Urteil
25 KLs-12 Js 1540/19-8/20 – Strafrecht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2020:0804.25KLS12JS1540.19.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von
sechs Monaten
verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Im Übrigen wird er freigesprochen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen, soweit er verurteilt wird. Soweit er freigesprochen wird, trägt die Landeskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen wird er freigesprochen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen, soweit er verurteilt wird. Soweit er freigesprochen wird, trägt die Landeskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB Gründe: I. Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten 1.1 Der Angeklagte wurde am … in S geboren. Seit 1975 lebte er mit seiner Familie in N. Sein Vater war Lehrer für ein technisches Fach. Seine Mutter war Verwaltungsdirektorin in einem Krankenhaus. Der Angeklagte hat keine Geschwister. Der Angeklagte wurde mit sechs eingeschult und hatte keine nennenswerten Probleme in der Grundschule. Im Anschluss besuchte er das Gymnasium und schloss dieses 1992 mit dem Abitur ab. Der Angeklagte ging davon aus, dass er nun den Wehrdienst bei der Bundeswehr absolvieren musste. Eine Ladung zur Musterung blieb jedoch aus, sodass sich eine für ihn unerwartete Übergangsphase ergab. Der Angeklagte beabsichtigte, an einer Musikhochschule zu studieren. Zur Überbrückung der Zeit begann er 1992 an der Universität N1 Musikwissenschaften und im Nebenfach Philosophie zu studieren. 1993 verletzte er sich am linken Arm und konnte am Klavier keine Aufnahmeprüfung spielen. Erst 1994 konnte er die Aufnahmeprüfung für die Hochschule für Musik in E spielen und begann anschließend in der Zweigstelle in N2 zu studieren. Sein Studium der Philosophie setzte er nebenbei fort, schloss es jedoch letztendlich nicht ab. 1999 beendete er sein Studium und erhielt das staatliche Musiklehrerdiplom. Dieses Diplom befähigte ihn, Klavierunterricht zu erteilen. Anschließend konnte aufgrund seiner guten Ergebnisse ein Zusatzstudium in N2 beginnen, das er in I fortsetzte und 2003 mit dem Titel eines Diplom-Musikers abschloss. Im Herbst 1996 lernte der Angeklagte die Zeugin F, die ebenfalls Musik studierte, kennen und kam im Januar 1997 mit ihr zusammen. Im Juli 2001 heirateten sie. Bereits im Studium gab der Angeklagte Klavierkonzerte und war in dem Bereich der Organisation von Konzerten tätig. In den Jahren nach 2003 trat er mit seiner Ehefrau, der Zeugin F, in Deutschland und verschiedenen europäischen Ländern als Klavierduo auf. Am … kam die gemeinsame Tochter W zur Welt. Im nächsten Jahr wurde die gemeinsame Tochter F1 am … geboren. Nach der Geburt der Töchter stellten sich der Angeklagte und seine Ehefrau ab 2008 beruflich anders auf, da sie nunmehr nicht mehr so viel, wie zuvor durch die Konzerte im In- und Ausland bedingt, reisen wollten. Die Zeugin F fand eine Anstellung als Lehrerin. Der Angeklagte arbeitete zunächst wieder im Bereich Veranstaltungsmanagement, folgte aber 2010 dem Vorbild seiner damaligen Ehefrau und begann als Seiteneinsteiger ein zweijähriges Referendariat. Während des Referendariats unterrichtete er bereits wöchentlich 19 Stunden Musik an dem N3-Gymnasium in N. 2011 trennten sich der Angeklagte und seine Frau voneinander und im Juni 2012 erfolgte die Scheidung. Nach dem Abschluss des Staatsexamens 2013 arbeitete er als Musiklehrer am vorgenannten Gymnasium weiter und wurde dort zunächst 2013 Beamter auf Probe und 2015 Beamter auf Lebenszeit. Der Angeklagte wurde in der Folge der nachstehend unter II. näher dargestellten Geschehnisse, die im Frühling 2019 der Bezirksregierung und der Schulleitung bekannt wurden, vom Dienst freigestellt. Er erhielt jedoch in der folgenden Zeit seine vollen Bezüge in Höhe von monatlich rund 3.500,00 EUR netto ausgezahlt. Hiervon zahlte er Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt 950,00 EUR. Seit Anfang Januar 2020 wurden seine Bezüge gekürzt, sodass er nunmehr noch rund 2.000,00 EUR netto erhält, wovon er Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt 790,00 EUR zahlt. Der Angeklagte wohnt in dem Haus seiner Eltern, die zwischen ihren Wohnsitzen in N und C wechseln. Er zahlt keine Miete, trägt aber die Kosten des Unterhalts des Hauses. Seit 2018 ist der Angeklagte in einer neuen Partnerschaft mit einer 23 Jahre alten Frau, die in H wohnt. Er versucht sein Klavierspiel wieder zu verbessern und tritt, soweit dies unter Berücksichtigung der durch den Corona-Virus bedingten Einschränkungen möglich ist, ehrenamtlich als Pianist auf. 1.2 Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten. II. Feststellungen zur Sache 1. Tat zulasten der Zeugin C1 a) Vorgeschehen Der Angeklagte neigt jungen Mädchen - Jugendlichen - und jungen Frauen zu. So näherte er sich zu Beginn des Jahres 2011, kurz nach Silvester 2010/2011 der am … geborenen Zeugin C1. Sie war damals 15 Jahre alt. Der Angeklagte entwickelte ein sexuelles Interesse an der Tochter einer befreundeten Familie und entschied sich, sich ihr sexuell zu nähern. Infolgedessen kam es zu den folgenden Vorfällen, die nicht Gegenstand der Anklage sind, aber das Vorgeschehen vor der hier angeklagten Tat aus Anlass eines späteren Spieleabends bilden: aa) Die Zeugin C1 absolvierte einen Auslandsschulbesuch in Irland, hielt sich aber über den Jahreswechsel 2010/2011 für einige Zeit in Deutschland auf: Kurz nach Silvester, also Anfang 2011, veranstalteten die Familien der Zeugin und des Angeklagten einen Bowlingabend in der Lokalität „A“ in N und aßen anschließend in dem gleichen Lokal zu Abend. Nach dem Essen ging die Zeugin C1 zurück in den Bowlingraum, wo sie an der Garderobe etwas aus ihrer Jacke nehmen wollte. Der Angeklagte kam ihr hinterher. Die Zeugin C1 bückte sich. Als sie wieder hoch kam, stand der Angeklagte vor ihr und versuchte, sie auf den Mund zu küssen. Die Zeugin C1 tauchte unter seinem Arm weg und nahm ein Kind des Angeklagten, das dort im Bowlingraum schlief, auf den Arm, um sich so der Situation zu entziehen. Sodann verließ die Zeugin C1 den Bowlingraum. bb) Im Juni 2011 kehrte die Zeugin C1 endgültig aus ihrem Auslandsschuljahr nach Deutschland zurück. Anlässlich einer Feier im Sommer 2011 in N traf sie erneut auf den Angeklagten. Nach der Feier wollte die Zeugin C1 noch in das Jugendzentrum „I1“ in N. Der Angeklagte sollte sie und zwei weitere Jungen fahren. Darum, dass der Angeklagte sie – C1 – fahren sollte, hatte ihre Mutter ihn bereits zuvor gebeten. Obwohl das Jugendzentrum in N lag, brachte der Angeklagte im Beisein von C1 zunächst die zwei Jungen nach H und fuhr erst dann weiter zu dem Jugendzentrum in N, um mit der Zeugin allein sein zu können. Dort am Jugendzentrum angekommen, wollte die Zeugin C1 vom Beifahrersitz aussteigen, der ergriff sie jedoch am Arm und hielt sie zumindest kurzzeitig fest, wobei er sich ihrem Gesicht näherte, um sie zu küssen. Die Zeugin C1 riss sich jedoch los und stieg aus dem Auto aus, um sodann ins Jugendzentrum zu gehen. b) unmittelbares Tatvorgeschehen An einem Abend zum Ende der Sommerschulferien 2011 fand im Haus des Angeklagten und seiner damaligen Ehefrau – der Zeugin F – in N ein Spieleabend statt. An dem Spieleabend nahmen zunächst unter anderem der Angeklagte und die Zeugin F, die Zeugin C1, ihre Eltern und ihr Freund, der am … geborenen Zeuge L, teil. Nachdem die Eltern der Zeugin C1 gegangen waren und sich die Zeugin F schlafen gelegt hatte, spielte der Angeklagte mit der Zeugin C1 und dem Zeugen L weiter. Die Zeugin C1 war zu diesem Zeitpunkt etwa 172 bis 174 cm groß und sehr schlank. Die fünfzehnjährige Schülerin hatte bisher nur bei einigen wenigen Gelegenheiten Alkohol getrunken und dann allenfalls etwa 2 bis 3 Bier. Sie war den Konsum von größeren Mengen Alkohol nicht gewohnt. Dies galt umso mehr als sie bis zum Juni ein Schuljahr im Ausland verbracht hatte und dort gar keinen Alkohol trinken durfte. An dem Tatabend trank die Zeugin C1 zunächst ein Glas oder eine Flasche Bier. Anschließend trank sie ein Glas Wein. Allerdings schenkt der Angeklagte ihr immer wieder zumindest Wein nach, wobei er wiederholt ausnutzte, dass sie aufgrund des Spieles abgelenkt war oder dass sie zur Toilette gegangen war; teilweise bekam sie jedoch auch mit, dass der Angeklagte ihr nachschenkte. Nach einiger Zeit entschied die Zeugin C1, auf weiteren Alkoholkonsum zu verzichten und stieg auf Ginger Ale oder Bitter Lemon um, weil sie bemerkt hatte, dass sie durch den genossenen Alkohol angetrunken war. c) Tatentschluss Der Angeklagte bemerkte, dass die Zeugin nunmehr nur noch nicht alkoholische Getränke trank. In der Hoffnung alsbald mit einer zunehmend durch Zutun des Angeklagten betrunkenen Zeugin C1 allein sein zu können, entschied sich der Angeklagte ihr gegen ihren Willen, heimlich und ihren „Widerstand“ gegen weiteren Alkoholkonsum hintergehend, weiteren und zwar nunmehr hochprozentigen Alkohol einzuflößen. Hierbei nahm er billigend in Kauf, dass es zu einer mehr als nur unerheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands kommen würde. d) Tatgeschehen In Umsetzung dieses Tatgeschehen schenkte der Angeklagte der Zeugin C1 fortan, von ihr unbemerkt in ihr nichtalkoholisches Getränk aus einer Flasche Wodka ein, den sie – unbemerkt – trank. Als die zusehends betrunkenere Zeugin ein weiteres Mal zur Toilette ging, forderte der Zeuge L, der dies mitbekommen hatte, den Angeklagten auf, mit dem heimlichen Einschütten des Alkohols aufzuhören, woraufhin der Angeklagte entgegnete, dass der Zeuge L kein Spielverderber sein solle. Es entwickelte sich ein Streit und der Angeklagte forderte den Zeuge L auf, das Haus zu verlassen. Der Zeuge L bestand jedoch darauf, zu warten bis die Zeugin C1 zurückkommt. Der Angeklagte versuchte sodann nachdrücklich die Zeugin C1 zum Bleiben zu drängen. Doch auch sie entschloss sich nach einigem Nachdenken mit dem Zeugen L zu gehen und verließ kurze Zeit später im erheblich betrunkenen Zustand das Haus: Sie konnte nicht mehr gerade laufen und hatte Schwierigkeiten sich zu artikulieren. Als sie zu Hause ankam, ging es der Zeugin C1 so schlecht, dass sie sich letztlich übergeben musste. Am nächsten Tag konnte die Zeugin C1 aufgrund des Alkoholkonsums einige Details des Tages auch nicht mehr erinnern. 2. Geschehen um H1 a) Verhältnis des Angeklagten zu der Zeugin H1 Der Angeklagte begann – wie zuvor unter I.1.1 dargestellt - in dem Jahr 2010 als Seiteneinsteiger ein Referendariat und begann sogleich an dem N3-Gymnasium in H Musik zu unterrichten. Die am … geborene Zeugin H1 wurde in dem folgenden Schuljahr 2011/2012 Schülerin des N3-Gymnasiums in H. Während ihrer gesamten Schulzeit wurde sie – mit Ausnahme der achten Klasse, in der kein Musikunterricht stattfand und einer Hälfte der neunten Klasse – von dem Angeklagten in dem Fach Musik unterrichtet und benotet. Der Musikunterricht fand im Umfang von zwei Wochenstunden statt. In der Oberstufe kamen zusätzliche Veranstaltungen hinzu. Zudem nahm die Zeugin H1 an einem ganzjährigen Projektkurs des Angeklagten teil. Die Zeugin H1 war musikalisch sehr interessiert und engagiert. Im Laufe des Jahres 2016 wurde der Kontakt zwischen dem Angeklagten und der Zeugin H1 enger, und sie begann, für ihn im Rahmen von Musikfestivals zu arbeiten. Dazu arbeitete sie auch bei ihm zu Hause in seinem Wohnhaus in N, wobei nur teilweise noch andere Musikschüler des Angeklagten anwesend waren, sodass sich der Angeklagte und die Zeugin H1 näher kommen konnten. Die Zeugin H1 entwickelte Vertrauen zu dem Angeklagten und suchte seinen Rat, als ihr Vater im November 2016 starb. Auch fühlte sie sich bei ihm geborgen, weil sie Schwierigkeiten mit ihrer schon seit Jahren nach der Trennung vom Vater sie allein erziehenden Mutter zu Hause hatte und sich mit ihren Problemen dem Angeklagten anvertrauen konnte, zumal sie nicht wusste, wohin sie sonst gehen sollte. So kümmerte sich der Angeklagte um H1. Beispielsweise besorgte er ihr auch eine vergünstigte (Partner)-Sim-Karte, die ihm ihre Mutter mit 10 Euro vergütete, besorgte ihr im ersten Halbjahr der EF (2016/2017) einen Praktikumsplatz, hatte ihr schon im Jahr 2015 bei der Anschaffung eines E-Pianos geholfen, gewährte ihr Zuflucht/Obdach in seinem Privathaus bei Konflikten mit ihrer Mutter, ließ sich bei Veranstaltungen u.a. auch von ihr helfen (dazu nachstehend). Er förderte sie stets in der Schule, beförderte ihr musikalisches Interesse und Talent durch stetigen Zuspruch, unterstützte auch ihre Absicht, Musik als viertes Abiturfach zu wählen (so geschah es auch ab der sog. Q 1 (1. Halbjahr 2017/2810) und vermittelte ihr später (im Sommer 2018) neben einer schnellen zahnärztlichen Behandlung auch noch ein Praktikum an der G-Hochschule, half ihr aber auch außerhalb der Schule – auch bei sich zu Hause – bei den Schulaufgaben. Im Herbst 2017 entwickelte sich aus der vertrauensvollen Beziehung sodann ein sexuelles Verhältnis zwischen dem Angeklagten und seiner zu diesem Zeitpunkt siebzehnjährigen Schülerin H1. Der Angeklagte und die Zeugin verliebten sich. Im September 2017 kam es zu einem ersten Zungenkuss. Sie unternahmen viel miteinander und trafen in sich nunmehr regelmäßig in jeder zweiten Woche an drei bis vier Tagen in der Woche bei dem Angeklagten zu Hause. Dies war in der jeweils anderen Woche nicht möglich, da die Töchter des Angeklagten in diesen Wochen bei ihm wohnten. Es kam noch im September 2017 erstmals zu Geschlechtsverkehr. In den folgenden Monaten kam es in den Wochen, in denen die Töchter des Angeklagten nicht da waren, zwar nicht an jedem Besuchstag, aber jedenfalls zwei bis drei Mal in der Woche zum Geschlechtsverkehr. Hierbei verhütete die Zeugin H1 mit der Anti-Baby-Pille und der Angeklagte nutzte stets ein Kondom. Die sexuelle Beziehung setzte sich in dieser Form über mehrere Monate fort. Zu zwei Zeitpunkten während der Beziehung, die nicht näher festgestellt werden konnten, hatten der Angeklagte und die Zeugin H1 zudem vaginalen Geschlechtsverkehr in dem Pkw des Angeklagten. Während des Verhältnisses suchten sie auch gemeinsam Veranstaltungen auf oder gingen gemeinsam Essen. Die Zeugin H1 arbeitete auch weiterhin auf Veranstaltungen für den Angeklagten (z.B. verteilte sie Programme an der Eingangstür und blätterte beim Weihnachtskonzert 2017, bei der Angeklagte Klavier spielte, für ihn die Noten um) und ließ sich von ihm beim Klavierlernen und beispielsweise beim Englischunterricht, wie auch sonst bei Hausaufgaben unterstützen. In dieser Zeit gab der Angeklagte der Zeugin H1 im Musikunterricht die folgenden Noten: In dem Jahr 2016/2017 (1. Halbjahr der Stufe EF) erhielt die Zeugin die Note 1-, im zweiten Halbjahr die Note 2-. Zum Ende des ersten Halbjahres 2017/2018 (sog. Q1) erhielt sie die Note 2+. Im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2017/2018 erhielt die Zeugin in einem einjährigen von dem Angeklagten und einem weiteren Lehrer geleiteten Projektkurs … eine 1+. Im Musik Grundkurs erhielt sie in dem zweiten Halbjahr eine 1-. b) Trennung von dem Angeklagten und der Zeugin H1 Im Frühjahr 2018 stellte die Zeugin H1 fest, dass die stetige Heimlichtuerei – beide waren übereingekommen, dass sie beide sich jedenfalls als Liebespaar in der Öffentlichkeit nicht zeigen durften - sie zunehmend belastete. Zudem wünscht sie sich, mehr mit Gleichaltrigen zu unternehmen und begann sich zunehmend für einen Mitschüler aus ihrem Jahrgang, der mit ihr bei dem Angeklagten im Fach Musik in derselben Gruppe unterrichtet wurde, zu interessieren. Das war auch dem Angeklagten nicht unbemerkt geblieben. Aus diesem Grund wollte sie die sexuelle Beziehung zu dem Angeklagten im April/Mai 2018 beenden. Dies zu akzeptieren fiel dem Angeklagten zunächst schwer, zumal ihm auch – unabhängig von den sexuellen Kontakten – die Unterstützung/Förderung von H1 wichtig war und er einen Abbruch auch dieser, nicht sexuellen Kontakte befürchtete. Es gab deshalb Streit zwischen ihr und dem Angeklagten. So schrieb er ihr am 25.05.2018 „So, ich räume dir noch eine Chance ein, aber definitiv die allerletzte: Wenn du an einer schiedlich-friedlichen Zukunft interessiert bist und zu Allem noch etwas Substanzielles zu sagen hast, wäre ich bereit, mir das heute noch mal anzuhören …“ Ende Mai 2018 endete dieser Streit und der Angeklagte akzeptierte das von H1 gewünschte Ende zwar, aber auch nur der sexuellen Beziehung. Nach dem Ende der sexuellen Kontakte spätestens Ende Mai 2018 unterstützte er sie indes in ihrem Einverständnis weiterhin, zum Beispiel beim Englisch-Unterricht, vermittelte ihr bei einem Kieferproblem einen Zahnarzt und verschaffte ihr ein Praktikum bei einer Bank. Am … wurde die Zeugin H1 18 Jahre alt. Im September 2018 begann die Zeugin H1 eine Beziehung mit dem Jungen aus ihrem Jahrgang, für den sie sich bereits seit dem Frühjahr interessiert hatte. Zudem kam es im September anlässlich der Vorbereitung eines Schulfestes zu einer erheblichen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin H1 nachdem letztere, unter der Aufsicht des Angeklagten stehend, kurzzeitig entgegen seiner Aufforderung als Lehrkraft, während der schulischen Veranstaltung der Vorbereitung des Schulfestes mit dem Auto das Schulgelände verließ und sodann von dem Angeklagten deshalb zurecht gewiesen wurde. Aufgrund dieses Streits kam es zunächst zum Bruch zwischen dem Angeklagten und der Zeugin H1 und sie hatten in der Folgezeit zunächst lediglich den schulischen Kontakt. In dieser Zeit gab der Angeklagte der Zeugin H1 im Musikunterricht die folgenden Noten: Zum Ende des ersten Halbjahres 2018/2019 (sog. Q2) erhielt die Zeugin die Note 3+. Im zweiten Halbjahr 2018/2019 erhielt die Zeugin die Note 2+. Jedenfalls im Januar 2019 entstand wieder persönlicher Kontakt mit dem Angeklagten als die Zeugin H1 sich in einer persönlichen Krise befand. In der Nacht vom 15. auf den 16.05.2019 übernachtete die Zeugin H1 in dem Haus des Angeklagten. Als die Polizei am 16.05.2019 das Haus des Angeklagten durchsuchte, traf sie die Zeugin H1 schlafend im Bett des Angeklagten an. c) Im Rahmen dieser zuvor geführten Beziehung befand sich der Angeklagte am 01.12.2017 um 20:29 Uhr bei der Zeugin H1 zu Hause. Sie zog sich gerade um, wobei er ihr zuschaute. Als sie – nur mit einem BH, Slip und Feinstrumpfhose bekleidet – gerade vor ihrem Regal kniete und etwas suchte, machte er zwei Fotos von ihrer Rückansicht. Die Zeugin H1 war - auch wenn sie das Fotografieren an diesem Tage nicht mitbekam - grundlegend damit einverstanden, dass er diese Fotos fertigte, zumal beide sich auch schon zuvor immer wieder wechselseitig, aber auch gemeinsam, zum Teil auch schlafend, fotografiert hatten. III. Beweiswürdigung 1. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen 1.1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten trifft die Kammer aufgrund seiner eigenen Angaben. An der Glaubhaftigkeit dieser Angaben hat die Kammer keinen Zweifel. Denn der Angeklagte hat diese ausführlich, stimmig und nachvollziehbar geschildert. Sie stehen zudem im Einklang mit den glaubhaften Angaben der Zeugin F, seiner ehemaligen Ehefrau und – soweit sie seine berufliche Entwicklung als Lehrer betreffen – mit den glaubhaften Angaben des Zeugen I2, des Schulleiters des N3-Gymnasiums in N. 1.2. Die Feststellungen zu den nicht bestehenden Vorbelastungen ergeben sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister. 2. Feststellungen zur Sache 2.1. Tat zulasten der Zeugin C1 a) Vorgeschehen Die Feststellungen zu dem unter Ziffer II.1.a) dargestellten Vorgeschehen im Hinblick auf das Geschehen bei der Bowling-Bahn und am Ende der Fahrt zum Jugendzentrum „I1“ in N trifft die Kammer aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme. aa) Einlassung des Angeklagten Der Angeklagte ließ sich in der Hauptverhandlung dahingehend ein, dass es alle in diesem Ermittlungsverfahren behaupteten sexuellen Annäherungen gegenüber der Zeugin C1 nicht gegeben habe. Diese seien allesamt gelogen und es handele sich um einen Rachefeldzug seiner – aus der ehemaligen UdSSR stammenden - Exfrau mit ihrer „Sowjet-Community“, den er nicht kommentieren wolle. bb) Beweisaufnahme im Übrigen Diese, das festgestellte Vorgeschehen bestreitende Einlassung des Angeklagten sieht die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als widerlegt an. Dabei hat sich die Kammer zunächst mit der Glaubhaftigkeit der - letztlich den schließlich getroffenen Feststellungen entsprechenden - Angaben der Zeugin C1 auseinandergesetzt. Aufgrund der besonderen Aussage-gegen-Aussage Situation hat sich die Kammer besonders mit der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben beschäftigt, was nachfolgend hinsichtlich ihrer Angaben insgesamt im Zusammenhang dargestellt werden soll. In der nachfolgenden Darstellung hat sich die Kammer an der sog. „Nullhypothese“ sowie den in der Aussagebegutachtung im wesentlichen verwendeten Elemente der Aussageanalyse (Qualität, Konstanz, Aussageverhalten), der Persönlichkeitsanalyse und der Fehlerquellen- bzw. der Motivationsanalyse orientiert, um so die Zuverlässigkeit der Aussage zu beurteilen (siehe dazu auch Urteil des BGH vom 30.05.2000 -1 StR 582/99,zitiert nach juris). Im Einzelnen: (aa) Die allgemeine Aussagetüchtigkeit der Zeugin C1 ist zu bejahen. Die im Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch 24 Jahre alte Zeugin war zeitlich und örtlich altersgerecht orientiert. Bezüglich der kognitiven Fähigkeiten der Zeugin geht die Kammer von einer mindestens durchschnittlichen Intelligenz aus, was die Kammer aus dem Gesamteindruck der Zeugin in der Hauptverhandlung und ihrer schulischen und ausbildungsbezogenen Laufbahn ableitet. Die Zeugin verfügte über altersgemäße sprachliche Fähigkeiten, bei einem überdurchschnittlich ausgeprägten und differenzierenden Wortschatz. Aus dem zugewandten, ruhigen und auf die Fragen der Kammer stets präzise antwortenden Verhalten der Zeugin in der Hauptverhandlung ergaben sich für die Kammer keine Anhaltspunkte für Einschränkungen der Wahrnehmungen und/oder der Gedächtnisleistung der Zeugin. Hierfür spricht auch, dass sie das Abitur zum Abschluss gebracht hat und ein Studium absolviert. Personale Besonderheiten in Bezug auf die allgemeine Aussagetüchtigkeit, insbesondere in Bezug auf die Bereitschaft und Fähigkeit zu einer adäquaten Situationswahrnehmung, das Behalten dieser Wahrnehmung über einen längeren Zeitraum, den selbständigen Abruf aus dem Gedächtnis, die basale Beherrschung relevanter kommunikativer Kompetenzen (Sprachvermögen), das Vorhandensein von Kontrollmöglichkeiten gegenüber Suggestiveinflüssen, ein angemessenes Quellenmonitoring und grundlegend die Motivation, als Zeugin zuverlässig auszusagen, ergaben sich insgesamt bei der Zeugin C2 nicht. Darüber hinaus ist auch die spezielle Aussagetüchtigkeit zu dem in Frage stehenden Tat- und Aussagezeitpunkt zu bejahen. Diese spezielle Aussagetüchtigkeit bezieht sich im Unterschied zu der allgemeinen Aussagetüchtigkeit auf die Wahrnehmung, Speicherung, Abrufbarkeit und Wiedergabe der in Frage stehenden Sachverhalte, also des hier festgestellten Vorgeschehens. Auch insoweit ergeben sich für die Kammer nach der Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte für diesbezügliche Einschränkungen, etwa durch Schlaf, Müdigkeit oder Intoxikation bei der Zeugin. (bb) Zunächst folgt nun – unter dem Aspekt der Konstanzanalyse – eine geschlossene Darstellung der Angaben der Zeugin C1. Dabei hat sich die Kammer von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs leiten lassen, wonach dann, wenn eine Verurteilung im Wesentlichen auf der Aussage einer Belastungszeugin beruht und diese sich entgegen früheren Vernehmungen teilweise abweichend erinnert, jedenfalls die entscheidenden Teile der bisherigen Aussagen in das Urteil aufgenommen werden müssen, da dann, wenn es an einer umfassenden Darstellung der früheren Angaben der Zeugin z.B. vor der Polizei und in der Hauptverhandlung, fehlt, eine revisionsgerichtliche Prüfung nicht möglich ist (vgl. BGH, NStZ-RR 2015, 52-53, über juris, Rn. 9-12; BGH, NStZ-RR 2014, 219-220, über juris, Rn. 5-7; BGH, NStZ-RR 2013, 119-120, über juris, Rn. 5-6 und 8; StV 2011, 6-7, über juris, Rn. 7). Gravierende Abweichungen liegen hier zwar nicht vor. Da die Zeugin C1 sich jedoch in der Hauptverhandlung eine sexuelle Handlung des Angeklagten geringfügig anders darstellte, sollen, um keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten zu begehen, die wesentlichen Teile ihrer Aussagen hier dargestellt werden. (1) Im einem von der Zeugin C1 im Sommer 2011 im Nachgang zu dem hier zum Gegenstand der Anklage gemachten Spieleabend fertigte die Zeugin C1 im Hinblick auf das Vorgeschehen einen – ihr in der Hauptverhandlung vorgehaltenen und von ihr inhaltlich grundlegend bestätigten - Vermerk mit folgenden Angaben: (1.1) Der Angeklagte habe sich ihr erstmals kurz nach Silvester zu Beginn des Jahres 2011 beim Bowling genähert. Bei diesem Abend seien ihre und die Familie des Angeklagten anwesend gewesen. Nach dem Essen sei sie zurück in den Bowling-Raum gegangen, wo die Kinder des Angeklagten geschlafen hätten. Sie habe aus ihrer Jacke etwas holen wollen, als der Angeklagte ihr hinterher gekommen sei, sie festgehalten und versucht habe, sie zu küssen und ihr die Zungen in den Hals zu schieben. Sie sei unter ihm weggetaucht, doch er sei ihr nachgekommen. Er habe sie angefasst und gesagt “Ich lass Dich nie wieder los” Daraufhin habe sie eines der Kinder auf den Arm genommen und sei zurückgegangen. (1.2) Zudem vermerkte sie, dass sie in den folgenden Sommerferien auf einer Cocktailparty in der L1 gewesen sei, von der sie in den I1 wollte. Ihre Mutter habe den Angeklagten gebeten, sie zu fahren. Der Angeklagte habe zunächst zwei seiner Schüler nach H gebracht und anschließend die Zeugin zum I1. Auf dem Parkplatz habe er sie wieder festgehalten und versucht, sie erneut zu küssen. Sie habe panisch reagiert, sei aus dem Auto gesprungen und weggelaufen. (2) Im Zuge der polizeilichen Zeugenvernehmung am 19.06.2019 gab die Zeugin C1 im Hinblick auf das Vorgeschehen gegenüber der Vernehmungsbeamtin den Sachverhalt wie folgt an: (2.1) Sie sei mit ihrer Familie und der Familie des Angeklagten zusammen zum Bowling gewesen. Sie seien bereits mit dem Bowling fertig gewesen, aber sie sei zurück in den Raum gegangen, weil sie ihre Tasche in dort vergessen habe. Dort hätten die beiden Kinder des Angeklagten geschlafen. Der Angeklagte sei hinter ihr her gekommen. Sie habe sich gebückt. Er habe sich dann über sie gebeugt und als sie wieder hochgekommen sei, hab er sie an die Wand gedrückt und auf den Mund geküsst. Sie habe sich weggebückt und eines der Kinder gegriffen. (2.2) Nach einer „Black&White-Party“ anlässlich des zehnten Hochzeitstags habe sie noch zum „I1“, einem Jugendzentrum in N, gewollt. Der Angeklagte habe sie mit zwei anderen Jungen weggebracht, wobei er die Jungen erst nach H brachte und sie danach zu dem Jugendzentrum. Sie hätten vor dem Jugendzentrum gestanden und der Angeklagte habe sie nicht aussteigen lassen wollen. Er habe sie am Arm festgehalten, aber sie habe sich losreißen können, indem sie einmal feste ihren Arm weggezogen habe. Bei diesem Geschehen sei er ihrem Gesicht sehr nahe gekommen, wobei sie sich aber zur Seite habe drehen können, wobei sie vermutet habe, dass er sie küssen wolle, was sie aber durch ihre Gegenwehr habe verhindern können, zumal es ihr dann gelungen sei aus dem Auto auszusteigen. Er habe ihr gesagt: „Ich lass dich nie wieder los!“ (3) Im Zuge der Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung bekundete die Zeugin C1 das Vorgeschehen wie folgt: (3.1) Sie sei bei einem Bowling-Abend mit den Familien gewesen. Nach dem Bowling sei sie nochmal in den Bowling-Raum zurückgekommen. Da sei er ihr hinterher gekommen. Sie habe sich gebückt und er habe sich über sie gebeugt. Als sie wieder hoch gekommen sei, habe er vor ihr gestanden und habe versucht sie zu küssen. Sie sei dann unter seinem Arm weggetaucht und habe eines der schlafenden Kinder auf den Arm genommen. (3.2) An einem anderen Abend habe er sie zu einem Jugendtreff gefahren. Im Auto seien auch zwei Jungen gewesen, die er erst nach H gebracht habe. Erst dann habe er sie zu dem Jugendtreff in N gebracht. Im Auto habe er versucht sich festzuhalten und sie auf den Mund zu küssen. Das habe aber nicht geklappt. Sie habe sich losgerissen und sei ausgestiegen. (4) Ausgehend von diesem Aussageverhalten ist festzustellen, dass die Zeugin C1 in allen Befragungssituationen die zentralen Umstände des unter Ziffer. II.1.a) dargestellten Vorgeschehens nachvollziehbar, stimmig und konstant geschildert hat. Dies betrifft insgesamt den zeitlichen, situativen, personellen Rahmen sowie die örtlichen Gegebenheiten, an denen das übergriffige Geschehen jeweils stattgefunden hat. Angesichts der Konstanz, die sich bereits durch einen Abgleich des eingangs dargestellten Inhalts über insgesamt zwei Vernehmungen und den Vermerk aus dem Jahr 2011 hinweg, ergibt, ist exemplarisch darauf hinzuweisen, dass die Zeugin C1 konstant schilderte, wie sie zurück in den Bowling-Raum ging und der Angeklagte ihr folgte, um sie zu küssen. Ferner schilderte sie konstant wie es nach einer Party dazu kam, dass der Angeklagte sie zu einem Jugendtreff fuhr, sie dort am Arm festhielt und wiederum versuchte, sie zu küssen, woraufhin sie sich losriss und den Wagen verließ. Auch ihre Schilderungen in Bezug auf das Randgeschehen bleiben konstant und sie schilderte konstant ihre eigenen Reaktionen auf die Geschehnisse. Zur Überzeugung der Kammer sind die wenigen Stellen, an denen die Zeugin nicht konstant ausgesagt hat, als unbedenklich einzustufen, da diese gedächtnispsychologisch erwartbaren Erinnerungsverlusten entsprechen und auch bei einer – auf vorhandener Erlebnisbasis berichtenden – Zeugin aussagepsychologisch kaum zu erwarten ist, dass diese sich immer durchgängig an alle Details des erlebten Geschehens und dies auch noch zur selben Zeit erinnern kann. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass zwischen der Tat am Ende der Sommerferien 2011 und der letztmaligen Vernehmung in der Hauptverhandlung etwa 9 Jahre liegen. Eine zu jeder Zeit in allen Details ohne jegliche Lücken oder kleinere Widersprüche abrufbare Schilderung würde zudem eher für eine konstruierte und somit nicht erlebnisbasierte Aussage sprechen. Die vorstehenden Ausführungen gelten insbesondere, soweit die Zeugin C1 in der Hauptverhandlung, in der ersten polizeilichen Vernehmung, anders als in der Hauptverhandlung und dem oben genannten Vermerk, bezogen auf das Geschehen beim Bowling, davon sprach, der Angeklagte habe sie auf den Mund geküsst. Demgegenüber hatte sie in dem vorbenannten Vermerk niedergelegt, der Angeklagte habe nach dem Bowling versucht sie zu küssen, und in der Hauptverhandlung bekundet, er habe versucht, sie zu küssen und ihr die Zungen in den Hals zu schieben. Die Kammer sieht hierin jedoch keinen Widerspruch. Vielmehr hat die Zeugin C1 in der Hauptverhandlung klargestellt, was mit diesen verschiedenen Äußerungen gemeint war, nämlich kein wirklicher einvernehmlicher, erfolgreich ausgebrachter Kuss, sondern eben der Versuch sie zu küssen, wobei er es immerhin schaffte, ihren Mund zu berühren, ihr einen Kuss aufzudrücken und mit seiner Zunge bei dem Versuch in den Mund einzudringen, ihre Zähne berührte, da sie ihren Mund nicht öffnete. Die vorhergehende Wertung gilt ferner in Bezug auf den Umstand, dass Geschehen auf dem Weg zu dem Jugendzentrum insoweit abweichend geschildert wurde, als die Zeugin C1 bekundete es sei im Nachgang zu einer Cocktailparty (Vermerk aus dem Jahr 2011) oder im Nachgang zu der Black&White-Party aus Anlass des 10. Hochzeitstages des Angeklagten (polizeiliche Vernehmung), was in der Hauptverhandlung nicht näher aufgeklärt werden konnte. Diese Umstände sind auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufes als erwartbare Gedächtnisverluste einzustufen, die der grundsätzlichen Konstanz ihrer Angaben nicht entgegenstehen und zudem auch in die Kategorie des Rand- beziehungsweise Detailgeschehens einzuordnen. Insgesamt präzisierte und ergänzte die Zeugin an verschiedenen Punkten ihrer Aussage ihre Angaben und sprang gedanklich flexibel zwischen den Sachverhalten hin und her, ohne dass hierbei unauflösbare Widersprüche aufgetreten wären. (cc) Die Kammer hat weiter die Entstehung und Entwicklung der Aussage geprüft. Hierbei ist insbesondere untersucht worden, inwieweit sich Anhaltspunkte für von außen herangetragene Beeinflussungen auf die Aussageerstattung der Zeugin C1 ergeben. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ergeben sich indes keine Anhaltspunkte für eine Beeinflussung der Zeugin und / oder einer - gar intentionalen - Falschaussage. Die Zeugin berichtete konstant, dass sie unmittelbar nach den jeweiligen Vorfällen ihrem Freund, dem Zeugen L, davon berichtet habe, der dies in der Hauptverhandlung bestätigte. Im Übrigen habe sie die Vorfälle zunächst für sich behalten, bis der Zeuge L und die Zeugin C1 (aufgrund des schließlich zur Verurteilung führenden Geschehens) nach dem Spieleabend am Ende der Sommerferien 2011 von der Zeugin F zum Verhalten des Angeklagten in der Vergangenheit befragt wurden. Dies wiederum wurde von der Zeugin F bestätigt. Erst nachdem die Beziehung der Zeugin H1 zu dem Angeklagten der Bezirksregierung N4 und sodann der Staatsanwaltschaft F2 zur Kenntnis gebracht wurde und sich aufgrund der Angaben der Zeugin F Anhaltspunkte für weitere sexuelle Übergriffe des Angeklagten ergaben, wurde die Zeugin C1 auch zu den hiesigen Vorfällen am 19.06.2019 vernommen. Zudem haben therapeutische Interventionen, die die Aussage hätten beeinflussen können, nicht stattgefunden. Auch für suggestive Einflussnahmen seitens der Aussageempfänger, also zunächst der Zeugin F oder der Polizeibeamtin, oder für eine Vermischung von etwaigen Erlebniskernen mit Inhalten aus Gesprächen oder bislang Erlebten gibt es keine Anhaltspunkte. Des Weiteren ergeben sich für die Kammer keine Anhalte dafür, dass die Zeugin ein Motiv hatte, um den Angeklagten fälschlicherweise zu belasten. Ferner zeigten sich keine Tendenzen zu unberechtigten Mehrbelastungen. Vielmehr grenzte sich die Zeugin in der Hauptverhandlung hiervon ab und stellte unter anderem klar, dass sie sich dem Angeklagte jeweils habe entziehen können und dass es zu mehr als dem Versuch zu Küssen nicht gekommen sei. Sie könne zur Person des Angeklagten nach 2011 auch nichts beitragen, da sie seitdem keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt habe. (dd) Die Kammer hat auch eine kriterienorientierte Inhaltsanalyse der Aussage vorgenommen. Dabei ist die Kammer wiederum von der Aussage als intellektueller Leistung ausgegangen und hat zugrunde gelegt, dass Aussagen über selbst erlebte Ereignisse sich in ihrer Qualität von Aussagen unterscheiden, die nicht auf eigenem Erleben beruhen. Die Angaben der Zeugin C1 enthalten einen guten Konkretheits- und Anschaulichkeitsgrad, spiegeln einen Entwicklungsverlauf wieder, weisen markante Details auf und beschreiben Interaktionen und insbesondere eigenpsychisches Erleben. Insoweit fällt auf, dass die Zeugin in der Lage ist, verschiedene Aspekte des sich über einen längeren Zeitraum ablaufenden Gesamtgeschehens isoliert wiederzugeben, ohne dass echte Widersprüche entstehen, wie ihre differenzierte Darstellung des Kussgeschehens beim Bowling zeigt. Bei ihrer Darstellung des Geschehens stellt sich ihre Erzählung auch nicht als auswendig gelernter Text dar, der mit stets gleichen Worten wiedergegeben wird. (ee) Die Kammer ist letztlich insgesamt zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die Null-Hypothese einer intentionalen bewussten (mangels konkreter, belastbarer Hinweise auf Motive wie Rache/Wut, Enttäuschung, Suchen von Aufmerksamkeit oder Ablenken von eigenem Fehlverhalten oder auch unbewusst verfälschten, suggestiv belasteten Aussage (mangels konkreter Hinweise auf externe oder interne, d.h. suggestive oder autosuggestiver Prozesse mit der Folge einer Verzerrung oder Verfälschung der Erinnerung) hinsichtlich der vorliegenden Tat zurückzuweisen ist, sodass von einer erlebnisbasierten Aussage der Zeugin C1 auszugehen ist. b) Feststellungen zum unmittelbaren Tatvorgeschehen, zum Tatentschluss und zur Tatbegehung (Spieleabend) aa) Einlassung des Angeklagten Der Angeklagte hat sich in Bezug auf das Vorgeschehen am Spieleabend zunächst dahingehend eingelassen, dass die Feier stattgefunden habe und alle Anwesenden durchweg Alkohol getrunken hätten, und zwar Bier und Wein. Nach sehr langer Überlegung ließ sich der Angeklagte weiter dahin ein, er könne ausschließen, dass er C1 Alkohol nachgeschenkt habe. Es habe am Ende des Abend schließlich einen „merkwürdigen Abgang“ von C1 gegeben; diese sie zumindest „angetrunken“ – kurz darauf bezeichnete der Angeklagte sie als „betrunken“ - gewesen. Er erinnere sich noch, dass der Zeuge L habe gehen wollen, C1 aber nicht und es deshalb Streit gegeben habe; letztlich seien dann beide – C1 und ihr Freund, der Zeuge L - gegangen. Er habe sich am nächsten Tag bei dem Vater von C1 telefonisch erkundigt, ob C1 gut angekommen seien. Der Vater der Zeugin C1 habe gesagt, dass seine Tochter wohl mal wieder über die Stränge geschlagen habe. Auf Vorhalt entsprechender anderslautender Bekundungen insbesondere der Zeugin C1 und des Zeugen L bereits im Ermittlungsverfahren, ließ sich der Angeklagte im Laufe der Hauptverhandlung unmittelbar vor Beginn der Vernehmung der beiden vorgenannten Zeugen durch die Kammer plötzlich dahingehend ein, er habe nichts in die Getränke von C1 hineingeschüttet, um sie betrunken zu machen, insbesondere, um sich ihr sexuell zu nähern, könne aber nun doch nicht mehr ausschließen, dass er ihr Alkohol nachgeschenkt habe, ohne dass sie dies mitbekommen habe. Zur Begründung seines diesbezüglichen etwaigen Verhaltens führte er an, dass er dies nur getan habe, weil Alkohol an dem Abend ohnehin dazu gehört habe, um sich danach nochmals vertieft nun dahingehend einzulassen, dass er nun auch nicht mehr ausschließen könne, dass das Geschehen so gewesen sei, wie die Zeugen C1 und L dies schon gegenüber der Polizei im Ermittlungsverfahren – letztlich wie hier (nunmehr) festgestellt - berichtet hätten. Er erinnere nunmehr auch wieder, dass er den Abend über Alkohol nachgeschenkt habe, weil es ein spaßiger Spieleabend gewesen sei. Es möge auch so gewesen sein, dass er den Zeugen L, der ihn auf ein Nachschenken von Alkohol in C1 Getränk angesprochen habe, als diese zur Toilette gegangen sei, als Spaßbremse bezeichnet habe. bb) Beweisaufnahme im Übrigen Soweit der Angeklagte sich im Hinblick auf den äußeren Ablauf des Spieleabends im Sommer 2011 entsprechend den getroffenen Feststellungen der Kammer einlässt, hat die Kammer an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben Kammer keine Zweifel. Denn der Angeklagte hat auch diesen Ablauf des Tages, insbesondere des Abends, wie festgestellt und insoweit stimmig und nachvollziehbar geschildert. Auch diese Angaben werden überdies durch die Bekundungen der Zeugen C1, L und F glaubhaft bestätigt und ergänzt. Soweit sich der Angeklagte jedoch dahingehend einlässt, dass er sich auch am Spieleabend der Zeugin C1 niemals sexuell habe nähern wollen, auch wenn er nicht mehr ausschließen könne, dass er ihr Alkohol nachgeschenkt habe, ohne dass sie dies mitbekommen habe und er sogar nicht mehr ausschließen könne, dass das Geschehen so gewesen sei, wie die Zeugen C1 und L dies schon gegenüber der Polizei im Ermittlungsverfahren – letztlich wie hier (nunmehr) festgestellt - berichtet hätten, sieht die Kammer diese bestreitende Einlassung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als widerlegt an. Im Einzelnen: Die Kammer ist infolge der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass sich der Spieleabend sich wie festgestellt vollzog, denn die Zeugin C1 hat glaubhaft bekundet, dass sie im Zeitpunkt der Tat noch dünner als in der Hauptverhandlung gewesen sei und zudem wenig Alkoholerfahrung hatte – sie habe bis dato nur bei wenigen Gelegenheiten etwa zwei bis drei Bier, wie vom Zeugen L grundlegend bestätigt – und auch an dem Spieleabend selbst nur wenig Alkohol getrunken gehabt habe. Sie habe an dem Abend etwa ein Bier und ein Glas Wein getrunken, letztlich aber festgestellt, dass sie angetrunken gewesen sei. Dabei stellte die Zeugin klar, dass sie nicht mehr sagen könne, ob dies allein an der fehlenden Alkoholgewöhnung oder etwa daran lag, dass der Angeklagte ihr bereits zuvor Bier bzw. Wein nachgeschenkt hatte; jedenfalls erinnere sie sich nicht, Letzteres mitbekommen zu haben. Letzteres zeigt bereits das Bemühen der Zeugin nur noch das zu bekunden, was sie nach Jahren tatsächlich noch in guter Erinnerung hatte; es zeigt zudem die fehlenden überschießende Belastungstendenz der Zeugin C1. Die Zeugin hat aber, wie schon in ihren, ihr vorgehaltenen schriftlichen Aufzeichnungen dazu, klar hervorgehoben, dass sie sicher erinnere festgestellt zu haben, dass sie bereits angetrunken/leicht betrunken gewesen sei und sich deshalb bewusst dafür entschied, auf ein nicht alkoholisches Getränk umzusteigen, wobei sie nicht mehr sicher sagen konnte, ob es ich um Ginger Ale oder Bitter Lemon handelte. Dass der Angeklagte ihr wiederholt Alkohol nachgeschenkt habe, konnte sie – insoweit konsequent – nicht bekunden, teilte jedoch mit, dass der Zeuge L – ihr damaliger und heutiger Freund – ihr dies nach dem Abend berichtet habe. Die Angaben der Zeugin C1 sind trotz der verstrichenen Zeit konstant, stimmig, detailliert und frei von einer ungerechtfertigten Mehrbelastungstendenz. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer hinsichtlich der Würdigung der Aussage der Zeugin C1 ausdrücklich und umfassend auf die Ausführungen der Kammer unter Ziffer III.2.1 b) Bezug. Das „Augenmaß“ der Zeugin C1, sich bei Bemerken ihrer Angetrunkenheit, die (auch mit ihren geringen, aber eben doch vorhandenen Vorerfahrungen) keinerlei Anzeichen für einen deutlich körperlich eingeschränkten, gar bis hin zum etwaigen Erbrechen gehenden Zustand, gar der Betrunkenheit, gab, gezielt auf weiteren Alkoholkonsum zu verzichten, wird auch von dem Zeugen L bestätigt, der – auch in der Retrospektive der letzten gemeinsamen Jahre mit der Zeugin C1 und trotz der persönlichen Verbundenheit zu seiner Freundin C1 nüchtern und differenziert berichtend– deutlich unterscheiden konnte zwischen „angetrunken, lustig betrunken, betrunken und übermäßig betrunken“. Danach hat die Kammer keine Zweifel daran, dass sich der Zustand der nur angetrunkenen Zeugin C1 ohne Ausfallerscheinungen, gerade nachdem sie sich für einen restlichen alkoholfreien Abend entschieden hatte, massiv - bis hin zu den von dem Zeugen L auch heute noch eindrücklich geschilderten Ausfallerscheinungen der Zeugin C1 schon auf dem Weg nach Hause – verschlechtert hatte und dies allein auf die heimliche Gabe erheblichen Alkohols durch den Angeklagten zurückzuführen ist. Dabei ist die Kammer auch sicher davon überzeugt, dass der Angeklagte mitbekommen hatte, dass die Zeugin C1 bewusst auf den weiteren Konsum von Alkohol verzichten wollte und auf Ginger Ale oder Bitter Lemon umgestiegen war. Denn der Zeuge L erinnerte sich noch genau, wie schon bei seinen, ihm vorgehaltenen und von ihm bestätigten Angaben im Ermittlungsverfahren, dass der Angeklagte ihr zwar nach seiner Erinnerung nicht ausschließlich, so doch aber immer wieder dann Alkohol nachgeschenkt habe, wenn sie z.B. zur Toilette gegangen war oder zur Seite geschaut hatte. Im Übrigen kann in der erforderlichen Gesamtwürdigung auch nicht übersehen werden, dass der, sein Einlassungsverhalten – zulässigerweise – im Laufe der Verhandlung mehrfach ändernde Angeklagte sich selbst einließ, dass er nicht ausschließen könne, über den Abend auch ohne ihr Wissen immer wieder Alkohol nachgeschenkt zu haben, wobei seine Einlassung, das habe er nur gemacht, weil es ein spaßiger Spieleabend gewesen sei und er von Zeugin C1 sexuell nichts gewollt habe, nicht nur seine sexuellen Annäherungen in der Zeit zuvor (s.o.), sondern auch noch durch den von dem Angeklagten laut dem Zeugen L vom Zaun gebrochenen Streit, als dieser ihn, auf die heimliche Gabe von Alkohol angesprochen, als Spaßbremse bezeichnete und ihn loswerden und die Zeugin C1, als diese von der Toilette kam, zum alleinigen Verbleib überreden wollte, widerlegt wird. Die Kammer hat dabei nicht übersehen, dass der Zeuge L auf Nachfrage der Verteidigung zur Gabe hochprozentigen Alkohols, sicher erinnerte, dass der Angeklagte mindestens einmal Wodka direkt aus der Flasche in das nichtalkoholische Getränk von C1 kippte. Ob Wodka mehrfach von dem Angeklagten nachgeschenkt wurde, erinnerte der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht sicher. Der Zeuge hat aber durchgängig in sämtlichen Vernehmungen (bei der Polizei und vor der Kammer) davon berichtet, dass der Angeklagte neben der Gabe von Wodka bereits zuvor C1 Gläser heimlich wie ein Füllhorn mit Alkohol (Bier bzw. Wein) nachgeschenkt habe und sicher – so in der Hauptverhandlung - mindestens auch einmal Wodka direkt aus der Flasche in das – seiner Erinnerung nach - Ginger Ale. Die Gabe von – wenn auch in der Menge im Einzelnen nicht mehr bestimmbarem - sogar hochprozentigem Alkohol gegenüber einer damals 15Jährigen, die – vom Angeklagten mitbekommen – wegen ihres angetrunkenen Zustands bewusst auf weiteren Alkoholkonsum verzichtete, reicht auch weiterer Berücksichtigung seines vorherigen Dauernachschenkens („wie ein Füllhorn“ von Bier/Wein, auch immer wieder, ohne dass C1 es mitbekam, angesichts der 1,72 m, sehr zierlichen, gut 50 kg wiegenden C1, die zuvor nur wenig Bier bzw. Wein, nicht hochprozentigen Alkohol getrunken hatte, zumal der Wodka aus einer Flasche nachgegossen wurde, aus, um den Schluss auf eine gerade dadurch billigend in Kauf genommene und auch – unabhängig vom späteren Erbrechen – bereits durch die von dem Zeugen L eindrucksvoll berichteten Schwierigkeiten der Zeugin C1, sich zu artikulieren und den Umstand, dass die Zeugin C1 nicht mehr gerade laufen konnte, eingetretene, mehr als nur unerhebliche Verschlechterung des körperlichen Wohlbefindens und dem Hervorrufen und Steigern eines pathologischen Zustandes zu ziehen. Die Angaben des Zeugen L sind hinreichend detailliert, er konnte Nachfragen beantworten und machte etwaige durch Zeitablauf bedingte Unsicherheiten kenntlich. Die Angaben des Zeugen L sind mithin glaubhaft. Zudem berichtete auch die Zeugin F glaubhaft, dass sie – nachdem sie sich bereits vom Spieleabend entfernt hatte - nochmals zurück in den Raum gekommen sei und plötzlich eine auf dem Tisch stehende Wodkaflasche gesehen habe, was sie – da es ein Wochentag war – mit dem Bemerken zu ihrem damaligen Ehemann, dem Angeklagten, kommentiert habe „Was hast du denn heute Abend noch alles vor“. Dass der Angeklagte jungen Mädchen – Jugendlichen – und jungen Frauen zuneigt, steht aufgrund des vorstehend gewürdigten, mehrfach übergriffigen Verhaltens des Angeklagten gegenüber C1 in Verbindung mit dem auch zuletzt 2017/2018 festzustellenden – von ihm selbst eingeräumten - sexuellen Verhältnis des Angeklagten mit der damals noch minderjährigen H1 (dazu später), wie auch des jungen Alters seiner aktuellen Partnerin fest. 2.2 Verhältnis des Angeklagten zu der Zeugin H1 und anschließende Trennung Der festgestellte Sachverhalt beruht im Hinblick auf das persönliche und später sexuelle Verhältnis des Angeklagten zu der Zeugin H1 sowie im Hinblick auf die spätere Trennung (einschließlich des gefertigten Fotos) – siehe oben II 2 a) bis c) - auf den insoweit jedenfalls grundlegend übereinstimmenden Angaben des Angeklagten und der Zeugin H1. Im Hinblick auf die vergebenen Noten beruht der festgestellte Sachverhalt zudem auch auf den glaubhaften Angaben des Zeugen I2 sowie den in der Hauptverhandlung verlesenen Zeugnisnoten. Die Feststellung zu den zwischen dem Angeklagten und der Zeugin H1 ausgetauschten und von ihnen selbst berichteten X-Nachrichten beruht ferner auch auf ihrer Verlesung in der Hauptverhandlung. 2.3. Freispruch Soweit dem Angeklagten mit der Anklageschrift vom 30.03.2020 vorgeworfen wurde, er habe sexuelle Handlungen mit der Zeugin H1 unter Missbrauch einer mit dem Ausbildungsverhältnis verbundenen Abhängigkeit vorgenommen, konnte die Kammer derlei Feststellungen nicht treffen. Der Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Im Einzelnen: a) Zwar kann die Kammer aufgrund der Angaben des Angeklagten und der Zeugin H1 feststellen, dass im Zeitpunkt der sexuellen Handlungen zwischen September 2017 und Mai 2018 ein Obhutsverhältnis zwischen den Vorgenannten bestand. Der Angeklagte war in dieser Zeit ihr Fachlehrer für das Fach Musik (vgl. BGH, StV 2012, 531-533, juris, Rn. 7 a.E.). Ferner konnte die Kammer feststellen, dass die tatbestandsmäßig erforderliche Abhängigkeit auch vorlag. Dies ist zwar nicht nur bzw. schon per se durch die Rolle als Lehrer der Fall, die zunächst einmal grundlegend das Ausbildungsverhältnis begründet; hier kommt hinzu, dass beide sogar in einer besonders engen persönlichen Schüler-Lehrer-Beziehung , in dem sich der Angeklagte ihrer gleichsam als Vaterersatz, besondere Vertrauensperson nach dem Tod des leiblichen Vaters Ende 2016 angenommen hatte. Sie suchte und bekam Rat und Trost bei Konflikten mit ihrer allein erziehenden Mutter. Er besorgte ihre eine vergünstigte (Partner)-Sim-Karte, die ihm ihre Mutter mit 10 Euro vergütete. Er besorgte ihr im ersten Halbjahr des Schuljahres 2016/2017 einen Praktikumsplatz. Hatte ihr schon im Jahr 2015 bei der Anschaffung eines E-Pianos geholfen und gewährte ihr Zuflucht/Obdach in seinem Privathaus bei Konflikten mit ihrer Mutter. Ferner ließ er sich bei Veranstaltungen u.a. auch von ihr helfen (eigene Konzerte), so im Sommer 2018; Ende 2017 beim Weihnachtskonzert begleitete sie ihn sogar auf die Bühne, wo sie es war, die ihm beim Konzert die Noten umblätterte. Er förderte sie stets in der Schule (beförderte ihr musikalisches Interesse und Talent durch stetigen Zuspruch, unterstützte auch ihre Absicht Musik als viertes Abiturfach zu wählen (so geschah es auch ab der Q 1 (1. Halbjahr 2017/2810), vermittelte ihr später (im Sommer 2018) neben einer schnellen zahnärztlichen Behandlung auch noch ein Praktikum an der G-Hochschule, aber auch außerhalb der Schule, wo er ihr – auch bei sich zu Hause – bei den Schulaufgaben half. Die Kammer kann jedoch nicht mit dem für eine Verurteilung erforderlichen Maß an Sicherheit, das vernünftigen Zweifeln Einhalt gebietet, feststellen, dass der Angeklagte die sexuellen Handlungen – wie es der Tatbestand des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB ausdrücklich erfordert – gerade unter Missbrauch der aus dem Obhutsverhältnis resultierenden Abhängigkeit vornahm (vgl. zu den Anforderungen u.a.: BGH, NStZ 2019, 21-22, juris, Rn. 7 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Ein Missbrauch der Abhängigkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegeben, wenn der Täter offen oder versteckt seine Macht und Überlegenheit in einer für den Jugendlichen erkennbar werdenden Weise als Mittel einsetzt, um sich diesen gefügig zu machen. Ausreichend ist aber auch, dass der Täter seine Macht gegenüber dem Schutzbefohlenen erkennt und die auf ihr beruhende Abhängigkeit zu sexuellen Handlungen ausnutzt, wobei der Zusammenhang des Abhängigkeitsverhältnisses mit den sexuellen Handlungen beiden Teilen bewusst sein muss. Ob eine Abhängigkeit des Jugendlichen bestand und diese zur Tat ausgenutzt wurde, beurteilt sich mithin nach den Umständen des Einzelfalls (BGH, a.a.O.). Von einem Missbrauch der Abhängigkeit ist auch dann auszugehen, wenn der Täter seine Macht und Überlegenheit in einer für den Jugendlichen erkennbar werdenden Weise als Mittel zum Gefügigmachen einsetzt. Dies ist insbesondere in Drucksituationen des Jugendlichen der Fall (BGH, NStZ-RR 2017, 276-277, juris, Rn. 11; BGHSt 28, 365-368, juris, Rn. 3). Das Ausnutzen der Macht und Überlegenheit durch eine Drucksituation kann insbesondere vorliegen, wenn der Schutzbefohlene im Weigerungsfall beschimpft, er gegenüber anderen Kindern/Jugendlichen zurückgesetzt, er mit übertriebenen Verboten und kleinlichen Kontrollen schikaniert und ihm das Leben erst bei willfährigem Verhalten wieder erträglich gemacht wird (BGH, NStZ 1991, 81-82, juris, Rn. 3). Vorliegend kann die Kammer keine solche Fallgestaltung feststellen. Im Einzelnen: b) Der Angeklagte ließ sich dahingehend ein, er habe die Zeugin H1 nie unter Druck gesetzt, damit sie eine sexuelle Beziehung mit ihm eingehe oder fortsetze. Die im Mai 2018 versandte Chat-Nachricht betreffe eine Auseinandersetzung mit der Zeugin, weil sie auf einer Party Zeit mit Jugendlichen verbringen wollte, die seines Wissens nach Drogen ausprobierten. Die weiteren X-Nachrichten aus September 2018 würden einen Konflikt betreffen, bei dem er als aufsichtsführender Lehrer bei den Vorbereitungen zu einem Schulfest der Zeugin Vorhaltungen gemacht habe, weil sie unerlaubt das Schulgelände verlassen habe. Ferner hätte er nie die Notengebung mit der Beziehung in Abhängigkeit gebracht und das wüsste die Zeugin H1 auch. Soweit er ihr – zudem zum Ende des ersten Halbjahres 2018/ 2019 und damit mehrere Monate nachdem die sexuelle Beziehung spätestens im April/Mai 2018 auf, von ihm schließlich akzeptierten Wunsch von H1, beendet gewesen sei - eine 3+ gegeben habe, habe dies nichts mit der bereits beendeten Beziehung zu tun, sondern sei darauf zurückzuführen, dass das Thema Impressionismus der Zeugin H1 schwer gefallen sei und sie eine entsprechende Leistung in der einzigen Klausur geschrieben habe. c) Die Zeugin H1 bestätigte in der Hauptverhandlung alle der vorstehenden Angaben. Auf Vorhalt der Kammer führte sie aus, dass sie nach einem Gespräch mit Vertretern der Bezirksregierung, des Zeugen I2 als Schulleiter und ihrer Mutter, der Zeugin H2, bei dem unter anderem die sexuelle Beziehung der Mutter bekannt gegeben wurde, gegen ihren Willen von ihrer Mutter zur Polizei gebracht worden sei. Sofern sie damals – d.h. bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung - ausgeführt habe, dass sie „Druck verspürt“ habe, so sei es darum gegangen, dass die andauernde Heimlichtuerei sie belaste, sie im Frühjahr 2018 den Wunsch verspürt habe, mehr Zeit mit Gleichaltrigen zu verbringen und sie sich zudem in dieser Zeit ihrem späteren Freund angenähert habe. Zur Dauer der „Beziehung“ gab sie damals an, diese habe jedenfalls ca. ein Jahr gedauert, wobei in ihrer ersten polizeilichen Vernehmung, wenige Tage nach Bekanntwerden der Beziehung, gar nicht näher gefragt wurde, welche genaue Art von Beziehung denn so lange gedauert habe, insbesondere nicht, ob damit allein die geschlechtliche Beziehung gemeint gewesen sei. Es kommt hinzu, dass die Zeugin damals bekundete, dass sie jedenfalls nicht mehr genau sagen könne, wann der intimere Kontakt zu dem Angeklagten angefangen habe. Zur Bewertung bereits der – unabhängig von dem damals nicht genau eruierten Ende der sexuellen Beziehung – Angabe von Druck, kann mit erheblichem Gewicht zudem nicht übersehen werden, dass die als Zeugin vernommene Mutter von H1 ausdrücklich bestätigte, dass sie – die Mutter – damals sehr aufgebracht gewesen sei und ihre Tochter mit dem Gang zur Polizei „überwältigt“ habe; sie – ihre Tochter – habe sich dem nicht mehr entziehen können. Tatsächlich habe ihre Tochter ihr von konkreten Drängnissen durch den Angeklagten nichts berichtet. Die Zeugin H2 bestätigte auch die weitere Angabe ihrer Tochter, wonach das Bemerken in der Niederschrift der ersten polizeilichen Vernehmung ihrer Tochter als Zeugin, dass - seit sie den Kontakt zu dem Angeklagten abgebrochen habe - ihre Punkte im Abi um 3 oder 4 Punkte gesunken seien, was sogar offensichtlich anderen Lehrern aufgefallen sei, auf ihr – der Mutter – Einschreiten wegen der Veränderung der Noten zurückzuführen gewesen sei. Dazu passt auch der von dem Schulleiter, dem Zeugen I2, bestätigte Eindruck, dass H1 bei ihren ersten Angaben auch im Rahmen eines Gesprächs in der Schule emotional überfordert gewesen sei und viel geweint habe. Soweit in dieser ersten Vernehmung die Bekundung von H1 enthalten ist, dass es für sie weitgehend einvernehmlich gewesen sei, sie sich aber trotzdem Gedanken um Auswirkungen gemacht habe, wenn sie die Beziehung nicht weiter zu lassen würde, so hat sie – abgesehen von der auch von ihrer Mutter und dem Zeugen I2 bestätigten, sie überfordernden damaligen Situation - diesbezüglich in der Hauptverhandlung bekundet, dass sie damit Spannungen, blöde Situationen, Streit im Falle der Beendigung der Beziehung gemeint habe, die eben auch über das Sexuelle deutlich hinausgegangen, davon auch unabhängig gewesen sei. Bereits in ihrer zweiten , mit Abstand von etwa einem Monat zur ersten polizeilichen Vernehmung durchgeführten Vernehmung , bekundete H1, wie auch in der Hauptverhandlung, dass sie von dem Angeklagten nie zum Sex gedrängt worden sei; das sei vielmehr von beiden ausgegangen. Ferner bekundete sie, ebenfalls konstant mit ihren Angaben in der Hauptverhandlung, dass sie das Verhältnis zu ihm habe beenden wollen, da sie irgendwann einfach gemerkt habe, dass sie lieber etwas mit Gleichaltrigen machen wolle; sie habe einfach keine Lust mehr auf die ganze Geheimnistuerei gehabt; sie habe dann auch ihren Freund kennen gelernt und darüber habe sie dann eben auch gemerkt, dass sie mit dem Angeklagten keine sexuelle Beziehung mehr haben wolle; das habe sie ihm auch so gesagt oder geschrieben. Das habe sich über 4-5 Wochen hingezogen und müsse ziemlich zum Schluss der Beziehung gewesen sein. Danach – bezogen auf das nähere Kennenlernen ihres Freundes – habe es keine sexuellen Kontakte mehr gegeben. Die Kammer hat dabei nicht übersehen, dass sie den letztgenannten Zeitpunkt damals auf “das müsse so im September/Oktober 2018” gewesen sein” verortete. Bei der diesbezüglichen Einordnung kann aber mit Gewicht nicht übersehen werden, dass die Polizei ihr damals u.a. eine Chat-Nachricht mit dem Bemerken vorhielt, ob es sein könne, dass diese aus September 2018 stamme; tatsächlich aber stammte die Nachricht, in der es um eine Chance für die Zukunft ging (siehe oben II 2 b) aus Mai 2018, so dass ihre Angabe in der Hauptverhandlung, es habe bereits seit April/Mai 2018 keine sexuellen Kontakte mehr gegeben, durchaus stimmig ist. Schließlich hat die Kammer auch die Angaben der Zeugin H1 in ihrer dritten polizeilichen Vernehmung , die auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft F2 stattfand, um das Ende der sexuellen Beziehung näher abzuklären, nicht übersehen. In ihrer dritten polizeilichen Vernehmung bekundete die Zeugin H1, dass sie den Kontakt im September 2018 mehr oder weniger stillgelegt gelegt habe; sie glaube aber, dass sie schon ab ca. April 2018 keinen sexuellen Kontakt mehr mit dem Angeklagten gehabt habe, könne das nicht genau sagen; das habe mit ihrem jetzigen Freund angefangen und sie habe das dann einfach nicht mehr gewollt. Dazu stimmig bekundete die Zeugin H1 in der Hauptverhandlung die ersten Anbahnungen mit ihrem Freund, mit dem sie „fest“ etwa im September 2018 zusammen kam, aus April/Mai 2018. In der Hauptverhandlung bekundete die Zeugin im Übrigen darüber hinaus, dass sie nach und nach gemerkt habe, dass die Heimlichtuerei nichts für sie sei; sie habe dem Angeklagten im Frühjahr 2018 versucht zu erklären, dass es nicht mehr so laufen könne, wie es gelaufen sei; es habe darüber Gespräche gegeben und beide hätten nachgedacht, wobei sie ihm auch mitgeteilt habe, dass sie daran denke, die Beziehung zu beenden. Das habe im April/Mai 2018 begonnen; da sei aber eigentlich schon sexuell Schluss gewesen; es habe aber noch persönliche Kontakte außerhalb der Schule gegeben. Zudem hob die Zeugin H1 in der Hauptverhandlung hervor, dass es nie ein Problem gewesen sei, dass der Angeklagte ihr Lehrer gewesen sei, außer im September 2018, was indes einen konkreten, gerade schulbezogenen Konflikt darstellte und ohnehin in keinem sexuellen Kontext mehr stand. Die Kammer hat bei alledem nicht übersehen, dass die Zeugin H1 immer noch Kontakt zum Angeklagten hat, auch in der Zeit vor der Hauptverhandlung und von ihm bis in das jetzige Studium unterstützt wird und dies einen Gesichtspunkt für eine mangelnde Belastungstendenz darstellen könnte. So bekundete sie beispielsweise in der Hauptverhandlung bezüglich des Chats aus Mai 2018, sie wisse nicht, wie sie das Bemerken des Angeklagten verstanden habe; sie könne sich an die Nachricht gar nicht erinnern, da sie viel verdrängt habe, um später doch klarzustellen, dass sie Schluss gemacht habe, was sie im April/Mai 2018 geschrieben habe, nämlich, dass sie nicht mehr könne, was er nicht sofort akzeptiert habe, dann aber doch; der Angeklagte habe sie nach Mai 2018 nicht bedrängt, weiter eine sexuelle Beziehung zu haben. d) Die Kammer kann die Feststellung, dass der Angeklagte sexuelle Handlungen unter Missbrauch einer mit dem Ausbildungsverhältnis verbundenen Abhängigkeit vollzog, auch nicht auf die weiteren zur Verfügung stehenden Beweismittel stützen. aa) Denn die verlesenen X-Nachrichten aus Mai und September 2018 wurden in einem Zeitraum geschrieben, indem es zu keinen – jedenfalls nicht mehr sicher feststellbaren - sexuellen Handlungen gekommen war. Bereits jedenfalls seit spätestens Ende Mai 2018 kam es zu keinen sexuellen Handlungen mehr und des Weiteren war die Zeugin H1 im August 2018 volljährig geworden. Zudem lassen auch die Chats aus September (nachstehend zum besseren Verständnis dargestellt) keinen Rückschluss auf etwaige vorherige, schon während der Zeit der sexuellen Beziehung erfolgte Drucksituationen zu. Dabei spielt nicht nur eine Rolle, dass es im Gegensatz zu einer, sich über mehrere Tage erstreckenden Kommunikation aus September 2018 aus Mai 2018 nur einen einzigen Chat gibt und auch die Zeugin H1 für die Zeit bis Mai 2018 gerade nicht von weiteren, sie bedrängenden Nachrichten berichtet hat. Ferner spielt eine entscheidende Rolle der Umstand, dass nach den übereinstimmenden Angaben des Angeklagten und der vorgenannten Zeugin die Chatkommunikation aus September 2018 allein durch einen schulisch bedingten Konflikt ausgelöst wurde und ohne jeden Bezug zu einem – seit Monaten nicht mehr bestehenden und auch wechselseitig nicht mehr thematisierten - sexuellen Verhältnis steht. So schrieb der Angeklagte am 13.09.2018, bezogen auf zwei denkbare Reaktionen (Anm: unklar bleibt, worauf sich dies bezog), zu einer „extrem verletzten Seite, die sich wehre“, „es gebe noch (zu) viele Bünde aktiv zu lösen und wenn du denkst, dass Freitag“ (Anm: der Tag der Vorbereitung des Schulfestes) „schlimm war und es nicht schlimmer werden kann, dann … Allerletzte Chance für Frieden!!!“. Als alternative Reaktionsmöglichkeit sprach er – bezogen auf eine liebevolle Seite – davon, dass er H1 bitte, „uns noch eine Chance für eine Zukunft – egal ob, wann, wo und wie auch immer – vor allem aber für eine friedliche Gegenwart, die wir beide dringend brauchen“, zu geben. H1 schrieb – bezogen auf den vorgenannten Freitag: „Wenn du doch eigentlich so meganett bist, wieso kannst du mich dann so fertig machen? Ich sehe es nicht ein, dass du deine Chefposition an mir raushängen lässt, Freitag hast du mir dein wahres Ich gezeigt, nicht mit dieser Nachricht“. Daraufhin teilte der Angeklagte ihr mit: „Das war und ist in keinster Weise meine Absicht und ich möchte ja gerade vermeiden, dass du das weiterhin so empfindest/siehst, es dementsprechend auch so weitergeht und einen Eklat den nächsten jagt. Also gib du dir auch einen Ruck und macht du bitte auch einen Schritt!“ Darauf reagierte die Zeugin H1 wie folgt: "Aber es fängt wieder an, indem du sagt, dass ich diese Partys vernachlässigen soll. Und da du mich derart behandelst und ich nicht dein Püppchen bin, habe ich ehrlich gesagt nicht die Kraft und Lust dazu, wieder nach deiner Nase zu tanzen und sobald die Zeit hast, schnell zu springen. Außerdem weiß ich gar nicht, ob das so generell eine gute Idee ist, da wir schon des Öfteren mal geredet haben und es uns nicht weitergebracht hat. Es tut mir weh, das so ausdrücken zu müssen, aber du machst mir das Leben zur Hölle und nun bin ich an dem Punkt angekommen, das ändern zu müssen, da ich sonst kaputt gehe.“ Der Angeklagte reagierte darauf: „Mir tut es auch sehr weh, aber ich befürchte, dass es, wenn wir jetzt nicht einmal klaren Tisch machen, noch viel schlimmer wird. Und das möchte ich unbedingt vermeiden!!!“ Dazu schrieb H1: „Für mich kann es nicht schlimmer werden.“ Der Angeklagte schrieb dazu am 14.09.2018: „Das tut jetzt auch weh, aber ich bleibe dabei, dass es durchaus noch schlimmer geht -was ich aber um Gottes willen nicht möchte!!! Noch mal kurz zur Erläuterung: Ich mein (t)e das im Sinne von noch schlimmer = wenn jemand bzw. in diesem Fall, ich dir aktiv schaden wollen würde -und genau das ist natürlich NICHT der Fall!!!“ Die Zeugin H1 reagierte darauf am selben Tag wie folgt: „Entschuldigung, wenn ich das so ausdrücke, aber ich denke schon, dass du manchmal genau weißt, was du machst. Und ehrlich gesagt, habe ich auch ein wenig Angst vor dir bekommen, weswegen ich mich eigentlich ungern treffen würde. Die Grenze wurde überschritten, sorry. Aber ich müsste eh bezüglich Arbeit noch mal mit dir reden, wenn wir das an einem öffentlichen Ort machen könnten, wäre ich eventuell dabei.“ Auf die Nachfrage des Angeklagten, was sie mit Arbeit gemeint habe, teilte H1 dem Angeklagten mit: „Konzerte, Social Media, W1“, worauf der Angeklagte ihr mitteilte: „Das z.B. meinte ich ja auch mit: Leider gibt es noch zu viele Bünde aktiv zu lösen.“ Danach gibt am 16.09. und 17.09.2018 nur noch einige wenige Nachrichten, in denen es vor allem um die Frage geht, ob die Zeugin H1 noch zu einer Probe einer Gruppe namens „P“ geht. bb) Dass die Zeugin H1 anlässlich der polizeilichen Durchsuchung am 16.05.2019 – der Angeklagte befand sich in der Schule - im Bett des Angeklagten liegend angetroffen wurde, hat die Zeugin damit erklärt, dass sie – zumal seit August 2018 volljährig geworden – nach einem mehrmonatigen Kontaktabbruch durch den Streit im September 2018 etwa seit Januar 2019 wieder – nicht sexuellen - Kontakt zum Angeklagten habe, sich bei ihm gut aufgehoben und weiter unterstützt fühle. Der Angeklagte hat dies bestätigt und erklärt, er habe in der Nacht auf der Couch geschlafen. Selbst wenn man auch dies kritisch hinterfragt, so ergäben sich, selbst von einer lügenden Zeugin H1 ausgehend, weder in der Gesamtschau der Aussagen der Zeugin H1 noch außerhalb der Aussage selbst liegende, für eine Verurteilung des Angeklagten wegen einer gerade unter Missbrauch der Abhängigkeit noch vor dem 18. Geburtstag der Zeugin H1 fortgesetzten sexuellen Beziehung, noch zureichende Gesichtspunkte. cc) Auch auf die erfolgte Notengebung vermag die Kammer eine solche Feststellung nicht zu stützen, denn auch die insoweit von der Staatsanwaltschaft angeführte merklich vom Durchschnitt der Noten der Zeugin H1 nach unten abweichende Note 3+ wurde zum Ende des 1. Halbjahres 2018/ 2019 vergeben. Insoweit bestätigte der Zeuge I2, der Schulleiter der Schule ist, dass die Notengebung für dieses Zeugnis regelmäßig im Januar 2019 festgelegt wurde. Zu diesem Zeitpunkt war die Zeugin bereits etwa fünf Monate volljährig und die sexuelle Beziehung war bereits vor etwa neun Monaten beendet worden. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft kann aus dieser Notengebung auch nicht für die Zeit vor Sommer 2018 indiziell gefolgert werden, dass der Angeklagte die Zeugin H1 zum Sex drängte. Es kommt hinzu, dass der Kammer auch keine Beweismittel zur Verfügung stehen, die ihr die Feststellung ermöglichen, dass es sich bei der Note 3+ um eine nicht sachlich gerechtfertigte Note handelt. Der Angeklagte hat insoweit schlüssig dargestellt, dass diese 3+ auf die Schwierigkeiten der Zeugin mit dem Thema Impressionismus zurückzuführen seien, was zu einer schlechteren Klausur und einem schlechteren Gesamtergebnis geführt habe, was auch die Zeugin H1 in der Hauptverhandlung ebenso berichtete. Der Zeuge I2 führte insoweit glaubhaft ebenfalls aus, dass die Verschlechterung der Note aus dem Zweier- und Einserbereich zu einer 3+ in seinen Augen keinesfalls auffällig sei und ihm als Deutschlehrer bekannt sei, dass das Thema Impressionismus den Schülern schwer falle. Die Kammer kann auf die im Mai 2018 versandte X-Nachricht zudem keine Feststellungen stützen, die eine Versuchsstrafbarkeit begründen könnten, zumal der Angeklagte nach den Angaben der Zeugin H1 im Mai 2018 die Wünsche der Zeugin auf eine Beendigung der sexuellen Beziehung akzeptierte, sodass er jedenfalls von einem etwaigen Versuch strafbefreiend zurückgetreten wäre. Anhaltspunkte für einen etwaig fehlgeschlagenen Versuch fehlen ebenfalls. Diese Annahme wäre nur gerechtfertigt, wenn es dem Angeklagten nach seiner Sicht zum Zeitpunkt der Diskussionen um die Fortsetzung der sexuellen Beziehung im April 2018 nicht möglich gewesen wäre, die nicht erreichte Fortsetzung der sexuellen Beziehung, etwa durch Aufbau „weiteren“, ihm möglichen Drucks etwa doch noch zu erreichen. Dem steht aber bereits der Umstand entgegen, dass die umfassende Chatkommunikation aus September 2018 gerade zeigt, dass dem Angeklagten – gegenüber der einzigen Nachricht aus Mai 2018 – zum letztgenannten Zeitpunkt, so er denn gewollt hätte, der Aufbau massiveren verbalen, ggfs. auch notenmäßigen Drucks unproblematisch ohne äußere Hemmnisse möglich gewesen wäre. Davon hat er aber im Mai 2018 – so auch die Zeugin H1 - gerade keinen Gebrauch gemacht. Schließlich fehlen auch zureichende Anhaltspunkte für die Annahme eines – einem freiwilligen Rücktritt durch bloßes Weiterhandeln entgegen stehenden – beendeten Versuchs. Denn, wie auch die vorstehenden Ausführungen zeigen, kann danach nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte mit einer Nachricht aus Mai 2018 (von konkret mehr, außer Diskussionen/Streit um die Frage der Fortsetzung der Beziehung, berichten weder der Angeklagte noch die Zeugin H1 noch liegt ein Mehr an Kommunikation gerade aus dem letztgenannten Zeitraum vor) subjektiv bereits glaubte, alles zur Beendigung seiner – unterstellten – Tat Erforderliche getan zu haben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann die Kammer daher die Begehung der mit der Anklageschrift vom 30.03.2020 angeklagten sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen durch den Angeklagten nicht zweifelsfrei feststellen, so dass der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen war. Auch im Hinblick auf den Vorwurf, entgegen § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB zwei Fotos von der Zeugin H1 in Unterwäsche gefertigt zu haben, war der Angeklagte freizusprechen, da die Zeugin H1 glaubhaft bekundete, dass diese Fotos in ihrem Einvernehmen gemacht wurden. IV. Rechtliche Würdigung Der Angeklagte hat sich wegen gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht, indem er der Zeugin C1 heimlich Wodka in ihr nicht alkoholisches Getränk mischte. Durch das vorbenannte Verhalten hat der Angeklagte die Zeugin C1 an ihrer Gesundheit geschädigt, § 223 Abs. 1 Alt. 2 StGB. Die medizinisch nicht indizierte Verabreichung von bewusstseinstrübenden Substanzen ist eine Schädigung der Gesundheit im zuvor genannten Sinne (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.06.2000 – 2b Ss 111/00 – 47/00, zitiert nach juris). Insofern kann die Herbeiführung eines Rauschzustandes durch Alkohol als Gesundheitsschädigung einzuordnen sein (BGH, Urteil vom 04.03.1981 - 2 StR 734/80, NJW 1983, 462). Denn die Beschädigung an der Gesundheit besteht in der Störung der ordnungsmäßigen körperlichen Funktionen, also im Hervorrufen oder Steigern einer Krankheit im weitesten Sinne (vgl. BGH, a.a.O; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 223 Rn. 8). Nichts anderes gilt, wenn die Verletzte – wie hier – infolge des Alkoholgenusses nicht mehr gerade laufen kann und Schwierigkeiten hat sich zu artikulieren. Unschädlich ist insoweit, dass die Zeugin C1 bereits zuvor Bier und Wein teils wissentlich, teils unwissentlich zu sich genommen hatte, da bereits eine Verschlimmerung der Alkoholisierung durch den wiederholt heimlich von dem Angeklagten zugeführten hochprozentigen Wodka ausreichend ist (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.1960 - 1 StR 186/60, NJW 1960, 2253). Durch das heimliche Einschenken des Wodkas hat der Angeklagte die Zeugin zudem körperlich misshandelt im Sinne des § 223 Abs. 1 Alt. 2 StGB, denn dieses Verhalten stellt aufgrund seiner festgestellten Wirkung auf den Körper der geschädigten Zeugin ein übles, unangemessenes Behandeln dar, durch welches das körperliche Wohlbefinden und auch die körperliche Unversehrtheit der Zeugin nicht nur unerheblich beeinträchtigt wurden. Dies geschah ferner mittels eines hinterlistigen Überfalls im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Denn der Angriff war für die Zeugin C1 überraschend. Zudem war der Überfall auch hinterlistig, da der Angeklagte seine Angriffsabsicht planmäßig verbarg, indem er den hochprozentigen Alkohol heimlich, im Zeitpunkt ihrer Abwesenheit auf der Toilette und wenn sie wegschaute, einschenkte(vgl. Fischer, 67. Aufl., § 224 StGB, Rn. 22; BGH, NStZ 1992, 490; BGH, NStZ-RR 1996, 100-101). Der konkreten Gefahr einer erheblichen Verletzung bedarf es demgegenüber im Rahmen des § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht ( Hartung, Münchener Kommentar StGB, 3. Aufl., § 224 Rn. 33). Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich im Hinblick auf die Gesundheitsschädigung und die körperliche Schädigung der Zeugin C1. Ferner handelte er absichtlich hinsichtlich der hinterlistigen Begehungsweise. Zudem handelte er rechtswidrig und schuldhaft. Insbesondere haben sich weder in der eigenen Einlassung des Angeklagten noch in den Bekundungen der Zeugen C1, L und F konkrete Anhaltspunkte für einen nennenswerten, gar erheblichen, gar mit Ausfallerscheinungen verbundenen Alkoholkonsum des Angeklagten selbst an dem fraglichen Abend ergeben. V. Strafzumessung 1. a) Die Kammer ist zunächst von dem Strafrahmen der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB ausgegangen. Die gefährliche Körperverletzung wurde zum Tatzeitpunkt und wird gemäß § 224 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren bestraft. b) Die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 224 Abs. 1 Hs. 2 StGB scheidet indes zur Überzeugung der Kammer aus. Ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter zu prüfen, bei der auch die Vorgeschichte der Tat, das Verhalten des Opfers und die Täterpersönlichkeit, aber auch die vom Täter verschuldeten Verletzungen des Opfers, also deren Schwere, die Dauer der Heilung, etwaige Dauerfolgen und der Grad einer Erwerbsminderung zu berücksichtigen sind ( Eschelbach, BeckOK StGB, 46. Edit., § 224 Rn. 55.1). Ein minder schwerer Fall liegt zudem nur dann vor, wenn das gesamte Tatbild, einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit, vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint ( Ziegler, BeckOK StGB, 46. Edit., § 177 Rn. 141). Dies ist hier – unter bereits hier erfolgter Berücksichtigung der nachstehend im Rahmen der konkreten Strafzumessung insgesamt für und gegen den Angeklagten angeführten Gesichtspunkte - nicht der Fall. Zwar ist vorliegend insbesondere zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und in der Hauptverhandlung letztendlich das objektive Kerngeschehen der Tat nicht mehr abgestritten hat. Zudem ist hier zu berücksichtigen, dass die Tat im Sommer 2011, als vor ungefähr neun Jahren, stattfand. Demgegenüber spricht die Vorgeschichte der Tat, die grundlegende sexuelle Motivationslage des Angeklagten, die dem Fall gerade ein anderes Gepräge als eine, etwa aus einer Partylaune heraus erfolgte heimliche Gabe erheblichen Alkohols, gibt, und schließlich das Gesamtbild der Tatbegehung durchgreifend gegen die Annahme eines minder schweren Falles: Zwar ist zu berücksichtigen, dass die Körperverletzungsfolgen auf einem eher niederschwelligen Niveau einzuordnen sind. Jedoch spricht gegen einen minder schweren Fall, dass der Angeklagte sich im Vorfeld wiederholt gegenüber der Zeugin C1 gegen ihren Willen sexuell übergriffig zeigte; auch der mit dem heimlichen Nachschenken gleichsam einhergehende Versuch, den – zu Gunsten der betrunkenen Zeugin C1 hilfsbereiten und eingreifenden - Zeugen L allein loswerden zu wollen, um sich der Zeugin C1 einmal mehr später eventuell sexuell anzunähern, spricht gegen die Annahme eines minder schweren Falles. Zudem ist hier auch von durchgreifender Bedeutung, dass die Zeugin im Tatzeitpunkt - wie der Angeklagte wusste – anders als er jugendlichen Alters, von zierlicher Gestalt und im Umgang mit Alkohol unerfahren war. 2. Innerhalb des genannten Strafrahmens hat die Kammer folgende Umstände berücksichtigt: Die Kammer hat zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er in der Hauptverhandlung letztendlich das objektive Kerngeschehen im oben dargestellten umfang nicht mehr abstritt. Die Kammer hat ferner zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Tatbegehung bereits ungefähr neun Jahre her ist und der Sühnegedanke mit zunehmendem Zeitablauf abnimmt. Zudem lebt der Angeklagte in geregelten Verhältnissen, war zum Tatzeitpunkt nicht vorbestraft und führte auch in den Jahren seit der Tatbegehung wieder ein straffreies Leben. Die Kammer hat ferner gesehen, dass das – auch wegen der nunmehr hier zur Verurteilung führenden – Vorwürfe wegen C1 geführte Verfahren für den Angeklagten wegen seiner Tätigkeit als Lehrer auch Gegenstand von – insbesondere lokaler - Medienberichterstattung war und ihn belastet. Zu seinen Lasten hat die Kammer die Art und Weise der Tatbegehung und die hinter der Tatbegehung liegende Motivation des Angeklagten – konkret das darin zum Ausdruck kommende erhebliche Maß an krimineller Energie – berücksichtigt, da der Angeklagte handelte, um sich der Zeugin C1 sexuell nähern zu können. Hierbei hat die Kammer die tatbestandliche Erfüllung natürlich als solche nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt. Unter Berücksichtigung aller zuvor aufgeführten Umstände, die zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht fallen, erachtet die Kammer für die Tat eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. 3. Die Vollstreckung der Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Denn nach der Überzeugung der Kammer sind die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 S. 1 StGB erfüllt. Der Auszug aus dem Bundeszentralregister weist keine Vorstrafen auf und auch nach der Tatbegehung im Jahr 2011 wurde der Angeklagte nicht erneut straffällig. Es ist zu erwarten, dass sich der Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch künftig ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme besteht zur Überzeugung der Kammer eine durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit straffreier Führung. Die Wahrscheinlichkeit künftig straffreien Verhaltens ist deutlich größer als diejenige neuer Straftaten (vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl., § 56, Rn. 4 m.w.N.). Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB liegen ersichtlich nicht vor. VI. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.