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Urteil

16 O 163/19 Bürgerliches Recht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2020:0527.16O163.19.00
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Tenor

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Essen vom 13.12.2019 (AZ 16 O 163/19) bleibt aufrecht erhalten.

Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung iHv. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung einer Sicherheit iHv. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.

Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Essen vom 13.12.2019 (AZ 16 O 163/19) bleibt aufrecht erhalten. Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung iHv. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung einer Sicherheit iHv. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden. Tatbestand: Der Kläger erwarb aufgrund einer verbindlichen Bestellung vom 28.01.2017 das Fahrzeug P mit der Fahrgestellnummer … als Gebrauchtwagen. Die Erstzulassung war am 21.11.2014 erfolgt. Der Kaufpreis betrug 18.000,- Euro und wurde am 08.02.2017 durch Überweisung gezahlt. Zum Zeitpunkt der Übergabe war der Kilometerstand 37.640 km. In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor verbaut, in dem herstellerseits eine Software zur Steuerung der Abgasreinigung installiert worden war. Die Software bewirkte, dass bei kühleren Temperaturen die zur Abgasreinigung vorgesehene Abgasrückführung mit geringerer Effektivität durchgeführt wurde als bei höheren Temperaturen (sog. „Thermofenster“). Im Jahre 2014 erteilte das Kraftfahrtbundesamt (KBA) die erforderliche Typengenehmigung. Im Nachgang entwickelte der Hersteller ein Software-Update, das die Effektivität der Abgasreinigung steigern soll. Mit Bescheid vom 16.02.2018 erteilte das KBA die Freigabe einer freiwilligen Rückrufaktion zur Installation des Updates. In dem Bescheid ist u.a. festgehalten, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung nicht festgestellt worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B2 zur Klageerwiderung vom 20.09.2019 (Anlagenband) Bezug genommen. Der Kläger ließ das Update am 04.04.2019 bei seinem Fahrzeug aufspielen. Unter dem 17.10.2018 erließ das KBA einen ergänzenden Bescheid, nach dem das Aufspielen des Updates verpflichtend sein soll. In der Begründung wird angegeben, es bestehe Ungewissheit, ob die Steuerung der Abgasrückführung tatsächlich zum Motorschutz gerechtfertigt sei. Diese Zweifel hat der Hersteller des Fahrzeugs nicht; gegen diesen Bescheid legte er Rechtsmittel ein. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.05.2019 forderte der Kläger die Beklagte Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Herausgabe seines Fahrzeugs bis zum 13.06.2019 auf. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte hafte als Herstellerin des Fahrzeugs auf Schadensersatz. Sie sei als Gesamtrechtsnachfolgerin in die Verpflichtungen der B AG, später B1 GmbH, eingerückt. Jedenfalls hafte sie nach den Grundsätzen des § 4 ProdHaftG. Der Kläger behauptet, in seinem Fahrzeug sei eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut. Das sog. „Thermofenster“ sei nach dem Maßstab von Art. 3 Nr. 10 EG – VO 715/2007 unzulässig. Anfang 2018 sei eine weitere unzulässige Abschalteinrichtung entdeckt worden, die zu dem verpflichtenden Rückruf durch das KBA geführt habe. Die Versuche, den Rechtsverstoß durch ein Update zu beheben, seien untauglich. Es drohe auch künftig die Stilllegung der betroffenen Motoren. Jedenfalls wirke sich das Update negativ auf die Leistung und die Lebensdauer des Fahrzeugs aus. Schon das Betroffensein vom „Dieselskandal“ führe zu einer Wertminderung von 30%. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe vorsätzlich und aus sittenwidrigen Motiven ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung inverkehr gebracht und hierdurch ihn und weitere gutgläubige Käufer in betrügerischer Art und Weise geschädigt. Auch deshalb seien ihm Nachbesserungen durch die Beklagte nicht zuzumuten. Der Kläger ist der Ansicht, den Kaufpreis Zug-um-Zug gegen Rückgabe des betroffenen Fahrzeugs im Wege des Schadensersatzes geltend machen zu können. Eine Nutzungsentschädigung müsse er sich nicht anrechnen lassen. Gem. § 849 BGB stehe ihm ein Zinsausfallschaden zu. Im Termin am 13.12.2019 erging gegen den nicht erschienenen Kläger ein klageabweisendes Versäumnisurteil. Gegen das am 14.01.2020 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 28.12.2020 – eingegangen am selben Tage – Einspruch eingelegt. Der Kläger beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil vom 13.12.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.000,- Euro nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 4% seit dem 09.02.2017 bis zum 13.06.2019 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.06.2019 Zu-um-Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs P mit der Fahrgestellnummer … zu zahlen, festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeugs befindet, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.266,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verneint die Passivlegitimation. Hersteller sei zum Zeitpunkt der Erstzulassung im Jahre 2014 die B1 GmbH gewesen. Sie verweist auf das Herstellerverzeichnis des KBA vom 15.01.2019 (Anlage B 19 zum Schriftsatz vom 11.11.2019 im Anlagenheft). Mit dieser Gesellschaft sei sie – die Beklagte – weder durch Rechtsnachfolge noch durch Umwandlung verbunden. Die B1 GmbH bestehe unverändert fort. Die Beklagte sei ausweislich der Handelsregisters Rechtsnachfolgerin der H GmbH bzw. später P1 GmbH, die zu keinem Zeitpunkt Fahrzeug hergestellt habe. In der Sache behauptet die Beklagte, die in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eingesetzte Steuerungssoftware entspreche den gesetzlichen Vorgaben, was durch die nach wie vor bestehende Typengenehmigung belegt werde. Die im Jahre 2018 geäußerten Zweifel des KBA an der Zulässigkeit der Abschalteinrichtung seien unbegründet. Die Drosselung der Abgasrückführung bei niedrigen Temperaturen sei zum Motorschutz erforderlich und daher der nach Art. 5 EG – VO 715/2007 zulässig. Daher bleibe es bei freiwilligen Rückrufaktionen zur Optimierung der Abgasreinigung und Verbesserung der Luftreinhaltung. Das Software-Update sein trage hierzu bei und habe keine negativen Folgen für das Fahrzeug des Klägers. Die verneint einen Schaden des Klägers aufgrund der Steuerungssoftware und bestreitet, dass die Kunden durch den Hersteller vorsätzlich betrügerisch oder sonst sittenwidrig getäuscht worden seien. Eine Abschaltautomatik im Sinne einer reinen Prüfstanderkennung, wie sie in Umschaltlogik in Motoren des W-Konzerns gesehen werde, habe in keinem Fahrzeug des Herstellers vorgelegen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze mit Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Durch den zulässigen Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 13.12.2019 ist das Verfahren gem. § 342 ZPO in den Stand vor der Säumnis zurückversetzt. Nach dem Maßstab des § 343 ZPO war das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Kammer teilt die in der von der Beklagten zitierten landgerichtlichen Rechtsprechung geäußerte Auffassung, dass die Beklagte hinsichtlich der gegen den Hersteller gerichteten Schadensersatzansprüche nicht passivlegitimiert ist. Schon aus diesem Grund unterliegt die Klage der Abweisung. Die Beklagte hat unter Vorlage von Handelsregisterauszügen belegt, dass sie selbst nicht Hersteller von Kraftfahrzeugen ist. Sie ist auch in keiner Hinsicht Rechtsnachfolgerin der B1 GmbH, die im Jahre 2014 – der Erstzulassung des Fahrzeugs – als Hersteller agierte. Indiziell spricht hierfür auch der Inhalt des Herstellerverzeichnisses des KBA, welches die B1 GmbH immer noch als Hersteller aufführt. II. Aber auch in der Sache ist ein Schadensersatzanspruch des Klägers zu verneinen. 1. Deliktische Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB oder § 826 BGB scheiden schon deshalb aus, weil der Kläger eine Schädigungshandlung der Beklagten nicht substantiiert vorgetragen hat. a) Soweit der Kläger auf den sog. „Abgas-Skandal“ des W-Konzerns abstellt und entsprechende Entscheidungen zitiert, können die dort aufgestellten Grundsätze nicht ungeprüft auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Die Rechtsprechung bezieht sich ausdrücklich auf Motoren vom Motortyp EA 189, in denen eine Prüfstanderkennung im Sinne einer Umschaltlogik zum Einsatz kommt (statt vieler: (BGH, Beschluss vom 08.01.2019 – VIII ZR 225/17 –, juris; OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019 – 13 U 149/18 -, Juris). Anhaltspunkte dafür, dass auch der Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs über eine solche Prüfstanderkennung verfügt, sind vom Kläger nicht hinreichend dargetan und auch nicht ersichtlich. Die Behauptung, Anfang 2018 sei eine „weitere Abschalteinrichtung der Abgasreinigung entdeckt“ worden (Seite 2 des Schriftsatzes vom 08.10.2019) erfolgt „ins Blaue“ und ist daher im Prozess unbeachtlich. Die Beklagte hat in der Klageerwiderung ausdrücklich bestritten, eine solche Software eingesetzt zu haben. Die Bescheide des KBA verhalten sich zum sog. „Thermofenster“. Wenn eine Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts Behauptungen „aufs Geratewohl" oder „ins Blaue hinein" aufstellt, ist hierüber auch kein Beweis zu erheben, wenn dies – wie hier – allen die Ausforschung von Tatsachen bezweckt (BGH, Beschluss vom 23.04. 2015 – V ZR 200/14, Rn. 12 –, juris). Die vertiefenden Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 28.01.2020 beziehen sich insoweit ausschließlich auf die Unzulässigkeit des beschriebenen „Thermofensters“, welches die Stoßrichtung der Klage bestimmt. Auch unter dem Gesichtspunkt eines sog. „Thermofensters“ ist jedoch eine Schädigungshandlung der Beklagten nicht dargetan. Die Kammer schließt sich hier der Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte an, die einen Schadensersatzanspruch insoweit verneint haben. Jedenfalls fehlen die subjektiven Voraussetzungen der in Betracht kommenden deliktischen Anspruchsgrundlagen. § 826 BGB setzt neben einem Schädigungsvorsatz zusätzlich noch voraus, dass das Verhalten des Schädigers sittenwidrig ist. Um aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 263 StGB zu haften, muss der Schädiger vorsätzlich gehandelt haben. Zwischen den Parteien ist zwar im Kern unstreitig, dass die Abgasrückführung in dem streitgegenständlichen Fahrzeug unter anderem von den Außentemperaturen abhängig ist. In den zuletzt gewechselten Schriftsätzen sind technische Details des Thermofensters streitig diskutiert worden. Uneinigkeit über die Vereinbarkeit dieser Technologie mit Art. 5 EG – VO 715/2007 herrscht nicht nur zwischen den Parteien, sondern auch zwischen dem Hersteller und dem KBA. Die Einzelheiten im Streit um die Größe und die Zulässigkeit eines solchen „Thermofensters“ bewegt sich in einem Expertenstreit mit einem weiten Meinungsspektrum. Die Streitlinien haben sich im Zuge der zugespitzten Diskussion über „Dieselskandale“ seit dem Jahre 2015 zunehmen verschärft. Abzustellen ist auf den Kenntnis- und Meinungsstand zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs. Danach kann nicht festgestellt werden, dass bei dem Hersteller im Jahre 2014 bekannt gewesen sein muss, dass das „Thermofenster“ unzulässig ist. Damit fehlt es an einem Vorsatz hinsichtlich einer sittenwidrigen Schädigung (OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019 – 10 U 134/19 –, juris; OLG München, Beschluss vom 29. August 2019 – 8 U 1449/19 –, Rn. 164, juris). Selbst wenn sich jetzt herausstellte, dass die Software unzulässig war, lässt das bloße Vorhandensein einer unzulässigen Abschaltvorrichtung allein nicht den Schluss auf eine besondere Verwerflichkeit des Handelns und eine hierauf gerichtete Vorstellung zu (OLG Köln, Beschluss vom 04. Juli 2019 – I-3 U 148/18 –, Rn. 6, juris). Zum gleichen Ergebnis kommen u.a. auch das Oberlandesgericht Dresden (Urteil vom 09. Juli 2019 – 9 U 567/19 –, juris), das Oberlandesgericht Karlsruhe (Beschluss vom 22. August 2019 – 17 U 294/18 –, juris), das Oberlandesgericht Schleswig (Urteil vom 18. September 2019 – 12 U 123/18 –, juris) und das Oberlandesgericht Koblenz (Urteil vom 18. Juni 2019 – 3 U 416/19 –, Rn. 3, juris). Auf die jeweiligen ausführlichen Urteilsgründe wird Bezug genommen. b) Ein etwaiger Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 scheitert daran, dass die vorgenannte Norm kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB darstellt. Eine Norm ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH dann Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen (BGH, Urteil vom 13.12.2011, Az. XI ZR 51/10). Wie die Erwägungsgründe der Verordnung erkennen lassen, dient diese nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen, sondern gesamtgesellschaftlichen Zielen, nämlich der Weiterentwicklung des Binnenmarkts durch Harmonisierung der technischen Vorschriften über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen sowie der Sicherstellung eines hohen Umweltschutzniveaus. Etwaige Vermögensschäden der Käufer von Fahrzeugen mit unzulässigen Abschaltvorrichtungen fallen daher nicht in den Schutzbereich der verletzten Norm (LG Köln, Urteil vom 25.01.2017, Az. 17 O 84/16; LG Köln, Urteil vom 24.05.2017, Az. 7 O 120/16). Dies muss entsprechend auch für § 27 Abs. 1 EG-FGV gelten, da diese Norm lediglich über die Richtlinie 2007/46/EG auf die Verordnung Nr. 715/2007 verweist (LG Köln, Urteil vom 24.05.2017, Az. 7 O 120/16; LG Braunschweig, Urteil vom 31.08.2017, Az. 3 O 21/17). Den Schutzgesetzcharakter verneint auch das OLG Hamm in seinen jüngsten Entscheidungen zum „Diesel-Komplex“ (vgl. etwa OLG Hamm, Urteil vom 13. März 2020 – 7 U 82/19 –, juris) 2. Eine Haftung nach §§ 1, 4 ProdHaftG scheidet ebenfalls aus. Zum einen ist die Beklagte – wie bereits ausgeführt – nicht Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Zum anderen ist keines der im ProdHaftG genannten Rechtsgüter des Klägers von dem behaupteten Mangel betroffen. 3. Das Fehlen eines Schadensersatzanspruchs des Klägers gegen die Beklagte führt zur Abweisung sämtlicher Klageanträge einschließlich der Nebenforderungen. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO.