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Urteil

1 O 44/16 Bürgerliches Recht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2019:1125.1O44.16.00
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Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.03.2016 zu zahlen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. (*1)

Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.03.2016 zu zahlen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. (*1) Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagten aufgrund einer vermeintlich fehlerhaft durchgeführten Behandlung sowie behaupteter Aufklärungsfehler in Anspruch. Die Klägerin hat seit ihrem 16. Lebensjahr Kniebeschwerden. Bis zur streitgegenständlichen Behandlung wurde sie bereits 13 Mal am Knie operiert. Im Januar 2012 wurde eine Knie-TEP rechts implantiert. Am 05.09.2013 wurde im evangelischen Krankenhaus D ein Gelenkersatz der Retropatellarfläche implantiert. Die Klägerin stellte sich am 25.09.2013 notfallmäßig im Krankenhaus der Beklagten zu 1) vor. Sie berichtete über eine zunehmende Rötung und Überwärmung des rechten Kniegelenks, welches sodann punktiert wurde. Dabei wurden grampositive Staphylokokken nachgewiesen. Eine intravenöse Antibiose mit D1 erfolgte. Am 27.09.2013 wurde die Klägerin zur operativen Revision mit Gelenkspülung, PE-Inlay-Wechsel und Entfernung des Retropatellarersatzes stationär aufgenommen. Der Beklagte zu 2) führte den Eingriff durch. Am 10.10.2013 wurde sie entlassen. Eine zehnwöchige Antibiotikatherapie wurde empfohlen. Ein Jahr später wurde eine Ganzkörper-Knochenszintigraphie durchgeführt. Diese zeigte einen starken Knochenstoffwechsel im Bereich der rechten Knieendoprothese. Aus diesem Anlass stellte sie sich erneut bei den Beklagten vor. Es bestand der Verdacht auf chronischen Infekt des rechten Kniegelenks. Ein zweizeitiges Vorgehen zur Entfernung der gesamten Knieendoprothese wurde geplant. Zunächst sollte die Prothese explantiert und ein Platzhalter (Arthroplastik) eingesetzt werden und dann eine zwölfwöchige Antibiose durchgeführt werden. In einer nächsten Operation sollte eine teilgekoppelte bikondyläre Prothese eingesetzt werden. Der Zeuge X, seinerzeit Assistenzarzt im Haus der Beklagten zu 1), klärte die Klägerin über den geplanten Eingriff auf, wobei der Umfang streitig ist. Am 27.11.2014 wurde die Prothese explantiert und ein Platzhalter eingesetzt. Die zweite Operation war für den 05.02.2015, einen Donnerstag, geplant. Am frühen Vormittag wurde die Klägerin in Vollnarkose versetzt. Ca. 30 Minuten später wachte sie wieder auf. Ihr wurde mitgeteilt, dass das OP-Sieb unsauber sei und eine falsche Prothese im OP-Sieb liege. Um 14 Uhr wurde ihr gesagt, dass sie nicht mehr operiert werde. Die Operation konnte erst am darauffolgenden Montag stattfinden, da der Beklagte zu 2) am nächsten Tag nicht im Hause war. Die Klägerin verbrachte daraufhin noch eine Nacht stationär. Am 09.02.2015 konnte dann die geplante zweite Operation durch den Beklagten zu 2) durchgeführt werden. Im Anschluss an die Operation teilte der Beklagte zu 2) der Klägerin mit, die Beinachse sei gerade, es bestehe lediglich ein Streckdefizit. Er empfahl eine anschließende Reha zur Behebung des muskulären Streckdefizits. Der Orthopäde E bescheinigte der Klägerin unter dem 25.02.2015 hingegen eine fehlende Rehafähigkeit aufgrund einer starken klinischen Achsfehlstellung (Bl. 27 GA). Die Klägerin behauptet, es habe bei ihrer notfallmäßigen Vorstellung am 25.09.2013 bereits ein Infekt im Kniegelenk vorgelegen. Es sei fehlerhaft am 27.09.2013 nicht der Retropatellarersatz gewechselt worden. Der Beklagte zu 2) habe dies damit begründet, dass die Patella zu dünn sei. Einen Retropatellarersatz könne man nicht mehr befestigen, da die Gefahr bestehe, dass dieser brechen könne. Es hätte die gesamte Prothese ausgetauscht werden müssen. Auch A (F-Klinik I) habe ihr gesagt, dass ein Prothesenwechsel indiziert sei, sobald sich ein Keim in der Kapsel befinde. Sie sei vor Durchführung des zweizeitigen Vorgehens zum Wechsel der Knie-TEP weder über Risiken wie die Möglichkeit größerer Achsabweichungen noch über Alternativen aufgeklärt worden. Sie habe insbesondere nicht gewusst, dass die Möglichkeit zum einzeitigen Vorgehen bestehe, wenngleich diese auch nicht in der Klinik der Beklagten zu 1) durchgeführt werde. In der F-Klinik I hingegen werde dieses erfolgreich praktiziert. Hätte sie davon gewusst, hätte sie zumindest in einem Entscheidungskonflikt gestanden, da das einzeitige Vorgehen mit geringeren Narkoserisiken und weniger Schmerzen einhergehe. Sie meint, der Zeuge X sei als Assistenzarzt, der gar nicht an der OP teilgenommen habe, nicht zur Aufklärung qualifiziert. Sie erinnere sich auch noch daran, dass dieser lediglich gefragt habe, ob sie nach den vielen vorangegangenen Knieoperationen als „alter Hase“ noch Fragen habe. Nach der Narkose am 05.02.2015 habe sie eine Nacht mit starken Kopfschmerzen verbracht. Die Planung des Eingriffs vom 09.02.2015 sei bereits falsch gewesen. So sei eine Valgusstellung/Außenrotation bereits hineingeplant worden. Das habe auch A bestätigt und auf einen groben Fehler hingewiesen. Es sei auch unverständlich, warum das Unterteil der Prothese komplett einzementiert worden sei. Nach der Operation vom 09.02.2015 sei der Unterschenkel völlig verdreht gewesen und das Wadenbein habe hinter anstatt neben dem Schienbein gestanden. Dies sei auch anhand bildgebender Kontrollen sichtbar geworden. Das Ergebnis sei optisch eine Katastrophe und sie leide zudem unter unerträglichen Schmerzen. Am 20.04.2015 habe sie sich deshalb in der F-Klinik I vorgestellt. Dort habe ihr A gesagt, eine weitere OP sei mit massiven Schwierigkeiten verbunden, auch wegen der Einzementierung. Am 14.08.2015 habe A aufgrund der vermeintlichen Behandlungsfehler dann doch einen Eingriff durchgeführt, bei dem er das Streckdefizit beseitigt und eine Patellarückfläche eingesetzt habe, obwohl der Beklagte zu 2) gesagt habe, dass dies nicht möglich sei. Letztendlich habe auch A die Fehlstellung aber nicht beseitigen können. Sie sei vom 27.11.2014 bis 04.11.2015 arbeitsunfähig gewesen. Die Folgeeingriffe vom 27.11.2014 und 09.02.2015 seien erst aufgrund einer fehlerhaften Durchführung des Eingriffs vom 27.09.2013 erforderlich geworden. Die Beinachse im Unterschenkel stehe verdreht, was zu einer Fehlstellung der Kniescheibe und einer Einschränkung der Beweglichkeit der Hüfte führe. Sie leide fehlerbedingt unter erheblichen Schmerzen im rechten Knie und in der Hüfte. Sie leide unter Dauerschäden, die kausal auf die Behandlung bei den Beklagten zurückzuführen seien. Es bestünden massive und vielgestaltige gesundheitliche Beeinträchtigungen, die zu Erschwernissen im gesamten Alltag führten. Sie sei zeitweise bei langen Strecken auf einen Elektrorollstuhl angewiesen. Unterarmgehstützen könne sie aufgrund eines zunehmenden Impingement-Syndroms der rechten Schulter nicht nutzen. Umfangreiche Tätigkeiten im Haushalt sowie andere Aktivitäten des täglichen Lebens seien ohne fremde Hilfe nur schwer möglich. Sie habe schlechte Hb-Werte. Durch die fehlerhaften Behandlungen sei es zu einer Fehlstellung der Kniescheibe sowie Hüftbeschwerden gekommen. Es sei auch mit weiteren fehlerbedingten Schädigungen zu rechnen. Es sei richtig, dass sie Morphium schon seit längerem nehme, dies habe aber ausgeschlichen werden sollen, was nun aber nicht mehr ginge. Am 30.11.2017 sei sie in der F-Klinik I an der Schulter operiert worden. Dies sei auf die streitgegenständliche Knieoperation zurück zu führen. Bei einer Skelettszintigraphie Anfang 2018 habe sich die Lockerung der Knieprothese bestätigt. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe sie vor einer Amputation Angst gehabt. Ab Februar 2018 habe sie einen erhöhten Schmerzmittelbedarf gehabt. Ihr Gesundheitszustand habe sich weiter verschlechtert, sie habe sich ein falsches Gangbild angewöhnt. Am 11.06.2018 habe A festgestellt, dass sich die tibiale Komponente weiter gelockert habe. Eine Revisionsoperation sei mit weiteren Risiken verbunden, sodass sie diese erst einmal verschoben habe. Die OP sei dann am 10.10.2018 durchgeführt worden. Eine Rotationsknieendoprothese sei unter größten Schwierigkeiten von O eingesetzt worden. Nun sei das rechte Bein einige Zentimeter länger als das linke. Sie habe sehr viel Knochen dabei verloren. Ein weiterer Wechsel sei deswegen in Zukunft nicht mehr möglich, sodass ihr nur noch die Versteifung oder Amputation bleibe. Sie habe eine 148,5 m² große Wohnung in der 2. Etage mit hohen Decken (3,45m) und einem Balkon, die sie mit ihrer Tochter (*1999) bewohne. Sie habe vor der Behandlung ihren Haushalt ausschließlich alleine geführt. Sie sei fehlerbedingt zu 60% in ihrer Fähigkeit zur Haushaltsführung eingeschränkt. Für den Zweipersonenhaushalt bestehe ein wöchentlicher Arbeitszeitbedarf von mindestens 33 Stunden. Ziehe man davon 5 Stunden für Mithilfeobliegenheiten der minderjährigen Tochter ab, verblieben noch 28 Stunden, daher berechne sich unter Zugrundelegung der 60%-igen Quote rund 16 Stunden wöchentliche Ausfallszeit, die mit TVöD E2 zu vergüten seien (monatlich 700,00 €). Daher sei ihr von Dezember 2014 bis Dezember 2015 ein Haushaltsführungsschaden von 9.100,00 € entstanden. Sie sei aufgrund der behaupteten fehlerhaften Behandlung im Zeitraum vom 27.11.2014 bis zum 04.11.2015 arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 05.11.2015 arbeite sie wieder in ihrer Tätigkeit als Leiterin des X1, da die Krankenkasse mit Leistungskürzungen Druck ausübe. Zukünftig sei ein Verdienstausfall zu erwarten. Ihr monatliches Nettoeinkommen betrage 2.650,00 € (1/13 bis 11/13) bzw. 2.850,00 € (1/14 bis 11/14). Ihr seien als weitere materielle Schäden entstanden:  Zuzahlungen 98,35 € (Bl. 23)  Fahrtkosten (Bl. 23 ff.) insgesamt 6.500 km à 0,30 €= 1.950,00 € Die Fahrten seien kausal und soweit es sich um Besuchsfahrten zu Angehörigen handele auch zur Genesung erforderlich. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen konkrete Bemessung in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 11.148,35 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weitere materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen, welche ihr aus der fehlerhaften Behandlung in den Jahren 2013 bis 2015 entstanden sind und/oder noch entstehen werden; immaterielle Schäden dabei nur insoweit, als sie derzeit noch nicht konkret vorhersehbar sind; materielle Schäden, soweit die hierauf gerichteten Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden. Die Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, ein Wechsel der Knieendoprothese am 27.09.2013 sei nicht indiziert gewesen. Ein solcher hätte den Leidensweg der Klägerin nicht verhindert. Vielmehr hätten die grampositiven Staphylokokken die Indikation zur Einleitung der Antibiose gestellt. Vor Durchführung des geplanten zweizeitigen Vorgehens sei die Klägerin von dem Zeugen X über Alternativen, OP-Technik, Nachbehandlung, Komplikationen und Erfolgsaussichten aufgeklärt worden. Am 13.11.2014 habe im Rahmen der OP-Vorbereitung ein weiteres Aufklärungsgespräch stattgefunden, bei dem erläutert worden sei, dass wegen des Hinweises auf eine akute Infektion ein zweizeitiges Vorgehen indiziert sei. Sie erheben den Einwand der hypothetischen Einwilligung. Der Abbruch des Eingriffs vom 05.02.2015 sei erfolgt, um Schäden für die Klägerin durch das unsaubere OP-Sieb zu verhindern. Sie bestreiten, dass die präoperative Planung vor dem 09.02.2015 fehlerhaft gewesen sei und tragen dazu vor, dass die Planung nur zur ungefähren Größenbestimmung der Komponenten und Dickenbestimmung der eingebauten Stems erfolgt sei. Die Ausrichtung der Femurkomponente sei orientierend an der Epicondylenlinie erfolgt sei. Die Bestimmung der korrekten Rotation sei wegen des massiv vorgeschädigten Knochenstocks sehr erschwert gewesen und habe nur orientierend bestmöglich eingestellt werden können. Der regelrechte Lauf auf der bereits stark durch die Voroperation ausgedünnten Patella sei in den postoperativen Röntgenaufnahmen dokumentiert und keinesfalls als unzureichend einzustufen. Auch sei eine Nachresektion des Schienbeins orientierend an der im Markraum befindlichen Achsausrichtung erfolgt. Bei der postoperativen Röntgenkontrolle habe sich zwar eine valgische Beinachse gezeigt, diese rühre jedoch zum Teil aus einer nicht vollständigen Streckung des Kniegelenks her. Die Bewertung der Röntgenbilder sei daher nur eingeschränkt möglich, zeige jedenfalls aber nicht die behauptete völlige Verdrehung und hinter dem Schienbeinkopf stehendes Wadenbeinköpfchen. Dieses sei typisch halb vom Schienbeinkopf verdeckt. Auch werde die Beurteilung durch die überlagernden Metall-Wedges am Schienbeinkopf lateral erschwert. Sie behaupten, die Vorschädigungen an der rechten Schulter (Impingementsyndrom) seien dafür verantwortlich, dass die Klägerin Unterarmgehstützen nur eingeschränkt nutzen könne. Ein Zusammenhang zwischen der Behandlung bei den Beklagten und dem Schmerzbild der Klägerin sei nicht ersichtlich vor dem Hintergrund, dass die Klägerin bereits lange vorher Morphium genommen habe, bereits seit ihrem 16. Lebensjahr unter Knieschmerzen leide und schon 13 Knieoperationen hinter sich habe. Hinsichtlich des geltend gemachten Haushaltsführungsschadens sei nicht nachvollziehbar, welche Tätigkeiten sie vormals in welchem Umfang ausgeführt habe und nun behandlungsbedingt nicht mehr ausführen könne. In F1 könne zudem eine günstigere Arbeitskraft angestellt werden. Sie bestreiten die Aktivlegitimation soweit sich die Haushaltsführung auf die Versorgung der Tochter bezieht. Außerdem sei der Anspruch nach § 116 Abs. 1 SGB X auf die Krankenkasse übergegangen, da sie Krankengeld erhalten habe. Bei den Fahrten handele es sich im Wesentlichen um Fahrten zu Verwandten und Ärzten, die nicht auf die Behandlung zurückzuführen seien. Die Klageschrift ist den Beklagten am 17.03.2016 zugestellt worden. Das Gericht hat die Klägerin persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen X und Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen L, datierend auf den 30.04.2019 (Bl. 239 ff. GA), welches dieser im Verhandlungstermin erläutert hat. Wegen der weiteren Ergebnisse wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25.11.2019 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Klage ist teilweise begründet. Ein Anspruch auf Zahlung des Schmerzensgeldes folgt aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Behandlungsvertrag bzw. aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte eine teilweise fehlerhafte Behandlung festgestellt werden. Ein Behandlungsfehler liegt gemäß § 630a Abs. 2 BGB vor, wenn die Behandlung von den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards abweicht. Der Standard gibt Auskunft darüber, welches Verhalten von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt in der konkreten Behandlungssituation aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs im Zeitpunkt der Behandlung erwartet werden kann. Er repräsentiert den jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und der ärztlichen Erfahrung, der zur Erreichung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22.12.2015, VI ZR 67/15, juris, m.w.N.). Hinsichtlich der medizinischen Bewertungen folgt die Kammer den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen L. Als Chefarzt einer Klinik für Orthopädie, Spezielle Orthopädische Chirurgie und Sportmedizin verfügt der Sachverständige sowohl über fundiertes theoretisches Wissen als auch über umfassende praktische Erfahrung. Der Sachverständige hat die Klägerin untersucht, die Behandlungsunterlagen sorgfältig ausgewertet und seine Feststellungen durch Literaturangaben untermauert. Außerdem hat er seine Bewertungen durch überzeugende Erläuterungen im Termin bestärkt. Es entsprach am 05.02.2015 nicht dem fachärztlichen Standard, dass das OP-Intrumentarium vor Einleitung der Narkose nicht vorbereitet und steril war. Die Narkose hätte nicht vor einer entsprechenden Kontrolle eingeleitet werden dürfen. Dabei wird nicht verkannt, dass die Reaktion auf dieses Versäumnis, nämlich den Eingriff nicht durchzuführen, wiederum richtig war. Der Klägerin ist insofern ein Schmerzensgeld zuzusprechen. Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes hält die Kammer den zuerkannten Betrag von 500,00 Euro für angemessen und ausreichend. Die Klägerin hat keine bleibenden Beschwerden durch das Versäumnis der Beklagten davongetragen, wenngleich ein unnötiger stationärer Aufenthalt mit Unannehmlichkeiten verbunden sein mag. Die Klägerin befand sich aufgrund der eingeleiteten Narkose über Nacht in stationärem Aufenthalt und der geplante Eingriff wurde erst drei Tage später durchgeführt. Dass sie die Nacht über unter Kopfschmerzen litt, konnte sie nicht nachweisen. Der Anspruch auf Zinsen seit Rechtshängigkeit ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Die entsprechende Tenorierung ist versehentlich unterblieben. Die Klage ist im Übrigen unbegründet. Weitere Behandlungsfehler konnten nicht festgestellt werden. Ein operatives Vorgehen war am 27.09.2013 eindeutig indiziert. Zwar wiesen die laborchemischen Untersuchungen nicht zwingend auf ein Infektgeschehen hin, ein solches intraarticuläres Geschehen kann jedoch auch nicht ausgeschlossen werden. Auch weist der Sachverständige darauf hin, dass es in der Literatur zu diesem Zeitpunkt zwar keine eindeutige Definition des Begriffes „Frühinfekt“ gab, kann den Sachverhalt aber dennoch darunter subsumieren, da 22 Tage postoperativ Anzeichen für Infektgeschehen gegeben waren. Auch die Entscheidung für den Erhaltungsversuch der Prothese mit einem Debridement und ausgiebiger Jet-Lavage im gesamten Gelenkbereich sowie Wechsel des PE-Inlays und Entfernung des Retropatellarersatzes ist nicht zu beanstanden. Wichtig war gerade, die Polyethylenteile, hier den aus diesem Material bestehende Patella, zu entfernen, da Infekterreger hierzu eine besondere Affinität haben. Der Sachverständige bewertet das Vorgehen des Beklagten zu 2) als sehr sorgfältig. Ebenso sind im Hinblick auf die Entscheidung gegen den Austausch bzw. ein erneutes Einsetzen eines Retropatellarersatzes keine Fehler festzustellen, da die Patella eine deutliche Substanzminderung zeigte. Wäre im weiteren Verlauf erneut eine Keimsituation aufgetreten, hätte man den neuen Retropatellarersatz wieder entfernen müssen, einhergehend mit einer Knochenresektion. Es entspricht nicht dem geltenden Facharztstandard in Deutschland, sofort die komplette Prothese zu wechseln, da jeder Wechsel mit einem Knochenverlust und somit mit weiteren Problemen verbunden ist. Der Sachverständige weist auch darauf hin, dass sich diese Entscheidung retrospektiv als richtig erwiesen habe, da sich kein klinischer Hinweis auf eine Patellaproblematik, dafür aber eine auffällige Infektsituation gezeigt habe. Auch die längerfristige Antibiose war regelrecht. Die Entscheidung für ein zweizeitiges Vorgehen stellt keinen Behandlungsfehler dar. Ein zweizeitiges Vorgehen war die bessere, weil sicherere Wahl bei Annahme eines Low-Grade-Infektgeschehens. Entscheidungsgrundlage für den Beklagten zu 2) war die oberflächliche Wundinfektion im Mai/Juni 2014, der erhöhte Knochenstoffwechsel, der im Rahmen der Skelettszintigraphie festgestellt wurde, mit dem Bild einer Lockerung der rechten Knie-TEP und einer gleichzeitigen Weichteilanreicherung. Die präoperative Gelenkpunktion zeigte keinen Keimnachweis. Das zweizeitige oder mehrzeitige Vorgehen ist auch in Deutschland und Zentraleuropa der Standard, das einzeitige Vorgehen wird zum Teil in spezialisierten Kliniken durchgeführt, wenn der Keim vorher identifiziert und die Mikrobiologie ihn für entsprechend angehbar, also nicht für einen „difficult to treat“-Keim, hält. Bei der OP zeigten sich auch wieder staphylococcus aureus, sodass ein zweizeitiges Vorgehen indiziert war. Für den Sachverständigen stellt das einzeitige Vorgehen noch nicht einmal eine echte Behandlungsalternative dar. Die Planung vom 23.01.2015 zum Einbau der Prothese war nicht fehlerhaft. Diese präoperative eindimensional computer-simulierte Planung diente lediglich zur Größenbestimmung der einzusetzenden Implantate und allenfalls der Abschätzung der zu reseszierenden Ebene. Die Prothesenplanung berücksichtige die Valgusfehlstellung durchaus, es zeige sich eine konstruierte orthograde Beinachse. Die Rotationsstellung des Oberschenkels zum Unterschenkel lässt sich anhand der eindimensionalen Planung aber nicht bestimmen. Hinsichtlich der Durchführung der Operation vom 09.02.2015 konnte ebenso wenig ein Behandlungsfehler festgestellt werden. Soweit Achsabweichungen festgestellt werden konnten, liegen diese im tolerablen Bereich. Der der Sachverständige differenziert zwischen Beinachsstellung und Rotationsfehlstellung. Die Achsfehlstellung ist nicht auf Behandlungsfehler zurückzuführen. Zunächst weist der Sachverständige auf eine Diskrepanz zwischen OP-Bericht und Entlassbrief, welcher sich weitgehend unauffällig lese, und den Beurteilungen der Nachbehandler hin, die auf eine deutliche Fehlstellung in Form einer Valgusfehlstellung (X-Bein) und Außenrotationsfehler (Drehfehler des Fußes) beschreiben. Hinsichtlich der Valgusfehlstellung greift er auf die zwischen den Eingriffen vom 09.02.15 und 14.08.15 gefertigte Ganzkörperaufnahme zurück. Aus dieser leitet er einen messtechnisch außerhalb der Norm liegenden Wert des medialen proximalen Tibiawinkels von 95° her. Femoral ergibt sich ein Wert von 80° (Normwert 81° +/- 2). Er geht von einer Gesamt-Achsabweichung des Knieaußenwinkels von max. 10° aus (165° anstatt Normwert 174° +/- 1°). Bei primären Knie-TEPs versuche man einen Valgus von 4° bis 6° zu erzielen. Im Ergebnis ist der tibiale Prothesenanteil in einem pathologischen Winkel implantiert, der femorale Anteil normwertig, was aber wieder in Diskrepanz zum OP-Bericht vom 14.08.2015 von A steht, den der Sachverständige als Primärquelle als Grundlage seiner Begutachtung benutzt. Dieser hat einen Valgus von 10° femoral geringfügig auf 6 ° korrigiert. Dabei lagen auch die 10° noch im Normbereich. Tibial bescheinigt er eine regelrechte Achsstellung intraoperativ. Der Sachverständige weist darauf hin, dass Abweichungen von bis zu 10° in der Revisionsendoprothetik möglich und manchmal nicht vermeidbar sind. Bezüglich der Rotationsfehlstellung hat der Sachverständige bei der Erstoperation Abweichungen von 10° für tolerabel gehalten, bei Revisionsoperationen hat er den Toleranzbereich noch als größer eingeordnet, womit die Rotationsabweichung noch im Toleranzbereich liegt. Das Tibiaprothesenelement wurde 5 mm zu weit lateral über den Knochen platziert, was jedoch ebenfalls tolerabel ist. Die bei der Klägerin bestehende besondere Oberschenkelerkrankung, eine Drehung des Hüftkopfes nach hinten anstatt nach vorne, musste und konnte von dem Beklagten zu 2) noch nicht berücksichtigt werden, da sich diese erst auf einer bildgebenden Aufnahme vom 24.02.2015 zeigte. Diese Erkrankung führt auch dazu, dass ein nach außen gerichtetes Gangbild entsteht. Es war auch nicht fehlerhaft, die Prothese einzuzementieren, da dadurch eine höhere Formschlüssigkeit und Belastbarkeit erreicht wird. Bei zementfreier Implantation besteht hingegen ein höheres Revisionsrisiko. Ein radiologisches Zusatzgutachten musste nicht eingeholt werden, da die umfassenden Begutachtung samt mündlicher Erläuterungen durch den Sachverständigen ausreichend war, um zur Überzeugungsbildung des Gerichts beizutragen. Fragestellungen, die der Sachverständige anhand eigener Expertise nicht beantworten konnte und zu deren Bewertung die Einholung eines Gutachtens aus dem radiologischen Fachgebiet erforderlich gewesen wäre, sind nicht offen geblieben. So hat er selber eine radiologische Untersuchung durchführen und die Aufnahmen durch T begutachten lassen (Bl. 311 ff. GA). Auf die von der Klägerin nachträglich eingereichte Aufnahme vom 24.02.2015 ist er im Verhandlungstermin im Rahmen seiner mündlichen Erläuterungen eingegangen. Aufklärungsversäumnisse können nicht festgestellt werden. Eine hinreichende Risikoaufklärung, insbesondere auch in Bezug auf die Möglichkeit des Eintretens von Achs- und Rotationsfehlern, hat stattgefunden. Die Klägerin hat selber im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung eingeräumt, der Zeuge X habe in ungefähr einer halben Stunde alles angeführt, was passieren könne, von einer Nervschädigung über Ergüsse und Infekte habe er eine Menge genannt, wobei sie sich nicht mehr an die Einzelheiten erinnere. Auch der Zeuge X hat damit übereinstimmend bekundet, dass er erläutere, dass es bei Ausbau der Prothese zu einem Knochenverlust kommen könne und es entweder durch diesen oder eine eventuell andere Prothese zu Achs- und Rotationsfehlern kommen könne, zumal es bei der Revisionsoperation schwerer sei, solche zu vermeiden. Die Klägerin konnte auch keine Aufklärungsmängel in Bezug auf alternative Operationsmethoden darlegen. Sie hat bereits selber erklärt, man habe ihr gesagt, dass man in der Klinik der Beklagten zu 1) nur den zweizeitigen Wechsel mache. Diesen habe man ihr so beschrieben, dass erst die Prothese gegen einen Platzhalter ausgewechselt werden, sich dann der Knochen beruhigen müsse und erst dann die neue Prothese eingesetzt werde. Aus der Erklärung, man habe ihr gesagt, dass dort, bei der Beklagten zu 1), nur ein zweizeitiges Vorgehen gemacht werde, lässt sich der Rückschluss ziehen, dass die Klägerin über die einzeitige Vorgehensweise gewusst haben muss, da eine solche Aussage impliziert, dass auch eine andere Operationsweise möglich ist. Auch der Zeuge X hat bekundet, dass es üblich sei, im Rahmen eines Gesprächs über das zweizeitige Vorgehen auch über das einzeitige aufzuklären und er davon ausgehe, dies auch so gemacht zu haben. Der Umstand, dass ihr das einzeitige Vorgehen nicht als Alternative im Hause der Beklagten zu 1) dargestellt wurde, kann keinen Fehler begründen, da die behandelnden Ärzte nicht eine Operationstechnik anbieten müssen, die sich nicht für richtig halten. Der Sachverständige hat dementsprechend auch erläutert, dass das einzeitige Vorgehen nicht dem Standard entspricht und die F-Klinik I einen Sonderstatus einnimmt, indem sie die Vorgehensweise anbietet. Darüber hinaus hat der Sachverständige auch noch erläutert, dass er das einzeitige Vorgehen für keine echte Behandlungsalternative halte und selber nicht über dieses aufgeklärt hätte. Die Aufklärung konnte auch durch den Zeugen X in seiner damaligen Funktion als Assistenzarzt erfolgen. Nach § 630e Abs. 2 S. 1 Nr. 1 kann die Aufklärung auch durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt. Der Aufklärende muss also jedenfalls die theoretischen Kenntnisse zur Durchführung der vorgesehenen Maßnahme durch eine abgeschlossene fachliche Ausbildung erworben haben, auch wenn er noch nicht das Maß an praktischer Erfahrung aufweist, das für die eigenständige Durchführung der Maßnahme selbst unverzichtbar ist. Über die notwendige Ausbildung verfügt der Arzt mit der Approbation, nicht erforderlich ist eine entsprechende Facharztanerkennung (BeckOK BGB/Katzenmeier, 52. Ed. 1.11.2019, BGB § 630e Rn. 38 m.w.N.). Die Anträge zu 2) und 3) gerichtet auf materiellen Schadensersatz und Feststellung weiterer materieller und immaterieller Schäden sind unbegründet, da weitere Folgen und Schäden infolge der Narkose vom 05.02.2015 weder ersichtlich noch vorgetragen sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 1 und 2 ZPO. (*1): Am 19.12.2019 erging folgender Berichtigungsbeschluss: ... wird der Tenor des am 25.11.2019 verkündeten Urteils dahingehend berichtigt, dass nach dem Satz "Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.03.2016 zu zahlen" folgender Satz ergänzt wird: "Im Übrigen wird die Klage abgewiesen." Gründe: Der Tenor des Urteils war gemäß § 319 ZPO entsprechend zu berichtigen, da die Klageabweisung im Übrigen, wie in den Entscheidungsgründen ausdrücklich erwähnt, im Tenor versehentlich vergessen wurde.