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Beschluss

43 O 39/20 Bürgerliches Recht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2020:0427.43O39.20.00
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Tenor

Im Wege der einstweiligen Verfügung wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung wird angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, für Nahrungsergänzungsmittel wie nachstehend wiedergegeben zu werben:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:

  • die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin,

oder

  • die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Im Wege der einstweiligen Verfügung wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung wird angeordnet: Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, für Nahrungsergänzungsmittel wie nachstehend wiedergegeben zu werben: Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht: die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin, oder die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. Der Verfahrenswert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Durch eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin vom 24.04.2020 sowie die Anlagen zur Antragsschrift sind sowohl die den Anspruch (§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 3a UWG, Art. 10 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1924/2006, Art. 7 Abs. 3 der VO (EU) Nr. 1169/2011) begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO, 12 Abs. 2 UWG). Dass für verschiedene – vorliegend für die von der Antragsgegnerin vertriebenen Nahrungsergänzungsmittel nicht näher benannte – Stoffe in der Liste nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 die Aussage "...trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei" aufgenommen ist, führt hier nicht zu einer Wettbewerbskonformität. Die von der Antragsgegnerin verwendete Grafik suggeriert keinen Beitrag zu einer normalen Funktion des Immunsystems, sondern – wegen des grafischen Zusammenhangs mit den gezeigten Produkten – konkret einen Schutz vor Krankheitserregern, insbesondere Viren, durch die Einnahme dieser Produkte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 51 Abs. 2, Abs. 4 GKG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, schriftlich in deutscher Sprache zu begründen. Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.