Urteil
4 O 258/20 – Bürgerliches Recht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2021:0511.4O258.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand Die Parteien streiten über die (Un-) Wirksamkeit einer gesellschaftsvertraglich beschränkten Abfindung bei Ausscheiden aus einer gGmbH. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der W. gGmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin), über deren Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts N. vom 01.10.2013 (Az. …) das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Zuvor betrieb die Insolvenzschuldnerin einen ambulanten Pflegedienst. Seit 2007 war die Insolvenzschuldnerin an der Beklagten, die ebenfalls in der Form einer gGmbH organisiert ist, mit einem Stammkapital von 1.000 € beteiligt. Die Beklagte verfügt über ein Stammkapital von insgesamt ca. 63.000 €, hat jedoch ein erheblich höheres Sachanlagevermögen von über 2 Millionen Euro (Jahresabschluss 2017: 2,5 Mio. €). Im Gesellschaftsvertrag der Beklagten vom 14.04.2014 finden sich u.a. die folgenden Regelungen: §5 Verfügung über Geschäftsanteile […] (3) Die Geschäftsanteile können von der Gesellschaft dann eingezogen werden, wenn […] b. hinsichtlich des Vermögens eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet wird, […] (4) Über die Einziehung von Geschäftsanteilen beschließt die Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der Stimmen. Die betroffenen Gesellschafter sind nicht stimmberechtigt. Im Falle der Einziehung des Geschäftsanteils erhält der betroffene Gesellschafter nur den Nennwert seiner Stammeinlage erstattet. […] §17 Kündigung, Auflösung der Gesellschaft […] (4) Scheidet ein Gesellschafter durch Kündigung, Einziehung oder durch eine die Einziehung ersetzende Übertragung an einen Dritten aus der Gesellschaft aus, steht ihm eine Abfindung zu. Die Abfindung berechnet sich nach dem Nennwert des Anteils des ausscheidenden Gesellschafters. […] (7) Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erhalten die Gesellschafter nicht mehr als die eingezahlten Kapitaleinlagen und den gemeinen Wert geleisteter Sacheinlagen zurück, die für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden sind. Das übrige Vermögen der Gesellschaft fällt nach Ablösung sämtlicher Verpflichtungen an die Gesellschafter, soweit sie steuerbegünstigt im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung sind und zwar im Verhältnis der durchschnittlichen Zahl der tatsächlichen Auszubildenden der letzten fünf Jahre vor der Auflösung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben. […] §19 Schiedsstellenverfahren Über alle Streitigkeiten aus dem Vertrag zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern oder zwischen den Gesellschaftern untereinander wird die Schiedsstelle des Bistums N. entscheiden. Das Schiedsstellenverfahren richtet sich nach der Ordnung für die Schiedsstelle des Bistums N. in der jeweils geltenden Fassung. Die Gesellschafter und die Gesellschaft sind verpflichtet, vor Anrufung eines staatlichen Gerichts das vorgenannte Schiedsstellenverfahren zu betreiben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gesellschaftsvertrags wird auf dessen Ablichtung (Y.20, Bl. 67 ff. d. A.) verwiesen. Mit Gesellschaftsbeschluss vom 16.10.2017 (Y.5, Bl. 23 ff. d. A.) schlossen die Gesellschafter die Insolvenzschuldnerin aus und bestimmten ihr Abfindungsguthaben auf den Nennwert ihrer Stammeinlage von 1.000 €. Dieser Betrag wurde ausgezahlt. Mit E-Mail vom 25.08.2017 (Y.18, Bl. 65 d.A.) kündigte der Kläger erstmals die rechtliche Prüfung der Abfindung an. Die Beklagte lehnte eine Zahlung über den bereits ausgezahlten Nennwert der Stammeinlage hinaus ab. Nachdem der Kläger am 26.11.2019 die Schiedsstelle des Bistums N. anrief, führte man dort am 28.07.2020 erfolglos eine Schiedsverhandlung durch. Der Kläger ist der Auffassung , der Insolvenzschuldnerin stehe ein Anspruch auf Zahlung des vollen wirtschaftlichen Werts ihres Anteils an der Schuldnerin zu. Insofern sei Schlussrechnung über das Vermögen der Beklagten zu legen, damit der Anspruch im Einzelnen – ca. 20.000 € – beziffert werden könne. Die Beschränkung des Abfindungsanspruchs auf den Nennwert der Stammeinlage sei unter den Gesichtspunkten der Sittenwidrigkeit sowie der Insolvenzzweckwidrigkeit unwirksam. Hierbei sei zunächst die erhebliche Differenz zwischen Nennwert und Verkehrswert des Anteils der Insolvenzschuldnerin an der Beklagten zu berücksichtigen. Das Kündigungsrecht von Gesellschaftern werde unzulässigerweise indirekt beeinträchtigt. Darüber hinaus sei die höchstrichterliche Rechtsprechung zur zulässigen Beschränkung von Abfindungsansprüchen bei gemeinnützigen Gesellschaften nicht anwendbar, weil die ausgeschiedene Gesellschafterin im vorliegenden Fall insolvent sei. Insofern sei bei einer Auszahlung des Verkehrswerts nicht eine persönliche Bereicherung der Gesellschafterin zu befürchten, sondern ein etwaiger Mehrbetrag käme den Insolvenzgläubigern zugute. Letztlich meint der Kläger, die Beklagte könne sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auf die beschränkende Klausel mit Blick auf den beträchtlichen Substanzwert des Anteils nicht berufen. Er beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, eine Schlussabrechnung auf den Stichtag 16.10.2017 zu erstellen, der der Wert des ehemaligen Anteils der W. gGmbH an der Beklagten mit einem Stammkapital in Höhe von nominal 1.000,00 € unter Berücksichtigung aller aktiven und passiven Vermögensgegenstände mit ihrem wahren wirtschaftlichen Wert unter Aufdeckung der stillen Reserven sowie unter Berücksichtigung des ideellen Firmenwerts sowie schwebender Geschäfte zu entnehmen ist; 2. die Beklagte ferner zu verurteilen, erforderlichenfalls die Vollständigkeit und Richtigkeit der Schlussabrechnung an Eides statt zu versichern; 3. die Beklagte letztlich zu verurteilen, ihm einen nach Erstellung der Schlussabrechnung noch zu bestimmenden Betrag nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint , weder dem Kläger noch der Insolvenzschuldnerin stehe ein weiterer Zahlungsanspruch zu. Vielmehr sei die Beschränkung der Abfindung im Rahmen des Gesellschaftsvertrags aufgrund ihrer – der Beklagten – Gemeinnützigkeit und „Selbstlosigkeit“ i.S.v. § 55 AO zulässig. Gerade zur Erhaltung des Status als gemeinnützige GmbH sei die vertragliche Regelung erfolgt, zumal – so behauptet sie – eine andere Regelung als die Nennwertabfindung zu einem Entzug der Anerkennung als gemeinnützig führt. Die Satzung entspräche insofern fast wortgleich der Mustersatzung aus der Anlage zu § 60 AO. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dem Kläger kämen als Insolvenzverwalter keine Sonderrechte zu. Die Beschränkung der Abfindung auf den Nennwert sei zwar bei „normalen“ Gesellschaften ausgeschlossen, jedoch bei Gemeinnützigkeit anerkannt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. A) Zulässigkeit Die Klage ist zulässig. I. Das Landgericht Essen ist sachlich nach §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG und örtlich nach §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO zuständig. II. Das entsprechend § 19 des Gesellschaftsvertrags notwendige Schiedsverfahren vor dem Bistum N. haben die Parteien erfolglos durchgeführt. B) Begründetheit Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger stehen die von ihm geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Denn aufgrund der Regelungen in §§ 5 Abs. 3 lit. b), Abs. 4, 17 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten sind Ansprüche über den bereits ausgezahlten Betrag in Höhe der Stammeinlage der Insolvenzschuldnerin ausgeschlossen. Nach den vorbenannten Normen des Gesellschaftsvertrags können Geschäftsanteile von Gesellschaftern durch entsprechenden Gesellschaftsbeschluss eingezogen werden, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Gesellschafters eröffnet wurde. In diesem Fall steht dem ausgeschlossenen Gesellschafter eine Abfindung zu, welche jedoch auf die Höhe seiner Stammeinlage beschränkt ist. Diese Regelung ist wirksam und insbesondere weder sittenwidrig noch insolvenzzweckwidrig. Im Einzelnen: I. keine Sittenwidrigkeit Dem Kläger ist zuzugestehen, dass grds. ein Ausschluss oder eine Beschränkung des gesellschaftsrechtlichen Abfindungsanspruchs gemäß § 138 BGB unzulässig ist. Wenngleich § 738 Abs. 1 S. 2 BGB dispositiv ist, werden Inhalt und Schranken vertraglicher Abfindungsbestimmungen insofern einer eingehenden Prüfung unterzogen. Nur in eng begrenzten Ausnahmen kann in Gesellschaftsverträgen die Abfindung von Gesellschaftern zu deren Nachteil mit einem geringeren Wert als dem Anteil am Verkehrswert vereinbart werden (BGH II ZR 81/96, Urteil v. 02.06.1997 – juris -, Rn. 9). Denn das Recht eines Gesellschafters, bei Ausscheiden aus der Gesellschaft eine Abfindung zu erhalten, gehört zu seinen Grundmitgliedsrechten (BGH II ZR 216/13, Urteil v. 29.09.2014 – juris -, Rn. 12). Voraussetzung für die Anwendung dieser Rechtsprechung ist jedoch eine wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft. Eine Ausnahme liegt daher vor, wenn die Gesellschaft auf einen rein ideellen Zweck gerichtet ist (BGH II ZR 81/96, a.a.O., Rn. 10). Hintergrund hierfür ist der Umstand, dass die Beteiligung an Gesellschaften mit ideeller Zielsetzung nicht der Mehrung des eigenen Vermögens dient, sondern auf altruistischen Vorstellungen beruht. Den Gesellschaftern kommt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Rolle von Treuhändern zu, welche das Gesellschaftsvermögen allenfalls uneigennützig verwenden. Hiermit ist eine persönliche Abfindung der Gesellschafter nur schwer vereinbar, weshalb die Freiheit von ausgeschiedenen Gesellschaftern durch den Ausschluss oder eine Beschränkung der Abfindung nicht beeinträchtigt wird (BGH II ZR 81/96, a.a.O., Rn. 10). Vielmehr besteht für einen derartigen Ausschluss bei Gesellschaften mit ideellem Zweck ein sachlicher Grund (BGH II ZR 213/13, a.a.O., Rn. 13). Einen solchen ideellen Zweck verfolgt auch die Beklagte, welche nach § 2 des Gesellschaftsvertrags u.a. Schulen für Pflegeberufe betreibt. Ein derartiger, i.S.v. § 55 AO gemeinnütziger Zweck erfüllt jedenfalls die Anforderungen an einen ideellen Zweck, sofern er nicht sogar darüber hinausgeht. Denn hierdurch sollen die Aufgaben der O. als Lebens. Und Wesensäußerung der Katholischen Kirche verwirklicht werden. II. keine Insolvenzzweckwidrigkeit Von der genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist nicht allein deswegen abzuweichen, weil die ausgeschiedene Gesellschafterin im vorliegenden Fall insolvent war. Zwar besteht im Fall einer Insolvenz die Besonderheit, dass nicht dem Gesellschafter selbst, sondern dessen (Insolvenz-) Gläubigern eine etwaig größere Abfindung zukäme. Allerdings partizipieren die Insolvenzgläubiger bloß am Vermögen der Insolvenzschuldnerin, weshalb sie grds. nicht besser gestellt werden, als diese. Darüber hinaus wäre ein Überschuss der Insolvenzmasse, der ggf. durch einen größeren Auszahlungsanspruch entstünde, nach § 199 InsO an den Insolvenzschuldner auszukehren und könnte so womöglich indirekt bzw. mit zeitlicher Verzögerung zu einer persönlichen Bereicherung des Gesellschafters und Insolvenzschuldners führen. Dass eine Abfindung der Gesellschafter nur dann schwer mit dem ideellen Zweck zu vereinbaren ist, wenn diese den Gesellschaftern höchst persönlich zukommt, ist für die zuständige Einzelrichterin nicht erkennbar. Darüber hinaus sind Insolvenzschuldner nach § 80 InsO bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Wesentlichen frei in ihrer Verfügungsmacht über ihr Vermögen, weshalb auch wirtschaftlich nachteilige Verwendungen – etwa durch Beteiligung an einer gGmbH – grundsätzlich erlaubt und wirksam sind. Allein in den Grenzen der §§ 129 ff. InsO können entsprechende Verfügungen über Vermögensbestandteile unwirksam sein. Dass deren Voraussetzungen vorliegen, wurde weder von dem Kläger vorgetragen, noch ist es aus den sonstigen Umständen des Falls zu erkennen. Zwar wäre es Gesellschaftern möglich, unterschiedliche Abfindungshöhen für ein Ausscheiden aus einer Gesellschaft in Folge von Insolvenz oder aus anderen Gründen zu treffen. Dass dies für eine Wirksamkeit einer Abfindungsbeschränkung notwendig ist, lässt sich jedoch weder aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung erkennen, noch sind hierzu andere Gründe ersichtlich. Vielmehr wäre eine Bevorzugung von ehemaligen Gesellschaftern, die aufgrund ihrer Insolvenz ausscheiden gegenüber solchen, die aus anderweitigen Gründen die Gesellschaft verlassen, nicht nur für die weiteren, verbleibenden Gesellschafter unvorhersehbar. Denn der genaue Zeitpunkt einer Insolvenz – kurz vor oder nach dem Austritt aus einer Gesellschaft – kann von einer Reihe zufälliger Umstände abhängig sein. Aufgrund der Tatsache, dass bei einer Insolvenz vor Austritt aus der Gesellschaft u.U. eine höhere Abfindung gefordert werden könnte, als bei einer Insolvenz nach Austritt aus der Gesellschaft, wären insbesondere mit Blick auf die Möglichkeit des eigenen Antrags des Insolvenzschuldners sowie der Notwendigkeit einer Entscheidung der (weiteren) Gesellschafter zum Ausschluss aus der Gesellschaft umfangreiche Möglichkeiten des Missbrauchs geschaffen. Gesellschafter einer Gesellschaft, die einen gemeinnützigen oder ideellen Zweck verfolgt, handeln hingegen nicht aus wirtschaftlichen Überlegungen heraus, sondern wollen eben jenen Zweck fördern. Bei einer – wirtschaftlich vergleichbaren – karitativen Spende wäre für die späteren Insolvenzgläubiger ebenso eine Minderung der Insolvenzmasse eingetreten. Im Vergleich hierzu hat die konkret streitgegenständliche Vertragsregelung für Insolvenzgläubiger sogar den Vorteil, dass der Nennwert der Stammeinlage von 1.000 € erhalten bleibt, obwohl nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sogar ein kompletter Ausschluss einer Abfindung – statt bloßer Beschränkung – zulässig sein soll. Nur ergänzend merkt das Gericht an, dass diese Regelung für die Insolvenzschuldnerin im Fall eines wirtschaftlichen Misserfolgs der Beklagten zu Vorteil geraten wäre. Es widerspricht nicht dem Geist der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung, einem aufgrund von Insolvenz ausgeschlossenen Gesellschafter lediglich eine beschränkte Abfindung zukommen zu lassen, während bei der Liquidation der Gesellschaft ggf. ein größerer Zahlungsanspruch bestünde. Denn bei Auflösen einer Gesellschaft wäre ein etwaiger Restbestand des Vermögens aufzuteilen, wofür die Beklagte zulässigerweise Sonderregelungen getroffen hat, welche den Gedanken der Gemeinnützigkeit konsequent fortführen. Gesellschaftsvertragliche Beschränkungen der Abfindung eines wegen Insolvenz ausscheidenden Gesellschafters haben erkennbar nicht den Zweck, Insolvenzgläubiger zu benachteiligen, sondern sollen die Stellung der gGmbH als solche, die daraus folgenden steuerlichen Privilegien und die Möglichkeiten zur Förderung des gemeinnützigen Zwecks absichern. Letztlich ist eine Insolvenzzweckwidrigkeit auch deshalb nicht anzunehmen, weil die Gläubiger der Insolvenzschuldnerin bei Eingehen ihrer jeweiligen vertraglichen Bindungen mit derselben erkennen konnten, dass es sich (auch) bei der Insolvenzschuldnerin um eine gGmbH handelte, die im Rahmen ihrer Gemeinnützigkeit keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt. Vor diesem Hintergrund durften sie sich nicht darauf verlassen, dass die Insolvenzschuldnerin eine möglichst große Vermögensmasse anhäuft, sondern wussten, dass sie im Rahmen ihrer Tätigkeit etwa in Form einer Beteiligung an Gesellschaften mit ideellem Zweck Vermögenseinbußen in unbekannter Höhe in Kauf nimmt, um karitative Zwecke zu verfolgen. III. kein Verstoß gegen Treu und Glauben Nach dem zuvor Gesagten ist es der Beklagten nicht gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf die wirksamen gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen zu berufen. C) Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit entspricht § 709 S. 1, S. 2 ZPO.