Urteil
32 KLs 15/20 – Strafrecht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2020:1118.32KLS15.20.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen Brandstiftung und Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 (zwei) Jahren und 9 (neun) Monaten
verurteilt.
Seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.
Angewendete Vorschriften:
§§ 303 Abs. 1, 303c, 306 Abs. 1 Nr. 1, 21, 49 Abs. 1, 53, 63 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Brandstiftung und Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren und 9 (neun) Monaten verurteilt. Seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte. Angewendete Vorschriften: §§ 303 Abs. 1, 303c, 306 Abs. 1 Nr. 1, 21, 49 Abs. 1, 53, 63 StGB Gründe: I. Feststellungen zur Person 1. Persönliche Entwicklung Der 38-jährige Angeklagte wuchs bis zum sechsten Lebensjahr bei seiner Mutter auf. An seinen Vater, den er zuletzt im Jahr 1985 gesehen hat, hat er keine Erinnerung mehr. Er hat zwei ältere Halbgeschwister (einen Bruder und eine Schwester), die seine Mutter zur Adoption freigegeben hat und zu denen noch nie ein Kontakt bestand. Zu seiner Mutter hatte er letztmalig vor 12 Jahren Kontakt. Der Angeklagte wurde im Jahr 1988 in die Grundschule eingeschult, bevor er aufgrund von Lernschwierigkeiten bereits ein Jahr später in die Sonderschule für Lernbehinderte umgeschult wurde. Im Jahr 1990 kam er, da seine Mutter mit der Erziehung überfordert war, ins Kinderheim nach I. Dort verbrachte er insgesamt acht Jahre bis er mit 16 Jahren entlassen wurde, da er nicht mehr zur Schule ging und öfters einfach aus dem Heim weglief. Anschließend kam er in ein Kinderheim in E, aus dem er jedoch aufgrund der dort herrschenden strengen Regeln bereits nach einem Monat weglief und zu seiner Mutter nach E1 zurückkehrte. Dort lebte er mit seiner Mutter sechs Jahre lang in einer Zwei-Zimmer-Wohnung, in der er das Wohnzimmer bewohnte. Ein eigenes Zimmer erhielt er erst, als seine Mutter mit ihm im Jahr 2004 nach C zog. Eine weitere Ausbildung hat der Angeklagte nach dem Besuch der Sonderschule für Lernbehinderte nicht absolviert, einer beruflichen Tätigkeit ist er bis zu seiner Aufnahme in den Maßregelvollzug (dazu sogleich) nicht nachgegangen. Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Körperlich leidet er an einer Sarkoidose, welche die Lunge und das Lymphknotengewebe betrifft. 2. Psychiatrische Krankheitsgeschichte Bereits in der Kindheit und Jugend entwickelten sich bei dem Angeklagten psychische Auffälligkeiten. So wurde er im Alter von 7 Jahren aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten erstmals in der F-Klinik, Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, in E1 15 Monate lang behandelt. Der Angeklagte lebte im Heim, besuchte die Sonderschule für Lernbehinderte und war ein Einzelgänger mit wenigen Kontakten. Im Jahr 1995 kam es sodann zu einer zunehmenden Verhaltensänderung: der Angeklagte war sehr traurig, wirkte zunehmend zurückgezogen, vernachlässigte seine Körperpflege und ging nicht mehr zur Schule. Stattdessen lief er mehrfach weg – häufig zu seiner Mutter – und musste mit Hilfe der Polizei gesucht werden. Zuletzt lief er nur noch hilflos und orientierungslos umher, äußerte gegenüber seinen Mitschülern, dass wenn ihnen so etwas Schreckliches passiert sei wie ihm, „ihnen auch der Hintern wehtäte“. Aufgrund dieser Entwicklung wurde der Angeklagte sodann in der Zeit vom 14.06.1995 bis 11.07.1995 in der X Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie in N stationär behandelt. Diagnostisch wurde dort eine Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion sowie Störung mit ausgeprägter psychomotorischer Unruhe und Weglauftendenz eines körperlich gesunden Jugendlichen mit leichter Intelligenzminderung mit psychisch kranker Mutter festgestellt. Testpsychologisch wurde dort ein IQ zwischen 55 und 60 gemessen, sodass damals davon ausgegangen wurde, dass er in der Sonderschule für Lernbehinderte chronisch überfordert war und er aufgrund seiner verbalen Geschicklichkeit den Eindruck einer höheren – als der tatsächlich getesteten – Intelligenz erweckte. Zudem wurden in den weiteren testpsychologischen Untersuchungen Hinweise auf leistungsbezogene Ängste, soziale Ängste, Zukunftsängste und allgemeine Unsicherheit bei ausgeprägten Insuffizienzgefühlen und Selbstwertproblematik festgestellt. Als er nach seiner Entlassung aus dem Kinderheim im Alter von 16 Jahren zurück zu seiner Mutter kam, war das Verhältnis zu ihr sehr schwierig. Der Angeklagte erlebte seine Mutter als kalt und fühlte sich emotional misshandelt. Eine enge Beziehung zu anderen Familienmitgliedern ließ er nicht zu, da er niemanden an sich heranließ. Aufgrund der emotional sehr belastenden Situation mit seiner Mutter entwickelte der Angeklagte im Alter von 17/18 Jahren eine Essstörung in Form einer Ess-/Brechsucht (Bulimie), in deren Folge er durch das ständige Erbrechen auch die Zähne seiner oberen Zahnreihe verlor. Zudem entwickelte er autoaggressive Verhaltensweisen. Er litt an Trichotillomanie, einer Störung der Impulskontrolle, die mit dem Drang verbunden ist, sich die eigenen Haare auszureißen. Um diesem Drang zu begegnen, rasiert sich der Angeklagte – bis heute – vollständig am ganzen Körper. Des Weiteren litt er an Angststörungen, insbesondere an Agoraphobie, weshalb er die Wohnung nicht mehr verlassen konnte und hatte ihn bedrängende, (homo-)sexuelle Phantasien, teilweise auch pädophiler Art. 3. Frühere Verurteilung Im Zusammenhang mit der vorgenannten Krankheitsgeschichte kam es zu der folgenden Verurteilung des Angeklagten: Mit Urteil vom 15.03.2005, Az.: …, rechtskräftig seit demselben Tag, ordnete das Landgericht C1 die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zur Sache zugrunde: „Bereits kurze Zeit, nachdem der Beschuldigte aus den Kinderheimen in I bzw. E in den Haushalt seiner Mutter in E1 entlassen worden war, kam es zu homosexuellen Kontakten des Beschuldigten mit Kindern bzw. Jugendlichen. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, als der Beschuldigte bereits 16 Jahre alt war, kam es dazu, dass er im Kellerraum der Wohnung seiner Mutter auf dem T-Weg … in E1 mit dem am … geborenen Zeugen T1 den Oralverkehr durchführte. Dabei nahm der Beschuldigte sich und T1 mit einer Videokamera auf. Diese Tat entspricht dem Fall 1 der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft C2 vom 16.12.2004. Unter Beteiligung weiterer Jungen, nämlich des am … geborenen T2 und des am … geborenen N1 kam es, wie der Beschuldigte in der Hauptverhandlung eingeräumt hat, zu weiteren in der Antragsschrift nicht erwähnten Taten. Noch mehrere Male führte der Beschuldigte entweder in dem genannten Keller oder in dem Wohnzimmer der Wohnung seiner Mutter in E1 mit T1 oder T2 oder N1 den Oral- oder Analverkehr aus, wobei er auch diese Handlungen mit einer Videokamera aufnahm. Nach der Darstellung des Beschuldigten in der Hauptverhandlung erstreckten sich diese Handlungen bis in den Februar des Jahres 2001 herein. Am 21.10.2004 kam es zu folgendem Geschehen. Der im Ermittlungsverfahren als Zeuge gehörte K ist Mitarbeiter des Sozialpsychiatrischen Dienstes der Stadt C. In dieser Eigenschaft betreute er den Beschuldigten ca. seit Juli des Jahres 2004. Vor dem genannten Tag kam es zu mehreren Gesprächen zwischen dem Beschuldigten, seiner Mutter und Herrn K. Am 21.10.2004 erschien der Beschuldigte bereits um 08.00 Uhr beim Gesundheitsamt der Stadt C, wo er auf Herrn K traf. Er übergab diesem eine Videokassette mit dem Bemerken, dass sich darauf Aufnahmen von sexuellen Handlungen mit jüngeren Kindern bzw. Jugendlichen finden würden. Dann sagte er plötzlich: „Soll ich Ihnen mal was zeigen?!“ Er zückte sofort ein Brotmesser und fragte: „Was tun Sie, wenn ich Sie jetzt mit dem Messer angreifen würde?!“ Herr K reagierte schnell und sagte dem Beschuldigten, dass er ihm in diesem Fall die Arme brechen würde. Er forderte den Beschuldigten weiter auf, ihm das Messer zu geben. Nach einigem Zögern tat das dann auch der Beschuldigte, worauf Herr K das Messer sofort aus dem Raum brachte. Er kehrte zu dem Beschuldigten zurück, der ihm sagte, er habe sich bereits öfter vorgestellt, wie es wäre ihn – Herrn K – mit dem Messer abzustechen. Da Herr K diesen Vorfall sehr ernst nahm, erstattete er noch an diesem Tage um die Mittagszeit eine Strafanzeige. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte bei der Begehung der vorstehend geschilderten Taten infolge einer krankhaften seelischen Störung und einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig war, sich entsprechend seiner Unrechtseinsicht zu verhalten.“ Zur nicht auszuschließenden Schuldunfähigkeit des Angeklagten ist in dem Urteil ausgeführt, dass bei dem Angeklagten von einer sogenannten schizotypen Störung (ICD 10: F21) und einer multiplen Störung der Sexualpräferenz (ICD 10: F 65.6) auszugehen sei. Diese Störungen hätten bewirkt, dass der Angeklagte zum einen bei Begehung der Straftaten zweifelsfrei erheblich vermindert steuerungsfähig im Sinne des § 21 StGB gewesen sei, zum anderen könne auch eine Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB nicht ausgeschlossen werden. Die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten sei krankheitswertig strukturiert. Er neige zu bizarrem und ungewöhnlichem Denken, habe ungewöhnliche Erlebnisse und einen gestörten Realitätsbezug. Er fühle sich verfolgt, sei unfähig, Belastungen zu ertragen und in seinem Verhalten unberechenbar. Dabei sei er überwertig selbstbezogen und reagiere auf Konflikte selbst- oder fremdaggressiv. In den vom Sachverständigen C3 durchgeführten klinischen Tests sei er als Borderline-Persönlichkeit mit psychotischen Exazerbationen in Erscheinung getreten, er sei in paranoiden Weltbezügen gefangen, mit schizophrenem Erleben und Verhalten ausgegrenzt und fühle sich selbst auf der Beobachtungsstation kontaktunsicher, depressiv, paranoid und psychotisch alteriert. Auch die Sexualstruktur des Beschuldigten sei krankheitswertig pervers, wobei er auf homosexuell-pädophile Objekte fixiert sei. Er unterliege sexuellen Zwängen und Überflutungen, die seiner inneren Kontrolle entglitten seien. Seine sexuelle Erlebniswelt zeige ausgeprägte kognitive Verzerrungen mit Realitätsverlust. Er werde von perversen Gedanken, Wörtern und optischen Reizen extrem sexuell stimuliert und situativ erregt. Er sei zwanghaft besessen von homosexuell-pädophilen Bedürfnissen mit oralen, analen und ödipalen Sadismen, verbunden mit dem Bedürfnis zu exhibitionistischen, fetischistischen, nekrophilen, sodomistischen und voyeuristischen Praktiken. Der Angeklagte habe eine stabile pädophile Entwicklung mit Progression, Fixierung und perversen Ausuferungen genommen. Seine Sexualität kennzeichneten dabei insbesondere eine dranghafte Unruhe, ein Ausbau der Phantasie und eine hemmungslose Ausgestaltung der Inszenierungen, der Verlust von reparativen Stabilisierungsfunktionen sowie eine extrem niedrige Schwelle für die Symptomauslösung und eine Einengung der Realitätswahrnehmung. Zu der Anordnung der Unterbringung gem. § 63 StGB hat die Kammer u.a. ausgeführt, dass eine Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten ergebe, dass von ihm infolge seines Zustandes weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien, da er nicht nur an einer schizotypen Störung, sondern auch an einer vielfachen erheblichen Störung der Sexualpräferenz leide. Perverse Gedanken und optische Reize stimulierten den Beschuldigten extrem und situativ, ohne dass er in der Lage sei, sein Verhalten zu steuern. Dabei bestehe eine fortschreitende Dynamik in seinen sexuellen perversen Gedankenspielen, die von ihm trotz inneren Dranges bisher nur ansatzweise ausgelebt worden seien. Die zunehmende Frequenz der sexuellen Betätigung und seine haltlose Hingegebenheit an sexuelle Reize begründeten die Gefahr, dass von dem Angeklagten unbehandelt erhebliche Sexualstraftaten zu erwarten seien. 4. Vollzug der Maßregel Die angeordnete Maßregel wurde ab dem 15.03.2005 in dem M-Zentrum für Forensische Psychiatrie M1 vollstreckt. Nach anfänglichen psychotischen selbstverletzenden, ängstlichen und hochgradig sexualisiert wirkenden Phasen stabilisierte sich der Angeklagte zunehmend und es gelang phasenweise, die Symptomatik zu mildern. Da er jedoch der Auffassung war, dass es sich bei der Anordnung der Unterbringung gem. § 63 StGB um ein Fehlurteil handelte, da er zwar behandelt werden müsse, aber nicht in den Maßregelvollzug gehöre, verweigerte er jegliche therapeutischen Angebote, hatte keine sinnvolle Tagesstruktur und war hauptsächlich damit beschäftigt, die Erledigung der Maßregel juristisch zu erwirken. Auch nach seiner Verlegung in die Forensische M-Klinik I1 am 04.02.2011 lehnte er weiterhin die Therapien, insbesondere auch die angebotene Einzeltherapie ab und nahm zunächst kaum Kontakt zu den Mitarbeitern auf. Erst langsam suchte er nach und nach Kontakt zu ausgesuchten Mitarbeitern auf. Frühzeitig beschäftigte er sich mit einer Rückverlegung in das M-Zentrum für Forensische Psychiatrie M1. Ab Anfang 2014 verschlechterte sich die Situation, da der Angeklagte gegenüber den Mitarbeitern der Klinik äußerte, dass er Aggressionen gegen einen Mitpatienten habe, da dieser ihn mit der vergangenen Messerattacke aufziehe. Es kam im weiteren Verlauf zu aggressiven Entgleisungen sowie Ankündigungen von Gewalt gegenüber Mitpatienten. Zudem machte der Angeklagte durch eine regelrechte Beschwerdeflut auf sich aufmerksam, insbesondere ging es um nächtliche Ruhestörungen, die jedoch seitens der Klinik trotz gründlicher Prüfung nicht eindeutig eruriert werden konnten. Im Juni 2015 kündigte er wochenweise Hungerstreiks an und gab zudem an, seinen an das Stromnetz angeschlossenen Rasierer in suizidaler Absicht in das Waschbecken hineingelegt zu haben. Die Situationen konnten jeweils deeskaliert werden. Der Angeklagte wandte sich in der Folge durchweg mit zahlreichen Dienstaufsichtsbeschwerden und Anzeigen gegen das Personal und seine Mitpatienten, wobei er sich in abwertender, teils sexualisierender, teils bedrohlicher Art und Weise äußerte. Nachdem er aufgrund von klinikinternen Umstrukturierungsmaßnahmen auf eine andere Station verlegt worden war und er erfolglos versucht hatte, eine Rückverlegung zu erwirken, nahm er zunehmend eine feindselige und abwertende Haltung gegenüber der Klinik ein, die sich auch in zahlreichen Beschwerden aller Art äußerte. Der Angeklagte hatte während der Unterbringung häufige sexuelle Kontakte mit wechselnden Partnern. Nachdem Anfang 2017 bekannt wurde, dass er sich seit mehreren Monaten von einem Mitpatienten „vergewaltigen“ ließ, wurde er am 07.09.2017 in die M-Klinik S und von dort am 06.10.2017 zurück in das M-Therapiezentrum M1 verlegt. Aufgrund seiner ablehnenden und therapie-verweigernden Haltung war eine Erprobung des Angeklagten während der Zeit seiner Unterbringung im Rahmen von ihm zu gewährenden Lockerungen bis zuletzt nicht möglich. Im Rahmen der Überprüfung gem. §§ 67d, 67e StGB wurde die mit dem Urteil des Landgerichts C1 angeordnete Maßregel der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus schließlich mit Beschluss des Landgerichts Q vom 19.06.2019 mit Wirkung ab dem 19.12.2019 für erledigt erklärt (Az.: …). Für die mit der Entlassung aus dem Maßregelvollzug eintretende Führungsaufsicht, deren Dauer auf fünf Jahre festgesetzt wurde, wurde dem Angeklagten ein Bewährungshelfer beigeordnet, er wurde der forensisch-psychiatrischen Nachsorge durch die M-Klinik F1 unterstellt und ihm wurde aufgegeben, sich dort einmal pro Monat vorzustellen. Zur Begründung wurde in dem Beschluss ausgeführt, dass zwar die Grunderkrankung des Angeklagten, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen (Borderline-Typ), histrionischen und schizoiden Anteilen, fortbestehe, die bei der Anordnung der Unterbringung erfolgte Begleitdiagnose eines Verdachts auf Vorliegen einer sexuellen Präferenzstörung im Sinne einer Pädophilie jedoch nicht mehr festzustellen sei. Es bestünden keine konkreten und gegenwärtigen Anhaltspunkte mehr für eine höhere Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde. Der Angeklagte weise inzwischen eine ausreichende Affektkontrolle auf, er verbalisiere seinen Ärger nur noch schriftlich und es sei seit Jahren zu keinen körperlichen Attacken auf Mitpatienten mehr gekommen. Nachdem der Angeklagte auch gegen den genannten Beschluss und insbesondere gegen das Wirksamwerden der Erledigung der Unterbringung erst ab dem 19.12.2019 vorgegangen war, wurde er aufgrund einer Entscheidung des Oberlandesgerichts I2 ohne weitere Entlassungsvorbereitungen am 27.08.2019 entlassen. Neben den bereits genannten Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht wurde der Angeklagte aufgrund der begangenen Sexualstraftaten in die Konzeption des Landes Nordrhein-Westfalen zum Umgang mit rückfallgefährdeten Sexualstraftätern (KURS NRW), Kategorie B, aufgenommen. 5. Krankheitswertige Störung Der Angeklagte leidet an einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus, derzeit mit ausgeprägten narzisstisch-histrionischen, querulatorischen und schizoiden Anteilen (ICD-10: F60.31). Vor dem Hintergrund der Persönlichkeitsstörung sind sein Leben und sein Alltag in sämtlichen sozialen Funktionsbereichen tiefgreifend determiniert. Bei dem Angeklagten ist ferner ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1) diagnostiziert. 6. Vorläufige Unterbringung in dieser Sache Seit dem 19.06.2020 war der Angeklagte aufgrund des Unterbringungsbeschlusses des Amtsgerichts H – Az. … – vom 19.06.2020 einstweilig in dem M-Zentrum für Forensische Psychiatrie M1 untergebracht. II. Feststellungen zur Sache In der Sache ergaben sich folgende Feststellungen: 1. Vorgeschichte Am 27.08.2019 wurde der Angeklagte aus dem Maßregelvollzug auf seinen Wunsch hin nach C entlassen. Dort kam er zunächst in einer Pension in C4 unter, die das M-Zentrum M1 für ihn aus dem eigenen Budget angemietet hatte, damit er nicht infolge der fehlenden Entlassungsvorbereitung obdachlos wurde und nicht dadurch eine Symptomverschlimmerung des Angeklagten drohte. Auch wenn der Angeklagte aufgrund seiner langjährigen Unterbringung und den mit der Grunderkrankung verbundenen Defiziten mit den aktuellen lebenspraktischen Anforderungen in Freiheit überfordert war und großen Unterstützungsbedarf in sämtlichen Lebensbereichen aufwies, diese Hilfe auch stetig einforderte, nahm er die ihm angebotene Hilfe nur sehr eingeschränkt an. So hielt er zu der forensischen Nachsorge und insbesondere auch zu der Bewährungshelferin, der Zeugin C5, zwar den – ihm auferlegten – Kontakt regelmäßig, konnte jedoch keine vertrauensvolle Beziehung aufbauen. Eine inhaltliche Zusammenarbeit mit dem zuständigen Beamten des KURS-Programms, dem Zeugen L, verweigerte er demgegenüber vollständig und betonte insoweit, dass er zu einer solchen nicht gezwungen werden könne. Während der Angeklagte in der Pension untergebracht war, versuchte er eine andere Wohnung zu finden, was sich jedoch aufgrund seiner Vorgeschichte im Maßregelvollzug und der allgemein angespannten Wohnungssituation äußerst schwierig gestaltete. Die Unsicherheit über seine zukünftige Bleibe belastete den Angeklagten, der wusste, dass er nicht dauerhaft in der Pension bleiben konnte, so extrem, dass er sich am 15.11.2019 aufgrund einer Zustandsverschlechterung auf freiwilliger Basis erneut in dem M-Zentrum M1 im Rahmen einer Krisenintervention aufnehmen ließ. Dort verblieb er jedoch nur bis zum 21.11.2019, da er nach wenigen Tagen der Meinung war, er würde nun wieder zurechtkommen. Nachdem der Angeklagte ab dem 25.11.2019 ein Zimmer im L1 bezogen hatte, nahm seine Überforderung mit seiner aktuellen Situation jedoch stetig zu. Er fühlte sich unwohl mit den anderen Bewohnern des L1, da er die dort vertretene „Klientel“ als keinen angemessen Umgang für sich empfand. Er fühlte sich durch die anderen Bewohner aufgrund deren Lautstärke oder sonstigen Verhaltens ständig gestört und beschwerte sich wiederholt an der Rezeption. Um besser mit dem ausgelösten Stress klarzukommen, begann er zudem, vermehrt Alkohol zu trinken. Die Situation und die innere Anspannung des Angeklagten bauten sich immer weiter auf und im Mai 2020 wandte er sich erneut an das M-Zentrum M1. Er teilte mit, dass er Fantasien entwickele, in denen er den Bewohner des Nachbarzimmers im L1 abstechen wolle und bat darum, ihn erneut dauerhaft in die Klinik aufzunehmen. Seitens der Klinik wurde ihm daraufhin als Krisenintervention ein 14-tägiger Aufenthalt angeboten. Ein längerer Aufenthalt wurde demgegenüber abgelehnt, da man befürchtete, den Angeklagten nach einem weiteren längeren Klinikaufenthalt noch unselbstständiger entlassen zu müssen. Der vorbereitete Aufenthalt kam jedoch nicht zustande, da der Angeklagte erfuhr, dass die zuständige Psychologin, die sachverständige Zeugin W, und die Bewährungshelferin C5 auch den KURS-Beamten von der Äußerung des Angeklagten in Kenntnis gesetzt hatten und dieser daraufhin bei dem Nachbarn im L1 eine Gefährdetenansprache durchgeführt hatte. Der Angeklagte reagierte hierauf verärgert, da er sich „verraten“ fühlte und begab sich letztlich nicht zur Krisenintervention in die Klinik. Am 10.06.2020 fand sodann eine Helferkonferenz unter Beteiligung der Bewährungshelferin, der forensischen Nachsorge und von Fachpersonal des betreuten Wohnens der E2 statt, da der Angeklagte ab August 2020 in die dortige ambulante Betreuung aufgenommen werden sollte. Auch wenn sich der Angeklagte in diesem Gespräch reflektiert zeigte und angab, die Situation im L1 habe sich gebessert, trat eine solche Entspannung der Situation gerade nicht ein. Vielmehr war der Angeklagte nach wie vor mit seiner Wohnungssituation und auch den Veränderungen des alltäglichen Lebens seit seiner Unterbringung im Maßregelvollzug überfordert, was in ihm eine hilflose Wut auslöste. Er versuchte, den ständigen Reizen und der sich bei ihm aufbauenden Spannung zu entkommen, indem er nachts spazieren ging und Alkohol trank. Am Abend des 18.06.2020, als es noch hell war, begab sich der Angeklagte von seiner Wohnung im L1 in C nach H1. Dort wollte er eigentlich einen früheren Mitpatienten aus der Klinik, I3, unangemeldet besuchen, wobei er davon ausging, dass dieser in der G-Straße in H1 wohnhaft war. Zu diesem Zweck fuhr er von C mit der Straßenbahnlinie … zum H1 Hauptbahnhof, wo er ausstieg und mit dem Bus weiter zur G-Straße fuhr. Dort angekommen, fand er jedoch die richtige Hausnummer nicht und gab die Suche nach einiger Zeit auf. Dabei war er sehr verärgert über die Situation, dass er das Haus nicht gefunden hatte, sich nicht auskannte und vergeblich nach H1 gefahren war. Er begab sich sodann zum Hauptbahnhof zurück, um von dort die Straßenbahn zurück nach C zu nehmen. Als er dort angekommen jedoch feststellen musste, dass die Straßenbahn in dieser Nacht nicht mehr fuhr, steigerten sich seine Wut und sein Ärger über die Situation. Zudem war er verzweifelt, weil ihm bewusst wurde, dass er so keine Möglichkeit mehr hatte, in der gleichen Nacht nach C in das L1 zurückzukehren und dass er stattdessen über Nacht in H1 verbleiben musste. Da er nicht wusste, was er sonst tun sollte, lief er sodann ziellos durch die Gegend, wobei sich seine innere Anspannung weiter steigerte. 2. Tatgeschehen Der Angeklagte war in dieser Situation krankheitsbedingt nur noch eingeschränkt in der Lage, auf die ihn belastenden Umstände adäquat zu reagieren. Vor diesem Hintergrund baute sich bei ihm ein Gefühl von Verzweiflung und Hilflosigkeit über die stagnierende Lebenssituation und das von ihm als bedrohlich empfundene Umfeld auf. Es kam vor diesem Hintergrund auch zu einem fortschreitenden Aufbau eines negativen Affektes, der sich in der Folge aufgrund der krankheitsbedingten Impulskontrollschwäche und der krankheitsbedingt fehlenden Ressourcen zu einer alternativen Problemlösung durch die folgenden Taten abbaute. Im weiteren Verlauf und in dem genannten Zustand des Angeklagten kam es sodann zu den folgenden Taten: Tat 1: I4-Straße … Gegen 02:15 Uhr betrat der Angeklagte durch einen unverschlossenen Eingang unbefugt das fünfgeschossige Mehrfamilienhaus in der I4-Straße … in der H1 Innenstadt. Im Kellergeschoss fand er unter der dortigen Stein-/Betontreppe einen Abstellbereich für Fahrräder und Hausrat der Mieter. Dort befanden sich – zusammengestellt – zu diesem Zeitpunkt ein in fremdem Eigentum stehender Lattenrost sowie vier im Eigentum verschiedener Mieter stehende Fahrräder, die der Angeklagte sodann – auf im Einzelnen nicht mehr sicher aufklärbare Art und Weise – in Brand setzte. Anschließend verließ der Angeklagte das Gebäude in Richtung S1-Straße. Nachdem Hausbewohner durch die starke Rauchentwicklung auf den Brand aufmerksam geworden waren und die Feuerwehr alarmiert hatten, konnte der Brand schnell gelöscht werden. Personen sind weder durch das Feuer noch durch die Rauchentwicklung zu Schaden gekommen. Der Lattenrost und die vier Fahrräder wurden durch das sich an den genannten Gegenständen offen ausbreitende Feuer – wie von dem Angeklagten zumindest für möglich gehalten und gebilligt – vollständig zerstört. Der hierdurch an den Fahrrädern und dem Lattenrost entstandene Sachschaden konnte nicht konkret beziffert werden, jedoch war zumindest ein durch den Brand zerstörtes Fahrrad neuwertig. Daneben führte die erhebliche Rauchentwicklung – für den Angeklagten vorhersehbar – zu einer Verrußung der Decken und Wände des Kellergeschosses sowie des übrigen Treppen- und Flurbereiches bis in die zweite Etage des Hauses, wodurch ein Sachschaden an dem Gebäude von mindestens 5.000,00 € entstand. Die Nutzbarkeit des Kellergeschosses und/oder des Treppenhauses war dadurch jedoch nicht erheblich eingeschränkt. Dass der Angeklagte bei der Brandlegung auch für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass der Brand auf das Gebäude selbst übergreifen oder dieses zumindest teilweise zerstören würde, vermochte die Kammer aufgrund der Beschaffenheit der Brandörtlichkeit und der feststellbaren Tathandlung nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festzustellen. Tat 2: A-Allee … Der Angeklagte ging sodann über die S1-Straße in nördlicher Richtung zunächst auf das Gelände des dortigen Hygieneinstituts, wo er sich einige Zeit aufhielt, bevor er sich gegen 03:00 Uhr zu dem etwa 500 Meter entfernt gelegenen Einfamilienhaus in der A-Allee … begab. Er betrat sodann unbefugt das befriedete Grundstück des Zeugen L2, in dessen Garten sich ein Gartenhaus mit Glaselementen befand, in welchem Hausrat wie Fahrräder, Kinderspielzeug und Ähnliches gelagert wurden. Das Gartenhaus war unmittelbar angrenzend an das benachbarte Wohnhaus in der A-Allee … gebaut. Der Angeklagte entzündete – auf im Einzelnen nicht mehr sicher aufklärbare Art und Weise – den in dem Gartenhaus abgestellten Hausrat und verließ anschließend das Grundstück. Das sich an dem Hausrat offen ausbreitende Feuer griff auch auf das Gartenhaus über. Durch das Feuer wurde neben dem in dem Gartenhaus befindlichen Hausrat auch das Gartenhaus selbst – wie von dem Angeklagten zumindest für möglich gehalten und gebilligt – vollständig zerstört, da es durch die starke Hitzeentwicklung in sich zusammenstürzte. Der Sachschaden an dem Gartenhaus und dem Hausrat beläuft sich insgesamt auf mindestens 20.000,00 €. Durch die hoch schlagenden Flammen und die starke Hitzeentwicklung wurde zudem die angrenzende Fassade des Hauses A-Allee … bis in den Dachbereich hinein beschädigt, was für den Angeklagten aufgrund der örtlichen Gegebenheiten vorhersehbar war. So kam es u.a. zu großflächigen Putzabplatzungen sowie zu einer Beschädigung der Dachrinne. Dadurch entstand ein weiterer Schaden an dem Gebäude A-Allee … von mindestens 20.000,00 €. Die Bewohner des Hauses A-Allee …, die durch die knackenden Geräusche zerspringenden Glases wach wurden, bemerkten das Feuer und alarmierten die Feuerwehr, die den Brand sodann löschte. Personen sind weder durch das Feuer noch durch die Rauchentwicklung zu Schaden gekommen. Bei Begehung beider Taten war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten infolge der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus mit ausgeprägten narzisstisch-histrionischen, querulatorischen und schizoiden Anteilen, welche das Eingangsmerkmal der „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ im Sinne der §§ 20, 21 StGB erfüllt, erheblich vermindert. Eine Aufhebung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit konnte die Kammer hingegen ausschließen. 3. Weiteres Geschehen Wenige Minuten nachdem der Angeklagte das Grundstück A-Allee … verlassen hatte, wurde er in Tatortnähe im Kreuzungsbereich A-Allee/S1-Straße festgenommen. Der Zeuge POK H2 war auf ihn aufmerksam geworden, da er den Angeklagten bereits zuvor im Rahmen der Absperrmaßnahmen zum Brandgeschehen in der I4-Straße … bemerkt hatte, wie er sich auf das Gelände des Hygieneinstituts bewegte und anschließend auf die S1-Straße zurückkehrte und in Richtung A-Allee ging. Nach erfolgter Belehrung durch den Zeugen POK H2 gab der Angeklagte an, er sei „nur spazieren“, habe aber zwei Personen „mit Migrationshintergrund“ und „einem Benzinkanister“ gesehen, welche die S1-Straße in südlicher Richtung gehen würden. Entsprechende Personen wurden in der Folge von den Einsatzkräften trotz sofortiger Nachschau nicht festgestellt. III. Beweiswürdigung 1. Beweiswürdigung zur Person Die Feststellungen zu der persönlichen Entwicklung des Angeklagten sowie zu seiner Krankheitsgeschichte stützt die Kammer insbesondere auf die hiermit übereinstimmende Einlassung des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen sowie die detaillierten Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen N2 sowie der ihn behandelnden Psychologin, der sachverständigen Zeugin W, welche die festgestellte Entwicklung anhand der ihnen zugänglichen Krankenunterlagen, der ihnen gegenüber von dem Angeklagten getätigten Angaben sowie – im Hinblick auf die Zeugin W – in Teilbereichen aus eigener Anschauung bekunden konnten. Die Feststellungen zu seiner Vorverurteilung hat die Kammer aufgrund des in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszuges und der zugrundeliegenden Entscheidung des Ladgerichts C1 getroffen. 2. Einlassung des Angeklagten zur Sache Der Angeklagte hat sich zur Sache wie folgt eingelassen: Nach seiner Entlassung aus dem Maßregelvollzug sei er mit dem Leben draußen und der Welt, wie sie sich in den Jahren seiner Unterbringung verändert habe, völlig überfordert gewesen. Er habe unter Schock gestanden und sei überhaupt nicht mit den Veränderungen, insbesondere den dauerhaften Reizen in der Stadt und dem Überangebot an Waren, „klar gekommen“. Er sei seit seiner Entlassung auch mit der Gesellschaft und den Gepflogenheiten nicht zurechtgekommen. Das führe bei ihm zu extremen Stresssituationen. Seine Angstzustände und Panikattacken seien draußen sehr viel schlimmer gewesen als zuvor. Aus diesem Grund habe er auch angefangen, Alkohol zu trinken. Daneben habe er versucht, sich anzupassen, um nicht aufzufallen. Je mehr er dies jedoch versucht habe, umso mehr sei er aufgefallen – das mache ihn sehr wütend. Mit ihm sei es „bergab gegangen“, als er die Pension habe verlassen müssen und in das L1 gezogen sei. In der Pension seien nicht „so komische Leute“ und auch weniger Reize gewesen. Er habe gegenüber seinem Nachbarn zwar nicht geäußert, dass er ihn abstechen wolle, er habe sich aber sehr oft an der Rezeption beschwert. Es könne sein, dass er auch mal aggressiv und laut werde, wenn er es dort nicht mehr aushalte, aber er würde niemanden abstechen. Er sei häufiger unterwegs gewesen, um aus der Situation herauszugehen und den Reizen zu entkommen. Er habe auch die Welt wieder neu kennenlernen wollen. Da er sehr lichtempfindlich sei und Menschenmengen meide, habe er dies jedoch weniger tagsüber, sondern lieber nachts gemacht. In der Nacht vom 18.06.2020 auf den 19.06.2020 sei er in H1 gewesen, weil er gewusst habe, dass frühere Mitpatienten aus der Klinik nach H1 gezogen seien und manche ebenfalls „nachtaktiv“ seien. Er habe an diesem Tag unangemeldet einen I3 besuchen wollen, der – nach seinen damaligen Erkenntnissen – in der G-Straße in H1 wohnhaft gewesen sei. Zu diesem Zweck sei er am 18.06.2020 von C mit der Straßenbahnlinie … nach H1 gefahren. An die Uhrzeit könne er sich nicht mehr erinnern, es sei jedenfalls noch hell gewesen. Er habe einen Zettel mit der Wegbeschreibung dabei gehabt, jedoch keinen Rucksack. Am H1 Hauptbahnhof sei er ausgestiegen und mit dem Bus zur G-Straße gefahren. Dort habe er jedoch die richtige Hausnummer nicht gefunden, er habe sich dort nicht ausgekannt und auch Nachfragen bei einem Kiosk hätten ihm nicht weitergeholfen. Da es immer dunkler geworden sei und er sich gedacht habe, dass er das Haus nicht mehr finden werde, habe er aufgegeben. Er habe sich sehr geärgert, dass er das Haus nicht gefunden habe. Er sei dann zum Hauptbahnhof zurück, um von dort die Straßenbahn nach C zu nehmen, jedoch habe er feststellen müssen, dass die Straßenbahn nicht mehr fahre. Ihm sei klar geworden, dass er in H1 „gestrandet“ sei und er sei sodann einfach umhergelaufen. Er sei auch auf das Gelände des Hygieneinstituts und über die A-Allee gelaufen, auf der I4-Straße sei er jedoch nicht gewesen. Auf der A-Allee seien ihm kurz vor seiner Festnahme zwei „Migranten“ mit einem roten Benzinkanister begegnet, die ihn gefragt hätten, wo eine Tankstelle sei, da sie angeblich liegengeblieben seien. Sie seien dann ca. 5 Meter vor ihm hergelaufen. Die Brände habe er nicht gelegt. Er sei „zur falschen Zeit am falschen Ort“ gewesen. 3. Beweiswürdigung zur Sache Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie auf der weiteren Beweisaufnahme, wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt. a. Zur Vorgeschichte Die Verhältnisse des Angeklagten nach seiner Entlassung aus dem Maßregelvollzug im August 2019 haben die hierzu vernommenen Zeugen W, C5 und L – soweit sie hierzu eigene Wahrnehmungen machen konnten – glaubhaft bekundet. Die Zeugin C5 war als Bewährungshelferin im Rahmen der Führungsaufsicht enge Bezugsperson des Angeklagten und mit seinen Verhältnissen unmittelbar vertraut. Auch die Zeugin W stand als Psychologin und Bezugsperson des Angeklagten in dem M-Zentrum in regelmäßigem Kontakt zu dem Angeklagten und er wandte sich insbesondere in Krisensituationen an sie. Die Zeugen haben – jeder für sich – detailliert, sachlich und anschaulich über die von ihnen wahrgenommenen Verhältnisse des Angeklagten sowie sein Verhalten im fraglichen Zeitraum – wie es die Kammer festgestellt hat – berichtet. Ihre Angaben waren insoweit frei von überzogenen Belastungs- oder Begünstigungstendenzen. Die Kammer hatte keine Veranlassung, ihre zum Teil übereinstimmenden, zum Teil sich zwanglos ergänzenden Angaben in Zweifel zu ziehen. Die Feststellungen zu dem Geschehen am Abend des 18.06.2020 vor dem eigentlichen Tatgeschehen beruhen auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten, der die Kammer – mit Ausnahme der Angabe, dass er keinen Rucksack trug – gefolgt ist. Vernünftige Gründe, warum der Angeklagte insoweit unzutreffende Angaben machen sollte, sind nicht ersichtlich geworden. Vielmehr wurden diese Angaben durch die Angaben auf einem Zettel, den der Angeklagten bei seiner Festnahme bei sich trug, gestützt. So befindet sich auf dem Zettel handschriftlich eine Wegbeschreibung, auf der als Ziel „G-Str. …“ und als Startpunkt der C Hauptbahnhof genannt ist. Auch die Linie … ist dort aufgeführt. Nicht gefolgt ist die Kammer dem Angeklagten, soweit er angegeben hat, dass er in der Nacht keinen Rucksack bei sich trug. Insoweit wurde seine Einlassung durch die glaubhaften Angaben des Zeugen POK H2 sowie die Aufnahmen einer Überwachungskamera auf dem Grundstück A-Allee … widerlegt (dazu sogleich). b. Zum Tatgeschehen Die Kammer ist der Einlassung des Angeklagten gefolgt, soweit er angegeben hat, in der Nacht vom 18.06.2020 auf den 19.06.2020 auf das Gelände des Hygieneinstituts in H1 und über die A-Allee gegangen zu sein. Dass es der Angeklagte war, der die Taten begangen hat, ergibt sich aus der weiteren Beweisaufnahme, insbesondere aus den Videoaufnahmen der Überwachungskamera in der A-Allee … und den Angaben des Angeklagten im Rahmen seiner richterlichen Vorführung, seines Haftprüfungstermins sowie nach seiner Aufnahme in die M-Klinik (dazu aa). Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen B, C6, U und L2, die durch die weitere Beweisaufnahme – u.a. in die Hauptverhandlung eingeführten Lichtbilder der Brandörtlichkeiten – gestützt wurden (dazu bb). Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite folgert die Kammer insbesondere aus den objektiven Geschehnissen und örtlichen Gegebenheiten (dazu cc). Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen auf den überzeugenden gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen N2 (dazu dd). aa. Zur Täterschaft des Angeklagten Die Kammer ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme überzeugt, dass der Angeklagte die festgestellten Taten begangen hat. Maßgeblich hierfür waren insbesondere die folgenden Erwägungen: Für die Täterschaft des Angeklagten sprach zunächst, dass er sich hinsichtlich beider Taten in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zu dem jeweiligen Brand in unmittelbarer örtlicher Nähe zu dem jeweiligen Brandort befand. Hinsichtlich der A-Allee … ergibt sich dies bereits aus den eigenen Angaben des Angeklagten, wonach er in der besagten Nacht über das Gelände des Hygieneinstituts und sodann über die A-Allee gelaufen sei. Diese Angaben werden dadurch bestätigt, dass der Angeklagte wenige Momente nach Eintreffen der Polizei am Brandort A-Allee … an der Einmündung A-Allee/S1-Straße – ca. 150 Meter vom Brandort A-Allee entfernt – von dem Zeugen POK H2 angetroffen und sodann festgenommen wurde. Der Zeuge H2 hat zudem glaubhaft angegeben, dass er dieselbe Person, die er an der Einmündung A-Allee/S1-Straße angetroffen und festgenommen habe, bereits zuvor, im Rahmen der Absperrungsmaßnahmen zum Brandort I4-Straße … als verdächtige Person wahrgenommen habe, da sie sich mitten in der Nacht auf das Gelände des Hygieneinstituts – ca. 150 Meter vom Brandort I4-Straße entfernt – bewegt habe. Sodann sei sie zurück auf die S1-Straße und in Richtung A-Allee gelaufen. Aufgrund der äußeren Erscheinung, insbesondere einer auffälligen Jogginghose mit Reflektorstreifen an den Seiten, sei er sich auch sicher, dass es sich um dieselbe Person gehandelt habe. Anhaltspunkte, diese sachlichen, detaillierten und auch im weiteren Kontext der Aussage konsistenten Angaben des Zeugen H2 in Frage zu stellen, haben sich für die Kammer – auch unter Berücksichtigung der eigenen Einlassung des Angeklagten – nicht ergeben. Auch die Videoaufnahmen der Überwachungskamera in der A-Allee … sprechen für eine Täterschaft des Angeklagten. Denn die dort sichtbare Person, die sich erst in Richtung des Gartens bewegt, wobei sie sich mehrfach umschaut, und dann einige Minuten später von dem Grundstück im Laufschritt flüchtet, weist in ihrem äußeren Erscheinungsbild eine Vielzahl von auffälligen und in der Gesamtschau aussagekräftigen Übereinstimmungen mit dem Erscheinungsbild des Angeklagten bei seiner Festnahme auf. So trägt die Person auf dem Video – wie der Angeklagte bei seiner Festnahme – eine Baseballkappe und darunter sind – wie auch bei dem Angeklagten – keine Haare sichtbar bzw. ein ausrasierter Nacken ist erkennbar. Die Person trägt zudem eine Brille mit geradem Bügel, wie ihn auch die Brille des Angeklagten aufweist. Die Person auf dem Video trägt weiterhin eine Kapuzenjacke, die in ihrem Schnitt derjenigen entspricht, die der Angeklagte bei seiner Festnahme getragen hat. Des Weiteren trägt sie eine Jogginghose, die im Bereich des Oberschenkels auf den Aufnahmen auffällig hell leuchtet. Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Angaben des sachverständigen Zeugen KHK A1 handelt es sich bei dieser auffällig hell leuchtenden Fläche mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine Applikation an der Kleidung, die Licht reflektiert und die dann auf den – hier vorliegenden – Videoaufnahmen im Infrarotmodus aufgrund der längeren Belichtungszeit besonders hell leuchtet. Dies lässt sich zwanglos mit der Jogginghose des Angeklagten, die er bei der Festnahme trug, in Einklang bringen, da diese an den beiden Außenseiten der Hosenbeine auffällig reflektierende Streifen im Bereich der Oberschenkel bis knapp unter das Knie aufwies. Schließlich trägt die Person auf dem Video eine Mund-Nasen-Maske. Eine solche führte auch der Angeklagte bei seiner Festnahme bei sich. Wegen der weiteren Einzelheiten des auf den Aufnahmen der Überwachungskamera erkennbaren Erscheinungsbildes der sich im Garten zur Tatzeit bewegenden Person wird gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbildabzüge der Überwachungskamera (Bl. 120 bis 125 Bd. I d.A.) verwiesen. Das Erscheinungsbild des Angeklagten bei seiner Festnahme hat die Kammer dabei anhand der im Polizeigewahrsam angefertigten Lichtbilder des Angeklagten sowie anhand der glaubhaften Angaben der Zeugen POK H2 und PK H3 festgestellt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten seines Erscheinungsbildes im Polizeigewahrsam wird insoweit gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die gefertigten Lichtbilder (Bl. 115 und 116 Bd. I d.A.) verwiesen. Dass außer dem Angeklagten noch eine andere Person mit dem gleichen Erscheinungsbild, insbesondere der auffälligen Brille und Hose, in unmittelbarer Tatortnähe anwesend war, lag nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fern. Dem Vorstehenden steht auch nicht entgegen, dass die Baseballkappe auf den Videoaufnahmen hell dargestellt wird, während der Angeklagte bei seiner Festnahme eine schwarze Baseballkappe trug. So hat der sachverständige Zeuge KHK A1 nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass bei Aufnahmen im Infrarotmodus eine farbgetreue Wiedergabe auch im Hell/Dunkel-Bereich nicht stattfindet und ein hell erscheinendes Bekleidungsstück wie etwa die Baseballkappe tatsächlich auch eine dunkle Farbe aufweisen kann. Ob die Farbe auf den Aufnahmen der tatsächlichen Farbe entspricht oder es zu einer abweichenden Hell/Dunkel-Darstellung kommt, ist dabei nach den überzeugenden Ausführungen des sachverständigen Zeugen abhängig von einer Vielzahl von Faktoren – u.a. der Bewegung, der konkreten Lichtverhältnisse, des Materials und des Winkels des Lichteinfalls – ohne dass insoweit mit technischen Mitteln eine nachträgliche Rekonstruktion, die eine genaue Farbzuordnung erlauben könnte, möglich wäre. Gegen die Täterschaft des Angeklagten sprach insoweit auch nicht, dass die Person auf den Videoaufnahmen einen Rucksack auf dem Rücken trägt, während der Angeklagte bei seiner Festnahme keinen Rucksack bei sich trug und er sich auch in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen hat, dass er ohne Rucksack nach H1 gefahren sei. Letzteres wird bereits durch die glaubhaften Angaben des Zeugen H2 widerlegt, der den Angeklagten nach dem Brand in der I4-Straße … beim Betreten des Geländes des Hygieneinstituts mit einem Rucksack gesehen hat. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte zwar kurz nach dem Brandgeschehen in Tatortnähe zur A-Allee angetroffen und festgenommen wurde. Es sind jedoch auch unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und zeitlichen Abläufe ausreichend Zeit und Gelegenheit verblieben, sich zuvor des Rucksacks zu entledigen. Dass bei der anschließenden Suche im Nahbereich durch die Polizei kein Rucksack aufgefunden wurde, steht insoweit aufgrund der vielgestaltigen Möglichkeiten, einen Gegenstand wie einen Rucksack gerade in einem Wohngebiet zu entsorgen bzw. zu verstecken, nicht entgegen. Aufgrund des engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs zwischen den beiden Brandorten bzw. Bränden und dem Umstand, dass der Angeklagte auch in unmittelbarer örtlicher und zeitlicher Nähe zu dem Brandort I4-Straße … wahrgenommen wurde, sprechen die den Angeklagten aus den vorstehenden Gründen belastenden Videoaufnahmen aus der A-Allee … nicht nur für seine Täterschaft hinsichtlich dieser zweiten Tat, sondern auch hinsichtlich der Tat in der I4-Straße … . Für die Täterschaft des Angeklagten sprachen auch seine späteren Angaben im Rahmen der richterlichen Vorführung am 19.06.2020, der Haftprüfung am 09.07.2020 und nach seiner Aufnahme in die M-Klinik in M1. So hat er im Rahmen seiner richterlichen Vorführung angegeben, er wolle zurück in die „Anstalt“, er habe es direkt gemerkt, dass er auf Dauer draußen scheitern werde. Er habe für sich selbst die Erkenntnis gewonnen, dass er nicht hätte rauskommen dürfen. Diese Feststellungen stützt die Kammer auf den Inhalt des richterlichen Protokolls vom 19.06.2020. Im Rahmen der mündlichen Haftprüfung hat er – ausweislich des richterlichen Protokolls vom 09.07.2020 – u.a. angegeben, er sei 15 Jahre untergebracht gewesen und eine weitere Unterbringung würde zu nichts führen. Solche Delikte sollten nicht zu einer Unterbringung führen, er halte die Unterbringung für unverhältnismäßig. Er würde sich regelmäßig bei der Polizei melden und auch eine Fußfessel tragen. Zu der Tat werde er sich nicht äußern. Frau W sei jetzt auch sauer, weil sie sich für ihn stark gemacht habe, dass er rauskomme und jetzt sei er aber wieder da. Er werde nichts machen, es bestehe keine Wiederholungsgefahr. Schließlich hat er nach seiner Aufnahme in das M-Zentrum M1 gegenüber einer Pflegekraft angegeben, dass er froh sei, wieder in der Klinik zu sein und gegenüber der Zeugin W geäußert, es täte ihm leid, dass er nun wieder dort sei wegen der Branddelikte, aber er sei ja zumindest nicht einschlägig rückfällig geworden. Diese Feststellungen stützt die Kammer auf die glaubhaften Angaben der Zeugin W, die die Äußerungen des Angeklagten den Feststellungen entsprechend aus der Behandlungsdokumentation bzw. eigener Wahrnehmung ohne überzogene Belastungstendenzen bekundet hat. Auch wenn der Angeklagte die Taten mit seinen vorstehenden Angaben nicht ausdrücklich „gestanden“ hat, sprechen sie doch für eine Verbindung des Angeklagten zu ihnen und damit für seine Täterschaft. Insbesondere Formulierungen wie „er habe für sich selbst die Erkenntnis gewonnen, dass er nicht hätte rauskommen dürfen“, „es bestehe keine Widerholungsgefahr“ sowie „er sei ja zumindest nicht einschlägig rückfällig geworden“ deuten darauf hin, dass der Angeklagte hiermit Bezug auf vorher begangene Straftaten nimmt. Hierbei hat die Kammer nicht verkannt, dass der Angeklagte aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung gerade auch mit „offiziellen Personen“, insbesondere Vertretern der Justiz und Behandlern, „spielt“ und versucht, dort seine – aus seiner Sicht bestehende – Macht/ Überlegenheit zu demonstrieren. Des Weiteren lassen diese Äußerungen auch erkennen, dass der Angeklagte seine Wiederaufnahme in die Klinik aufgrund der von ihm als stark verunsichernd und belastend empfundenen Lebensumstände grundsätzlich begrüßt hat, auch wenn er eine dauerhafte Unterbringung ablehnt. Dies zeigt, dass sich der Angeklagte gerade am 19.06.2020 in einer krankheitsbedingten Überforderungssituation befunden hat, die sich auch nach seiner Auffassung erst durch die erneute Aufnahme in die Klinik gebessert hat. Der Feststellung der Täterschaft des Angeklagten steht die weitere Beweisaufnahme nicht entgegen: Einer Täterschaft des Angeklagten stand nicht entgegen, dass bei ihm anlässlich seiner Festnahme kein Zündmittel – etwa ein Feuerzeug oder Streichhölzer – aufgefunden wurden. Wie bereits hinsichtlich des Rucksacks ausgeführt, verblieben für den Angeklagten vor seiner Festnahme ausreichend Zeit und Gelegenheit sich in dem Wohngebiet solcher Gegenstände zu entledigen, ohne dass diese bei der der Festnahme nachfolgenden Suche durch die Polizei im Nahbereich aufzufinden gewesen wären. Anhaltspunkte dafür, dass andere Personen als Alternativtäter der beiden Brandlegungen ernsthaft in Betracht gezogen werden könnten, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Angabe des Angeklagten im Rahmen seiner Festnahme gegenüber dem Zeugen H2, er habe „soeben“ zwei Personen mit „Migrationshintergrund und einem Benzinkanister“ gesehen , die die S1-Straße in südlicher Richtung gegangen seien. Zum einen ergeben sich insoweit bereits Widersprüche zu der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, wonach ihm auf der A-Allee zwei Migranten mit einem roten Benzinkanister begegnet seien, die ihn gefragt hätten, wo eine Tankstelle sei, da sie angeblich liegengeblieben seien. Sie seien dann ca. 5 Meter vor ihm hergelaufen. Während er gegenüber dem Zeugen H2 in der Festnahmesituation angegeben hat, er habe diese Personen auf der S1-Straße lediglich gesehen, hat er in der Hauptverhandlung ausgeführt, er habe mit ihnen auf der A-Allee geredet und sie seien dann 5 Meter vor ihm gelaufen. Insoweit ist, abgesehen von den unterschiedlichen Ortsangaben, auch nicht nachvollziehbar, warum er – die Wahrheit der Angaben in der Hauptverhandlung unterstellt – diese weiteren Informationen gegenüber dem Zeugen H2 nicht mitgeteilt haben sollte, wobei die Kammer nicht verkannt hat, dass es sich dabei mit der Festnahmesituation um eine für den Angeklagten belastende Situation gehandelt hat. Auch die weitere Beweisaufnahme stand den genannten Angaben des Angeklagten zu „Personen mit einem Benzinkanister“ entgegen: So hat der Zeuge H2 glaubhaft angegeben, dass der Beschreibung des Angeklagten entsprechende Personen weder im Rahmen der zunächst durchgeführten Absperrmaßnahmen im Bereich der S1-Straße noch anschließend im Rahmen einer aufgrund der Angabe des Angeklagten per Funk veranlassten Personennachschau in dem räumlichen Umfeld festgestellt wurden. Auch im Übrigen wurden keine anderen verdächtigen Personen mit Ausnahme des Angeklagten festgestellt. Der Zeuge H2 hat weiterhin glaubhaft angegeben, dass auch von ihm in der Festnahmesituation keine anderen Personen in der Nähe des Angeklagten wahrgenommen wurden. Dass der Zeuge H2 die von dem Angeklagten beschriebenen Personen übersehen haben könnte, lag schon aufgrund der von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung angegebenen Entfernung – von nur 5 Metern – sowie der konkreten Antreffsituation fern. Denn der Zeuge H2 hat, wie er glaubhaft bekundet hat, den Angeklagten angetroffen, als dieser aus der A-Allee kam, während er – der Zeuge – gerade dort einbiegen wollte. In dieser Situation hätten dem Zeugen – die Angaben des Angeklagten unterstellt – die anderen beiden Personen entgegenkommen müssen, da sie vor dem Angeklagten hergelaufen sein sollen. Dagegen, dass es sich bei den von dem Angeklagten benannten „zwei Migranten mit Benzinkanister“ um ernsthaft in Betracht kommende Alternativtäter handeln könnte, sprach zudem, dass auf den Videoaufnahmen der Überwachungskamera in der A-Allee … lediglich eine Person zu sehen ist, die keinen Kanister bei sich hat und zudem – wie bereits erläutert – in verschiedenen in ihrer Gesamtschau aussagekräftigen Merkmalen mit dem äußeren Erscheinungsbild des Angeklagten übereinstimmt. Bei einem dieser Merkmale handelt es sich zudem um die auffällige Hose mit reflektierenden Streifen. Dass eine der von ihm beschriebenen Personen eine solche Hose getragen hat, hat der Angeklagte jedoch auf Nachfrage in der Hauptverhandlung ausdrücklich verneint. Etwas anderes ergab sich auch nicht daraus, dass im Rahmen einer späteren Streifenfahrt in einem Gebüsch auf der U1-Straße/ Ecke S1-Straße ein roter Benzinkanister gefunden und asserviert wurde. Denn die Beweisaufnahme hat bereits keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dieser Benzinkanister als Tatwerkzeug oder in anderem Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Brandereignissen verwendet wurde. Insoweit war zunächst zu berücksichtigen, dass der asservierte Benzinkanister ausweislich des Vermerks des EPHK I5 vom 08.07.2020 erst geraume Zeit nach den Brandereignissen vom 19.06.2020 – nämlich am 08.07.2020 – im Rahmen einer Streifenfahrt in einem Gebüsch aufgefunden wurde. Damit besteht jedoch bereits in zeitlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Ablage des Kanisters vor den verfahrensgegenständlichen Taten oder auch zu einem späteren Zeitpunkt ohne irgendeinen Bezug zu den hier gegenständlichen Brandlegungen. Gegen einen Zusammenhang des asservierten Kanisters mit den Brandereignissen vom 19.06.2020 spricht zudem, dass sich ausweislich des Behördengutachtens des LKA NRW vom 23.07.2020 an dem in der I4-Straße … sichergestellten Brandschutt keine Hinweise auf Rückstände brennbarer Flüssigkeiten ergeben haben. Auch die Aufnahmen der Überwachungskamera aus der A-Allee … zur Tatzeit ergeben keinen Hinweis auf die Verwendung eines Benzinkanisters. Die Videoaufnahmen lassen vielmehr erkennen, dass die im Garten befindliche tatverdächtige Person weder in den Händen noch sonst erkennbar einen Kanister bei sich führt. Anhaltspunkte hinsichtlich der Verwendung eines Benzinkanisters haben sich auch aus den übrigen Zeugenaussagen zu ihren Beobachtungen in der Tatnacht nicht ergeben. So haben insbesondere der Zeuge PK H3 und der Einsatzleiter der Feuerwehr, der Zeuge C7, übereinstimmend bekundet, dass am Brandort A-Allee … keine konkreten Anhaltspunkte für die Verwendung von Benzin als Brandbeschleuniger bestanden. Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass aufgrund der vorstehenden Umstände der Einsatz von brandbeschleunigenden oder –unterstützenden Mitteln nicht per se ausgeschlossen wird. Schließlich ergaben sich auch keine anderen Schlüsse aus dem Anthropologischen Kurzgutachten des Sachverständigen für Rechtsmedizin Prof. Dr. I6. Der Sachverständige ist nach der Sichtung des Video- und Fotomaterials vielmehr zu dem Ergebnis gelangt, dass anhand des Lichtbildmaterials eine Größenschätzung der Person wegen der Körperhaltung und schwer einschätzbarer Verfälschungen durch die Kopfbedeckung und Schuhabsätze bei fehlendem Vergleichsmaßstab nicht sinnvoll durchzuführen sei. Da auch sonstige Individualmerkmale nicht feststellbar seien, ergebe ein Vergleich mit dem Angeklagten, dass dieser als Täter nicht ausgeschlossen werden könne, eine Identitätszuweisung durch ein anthropologisches Gutachten aber nicht möglich sei. Die Kammer hat sämtliche Umstände auch einer Gesamtwürdigung unterzogen und insbesondere geprüft, ob einzelne Umstände, wenn auch nicht für sich, so doch im Rahmen einer Gesamtschau zu durchgreifenden Zweifeln an den Feststellungen führen. Dies war im Ergebnis zu verneinen. Bei der gebotenen Gesamtschau aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere bei einer Gesamtwürdigung seiner Einlassung, der Aufnahmen der Überwachungskamera, seines in verschiedenen Merkmalen korrespondierenden Erscheinungsbildes bei der Festnahme und dem Umstand, dass der Angeklagte in unmittelbarer Nähe und unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit beiden Brandgeschehen gesehen wurde, verblieben für die Kammer keine Zweifel, dass der Angeklagte die beiden Taten begangen hat. bb. Zum objektiven Tatgeschehen Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen B, C6, U und L2, die durch die weitere Beweisaufnahme gestützt werden. Hinsichtlich der Tat in der I4-Straße … haben die Zeugen B und C6, die Bewohner des Hauses sind, glaubhaft entsprechend der getroffenen Feststellungen die örtlichen Gegebenheiten sowie die Rauchentwicklung, das Feuer und die brennenden Gegenstände beschrieben. Diese Angaben wurden bestätigt durch die Aussagen der Zeugin POK`in O, des Einsatzleiters der Feuerwehr, des Zeugen C7, sowie durch die Lichtbilder der Brandörtlichkeit. Die Feststellungen zu den Schäden an dem Gebäude beruhen auf den glaubhaften Angaben des Eigentümers, des Zeugen X1, sowie des von ihm eingeholten Kostenvoranschlages zur Beseitigung der Brandschäden. Dass es sich bei einem Gebäudeschaden von 5.000,00 € um den Mindestschaden handelt, wird auch durch die Aussage des Zeugen C7 bestätigt, der unter Berücksichtigung seiner beruflichen Erfahrungen als Einsatzleiter der Feuerwehr und den ihm bekannten üblichen Beseitigungskosten für vergleichbare Schadensbilder den genannten Betrag als absolute Untergrenze bezeichnet hat. Hinsichtlich der Tat in der A-Allee … haben die Zeugen U und L2 glaubhaft entsprechend der getroffenen Feststellungen die Örtlichkeiten beschrieben. Die Zeugin U hat zudem glaubhaft die hochschlagenden Flammen und die Hitzeentwicklung mit der Folge der Zerstörung des Gartenhauses und die Schäden an der Fassade ihres Hauses A-Allee … geschildert. Der Zeuge L2 hat insbesondere glaubhaft entsprechend den Feststellungen angegeben, welche Gegenstände sich in dem Gartenhaus befanden sowie welche Schäden an dem Gartenhaus und dem Hausrat entstanden sind. Die Angaben der Zeugen zu dem Feuer, den Örtlichkeiten und den Folgen wurden glaubhaft bestätigt durch die Aussagen des Einsatzleiters der Feuerwehr, des Zeugen C7, des Zeugen PK H3 sowie die Lichtbilder der Brandörtlichkeit. Nicht sicher aufzuklären vermochte die Kammer, wie genau der Angeklagte das Feuer an den beiden Brandorten entzündet hat. Auch wenn sich – wie bereits erörtert – an keinem der Brandorte konkrete Anhaltspunkte für den Einsatz von Brandbeschleunigern – speziell Benzin – ergeben haben, sind verschiedene Möglichkeiten offengeblieben, wie er das jeweilige Feuer, insbesondere auch in der I4-Straße …, wo ein Lattenrost und Fahrräder gebrannt haben, entzünden konnte. So kommt jenseits des Einsatzes von brennbaren Substanzen, wie beispielsweise des von dem Angeklagten an dem Abend mitgeführten Desinfektionsmittels auch der Einsatz von sonstigen brennbaren Mitteln, wie Stoff- oder Papierresten, oder eine direkte Entzündung des Hausrates in Betracht. Der Umstand, dass die Einzelheiten der Art und Weise der Brandlegung offen blieben, stellte nach den obigen Ausführungen jedoch weder die Feststellungen zu der Brandlegung als solcher noch die Täterschaft des Angeklagten in Frage. cc. Zur subjektiven Tatseite Die Feststellungen zu dem jeweiligen Vorstellungsbild des Angeklagten folgert die Kammer aus den festgestellten objektiven Geschehnissen und örtlichen Gegebenheiten. Dass der Angeklagte für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass das Lattenrost und die Fahrräder in der I4-Straße … durch das Feuer vollständig zerstört werden, ergibt sich bereits daraus, dass er den Brand in diesem Bereich gelegt hat und sich das Feuer offen ausbreiten konnte. Die engen räumlichen Gegebenheiten im Bereich unter der Kellertreppe legten dabei ein Übergreifen des Feuers auf die hier gelagerten Gegenstände nahe. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte diese nahe liegende Möglichkeit nicht in seine Vorstellung aufgenommen hätte oder trotz der Brandlegung ernsthaft auf ein Ausbleiben der Folgen – nämlich der Zerstörung von Lattenrost und Fahrrädern durch das Feuer – vertraut haben könnte, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Entsprechend ergibt sich auch aus dem Inbrandsetzen des Hausrates in dem Gartenhaus, dass der Angeklagte es für möglich gehalten und auch billigend in Kauf genommen hat, dass der Hausrat und auch das Gartenhaus selbst aufgrund des Feuers und der Hitzeentwicklung zerstört werden. Diese Feststellungen zum subjektiven Tatbestand werden auch nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten infolge einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ bei Begehung der Taten erheblich eingeschränkt war (dazu sogleich). Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte krankheitsbedingt die Folgen der Inbrandsetzung der Gegenstände oder der damit verbundenen Risiken verkannt haben könnte, haben sich durch die Beweisaufnahme nicht ergeben. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich der Verrußungen in den Flurbereichen der I4-Straße … sowie der Beschädigung des – an das Gartenhaus unmittelbar angrenzenden – Gebäudes A-Allee …, welche aufgrund der bekannten Wirkungen von Feuer einerseits sowie der örtlichen Gegebenheiten andererseits für den Angeklagten zumindest vorhersehbar waren. dd. Zur Schuldfähigkeit Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit stützt die Kammer auf die detaillierten und nachvollziehbaren Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen N2, die durch die weitere Beweisaufnahme gestützt und bestätigt wurden. Die Kammer ist der Sachverständigen in der Bewertung gefolgt, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit infolge einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ – nämlich einer schweren emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus mit derzeit ausgeprägten narzisstisch-histrionischen, querulatorischen und schizoiden Anteilen (ICD-10: F60.31) – im Sinne des § 21 StGB sicher erheblich vermindert war. Eine aufgehobene Steuerungsfähigkeit gem. § 20 StGB war demgegenüber mit Blick auf die konkreten Tatumstände sicher ausgeschlossen. (1) Schwere emotional-instabile Persönlichkeitsstörung Die Sachverständige hat überzeugend – weil detailliert, verständlich und in den Schlussfolgerungen nachvollziehbar – dargelegt, dass der Angeklagte bereits seit seiner Jugend an einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus mit derzeit ausgeprägten narzisstisch-histrionischen, querulatorischen und schizoiden Anteilen (ICD-10: F60.31) leidet. Daneben bestehe seit seiner Entlassung aus dem Maßregelvollzug ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1). Die früher festgestellte Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer Pädophilie lasse sich derzeit nicht verifizieren. Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen äußert sich die emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus bei dem Angeklagten u.a. durch frei flottierende Ängste, erhebliche Schwierigkeiten, sich auf nahe Beziehungen einzulassen, Impulskontrollverluste, Zwangssymptome, Depressionen, selbstschädigende Handlungen und ohnmächtige Wut auf sich und andere. Letztere können sich auf verschiedene Weise entladen: entweder durch selbstschädigende Handlungen, wie suizidale Handlungen, aber auch in Form der Bulimie wie sie früher bei ihm aufgetreten ist oder durch promiskuitives Verhalten, wie es auch im Maßregelvollzug der Fall war. Daneben komme auch eine Entladung seiner Wut gegen andere Personen oder Sachen in Betracht, zum Beispiel in Bezug auf seinen Nachbarn im L1. Die Schwierigkeiten, sich auf vertrauensvolle Beziehungen einzulassen, äußerten sich auch in dem Verhältnis des Angeklagten zu den Therapieangeboten: es falle ihm aufgrund seiner Erkrankung sehr schwer, sich beispielsweise auf eine Einzeltherapie einzulassen, gleichwohl hätte er es über den langen Zeitraum seiner Unterbringung Stück für Stück erlernen können, wenn er zur Mitarbeit bereit gewesen wäre. Vor dem Hintergrund seiner Erkrankung komplizierend wirke die langjährige Unterbringung des Angeklagten und seine „schlagartige“ Entlassung, nachdem er zuvor eine tiefergehende Therapie seiner Erkrankung und eine Heranführung an ein Leben in Freiheit durch strukturierte Lockerungen nicht zugelassen hatte. Bei dem Angeklagten bestehe zudem ein äußerst brüchiges Selbstwertgefühl, welches er durch ein Selbstbild der Großartigkeit (z.B. indem er angibt, er sei hochbegabt im Rechnen), der Überlegenheit gegenüber Behandlern und Justiz und der tiefen Verachtung anderer Personen zu kompensieren versuche. Dieses äußerst brüchige Selbstwertgefühl werde ihm zudem durch seine Situation nach der Entlassung von außen gespiegelt: er komme nicht allein zurecht, sei überfordert mit dem Erwachsenenleben. Insoweit seien auch Hospitalisierungsaspekte zu berücksichtigen, da er in den langen Jahren seiner Unterbringung nicht gelernt habe, selbstständig zu leben und in vielen Bereichen unreif wirke. Im Rahmen der komplexen Persönlichkeitsstörung hätten sich bei dem Angeklagten auch stark querulatorisch ausgeprägte Verhaltensmuster entwickelt, die seine soziale Anpassungsfähigkeit zusätzlich massiv erschwerten. Diese seien dadurch gekennzeichnet, dass sich der Angeklagte in einem ständigen Kampf mit Therapeuten und der Justiz wähne, der vor dem Hintergrund seiner Erkrankung und der damit einhergehenden Selbstentwertung dazu diene, sich selbst seine Bedeutung zu beweisen und sich seiner Machtmöglichkeiten zu vergewissern. Es gehe ihm dann nicht mehr um die Durchsetzung eines bestimmten Anspruchs, sondern um die des in einem besonderen Sinne verstandenen „Rechts“ schlechthin. In diesem Zusammenhang seien u.a. auch das Vorgehen des Angeklagten gegen seine Entlassung aus dem Maßregelvollzug mit einer Vorbereitungsfrist sowie sein Vorgehen gegen die Auflagen im Rahmen der Führungsaufsicht zu sehen. Es gehe ihm in diesen Momenten um den Kampf gegen die Justiz, der dann seine gesamte Aufmerksamkeit und Kraft einnehme. Wenn er sein Ziel erreicht habe, stelle er jedoch – wie auch in dem Fall seiner sofortigen Entlassung – fest, dass ihm das Erreichte nicht nutze, sondern eher schade. Der Verlauf der Krankheit zeige auch, dass es sich um eine schwergradige Persönlichkeitsstörung handele. Diese bestehe bereits seit seiner Jugend und dauere trotz der langjährigen Unterbringung im Maßregelvollzug auch weiterhin fort. Durch die aufgrund der Persönlichkeitsstörung hervorgerufenen psychosozialen Leistungseinbußen seien zudem Defizite bei dem Angeklagten vorhanden, wie sie im Gefolge forensisch-relevanter krankhafter seelischer Störungen auftreten. Der Angeklagte sei durch die Aspekte seiner Persönlichkeitsstörung in allen Lebensbereichen und seinem Werdegang stark beeinträchtigt: so seien ihm insbesondere keine näheren und stabilen Beziehungen möglich. Aufgrund seiner durchgehenden Störung des Selbstwertgefühls sowie seiner querulatorischen Entwicklung sei ihm zudem auch keine normale Lebensgestaltung in sozialer und beruflicher Hinsicht möglich. Seit seiner Entlassung aus dem Maßregelvollzug bestehe daneben ein schädlicher Gebrauch von Alkohol, jedoch keine Abhängigkeit. Anhaltspunkte für ein Fortbestehen der früher diagnostizierten Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer Pädophilie zeigten sich heute hingegen nicht mehr. Auch wenn insoweit zu berücksichtigen sei, dass eine sachgerechte Diagnostik eine Sexualanamnese voraussetze, bei der insbesondere Offenheit bezüglich der Fantasietätigkeit erforderlich sei, und zweifelhaft sei, ob der Angeklagte dazu bereit war, hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er entsprechende paraphil-dranghafte Impulse bei gleichzeitig fehlender Satisfaktion durch eine andere Form der sexuellen Befriedigung habe. Die Kammer schließt sich den vorstehenden Ausführungen der Sachverständigen nach eigener umfassender Prüfung an. Insbesondere dass der Angeklagte aufgrund seiner Erkrankung Schwierigkeiten hat, vertrauensvolle Beziehungen aufzubauen und insofern auch die ihm angebotene und von ihm durchweg eingeforderte Hilfe anzunehmen, zeigt sich in seinem Verhalten nach seiner Entlassung aus dem Maßregelvollzug. So hat er zweimal bei der M-Klinik eine Behandlung in Form einer Krisenintervention eingefordert, diese jedoch beim ersten Mal vor dem eigentlich geplanten Ende auf eigenen Wunsch abgebrochen und beim zweiten Mal gar nicht erst angetreten. Auch in der Hauptverhandlung hat der Angeklagte angegeben, er benötige mehr und bessere Therapieangebote, obwohl er sich während der Unterbringung im Maßregelvollzug der Behandlung fast durchgängig verweigert hat. Die Kammer hat hierbei nicht verkannt, dass aus der Diagnose der Persönlichkeitsstörung für sich genommen nicht geschlossen werden kann, dass diese „schwer“ im Sinne von §§ 20, 21 StGB ist. Vielmehr bedarf es einer Gesamtschau der Täterpersönlichkeit und ihrer Entwicklung, der Tatvorgeschichte, dem unmittelbaren Anlass und der Ausführung der Tat sowie des Verhaltens nach der Tat, um feststellen zu können, ob die Störungen des Täters sein Leben vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen wie krankhafte seelische Störungen auch im Hinblick auf seine Fähigkeit zu normgemäßem Verhalten stören, belasten oder einengen (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.2008, Az. 3 StR 84/08; NStZ-RR 2005, 137 m.w.N.; NStZ 2004, 437). Diese Voraussetzungen sind unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen sowie sämtlicher weiterer Umstände nach eigener Bewertung der Kammer hier gegeben: Das komplexe Störungsbild des Angeklagten besteht seit seiner Jugend und dauert bis heute fort. Bei dem Angeklagten ist es auch im Alltag außerhalb des angeklagten Delikts zu vielfältigen und schwerwiegenden Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen. Die Lebensführung des Angeklagten ist krankheitsbedingt erheblich eingeengt. Der Aufbau vertrauensvoller Beziehungen zu anderen Personen sowie eines stabilen Wohnumfeldes oder einer realistischen beruflichen Perspektive ist ihm nicht möglich. Sein Denken ist infolge seiner querulatorischen Entwicklung unangepasst und unflexibel, Abwehr- und Realitätsprüfungsmechanismen weisen deutliche Defizite auf. Das Selbstwertgefühl ist durchgängig gestört. Die Situation hatte sich für ihn im Vorfeld der Tat durch den fortschreitenden Aufbau negativer Affekte fortwährend zugespitzt und wurde von ihm selbst zuletzt als „unerträglich“ empfunden. Letztlich hatte sich bei dem Angeklagten selbst der Eindruck verfestigt, „nicht zurecht zu kommen“. Eine im Tatvorfeld aufgrund der negativen Entwicklung erneut vorgesehene Krisenintervention war aufgrund des Misstrauens des Angeklagten kurzfristig gescheitert. Für die Kammer bestanden demnach keine begründeten Zweifel, dass der Ausprägungsgrad der Störung und der Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit vorliegend ein Maß erreichten, welches mit einer krankhaften seelischen Störung vergleichbar ist und eine „schwere“ andere seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB darstellt. (2) Erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit Die Kammer folgt der Sachverständigen nach eigener Prüfung auch in der Über-zeugung, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht aufgehoben, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat infolge der vorliegenden schweren Persönlichkeitsstörung aber sicher erheblich eingeschränkt war. Wie die Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, kam es bereits kurz nach der Entlassung des Angeklagten im August 2019, insbesondere aber auch im Mai/Juni 2020 vor dem Hintergrund seiner schwerwiegenden Symptomatik trotz der engmaschigen Betreuungsangebote und Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht zu einer Überforderungssituation. Der Angeklagte war krankheitsbedingt nicht in der Lage, auf das ihn belastende Wohnumfeld – insbesondere nach seinem Umzug aus der Pension in C4 in das L1 – sowie die lebenspraktischen Anforderungen adäquat zu reagieren. Vor diesem Hintergrund baute sich bei ihm ein Gefühl von Verzweiflung und Hilflosigkeit über die stagnierende Lebenssituation mit einem zunehmend als bedrohlich empfundenen Umfeld auf. In der Folge kam es zu einem fortschreitenden Aufbau eines negativen Affektes, der sich in der Tatnacht aufgrund der krankheitsbedingten Impulskontrollschwäche und der krankheitsbedingt fehlenden Ressourcen zu einer alternativen Problemlösung durch die Brandlegungen abgebaut hat. Diesen überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen ist die Kammer nach eigener Prüfung beigetreten. So begab sich der Angeklagte bereits im November 2019 erneut freiwillig stationär in das M-Zentrum M1, nachdem er eine affektive Verschlechterung bei sich festgestellt hatte. Zu einer weiteren Zuspitzung der Situation kam es dann im Mai 2020: Aufgrund seines sich verschlechternden Zustandes sowie seiner Aussage, er habe Fantasien entwickelt, in denen er seinen Nachbarn im L1 abstechen wollte, wurde erneut eine vorübergehende stationäre Aufnahme zur „Krisenintervention“ vorbereitet, die von dem Angeklagten jedoch kurzfristig wieder ausgeschlagen wurde, da er einen vermeintlichen „Verrat“ durch seine Therapeutin beklagte. Auch wenn eine Helferkonferenz am 10.06.2020 insoweit Fortschritte erbrachte, als ein ambulantes betreutes Wohnen eingerichtet werden sollte, ergaben sich hinsichtlich der von ihm als äußerst belastend empfundenen Wohnungssituation keine wesentlichen Änderungen, da bislang sämtliche Versuche, ein anderes Wohnumfeld bzw. eine eigene Wohnung zu finden, gescheitert waren. Dass es vor diesem Hintergrund und den krankheitsbedingten Persönlichkeitsdefiziten des Angeklagten zu einer hohen affektiven Anspannung gekommen ist, war für die Kammer unmittelbar nachvollziehbar. Hierfür sprach letztlich auch die eigene Einlassung des Angeklagten, der betont hat, dass er „draußen“ nicht zurechtkomme, seine Lebenssituation bei ihm „Wut“ erzeugt habe und er sich sorge, dass es „draußen irgendwann Rums“ mache. Der Annahme eines symptomatischen Zusammenhangs zwischen der Erkrankung und den Brandlegungen stand dabei auch nicht entgegen, dass es sich vorliegend weder um autoaggressives Verhalten noch um Gewaltdelikte gegen Dritte – wie etwa dem als störend empfundenen Nachbarn – gehandelt hat und der Angeklagte in der Vergangenheit auch nicht durch Brandstiftungsdelikte auffällig geworden ist. Wie die Sachverständige auch insoweit überzeugend ausgeführt hat, sind gerade Brandstiftungsdelikte der vorliegenden Art für den Angeklagten geeignet, den negativen Affekt abzuführen und sich durch die Begehung der Straftaten vor dem Hintergrund der krankheitsbedingten Selbstentwertung der eigenen Machtmöglichkeiten zu vergewissern. In diesem Zusammenhang stelle es aus psychiatrischer Sicht auch keinen Widerspruch dar, dass es sich um zwei aufeinanderfolgende Taten gehandelt habe. Da es sich – anders als ggf. bei einer „Affekttat“ im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung – nicht um eine eruptive Affektentladung handele, sei es aus psychiatrischer Sicht ohne weiteres plausibel, dass die erste (und ggf. auch die zweite) Brandlegung zum Affektabbau noch „nicht gereicht“ und es deshalb weiterer Brandlegungen bedurft habe. Hiermit war schließlich auch der von den Zeugen I7 und N3 beschriebene „äußerst angespannte“ Zustand des Angeklagten nach seiner Festnahme im Polizeigewahrsam zu vereinbaren. So haben die Zeugen übereinstimmend bekundet, dass der Angeklagte nach seiner Festnahme im Polizeigewahrsam wirkte, als wenn er unter „Hochspannung“ und unter hohem emotionalen Druck gestanden habe, er sei „wie ein Pulverfass“ gewesen. Er habe zudem großen „Ritzdruck“ gehabt und mehrfach nach Gegenständen gefragt, mit denen er sich verletzen könne. Er habe auch ständig versucht, sich mit seinen Fingernägeln an den Oberschenkeln zu kratzen. Sowohl nach Einschätzung der Beamten als auch nach der Beurteilung der Sachverständigen ging diese Erregung des Angeklagten deutlich über eine „normalpsychologische Erregung“ hinaus. Unter Berücksichtigung dieser sowie sämtlicher weiterer Umstände ist die Kammer der Sachverständigen auch in der Beurteilung gefolgt, dass die im Rahmen des vorläufigen schriftlichen Gutachtens aufgeworfene Alternativhypothese, der Angeklagte habe die Brände ohne symptomatischen Bezug zu der Grunderkrankung geplant und gezielt gelegt, um in die Unterbringung zurück zu gelangen, zu verwerfen war. Gegen diese Hypothese sprach aus Sicht der Kammer auch, dass der Angeklagte in dem Moment der Festnahme die Tatbegehung abgestritten hat. Wäre es sein primäres Ziel gewesen, durch diese Taten wieder zurück in die Unterbringung zu gelangen, hätte es nahe gelegen, jedenfalls unmittelbar nach den Taten die Tatbegehung einzuräumen. Angesichts der Schwere der Erkrankung im Tatzeitpunkt sowie der engen Beziehung zwischen der Symptomatik und den Taten als Mittel zum „Affektabbau“ ist die Kammer schließlich auch zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit trotz der Mehraktigkeit der Tathandlungen sowie der notwendigen Tatvorbereitungen im Sinne des § 21 StGB erheblich war. Wird – wie hier – eine schwere andere seelische Abartigkeit als Eingangsmerkmal im Sinne von § 20 StGB bejaht, so liegt wegen der damit festgestellten Schwere der Abartigkeit auch eine erhebliche Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens nahe (vgl. BGH, NStZ-RR 2019, 238, 239 m.w.N.). Für die Erheblichkeit der Beeinträchtigung sprach vorliegend nach Auffassung der Kammer auch der nichtige Tatauslöser der „verpassten Straßenbahn“ und des „Gestrandetseins in einer anderen Stadt“, die willkürlich anmutende Auswahl der Tatorte sowie das – trotz des Fehlens des Rucksacks - eher „unvorsichtige“ Nachtatverhalten, da sich der Angeklagte von den Tatorten über die öffentlichen Straßen entfernte und – soweit erkennbar – nicht versuchte, der Polizei aus dem Weg zu gehen. Der Angeklagte hat zudem bei der Tatbegehung äußere Einflüsse außer Acht gelassen, nämlich dass – auch wenn es nachts war – in einem Mehrfamilienhaus jederzeit Personen erscheinen und ihn entdecken könnten sowie die Gefahr einer Videoüberwachung in der A-Allee … . Eine aufgehobene Steuerungsfähigkeit gem. § 20 StGB war demgegenüber – der Sachverständigen auch insoweit folgend – mit Blick auf die konkreten Tatumstände sicher auszuschließen. Die Kammer hat hierbei insbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte in der Lage war, zunächst den Kellerbereich des unverschlossenen Mehrfamilienhauses aufzusuchen und dort an geeigneter Stelle das Feuer zu legen. Anschließend gelangte er zunächst auf das Gelände des Hygieneinstituts und sodann bis zur A-Allee, wo er sich bei der Hausnummer … in den Garten und dort zu dem Gartenhaus begeben hat, um den darin befindlichen Hausrat anzuzünden. Zudem zeigt sich auf den Videoaufnahmen der A-Allee …, dass sich der Angeklagte im Terrassenbereich noch mehrfach umgesehen und hin und her bewegt hat, bevor er in in Richtung des Gartenhauses gegangen ist. Dieses Verhalten zeigte nach Auffassung der Kammer ein Maß an noch vorhandenem Hemmungsvermögen, welches zwar der Annahme einer – sicher vorliegenden – erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nicht entgegen steht (s.o.), eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit jedoch sicher ausschließt. d. Zum weiteren Geschehen Die Feststellungen zu dem weiteren Geschehen beruhen auf den Angaben des Zeugen H2, der das Geschehen wie festgestellt glaubhaft bekundet hat. IV. Rechtliche Würdigung Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte hinsichtlich der Tat 1 wegen Sachbeschädigung gem. § 303 Abs. 1 StGB und hinsichtlich der Tat 2 wegen Brandstiftung gem. § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. 1. Tat 1 a) Hinsichtlich der Tat in der I4-Straße … hat sich der Angeklagte durch die Inbrandsetzung des Lattenrostes und der vier Fahrräder wegen Sachbeschädigung gem. § 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Indem er das Lattenrost und die vier Fahrräder in Brand gesetzt hat, hat er vorsätzlich fremde Sachen zerstört, da die Gebrauchsfähigkeit der genannten Gegenstände völlig aufgehoben war. Die Staatsanwaltschaft hat das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gem. § 303c StGB bejaht. b) Eine Brandstiftung gem. § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt demgegenüber nicht vor, da das Gebäude selbst weder gebrannt hat noch durch die Brandlegung ganz oder teilweise zerstört wurde. Die infolge des Brandes eingetretene Verrußung des Kellerbereichs sowie des Flures bis in die 2. Etage stellt kein teilweises Zerstören im Sinne der Norm dar, da hierdurch weder ein für das Gebäude zwecknötiger Teil noch das Gebäude selbst für einzelne seiner wesentlichen Zweckbestimmungen unbrauchbar wurde. c) Eine Verurteilung wegen versuchter schwerer Brandstiftung gem. §§ 306a Abs. 1 Nr. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB schied ebenfalls aus, da ein entsprechender Tatentschluss des Angeklagten, das Wohngebäude in Brand zu setzen oder wesentliche Bestandteile des Gebäudes zu zerstören, nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden konnte. Vorliegend konnte aus den objektiven Umständen nicht auf einen entsprechenden Vorsatz des Angeklagten geschlossen werden, da diese gerade keine Inbrandsetzung oder Zerstörung wesentlicher Teile des (Wohn-) Gebäudes nahelegten. So befand sich der Brandort in einem abgegrenzten Kellerbereich unter einer Stein-/Betontreppe. In diesem Bereich oder in unmittelbarer Nähe desselben befanden sich zudem – außer den in Brand gesetzten Gegenständen (Lattenrost und Fahrräder) – keine weiteren offensichtlich leicht entzündlichen oder schnell brennbaren Materialien, wie Holzverkleidungen, Teppichböden, Gardinen oder Ähnliches, die ein Übergreifen des Feuers auf die Gebäudesubstanz nahe gelegt hätten. 2. Tat 2 Hinsichtlich der Tat in der A-Allee … hat sich der Angeklagte durch die Zerstörung des Gartenhauses infolge der Brandlegung wegen Brandstiftung gem. § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Bei dem Gartenhaus handelt es sich um eine für den Angeklagten fremde Hütte im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 1 2. Var. StGB. Diese ist auch durch die Brandlegung des Angeklagten, nämlich infolge der Inbrandsetzung des in ihr befindlichen Hausrates, ganz zerstört worden. Der Angeklagte handelte insoweit auch vorsätzlich, da er die vollständige Zerstörung des Gartenhauses bei Anzünden des im Inneren befindlichen Hausrates für möglich hielt und billigend in Kauf nahm. 3. Konkurrenzen Die Taten der Sachbeschädigung und der Brandstiftung stehen zueinander in Tatmehrheit gem. § 53 StGB. V. Strafzumessung Bei der Strafzumessung hat die Kammer im Wesentlichen die nachfolgenden Erwägungen angestellt: 1. Strafrahmen a) Für die Sachbeschädigung in der I4-Straße … ist gem. § 303 Abs. 1 StGB ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen. Die Kammer hat hier von der Milderungsmöglichkeit gem. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht, woraus sich ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr und 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 270 Tagessätzen ergab. b) Hinsichtlich der Brandstiftung in der A-Allee … war von dem Strafrahmen des § 306 Abs. 1 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe zwischen 1 und 10 Jahren vorsieht. Ein minder schwerer Fall gem. § 306 Abs. 2 StGB war nicht anzunehmen. Für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist entscheidend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maß abweicht, dass die Anwendung des milderen Strafrahmens geboten erscheint (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 19.03.2015, Az. 2 StR 35/15). Insbesondere im Hinblick auf das konkrete Tatbild und die Folgen der Tat war vorliegend jedoch weder unter Berücksichtigung der noch näher darzulegenden allgemeinen Milderungsgründe noch unter zusätzlicher Heranziehung des vertypten Milderungsgrundes gem. § 21 StGB den für den Angeklagten sprechenden Umständen ein derartiges Gewicht beizumessen, dass die Annahme eines minder schweren Falles ausnahmsweise geboten erschien. Die Kammer hat jedoch auch hier von der Milderungsmöglichkeit gem. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht, woraus sich ein Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 7 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe ergab. 2. Konkrete Strafzumessung Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer bei beiden Taten strafmildernd die krankheitsbedingte Beeinträchtigung des Angeklagten berücksichtigt, ferner, dass der Angeklagte durch die Anordnung der Maßregel des § 63 StGB zusätzlich erheblich beschwert ist. Für den Angeklagten sprach auch, dass er nicht vorbestraft ist. Bei der Tat in der I4-Straße … (Tat 1) sprachen gegen ihn jedoch die konkrete Art der Tatbegehung, da er zur Begehung der Tat in den Keller eines Mehrfamilienhauses eingedrungen ist und das verwendete Tatmittel unter den konkreten Bedingungen für ihn mit Blick auf das Ausmaß der Eigentumsbeeinträchtigungen nicht kontrollierbar war, wobei die Kammer nicht verkannt hat, dass sich in der unmittelbaren Nähe – außer den in Brand gesetzten Gegenständen – keine offensichtlich leicht entzündlichen oder schnell brennbaren Materialien befanden. Des Weiteren waren zulasten des Angeklagten auch die Folgen der Tat zu berücksichtigen, da zugleich mehrere Gegenstände (Lattenrost und vier Fahrräder) von verschiedenen Rechtsgutträgern geschädigt wurden. Zudem kam es zu einem erheblichen weiteren Sachschaden durch die – für den Angeklagten vorhersehbare – Verrußung von Gebäudebestandteilen in Höhe von mindestens 5.000,00 €. Auch bei der Tat in der A-Allee … (Tat 2) sprachen die erheblichen Folgen der Tat gegen ihn: So ist durch die vollständige Zerstörung des Gartenhauses nebst Inventar ein Schaden von mindestens 20.000 € entstanden. Daneben kam es durch die zusätzliche und für den Angeklagten vorhersehbare Beschädigung des unmittelbar angrenzenden Nachbarhauses durch die starke Hitzeeinwirkung zu einem weiteren erheblichen Sachschaden. Unter Abwägung der vorgenannten Umstände und unter zusätzlicher Beachtung sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte nach § 46 StGB hat die Kammer demnach auf folgende Einzelstrafen erkannt: Tat 1: 9 (neun) Monate Freiheitsstrafe Tat 2: 2 (zwei) Jahre und 6 (sechs) Monate Freiheitsstrafe 3. Gesamtstrafenbildung Unter nochmaliger Abwägung der oben aufgeführten sowie sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte, die für und gegen den Angeklagten sprechen, hat die Kammer aus den Einzelstrafen gemäß §§ 53, 54 Abs. 1 S. 2 StGB durch Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe als Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren und 9 (neun) Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt und dabei insbesondere den engen zeitlichen, situativen und motivatorischen Zusammenhang der Taten berücksichtigt. VI. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Nach den getroffenen Feststellungen war gemäß § 63 StGB auch die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB setzt neben der positiven Feststellung einer auf einem länger andauernden, nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt beruhenden Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) voraus, dass die unterzubringende Person eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der sich die Störung manifestiert. Weiterhin muss die Gesamtwürdigung von Tat und Täter ergeben, dass aufgrund des zur Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderten Schuldfähigkeit führenden Zustandes eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher rechtswidriger Taten besteht (BGH, Beschluss vom 13.11.2002, Az. 4 StR 438/02). Eine Unterbringung nach § 63 StGB kommt dabei nur in Betracht, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft Taten begehen wird, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben. Ob eine zu erwartende Straftat zu einer schweren Störung des Rechtsfriedens führt, muss anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Die erforderliche Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln (BGH, Beschluss vom 30.07.2013, Az. 4 StR 275/13 m.w.N.). Die Anordnung bedarf stets einer besonders sorgfältigen Prüfung und Begründung, weil sie eine außerordentlich schwerwiegende und gegebenenfalls langfristig in das Leben des Betroffenen eingreifende Maßnahme darstellt (BGH, Beschluss vom 06.10.2009, Az. 3 StR 326/09). Dies zugrunde gelegt, waren die Voraussetzungen für eine Unterbringung des An-geklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus zu bejahen: Die Erkrankung des Angeklagten – die emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus mit derzeit ausgeprägten narzisstisch-histrionischen, querulatorischen und schizoiden Anteilen – stellt einen länger andauernden, nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt dar. Diese Störung und die auf ihr beruhende erheblich eingeschränkte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) sind auch als ursächlich für die Anlasstaten anzusehen. Wie die Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, kam es vor dem Hintergrund der schwerwiegenden Symptomatik zu einer Überforderungssituation des Angeklagten und damit einhergehend zu einem fortschreitenden Aufbau eines negativen Affektes, der sich in der Tatnacht aufgrund der krankheitsbedingten Impulskontrollschwäche und der krankheitsbedingt fehlenden Fähigkeiten alternativer Problemlösungen durch die Brandlegungen abgebaut hat. Insoweit wird ergänzend auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Schuldfähigkeit Bezug genommen. In Übereinstimmung mit den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen N2 war die Kammer aufgrund einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten, der Vorgeschichte, der von ihm begangenen Anlasstaten sowie der weiteren Entwicklung auch davon überzeugt, dass von ihm zukünftig aufgrund der andauernden Erkrankung – ohne die Behandlung oder Verwahrung in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung – mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades den Anlasstaten vergleichbare Delikte zu erwarten sind, durch welche Personen erheblich geschädigt oder gefährdet werden oder ein schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird und der Angeklagte deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. So hat die Sachverständige N2 die Gefährlichkeitsprognose anhand der gängigen Prognoseinstrumente, insbesondere der sog. Dittmann-Liste, einzelfallbezogen überprüft, nachvollziehbar und überzeugend begründet und im Ergebnis bejaht. Danach sei bei dem Angeklagten lediglich die bisherige Kriminalitätsentwicklung bis zu den Anlasstaten, als günstig zu beurteilen. Insoweit sei die frühere Kriminalität des Angeklagten als Ausdruck lebensphasischer Veränderungen und nicht als eingeschliffenes Verhaltensmuster einzuordnen. Die Analyse der Anlasstaten sei als ausgeglichen anzusehen, da es einerseits günstig sei, dass es sich um zwei Einzeldelikte ohne übermäßige Gewaltanwendung handele. Andererseits sei es als ungünstig zu werten, dass die Rückfallwahrscheinlichkeit bei Brandlegungen signifikant höher sei, wenn diese – wie hier – aufgrund einer psychischen Erkrankung begangen werden. Die übrigen prognostischen Merkmale seien vorliegend als ungünstig einzuschätzen: So überwögen bei dem Merkmal „Persönlichkeit, vorhandene psychische Störung“ die ungünstigen Faktoren, weil es sich bei der Erkrankung des Angeklagten um eine lang andauernde chronifizierte Störung handele. Auch hinsichtlich der Einsicht des Angeklagten in seine vorhandene psychische Störung komme man zu einem Überwiegen der ungünstigen Faktoren, da der Angeklagte zwar wisse und auch grundsätzlich akzeptiere, dass er krank sei, er gleichsam jedoch seine Fähigkeiten in bestimmten Bereichen überschätze und auch versuche, seine Erkrankung zu bagatellisieren und über seine Gedanken/sein inneres Erleben zu täuschen. Hinsichtlich der sozialen Kompetenz überwögen ebenfalls die ungünstigen Faktoren deutlich, da er erheblich in seiner beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei, sich sehr schwer tue, sich an wechselnde Faktoren anzupassen, unrealistische Erwartungen hinsichtlich seiner Wohnumgebung und seines Lebensstils habe und über keine stabilisierende Partnerschaften oder sozialen Kontakte außerhalb der professionellen Kontakte – weder in der Vergangenheit noch in der Gegenwart – verfüge. Auch sein Konfliktverhalten sei als ungünstig zu bewerten, da er eine herabgesetzte Stress- und Konflikttoleranz habe und dazu neige, festgestellte Probleme zu bagatellisieren. Hinsichtlich der Auseinandersetzung des Angeklagten mit der Tat sei ungünstig, dass er die eigene Überforderungssituation nicht in seiner Krankheit begründet sehe, sondern diese auf die sich verändernde Gesellschaft und Dritte, insbesondere die anderen Bewohner des L1, projiziere. Die allgemeinen Therapiemöglichkeiten seien ebenfalls als ungünstig zu bewerten, da nach dem gegenwärtigen Stand der psychiatrischen, psycho- und soziotherapeutischen und pädagogischen Verfahren die bei dem Angeklagten vorliegende emotional-instabile Persönlichkeitsstörung generell schwer behandelbar sei. Auch die realen Therapiemöglichkeiten seien vorliegend ungünstig, da zwar theoretisch eine Unterbringung in einem ambulant betreuten Wohnen möglich wäre, eine solche aber noch nicht gefunden wurde und dies aufgrund der forensischen Vorgeschichte des Angeklagten auch extrem schwierig sei. Die Therapiebereitschaft des Angeklagten sei ebenfalls als ungünstig einzustufen, da er keine Bereitschaft habe, sich vertieft mit seiner eigenen Störung auseinanderzusetzen. Auch wenn er immer wieder angebe, dass er eine Therapie benötige, habe er sich gleichwohl in der Unterbringung jahrelang abwehrend gegen die angebotenen Therapiemöglichkeiten gezeigt. Dafür, dass dies nun anders sein könnte, gebe es keine konkreten Anhaltspunkte. Hinsichtlich des sozialen Empfangsraums bei einer Entlassung sei es zwar grundsätzlich als positiv zu werten, dass er Hilfe anfordere, er sei jedoch nicht verlässlich in der Lage, die ihm angebotene Hilfe anzunehmen. Zudem sei negativ zu bewerten, dass er außerhalb der professionellen Beziehungen keine festen Bindungen und auch keine konkreten Ziele habe, sodass insgesamt auch hier die ungünstigen Faktoren überwiegen würden. Der bisherige Verlauf nach den Anlasstaten sei ebenfalls als eher ungünstig zu werten, da es zwar zu keinen weiteren Taten in der vorläufigen Unterbringung gekommen sei, er jedoch auch keine Therapiefortschritte gemacht habe und erschwerend noch die lange Hospitalisierung hinzukomme. Aufgrund dieser in der Gesamtschau deutlich überwiegenden ungünstigen Faktoren sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Angeklagte außerhalb einer Unterbringung erneut in eine Überforderungssituation kommen wird, wodurch er wiederum in Angst, Anspannung und Wut verfallen würde und dann erneut ähnliche Straftaten wie die Anlasstaten, aber auch Gewalttaten gegen Menschen, zu erwarten seien, um die aufgebauten negativen Affekte abzubauen. Nicht zu erwarten seien demgegenüber erneute Sexualstraftaten gegenüber Kindern, da es ihm aufgrund seiner Krankheit kaum möglich sei, die insoweit erforderlichen Beziehungen aufzubauen. Diesen überzeugenden sachverständigen Ausführungen ist die Kammer nach eigener umfassender Prüfung beigetreten. Insoweit hat die Kammer nicht verkannt, dass es während seiner 14-jährigen Unterbringung sowie nach seiner Entlassung im August 2019 bis zu den verfahrensgegenständlichen Taten nicht zu Aggressionsdelikten, Gewalttaten oder sonstigen Straftaten des Angeklagten gekommen ist. In diesem Zusammenhang war jedoch auch zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte während der Unterbringung in einem geschützten und strukturierten Behandlungsrahmen und Lebensumfeld befunden hat, welche das Risiko von den Anlasstaten vergleichbaren Delikten erheblich reduzieren konnten. Für eine fortbestehende Gefährlichkeit aufgrund seines psychischen Zustandes sprach insbesondere, dass der Angeklagte bereits kurze Zeit nach seiner Entlassung aus der – geschützten – Umgebung des Maßregelvollzuges vor dem Hintergrund seiner Erkrankung schon aufgrund der alltäglichen Anforderungen und normalen menschlichen „Konflikte“ in seinem Wohnumfeld in eine Überforderungssituation geraten ist, die zu einem Spannungsaufbau geführt hat, den er schließlich durch die Brandlegungen abgebaut hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es zu der vorgenannten Entwicklung gekommen ist, obwohl dem Angeklagten im Tatzeitraum ein engmaschiges Netz an Unterstützung zur Verfügung gestanden hat. Da sich die Rahmenbedingungen weder im Hinblick auf seine Erkrankung noch im Hinblick auf sein soziales Umfeld grundlegend geändert haben oder kurzfristig ändern lassen, fehlt es an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass bei einer Entlassung des Angeklagten ohne vorherige strukturierte und längerfristige Behandlung im Maßregelvollzug eine Situation geschaffen werden könnte, durch welche den Anlasstaten vergleichbare Delikte verhindert werden können. Diese sind vielmehr aus den genannten Gründen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Bei der gebotenen Gesamtabwägung ist die Kammer nach alledem der Sachverständigen in der Einschätzung gefolgt, dass im unbehandelten Zustand die Begehung erheblicher Straftaten im Sinne erneuter Brandstiftungsdelikte oder auch gegen Personen gerichteter Aggressionsdelikte nicht nur möglich, sondern im o.g. Sinne in hohem Maße wahrscheinlich ist und der Angeklagte deshalb auch für die Allgemeinheit gefährlich ist. Auch das Übermaßverbot nach § 62 StGB führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Bei einer Abwägung der Gefahr für die Allgemeinheit aufgrund der vom Angeklagten begangenen und zu erwartenden Taten und des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des von der Maßregel nach § 63 StGB Betroffenen steht dieser Eingriff hier nicht außer Verhältnis. Da vor der Unterbringung des Angeklagten Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist, schied eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung bereits von Gesetzes wegen gem. § 67b Abs. 1 S. 2 StGB aus. VII. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.