Beschluss
1 O 21/20 – Bürgerliches Recht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2020:0615.1O21.20.00
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Tenor
wird der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin vom 11.01.2020 zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
wird der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin vom 11.01.2020 zurückgewiesen. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG kommt nicht in Betracht. Das Unterlassen der Abmeldung der Pflichtversicherung bei der gesetzlichen Krankenversicherung stellt zwar einen Verstoß gegen § 203a SGB V dar. Eine solcher Verstoß begründet aber keinen Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB, da es an der Drittbezogenheit der Amtspflicht fehlt. Die in § 203a SGB V enthaltene Regelung ist Teil eines Verwaltungsverfahrens, das die ordnungsgemäße Abwicklung des Meldewesens in der sozialen Krankenversicherung gewährleisten will. Dieses Meldeverfahren dient nur der Durchführung der Krankenversicherung, nicht deren Begründung oder Beendigung. Es dient der Abstimmung und Erleichterung des Verfahrens der Sozialleistungsträger, die insoweit bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben gleichsinnig zusammenwirken. Die verletzte Amtspflicht oblag dem Bediensteten der Antragsgegnerin somit weder gegenüber der Krankenkasse als einem Dritten im Sinne des § 839 Abs. 1 S. 1 BGB (vgl. BGH; Urteil vom 12.12.1991 - III ZR 18/91-, juris, zur Meldepflicht des Rentenversicherungsträgers gemäß § 317 Abs. 4 RVO/§ 201 Abs. 1 SGB V) noch gegenüber dem Empfänger der Sozialleistung (LSG Essen, Urteil vom 10.11.2012 - L 19 AS 1450/10 -, juris, zu § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 203a SGB V). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn 1. der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt, 2. das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint oder 3. das Gericht die Zahlung von Raten angeordnet hat. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Essen oder dem Oberlandesgericht Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, oder dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäߧ 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .