Urteil
2 O 216/19 – Verkehrsrecht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2020:0929.2O216.19.00
2mal zitiert
4Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.03.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 86 % und der Beklagte zu 14 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.03.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 86 % und der Beklagte zu 14 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Unfallgeschehen vom … (einem Freitag) gegen 15:35 Uhr auf einem Fuß- und Radweg parallel zur „N-Straße“ in F etwa in Höhe der Einmündung zur Straße „J“. Der Beklagte betreibt eine Baufirma. An jenem Tag hatte er zwei bei ihm beschäftigte Mitarbeiter – die Zeugen V und C – zur o. g. Örtlichkeit entsandt, um ein unterirdisch verlegtes Glasfaserkabel zu bergen und zu entsorgen. Das aus Hartgummi bestehende Kabel hatte einen Durchmesser von ca. 4 cm. Es lag, während der Zeuge V es mit einem Ende an einem Bagger befestigt aus der Erde zog, zunächst seitlich auf bzw. an einem den Fuß- und Radweg flankierenden Grünstreifen. Der Zeuge V beabsichtigte sodann, den Bagger abzustellen, weswegen er ihn so lenkte, dass das nach wie vor am Bagger befestigte Kabel über den Fuß- und Radweg gezogen wurde und nunmehr quer über diesem lag. Die Klägerin näherte sich der Stelle, an welcher das Kabel den Fuß- und Radweg kreuzte, mit ihrem „Pedelec“ (Fahrrad mit unterstützendem Elektroantrieb) mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h. Kurz vor Erreichen des Kabels leitete sie einen Bremsvorgang ein. Sie glitt an dem Kabel entlang und stürzte über dieses zu Boden. Die Klägerin erlitt hierdurch unstreitig eine distale Radiusfraktur an der linken Hand sowie eine Verletzung am rechten Kniegelenk und Sprunggelenk. Ferner erlitt sie eine blutende Nase sowie Prellungen am Kopf und schließlich ein HWS-Syndrom. Gegen den Zeugen V wurde in der Folgezeit ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitet, das gegen eine Zahlung von 500 € an die Klägerin eingestellt wurde. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten leistete an die Klägerin außerdem ein Schmerzensgeld i.H.v. 1.500,00 €. Die Klägerin behauptet, sie habe sich nicht auf das querende Kabel einstellen können, es sei für sie nicht erkennbar gewesen. Sie habe über die unstreitigen Verletzungen hinaus Verletzungen an beiden Knien erlitten. Sie befinde sich wegen des Unfalls weiterhin in ärztlicher Behandlung. Sie spüre nach wie vor starke Schmerzen insbesondere an der linken Hand und am rechten Knie. Diese Körperteile seien weiterhin nicht belastbar. Längere Spaziergänge seien ihr nicht mehr ohne längere Pausen möglich. Sie könne nur noch sehr schlecht einschlafen. Das rechte Knie schwelle schnell an. Die linke Hand werde schnell kalt und gefühllos und sei nicht mehr belastbar. Die Klägerin meint, dass ein Schmerzensgeld von insgesamt 8000 € angemessen sei, die bereits geleisteten 1500 € seien hierauf anzurechnen. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld abzüglich bereits gezahlter 1500 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 685,32 € zu zahlen, 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche künftigen immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die aufgrund des Unfallgeschehens vom … in F entstanden sind bzw. noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, der Zeuge C habe den Herausziehvorgang des Kabels beachten und den Geh- und Fahrradverkehr entsprechend warnen sollen. Eine Absperrung des Weges sei nicht möglich gewesen, weil sich der von dem Zeugen V geführte Bagger dort habe bewegen müssen. Er meint, dass die Klägerin den Unfall selbst und allein verschuldet habe. Das Kabel sei gut zu erkennen gewesen und hätte gefahrlos überfahren werden können. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 08.09.2020 hat die Klägerin persönlich – insoweit unbestritten – vorgetragen, dass die unfallbedingte ärztliche Behandlung im Grunde abgeschlossen sei. Bei jetzigen Arztbesuchen würden die erlittenen Verletzungen allenfalls mitbehandelt. Das Gericht hat im o. g. Termin Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen V, C und N1. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Essen ist gem. § 32 ZPO örtlich zuständig. Das Unfallereignis, für das der Beklagte haftet, hat sich im Bezirk des angerufenen Gerichts ereignet. II. Die Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Leistung weiteren Schmerzensgeldes gegen den Beklagten; jedoch dringt sie mit der begehrten Feststellung nicht durch. 1.) Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung eines (weiteren) Schmerzensgeldes in Höhe von 1.000,00 € gemäß §§ 823 Abs. 1, 831, 249 ff. BGB gegen den Beklagten. Der Beklagte hat eine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, existiert zwar nicht. Denn eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (vgl. BGH, Urt. v. 25.02.2014 – VI ZR 299/13 m. w. N.; vgl. auch BGH; Urt. v. 16.05.2006 – VI ZR 189/05). Ausgehend von diesen Grundsätzen lag eine Verkehrsicherungspflichtverletzung vor. Der Umstand, der letztlich zum streitgegenständlichen Unfall der Klägerin führte, geschah in einem kurzen Zeitfenster, in welchem sich der Zeuge V zu einem bestimmten Fahrmanöver mit seinem Bagger (beabsichtigtes Abstellen) entschloss, welches zu einem Herüberziehen des Kabels von einer Wegseite auf die andere führte. Über diesen Umstand war sich der Zeuge V nach dem Inhalt seiner Aussage auch im Klaren. Damit jedoch hat er eine Gefahrenquelle geschaffen, die unmittelbar gefahrerhöhend für den Fuß- und Radfahrverkehr wirkte und damit den Sicherheitsgrad, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält, unterschritten. Er traf nicht diejenigen Vorkehrungen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden – im Gegenteil hat er das allgemeine Lebensrisiko eines Sturzes – etwa durch einen herabgefallenen Ast – durch sein Verhalten und der somit eröffneten Gefahrenquelle signifikant erhöht. Mit dem Sturz der Klägerin über das quer über den Weg verlaufende Kabel hat sich auch gerade diejenige Gefahr realisiert, vor der es die dortigen Verkehrsteilnehmer zu schützen galt. Dem Gericht ist bewusst, dass es sich bei dem Zeugen V um einen Arbeitnehmer des Beklagten handelt, der für deliktische Ansprüche grundsätzlich selbst einzustehen hat. Allerdings hat u. a. der Zeuge V im vorliegenden Fall zugleich – als eingesetzter Bauhelfer vor Ort – Verkehrssicherungspflichten für das von dem Beklagten geführte Unternehmen erfüllt (vgl. BeckOGK/Spindler, 1.8.2020, BGB § 823 Rn. 448), weil er derjenige war, der die Gefahrenquelle eröffnet hat und der sie hätte am ehesten beherrschen können und Rechtsgutsverletzungen tunlichst vermeiden müssen. Die Haftung des Beklagten resultiert ferner aus § 831 Abs. 1 BGB. Allein aus dem unstreitigen Sachverhalt ergibt sich die widerrechtliche Zufügung eines Schadens zulasten der Klägerin. Ferner steht fest, dass die Schädigung in Ausübung der Verrichtung erfolgte. Dass der Beklagte die im Einzelfall notwendige Anleitung (des Zeugen V) nicht vorgenommen hat, ergibt sich aus dem unstreitigen Schadensereignis. Eine beachtliche Exkulpation nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB ist seitens des Beklagten nicht erfolgt. Die Aussage der Zeugen C rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Bei der Schadensentstehung hat jedoch ein erhebliches Mitverschulden der Klägerin im Sinne des § 254 BGB mitgewirkt, welches die Kammer im vorliegenden Fall mit 50 % bewertet. So war die Klägerin, als sie sich der späteren Unfallstelle näherte, durchaus zügig unterwegs, sodass die Möglichkeit zur Reaktion auf unvorhergesehene Hindernisse auch deswegen eingeschränkt war. Überdies herrschte in Anbetracht der in der Beiakte vorhandenen Lichtbilder trockene Witterung sowie Tageslicht, sodass es der Klägerin nach Auffassung des Gerichts zudem möglich gewesen wäre, durch ein rechtzeitigeres Abbremsen einen Sturz zu vermeiden oder zumindest deutlich abzuschwächen. Es ist entgegen der Behauptung der Klägerin nicht ersichtlich, dass sie das Kabel per se nicht hätte erkennen können. Die von der Polizei gefertigten Lichtbilder in der Beiakte, deren Richtigkeit die Klägerin im Verhandlungstermin insbesondere betreffs der rekonstruierten Unfallsituation bestätigt hat, deuten auf das Gegenteil. Bei Wahrung der im Verkehr gebotenen Vorsicht wäre eine rechtzeitige Reaktion daher möglich und zumutbar gewesen. Die von der Klägerin erlittenen Beeinträchtigungen, welche für die Bemessung des Schmerzensgeldes nach Auffassung des Gerichts aufgrund plausibler Darlegung relevant sind, werden wie folgt bewertet: Der Bruch des linken Handgelenks (distale Radiusfraktur) ist unstreitig. Eine blutende Nase direkt nach dem Sturz ist unstreitig; diese Verletzung ist jedoch von untergeordneter Bedeutung. Prellungen am Kopf und ein HWS-Syndrom sind unstreitig, wobei auch diese Verletzungen von untergeordneter Bedeutung sind, zumal bezüglich des HWS-Syndroms keine Einzelheiten wie etwa zur Dauer vorgetragen werden. Eine Verletzung des Sprunggelenks ist unstreitig, aber ebenfalls mangels weitergehender Darlegungen von untergeordneter Bedeutung. Die Verletzung des rechten Knies ist von der Klägerin durch Vorlage des Schreibens des Facharztes R vom 09.10.2018 substantiiert dargelegt worden. Dabei ist eine „oberflächliche“ Verletzung des rechten Knies von dem Beklagten zugestanden worden. Etwaige Schwellungen sind durch das o. g. Facharztschreiben ausreichend belegt, ebenso wie eine schlüssige Rückführung mancher der Beeinträchtigungen auf das Unfallgeschehen (Bl. 6 d. A.). Daher erweist sich die Behauptung der Klägerin im Schriftsatz vom 20.08.2020 auf S. 2, wonach sämtliche Schäden am rechten Kniegelenk allein Folge des Unfalls gewesen seien, schon in Ansehung des durch sie eingereichten Facharztschreibens als aus der Luft gegriffen. Bewegungsschmerzen und stark eingeschränkte Beweglichkeit und Belastbarkeit des linken Handgelenks sowie Belastungsschmerzen des rechten Kniegelenks sind anhand des o. g. fachärztlichen Schreibens plausibel vorgetragen worden; hierauf ist der Beklagte auch nicht näher eingegangen. Unter Berücksichtigung dieser erlittenen Verletzungen sowie der konkreten Umstände ihres Entstehens erachtet das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 € für angemessen, wobei ein wesentlicher Anteil auf die Fraktur des linken Handgelenks entfällt. Unter Berücksichtigung des die Klägerin treffenden Mitverschuldens kann sie jedoch lediglich 2.500,00 € Schmerzensgeld beanspruchen. Auf dieses sind die von dem Versicherer des Beklagten auf den Schmerzensgeldanspruch geleisteten 1.500,00 € anzurechnen, weshalb 1.000,00 € verbleiben. Die von dem Zeugen V im Strafverfahren gezahlten 500,00 € waren hingegen nicht anzurechnen. Nach dem Inhalt der Beiakte erfolgte die Leistung unter der Auflage „Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens“, weshalb nicht von einer Leistung auf Schmerzensgeldansprüche ausgegangen werden kann. Ebensogut könnten hiervon materielle Ersatzansprüche betroffen sein. 2.) Der Feststellungsantrag, mit welchem die Klägerin die künftige Eintrittspflicht des Beklagten für immaterielle Schäden sowie vergangene und künftige materielle Schäden begehrt hat, war abzuweisen. Dabei hat das Gericht schon erhebliche Bedenken an der Zulässigkeit dieses Antrags, zumal es sich insbesondere mit Blick auf die materiellen Schäden um einen abgeschlossenen Sachverhalt handelt, der eine abschließende und umfassende Bezifferung der materiell erlittenen Einbußen erlaubt. Exemplarisch ist dies an den (im Verhandlungstermin) verlautbarten – jedoch mit der Klage nicht geltend gemachten – Taxi-Kosten festzumachen. Ungeachtet dessen erweist sich der Feststellungsantrag mit Blick auf materielle Schäden jedenfalls als unbegründet. Begründet ist ein Feststellungsantrag, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann (vgl. BGH, Urt. v. 17.10.2017 – VI ZR 423/16 = NJW 2018, 1242). Eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist dagegen – insbesondere bei immateriellen Schäden – nicht erforderlich (BGH, ebd.). Hinsichtlich der materiellen Schäden sind mögliche künftige Einbußen nicht auszumachen. Das gilt letztlich auch für die immateriellen Schäden. Die unfallbedingte Behandlung ist nach den Worten der Klägerin inzwischen abgeschlossen. Die offensichtlich unabhängig von dem Unfallgeschehen bestehende Behandlungsbedürftigkeit führt lediglich dazu, dass die erlittenen Beeinträchtigungen bei dieser Gelegenheit weiterhin „mitbehandelt“ würden. Mögliche künftige Schäden, die etwa eine Leistung von weiterem Schmerzensgeld rechtfertigen könnten, vermag das Gericht abseits der im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Aspekte daher nicht zu erkennen. Insbesondere handelt es sich nicht um so schwerwiegende Verletzungen, dass davon auszugehen wäre, dass der Schaden noch in der Entwicklung befindlich ist. Das Verhandlungsergebnis sowie der seit dem Unfall vom … bis zur mündlichen Verhandlung eingetretene Zeitablauf deuten auf das Gegenteil. 3.) Der Anspruch auf Verzinsung der Hauptforderung seit Rechtshängigkeit resultiert aus §§ 288, 291 BGB. Die mit dem Antrag zu 1. ebenfalls geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren waren nicht zuzusprechen. Der Feststellungsantrag hat sich als unbegründet erwiesen. Ein Zahlungsanspruch stand der Klägerin nur noch in der zuerkannten Höhe zu. Ausgehend von dem entsprechenden Gegenstandswert sind etwaige Rechtsanwaltsgebühren mit der außergerichtlichen Zahlung über 201,71 € bereits abgegolten. Im Übrigen hat die Klägerin zu keiner Zeit schlüssig dargelegt, inwiefern eine außergerichtliche Geltendmachung stattgefunden hat. Weder ist hierzu anspruchsbegründender Vortrag gehalten worden noch ist ein außergerichtlich verfasster Schriftsatz zur Akte gelangt. 4.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO. Der Streitwert wird für den Antrag zu 1. vom 11.07.2019 auf 6500 € und für den Antrag zu 2. vom 11.07.2019 auf 500 € insgesamt mithin auf 7000 € festgesetzt.