Urteil
6 O 35/21 – Bürgerliches Recht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2021:0429.6O35.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Der Kläger macht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem Kauf eines neuen Pkw der Marke Mercedes-Benz, E 220 CDI und dem sog. „Abgasskandal“ geltend. Die Beklagte ist ein Automobilhersteller. Der Kläger erwarb am 22.07.2011 ein Neufahrzeug der Marke Mercedes-Benz, E 220 CDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer N01 zu einem Kaufpreis von 47.500,00 EUR bei der V. AG in Q.. Es verfügt über einen Dieselmotor des Typs OM 651, Schadstoffklasse EURO 5. Dieser Motor wurde von der Beklagten entwickelt, konstruiert, hergestellt und verkauft. Das Fahrzeug wurde dem Kläger als Neufahrzeug übergeben und wies zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses naturgemäß einen Kilometerstand von 0 km auf. In dem von dem Kläger erworbenen Fahrzeug ist ein Abgasrückführungssystem mit einem sogenannten „Thermofenster“ verbaut. Die Art und Weise der Abgasrückführung des Fahrzeugs wird von bestimmten Parametern, unter anderem der Außentemperatur, abhängig gemacht. Die Abgasrückführung wird bei kühleren Außentemperaturen bzw. bei sehr hohen Außentemperaturen zurückgefahren. Am 28.04.2021 wies der Pkw eine Laufleistung von 96.551 km auf. Der Kläger ist der Ansicht , er habe gegen die Beklagte Ansprüche aus unerlaubter Handlung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes sowie aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Die Beklagte habe in dem streitgegenständlichen Fahrzeug mehrere unzulässige Abschaltvorrichtungen verbaut. Die in dem Fahrzeug enthaltene „Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung“ nebst „Öffnung der Kühlerjalousie“ sei eine unzulässige Abschalteinrichtung. Er behauptet, die Motorsteuerung erkenne die mit dem Prüfstand einhergehende geringe Motordrehzahl nebst geringen Luftmassenstrom. Die o.g. Steuerung regle dann die Kühlmittelsolltemperatur auf 70 Grad Celsius anstatt der sonst eingestellten Solltemperatur von 100 Grad Celsius. Um die Kühlmittelsolltemperatur bei 100 Grad zu halten, werde im normalen Fahrbetrieb die Kühlerjalousie geöffnet, wenn die Kühlmitteltemperatur 106 Grad Celsius überschreite. Sobald die Sensoren eine Kühltemperatur von 94 Grad Celsius erkennen würden, würde die Jalousie geschlossen. Um auf dem Prüfstand die niedrigere Temperatur von 70 Grad Celsius zu halten, werde die Kühljalousie nahezu permanent während des NEFZ offengehalten. Die abgesenkte Kühlmitteltemperatur führe zu niedrigeren Stickoxid-Werten. Ein Dauerbetrieb bei dieser Temperatur würde zu einem erhöhten Verschleiß führen. Das von der Beklagten entwickelte „Thermofenster“ sei – so meint der Kläger – ebenfalls eine unzulässige Abschalteinrichtung. Der Kläger behauptet, das „Thermofenster“ bewirke, dass die Abgasreinigung bei unterhalb von 17 Grad Celsius liegender Außentemperaturen geringer ausfalle als oberhalb dieser Schwelle, so dass der Stickoxidausstoß dann höher sei als bei warmen Außentemperaturen. Im normalen Straßenverkehr würden weitaus höhere Abgaswerte erreicht als auf dem Prüfstand, da das „Thermofenster“ nicht den üblicherweise herrschenden Temperaturen entspreche. Schließlich habe die Beklagte – so meint der Kläger – über das On-Board-Diagnosesystem (OBD) getäuscht. Denn das OBD sei – so behauptet er – abweichend von den gesetzlichen Vorgaben so programmiert, dass es die Fehlleistungen des Abgassystems bzw. die damit einhergehende eigene Fehlleistung nicht anzeige und nicht im Fehlerspeicher hinterlege. Über das Vorliegen dieser unzulässigen Abschalteinrichtungen – so meint der Kläger – sei er von der Beklagten getäuscht worden. Ferner behauptet er, die Verantwortlichen der Beklagten hätten vom Einbau der entsprechenden Manipulationssoftware gewusst und diese gebilligt. Die Beklagte treffe – so meint er weiterhin – hinsichtlich des Nichtvorliegens von vorsätzlichem Verhalten eine sekundäre Darlegungslast. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn – den Kläger – 34.814,33 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Mercedes-Benz E 220 CDI mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer N01. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des im Klageantrag zu 1. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, ihn – den Kläger – von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.743,40 EUR freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht , dem Kläger stünden keinerlei deliktische Schadensersatzansprüche zu. In dem Fahrzeug seien keine unzulässigen Abschalteinrichtungen verbaut. Die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung sei keine derartige Einrichtung, was – so behauptet sie – das KBA sogar im Hinblick auf ein – anders als hier – von einem Rückruf betroffenes Fahrzeug bestätigt habe. Das Kühlmittelthermostat sei sowohl im Straßenbetrieb als auch auf dem Prüfstand aktiv. Das KBA habe das hier streitgegenständliche Fahrzeug nicht in den Rückruf einbezogen, weil die Funktion des geregelten Kühlmittelthermostats für die Einhaltung der NOx-Grenzwerte im NEFZ nicht ausschlaggebend sei. Zudem meint sie, mit dem geregelten Kühlmittelthermostat werde das legitime Ziel verfolgt, die Emissionen beim Kaltstart zu reduzieren. Ferner sei sie bei der Herstellung des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Hinblick auf den Einbau des sog. „Thermofensters“ einer zumindest vertretbaren Rechtsauffassung gefolgt, so dass für einen etwaigen Vorsatz kein Raum bestehe. Bei Herstellung des Fahrzeugs sei – so behauptet die Beklagte – das „Thermofenster“ bekannter Industriestandard gewesen. Sie – so meint sie – habe davon ausgehen dürfen, dass eine temperaturabhängige Abgasregelung aus Gründen des Motorschutzes zulässig sei. Im Übrigen wird ergänzend auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. A. Zulässigkeit Die Klage ist zulässig. I. Zuständigkeit des Landgerichts Essen Das Landgericht Essen ist zuständig. Das Landgericht Essen ist gemäß §§ 1 ZPO, 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich sowie gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung geltend. Grundsätzlich kommen sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort als Anknüpfungspunkte für die örtliche Zuständigkeit nach § 32 ZPO in Betracht ( Heinrich , in: Musielak/Voit, 15. Auflage, § 32 ZPO, Rn. 15 m. w. N.). Vorliegend führt eine Anknüpfung an den Erfolgsort zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Wird die Haftung auf die Erfüllung des Betrugstatbestands gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. 263 Abs. 1 StGB gestützt, so ist der Erfolgsort dort, wo die Täuschungshandlung einen Irrtum erregt oder die schädigende Vermögensverfügung ausgelöst hat. Wird ein Anspruch aus § 826 BGB geltend gemacht, so gehört zum Tatbestand der unerlaubten Handlung der Eintritt eines Vermögensschadens. Der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung ist nicht schon deshalb am Wohnsitz des Geschädigten begründet, weil sich dort sein Vermögen befindet. Denn die Konzentration der Zuständigkeit am Handlungs- oder Verletzungsort der unerlaubten Handlung knüpft an die Sachnähe und damit einhergehende leichtere Aufklärung des Sachverhalts an. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn immer auch auf den Ort abgestellt werden könnte, an dem sich das Vermögen des Geschädigten im Zeitpunkt der Vornahme der schädigenden Handlung befunden hat (OLG Hamm, Beschl. v. 26.10.2018 – 32 SA 32/18, Rn. 15 f. m. w. N.). Maßgeblich ist daher, wo die täuschungsbedingten Erfüllungshandlungen im Sinne von § 362 Abs. 1 BGB vorgenommen worden sind. Bei lebensnaher Betrachtung und mangels gegenteiliger Angaben der Parteien und sonstiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Kläger den Kaufpreis bei Abschluss des Kaufvertrages in Q. entrichtet hat. Q. liegt naturgemäß im Bezirk des Landgerichts Essen. II. Zulässigkeit des Feststellungsantrags, § 256 Abs. 1 ZPO (Antrag zu 2.) Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Das hierfür erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus der Erleichterung der Zwangsvollstreckung aufgrund der Regelungen in §§ 756, 765 ZPO. B. Begründetheit Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. I. Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf „Rückabwicklung des Kaufvertrages“ (Antrag zu 1.) 1. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB, §§ 31, 249 ff. BGB Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf „Rückabwicklung“ des Kaufvertrages über das streitgegenständliche Fahrzeug aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB. Denn mangels Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden scheidet ein solcher Anspruch aus. Ein solcher Anspruch setzt anspruchsbegründend voraus, dass sämtliche objektiven und subjektiven Merkmale des Betrugstatbestands im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob und ggf. durch welches Verhalten im Zusammenhang mit der behaupteten Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in strafrechtlich relevanter Weise getäuscht worden ist und ob die Täuschung, fortgewirkt und noch im Juli 2011 bei dem Kläger einen strafrechtlich relevanten Irrtum erregt hat. Denn jedenfalls fehlt es an der Bereicherungsabsicht und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden (BGH, Urt. v. 30.07.2020 – VI ZR 5/20). Der subjektive Tatbestand des § 263 Abs. 2 StGB setzt die Absicht voraus, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Dabei müssen der vom Täter erstrebte Vermögensvorteil und der verursachte Vermögensschaden einander „spiegelbildlich“ entsprechen (BGH, a. a. O., m. w. N.), das eine muss also „gleichsam die Kehrseite des anderen“ sein (Stoffgleichheit). Dazu müssen erstrebter Vermögensvorteil und eingetretener Vermögensnachteil durch dieselbe Vermögensverfügung vermittelt sein (BGH, a. a. O., m. w. N.). Der Vorteil muss dem Täter oder dem Dritten direkt aus dem geschädigten Vermögen zufließen. Für die Absicht, einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, genügt es, dass es dem Täter auf den Vermögensvorteil als sichere und erwünschte Folge seines Handelns ankommt, mag auch der Vorteil von ihm nur als Mittel zu einem anderweitigen Zweck erstrebt werden, etwa weil es sich bei ihm um ein notwendiges Zwischenziel zur Erreichung eines Endziels handelt (BGH, a. a. O., m. w. N.). Um eine tragfähige Aussage zur Stoffgleichheit zwischen dem vom Opfer erlittenen Vermögensschaden und dem vom Täter erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteil zu treffen, bedarf es der Feststellung des Vermögensschadens. Ein Vermögensschaden im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des Gesamtwerts seines Vermögens führt (Prinzip der Gesamtsaldierung; st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 08.10.2014 – 1 StR 359/13 m. w. N.). Die Bewertung des Vermögensschadens im Sinne von § 263 Abs. 1 BGB erfolgt nach objektiven wirtschaftlichen Gesichtspunkten. § 263 StGB schützt weder das bloße Affektionsinteresse noch die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit noch die Wahrheit im Geschäftsverkehr, sondern allein das Vermögen (BGH, Urt. v. 30.07.2020 – VI ZR 5/20 m. w. N.). Bei einem – wie hier – durch behauptetes betrügerisches Verhalten bewirkten Vertragsabschluss ergibt ein Vergleich der Vermögenslage vor und nach dem Vertragsabschluss, ob ein Vermögensschaden eingetreten ist. Dabei sind die beiderseitigen Vertragsverpflichtungen zu vergleichen (Eingehungsschaden). Dieser zunächst durch die rein rechnerische Gegenüberstellung der wirtschaftlichen Werte der gegenseitigen vertraglichen Ansprüche bestimmte Schaden materialisiert sich mit der Erbringung der versprochenen Leistung des Geschädigten (Erfüllungsschaden) und bemisst sich nach der Differenz zwischen dem wirtschaftlichen Wert der Leistung und demjenigen der Gegenleistung, soweit eine solche vom Täter erbracht wird (BGH, a. a. O. m. w. N.). Ergibt sich danach ein Wertgefälle zum Nachteil des durch die Täuschung Betroffenen, weil er etwa gegen Bezahlung des vollen Kaufpreises eine minderwertige Ware erhält, so liegt ein Vermögensschaden vor (BGH, Urt. v. 08.10.2014 – 1 StR 359/13). Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger vorliegend dann einen Vermögensschaden erlitten, wenn das von ihm erworbene Fahrzeug im Hinblick auf die Verwendung einer möglicherweise vorhandenen unzulässigen Abschalteinrichtung und etwaige damit verbundene Risiken den vereinbarten und gezahlten Kaufpreis nicht wert war. Die Vermögenseinbuße ist dann auf die Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem Wert des von dem Kläger erworbenen Fahrzeugs zu beziffern. Es besteht allerdings keine Stoffgleichheit dieser etwaigen Vermögenseinbuße des Klägers mit den denkbaren Vermögensvorteilen (ersparte Kosten und Marktvorsprung), die ein verfassungsmäßiger Vertreter der Beklagten (§ 31 BGB) für sich oder einen Dritten erstrebt haben könnte (BGH, Urt. v. 30.07.2020 – VI ZR 5/20 m. w. N.). Eine Absicht der verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten, sich bzw. die Beklagte an dem Neuwagenverkauf unmittelbar zu bereichern, ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil die Beklagte aus dem Kaufvertrag zwischen dem Kläger und der V. AG über den streitgegenständlichen Pkw keinen unmittelbaren Vorteil ziehen konnte. Unterstellt, ein solcher Vorteil läge in der Steigerung des konzernweiten Fahrzeugabsatzes, scheitert die Stoffgleichheit schon daran, dass zwischen dem Kläger und der Beklagter jedenfalls die V. AG als Händler steht und der mögliche Vorteil der Beklagten nur mittelbar in dem Absatz des Konzernmarken-Fahrzeugs bestehen würde, ohne dass sich dies hier konkret zahlenmäßig beziffern ließe. Im Übrigen wäre der Vorteil der Beklagten aus dem Abschluss des Kaufvertrags nicht „gleich“ mit dem Vorteil, den der Händler in Form der Gewinnspanne erlangt. Ungeachtet dessen ist die Bereicherung in zeitlicher Hinsicht nicht stoffgleich, da ein Vorteil der Beklagten in Form von „höheren Absatzquoten“ zeitlich und tatsächlich nicht gleichzeitig mit Abschluss des Kaufvertrages zwischen dem Kläger und der V. AG entstanden ist. Ein etwaiger dem Kläger entstandener Schaden kann stoffgleich allenfalls mit dem Vorteil sein, welcher der V. AG aus dem Fahrzeugverkauf zugeflossen ist. Aber auch eine Absicht der verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten, der V. AG einen mit dem Schaden des Klägers stoffgleichen Vermögensvorteil zu verschaffen, kann nicht angenommen werden (vgl. BGH a. a. O.). Insbesondere kann die Bereicherung der V. AG um den Anteil des Kaufpreises, der über den Wert des Fahrzeugs hinausging, nicht als notwendiges und beabsichtigtes Zwischenziel zur Erreichung der eigenen Ziele der verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten angesehen werden. Denn das Ziel der verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit etwaiger unzulässiger Abschalteinrichtung bestand allenfalls darin, diese Fahrzeuge kostengünstiger als ihr sonst möglich zu produzieren, möglichst viele von ihnen abzusetzen und damit ihren Gewinn zu erhöhen. Dieses Ziel ließ sich zwar mit dem Verkauf von Neuwagen erreichen. Mit diesem Interesse geht aber nicht – insbesondere nicht im Sinne eines notwendigen Zwischenziels – die Absicht einher, mit einem Verkauf desselben Fahrzeugs an den Endkunden den von der Beklagten unabhängigen Fahrzeughändler – hier der V. AG – um einen etwaigen den eigentlichen Wert des Fahrzeugs übersteigenden Anteil am Kaufpreis zu bereichern. 2. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FVG oder i.V.m. Art. 5 VO 715/2007/EG, §§ 249 ff. BGB Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf „Rückabwicklung des Kaufvertrages“ aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/EG, §§ 249 ff. BGB. Erforderlich hierfür ist, dass die §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 2 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sind. Hieran fehlt es indes (BGH, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19; Urt. v. 30.07.2020 – VI ZR 5/20). Denn das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt nicht im Aufgabenbereich der genannten Vorschriften der EG-FGV. Es sind auch im vorliegenden Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den genannten Vorschriften (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte und an die (auch fahrlässige) Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-)Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags hätte knüpfen wollen (BGH, Urt. v. 30.07.2020 – VI ZR 5/20). Auch Art. 5 VO 715/2007/EG ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Denn das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt offensichtlich nicht im Aufgabenbereich der Norm (BGH, Urt. v. 30.07.2020 – VI ZR 5/20, Rn. 12). Gemäß Art. 5 Abs. 1 VO 715/2007/EG hat der Hersteller das Fahrzeug so auszurüsten, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen der Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG ist die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, unzulässig; Satz 2 regelt Ausnahmefälle. Die genannte Verordnung dient, wie sich aus ihren Erwägungsgründen ergibt, der Vollendung des Binnenmarktes durch Einführung gemeinsamer technischer Vorschriften zur Begrenzung der Emissionen von Kraftfahrzeugen (Erwägungsgründe 1, 27) sowie dem Umweltschutz, insbesondere der Verbesserung der Luftqualität (Erwägungsgründe 1, 4 bis 7). Erwähnt sind ferner die Senkung der Gesundheitskosten und der Gewinn zusätzlicher Lebensjahre (Erwägungsgrund 7). Auch hier fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass die Verordnung, insbesondere ihr Art. 5, dem Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des einzelnen Fahrzeugerwerbers dienen könnte (BGH, Urt. v. 30.07.2020 – VI ZR 5/20, Rn. 13). 3. §§ 826, 249 ff. i.V.m. § 31 BGB Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf „Rückabwicklung des Kaufvertrages“ aus §§ 826, 249 ff. i.V.m. § 31 BGB. Es mangelt bereits an einer sittenwidrigen Schädigungshandlung der Beklagten. a) „Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung“ nebst „Öffnung der Kühlerjalousie“ Der Kläger hat bereits nicht substantiiert dargelegt, dass es sich bei der sog. „Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung“ nebst „Öffnung der Kühlerjalousie“ um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Die Beklagte stellt vorliegend nicht in Abrede, dass sich in dem Pkw des Klägers eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung befindet. Sie hat aber substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, dass diese Kühlmittel-Temperatur-Regelung in beiden Fallgruppen, also sowohl auf dem Prüfstand, als auch im Straßenbetrieb aktiviert sei (Bl. 114 d.A.). Die Aktivierung sei auch zur Reduktion der Emissionen beim Kaltstart erforderlich. Es liege somit entgegen den rein pauschalen Behauptungen des Klägers gerade kein Mechanismus vor, der erkenne, ob das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im Straßenbetrieb betrieben werde (vgl. Bl. 114 ff. d.A.). Dies habe das KBA hinsichtlich einem von einem Rückruf betroffenem Fahrzeug bestätigt (Bl. 114 d.A.). Das streitgegenständliche Fahrzeug sei hingegen nicht von einem Rückruf des KBA betroffen (Bl. 115, 117 d.A.). Dass andere Fahrzeuge desselben Typs/derselben Baureihe zurückgerufen worden wären, bei denen kein Software-Update erfolgte oder dieses verweigert wurde, ist nicht ersichtlich. Wie sich vielmehr auch aus den Urteilsgründen der Entscheidung des OLG Naumburg (OLG Naumburg, Urteil vom 18.09.2020 - 8 U 8/20, BeckRS 2020, 23552, insbesondere Rn. 15, 21) ergibt, werden durchaus nicht alle mit einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung ausgestatteten Fahrzeuge der Beklagten vom Kraftfahrtbundesamt mit einem Rückruf belegt. So gibt es auch Fahrzeuge mit OM 651-Motor, bei denen ebenfalls eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung enthalten ist, diese aber nicht als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft wird, weil die Grenzwerte bei jenen Fahrzeugen unabhängig von der Nutzung dieser Funktion eingehalten werden (vgl. m.w.N. OLG Koblenz, Urteil vom 08.02.2021 – 12 U 471/20, BeckRS 2021, 1241, Rn. 45). Demnach lässt sich der Vortrag des Klägers zur Wirkungsweise und Unzulässigkeit der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung, die nach seinem Vortrag dazu führt, dass die Einhaltung der Grenzwerte lediglich auf dem Prüfstand, nicht jedoch unter normalen Betriebsbedingungen gewährleistet ist, auf sein eigenes Fahrzeug gerade nicht übertragen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 08.02.2021 – 12 U 471/20, BeckRS 2021, 1241, Rn. 46). Die vom VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem obiter dictum im Hinweisbeschluss vom 28. Januar 2020 (BGH Aktenzeichen VIII ZR 57/15) dargelegten Erwägungen zur Überspannung der Substantiierungsanforderungen an die Darlegung des Vorhandenseins eines Sachmangels wegen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Dieselmotor stehen der hiesigen Sichtweise nicht entgegen. Der VIII. Senat führt in dem Zusammenhang zwar aus, dass greifbare Anhaltspunkte für die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht erst dann gegeben seien, wenn das Kraftfahrtbundesamt auch bezüglich Fahrzeugen des konkreten Fahrzeugtyps des Klägers eine Rückrufaktion angeordnet habe. Die Kammer sieht für die im hiesigen Fall klägerseits erforderliche Darlegung von vorsätzlichem sittenwidrigen Handeln die Ausführungen in dem genannten obiter dictum indes als nicht ohne Weiteres übertragbar an, da es hier nicht um einen kaufvertraglichen Anspruch geht, bei dem der Kläger (nur) eine Eigenschaft der Kaufsache vorzutragen hat, die auf einen Mangel im Sinne des § 434 BGB schließen lässt, sondern um eine Schädigung des Klägers durch vorsätzliche sittenwidrige Schädigung bzw. vorwerfbare unerlaubte Handlung. Eine Beanstandung oder ein Rückruf durch das KBA wegen der streitgegenständlichen Abschaltvorrichtung ist für das hier betroffene Fahrzeug bis heute nicht ergangen bzw. jedenfalls vom Kläger nicht nachgewiesen worden. Es bestehen daher bereits Zweifel daran, ob überhaupt eine unzulässige Abschaltvorrichtung im Sinne der – vom BMVI und von der Rechtsprechung überwiegend als unklar eingestuften – Vorschrift des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 angenommen werden kann. Ist daher ein Gesetzesverstoß der Beklagten fraglich, ist erst recht ein vorsätzliches Überschreiten des Anwendungsbereichs der Norm durch die Beklagte nicht erkennbar (vgl. m.w.N. OLG Koblenz, Urteil vom 08.02.2021 – 12 U 471/20, BeckRS 2021, 1241, Rn. 47). Im Hinblick auf die hier verwendete hochkomplizierte Technik und in Anbetracht der Vielzahl unterschiedlicher Motoren, Emissionskontrollsysteme, Fahrzeugmodelle, verschiedener Soft- und Hardwareversionen von einzelnen Modellen bzw. Modellvarianten der Beklagten verbieten sich ohne konkrete Hinweise auf die Vergleichbarkeit Rückschlüsse auf andere Modelle bzw. Modellvarianten der Beklagten. Die Beklagte hat dazu im Einzelnen vorgetragen, dass die Motorsteuerung in Abhängigkeit von Fahrzeugtyp, Volumen und Leistung erfolgt. Dem entspricht die differenzierte Vorgehensweise des Kraftfahrtbundesamts mit dem Rückruf nur einzelner mit diesem Motor ausgestatteter Fahrzeugmodelle aus einzelnen Produktionszeiträumen, wozu das streitgegenständliche Fahrzeug nicht bzw. nicht nachweislich gehört (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 08.02.2021 – 12 U 471/20, BeckRS 2021, 1241, Rn. 48). Im Ergebnis lässt der Vortrag des Klägers den Rückschluss auf eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt der „Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung“ nebst „Öffnung der Kühlerjalousie“ im streitgegenständlichen Fahrzeug nicht zu. Entgegen der Auffassung des Klägers ändert sich an dieser Sachlage auch nichts durch das in dem Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart erstattete Sachverständigengutachten vom 12.11.2020 (Bl. 277 ff. d.A.). Entscheidend ist hierbei, dass im Gegensatz zu den Fällen der Verwendung einer unzulässigen Softwaresteuerung betreffend die VW AG, die eine Manipulation durch eine Abschalteinrichtung bei mehreren Millionen Motoren vorgenommen hat und bei denen die Manipulation stets sämtliche Modelle einer Baureihe betraf, von der möglicherweise unzulässigen Installation einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung bzw. eines geregelten Kühlmittel-Thermostats nicht zwingend sämtliche Modelle einer Baureihe betroffen sind. Aus zahlreichen weiteren im Zusammenhang mit dem sogenannten Diesel-Abgasskandal anhängigen Verfahren ist bekannt, dass es Fahrzeuge mit OM 651-Motor gibt, bei denen ebenfalls eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung enthalten ist, diese aber von dem KBA nicht als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft worden sind, weil die Grenzwerte bei jenen Fahrzeugen auch ohne Nutzung dieser Funktion eingehalten würden. Die Ausführungen des Sachverständigen hätten somit allenfalls dann Relevanz entfalten können, wenn dieser ein – in Bezug auf den Motor – absolut baugleiches Fahrzeug wie dasjenige des Klägers untersucht hätte (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 08.02.2021 – 12 U 471/20, BeckRS 2021, 1241, Rn. 51). Dies hat der Kläger jedoch gerade nicht dargelegt. Ferner handelte es sich bei dem vom Sachverständigen untersuchten Fahrzeug um einen Mercedes-Benz „E 250“ (Bl. 278 d.A.). Der klägerische Vortrag zur „Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung“ nebst „Öffnung der Kühlerjalousie“ ist daher als „Behauptung ins Blaue hinein“ zu werten. b) Thermofenster Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) sind nicht bereits deshalb gegeben, weil die Beklagte den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in den Verkehr gebracht hat. Dieses Verhalten ist für sich genommen nicht als sittenwidrig zu qualifizieren. Dies gilt auch dann, wenn die Beklagte mit der Entwicklung und dem Einsatz dieser Steuerung eine Kostensenkung und die Erzielung von Gewinn erstrebt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19, Rn. 13; OLG Hamm, Beschluss vom 05.11.2020 – I-18 U 86/20, Rn. 4 f.). Im Einzelnen: aa) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (st. Rspr., vgl. m.w.N. BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19, Rn. 14). Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (vgl. m.w.N. BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19, Rn. 14). Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. m.w.N. BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19, Rn. 14). Dass das Verhalten gegen vertragliche Pflichten oder das Gesetz verstößt, unbillig erscheint oder einen Schaden hervorruft, genügt nicht. Insbesondere ist die Verfolgung eigener Interessen bei der Ausübung von Rechten im Grundsatz auch dann legitim, wenn damit eine Schädigung Dritter verbunden ist. Hinzutreten muss eine nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ geltenden besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann (BGH, Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 124/12). Dabei ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich. Es ist auf die in Gemeinschaft oder in der beteiligten Gruppe anerkannten moralischen Anschauungen abzustellen. Anzulegen ist ein durchschnittlicher Maßstab (vgl. Palandt/ Sprau , BGB, 79. Auflage, 2020, § 826 Rn. 6; BGH, Urteil vom 19.11.2013 – VI ZR 336/12, BGH, Urteil vom 13.12.2011 – XI ZR 51/10). bb) Nach diesen Grundsätzen reicht der Umstand, dass die Abgasrückführung im Fahrzeug des Klägers durch eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) für sich genommen nicht aus, um dem Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben. Dies gilt selbst wenn man zugunsten des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt werden, dass eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung 715/2007/EG zu qualifizieren ist (vgl. zu Art. 5 der Verordnung 715/2007/EG auch EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, Celex-Nr. 62018CJ0693). Der darin liegende Gesetzesverstoß wäre auch unter Berücksichtigung einer damit einhergehenden Gewinnerzielungsabsicht der Beklagten für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19, Rn. 16). (1) Der Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems ist nicht mit der Fallkonstellation zu vergleichen, die dem BGH-Urteil vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179) zugrunde liegt und in der das Verhalten des beklagten Automobilherstellers gegenüber dem klagenden Fahrzeugkäufer als sittenwidrig qualifiziert wurde. Dort hatte der Automobilhersteller die grundlegende strategische Frage, mit welchen Maßnahmen er auf die Einführung der – im Verhältnis zu dem zuvor geltenden Recht strengeren – Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm reagieren würde, im eigenen Kosten- und Gewinninteresse dahingehend entschieden, von der Einhaltung dieser Grenzwerte im realen Fahrbetrieb vollständig abzusehen und dem KBA stattdessen zwecks Erlangung der Typgenehmigung mittels einer eigens zu diesem Zweck entwickelten Motorsteuerungssoftware wahrheitswidrig vorzuspiegeln, dass die von ihm hergestellten Dieselfahrzeuge die neu festgelegten Grenzwerte einhalten. Die Software war bewusst und gewollt so programmiert, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten wurden (Umschaltlogik), und zielte damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde ab (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 16-27). Die mit einer derartigen – evident unzulässigen – Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeuge hatte der Hersteller sodann unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzten, in den Verkehr gebracht (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 17, 23, 25). Ein solches Verhalten steht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleich (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Leitsatz 1 und Rn. 23, 25). (2) Bei dem Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems wie im vorliegenden Fall fehlt es an einem derartigen arglistigen Vorgehen des beklagten Automobilherstellers, das die Qualifikation seines Verhaltens als objektiv sittenwidrig rechtfertigen würde. Es kommt letztlich nicht darauf an, ob eine solche temperaturabhängige Abgasrückführung eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt. Ein bloßer Gesetzesverstoß als solches begründet eine Sittenwidrigkeit nicht. Bei Anlegung des gebotenen Maßstabs kann eine zumindest vertretbare Auslegung einer Rechtsnorm nicht als besonders verwerfliches Verhalten gewertet werden. Erforderlich wäre zumindest, dass dies derart offenkundig ist, dass eine andere Auffassung kaum vertretbar erscheint und deshalb Beweggrund und Zweck des Einbaus einer solchen Funktion in Form eines Thermofensters eine besonders verwerfliche Gesinnung offenbaren. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn zumindest darstellbar ist, dass es sich bei der temperaturbedingten Abgasbehandlung um keine oder um eine zulässige Abschalteinrichtung handelt (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 03.05.2019, 22 O 238/18). Unstreitig zielt das „Thermofenster“ nicht darauf, auf dem Prüfstand und auf der Straße per se unterschiedliche Abgasrückführungsmodi zu aktivieren. Vielmehr wird die Abgasrückführung temperaturabhängig stärker oder weniger stark aktiviert beziehungsweise abgeschaltet. Wenn das für das Fahrzeug des Klägers allein konkret in Rede stehende „Thermofenster“ nicht zwischen Prüfstand und realem Betrieb unterscheidet, sondern sich nach der Umgebungstemperatur richtet, ist es nicht offensichtlich auf eine „Überlistung“ der Prüfungssituation ausgelegt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das „Thermofenster“ gerade in dem Temperaturbereich wirkt, der auf einem Prüfstand üblicherweise vorliegt. Bei einer die Abgasreinigung beeinflussenden Motorsteuerungssoftware, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand, und bei der Gesichtspunkte des Motor- respektive des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können, kann bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Dies würde voraussetzen, dass die Beklagte bzw. deren Verantwortliche zum Zeitpunkt des Verkaufes des Fahrzeuges positiv wussten, dass es sich bei der entwickelten Motorensteuerung um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt, die Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht eingreift und sie – die Beklagte – eine Schädigung des Klägers durch die unterbliebene Aufklärung billigend in Kauf genommen hat. Hier muss indes auch eine falsche, aber vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden. Eine Sittenwidrigkeit kommt nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von der Verwendung der Software mit der in Rede stehenden Funktionsweise in dem streitgegenständlichen Motor hinaus auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass die von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, möglicherweise gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen und dieser Gesetzverstoß billigend in Kauf genommen wurde. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt. Dabei trägt die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzung nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger als Anspruchsteller (vgl. m.w.N. BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19, Rn. 19; OLG Hamm, Beschluss vom 05. November 2020 – I-18 U 86/20, Rn. 5). Die Gesetzeslage dazu, wann eine Abschalteinrichtung zulässig ist, ist zweifelhaft und nicht eindeutig. Dies zeigt neben der kontrovers geführten Diskussion über Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. a der VO 2007/715/EG auch der Umstand, dass das Kraftfahrt-Bundesamt wie auch das Bundesverkehrsministerium (BMVI) offenbar bislang nicht von der generellen Unzulässigkeit von „Thermofenstern“ oder auch eines konkreten „Thermofensters“ ausgehen. Eine – zumal vor Beginn der Diskussion über die Interpretation von Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. a der VO (EG) 715/2007 und vor dem Urteil des EuGHs vom 17.12.2020 (C-693/18) – vorgenommene Auslegung durch die Beklagte, wonach eine temperaturabhängige Abschalteinrichtung zum Schutz des Motors als zulässig angesehen wird, erscheint vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht per se unvertretbar. Ein Handeln unter vertretbarer Auslegung des Gesetzes kann ohne weitere Anhaltpunkte nicht als besonders verwerfliches Verhalten angesehen werden. Bei Abschalteinrichtungen, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeiten wie auf dem Prüfstand und bei denen Gesichtspunkte des Motor- respektive des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können, kann nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen in dem Bewusstsein gehandelt hätten, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Der Einschätzung im Hinblick auf das „Thermofenster“ kann auch eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung zugrunde liegen, dass es sich um eine zulässige Abschalteinrichtung handele (vgl. m.w.N. OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.03.2020 – I-5 U 110/19, Rn. 45). Des Weiteren ergibt sich die objektive Sittenwidrigkeit nicht daraus, dass die Funktionsweise des Motors bzw. der implementierten Software des Fahrzeugs für einen Laien nicht erkennbar ist. Die Funktionsweise der in einem Fahrzeug verbauten Software ist für sich genommen kein besonders offenbarungspflichtiger Umstand. Der bloße Umstand, dass das Vorhandensein der Software nicht offengelegt wird, kann die Sittenwidrigkeit mithin nicht begründen. Ferner ergibt sich ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten auch nicht daraus, dass der Kläger bzw. Millionen von Käufern und öffentliche Stellen durch die Beklagte getäuscht worden sein sollen. Eine Täuschung, von welcher auf die Sittenwidrigkeit des Verhaltens geschlossen werden könnte, setzt schon voraus, dass die Beklagte tatsächlich davon ausgegangen wäre, dass es sich bei dem „Thermofenster“ um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Selbst wenn man der Beklagten vorwerfen wollte, dass bessere Technologien verfügbar gewesen wären, die durchgehend niedrigere Emissionsraten ermöglicht hätten, so tritt in diesem Verhalten jedenfalls keine Gesinnung zu Tage, die von besonderer Verwerflichkeit geprägt ist und somit bereits eine objektive Sittenwidrigkeit nicht begründbar ist. Denn es ist, wie ausgeführt, zumindest vertretbar, die installierte dynamische Abgasrückführungsmechanik nicht als Abschalteinrichtung oder aber als ausnahmsweise zulässige Abschalteinrichtung einzustufen (vgl. LG Stuttgart Urteil vom 03.05.2019 – 22 O 238/18). Schließlich hat der Kläger – im Hinblick auf das „Thermofenster“ – keine weiteren Umstände dargelegt, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19, Rn. 19). Die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe nicht alle erforderlichen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig gegenüber dem KBA offengelegt (Bl. 257 d.A.), erfolgt pauschal, ohne Nennung von Anhaltspunkten hierfür und ist daher als „Behauptung ins Blaue hinein“ zu qualifizieren und damit unbeachtlich. c) On-Board-Diagnosesystem (OBD) Bereits nach dem Vortrag des Klägers ist nicht erkennbar, worin die erforderliche sittenwidrige Schädigungshandlung liegen soll. Er legt hierzu dar, dass das OBD die – behaupteten – Fehlleistungen des Abgassystems entgegen den gesetzlichen Anforderungen nicht anzeige und nicht im Fehlerspeicher hinterlege sowie auch für diese eigene Fehlleistung keine Fehlermeldung hinterlege. Jedoch setzt das nach dem klägerischen Vortrag „manipulierte“ OBD das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung denknotwendig voraus. Nach den obigen Ausführungen ist dies jedoch bereits nicht ersichtlich, so dass auch das Vorhandensein eines „manipulierten“ OBD im streitgegenständlichen Pkw nicht in Betracht kommt. 4. § 831 BGB Dem Kläger steht gegen die Beklagte ferner kein Anspruch aus § 831 Abs. 1 BGB zu. Hierfür wäre eine unerlaubte Handlung eines Verrichtungsgehilfen erforderlich, die nach den obigen Ausführungen ebenfalls nicht in Betracht kommt. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorherigen Darstellungen Bezug genommen, die hier sinngemäß gelten. II. Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen (Antrag zu 1.) Mangels bestehender Hauptforderung kommt ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB nicht in Betracht. III. Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges (Antrag zu 2.) Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Mangels Anspruchs des Klägers auf Rückabwicklung des Kaufvertrages, liegt aufseiten der Beklagten auch kein Annahmeverzug vor, §§ 293, 295, 298 BGB. IV. Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Antrag zu 3.) Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten liegt mangels bestehender Hauptforderung nicht vor, §§ 257, 823 ff., 249 ff. BGB bzw. §§ 257, 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, BGB. C. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung beruht aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 34.814,33 EUR festgesetzt.