Urteil
18 O 238/20 – Bürgerliches Recht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2021:0203.18O238.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Klägerin begehrt Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung. Die Parteien sind seit dem 01.01.2020 über einen Betriebsschließungsversicherungsvertrag mit der Nummer … verbunden. Im Rahmen dieser Versicherung ist die Klägerin u. a. gegen eine Schließung ihres Restaurants „S“ in der Q-Str. … in … C versichert, wobei ein Schließungsschaden von 3.000,00 € täglich für 60 Schließungstage vereinbart wurde. In Ziff. 1.1 lit. a der Versicherungsbedingungen der Beklagten (i. F. AVB) heißt es: „Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des […] (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebs oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt.“ Ziff. 1.2 der AVB lautet: „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: a) Krankheiten […] b) Krankheitserreger […]“ Weder die Coronavirus-Krankheit (COVID-19) noch der Krankheitserreger Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) werden in den Versicherungsbedingungen genannt. Ziff. 1.3 lit. e der AVB enthält einen Ausschluss für Schäden infolge von Prionenerkrankungen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den schriftlichen Inhalt des Versicherungsscheins (vgl. Anlage K1, Bl. 8 f. d. A.) sowie der Versicherungsbedingungen (vgl. Anlage K2, Bl. 28 ff. d. A.) verwiesen. Die Klägerin schloss ihren Restaurantbetrieb auf der Grundlage der Rechtsverordnung für das Bundesland Nordrhein-Westfalen hinsichtlich der Eindämmung der Corona-Pandemie vom 17.03.2020 bis zum 12.05.2020. Sie meldete den Versicherungsfall sodann mit Schreiben vom 25.03.2020 bei der Beklagten, die ihn mit Schreiben vom 01.04.2020 zurückwies. Im Anschluss folgte Korrespondenz der Parteien hinsichtlich einer möglichen gütlichen Einigung, die jedoch erfolglos blieb. Die Klägerin ist der Ansicht, das Coronavirus sei von dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag umfasst, da eine dynamische Verweisung auf alle meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger nach dem Infektionsschutzgesetz vorliege. Ferner sei die Anordnung der Betriebsschließung im Wege der Allgemeinverfügung einer Einzelverfügung gleichzustellen. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr Schaden berechne sich nach der vereinbarten Tagesentschädigung für jeden Tag der Betriebsschließung bis zur vereinbarten Dauer abzüglich der Tage, in denen der Betrieb auch ohne behördliche Schließung geschlossen worden wäre. Sie berechnet ihren Schaden in Höhe von 47 Tagen zu je 3.000,00 € nach Abzug der Ruhetage (jeweils montags) sowie des Selbstbehaltes von zwei Arbeitstagen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 141.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Versicherungsbedingungen so ausgelegt werden müssten, dass Versicherungsschutz nur für die in Ziff. 1.2 der AVB tabellarisch aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger greife. Ferner sei die Rechtsverordnung unwirksam, da eine unzutreffende Ermächtigungsgrundlage angegeben worden sei und gegen das grundgesetzlich zu beachtende Zitiergebot sowie den Parlamentsvorbehalt verstoßen worden sei. Des Weiteren liege keine betriebsinterne Gefahr vor, sondern lediglich eine abstrakt-generelle präventive Gesundheitsmaßnahme, die nicht Gegenstand einer Betriebsschließungsversicherung sei. Zudem könne sie sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen. Die Beklagte meint, es fehle an einer öffentlich-rechtlichen Schließungsverfügung, da es kein Tätigkeits- oder Betretungsverbot gegeben habe, sondern sämtliche Tätigkeiten ohne Außenkontakt erlaubt gewesen seien. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass der Betrieb der Klägerin in dem vorgetragenen Zeitraum tatsächlich vollständig geschlossen wurde und auch kein Außer-Haus-Verkauf erfolgte. Ferner behauptet sie, das Restaurant hätte unabhängig von einer behördlichen Anordnung seinen Betrieb schließen müssen, da aufgrund der Corona-Pandemie keine Gäste gekommen wären. Hinsichtlich der Schadenshöhe sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den Tagesentschädigungen um Höchstersatzleistungen handele. Die Klägerin habe zu einem konkret eingetragenen tatsächlichen Schaden nicht vorgetragen, insbesondere fehlten Angaben zu den ersparten Kosten und dem entgangenen Gewinn. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass es keine Ruhetage und Betriebsferien in dem maßgeblichen Zeitraum gegeben habe. Sie behauptet, die Schließung am 11. und 12.05.2020 beruhe auf dem von der Klägerin im Verfahren … behaupteten Einbruchsdiebstahl. Sie behauptet – selbst unterstellt, es liege statt einer Höchstersatzleistung eine feste Taxe vor – wiche diese erheblich (um mehr als 2/3) von dem tatsächlichen Schaden ab, da die Klägerin keinen Wareneinkauf habe tätigen müssen, Kurzarbeitergeld und Soforthilfen habe beantragen können, verbrauchsabhängige Kosten nicht angefallen seien und sie ohnehin schon Anfang März 2020 nur einen Umsatz von nicht mehr als 30 % des Umsatzes des Vorjahreszeitraumes erwirtschaftet habe. Außerdem meint die Beklagte, die Klägerin sei ihrer Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen, denn sie könne beispielsweise öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche geltend machen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die Entscheidungsgründe Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Zulässigkeit Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Essen zuständig. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 23 Nr.1, 71 Abs. 1 GVG. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 215 Abs. 1 VVG, da die Klägerin als Versicherungsnehmerin in C und damit im Bezirk des Landgerichts Essen ihren Sitz hat. B. Begründetheit Die Klage ist unbegründet. I. Hauptforderung Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 141.000,00 € gemäß § 1 S. 1 VVG in Verbindung mit dem zwischen den Parteien bestehenden Betriebsschließungsversicherungsvertrag. Zwar haben die Parteien einen wirksamen Betriebsschließungsversicherungsvertrag i. S. d. § 1 S. 1 VVG geschlossen. Es ist jedoch kein Versicherungsfall eingetreten. Es kann dahinstehen, ob eine betriebsinterne Gefahr vorliegen muss oder die Rechtsverordnung wirksam war. Eine Betriebsschließung wegen der Coronavirus-Krankheit (COVID-19) bzw. des Krankheitserregers Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) ist nicht vom Versicherungsschutz der streitgegenständlichen Betriebsschließungsversicherung umfasst, denn die Klausel in Ziff. 1.2 der AVB ist nach Auffassung der Kammer wirksam und stellt eine abschließende Aufzählung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger dar. 1. Eine Auslegung der maßgeblichen Versicherungsbedingungen der Beklagten, insbesondere Ziff. 1.2 der AVB, ergibt, dass eine Betriebsschließung wegen der Coronavirus-Krankheit (COVID-19) bzw. des Krankheitserregers Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) nicht vom Versicherungsschutz der streitgegenständlichen Betriebsschließungsversicherung umfasst ist. Bei der Auslegung von Versicherungsverträgen und -bedingungen ist vom Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszugehen, der ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse die Versicherungsbedingungen aufmerksam liest und dabei die Interessen der Beteiligten und den erkennbaren Sinnzusammenhang berücksichtigt (vgl. Prölss/Martin/ Armbrüster , VVG, 30. Auflage 2018, Einleitung Rn. 116). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist Ziff. 1.2 der AVB dahingehend auszulegen, dass die dortige Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern abschließend ist. Dafür spricht bereits der Wortlaut der Klausel. Die Formulierung unterscheidet sich zwar etwas von dem bereits vom OLG Hamm entschiedenen Fall (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2020 – I-20 W 21/20; LG Essen, Beschluss vom 16.06.2020 – 18 O 150/20), in der die Formulierung "nur die im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6 und 7 IfSG) Krankheiten und Krankheitserreger“ gewählt wurde. In diesem Fall hat das OLG Hamm entschieden, dass für den Versicherungsnehmer deutlich werde, dass der Versicherer nur für die benannten, vom Versicherer einschätzbaren Risiken einstehen will und keinen Versicherungsschutz für eine spätere Erweiterung des Gesetzes gewähren möchte. Durch den Begriff „nur“ wurde eindeutig eine abschließende Aufzählung gewählt. Doch auch in dem nun vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass ebenfalls nur die aufgezählten Krankheiten und Krankheitserreger vom Versicherungsschutz umfasst sein sollten. Es wird verwiesen auf die „folgenden…namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“, so dass klar wird, dass es sich nicht um eine beispielhafte Aufzählung handelt, die üblicherweise durch Begriffe wie „insbesondere“ oder „beispielsweise“ eingeleitet wird. Der Begriff „namentlich“ stellt hier auch kein Synonym für den Begriff „insbesondere“ dar. Vielmehr bedeutet er in diesem Zusammenhang, dass dann die maßgeblichen Krankheiten und Krankheitserreger mit ihrem Namen benannt werden. Durch den Bezug auf §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes wird deutlich, dass die aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Infektionsschutzgesetz genannt waren, da die Betriebsschließung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes versichert ist, vgl. Ziff. 1.1 der AVB. Aus der Systematik lässt sich jedoch entnehmen, dass die noch weite Formulierung in Ziff. 1.1 „aufgrund des […] Infektionsschutzgesetzes“ eindeutig durch Ziff. 1.2 beschränkt wird. Die Klausel in Ziff. 1.2 ist als Teil der Leistungsdefinition und nicht als Einschränkung des Leistungsumfangs zu verstehen, da der Versicherungsinhalt hierdurch erst konkretisiert wird. Insbesondere durch den Begriff der „folgenden“ Krankheiten und Krankheitserreger ist für den Versicherungsnehmer klar erkennbar, dass nur die dann im Folgenden aufgezählten Krankheiten und Krankheitserreger versichert werden sollten und nicht etwa im Sinne einer statischen Verweisung alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in den §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetztes namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger. Erst Recht liegen aufgrund der gewählten Formulierung keine Anhaltspunkte für eine dynamische Verweisung dergestalt vor, dass auch nach Vertragsschluss neu aufgetretene Krankheiten und Krankheitserreger vom Versicherungsschutz umfasst werden sollten, von denen weder der Versicherungsnehmer noch der Versicherer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis hatten. Das Coronavirus (COVID-19) wurde nämlich erst zum 23.05.2020 in § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. t des IfSG aufgenommen. Ferner enthält Ziff. 1.2 der AVB keinen Auffangtatbestand wie §§ 6 Abs. 1 Nr. 5, 7 Abs. 2 IfSG, sondern listet tatsächlich lediglich konkret bezeichnete Krankheiten und Krankheitserreger auf. Auch der in Ziff. 1.3 lit. e aufgenommene Ausschluss des Versicherungsschutzes für Schäden infolge von Prionenerkrankungen spricht nicht dafür, dass alle sonstigen nicht ausdrücklich ausgeschlossenen Krankheiten bzw. Krankheitserreger mit versichert sein sollten, welche zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch völlig unbekannt waren. Etwas anderes könnte gelten, wenn eine eigene Aufzählung in den Versicherungsbedingungen fehlt und nur ein Verweis auf die Aufzählung im Infektionsschutzgesetz vorgenommen wird, ohne dies zeitlich oder vom Umfang her einzuschränken. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Des Weiteren müsste ein verständiger Versicherungsnehmer nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift berücksichtigen, dass Versicherer auch im Hinblick auf die Höhe der Prämien und der Versicherungssummen eine Risikoanalyse vornehmen und aufgrund der fehlenden Kalkulierbarkeit der Risiken nicht alle bestehenden und eventuell zukünftig auftretenden Risiken bzw. unbekannten Krankheiten vom Versicherungsschutz erfasst sein sollen. Ein allumfassender Versicherungsschutz könnte nur mit einer sogenannten „All-Risk-Versicherung“ abgedeckt werden. 2. Ziff. 1.2 der AVB hält auch einer AGB-rechtlichen Kontrolle stand. Es handelt sich bei den Versicherungsbedingungen der Beklagten um wirksam in den Vertrag einbezogene AGB i.S.v. § 305 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB. Es liegt jedoch keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin i.S.v. § 307 Abs. 1 u. 2 BGB vor. Die Klausel verstößt insbesondere nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB (entgegen LG München, Urteil vom 01.10.2020 – 12 O 5895/20). Nach dieser Vorschrift kann sich eine unangemessene Benachteiligung daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Dies ist hier nicht der Fall. Eine Auslegung der Klausel ergibt für den Versicherungsnehmer hinreichend deutlich, welche Krankheiten und Krankheitserreger vom Versicherungsschutz umfasst sind, da diese abschließend in Ziff. 1.2 der AVB aufgezählt wurden (s.o.). Die Klägerin brauchte die Versicherungsbedingungen nur aufmerksam lesen, um Kenntnis darüber zu erlangen, welche Krankheiten und Krankheitserreger versichert werden sollten und musste diese Aufzählung nicht etwa mit dem Infektionsschutzgesetz vergleichen, da die Information in den Versicherungsbedingungen ausreichend war. Nach den obigen Ausführungen ist der Umfang des Versicherungsschutzes für den Versicherungsnehmer hinreichend erkennbar. 3. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Klärung, in welchem Umfang die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung in Bezug auf den Vertrag verpflichtet wäre. II. Zinsen Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Zinsanspruch aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2. BGB. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.