Urteil
65 KLs-75 Js 99/20-10/20 – Strafrecht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2020:0210.65KLS75JS99.20.10.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen Betruges unter Auflösung der Gesamtgeldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts E vom 02.12.2019 (…) und Einbeziehung der dortigen Einzelgeldstrafen sowie Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts E vom 12.08.2019 (…) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr und 9 Monaten
verurteilt.
Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner in Höhe von 2.000,-- € wird angeordnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs. 1, 25 Abs. 2, 53, 55, 64, 73 c StGB.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Betruges unter Auflösung der Gesamtgeldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts E vom 02.12.2019 (…) und Einbeziehung der dortigen Einzelgeldstrafen sowie Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts E vom 12.08.2019 (…) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner in Höhe von 2.000,-- € wird angeordnet. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs. 1, 25 Abs. 2, 53, 55, 64, 73 c StGB. Gründe: Dem Urteil liegt keine Verständigung im Sinne von § 257 c StPO zugrunde. I. Feststellungen zur Person Der Angeklagte wurde am … in P/Russland geboren. Als der Angeklagte acht Jahre alt war, siedelte die Familie nach Deutschland um. Der Angeklagte wuchs gemeinsam mit seinen beiden älteren Schwestern im elterlichen Haushalt auf. Die Mutter arbeitete bis zum Eintritt ihrer Frührente in der Altenpflege, der Vater war bei der Firma T beschäftigt. Der Angeklagte besuchte eine Gesamtschule, die er mit Hauptschulabschluss regulär verließ. Er absolvierte anschließend eine Ausbildung als Kraftfahrzeugmechatroniker, wurde aber nach erfolgreichem Abschluss der Lehre – wie auch die weiteren Auszubildenden des Betriebes – von seinem Ausbildungsbetrieb nicht übernommen. Eine regelmäßige Arbeit fand der Angeklagte über einige Jahre nicht. Rund um das Jahr 2018 arbeitete er für etwa ein Jahr bei der Firma W als Lagerarbeiter. Derzeit ist der Angeklagte arbeitslos und finanziert seinen Lebensunterhalt durch staatliche Leistungen, zudem unterstützt ihn sein Vater finanziell. Der Vater des Angeklagten hat diesem mitgeteilt, ihn künftig nicht mehr finanziell und anderweitig zu unterstützen, wenn nicht der Angeklagte ein straffreies Leben führt. Diese Ankündigung hat den Angeklagten sichtlich beeindruckt. Dem Angeklagten ist ab März/April 2020 ein Beschäftigungsverhältnis angeboten worden. Im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit soll der Angeklagte für eine neu gegründete Firma Rauchmeldeanlagen deutschlandweit in Wohnungen installieren, die Vergütung soll auf Provisionsbasis erfolgen. Der Angeklagte konsumiert regelmäßig alkoholische Getränke. Zu seinem ersten Alkoholkonsum kam es im Alter von 15 oder 16 Jahren anlässlich der Geburtstagsfeier eines Freundes. Seitdem trank der Angeklagte bei Feiern oder ähnlichen Anlässen am Wochenende Alkohol, wobei er Bier oder Biermischgetränke wie zum Beispiel „W1“ konsumierte. In der Woche trinkt der Angeklagte keinen Alkohol, mit Ausnahme besonderer Anlässe wie zum Beispiel einem Fußballspiel oder einem Schützenfest. An den Tagen, an denen der Angeklagte Alkohol konsumiert, trinkt er zwischen fünf und zehn Flaschen mit je 0,33 oder 0,5 Liter Bier/Biermischgetränk. Höherprozentigen Schnaps („L“) trinkt der Angeklagte nur gelegentlich mit Freunden und nur nach vorangegangenem Bierkonsum. Der Angeklagte fühlt sich unter Alkoholeinfluss „gepuscht“ und offener. Im Alter von 16 oder 17 Jahren konsumierte der Angeklagte erstmals Cannabis. In der Folgezeit rauchte er etwa ein- bis zweimal pro Woche gemeinsam mit Freunden Cannabis, wobei es auch Situationen gab, in denen der Angeklagte ihm angebotenen Konsum ablehnen konnte. Etwa im Alter von 22 oder 23 Jahren konsumierte der Angeklagte über etwa ein Jahr kein Cannabis. Seit dieser abstinenten Zeit raucht der Angeklagte etwa ein- bis zweimal pro Monat Cannabis, was ihn nach seiner Einschätzung locker und entspannt macht. Entzugserscheinungen bezogen auf Cannabis hat der Angeklagte noch nicht verspürt. Im Alter von 23 oder 24 Jahren probierte der Angeklagte erstmals Kokain, spürte aber keinerlei Wirkung. Bei einigen wenigen weiteren Konsumereignissen von Kokain hatte der Angeklagte den Eindruck, er werde danach fitter und nüchterner. Zu einem regelmäßigen Konsum kam es nicht, auch hatte der Angeklagte keine Entzugserscheinungen. Im Alter von 23 oder 24 Jahren probierte der Angeklagte am Wochenende Amphetamine („Pep“), der Konsum ließ ihn wach bleiben. Mit etwa 25 Jahren konsumierte der Angeklagte auch gelegentlich auf Partys Ecstasy, hier blieb es aber – wie auch hinsichtlich der Amphetamine – bei vereinzeltem Wochenend-Konsum. Der Angeklagte ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: Am 31.07.2017 verurteilte das Amtsgericht S den Angeklagten in dem Verfahren …, rechtskräftig seit dem 08.08.2017, wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen zu je 30 Euro. Ferner wurde eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum 27.02.2018 festgesetzt. Das Amtsgericht E verurteilte den Angeklagten am 15.11.2018 in dem Verfahren …, rechtskräftig seit dem 07.02.2018, wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 8,- Euro. Zudem wurde eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum 06.02.2021 festgesetzt. Der Strafbefehl lautet auszugsweise: „(…) Sie befuhren am 04.08.2018 mit einem Personenkraftwagen der Marke Peugeot mit dem Kennzeichen … in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand und ohne zum Führen des Fahrzeugs berechtigt zu sein u.a. die C-Straße. Zum Führen des Fahrzeugs waren Sie – wie Ihnen bekannt war – nicht berechtigt, weil Sie zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaßen. Die Untersuchung der Ihnen am 04.08.2018 um 05:50 Uhr entnommenen Blutprobe hat eine Blutalkoholkonzentration von 2,35 ‰ ergeben. Diese Blutalkoholkonzentration bewirkt in jedem Falle Fahruntüchtigkeit. Die Fahruntüchtigkeit hätten Sie bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können und müssen. Infolge Ihrer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit verursachten Sie einen Verkehrsunfall, bei dem die Zeugen B, S1 und T1 gefährdet wurden. Durch diese Tat haben Sie sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.“ Am 12.08.2019 verurteilte das Amtsgericht E den Angeklagten in dem Verfahren …, rechtskräftig seit dem 20.08.2019, wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem wurde eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum 06.02.2020 festgesetzt. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde: „(…) II. Am Tattag dem 06.01.2019 gegen 04:10 Uhr befuhr der Angeklagte mit einem erlaubnispflichtigen Personenkraftwagen der Marke Opel Astra mit dem amtlichen Kennzeichen … u.a. dem F-Platz in E1 auf Höhe der dortigen ansässigen N Filiale. Dem Angeklagten war dabei bekannt, dass er zum Führen eines solchen erlaubnispflichtigen Fahrzeuges nicht berechtigt war, da er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß. Eine Untersuchung der ihm noch am selben Tag um 05:27 Uhr entnommenen Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration im Mittelwert von 2,37 Promille. Gleichwohl war ihm die Fahruntüchtigkeit noch bewusst, da er die Tat bewusst miterlebt hatte. Er hatte keinen einen sog. „Blackout“ und kann sich auch in Rückschau zu dieser Tat daran erinnern. Der Angeklagte ging bewusst davon aus, dass er noch in der Lage war, das Fahrzeug fahren zu können. (…)“ Die Strafe ist noch nicht vollstreckt. Am 02.12.2019 verurteilte das Amtsgericht E den Angeklagten in dem Verfahren …, rechtskräftig seit dem 09.12.2019, wegen Urkundenfälschung sowie vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtgeldstrafe von 190 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. Dem Urteil liegen gemäß der in den Urteilsgründen in Bezug genommenen Anklageschriften vom 24.01.2019 (Staatsanwaltschaft F1, Az. …) und 17.04.2019 (Staatsanwaltschaft F1, Az. …) folgende Feststellungen zugrunde: „ Der Angeschuldigte brachte in der Zeit vor dem 04.07.2019 die Kennzeichen … an seinen zuvor abgemeldeten PKW Mercedes CLK mit der Farbe silber mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … an. Die Kennung ist nicht ausgegeben. An die Kennzeichen brachte er ein Stadtsiegel der Stadt S2 an. Das Fahrzeug stellte er auf einem Parkplatz in der Straße „B1“ gegenüber der Hausnummer … in … E1 ab. Die Kennzeichen brachte der Angeschuldigte an dem PKW an, um den Eindruck zu erwecken, dass es zugelassen sei, damit es von der Stadt E2 nicht abgeschleppt wird.“ „(…) Er befuhr am 01.03.2018 gegen 01:10 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftwagen der Marke Ford Transit mit dem Kennzeichen … unter anderem die H-Straße. Zum Führen war er – wie ihm bekannt war – nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß. Im Bereich des B2-Wegs konnte er von Beamten des Polizeipräsidiums S3 angehalten werden. Da sich im Rahmen der Kontrolle der Verdacht vorangegangenen Alkohol- und Betäubungsmittelkonsums ergab, wurden dem Angeschuldigten am 08.12.2018 um 2:25 Uhr und 2:26 Uhr zwei Blutproben entnommen. Die Untersuchung der um 2:25 entnommenen Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,02 Promille. Die Untersuchung der um 2:26 Uhr entnommenen Blutprobe führte zum Nachweis von 1,0 ng/ml Kokain sowie 44 ng/ml Benzoylecgonin, so dass der Angeschuldigte den Pkw zur Tatzeit nicht nur ohne erforderliche Fahrerlaubnis, sondern auch unter dem Einfluss berauschender Mittel im Sinne des § 24a Abs. 2 StVG führte. “ Das Amtsgericht setzte für die Tat vom 04.07.2019 eine Einzelgeldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen zu je 10,- Euro fest und für die Tat vom 08.12.2019 eine solche in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 10,- Euro. Abweichend zu diesen Feststellungen hat die Kammer festgestellt, dass die vorgenannte Blutprobenentnahme am Tattag, dem 01.03.2018, – und nicht am 08.12.2018 – erfolgt ist. Die Strafe ist noch nicht gezahlt. II. Feststellungen zur Sache 1. Allgemeiner Tatablauf, Vorgeschehen Die gesondert verfolgten B3, G und L1 waren Tatbeteiligte einer betrügerischen „Masche“, bei welcher den Tatopfern von falschen Polizeibeamten eine Gefahrenlage für ihr Vermögen vorgespiegelt wurde, um diese dazu zu bringen, ihr Geld und ihre Wertsachen und zum Teil ihre Bankkarten mit Geheimnummern an Personen auszuhändigen, die sie für Polizeibeamten hielten. Die Auswahl der Tatopfer vorwiegend fortgeschrittenen Alters erfolgte durch nicht näher ermittelte Täter aus dem Umkreis des gesondert verfolgten B3. Den Tatopfern wurde am Telefon wahrheitswidrig vorgespielt, das die Gefahr bestehe, sie würden Opfer einer ausländischen Einbrecherbande. Sie wurden am Telefon nach dem Vorhandensein von Geld und Schmuck in den Wohnräumlichkeiten befragt und ihnen wurde mitgeteilt, dass die Polizei die Wertgegenstände abholen werde, damit sie nicht entwendet werden könnten. Der jeweilige Anrufer informierte sodann den oder die vermeintlichen Polizeibeamten über die Informationen aus dem Telefonat und die Anschrift des Tatopfers, woraufhin sich der jeweilige Mittäter dorthin begab und sich als Polizeibeamter ausgab, der entsprechend dem zuvor geführten Telefonat das Geld und die Wertgegenstände zur Sicherung entgegennehmen sollte oder die auf Anweisung der Täter außerhalb der Wohnung deponierten Gegenstände ohne Kontakt mit den Geschädigten an sich nahm. Die Fallzahlen dieser Masche sind in den letzten etwa zweieinhalb Jahren stark angestiegen. Allein in den Städten F2 und N1 ist eine jährliche Verdreifachung festzustellen. Täglich werden für die beiden vorgenannten Städte mindestens 20 Anzeigen, maximal 80 Anzeigen, im Mittel 50 Anzeigen wegen der beschriebenen Masche verzeichnet. Die Dunkelziffer wird von der Polizei als hoch eingeschätzt. 2. Tatgeschehen Am 08.02.2019 gegen 22.00 Uhr erhielt der 89-jährige Geschädigte E3 einen Telefonanruf auf seinem Festnetztelefon von zwei unbekannten Personen, die sich als Polizeibeamte ausgaben. Diese erzählten dem Geschädigten, dass es eine Liste mit potentiellen Einbruchszielen einer rumänischen Einbrecherbande gäbe und seine Anschrift auf der Liste angegeben sei. Weiterhin forderten sie den Geschädigten auf, ihnen mitzuteilen, ob dieser Bargeld im Haus habe. Als er dies bestätigte wurde das Erscheinen weiterer "Polizisten" angekündigt. Ein nicht ermittelter Täter teilte die Anschrift des Geschädigten telefonisch der gesondert verfolgten L1 mit. Diese ließ sich gemeinsam mit dem Angeklagten von der ehemals mitangeklagten und gesondert verurteilten G zu der Anschrift des Geschädigten, L2-Straße … in E4 fahren. Auf der Fahrt informierte die gesondert verfolgte L1 den Angeklagten über den geplanten Tatablauf. Sie berichtete, dass man sich als Polizist ausgeben müsse und sich von dem Geschädigten dessen Wertsachen und Geld übergeben lassen solle. Schon auf der Hinfahrt wurde die Aufteilung der Beute besprochen und seitens der gesondert verfolgten L1 mitgeteilt, dass die Hälfte des erlangten Geldes für denjenigen sei, der alles organisiert habe und die andere Hälfte unter den drei Personen im Fahrzeug aufgeteilt werden könne. In E4 parkte die gesondert verurteilte G das Fahrzeug etwa 50 Meter von der Wohnanschrift des Geschädigten entfernt. Die gesondert verfolgte L1 telefonierte fortwährend mit der Person, die ihr die Informationen über den Geschädigten gegeben hatte und begab sich gemeinsam mit dem Angeklagten zur Anschrift des Geschädigten. Vor der Tür erklärte die gesondert verfolgte L1, es sei besser, wenn der Angeklagte mit dem Geschädigten sprechen werde, weil er „besser rüber komme“. Sie übergab ihm das Telefon während des laufenden Gespräches, damit dieser weitere Anweisungen entgegen nehmen konnte. Der Angeklagte klingelte bei dem Geschädigten und gab sich als Polizeibeamter aus. Dann klingelte die gesondert verfolgte L1, die vor der Haustür gewartet hatte, ebenfalls bei dem Geschädigten und gab sich als Kollegin des vermeintlichen Beamten aus. Sie teilte mit, dass man es eilig habe, woraufhin der Angeklagte die in mehreren Briefumschlägen befindlichen Geldscheine im Wert von 8.000,00 € einsteckte und gemeinsam mit der gesondert verfolgten L1 das Haus verließ. Im Fahrzeug, wo die gesondert verfolgte G auf L1 und den Angeklagten gewartet hatte, kam es noch vor Ort zu einem Streit zwischen der gesondert verfolgten L1 und dem Angeklagten. Die gesondert verfolgte L1 telefonierte mit der Person, von der sie die Daten des Geschädigten erhalten hatte. Diese wusste, dass der Geschädigte in verschiedene Briefumschläge einen Geldbetrag von insgesamt 8.000,- Euro zur Übergabe an die „Polizisten“ gesteckt hatte. Die gesondert verfolgte L1 teilte ihrem Telefongesprächspartner nun mit, nur 4.000,- Euro von dem Angeklagten erhalten zu haben, worauf ihr gesagt wurde, sie solle den Angeklagten durchsuchen, was diese auch tat. Dabei fand die gesondert verfolgte L1 in der Kleidung des Angeklagten einen weiteren Umschlag mit 4.000,- Euro. Entgegen der zuvor im Auto vereinbarten Absprache verlangte der Angeklagte nun einen Anteil von 2.000,- Euro, was er damit begründete, dass er durch sein Auftreten gegenüber dem Geschädigten den erheblicheren Teil der Tat ausgeführt habe. Nach Rücksprache mit ihrem Telefonpartner händigte die gesondert verfolgte L1 dem Angeklagten 2.000,- Euro aus. Aufgrund des Streites fuhr der Angeklagte nicht gemeinsam mit der gesondert verurteilten G und der gesondert verfolgten L1 im Auto zurück nach E1 sondern machte sich alleine auf den Heimweg. Der Angeklagte hat Alkohol und Drogen innerhalb der letzten zwei Tage vor der Tatbegehung zu sich genommen und deshalb in den letzten zwei Tagen vor der Tat nicht oder wenig geschlafen. Die Kammer vermochte allerdings keine Feststellungen dazu treffen, in zu welchen konkreten Zeiten und in welchem Umfang der Konsum erfolgte. Die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, war zum Tatzeitpunkt nicht erheblich beeinträchtigt. 3. Nachtatgeschehen Einige Tage nach der Tat forderte der gesondert verfolgte B3 den Angeklagten auf, ihm von den erhaltenen 2.000,- Euro insgesamt 500,- Euro zurückzuzahlen. Der Angeklagte kam diesem Verlangen nach. Die ihm verbleibenden 1.500,- Euro gab der Angeklagte in der Folgezeit innerhalb von etwa zwei Wochen für seinen Lebensunterhalt aus, wobei er hiervon insbesondere Alkohol und Drogen für „Feiern“ für sich und seine Freunde finanzierte, aber auch Dinge für den täglichen Bedarf erwarb. Am 27.01.2020 schrieb der Angeklagte einen Brief an Herrn E3, in welchem er sich für die Tat entschuldigte. Dem Schreiben legte er 100,- Euro bei, um die Ernsthaftigkeit seiner Entschuldigung zum Ausdruck zu bringen. III. Beweiswürdigung 1. Feststellungen zur Person Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf dessen Angaben, der Verlesung des Strafbefehls des Amtsgerichts E vom 12.08.2019 (…), des Urteils des Amtsgerichts E vom 02.12.2019 (…), des Urteils des Amtsgerichts E vom 12.08.2019 (Az. …), der Anklagen der Staatswanwaltschaft F1 vom 17.04.2019 (…) und vom 24.10.2019 (…) sowie der Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges. Der Angeklagte hat sich hinsichtlich seiner Angaben zur Person wie festgestellt eingelassen. Hinsichtlich des Urteils des Amtsgerichts E vom 02.12.2019 hat er – schon aus den Umständen heraus schlüssig – angegeben, dass die Blutprobenentnahme am Tattag – und nicht am 08.12.2018 – erfolgt ist. Die Kammer hatte keine Anhaltspunkte, an den Angaben des Angeklagten zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu zweifeln. Die Feststellungen zum Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum beruhen ebenfalls auf den Angaben der Angeklagten sowie den Angaben des insoweit als Zeugen vernommenen Sachverständigen T2. Es ergaben sich für die Kammer keine Anhaltspunkte, an diesen Angaben zu zweifeln, soweit seine Angaben sein allgemeines Konsumverhalten betrafen. So hat der Angeklagte sowohl im Rahmen seiner Einlassungen vor der Kammer als auch in dem Explorationsgespräch mit dem Sachverständigen seinen Alkohol- und Drogenkonsum wie unter I. der Gründe festgestellt konstant geschildert. Die Angaben des Angeklagten werden insoweit auch gestützt durch die Feststellungen der früheren Verurteilungen, die belegen, dass der Angeklagte sowohl Alkohol als auch Betäubungsmittel konsumiert. 2. Feststellungen zur Sache Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den Einlassungen des Angeklagten sowie ergänzend auf der Beweisaufnahme, so wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt. Der Angeklagte hat sich im Sinne der getroffenen Feststellungen umfassend geständig eingelassen. Die im Übrigen durchgeführte Beweisaufnahme hat das Geständnis des Angeklagten zur Überzeugung der Kammer bestätigt und schlüssig ergänzt. a) Einlassung des Angeklagten Der Angeklagte hat sich im Sinne der getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Ereignisse, die er aus eigener Anschauung berichten konnte, geständig eingelassen. So hat er insbesondere erklärt, von der gesondert verurteilten G gemeinsam mit der gesondert verfolgten L1 zu der Anschrift des Geschädigten, L2-Straße … in E4 gefahren worden zu sein. Auf der Fahrt habe die gesondert verfolgte L1 ihn über den geplanten Tatablauf informiert und berichtet, dass man sich als Polizist ausgeben müsse und sich von dem Geschädigten dessen Wertsachen und Geld übergeben lassen solle. Er hat ferner die bereits auf der Hinfahrt besprochene Aufteilung der Beute wie festgestellt geschildert. Weiter hat der Angeklagte den Ablauf vor dem Haus des Geschädigten wie festgestellt berichtet und dabei angegeben, dass die gesondert verfolgte L1 gemeint habe, es sei besser, wenn er mit dem Geschädigten sprechen, weil er „besser rüber komme“. Der Angeklagte hat sich weiter im Sinne der getroffenen Feststellungen über den Ablauf der Geldabholung bei dem Geschädigten eingelassen und sodann von dem Streit über die Aufteilung der Beute berichtet. Er hat geschildert, aufgrund der Bedeutung seines Tatbeitrages nicht mit der ursprünglich vereinbarten Aufteilung der Beute einverstanden gewesen zu sein, weshalb er zunächst versucht habe, einen Teil der Beute zurückzuhalten. Nachdem dies wegen des Auffinden des Geldes durch die gesondert verfolgte L1 aufgefallen sei, habe er entgegen der vorherigen Absprache von den erbeuteten 8.000,- Euro einen Anteil von 2.000,- Euro verlangt und nach Rücksprache der L1 mit deren Telefonpartner auch erhalten. Einige Tage später habe er 500,- Euro aber wieder an den gesondert verfolgten B3 zurückgegeben, weil dieser es von ihm unter Hinweis auf die vorherige Absprache im Auto herausverlangt habe. Die ihm verbleibenden 1.500,- Euro habe er innerhalb von etwa zwei Wochen für seinen Lebensunterhalt ausgegeben, wobei er hiervon insbesondere Alkohol und Drogen für „Feiern“ für sich und seine Freunde finanziert habe, aber auch Dinge für den täglichen Bedarf erworben habe. Die Angaben des Angeklagten zum festgestellten Tatablauf waren aus Sicht der Kammer uneingeschränkt glaubhaft. Insbesondere vermochte der Angeklagte das Geschehene detailreich und widerspruchsfrei wiederzugeben. Die Einlassung des Angeklagten war insbesondere auch deswegen besonders glaubhaft, weil sie in Übereinstimmung stand mit den glaubhaften Angaben der ehemals mitangeklagten G und der Aussagen der Zeugen KHK L3 und KHK N2. b) Beweisaufnahme im Übrigen Die ehemals mitangeklagte G hat den Ablauf der Ereignisse, soweit sie diese aus eigener Anschauung berichten konnte, in Übereinstimmung mit den Schilderungen des Angeklagten im Sinne der getroffenen Feststellungen berichtet. So hat sie von den Gesprächen über den Tatablauf auf der Hinfahrt und den Streit über die Aufteilung der Beute entsprechend den getroffenen Feststellungen und den Angaben des Angeklagten berichtet. Die Kammer hatte keinen Zweifel an der Richtigkeit der schlüssigen und detailreichen Angaben der ehemals Mitangeklagten. Die Feststellungen zum allgemeinen Tatablauf und dem Vorgeschehen sowie dem Anruf des weiteren Täters bei dem Geschädigten E3 hat die Kammer ergänzend aufgrund der Vernehmung der Zeugen KHK L3 und KHK N2 getroffen. Diese haben von dem Ablauf der „Masche“ falscher Polizeibeamter aus ihrer beruflichen Erfahrung bekundet, die mit dem hiesigen Ablauf der Tat im Einklang stand. Der Zeuge L3 hat ferner von der durch ihn durchgeführten Vernehmung der gesondert verfolgten L1 bekundet, die den Tatablauf ihm gegenüber entsprechend der getroffenen Feststellungen geschildert hat. Auch die Angaben der ehemals mitangeklagten G – die im späteren Verlauf an gleichgelagerten Taten beteiligt war – stimmten mit den Angaben des Angeklagten zum allgemeinen Tatablauf und den Aussagen der vernommenen Zeugen zum Ablauf der „Masche“ überein. Die Feststellungen zu den Fallzahlen der Masche „falsche Polizeibeamte“ hat die Kammer aufgrund der überzeugenden Angaben der Zeugin KHK C1 getroffen, die seit September 2017 in der Spezialabteilung des Polizeipräsidiums F3 – zuständig für F2 und N1 – arbeitet und so die festgestellten Zahlen und den Einschätzungen der Polizei zu der Dunkelziffer in diesen Fällen in aus eigener Anschauung nachvollziehbar berichten konnte. 3. Feststellungen zur Schuldfähigkeit der Angeklagten Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit hat die Kammer aufgrund der Einlassung des Angeklagten und der Beweisaufnahme im Übrigen getroffen. Hieraus ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine auch nur eingeschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten, vielmehr ist Kammer von der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten überzeugt. Eine etwa eingeschränkte Schuldfähigkeit, insbesondere eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit, ergibt sich nicht aus dem von dem Angeklagten in den zwei Tagen vor der Tat geschilderten Konsum von Alkohol und Drogen. Anhand der Angaben des Angeklagten war es der Kammer nicht möglich, hinreichend sichere Feststellungen zu dessen Konsumverhalten in den zwei Tagen vor der Tat treffen. Der Angeklagte hat sich in seiner ersten Erklärung dahingehend eingelassen, er habe am Tag vor der Tat Kokain genommen und sei „auf Pep und Amphetaminen“ und betrunken gewesen. Nähere Angaben zu Mengen und Konsumzeiten erklärte der Angeklagte nicht. In seiner zweiten Einlassung hat der Angeklagte angegeben, er habe am Tag vor der Tat „ein paar Bierchen“ getrunken und auch Whisky, wobei er hierzu weder Menge noch Konsumzeiten angeben konnte. Er sei am Tattag bereits ein bis zwei Tage wachgewesen, weil er am Tag vor der Tat zwei Gramm Pep und am Tattag selbst 0,5 bis 1 Gramm Kokain genommen habe. Zu seinem allgemeinen Konsumverhalten hat der Angeklagte in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Einlassung geschildert, nur am Wochenende und dann auch nur unregelmäßig Drogen konsumiert zu haben und auch in der Woche grundsätzlich keinen Alkohol und wenn nur Bier getrunken zu haben. Aus welchem Anlass der Angeklagte am Tattag – einem Freitag – und an den ein bis zwei Tagen vor der Tat entgegen seinen konstant geschilderten sonstigen Konsumgewohnheiten eine unbenannte Menge „harten“ Alkohol in Form von Whisky und auch Kokain und Pep konsumiert haben will, konnte er auf ausdrückliche Nachfrage nicht beantworten. Angesichts der Widersprüche in der Einlassung, die sich ausschließlich auf das Konsumverhalten im konkreten Tatzeitraum bezogen, ist die Kammer zwar davon überzeugt, dass der Angeklagte in diesem Zeitraum überhaupt Drogen und Alkohol zu sich genommen hat, den konkreten Umfang konnte sie jedoch nicht näher aufklären. Aber auch unter Berücksichtigung dieses Konsums und des Schlafmangels in den zwei Tagen vor der Tat ist eine erheblich verminderte Steuerungs- oder gar Einsichtsfähigkeit sicher auszuschließen. Das Vorliegen von Entzugserscheinungen oder eines Angstzustandes in Hinblick auf solche hat der Angeklagte nicht behauptet, entsprechende Anhaltspunkte haben sich aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme zum Tatablauf auch nicht ergeben. Entgegen seines die Einlassung einleitenden Satzes, sich eigentlich nur wenig an die Tat erinnern zu können, vermochte der Angeklagte den Ablauf des Geschehens vereinzelt, schlüssig und vollständig wiedergeben. Die Erinnerungen des Angeklagten an das Tatgeschehen konnte dieser an unterschiedlichen Hauptverhandlungstagen jeweils schlüssig und ohne Widersprüche reproduzieren. Die sich aus seinen eigenen Schilderungen ergebenden Interaktionen bei und nach der Tatbegehung belegen eine uneingeschränkte Schuldfähigkeit. So gingen sowohl der Angeklagte selbst als auch die gesondert verfolgte L1 übereinstimmend davon aus, der Angeklagte komme bei dem Geschädigten als vermeintlicher Polizeibeamter „besser rüber“ und der Angeklagte war neben der Tatausführung zusätzlich in der Lage, seine eigenen Interessen durch Verstecken eines Teils der Beute zu verfolgen, die er nach der Tat noch weiter umzusetzen versuchte. Angesichts dieser planvollen und strukturierten Vorgehensweise ist von einem gut erhaltenen psychosozialen Funktionsniveau bei Fehlen von gravierenden körperlichen Ausfallerscheinungen mit Sicherheit auszugehen. Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Schuldfähigkeit aus anderen Gründen haben sich unter keinem Gesichtspunkt ergeben, wie auch der Sachverständige T2 nach seiner Exploration des Angeklagten auf Befragen der Kammer bestätigt hat. IV. Rechtliche Würdigung Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er den bei dem Geschädigten hervorgerufenen Irrtum über die vorgetäuschte Gefährdung seines Vermögens ausnutzte, um diesen dazu zu bringen, ihm das Geld, auf welches der Angeklagte, wie ihm bewusst war, keinen Anspruch hatte, auszuhändigen, wobei der Angeklagte in der Absicht handelte, das ihm übergebene in sein eigenes Vermögen und das der Mittäter einzuverleiben. Der Angeklagte handelte bei der Tatausführung täterschaftlich. Aus Sicht der Kammer bestehen keine Zweifel, dass der Angeklagte die Tat als eigene wollte. Seine Mitwirkung stellte sich auch nach seiner Willensrichtung als Teil der Tätigkeit aller dar und war auch in der Vorstellung des Angeklagten maßgeblich im Hinblick auf die Tatbestandsverwirklichung, weil sein Tatbeitrag insbesondere in Form ihres Auftritts als Polizist vor Ort und der Entgegennahme des Geldes einen gewichtigen Teil des arbeitsteilig ausgeführten Tatplans darstellte. Die Kammer ist mangels entsprechend möglicher Feststellungen davon ausgegangen, dass dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt die Täterstrukturen hinsichtlich bestehender Bandenabreden nicht näher bekannt waren und der Angeklagte auch nicht mit der Vorstellung handelte, sich durch derartige Taten eine dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen. Gegen letztes spricht insbesondere, dass der Angeklagte entgegen der vor der Tat getroffenen Abrede über die Aufteilung der Beute seine eigenen Interessen über die der anderen Tatbeteiligten stellte, womit auch aus seiner Sicht naheliegend war, an etwa künftigen Taten nicht mehr beteiligt zu werden. V. Strafzumessung 1. Strafrahmenbestimmung Die Vorschrift des § 263 Abs. 1 StGB sieht als Strafe Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Eine Strafrahmenverschiebung ergab sich nicht aus §§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB. Gemäß § 46 a StGB kann die Strafe, wenn der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt hat, gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden. Der Angeklagte hat sich allein durch die erfolgte briefliche Entschuldigung und die Zahlung der 100,- Euro nicht im Sinne des § 46a Nr. 1, 2 StGB bemüht, einen Ausgleich für die erlittene Tat bei dem Geschädigten zu erzielen. Eine bloße Entschuldigungen als solche stellt keine umfassenden Ausgleichsbemühungen dar, da diese einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraussetzen (Fischer, 64. Auflage, § 46a, Rn. 10a; BGH, Urteil vom 08.09.1999, Az. 3 StR 327/99), der vorliegend nicht gegeben war; die Zahlung der 100,- Euro hat im Hinblick auf den eingetretenen wirtschaftlichen Schaden von 8.000,- Euro eher symbolischen Charakter und erfüllt die Voraussetzungen des § 46a StGB nicht. Eine Strafrahmenverschiebung ergab sich aus den unter III. 3. dargestellten Gründen – auf welche ausdrücklich Bezug genommen wird – auch nicht gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB, da eine auch nur eingeschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten sicher auszuschließen war. 2. Konkrete Strafzumessung Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens bei der konkreten Straffindung zugunsten des Angeklagten dessen reuiges Geständnis der Tat und Entschuldigung und Zahlung gegenüber dem Geschädigten bewertet. Die Kammer hat ferner strafmildernd bedacht, dass der Angeklagte – wenn auch nicht in einer die Schuldfähigkeit beeinflussenden Weise – aufgrund von Alkohol- und Drogenkonsum enthemmt gewesen ist. Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass dieser – wenn auch nicht einschlägig – strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten ist. Strafschärfend war ferner das konkrete Tatbild zu berücksichtigten, das durch die Opferwahl in Form des betagten Geschädigten und das bewusste Ausnutzen des Vertrauens in die Polizei ein hohes Maß an krimineller Energie und sozialer Rücksichtslosigkeit zum Ausdruck bringt. Schließlich war der nicht unerhebliche materielle Schaden des Opfers zu berücksichtigen, wobei in diesem Zusammenhang besonders zu bedenken war, dass dem Geschädigten aufgrund seines fortgeschrittenen Alters nicht die Möglichkeit eröffnet ist, den finanziellen Verlust durch eigene Anstrengung für die Zukunft auszugleichen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen und bei Beachtung sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte gemäß § 46 StGB hat die Kammer Einzelstrafe von 1 (einem) Jahr und 3 (drei) Monaten Freiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen erachtet. Hinsichtlich der Verurteilungen des Amtsgerichts E vom 02.12.2019 (…) und vom 12.08.2019 (…) lagen die Voraussetzungen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung vor. Die Strafen sind noch nicht vollständig vollstreckt bzw. erlassen. Die Kammer hielt insofern unter Auflösung der Gesamtgeldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts E vom 02.12.2019 (…) und Einbeziehung der dortigen Einzelgeldstrafen sowie Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts E vom 12.08.2019 (…) unter erneuter Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte nach angemessener Erhöhung der höchsten verwirkten Einsatzstrafe von einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 (einem) Jahren und 9 (neun) Monaten für tat- und schuldangemessen. VI. Unterbringung gemäß § 64 StGB Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen T2, Fachpsychologe für Rechtspsychologie des M Klinikum F2, denen sich die Kammer nach kritischer Prüfung vollumfänglich anschließt, liegen die Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB vor. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB setzt – anders als die Unterbringung gemäß § 63 StGB – keine Straftaten voraus, bei denen die Schuldfähigkeit des Täters eingeschränkt gewesen ist. Vielmehr muss ein Hang festzustellen sein, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Hinzukommen muss eine rechtswidrige Tat, die auf diesen Hang zurückgeht, sowie die Gefahr, dass infolge des Hanges erhebliche rechtswidrige Taten von dem Täter drohen. Anders als bei § 63 StGB ist eine Gefahr für die Allgemeinheit nicht erforderlich (BGH, NStZ-RR 2010, 238), auch reicht ein geringerer Wahrscheinlichkeitsgrad (eine begründete Wahrscheinlichkeit) bei der Feststellung der Gefahr aus (vgl. Fischer, Strafgesetzbuch, 66. Auflage 2019., § 64 Rn. 15 m.w.N.; vgl. auch Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 64 Rn. 12). Erheblich sind Straftaten im Sinne des § 64 StGB bereits, wenn es sich nicht um bloße Bagatelldelikte handelt (Fischer, a.a.O., § 64 Rn. 16 m. Bsp. und w.N.). Schließlich muss eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht mit Blick auf die Behandlung vorliegen. Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen war die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB anzuordnen. Denn die Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Tat ergibt nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen T2, denen sich die Kammer anschließt, dass er den Hang hat, berauschende Mittel, hier insbesondere Alkohol, im Übermaß zu nehmen, wobei bei dem Angeklagten ein mindestens missbräuchlicher Konsum von Alkohol besteht. Das Vorliegen einer beherrschenden Neigung des Angeklagten zum übermäßigen Konsum von Alkohol ergibt sich in der Gesamtbetrachtung seiner bisherigen Verurteilungen, seiner eigenen Schilderung zu seinem Konsumverhalten und seiner Selbsteinschätzung insbesondere hinsichtlich der Trunkenheitsfahrten sowie den Umständen des Explorationsgesprächs bei dem Sachverständigen. So zeigen die wiederholten Verurteilungen wegen Kraftfahrzeugfahrens unter Alkoholeinfluss die durch den übermäßigen Konsum soziale Gefährdung und Gefährlichkeit des Angeklagten, der sich – wie er gegenüber dem Sachverständigen ausdrücklich bestätigt hat – hinsichtlich aller Taten jeweils in der Lage fühlte, das Kraftfahrzeug sicher führen zu können. Unter Berücksichtigung der in den Urteilen festgestellten Alkoholisierungszustände ist nach den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen zudem von einer Bagatellisierungstendenz der Konsumauswirkungen auszugehen. Darüber hinaus zeigt auch der Umstand, dass der Angeklagte am 04.02.2020 um 16 Uhr zu dem Explorationsgespräch mit dem Sachverständigen in alkoholisiertem Zustand (gemessene Atemalkoholkonzentration von 1,03 ‰) erschien, dass der Angeklagte nicht in der Lage ist, den Konsum von Alkohol zur Berücksichtigung seiner eigenen Interessen zu steuern. Einen Hang hinsichtlich der von dem Angeklagten konsumierten Betäubungsmittel konnte der Sachverständige – für die Kammer uneingeschränkt nachvollziehbar – nicht feststellen. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, es liege angesichts des von dem Angeklagten dargestellten Konsumverhaltens kein Hang im Sinne des Gesetzes vor, vielmehr handele es sich bezüglich aller konsumierten Substanzen um eine Neigung zum anlassbedingten Betäubungsmittelmissbrauch in Form eines „Party-Konsums“, der keine handlungsleitende Auswirkung auf den Angeklagte habe. Darüber hinaus beruht auch die vorliegenden Tatbegehungen auch auf dem Hang, dem jedenfalls missbräuchlichen Alkoholkonsum, so dass ein jedenfalls mitursächlicher Zusammenhang zwischen Tat und Hang besteht. Der Angeklagte hat angegeben, sich durch den Konsum von Alkohol „gepuscht“ zu fühlen, weshalb ein Einfluss des Alkoholkonsums auf die Tatbegehung besteht, auch wenn der Angeklagte den Konsum im Tatzeitraum nur ungenau geschildert hat. Hinzu kommt, dass der Angeklagte trotz im Übrigen finanziell nur begrenzter Mittel – die eine finanzielle Unterstützung durch seinen Vater erforderlich machen – seinen Beuteanteil innerhalb von 14 Tagen verbraucht hat, um hiervon jedenfalls auch Alkohol zu erwerben und Betäubungsmittel für Feiern mit seinen Freunden zu finanzieren. Es besteht ferner die Gefahr, dass der Angeklagte infolge seines Hangs künftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Dabei ergibt sich nach den in sich schlüssigen, nachvollziehbaren, widerspruchsfreien und von den zutreffenden Anschlusstatsachen ausgehenden, deshalb von der Kammer für insgesamt überzeugend erachteten Begutachtung und Gutachtenerstattung des Sachverständigen T2, dass gerade infolge des vorgenannten Hangs bei dem Angeklagten die Gefahr der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten besteht. Dies betrifft insbesondere Taten aus dem Bereich der Verkehrsdelikte, dies unter Berücksichtigung der insoweit einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten und der nach wie vor bestehenden Einschätzung des Angeklagten zu seiner Fahrtauglichkeit in diesen Fällen. Der Sachverständige hat hierzu anschaulich ausgeführt, dass angesichts der bestehenden Fehleinschätzung des Angeklagten hinsichtlich der Folgen seines Alkoholkonsums in diesen Situationen von einer fortbestehenden Gefährlichkeit auszugehen sei. Das Fortbestehen der persönlichen Fehleinschätzung und damit die Gefahr weiterer erheblicher Straftaten zeige auch das Verhalten des Angeklagten im Rahmen der Exploration, indem der Angeklagte davon ausgegangen sei, den wegen seines vorangegangenen Alkoholkonsums entstandenen Alkoholgeruch durch Kaugummikauen überdecken zu können. Schließlich sieht die Kammer, sachverständig beraten durch den Sachverständigen T2, im vorliegenden Fall auch eine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Angeklagte selbst dahingehend geäußert hat, kein Erfordernis für eine Therapie zu sehen. Denn Ziel einer Behandlung im Maßregelvollzug kann es vielmehr gerade sein, die Therapiebereitschaft beim Angeklagten erst zu wecken vgl. (BGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 – 4 StR 27/11 –, Rn. 9, juris). Nach den auch insoweit für die Kammer uneingeschränkt nachvollziehbaren und überzeugenden Einschätzungen des Sachverständigen T2 bieten die Persönlichkeit und die Lebensumstände des Angeklagten konkrete Anhaltspunkte für einen erfolgreichen Verlauf der Therapie, insbesondere ergab sich für den Sachverständigen aus dem geführten Explorationsgespräch eine ausreichende intellektuelle Grundlage des Angeklagten, der zudem gewillt ist, sein Leben insbesondere durch eine regelmäßige Tätigkeit in geordnete Bahnen zu lenken. Anhaltspunkte dafür, dass eine stationäre Therapie bei dem bislang noch nicht behandelten Angeklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet ergaben sich danach auch unter Berücksichtigung der derzeitigen Einstellung des Angeklagten zu einer Therapie nicht. Die Kammer geht von einer voraussichtlichen Unterbringungsdauer von zwei Jahren – entsprechend den überzeugend begründeten und angesichts des langjährigen Konsums und der zu entwickelnden Therapiebereitschaft gut nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen – aus. VII. Keine Strafaussetzung zur Bewährung Die Strafe konnte nicht gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, weil dem Angeklagten keine günstige Sozialprognose gestellt werden konnte. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte mit dem Abschluss des Beschäftigungsverhältnisses den Willen gezeigt hat, künftig ein geregeltes Leben führen zu wollen. Sie hat ferner berücksichtigt, dass insbesondere das Verhältnis zu dem Vater des Angeklagten einen stabilisierenden Einfluss auf den Angeklagten hat und der Angeklagte seine Tat bereut, was er durch seine an das Opfer gerichtete Entschuldigung und Zahlung in Höhe von 100,- Euro auch zum Ausdruck gebracht hat. Unter Berücksichtigung der unter Ziffer VI. dargelegten Gefährlichkeitsprognose bei fortbestehendem unbehandeltem Hang des Angeklagten kann bei der gebotenen Gesamtwürdigung von Tat und Täter jedoch keine günstige Prognose gestellt werden, weil angesichts des unbehandelten übermäßigen Alkoholkonsums und der insoweit bestehenden Fehleinschätzungen des Angeklagten weitere erhebliche Straftaten zu erwarten sind. Auch liegen keine besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vor. Insbesondere erachtet die Kammer die an den Geschädigten gerichtete Entschuldigung einschließlich der Zahlung von 100,- Euro unter Würdigung aller weiteren in der Tat und der Person des Angeklagten liegenden Umstände nicht für ausreichend, um diese in der gebotenen Gesamtschau aller maßgeblichen Faktoren und besonderer Berücksichtigung der bereits angeführten für den Angeklagten sprechenden Umstände als „besondere“ im Sinne der Norm anzusehen. Es liegen weder einzelne Umstände von besonderem Gewicht vor, noch kann in der Zusammenschau der Milderungsgründe von solchen ausgegangen werden. Ein positiver Lebenswandel des Angeklagten kann auch im Hinblick auf seine familiäre Bindung zum Vater und der beabsichtigten beruflichen Tätigkeit nicht angenommen werden. Die fehlende Kontrolle des Alkoholkonsums des Angeklagten, die sich auch noch aktuell in der Exploration durch den Sachverständigen gezeigt hat, belegt, dass diese Faktoren keine ausreichend günstige Einflussnahme auf den Angeklagten haben. Schließlich liegen auch die Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB vor, denn eine Nichtaussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ist zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten. Dabei hat die Kammer bedacht, dass die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 3 StGB nur versagt werden kann, wenn sie für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müsste und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert und von der Allgemeinheit als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen werden könnte (BGH, Urteil vom 06. Juli 2017 – 4 StR 415/16 –, Rn. 29, juris). Die Voraussetzungen liegen vor, weil angesichts der Opferwahl in Form überwiegend älterer Menschen, dem bewussten Ausnutzen des Vertrauens der Opfer in die Autorität der Polizei und der erheblichen Zunahme der Fallzahlen, nach dem allgemeinen Rechtsempfinden eine Strafaussetzung zur Bewährung unverständlich wäre. Dies gilt hier mit Blick auf die Tatausführung des Angeklagten, da dieser als falscher Polizeibeamter unmittelbar vor dem Opfer aufgetreten ist und gerade den Umstand des Vertrauens der Bürger in die Polizei selbst unmittelbar in Anspruch genommen und ausgenutzt hat. VIII. Einziehung von Wertersatz Der Angeklagte hat durch die unter II. festgestellten Tat gemäß §§ 73, 73 c StGB einziehungsfähige Taterträge in Höhe von 2.000,-- €,- Euro erlangt, für welche die Wertersatzeinziehung anzuordnen war, wobei der Angeklagte gesamtschuldnerisch mit den Mittätern haftet. In Fällen der Beteiligung mehrerer an einer Tat ist darauf abzustellen, ob ein Beteiligter faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über die Tatbeute erlangt hat. Dafür ist maßgeblich, ob sich die Beteiligten darüber einig waren, dass dem jeweiligen Mittäter zumindest Mitverfügungsgewalt über die Beute zukommen sollte und er diese auch tatsächlich hatte (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2018, Az. 4 StR 63/18). Der Angeklagte sollte nach dem Willen der Beteiligten nicht über den gesamten Betrag verfügen können, was ihm auch faktisch nicht möglich war, wie das Tatgeschehen bei Aufteilung der Beute zeigt. Seine Verfügungsgewalt bezog sich auf den zunächst erhaltenen Anteil in Höhe von 2.000,- Euro. Die Rückgabe des Anteils in Höhe von 500,- Euro beruhte hingegen auf dem eigenen Entschluss des Angeklagten, dem Rückzahlungsverlangen des B3 nachzukommen und steht daher einer Einziehung des Wertersatzes für diesen Betrag nicht entgegen. IX. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 Abs. 1 StPO.