 11.02.2021 (21 C 198/20), soweit die Kosten des sofortigen Anerkenntnisses betroffen sind, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Amtsgerichts Dorsten vom 11.02.2021 (21 C 198/20), soweit die Kosten des sofortigen Anerkenntnisses betroffen sind, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe: I. Mit der Beschwerde wendet sich die Beklagte gegen die Kostengrundentscheidung des Amtsgerichts aus dem am 11.02.2021 verkündeten Urteil, soweit das Amtsgericht auch die Kosten des sofortigen Anerkenntnisses der Beklagten auferlegt hat. Zugrunde liegt folgender Sachverhalt: Die vorliegende Klage war gerichtet auf Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde, die von der P. R. gestellt wurde und das Datum 30.03.2020 trägt (Blatt 38 der Gerichtsakte). Vorher, unter dem 16.03.2020, war bereits eine Bürgschaft gestellt worden, die formale Mängel aufwies und daher nicht akzeptiert wurde. Hinsichtlich der Umstände, die zur Gestellung der Bürgschaften führten, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils verwiesen. Die Bürgschaft vom 30.03.2020 wurde von der Beklagten ebenfalls zurückgewiesen, da sich u.a. nicht erkennen lasse, welche Personen die auf der Bürgschaft erkennbaren Unterschriften geleistet hätten und daher die Vertretungsmacht der Personen nicht überprüft werden könne. Schließlich kamen die Parteien überein, dass die Beklagte zur Abwendung der Zwangsvollstreckung selbst Sicherheit leistet. Das ist durch Zustellung einer Prozessbürgschaft zur Vollstreckungsabwendung der C. Versicherung erfolgt. Mit Schreiben vom 08.05.2020 (Blatt 70 der Gerichtsakte) forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf, die Prozessbürgschaften, wie bereits zugesagt, herauszugeben. Im letzten Absatz des Schreibens heißt es: „Wir können nicht so recht nachvollziehen, welchen Vorteil es Ihrer Mandantin bringt, die Bürgschaften nicht herauszugeben. Sollten diese in Verlust geraten sein, wird darum gebeten, umgehend schriftlich zu bestätigen, dass aus den beiden vorerwähnten Prozessbürgschaften keine Rechte hergeleitet werden.“ Mit weiterem Schreiben vom 23.06.2020 (Blatt 71 der Gerichtsakte) wies der Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf hin, dass die Bürgschaften noch immer nicht im Original herausgegeben worden seien, wofür er kein Verständnis habe. Statt einer Herausgabe an die P. komme auch eine solche an seine Mandantin oder ihn in Betracht. Zur Klaglosstellung wurde eine Frist bis zum 30.06.2020 gesetzt. Nachdem die Gegenseite auf beide Schreiben nicht reagiert, wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit E-Mail vom 14.07.2020 (Blatt 72 der Gerichtsakte) erneut an Herrn Rechtsanwalt N.. In der E-Mail heißt es u.a.: „ Ich halte einen Rechtsstreit auf Herausgabe für entbehrlich, frage mich aber ernstlich, was Ihre Mandantin damit bezweckt, die Bürgschaften nicht herauszugeben. Die P. wiederum ist nicht gewillt, die Sache auf sich beruhen zu lassen. Sie benötigt zumindest eine Erklärung des beigefügten Musters. Vielleicht können Sie sich trotz Ihres Urlaubs dafür einsetzen, dass es hier nicht zu unnötigen Weiterungen kommt.“ Als auch daraufhin nichts geschah, erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 01.09.2020 Klage auf Herausgabe der Bürgschaft vom 30.03.2020 und Zahlung von Avalzinsen in Höhe von 244,20 €. Die Klage wurde am 16.09.2020 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 18.09.2020 (Blatt 48 der Gerichtsakte) wurde der Herausgabeanspruch unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt. Das Amtsgericht hat im schriftlichen Vorverfahren am 28.09.2020 ein entsprechendes Teil-Anerkenntnisurteil erlassen (Blatt 62 der Gerichtsakte). Mit Schlussurteil, verkündet am 11.02.2021 hat es die Zahlungsklage abgewiesen und sämtliche Kosten des Rechtsstreits gemäß § 92 Abs.2 Nr.1 ZPO der Beklagten auferlegt. Hinsichtlich des Anerkenntnisses lägen die Voraussetzungen des § 93 ZPO nicht vor, da die Klägerin sich nicht in Annahmeverzug befunden habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen. In der Beschwerde vertritt die Beklagte die Auffassung, bei der Kostenentscheidung im Rahmen von § 93 ZPO komme es allein darauf an, ob sie, die Beklagte, sich bei Einreichung der Klage in Schuldnerverzug befunden habe. Dies sei nicht der Fall, weil es sich bei der Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde um eine Holschuld handele, ein Abholen aber von der Klägerin niemals angeboten worden sei. Damit fehle es an einer Mitwirkungshandlung der Klägerin, mit der Folge, dass ein Verzug der Beklagten nicht habe eintreten können. Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten wird auf die Beschwerdeschriftsätze verwiesen. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 99 Abs. 2 ZPO zulässig. Sie hat in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 93 ZPO liegen nicht vor, da die Beklagte Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat, indem sie auf die Schreiben der Klägerin nicht reagiert hat und die Klägerin daher davon ausgehen musste, dass die Beklagte die Bürgschaftsurkunde nicht „freiwillig“ herausgeben werde. Zumindest ist es der Beklagten in diesem speziellen Fall aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben verwehrt, sich darauf zu berufen, dass es für die wirksame Geltendmachung des Herausgabeanspruchs an einer Mitwirkungshandlung der Klägerin fehlte, da sie ihrerseits Schutzpflichten verletzt hat. Nach allgemeiner Ansicht hat der Schuldner Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, wenn sein vorprozessuales Verhalten ohne Rücksicht auf Verschulden und die materielle Rechtslage gegenüber dem Kläger so war, dass dieser annehmen werden, ohne Klage nicht zu seinem Recht zu kommen (so: Zöller/Herget, ZPO; 33. Auflage, § 93 Rdn. 3 m.w.N). Dabei sind die Voraussetzungen des § 93 ZPO vom Beklagten darzulegen (Zöller, a.a.O. Rdn. 6.11). Der Ansatz des Amtsgerichts, die Veranlassung zur Klageerhebung daran zu messen, ob die Klägerin sich in Annahmeverzug befand, war unrichtig. Es kommt für die Frage der Klageveranlassung vielmehr zunächst einmal darauf an, ob die Beklagte sich mit der Herausgabe der Bürgschaftsurkunde in Verzug befand. Hierzu hat die Klägerin selbst vorgetragen, dass die Herausgabe (zumindest mündlich) zugesagt worden sei, so dass von einer generellen Leistungsverweigerung nicht ausgegangen werden kann. Zutreffend ist auch der Ansatz der Beschwerdeführerin, dass es sich bei dem Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde um eine Holschuld handelt (LG Berlin, Urteil vom 19.06.2013, AZ: 85 S 70/13; OLG Celle, Urteil vom 03.09.2009, AZ: 13 U 37/09; LG Karlsruhe, Urteil vom 31.08.2007, AZ: 6 O 9407, sämtlich zu finden bei juris). Formal betrachtet hätte die Klägerin nachfragen müssen, wann sie die Urkunde abholen kann oder zumindest anbieten müssen, die Kosten und die Gefahr der Rücksendung zu tragen. Das Nichtbeachten dieser Formalie führt aber unter den gegebenen Umständen hier nicht dazu, dass eine Veranlassung zur Klageerhebung zu verneinen wäre. So hat der BGH in seiner Entscheidung vom 16.01.2020 (V ZB 93/18) dargelegt, dass auch derjenige im Einzelfall Veranlassung zur Klageerhebung gibt, der auf die Geltendmachung eines Anspruchs schweigt (Rdn. 8 der Entscheidung, zitiert nach juris). Dies gilt selbst dann, wenn der Klageanspruch nicht schlüssig ist (Rdn. 14 der Entscheidung). Das OLG Bremen führt in der vorangegangen Entscheidung (1 W 11/18) ergänzend aus, dass die Kostenregelungen der ZPO grundsätzlich an eine Veranlasserhaftung anknüpfen. Die Vermutung der Veranlassung habe auch der Anerkennende zunächst gegen sich, da er sich dem Leistungsverlangen des Klägers unterwerfe. Es liege an ihm, darzulegen, dass es der Klage nicht bedurft hätte (Rdn. 17 der Entscheidung, zitiert nach juris). Das OLG Bremen führt weiter aus, dass es zur Beurteilung der Klageveranlassung darauf ankomme, welche Obliegenheiten die Parteien in der vorgerichtlichen Auseinandersetzung zur Vermeidung überflüssiger Prozesse zu erfüllen hatten. Dabei sei eine wertende Betrachtung vorzunehmen, wobei auch die Verkehrssitte eine Rolle spiele (Rdn. 19 der Entscheidung). Dem schließt die Kammer sich an. Auf den vorliegenden Fall übertragen ergibt sich, dass die Beklagte Veranlassung zur Klage gegeben hat. Denn der Klägervertreter hatte vor Klageerhebung dreimal dringend um Herausgabe der Urkunde gebeten, ohne dass hierauf reagiert wurde. Dass die Urkunde nicht bei der Beklagten verbleiben konnte, war für beide Parteien "klar", für den Vertreter der Beklagten musste sich daher die Vermutung aufdrängen, dass der Vertreter der Klägerin sich nicht darüber bewusst war, dass eine Holschuld vorlag. Dafür spricht, dass es gerade im Geschäftsverkehr völlig unüblich ist, Urkunden abzuholen. Aus Sicht der Beklagten bzw. ihres Prozessbevollmächtigten war die Situation so, dass es nur eines schlichten Hinweises bedurft hätte. Die Klägerin hatte dann, wie letztlich auch geschehen, die Urkunde abholen lassen. Das Verhalten der Beklagten, d.h., die unterbliebene Reaktion auf das Herausgabeverlangen stellt sich unter diesem Gesichtspunkt als Verstoß gegen die Obliegenheiten, die von ihr nachvertraglich als Kaufmann zu beachten sind, dar. Gemäß § 346 HGB hatte die Beklagte auf Gewohnheiten und Gebräuche im Handelsverkehr Rücksicht zu nehmen. Im Geschäftsverkehr ist es aber unüblich, drei Schreiben des Vertragspartners unbeantwortet zu lassen, obwohl dieser in den Schreiben um Aufklärung und weitere Stellungnahme bittet. Ob der Geschäftsführung der Beklagten die Rechtslage bekannt war, ist letztlich unerheblich. Denn auf ein Verschulden der Beklagten kommt es nicht an (OLG Bremen, a.a.O., Rdn.9). Der Einwand des Beklagtenvertreters durch einen Hinweis an die Klägerin oder deren Prozessbevollmächtigten hätte er sich des Parteiverrats schuldig gemacht, verfängt nicht. Denn er hätte dieses Problem (pflichtgemäß) insbesondere aufgrund der Klageandrohung mit seiner Partei erörtern müssen. Dies gilt erst Recht, wenn man bedenkt, dass der Prozess für die Beklagte abgesehen von Kostenerstattungsansprüchen ihres Anwalts keinen weiteren Vorteil mit sich bringen konnte, sondern eher den Nachteil, dass jedes Klageverfahren auch mit einem gewissen Risiko und mit Aufwand verbunden ist. Die im Schriftsatz vom 23.06.2021 herangezogenen Vergleiche mit anderen Rechtsstreitigkeiten aus dem VW-Dieselskandal, arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten oder gar Arzthaftungsprozessen überzeugen nicht. Denn dort handelt es sich, anders als hier, um komplexe Rechtsfragen, während der Klägerin hier nach der Vorstellung der Beklagten eine einfach zu behebende und in der Praxis sonst nicht relevante Formalie (das fehlende Angebot zur Abholung) zum Nachteil gereichen soll. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs.2 ZPO nicht vorliegen. Es handelt sich um eine Entscheidung, die den konkreten Einzelfall betrifft. Die Sache hat daher keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegericht ist ferner auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Zu der Frage, ob auch durch Schweigen Veranlassung zur Klage gegeben werden kann, selbst bei unschlüssigem Vortrag, hat der BGH sich in der oben zitierten Entscheidung bereits positioniert. Beschwerdewert: bis 2.000,00 EUR