Der Angeklagte wird wegen Betruges in zwanzig Fällen sowie Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 19.060,00 EUR wird angeordnet. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten binnen eines Jahres keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens soweit er verurteilt wurde. Soweit er freigesprochen wurde, trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten die Landeskasse. Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2, Nr. 1, 53, 69 a, 73 c StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG. (im Umfang des Teilfreispruchs abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 S. 1 StPO) Dem Urteil liegt keine Verständigung im Sinne von § 257 c StPO zugrunde. I. Feststellungen zur Person Der Angeklagte wurde am ….. in F geboren. Seine Mutter war bei seiner Geburt erst 15 Jahre alt, sein Vater deutlich älter. In der Familie gab es Schwierigkeiten, der Angeklagte wurde im Alter von eineinhalb Jahren in eine Pflegefamilie verbracht. Dem Angeklagten wurde später berichtet, sein Vater habe ihm die Beine gebrochen, weshalb man ihn aus der Familie herausgenommen habe. In der Pflegefamilie, deren Nachnamen der Angeklagte auch trägt, kam er gut zurecht. Er besuchte regelgerecht die Grund- und Hauptschule, die Schullaufbahn beendete er nach der 10. Klasse mit dem Hauptschulabschluss. Anschließend, im Jahr 2003, begann er eine Ausbildung zum Dachdecker. Diese brach er zwischenzeitlich ab, beendete sie aber später doch noch. Im Alter von 18 Jahren zog der Angeklagte in seine erste eigene Wohnung. Um den Angeklagten in der Regelung seiner finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen, wurde auf Veranlassung seines Pflegevaters mit Einverständnis des Angeklagten eine gesetzliche Betreuung für den Aufgabenbereich der Vermögenssorge eingerichtet. Im Jahr 2007 verletzte sich der Angeklagte bei Dachdeckerarbeiten außerhalb seiner betrieblichen Tätigkeit. Er wollte seinem Nachbarn bei dessen Arbeiten am Dach helfen, rutschte ab und verletzte sich an der rechten Hand. Trotz operativer Versorgung verblieben Beeinträchtigungen der Beweglichkeit der rechten Hand, die derzeit – nicht abschließend – mit einer Erwerbsminderung von 60% bewertet werden. Ebenfalls im Jahr 2007 heiratete der Angeklagte seine damalige Freundin, mit der er seit 2006 liiert war. Wohl auch wegen der im gleichen Jahr beginnenden Vollstreckung der ersten Haftstrafe des Angeklagten scheiterte diese Ehe, die kinderlos blieb. Der Angeklagte wurde im Jahr 2009 aus der Haft entlassen und bezog wiederum eine eigene Wohnung, hierbei half ihm vor allem seine Pflegemutter, zu der er nach wie vor ein enges Verhältnis hatte. Sie starb im Jahr 2010 bei einer Herzoperation, ihren Tod verkraftete der Angeklagte nur schwer. Von Ende des Jahres 2011 bis Mai 2013 verbüßte der Angeklagte erneut eine Haftstrafe. Am 25.07.2016 lernte der Angeklagte seine jetzige Ehefrau kennen, der gemeinsame Sohn wurde am ….. geboren. Die Heirat erfolgte am …... Seine Ehefrau brachte eine derzeit 13 Jahre alte Tochter mit in die Ehe. Der Angeklagte ist zudem Vater einer unehelichen, derzeit vier Jahre alten Tochter, zu der er regelmäßigen Kontakt unterhält. Der Angeklagte ging in den letzten Jahren keiner längerfristigen geregelten Arbeitstätigkeit nach. Ende des Jahres 2018 bis Mitte des Jahres 2019 war er bei einem Hausmeisterservice im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung angestellt, im Übrigen bezog er Sozialleistungen. Die Betreuung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten wurde im Jahr 2019 aufgehoben, um die finanziellen Angelegenheiten der Familie kümmert sich die Ehefrau des Angeklagten, die zudem als Kindergärtnerin beruflich tätig ist. Mit Ausnahme der Handverletzung sind dem Angeklagten keine nennenswerten Erkrankungen bekannt oder diagnostiziert worden. In den Jahren 2005 und 2006 konsumierte der Angeklagte vermehrt Alkohol und THC. In den letzten Jahren nahm er jedoch von dem THC-Konsum vollständig Abstand und konsumierte, wie auch in der Zeit zuletzt vor seiner Inhaftierung, nur noch gelegentlich und in Maßen Alkohol. Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang wie folgt in Erscheinung getreten: Am …… wurde dem Angeklagten mit unanfechtbar gewordenem Bescheid der Besitz und Erwerb von Waffen und Munition untersagt. Am …… wurde dem Angeklagten durch das Amtsgericht Bottrop in dem Verfahren Az. ……, rechtskräftig seit dem ……, wegen Betruges in zwei Fällen eine Wiedergutmachungspflicht auferlegt, ferner wurde der Angeklagte verwarnt. Am ……. verurteilte das Amtsgericht Bottrop den Angeklagten in dem Verfahren Az. ….., rechtskräftig seit dem ……, wegen Betruges in 15 Fällen unter Einbeziehung einer nicht zentralregisterpflichtigen Entscheidung zu einer Jugendstrafe von neun Monaten. Die Vollstreckung der Strafe wurde zunächst zur Bewährung ausgesetzt. Das Amtsgericht Bottrop verurteilte den Angeklagten am …… in dem Verfahren Az. ……, rechtskräftig seit dem ……, wegen Hehlerei und gemeinschaftlicher Sachbeschädigung unter Einbeziehung der Strafe aus der Verurteilung vom …… zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am …… verurteilte das Amtsgericht Bottrop den Angeklagten in dem Verfahren Az. ….., rechtskräftig seit dem ….., wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung sowie Betrug unter Einbeziehung der Strafen aus den Verurteilungen vom ….. und …… zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Die Vollstreckung der Strafe wurde zunächst zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafaussetzung wurde widerrufen. Nach Teilvollstreckung der Strafe wurde die Reststrafe durch Beschluss vom ….. zur Bewährung ausgesetzt. Auch diese Strafaussetzung wurde widerrufen, die Strafvollstreckung war am …… erledigt. Am …… erlegte das Amtsgericht Bottrop dem Angeklagten in dem Verfahren Az. ……, rechtskräftig seit dem ……, wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zwei Freizeit-Jugendarreste auf. Das Amtsgericht Gelsenkirchen verurteilte den Angeklagten am ……, rechtskräftig seit dem ….., in dem Verfahren Az. …… wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Betrug in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde einmal verlängert und die Bewährung schließlich widerrufen. Nach Teilvollstreckung wurde die Reststrafe durch Beschluss vom ….. zur Bewährung ausgesetzt. Auch diese Bewährungszeit wurde einmal verlängert. Die Strafaussetzung wurde widerrufen und die Vollstreckung war am …… erledigt. Am …… verurteilte das Amtsgericht Wuppertal den Angeklagten in dem Verfahren Az. ……, rechtskräftig seit dem ……, wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10 Euro. Das Amtsgericht Bottrop verurteilte den Angeklagten am ….., rechtskräftig seit dem ……, in dem Verfahren Az. …… wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10 Euro. Am ….. verurteilte das Amtsgericht Gelsenkirchen den Angeklagten in dem Verfahren Az. ……, rechtskräftig seit dem ….., wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung wurde widerrufen und nach Teilvollstreckung wurde der Strafrest erneut zur Bewährung ausgesetzt. Auch diese Strafaussetzung wurde widerrufen und die Strafvollstreckung war am …… erledigt. Das Amtsgericht Bottrop verurteilte den Angeklagten am …… in dem Verfahren Az. ……., rechtskräftig seit dem ….. wegen Betruges in 24 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr. Nach Teilvollstreckung wurde der Strafrest mit Beschluss vom ……. zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde einmal verlängert und die Strafaussetzung schließlich widerrufen. Die Strafvollstreckung war am 19.09.2019 erledigt. Am …… verurteilte das Amtsgericht Bottrop den Angeklagten in dem Verfahren Az. ….., rechtskräftig seit dem ….., wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 10,- Euro. Ferner wurde ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt und eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von einem Jahr festgesetzt. Das Amtsgericht Bottrop verurteilte den Angeklagten am …… in dem Verfahren Az. ……, rechtskräftig seit dem ….., wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 15 Euro. Am …… verurteilte das Amtsgericht Gelsenkirchen den Angeklagten in dem Verfahren Az. ……, rechtskräftig seit dem ….., wegen Betruges in drei Fällen und Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten. Ferner wurde eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis von einem Jahr festgesetzt. Der Verurteilung liegen Taten des Angeklagten in der Zeit vom …… bis zum …… zugrunde. Das Landgericht Essen verurteilte den Angeklagten am …… in dem Verfahren Az. …… auf die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom ……, Az. ……., rechtskräftig seit dem ……, wegen Betruges in sieben Fällen und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten. Der Verurteilung liegen Taten des Angeklagten in der Zeit vom …… bis zum …… zugrunde. Am …… bildete das Amtsgericht Gelsenkirchen aus den Verurteilungen vom …… und ……. eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat. Die Strafe wird derzeit vollstreckt. II. Feststellungen zur Sache 1. Inserate über Elektronikwaren auf diversen Internetplattformen Der Angeklagte inserierte diverse Elektronikwaren auf verschiede Verkaufsplattformen im Internet. Dabei handelte es sich vorwiegend um Mobiltelefone, in einem Fall um ein Laptop und in einem Fall um eine Q. Der Angeklagte hatte zu keiner Zeit vor, die von ihm zum Verkauf angebotenen Waren an die Käufer zu übergeben, zumal ihm die Elektronikwaren tatsächlich nicht zur Verfügung standen. Auf die Anfragen der Interessenten – zum Teil mehrere Interessenten je von dem Angeklagten angebotenen Elektronikartikel – erklärte dieser, die Ware für einen jeweils von ihm benannten, teils mit den Käufern nachbehandelten, Preis veräußern zu wollen. Er veranlasste die Käufer, den Kaufpreis oder zumindest eine Anzahlung auf ein von ihm angegebenes Konto zu überweisen und sicherte ihnen zu, unmittelbar nach Geldeingang die Ware zu versenden. Für seine Internet“verkäufe“ unterhielt der Angeklagte verschiedene Konten bei unterschiedlichen Banken, unter anderem der Q1, der Q2, der O, G, W, T N und der T C. Wie in allen Fällen von Anfang an von dem Angeklagten beabsichtigt, behielt er die von den Käufern gezahlten Kaufpreise oder Anzahlungen hierauf für sich, um sich auf diese Weise zu bereichern. Er beabsichtigte, sich durch dieses Vorgehen eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer verschaffen. In Umsetzung dieses Tatplans kam es im Einzelnen zu folgenden Taten: a) Tat 1 Spätestens am 20.08.2018 bot der Angeklagte über die Internetplattform „F1 Kleinanzeigen“ ein Mobiltelefon des Herstellers T1, Modell T2 zum Verkauf an. Am 20.08.2018 meldete sich hierauf die Zeugin Q3 und vereinbarte mit dem Angeklagten einen Kaufpreis in Höhe von 400,- Euro, den sie auf das ihr von dem Angeklagten mitgeteilte Konto überwies. Das Mobiltelefon wurde der Zeugin zu keiner Zeit übersandt, auch erhielt sie das an den Angeklagten gezahlte Geld nicht zurück. Auf diese Anzeige des Angeklagten meldete sich auch Herr G1, der mit dem Angeklagten per Email einen Kaufpreis in Höhe von 350,- Euro für das Mobiltelefon vereinbarte. Der Käufer überwies eine Anzahlung in Höhe von 150,- Euro, nachdem ihm der Angeklagte ein Foto seines Personalausweises übermittelt hatte. Auch hier übersandte der Angeklagte das Mobiltelefon nicht und behielt den erhaltenen Betrag für sich. Ebenfalls auf diese Anzeige des Angeklagten meldete sich am 22.08.2018 Herr B, mit welchem sich der Angeklagte auf einen Kaufpreis in Höhe von 350,- Euro für das von ihm angebotene Mobiltelefon einigte. Der Käufer überwies noch am selben Tag das Geld an den Angeklagten. Dieser übersandte wie in allen Fällen das Mobiltelefon nicht an den Käufer und erstattete den Kaufpreis nicht zurück. Auch die Zeugin E meldete sich auf diese Anzeige des Angeklagten bei „F1 Kleinanzeigen“ und vereinbarte mit dem Angeklagten einen Kaufpreis von 350,- Euro für das Mobiltelefon und überwies den Kaufpreis an den Angeklagten, wobei dieser weder das Mobiltelefon an sie versandte noch den Kaufpreis erstattete. Am 25.08.2018 überwies der Käufer C1 an den Angeklagten vereinbarungsgemäß einen Betrag in Höhe von 409,- Euro für das von dem Angeklagten angebotene Mobiltelefon T1 T2. Der Angeklagte versandte das Mobiltelefon nicht an den Zeugen und erstattete auch den Kaufpreis nicht zurück. Die Käuferin C2 überwies am 25.08.2018 an den Angeklagten einen Betrag in Höhe von 400,- Euro. Sie hatte sich zuvor mit dem Angeklagten auf diesen Kaufpreis für das von ihm angebotene Mobiltelefon geeinigt. Der Angeklagte übersandte das Mobiltelefon nicht, ebenfalls erfolgte keine Erstattung des Kaufpreises. Der Käufer B1 vereinbarte mit dem Angeklagten im Hinblick auf dessen Angebot bei „F1 Kleinanzeigen“ einen Kaufpreis für das T1 T2 in Höhe von 406,- Euro, den er am 11.09.2018 an den Angeklagten überwies, ohne dass ihm wie vereinbart das Mobiltelefon zugesandt wurde. Eine Erstattung des Kaufpreises erfolgte nicht. b) Tat 2 Spätestens am 22.09.2018 bot der Angeklagte über die Internetplattform „G2“ ein Mobiltelefon der Marke B2, Modell J Y zum Verkauf an. Er einigte sich mit dem Käufer T3 auf einen Kaufpreis in Höhe von 500,- Euro, die ihm der Käufer auf das angegebene Konto überwies. In der über Kurznachrichten geführten weiteren Kommunikation übersandte der Angeklagte unter anderen ein Foto seines Personalausweises, um den Käufer in Sicherheit zu wiegen. Auf dessen Verlangen übersandte er ihm auch eine angebliche Sendungsnummer des Paketes mit dem Mobiltelefon, die jedoch tatsächlich falsch war. Wie von dem Angeklagten auch hier von Beginn an beabsichtigt, übersandte er weder das Mobiltelefon an den Käufer noch erstattete er den erhaltenen Kaufpreis zurück. c) Tat 3 Spätestens am 22.09.2018 bot der Angeklagte auf der Internetplattform „R“ ein Mobiltelefon der Marke B2, Modell J Y zum Verkauf an. Er einigte sich mit dem Käufer F2 auf einen Kaufpreis in Höhe von 600,- Euro. Herr F2 überwies vereinbarungsgemäß am 24.09.2018 eine Anzahlung in Höhe von 300,- Euro auf das von dem Angeklagten angegebene Konto, die weiteren 300,- Euro sollten nach Erhalt der Ware erfolgen. Wie von dem Angeklagten auch hier von Beginn an beabsichtigt, übersandte er weder das Mobiltelefon an den Käufer noch erstattete er die erhaltene Anzahlung auf den Kaufpreis zurück. Auf diese Anzeige des Angeklagten meldete sich am 22.09.2018 auch Frau K, die mit dem Angeklagten ebenfalls einen Kaufpreis in Höhe von 600,- Euro für das Mobiltelefon vereinbarte, wobei auch hier 300,- Euro Anzahlung und 300,- Euro Schlusszahlung nach Erhalt der Ware abgesprochen wurden. Die Käuferin überwies die 300,- Euro auf das Konto des Angeklagten, ohne dass ihr wie vereinbart das Mobiltelefon zugesandt wurde. Eine Erstattung der Anzahlung auf den Kaufpreis erfolgte nicht. Der Käufer L vereinbarte mit dem Angeklagten im Hinblick auf dessen Angebot bei „R“ einen Kaufpreis in Höhe von 600,- Euro für das Mobiltelefon der Marke B2, Modell J Y. Auch mit diesem Käufer vereinbarte der Angeklagte die Zahlung einer Teilsumme in Höhe von 300,- Euro vor Versand der Ware. Der Angeklagte erhielt die vereinbarte Anzahlung, versandte aber das Mobiltelefon nicht und erstatte auch das erhaltene Geld nicht zurück. Ebenfalls auf diese Anzeige des Angeklagten meldete sich am 28.09.2018 der Käufer C3 bei dem Angeklagten und vereinbarte mit ihm einen Kaufpreis in Höhe von 600,- Euro für das Mobiltelefon. Nachdem er dem Angeklagten wie abgesprochen am 28.09.2018 per Online-Überweisung eine Anzahlung von Höhe von 300,- Euro über wiesen hatte, erfolgte kein Versand der Ware an ihn. Die geleistete Anzahlung erstattete der Angeklagte nicht zurück. Am 28.09.2018 einigte sich die Käuferin E1 mit dem Angeklagten über den Verkauf des von diesem angebotenen Mobiltelefons J Y zum Preis von 460,- Euro. Die Käuferin überwies diesen Betrag an den Angeklagten, der ihr die Ware jedoch nicht übersandte und auch den Kaufpreis nicht erstattete. d) Tat 4 Am 02.10.2018 nahm der Käufer N1 wegen einer von dem Angeklagten bei „G2“ geschalteten Verkaufsanzeige betreffend ein Mobiltelefon der Marke B2, Modell J Y Kontakt auf und vereinbarte mit diesem einen Kaufpreis in Höhe von 500,- Euro sowie die Leistung einer Anzahlung in Höhe von 250,- Euro. Nachdem der Käufer die Anzahlung umgehend auf das von dem Angeklagten angegebene Konto überwiesen hatte, erfolgte jedoch weder eine Übersendung des Mobiltelefons noch die Erstattung der Anzahlung auf den Kaufpreis. e) Tat 5 Spätestens am 08.10.2018 bot der Angeklagte über die Internetplattform „G2 N2“ ein Mobiltelefon der Marke T1, Modell T2 zum Verkauf an. Er einigte sich mit dem Käufer B3 auf einen Preis in Höhe von 400,- Euro, den dieser auf das von dem Angeklagten angegebene Konto überwies. Wie von dem Angeklagten auch hier von Beginn an beabsichtigt, übersandte er weder das Mobiltelefon an den Käufer noch erstattete er den erhaltenen Kaufpreis zurück. f) Tat 6 Spätestens am 29.10.2018 bot der Angeklagte über die Internetplattform „F1-Kleinanzeigen“ zwei Mobiltelefone der Marke T1, Modell H T4 zum Verkauf an, eines in der Farbe lila und eines in der Farbe schwarz. Der Käufer B4 einigte sich mit dem Angeklagten auf einen Gesamtpreis für beide Mobiltelefone in Höhe von 800,- Euro und überwies den Betrag an das von dem Angeklagten angegebene Konto. Anschließend erfolgte jedoch weder eine Übersendung der Mobiltelefone noch die Erstattung des Kaufpreises. Auf diese Anzeige des Angeklagten meldete sich auch der Käufer C4, der am 02.11.2018 eine Überweisung des mit dem Angeklagten vereinbarten Kaufpreises in Höhe von 800,- Euro auf dessen Konto veranlasste. Wie von dem Angeklagten auch hier von Beginn an beabsichtigt, übersandte er weder die Mobiltelefone an den Käufer noch erstattete er den erhaltenen Kaufpreis zurück. g) Tat 7 Spätestens am 18.11.2018 bot der Angeklagte über die Internetplattform „F1-Kleinanzeigen“ ein Mobiltelefon der Marke B2, Modell J Y1, zum Verkauf an. Der Käufer X meldete sich bei dem Angeklagten und einigte sich schließlich mit diesem auf den Kauf zweier Mobiltelefone Modell J Y1 zum Gesamtpreis in Höhe von 1.200,- Euro. Er überwies diesen Betrag an den Angeklagten, nachdem dieser ihm ein Foto seines Personalausweises übermittelt hatte. Wie von dem Angeklagten auch hier von Beginn an beabsichtigt, übersandte er weder die Mobiltelefone an den Käufer noch erstattete er den erhaltenen Kaufpreis zurück. Auf diese Anzeige des Angeklagten meldete sich auch der Käufer T5 und vereinbarte am 18.11.2018 mit dem Angeklagten einen Kaufpreis in Höhe von 650,- Euro für ein Mobiltelefon J Y1. Er überwies den Kaufpreis auf das von dem Angeklagten angegebene Konto, erhielt aber in der Folge weder das Mobiltelefon noch erstattete der Angeklagte den erhaltenen Kaufpreis zurück. Am 19.11.2018 einigte sich der Käufer B5 mit dem Angeklagten auf einen Kaufpreis in Höhe von 700,- Euro für das von dem Angeklagten angebotene Mobiltelefon. Der Käufer überwies den Kaufpreis noch am selben Abend. Wie von dem Angeklagten auch hier von Beginn an beabsichtigt, übersandte er weder die Mobiltelefone an den Käufer noch erstattete er den erhaltenen Kaufpreis zurück. h) Tat 8 Spätestens am 25.11.2018 bot der Angeklagte über die Internetplattform „F1-Kleinanzeigen“ ein Mobiltelefon der Marke I, Modell N3 zum Verkauf an. Er einigte sich mit der Zeugin X1 auf einen Verkaufspreis in Höhe von 400,- Euro, den diese am Folgetag auf das von dem Angeklagten angegebene Konto überwies. Wie von dem Angeklagten auch hier von Beginn an beabsichtigt, übersandte er weder das Mobiltelefon an die Käuferin noch erstattete er den erhaltenen Kaufpreis zurück. i) Tat 9 Spätestens am 25.11.2018 bot der Angeklagte über die Internetplattform „F1-Kleinanzeigen“ ein Mobiltelefon der Marke T1, Modell H T2, schwarz, zum Verkauf an. Die Brüder O1 und H1 interessierten sich für das Angebot und nahmen Kontakt zu dem Angeklagten auf. O1 einigte sich mit dem Angeklagten auf einen Kaufpreis in Höhe von 350,- Euro, den H1 am 26.11.2018 auf das von dem Angeklagten angegebene Konto überwies. Wie von dem Angeklagten auch hier von Beginn an beabsichtigt, übersandte er weder das Mobiltelefon an den Käufer noch erstattete er den erhaltenen Kaufpreis zurück. Auf diese Anzeige des Angeklagten meldete sich auch der Käufer M am 26.11.2018 bei dem Angeklagten und vereinbarte mit diesem einen Kaufpreis in Höhe von 380,- Euro, den er am Abend dieses Tages per Online-Überweisung auf das von dem Angeklagten angegebene Konto überwies. Anschließend erfolgte jedoch weder eine Übersendung des Mobiltelefons noch die Erstattung des Kaufpreises. Am 04.12.2018 trat die Käuferin Frau L1 mit dem Angeklagten auf dessen Anzeige hin in Kontakt. Sie einigte sich mit ihm auf einen Kaufpreis für das Mobiltelefon in Höhe von 550,- Euro, welchen sie noch am selben Tag auf dessen Konto überwies. Nachdem sie den Kauf über die Internetplattform abgewickelt und den Kaufpreis überwiesen hatte, wurde sie durch den Betreiber der Internetplattform vor Geschäften mit den Angeklagten gewarnt. Ihre Versuche, das Geld am 05.12.2018 zurückbuchen zu lassen, scheiterten. Auch hier übersandte der Angeklagte das Mobiltelefon nicht und es erfolgte auch keine Erstattung des an ihn gezahlten Kaufpreises. Auf diese Anzeige des Angeklagten meldete sich am 04.12.2018 auch der Käufer O2 bei dem Angeklagten und vereinbarte mit diesem einen Kaufpreis in Höhe von 520,- Euro für das angebotene Mobiltelefon, den er umgehend auf das Konto des Angeklagten überwies. Wie von dem Angeklagten auch hier von Beginn an beabsichtigt, übersandte er weder das Mobiltelefon an den Käufer noch erstattete er den erhaltenen Kaufpreis zurück. j) Tat 10 Spätestens am 26.12.2018 bot der Angeklagte über die Internetplattform „F1-Kleinanzeigen“ ein Mobiltelefon der Marke T1, Modell H O3 an. Hierauf meldete sich die Käuferin T6 bei dem Angeklagten und vereinbarte mit diesem einen Kaufpreis in Höhe von 450,- Euro. Weiter wurde vereinbart, dass eine Anzahlung in Höhe von 200,- Euro erfolgen sollte, welche die Käuferin noch am selben Tage per Online-Überweisung auf das von dem Angeklagten angegebene Konto veranlasste. In der Folgezeit erfolgte wiederum kein Versand der Ware durch den Angeklagten, auch die geleistete Anzahlung erstattete der Angeklagte nicht zurück. k) Tat 11 Spätestens am 13.01.2019 bot der Angeklagte über die Internetplattform „F1-Kleinanzeigen“ ein Laptop der Marke B6 zum Verkauf an. Der Käufer Herr L2 einige sich mit dem Angeklagten auf einen Preis in Höhe von 200,- Euro. Nachdem der Käufer auf das von dem Angeklagten angegebene Konto überwiesen hatte, brach der Kontakt ab. Wie von dem Angeklagten auch hier von Beginn an beabsichtigt, übersandte er weder den Kaufgegenstand an den Käufer noch erstattete er den erhaltenen Kaufpreis zurück. l) Tat 12 Spätestens am 23.01.2019. bot der Angeklagte über die Internetplattform „F1-Kleinanzeigen“ ein Mobiltelefon der Marke T1, Modell H T4 an. Auf diese Anzeige meldete sich der Käufer N4 und vereinbarte mit dem Angeklagten einen Kaufpreis in Höhe von 330,- Euro, welchen er am 24.01.2019 auf das von dem Angeklagten angegebene Konto überwies. Wie von dem Angeklagten auch hier von Beginn an beabsichtigt, übersandte er weder das Mobiltelefon an den Käufer noch erstattete er den erhaltenen Kaufpreis zurück. Auf diese Anzeige des Angeklagten meldete sich auch der Käufer Herr H2, der dem Angeklagten für das von ihm angebotene Mobiltelefon vereinbarungsgemäß einen Kaufpreis in Höhe von 400,- Euro überwies. In der Folgezeit erfolgte wiederum kein Versand der Ware durch den Angeklagten, auch den geleisteten Kaufpreis erstattete der Angeklagte nicht zurück. Am 23.01.2019 einigte sich der Käufer C5 mit dem Angeklagten auf einen Kaufpreis in Höhe von 410,- Euro für das angebotene Mobiltelefon. Er überwies den Betrag noch am selben Tag an das von dem Angeklagten angegebene Konto. Wie von dem Angeklagten auch hier von Beginn an beabsichtigt, übersandte er das Mobiltelefon nicht an den Käufer. Der Angeklagte erstattete den Kaufpreis am 17.05.2019, nachdem er von einem durch den Käufer beauftragten Rechtsanwalt hierzu aufgefordert worden war. m) Tat 13 Spätestens am 30.01.2019 bot der Angeklagte über die Internetplattform „F1-Kleinanzeigen“ ein Mobiltelefon der Marke I, Model Q4, zum Verkauf an. Er einigte sich mit der Käuferin I1 auf einen Kaufpreis in Höhe von 400,- Euro, den diese auf das von dem Angeklagten angegebene Konto überwies. Wie von dem Angeklagten auch hier von Beginn an beabsichtigt, übersandte er weder das Mobiltelefon an den Käufer noch erstattete er den erhaltenen Kaufpreis zurück. n) Tat 14 Spätestens am 10.02.2019 bot der Angeklagte über die Internetplattform „F1-Kleinanzeigen“ ein Mobiltelefon der Marke B2, Modell J Y1, zum Verkauf an. Der Käufer Herr T7 einigte sich mit dem Angeklagten auf einen Kaufpreis in Höhe von 650,- Euro, den er am 11.02.2019 auf das von dem Angeklagten angegebene Konto überwies. In der Folgezeit erfolgte wiederum kein Versand der Ware durch den Angeklagten, auch den geleisteten Kaufpreis erstattete der Angeklagte nicht zurück. Auf die Internetanzeige des Angeklagten meldete sich auch der Käufer T8, der mit dem Angeklagten einen Kaufpreis in Höhe von 700,- Euro, die der Käufer am 11.02.2019 auf das von dem Angeklagten angegebene Konto überwies. Wie von dem Angeklagten auch hier von Beginn an beabsichtigt, übersandte er weder das Mobiltelefon an den Käufer noch erstattete er den erhaltenen Kaufpreis zurück. o) Tat 15 Spätestens am 25.02.2019 bot der Angeklagte über die Internetplattform „F1-Kleinanzeigen“ eine Q zum Verkauf an. Die Käuferin Frau N5 vereinbarte mit dem Angeklagten einen Kaufpreis in Höhe von 65,- Euro, den sie am 28.02.2019 auf das von dem Angeklagten angegebene Konto überwies. In der Folgezeit erfolgte wiederum kein Versand der Ware durch den Angeklagten, auch den geleisteten Kaufpreis erstattete der Angeklagte nicht zurück. p) Tat 16 Spätestens am 08.04.2019 bot der Angeklagte über die Internetplattform „F1-Kleinanzeigen“ ein Mobiltelefon der Marke T1, Modell T9 plus zum Verkauf an. Der Käufer Herr N6 einigte sich mit dem Angeklagten auf einen Kaufpreis in Höhe von 500,- Euro, den er am gleichen Tag auf das von dem Angeklagten angegebene Konto überwies. Es erfolgte wiederum, wie von dem Angeklagten von vornherein beabsichtigt, kein Versand der Ware, auch wurde der an ihn gezahlte Kaufpreis nicht erstattet. q) Tat 17 Spätestens am 12.04.2019 bot der Angeklagte über die Internetplattform „F1-Kleinanzeigen“ ein Mobiltelefon der Marke T1, Modell H F3 zum Verkauf an. Er vereinbarte mit dem Käufer Herrn E3 einen Kaufpreis in Höhe von 400,- Euro. Der Käufer überwies den vereinbarten Geldbetrag auf das von dem Angeklagten angegebene Konto. Dieser bestätigte ihm den Geldeingang, versandte aber, wie von Beginn an beabsichtigt, die Ware nicht an den Käufer und erstattete auch den Kaufpreis nicht zurück. Auf diese Anzeige des Angeklagten meldete sich auch der Käufer Herr C6, der mit dem Angeklagten einen Kaufpreis in Höhe von 400,- Euro für das Mobiltelefon vereinbarte. Er überwies diesen Betrag am 12.04.2019 auf das von dem Angeklagten angegebene Konto, erhielt jedoch in der Folgezeit weder das Mobiltelefon noch den an den Angeklagten geleisteten Kaufpreis zurück. r) Tat 18 Spätestens am 23.04.2019 bot der Angeklagte über die Internetplattform „G2 N2“ ein Mobiltelefon der Marke T1, Modell T2, zum Verkauf an. Er vereinbarte mit dem Käufer Herrn B7 einen Kaufpreis in Höhe von 250,- Euro, den dieser am 24.04.2019 auf das von dem Angeklagten angegebene Konto überwies. Es erfolgte wiederum, wie von dem Angeklagten von vornherein beabsichtigt, kein Versand der Ware, auch wurde der an ihn gezahlte Kaufpreis nicht erstattet. Auf diese Anzeige des Angeklagten meldete sich auch der Käufer Herr S, der mit dem Angeklagten am 24.04.2019 einen Kaufpreis in Höhe von 200,- Euro für das Mobiltelefon vereinbarte. Der Käufer überwies diesen Betrag auf das von dem Angeklagten angegebene Konto. Wie von dem Angeklagten auch hier von Beginn an beabsichtigt, übersandte er weder die Mobiltelefone an den Käufer noch erstattete er den erhaltenen Kaufpreis zurück. Am 26.04.2019 vereinbarte der Käufer Herr I2 mit dem Angeklagten einen Kaufpreis in Höhe von 240,- Euro für das von ihm angebotene Mobiltelefon. Der Käufer überwies den vereinbarten Betrag am 27.04.2019 auf das von dem Angeklagten angegebene Konto, erhielt jedoch in der Folgezeit weder das Mobiltelefon noch den an den Angeklagten geleisteten Kaufpreis zurück. Am 29.04.2019 vereinbarte der Käufer Herr N7 mit dem Angeklagten einen Kaufpreis in Höhe von 250,- Euro für das angebotene Mobiltelefon. Der Käufer überwies diesen Betrag auf das von dem Angeklagten angegebene Konto. Wie von dem Angeklagten auch hier von Beginn an beabsichtigt, übersandte er weder die Mobiltelefone an den Käufer noch erstattete er den erhaltenen Kaufpreis zurück. Am 30.04.2019 einigte sich die Käuferin Frau T10 mit dem Angeklagten auf einen Kaufpreis in Höhe von 250,- Euro für das von ihm angebotene Mobiltelefon, welchen sie am 01.05.2019 auf das von dem Angeklagten angegebene Konto überwies. Auf mehrfrage Nachfrage der Käuferin in den folgenden Tagen schickte der Angeklagte ihr über Kurznachrichten eine angebliche Sendungsnummer, die aber von dem Angeklagten „erfunden“ war. Nach einigen weiteren Nachfragen der Käuferin sagte der Angeklagte schließlich zu, den Kaufpreis zurückzuerstatten, was er aber – wie von Beginn an geplant – tatsächlich nicht veranlasste. Ebenfalls auf diese Anzeige hin meldete sich am 01.05.2019 die Kundin Frau B8 bei dem Angeklagten und vereinbarte mit diesem einen Kaufpreis in Höhe von 250,- Euro. Sie überwies den Betrag noch am gleichen Tag auf das von dem Angeklagten angegebene Konto. Auf mehrfrage Nachfrage der Käuferin in den folgenden Tagen schickte der Angeklagte ihr über Kurznachrichten eine angebliche Sendungsnummer, die aber von dem Angeklagten „erfunden“ war. Nach einigen weiteren Nachfragen der Käuferin sagte der Angeklagte schließlich zu, den Kaufpreis zurückzuerstatten, was er aber – wie von Beginn an geplant – tatsächlich nicht veranlasste. s) Tat 19 Spätestens am 13.06.2019 bot der Angeklagte über die Internetplattform „F1-Kleinanzeigen“ ein Mobiltelefon der Marke T1, Modell H F3 zum Verkauf an. Er vereinbarte mit dem Käufer Herrn L3 einen Kaufpreis in Höhe von 300,- Euro, den dieser am gleichen Tag auf das von dem Angeklagten angegebene Konto überwies. Wie von dem Angeklagten auch hier von Beginn an beabsichtigt, übersandte er weder die Mobiltelefone an den Käufer noch erstattete er den erhaltenen Kaufpreis zurück. Ebenfalls auf diese Anzeige des Angeklagten meldete sich der Käufer T11, der mit dem Angeklagten einen Preis von 290,- Euro für das von ihm angebotene Mobiltelefon vereinbarte. Ferner vereinbarte er für den Kauf eines weiteren, gleichen Mobiltelefons, welches seine Mutter erwerben wollte, ebenfalls einen Kaufpreis in Höhe von 290,- Euro. Der Käufer T11 zahlte am 13.06.2019 für seinen Kauf 290,- Euro an das von dem Angeklagten angegebene Konto, erhielt jedoch in der Folgezeit weder das Mobiltelefon noch den an den Angeklagten geleisteten Kaufpreis zurück. Am 13.06.2019 nahm der Käufer Herr T12 Kontakt zu dem Angeklagten im Hinblick auf dessen Verkaufsanzeige auf und vereinbarte mit ihm für das angebotene Mobiltelefon einen Kaufpreis in Höhe von 270,- Euro, den er am gleichen Tag auf das von dem Angeklagten angegebene Konto überwies. Auf mehrfrage Nachfrage des Käufers in den folgenden Tagen schickte der Angeklagte ihm über Kurznachrichten eine angebliche Sendungsnummer, die aber von dem Angeklagten „erfunden“ war. Tatsächlich wurde das Mobiltelefon nicht versandt und auch den geleisteten Kaufpreis zahlte der Angeklagte nicht zurück. Auch der Käufer Herr U meldete sich auf diese Verkaufsanzeige des Angeklagten und vereinbarte am 13.06.2019 mit diesem einen Kaufpreis in Höhe von 300,- Euro für das angebotene Mobiltelefon. Er überwies den Kaufpreis auf das von dem Angeklagten angegebene Konto. Wie von dem Angeklagten auch hier von Beginn an beabsichtigt, übersandte er weder das Mobiltelefon an den Käufer noch erstattete er den erhaltenen Kaufpreis zurück. t) Tat 20 Spätestens am 03.09.2019 bot der Angeklagte über die Internetplattform „F1-Kleinanzeigen“ ein Mobiltelefon der Marke T1, Modell H T9 zum Verkauf an. Er vereinbarte mit dem Käufer Herrn L4 einen Kaufpreis in Höhe von 290,- Euro, den dieser am gleichen Tag auf das von dem Angeklagten angegebene Konto überwies. Auf mehrfache Nachfrage des Käufers in den folgenden Tagen schickte der Angeklagte ihm eine angebliche Sendungsnummer, die aber von dem Angeklagten „erfunden“ war. Nach einigen weiteren Nachfragen sagte der Angeklagte schließlich zu, den Kaufpreis zurückzuerstatten, was er aber – wie von Beginn an geplant – tatsächlich nicht veranlasste. Ebenfalls am 03.09.2019 einigte sich der Käufer Herr L5 mit dem Angeklagten über den Kauf des angebotenen Mobiltelefons zum Preis von 300,- Euro. Der Käufer überwies den Kaufpreis auf das von dem Angeklagten angegebene Konto, der Angeklagte bestätigte den Erhalt des Geldes einige Tage später. Wie von dem Angeklagten auch hier von Beginn an beabsichtigt, übersandte er weder die Mobiltelefone an den Käufer noch erstattete er den erhaltenen Kaufpreis zurück. Am 03.09.2019 vereinbarte der Käufer Herr C7 mit dem Angeklagten einen Kaufpreis in Höhe von 260,- Euro für das von dem Angeklagten angebotene Mobiltelefon. Der Käufer überwies zunächst einen Betrag in Höhe von 150,- Euro und nach Erhalt einer Versandbestätigung von dem Angeklagten weitere 110,- Euro auf das von dem Angeklagten angegebene Konto. Bei dem Käufer kam auch ein Paket des Angeklagten an, in dem sich aber nur eine Packung T13 befand. Der Angeklagte hatte von Beginn an geplant, dem Käufer das von ihm angebotene Mobiltelefon tatsächlich nicht zu übergeben. Am 04.09.2019 erstattete der Angeklagte Herrn C7 den Kaufpreis. Das durch die Betrugstaten erhaltene Geld gab der Angeklagte zum Teil für den Lebensunterhalt seiner Familie aus, überwiegend verwende er es, um an Sportwetten bezogen auf die englische und deutsche Fußball-Liga teilzunehmen. 2. Fahren ohne Fahrerlaubnis am 18.04.2020 Am 18.04.2019 befuhr der Angeklagte gegen 08:30 Uhr mit seinem PKW P mit dem amtlichen Kennzeichen ……. unter anderem die H3 Straße in C. Der Angeklagte war, wie er wusste, nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis. Auf der Höhe B9 in Fahrtrichtung H4 bediente der Angeklagte ein Mobiltelefon, weshalb er von dem Polizeibeamten PHK U1 angehalten wurde. Aus dieser Tat ergibt sich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. 3. Schuldfähigkeit des Angeklagten Die Steuerungsfähigkeit und die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten waren in allen Tatzeitpunkten weder eingeschränkt noch aufgehoben. 4. Teileinstellungen Soweit dem Angeklagten gemäß der Anklage vom ….. (Az. ……) darüber hinaus zur Last gelegt wurde, in der Zeit vor dem 07.12.2018 einen Betrug gegenüber der I2 Versicherung begangen zu haben (Fall 35. der Anklage, Fallakte 35) und am 25.02.2019 Hausfriedensbruch begangen zu haben (Fälle 53. und 54 der Anklage, Fallakte 7) hat die Kammer das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. 5. Betrugstaten zum Nachteil der Zeugin N8 (Teilfreispruch, Anklage der Staatsanwaltschaft Essen vom ….., Az. …..) Soweit dem Angeklagten mit der Anklage der Staatsanwaltschaft Essen vom ….. (Az. …….) ferner vorgeworfen wurde, in der Zeit von dem 06.07.2017 bis zum 08.08.2017 unberechtigt von dem Konto der Zeugin N8, geb. S1, seiner damaligen Lebensgefährtin und heutigen Ehefrau, mit der EC-Karte der Zeugin Geld von deren Konto bei der T H5 mit der IBAN …….. abgehoben zu haben (Fälle 36. bis 52. der Anklage), vermochte die Kammer hierzu keine Feststellungen zu treffen. III. Beweiswürdigung 1. Feststellungen zur Person Die Feststellungen zur Person des Angeklagten und seinen Vorbelastungen beruhen auf den Angaben des Angeklagten und der Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges vom …….. Der Angeklagte hat sich hinsichtlich seiner Angaben zur Person wie festgestellt eingelassen. Die Kammer hatte keine Anhaltspunkte, an den Angaben des Angeklagten zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu zweifeln. 2. Feststellungen zur Sache Die Feststellungen zur Sache – auch hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes und in Bezug auf die Frage der gewerbsmäßigen Begehungsweise – beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten, an dessen Richtigkeit die Kammer keine Zweifel hat, sowie auf der Beweisaufnahme, so wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt. a) Einlassung des Angeklagten Der Angeklagte hat sämtliche objektiven und subjektiven Umstände wie festgestellt geschildert und im Einzelnen ausgeführt, wie es zu den Tathandlungen gekommen ist und die festgestellten Taten vollumfänglich eingeräumt. Er hat nicht nur ein pauschales Geständnis abgelegt, sondern ausführlich, wie insgesamt festgestellt, zu den einzelnen Abläufen berichtet. Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, er habe bei den verschiedenen Verkaufsportalen Mobiltelefone zum Verkauf angeboten, wobei er jeweils von Beginn an in keinem Fall beabsichtigt habe, dem potentiellen Käufer ein solches Mobiltelefon zu übereignen, auch weil er überwiegend nicht im Besitz der angebotenen Ware gewesen sei. Zum Teil habe er sein Angebot erläutert, zum Beispiel mit der erfundenen Geschichte, er habe das Mobiltelefon im Zuge einer Vertragsverlängerung zusätzlich erworben und benötige es nicht. Die Auswahl der von ihm angebotenen Modelle der Mobiltelefone sei dabei willkürlich erfolgt. Den Käufern habe er oftmals seine private Handynummer gegeben und hierüber mit ihnen kommuniziert. Dabei habe er auch Fotos von sich geschickt oder ein Foto seines Personalausweises oder seiner Familie, um die Käufer in Sicherheit zu wiegen. Auch habe er in einem Fall ein Tablet und in einem Fall eine Q zum Verkauf angeboten. Wenn er Kaufpreise – wie hier an die Käufer C7 und C5 sowie in anderen, nicht anklagegegenständlichen Fällen – zurückerstattet habe, sei dies erfolgt, um besonders renitente Käufer davon abzuhalten, Strafverfolgungsmaßnahmen zu veranlassen. Auch wenn er angesichts der Verwendung seiner Daten wie Name, Telefonnummer etc. gewusst habe, dass er nicht dauerhaft unentdeckt bleibe, habe er gehofft, auf diese Weise eine Entdeckung herauszögern zu können. Die Taten habe er begangen, um sich eine regelmäßige Einnahmequelle zu verschaffen. Einen kleinen Teil der Gelder habe er für den Familienunterhalt verwendet, den überwiegenden Teil bei Sportwetten auf die deutsche und englische Fußball-Liga eingesetzt. Der Angeklagte hat sich weiter dahingehend eingelassen, den Schaden der Käufer vollständig begleichen zu wollen. Dies sei ihm finanziell auch möglich, da er gemeinsam mit seiner Ehefrau eine größere Erbschaft erhalten habe, durch welche der eingetretene Schaden vollständig beglichen werden könne. Hinsichtlich des Tatvorwurfes des Fahrens ohne Fahrerlaubnis hat sich der Angeklagte ebenfalls im Sinne der getroffenen Feststellungen geständig eingelassen und bestätigt, mit seinem PKW am 18.04.2019 gegen 08:30 Uhr die H3 Straße in C befahren zu haben, wobei ihm bewusst gewesen sei, nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein. Zu dem Vorwurf des Betruges zu Lasten seiner Ehefrau (Fälle 36. bis 52. der Anklage der Staatsanwaltschaft Essen vom ……, Az. ……) hat sich der Angeklagte nicht eingelassen. b) Beweisaufnahme im Übrigen Das im Sinne der getroffenen Feststellungen umfassende Geständnis des Angeklagten wird durch die Beweisaufnahme bestätigt und schlüssig ergänzt. Durch die Aussagen der vernommenen Zeugen und die Beweisaufnahme im Übrigen, so wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt, hat sich für die Kammer ein insgesamt schlüssiges Bild des jeweiligen Tatablaufes ergeben. Im Einzelnen: Tat 1 Die Zeugin Q3 hat bei ihrer Vernehmung den Ablauf ihres Kontaktes mit dem Angeklagten wie festgestellt bekundet. Anhaltspunkte, an den Angaben der Zeugin zu zweifeln, ergaben sich für die Kammer insbesondere angesichts der Übereinstimmung der Aussage mit dem Geständnis des Angeklagten nicht. Die Feststellungen hinsichtlich des Kontaktes des Angeklagten mit dem Käufer Herrn G1 beruhen ergänzend auf den Angaben des Zeugen gemäß der Anlage zum Strafantrag vom 12.11.2018, welche die Kammer verlesen hat. Die Feststellungen zu dem Ablauf hinsichtlich des Käufers Herrn B stützt die Kammer ergänzend auf den Inhalt des polizeilichen Vermerks vom 30.08.2018, den sie in der Hauptverhandlung verlesen hat, aus welchem sich der festgestellte Ablauf in Übereinstimmung mit dem Geständnis des Angeklagten ergibt. Die Feststellungen hinsichtlich des Kontaktes des Angeklagten zu der Käuferin E stützt die Kammer ergänzend auf den polizeilichen Vermerk vom 16.11.2018, den sie in der Hauptverhandlung verlesen hat. Die Feststellungen zu dem Verkaufskontakt des Angeklagten zu dem Käufer C1 stützt die Kammer ergänzend auf die polizeiliche Strafanzeige vom 07.09.2018, welche sie in der Hauptverhandlung verlesen hat. Die Feststellungen zu dem Verkaufskontakt des Angeklagten zu der Käuferin C2 stützt die Kammer ergänzend auf die Angaben in der polizeilichen Strafanzeige vom 26.11.2018, welche sie in der Hauptverhandlung verlesen hat. Die Feststellungen zum Ablauf hinsichtlich des Käufers B1 stützt die Kammer ergänzend auf die Angaben in der polizeilichen Strafanzeige vom 28.09.2018, welche sie in der Hauptverhandlung verlesen hat. Tat 2 Die Feststellungen zu dem Verkaufskontakt des Angeklagten mit dem Käufer T3 stützt die Kammer ergänzend auf dessen Zeugenaussage bei der Polizei am 27.09.2018, welche die Kammer im allseitigen Einvernehmen verlesen hat. Tat 3 Die Feststellungen zum Ablauf hinsichtlich des Käufers Herrn F2 stützt die Kammer ergänzend auf die Angaben in der polizeilichen Strafanzeige vom 26.10.2018, welche sie in der Hauptverhandlung verlesen hat. Die Feststellungen zu dem Verkaufskontakt des Angeklagten mit der Käuferin Frau K stützt die Kammer ergänzend auf deren Zeugenaussage bei der Polizei am 06.10.2018, welche die Kammer im allseitigen Einvernehmen verlesen hat. Die Feststellungen zum Ablauf hinsichtlich des Käufers Herrn L stützt die Kammer ergänzend auf die Angaben in der polizeilichen Strafanzeige vom 13.12.2018, welche sie in der Hauptverhandlung verlesen hat. Die Feststellungen zu dem Verkaufskontakt des Angeklagten mit dem Käufer Herrn C3 stützt die Kammer ergänzend auf deren Zeugenaussage bei der Polizei am 21.11.2018, welche die Kammer im allseitigen Einvernehmen verlesen hat. Die Feststellungen zu dem Verkaufskontakt des Angeklagten mit der Käuferin E1 stützt die Kammer ergänzend auf die Zeugenaussage ihres Vaters, Herrn E4, bei der Polizei am 03.05.2019, welche die Kammer im allseitigen Einvernehmen verlesen hat. Tat 4 Die Feststellungen zum Ablauf hinsichtlich des Käufers N1 stützt die Kammer ergänzend auf die Angaben in der polizeilichen Strafanzeige vom 14.10.2018, welche sie in der Hauptverhandlung verlesen hat. Tat 5 Die Feststellungen zu dem Ablauf hinsichtlich des Käufers Herrn B3 stützt die Kammer ergänzend auf den Inhalt des polizeilichen Vermerks vom 26.10.2018, den sie in der Hauptverhandlung verlesen hat. Tat 6 Die Feststellungen zu dem Verkaufskontakt des Angeklagten mit dem Käufer B4 stützt die Kammer ergänzend auf dessen Zeugenaussage bei der Polizei am 30.11.2018, welche die Kammer im allseitigen Einvernehmen verlesen hat. Die Feststellungen zum Ablauf hinsichtlich des Käufers Herrn C4 stützt die Kammer ergänzend auf die Angaben in der polizeilichen Strafanzeige vom 06.11.2018, welche sie in der Hauptverhandlung verlesen hat. Tat 7 Die Feststellungen zum Ablauf hinsichtlich des Käufers Herrn X stützt die Kammer ergänzend auf die Angaben in der polizeilichen Strafanzeige vom 27.11.2018, welche sie in der Hauptverhandlung verlesen hat. Die Feststellungen zum Ablauf hinsichtlich des Käufers Herrn T5 stützt die Kammer ergänzend auf die Angaben in der polizeilichen Strafanzeige vom 03.04.2019, welche sie in der Hauptverhandlung verlesen hat. Die Feststellungen zum Ablauf hinsichtlich des Käufers Herrn B5 stützt die Kammer ergänzend auf die Angaben in der polizeilichen Strafanzeige vom 30.11.2018, welche sie in der Hauptverhandlung verlesen hat. Tat 8 Die Feststellungen zum Ablauf hinsichtlich der Käuferin X1 stützt die Kammer ergänzend auf deren Zeugenaussage in der Hauptverhandlung. Die Zeugin hat bei ihrer Vernehmung den Sachverhalt wie festgestellt bekundet. Anhaltspunkte, an den Angaben der Zeugin zu zweifeln, ergaben sich für die Kammer insbesondere angesichts der Übereinstimmung der Aussage mit dem Geständnis des Angeklagten nicht. Tat 9 Die Feststellungen zu dem Verkaufskontakt des Angeklagten mit den Brüdern H1 stützt die Kammer ergänzend auf die Zeugenaussage des Herrn H1 bei der Polizei am 18.12.2018, welche die Kammer im allseitigen Einvernehmen verlesen hat. Die Feststellungen zu dem Verkaufskontakt des Angeklagten mit dem Käufer M stützt die Kammer ergänzend auf dessen Zeugenaussage bei der Polizei am 15.12.2018, welche die Kammer im allseitigen Einvernehmen verlesen hat. Die Feststellungen zum Ablauf hinsichtlich der Käuferin Frau L1 stützt die Kammer ergänzend auf die Angaben in der polizeilichen Strafanzeige vom 05.12.2018, welche sie in der Hauptverhandlung verlesen hat. Die Feststellungen zu dem Verkaufskontakt des Angeklagten mit dem Käufer Herrn O2 stützt die Kammer ergänzend auf die Angaben in der polizeilichen Strafanzeige vom 21.12.2018, welche sie in der Hauptverhandlung verlesen hat. Tat 10 Die Feststellungen zu dem Verkaufskontakt des Angeklagten mit der Käuferin Frau T6 stützt die Kammer ergänzend auf die Angaben in der polizeilichen Strafanzeige vom 03.01.2019, welche sie in der Hauptverhandlung verlesen hat. Tat 11 Die Feststellungen zu dem Verkaufskontakt des Angeklagten mit dem Käufer Herrn L2 stützt die Kammer ergänzend auf dessen Zeugenaussage bei der Polizei am 05.02.2019, welche die Kammer im allseitigen Einvernehmen verlesen hat. Tat 12 Die Feststellungen zu dem Verkaufskontakt des Angeklagten mit dem Käufer Herrn N4 stützt die Kammer ergänzend auf dessen schriftliche Erklärung gegenüber der Polizei vom 19.02.2019, welche die Kammer in der Hauptverhandlung verlesen hat. Die Feststellungen zum Ablauf hinsichtlich des Käufers Herrn H2 stützt die Kammer ergänzend auf die Angaben in der polizeilichen Strafanzeige vom 29.01.2019, welche sie in der Hauptverhandlung verlesen hat. Die Feststellungen zum Ablauf hinsichtlich des Käufers Herrn C5 stützt die Kammer ergänzend auf die Angaben in der polizeilichen Strafanzeige vom 28.01.2019, welche sie in der Hauptverhandlung verlesen hat. Die Feststellungen zur Rückerstattung des Kaufpreises beruhen ergänzend zu der Einlassung des Angeklagten auf Verlesung der Kontoauszüge des Angeklagten betreffend dessen Konto bei der T C. Tat 13 Die Feststellungen zum Ablauf hinsichtlich der Käuferin Frau I1 stützt die Kammer ergänzend auf die Angaben in der polizeilichen Strafanzeige vom 13.02.2019, welche sie in der Hauptverhandlung verlesen hat. Tat 14 Die Feststellungen zu dem Verkaufskontakt des Angeklagten mit dem Käufer Herrn T7 stützt die Kammer ergänzend auf die Angaben in der polizeilichen Strafanzeige vom 19.02.2019, welche sie in der Hauptverhandlung verlesen hat. Die Feststellungen zum Ablauf hinsichtlich des Käufers Herrn T8 stützt die Kammer ergänzend auf dessen Zeugenaussage bei der Polizei am 06.03.2019, welche die Kammer im allseitigen Einvernehmen verlesen hat. Tat 15 Die Feststellungen zum Ablauf hinsichtlich der Käuferin Frau N5 stützt die Kammer ergänzend auf die Angaben in der polizeilichen Strafanzeige vom 20.03.2019, welche sie in der Hauptverhandlung verlesen hat. Tat 16 Die Feststellungen zu dem Verkaufskontakt des Angeklagten mit dem Käufer Herrn N6 stützt die Kammer ergänzend auf dessen Zeugenaussage bei der Polizei am 02.05.2019, welche die Kammer im allseitigen Einvernehmen verlesen hat. Tat 17 Die Feststellungen zum Ablauf hinsichtlich des Käufers Herrn E3 stützt die Kammer ergänzend auf dessen Zeugenaussage in der Hauptverhandlung. Der Zeuge hat bei seiner Vernehmung den Sachverhalt wie festgestellt bekundet. Anhaltspunkte, an den Angaben des Zeugen zu zweifeln, ergaben sich für die Kammer insbesondere angesichts der Übereinstimmung der Aussage mit dem Geständnis des Angeklagten nicht. Die Feststellungen zum Ablauf hinsichtlich des Käufers Herrn C6 stützt die Kammer ergänzend auf die Angaben in der polizeilichen Strafanzeige vom 30.04.2019, welche sie in der Hauptverhandlung verlesen hat. Tat 18 Die Feststellungen zu dem Verkaufskontakt des Angeklagten mit dem Käufer Herrn B7 stützt die Kammer ergänzend auf dessen Zeugenaussage bei der Polizei am 26.04.2019, welche die Kammer im allseitigen Einvernehmen verlesen hat. Die Feststellungen zum Ablauf hinsichtlich des Käufers Herrn S stützt die Kammer ergänzend auf die Angaben in der polizeilichen Strafanzeige vom 27.04.2019, welche sie in der Hauptverhandlung verlesen hat. Die Feststellungen zu dem Verkaufskontakt des Angeklagten mit dem Käufer Herrn I3 stützt die Kammer ergänzend auf dessen Zeugenaussage bei der Polizei am 13.05.2019, welche die Kammer im allseitigen Einvernehmen verlesen hat. Die Feststellungen zum Ablauf hinsichtlich des Käufers Herrn N7 stützt die Kammer ergänzend auf die Angaben in der polizeilichen Strafanzeige vom 29.05.2019, welche sie in der Hauptverhandlung verlesen hat. Die Feststellungen zum Ablauf hinsichtlich der Käuferin T10 stützt die Kammer ergänzend auf deren Zeugenaussage in der Hauptverhandlung. Die Zeugin hat bei ihrer Vernehmung den Sachverhalt wie festgestellt bekundet. Anhaltspunkte, an den Angaben der Zeugin zu zweifeln, ergaben sich für die Kammer insbesondere angesichts der Übereinstimmung der Aussage mit dem Geständnis des Angeklagten nicht. Die Feststellungen zum Ablauf hinsichtlich der Käuferin Frau B8 stützt die Kammer ergänzend auf die Angaben in der polizeilichen Strafanzeige vom 28.05.2019, welche sie in der Hauptverhandlung verlesen hat. Tat 19 Die Feststellungen zum Ablauf hinsichtlich des Käufers Herrn L3 stützt die Kammer ergänzend auf die Angaben in der polizeilichen Strafanzeige vom 25.06.2019, welche sie in der Hauptverhandlung verlesen hat. Die Feststellungen zum Ablauf hinsichtlich des Käufers Herrn T11 stützt die Kammer ergänzend auf die Angaben in dem polizeilichen Vermerk vom 27.06.2019 („Zusammenfassung der Daten“), welchen sie in der Hauptverhandlung verlesen hat. Die Feststellungen zum Ablauf hinsichtlich des Käufers Herrn T12 stützt die Kammer ergänzend auf die Angaben des Käufers in der Sachverhaltsschilderung gegenüber der Polizei vom 21.06.2019, welche sie in der Hauptverhandlung verlesen hat. Die Feststellungen zum Ablauf hinsichtlich des Käufers Herrn U stützt die Kammer ergänzend auf die Angaben des Käufers in der Sachverhaltsschilderung gegenüber der Polizei vom 14.07.2019, welche sie in der Hauptverhandlung verlesen hat. Tat 20 Die Feststellungen zum Ablauf hinsichtlich des Käufers Herrn L4 stützt die Kammer ergänzend auf die Angaben in der polizeilichen Strafanzeige vom 10.09.2019, welche sie in der Hauptverhandlung verlesen hat. Die Feststellungen zum Ablauf hinsichtlich des Käufers Herrn L5 stützt die Kammer ergänzend auf dessen Zeugenaussage in der Hauptverhandlung. Der Zeuge hat bei seiner Vernehmung den Sachverhalt wie festgestellt bekundet. Anhaltspunkte, an den Angaben des Zeugen zu zweifeln, ergaben sich für die Kammer insbesondere angesichts der Übereinstimmung der Aussage mit dem Geständnis des Angeklagten nicht. Die Feststellungen zum Ablauf hinsichtlich des Käufers Herrn C7 stützt die Kammer ergänzend auf die Angaben in der polizeilichen Strafanzeige vom 04.09.2019, welche sie in der Hauptverhandlung verlesen hat. Die Feststellungen zur Rückerstattung des Kaufpreises beruhen ergänzend zu der Einlassung des Angeklagten auf Verlesung der Kontoauszüge des Angeklagten betreffend dessen Konto bei der T C. Tat 21 Hinsichtlich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 18.04.2019 wird das Geständnis des Angeklagten bestätigt durch die dem Geständnis des Angeklagten entsprechenden Angaben in der polizeilichen Strafanzeige, welche die Kammer in der Hauptverhandlung verlesen hat. 3. Feststellungen zur Schuldfähigkeit Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten zu den Tatzeiten hat die Kammer aufgrund des überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen Dr. med. I3, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, getroffen, der dieses in der Hauptverhandlung erstattet hat. Nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen lag zu keinem der jeweiligen Tatzeitpunkte eines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB vor. Der Sachverständige vermochte aufgrund des Ergebnisses seiner Exploration und der Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung und der durchgeführten Beweisaufnahme sowie unter Berücksichtigung des Verhaltens des Angeklagten in der Hauptverhandlung keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer dauerhaften krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, eines forensisch relevanten Schwachsinns oder einer anderen seelischen Abartigkeit zu finden. Der Sachverständige hat hierzu vereinzelt ausgeführt, keine Anhaltspunkte für psychotische oder wahnhafte Erkrankungen des Angeklagten zu haben. Ebenso wenig habe er Hinweise auf eine affektive oder hirnorganische Störung finden können. Eine Alkohol- oder Betäubungsmittelproblematik habe der Angeklagte verneint, er habe auch bei Auswertung der Betreuungsakte keine Hinweise auf übermäßigen Alkoholkonsum oder auf Betäubungsmittelkonsum finden können. Schließlich sei eine zu einem der Tatzeitpunkte bestehende relevante Intoxikation des Angeklagten aufgrund der bei allen Taten komplexen Handlungsweise und der gezeigten Interaktionen auszuschließen. Aufgrund der jeweiligen Tatabläufe sei auch das Eingangsmerkmal einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung auszuschließen. Ein forensisch relevanter Schwachsinn liege bei dem Angeklagten ebenfalls nicht vor. Im Rahmen einer Begutachtung im Jahr 2008 habe ein bei dem Angeklagten durchgeführter Intelligenztest einen IQ von 90 ergeben. Dieses Intelligenzniveau im unteren Normbereich habe sich auch in dem aktuellen Explorationsgespräch bestätigt. Aufgrund dieser Umstände und unter Berücksichtigung, dass der Angeklagte einen Hauptschulabschluss erlangt und eine Ausbildung absolviert habe, stehe außer Frage, dass er in der Lage sei, die strafrechtliche Relevanz seines Handelns zu begreifen. Eine andere schwere seelische Abartigkeit im Sinne der genannten Normen sei ebenfalls nicht festzustellen. Das bisherige delinquente Verhalten des Angeklagten und auch die verfahrensgegenständlichen Vorwürfe sprächen für eine dissoziale oder psychopathische Persönlichkeitsstruktur. Der Angeklagte zeige ein durchgängiges Muster von Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Normen, aufgrund seines strafrechtlich relevanten Verhaltens sei zudem naheliegend, dass der Angeklagte eine nur begrenzte Fähigkeit habe, ein Schuldbewusstsein zu entwickeln. Angesichts der im Rahmen der Exploration nur verhaltenen Angaben des Angeklagten sei eine sichere Diagnose nicht möglich, der Verdacht einer dissozialen Persönlichkeitsstörung aber gegeben. Vorliegend war jedoch zu beachten, dass allein die Diagnose einer „dissozialen Persönlichkeitsstörung“ für sich genommen eine Aussage über die Frage der Schuldfähigkeit eines Täters nicht zulässt (vgl. BGH, Beschluss vom 23.20.2007, Az. 4 StR 358/07). Selbst die – hier nicht zu stellende – Diagnose einer schweren Persönlichkeitsstörung ist nicht gleichbedeutend mit derjenigen einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Eine solche Störung kann immer auch als - möglicherweise extreme - Spielart menschlichen Wesens einzuordnen sein, die sich noch innerhalb der Bandbreite des Verhaltens voll schuldfähiger Menschen bewegt (BGH, aaO). Die Kammer hat daher – sachverständig beraten – im Wege einer Gesamtschau der Täterpersönlichkeit und ihrer Entwicklung geprüft, ob die Persönlichkeitsstörung Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (vgl. u.a. BGH, aaO und BGH, Beschluss vom 18.01.2005, Az. 4 StR 532/04). Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, die bei dem Angeklagten vermutlich bestehende Persönlichkeitsstörung sei nicht derart ausgeprägt, dass die Symptomatik dem Schweregrad einer anderen seelischen Abartigkeit oder gar einer krankhaften seelischen Störung entspreche. Der Angeklagte sei in seiner Lebensführung nicht in einer Weise funktionsbeeinträchtigt, wie dies bei Krankheitsbildern wie zum Beispiel einer psychotischen Erkrankung mit daraus folgender Einschränkung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit der Fall sei. Denn der Angeklagte sei zu einer normalen Lebensführung in der Lage, was sich aus seinem familiären Zusammenleben und auch unter Berücksichtigung des hohen Organisationsgrades der Taten ergebe. Hieraus folge auch, dass der Angeklagte keine grundsätzlichen Einbußen in der sozialen Kompetenz zeige, so dass auch unter Berücksichtigung der Kriterien des strukturell-sozialen Krankheitsbegriffs die vermutlich bestehende Persönlichkeitsstörung keine Auswirkungen auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten habe. Die von dem Angeklagten selbst angegebene Spielsucht führe ebenfalls nicht zu einer Einschränkung der Steuerungsfähigkeit. Unter Berücksichtigung der Angaben des Angeklagten hierzu, dass er zum Teil etwa einmal im Monat, zeitweise aber auch täglich an Sportwetten teilgenommen habe, könne eine derart schwere Ausprägung, die ein pathologisches Maß erreiche und als Abhängigkeit zu qualifizieren sei, nicht festgestellt werden. Dabei sei grundsätzlich zu berücksichtigen, dass bei Sportwetten im Vergleich zu anderen Spielformen kein so hohes Abhängigkeitspotential bestehe, weil Wette und mögliche Gewinnerlangung – anders als zum Beispiel bei Automatenspielen – zeitlich auseinanderfallen. Konkret das Wettverhalten des Angeklagten bewertend sei angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte keinen relevanten Leidensdruck geschildert habe, ein Werteverfall aufgrund der Sportwetten nicht festzustellen sei und der Angeklagte zudem in der Lage gewesen sei, bei fehlenden selbst beschafften finanziellen Mitteln auf die Wetten zu verzichten, keine derart schwere Ausprägung des Verhaltens gegeben, welches seine Schuldfähigkeit habe beeinträchtigen können. Die Kammer ist nach alledem dem Sachverständigen eigener kritischer Prüfung und gesamtschauender Würdigung in der Einschätzung beigetreten, dass die bei dem Angeklagten wahrscheinlich bestehende Persönlichkeitsstörung nicht den Schweregrad einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ erreicht. Aufgrund der genannten Feststellungen ist eine erhebliche Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit infolge der Störung bei Begehung der Taten auszuschließen. IV. Rechtliche Würdigung Aufgrund der getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des vollendeten Betruges in 20 Fällen und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß §§ 263 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1, 53 StGB, 21 StVG strafbar gemacht strafbar gemacht. 1. Taten 1 bis 20 Der Angeklagte hat in den Fällen, wie sie unter Tat 1 bis 20 festgestellt sind, den Straftatbestand des Betruges in gewerbsmäßiger Begehungsweise verwirklicht. Aufgrund der tatplangemäßen Täuschung der Kunden über seine Bereitschaft, ihnen gegen die vereinbarte Bezahlung die versprochene Ware – jeweils Mobiltelefone bzw. in Fall 11 ein Laptop und in Fall 15 eine Q5 – zu übersenden und den sich hieraus ergebenden Irrtum über die versprochene Übereignung des jeweiligen Gegenstandes haben die jeweiligen Kunden die vereinbarten Zahlungen an den Angeklagten geleistet. Der Angeklagte handelte dabei jeweils in der Absicht, die vereinnahmten Gelder in sein Vermögen einzuverleiben, obwohl er von Beginn an in jedem Fall wusste, die versprochene Ware nicht liefern zu können, weshalb ihm bekannt war, dass er keinen Anspruch auf die Zahlungen hatte. Die gewerbsmäßige Begehungsweise ergibt sich aus dem Umstand, dass der Angeklagte entsprechend seinem Tatplan sich eine regelmäßige Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen wollte, was er auch tatplangemäß umsetzte. Auch im Fall 20 liegt bezogen auf den Käufer C7 ein beendeter Betrug vor, weil der Vermögensschaden bei dem Käufer im Zeitpunkt seiner Überweisung an den Angeklagten eingetreten ist. Die Kammer ist zu Gunsten des Angeklagten von einem einheitlichen Tatentschluss des Angeklagten dahingehend ausgegangen, dass dieser je Internetinserat einer von ihm bestimmten Ware die sich daraufhin interessierenden Kunden täuschen wollte und hat daher eine tateinheitliche Begehungsweise bezüglich der Geschädigten angenommen, die sich jeweils auf die gleiche Internetanzeige des Angeklagten mit diesem in Verbindung setzten. 2. Tat 21, Fahren ohne Fahrerlaubnis Indem der Angeklagte in Kenntnis dessen, das er nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war, mit seinem PKW am 18.04.2019 am öffentlichen Straßenverkehr teilnahm, hat er den Straftatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG verwirklicht. 3. Teilfreispruch In den Fällen 36. bis 52. der Anklage der Staatsanwaltschaft Essen vom ….., Az. …… (Taten zum Nachteil der damaligen Lebensgefährtin und heutigen Ehefrau des Angeklagten) war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da Feststellungen zu diesen Taten nicht getroffen werden konnten. V. Strafzumessung 1. Taten 1 bis 20 Der Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB sieht für jede einzelne Tat Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Die Kammer hat in jedem Einzelfall geprüft, ob eine Ausnahme vom Regelfall des § 263 Abs. 3 Nr. 1 Var. 1 StGB angenommen werden kann, dies jedoch im Ergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte verneint. Denn unter Berücksichtigung des gesamten Tatbildes einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit weichen die Taten von den im Übrigen erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen des gewerbsmäßigen Betruges nicht in einem solchen Maße ab, dass schon ein Absehen von dem Regelfall des gewerbsmäßigen Betruges und des Strafrahmens von § 263 Abs. 3 StGB geboten erschien. Dabei hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten dessen umfassendes Geständnis positiv berücksichtigt, welches auch eine umfangreiche Beweisaufnahme erübrigt hat. Ebenso zu seinen Gunsten hat die Kammer die zum Teil erfolgten Schadenswiedergutmachungen selbst sowie die sich insoweit manifestierende Unrechtseinsicht berücksichtigt und zudem die von dem Angeklagten gezeigte Reue strafmildernd beachtet. Die Kammer hat ferner zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser sich zur Schadenswiedergutmachung insgesamt bereit erklärt hat und hierzu angesichts der Erbschaft auch finanziell auch in der Lage ist, so dass die Kammer davon ausgehen konnte, dass eine Rückzahlung in allen hier verurteilten Fällen auch tatsächlich erfolgen wird. Straferschwerend hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte erheblich und auch einschlägig vorbestraft ist, wobei auch die von dem Angeklagten bisher verbüßten Freiheitsstrafen keinen nachhaltigen Lebenswandel herbeigeführt haben. In der Gesamtschau dieser Umstände, insbesondere aber im Hinblick auf die erheblichen einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, war in allen Fällen, namentlich auch bezüglich der Tat 15, bei welcher der Angeklagte nur einen geringen Schaden verursacht hat, kein Tatbild anzunehmen, dass ein Absehen von dem Regelfall des gewerbsmäßigen Betruges und des Strafrahmens von § 263 Abs. 3 StGB rechtfertigte. Die Kammer hat zudem geprüft, ob in den Fällen, in denen der Angeklagte Rückzahlungen geleistet hat, gemäß § 46a StGB eine Strafrahmenverschiebung in Betracht kommt. Auch hier hat die Kammer im Ergebnis von einer Strafrahmenverschiebung Abstand genommen, die zum Teil erfolgten Schadenswiedergutmachungen aber strafmildernd berücksichtigt. Nach § 46a Nr. 2 StGB kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern, oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen, wenn die Schadenswiedergutmachung vom Angeklagten erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat. Damit die Schadenswiedergutmachung ihre friedensstiftende Wirkung entfalten kann, hat der Täter einen über die rein rechnerische Kompensation hinausgehenden Beitrag zu erbringen. Die Erfüllung von Schadensersatzansprüchen allein genügt dafür nicht. Vielmehr muss sein Verhalten Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein (st. Rspr.; BGHR StGB § 46a Wiedergutmachung 1 und 5; BGH wistra 2000, 176; wistra 2000, 421; NJW 2001, 2557; jew. m.w.N.). Nach dem Willen des Gesetzgebers ist insoweit erforderlich, dass „der Täter das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt“ und durch die persönlichen Leistungen oder den Verzicht die materielle Entschädigung erst ermöglicht hat (BTDrucks. 12/6853 S. 22) (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2010 – 1 StR 634/09 –, Rn. 6, juris). Die Voraussetzungen liegen nicht vor, weil der Angeklagte in den beiden hier verurteilten Fällen, in denen er den gezahlten Kaufpreis zurückerstattete, dies nicht durch persönliche Leistungen bewirken konnte sondern vielmehr hierfür Gelder verwendete, die er aus den anderen Betrugstaten erlangt hatte. Dem Angeklagten standen in dem gesamten Zeitraum keine selbst legal erarbeiteten Finanzmittel zur Verfügung, weshalb die Gesamtumstände eine Strafrahmenverschiebung gemäß § 46 a StGB nicht rechtfertigen. Unter Abwägung der bei der Strafrahmenbestimmungen benannten Umstände, auf die insoweit Bezug genommen wird, und unter Beachtung sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte gemäß § 46 StGB hält die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen: für die Taten 1 und 7 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, für die Taten 3, 6 und 9 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten, für die Taten 14, 18 und 19 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und 2 Monaten, für die Taten 2, 10, 16, 17 und 20 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, für die Taten 4, 5, 8, 11, 12 und 13 eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten, für die Tat 15 eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten. Dabei hat die Kammer bei der Bemessung jeder einzelnen Strafe auch den durch jede Tat insgesamt verursachten Schaden in die Bewertung einfließen lassen. 2. Tat 21, Fahren ohne Fahrerlaubnis Der Strafrahmen des § 21 Abs. 1 StVG sieht für Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten dessen Geständnis berücksichtigt. Zu Lasten des Angeklagten waren hingegen seine auch insoweit einschlägigen und mehrfachen Vorbelastungen zu beachten. Der Angeklagte hat durch diese neuerliche Tat deutlich zum Ausdruck gebracht, dass ihn bisherige Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unbeeindruckt gelassen haben, weshalb mit Blick auf seine täterspezifische Persönlichkeit zur Einwirkung auf den Angeklagten in diesem Fall die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe unerlässlich war, § 47 StGB. Unter Abwägung dieser und sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte gemäß § 46 StGB hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten für tat- und schuldangemessen. 3. Gesamtstrafenbildung Unter nochmaliger Abwägung der vorgenannten Umstände und unter Beachtung sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte gemäß § 46 StGB hat die Kammer bei der Bildung dieser Gesamtstrafe insbesondere über die bereits vorstehend bei der Festsetzung der Einzelstrafen für und gegen den Angeklagte angeführten Gesichtspunkte hinaus zu Gunsten des Angeklagten den engen zeitlichen Zusammenhang sowie die in allen Betrugsfällen identische Tatausführung gesehen, die eine spürbare, aber zugleich noch recht maßvolle Erhöhung der höchsten verhängten Einsatzfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten geboten und eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet und dabei insbesondere auch berücksichtigt, dass gegen den noch recht jungen Angeklagten aktuell die Freiheitsstrafe aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen voraussichtlich bis zum 22.01.2022 vollstreckt wird. Die Voraussetzungen einer Gesamtstrafenbildung mit den Urteilen des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom ….. und Landgericht Essen vom ….. lagen nicht vor. Denn die hier abgeurteilten Taten in der Zeit vom ….. bis zum ….. wurden zwischen den beiden genannten Vorverurteilungen begangen, wobei die Taten aus der zweiten Vorverurteilung durch das Landgericht Essen vom 05.04.2019 zeitlich vor denen begangen wurden, die Gegenstand der zeitlich ersten Vorverurteilung des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom ……. waren. Die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB ist dann ausgeschlossen, wenn der Richter, der früher entschieden hat, eine Strafe, die in einer noch früheren Verurteilung ausgesprochen worden ist, in eine Gesamtstrafenbildung hätte einbeziehen können. In diesem Fall geht von der ersten Vorverurteilung eine Zäsurwirkung aus, die zur Folge hat, dass die Strafe aus der späteren Vorverurteilung und die Strafe, die im anhängigen Verfahren für eine Tat ausgesprochen wird, die zwischen den Vorverurteilungen begangen worden ist, nicht mehr Gegenstand einer Gesamtstrafenbildung sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2002 – 4 StR 332/02 –, juris). VI. (Keine) Anordnung einer Maßregel gemäß §§ 63, 64 StGB Gegen den Angeklagten war keine Maßregel gemäß der §§ 63, 64 StGB zu verhängen. Die Voraussetzungen des § 63 StGB lagen nicht vor. Wie oben unter II., III. bereits ausgeführt, hat der Angeklagte die festgestellten Taten im Zustand uneingeschränkter Schuldfähigkeit begangen. Die Voraussetzungen einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB lagen nicht vor. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist mangels entsprechenden Konsums bereits ein Hang des Angeklagten, Alkohol oder berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, nicht gegeben. VII. Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis Durch die Tat vom 18.04.2019 hat der Angeklagte sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 69 StGB erwiesen, weshalb eine Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis anzuordnen war, § 69a StGB. Der Angeklagte hat sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Wem die Erlaubnis fehlt, mit dem Pkw am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen, der verletzt, wenn er es trotzdem tut, eine typische Pflicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs - Teilnahme am öffentlichen Verkehr nur mit Erlaubnis - in besonders augenfälliger Weise (BGH, Urteil vom 05. September 2006 – 1 StR 107/06 –, Rn. 10, juris). Fahren ohne Fahrerlaubnis deutet auf fehlende charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen hin (vgl. BGH, a.a.O. unter Hinweis auf BayObLG bei Bär, DAR 1990, 361, 365; OLG Koblenz VRS 69, 298, 300 f.; Athing aaO; Tröndle/Fischer aaO; Hentschel aaO m.w.N.). Eine hiervon abweichende Beurteilung kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Vielmehr steht nach der anzustellende Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit zu erwarten, dass die weitere Verkehrsteilnahme des Angeklagten zu einer unvertretbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen würde. Denn der Angeklagte hat in der Vergangenheit bereits die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers nicht nur unerheblich verletzt, indem er wiederholt den Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis verwirklicht hat. Besonderheiten in der Person des Angeklagten oder seiner Tatausführung, die der Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter diesen Umständen entgegenstünde, haben sich nicht ergeben. Bei der Bemessung der Sperrfrist hat die Kammer berücksichtigt, dass die Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen aus den vorstehend dargelegten Gründen uneingeschränkt fortwirkt. VIII. Einziehung von Wertersatz Der Angeklagte hat durch die unter II. festgestellten Taten gemäß §§ 73, 73 c StGB einziehungsfähige Taterträge in Höhe von 19.060,- Euro erlangt, für welche die Wertersatzeinziehung anzuordnen war. Dem Gesamtbetrag liegen die bisher nicht an die Geschädigten zurückgeführten Taterträge zugrunde, soweit die Beträge zurückgezahlt wurden, ist eine Berücksichtigung unterblieben, weil der (zivilrechtliche) Anspruch des Geschädigten erloschen ist (§ 73e Abs. 1 StGB). Die Urteilsformel war von Amts wegen hinsichtlich des Einziehungsbetrages zu berichtigen. Die abweichende Summe im Protokoll der Hauptverhandlung (Einziehung von Taterträgen in Höhe von 19.380,- Euro) beruhte auf einem offensichtlichen Additionsversehen. Der Fehler ergibt sich aus solchen Tatsachen, die für alle Verfahrensbeteiligten klar zu Tage getreten sind und auch nur den entfernten Verdacht einer späteren sachlichen Änderung ausschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 04. Juli 2019 – 5 StR 154/19 –, Rn. 7, juris). Die jeweiligen einzelnen Schadensbeträge, welche in der Summe den berichtigten Betrag ergeben, waren angesichts der Einlassung des Angeklagten und der durchgeführten Beweisaufnahme für alle Verfahrensbeteiligten eindeutig erkennbar. IX. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.