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Beschluss

7 T 312/19 Sonstiges

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2019:0917.7T312.19.00
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Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird als unzulässig verworfen, soweit das Amtsgericht den Beschwerdeführer als Bevollmächtigten zurückgewiesen (Nr. 1 des Tenors) und den Haftaufhebungsantrag abgelehnt hat (Nr. 3 des Tenors).

Die Kosten des Verfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird als unzulässig verworfen, soweit das Amtsgericht den Beschwerdeführer als Bevollmächtigten zurückgewiesen (Nr. 1 des Tenors) und den Haftaufhebungsantrag abgelehnt hat (Nr. 3 des Tenors). Die Kosten des Verfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen. Gründe: I. Der Beteiligte zu 3. beantragte mit Schriftsatz vom 18.04.2019 bei dem Amtsgericht Essen, gegen den Betroffenen, der sich zu dieser Zeit in Untersuchungshaft befand, Haft zur Sicherung der Abschiebung (Überhaft) für die Zeit ab dem 30.04.2019 bis zum 28.06.2019 anzuordnen. Wegen der Einzelheiten des Haftantrags wird auf Blatt 3 ff. der Akten Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 24.04.2019 (Bl. 28 ff. d. A.) und vom 29.04.2019 (Bl. 34 ff. d. A.) ergänzte der Beteiligte zu 3. seinen Antrag. Im Rahmen der persönlichen Anhörung des Betroffenen am 30.04.2019 belehrte der Amtsrichter den Betroffenen darüber, dass die Beteiligung einer benannten Person des Vertrauens angeregt oder beantragt werden könne. Dazu erklärte der Betroffene nichts. Wegen der weiteren Einzelheiten der persönlichen Anhörung wird auf Blatt 45 f. d. A. Bezug genommen. Das Amtsgericht Essen ordnete mit Beschluss vom 30.04.2019 mit sofortiger Wirkung zur Sicherung der Abschiebung Haft längstens bis zum Ablauf des 28.06.2019 an. Wegen der Einzelheiten der Entscheidung wird auf Blatt 47 ff. d. A. Bezug genommenen. Der Beschluss wurde dem Betroffenen und dem Beteiligten zu 3. am 30.04.2019 an der Amtsstelle ausgehändigt. Mit Schreiben vom 14.06.2019 wandte sich der Beschwerdeführer an das Amtsgericht Essen. Er führte aus, er zeige an, dass er die Person des Vertrauens des Betroffenen sei. Eine entsprechende Bescheinigung liege bei. Er beantragte, die Haft nach § 426 Abs. 2 FamFG aufzuheben. Zudem stellte er für den Fall einer Haftentlassung den Antrag, das Verfahren als Feststellungsverfahren nach § 62 FamFG fortzusetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens vom 14.06.2019 nebst Vollmacht vom 13.06.2019 wird auf Blatt 55 f. d. A. Bezug genommen. Mit Beschluss vom 21.06.2019, der dem Beschwerdeführer am 27.06.2019 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht 1. den Beschwerdeführer als Bevollmächtigten des Betroffenen gemäß § 10 Abs. 3 FamFG zurückgewiesen, 2. seine Hinzuziehung als Vertrauensperson gem. § 7 Abs. 5 FamFG abgelehnt und 3. die weitergehenden Anträge abgelehnt. Wegen der Einzelheiten der Entscheidung wird auf Blatt 57 f. d. A. Bezug genommen. Dagegen hat sich der Beschwerdeführer mit der am 07.07.2019 eingelegten Beschwerde (Blatt 67 ff. d. A.) gewandt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 11.07.2019 (Blatt 70 R. d. A.) nicht abgeholfen. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, er sei eine Vertrauensperson des Betroffenen. Das Amtsgericht habe ihm die Position einer Vertrauensperson ohne weitere Sachaufklärung nicht absprechen dürfen. Zudem begehrt er – nachdem sich der Antrag auf Haftaufhebung durch Zeitablauf erledigt hat – die Feststellung, dass die Anordnung der Haft den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Der Beschwerdeführer hat sein Beschwerdevorbringen auf Hinweis der Kammer (Bl. 82 f. d. A.) mit Schreiben vom 06.08.2019 (Bl. 84 f. d. A.) und vom 24.08.2019 (Bl. 109 f. d. A.) ergänzt. Der Betroffene widersetzte sich seiner für den 28.06.2019 geplanten Abschiebung, indem er am Flughafen G aktiven Widerstand leistete. Auf Antrag des Beteiligten zu 3. ordnete das Amtsgericht Ahlen am 29.06.2019 zur Sicherung der Abschiebung die Haft längstens bis zum 30.08.2019 und die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses an (Bl. 581 d. AA). Der Betroffene wurde am 07.08.2019 aus der Haft entlassen, nachdem die Haftanordnung des Amtsgerichts Ahlen aufgehoben worden war. II. Die Entscheidung beruht auf § 68 Abs. 2 S. 2 FamFG. 1. Soweit der Beschwerdeführer mit Beschluss vom 21.06.2019 als Bevollmächtigter des Betroffenen zurückgewiesen worden ist (Nr. 1 des Tenors), ist die Beschwerde nicht statthaft. Dieser Beschluss ist gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 FamFG unanfechtbar. 2. Die von dem Beschwerdeführer im eigenen Namen eingelegte Beschwerde – mit der er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inhaftierung des Betroffenen begehrt – ist unzulässig, da der Beschwerdeführer nicht beschwerdeberechtigt ist. Im Interesse des Betroffenen kann gemäß § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG auch eine von diesem benannte Person seines Vertrauens Beschwerde einlegen, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden ist. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich nicht um eine Vertrauensperson im Sinne des § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG. Nach der Begründung zu § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG, auf die der Gesetzgeber bei den §§ 315 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, 418 Abs. 3 Nr. 2, 429 Abs. 2 FamFG verwiesen hat (Bundestagsdrucksache 16/6308, S. 266, 273, 291, 294), sollen die Regelungen es dem Gericht ermöglichen, im Einzelfall auch entferntere Angehörige, einen getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner sowie sonstige Personen hinzuzuziehen, wenn sie mit dem Betroffenen eng verbunden sind. Die Person muss ein ideelles Interesse am Verfahren haben (ebenso LG Kleve, NJW-RR 2013, 1339; Wendtland in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Auflage 2019, § 418 Rn. 9). Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, von einem Vertrauensverhältnis sei auszugehen, wenn der Betroffene mit der Person eng verbunden sei und ihr daher in besonderem Maße Vertrauen entgegenbringe, was sich aus seinen Äußerungen und sonstigen Umständen ergeben könne; es sei stets eine Einzelfallprüfung anzustellen (BeckRS 2017, 101783). Das Vertrauen muss hinausgehen über das Vertrauen, das der Betroffene jemandem schon deshalb entgegenbringt, weil der ihm erklärt, er werde ihn in seiner Angelegenheit unterstützen. Denn sonst könnte er faktisch jede Person damit beauftragen, seine Interessen wahrzunehmen, obwohl das Gesetz eine Vertretung durch Nichtanwälte grundsätzlich ausschließt, § 10 Abs. 2 FamFG (LG Kleve, a. a. O.; Haußleitner in: Heidebach, FamFG, 2. Aufl. 2017, § 418 Rn. 6). Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass in erster Linie Personen gemeint sind, die den Betroffenen schon vor dem Verfahren gekannt haben. Zu diesem Kreis gehört der Beschwerdeführer nicht. Er hat zwar im Schreiben vom 07.07.2019 (S. 2) behauptet, es habe schon vor der Inhaftierung des Betroffenen ein Näheverhältnis gegeben. Das Gericht ist aber davon überzeugt, dass das falsch ist. Der Betroffene hat ihn bei der Anhörung am 30.04.2019 nicht als Vertrauensperson benannt. Der Beschwerdeführer hat nicht näher dargelegt, wie dieses Verhältnis – vor der Inhaftierung – entstanden sei, und im Schreiben vom 06.08.2019 (S. 1) selbst angegeben, er habe den Betroffenen erst in der Abschiebehaft kennengelernt. Es ist nicht festzustellen, dass sich in der Zeit der Haft eine enge Verbundenheit und besonderes Vertrauen entwickelt haben. Die bloße Erklärung des Betroffenen vom 13.06.2019 reicht nicht aus, um das anzunehmen. Sein Schreiben geht inhaltlich nicht über das hinaus, was typischerweise eine Vollmacht enthält, die einem Anwalt ausgestellt wird. Es belegt, dass der Beschwerdeführer die Angelegenheit des Betroffenen geschäftsmäßig behandelt. Das spricht gegen ein ideelles Interesse gerade an diesem Verfahren. Gespräche und Telefonate, wie der Beschwerdeführer sie mit Schreiben vom 06.08.2019 geschildert hat, lassen für sich gesehen ebenso wenig den Schluss auf ein Näheverhältnis zu. Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Betroffenen, die hinausgehen über das, was ein Anwalt typischerweise in einem Beratungsgespräch erfährt, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Es besteht kein Anlass, den Betroffenen persönlich anzuhören. Wer als Vertrauensperson beteiligt werden will, muss zunächst die persönliche Beziehung zum Betroffenen und sein ideelles Interesse am Ausgang des Verfahrens nachvollziehbar darlegen (Wendtland, a. a. O.). Daran fehlt es hier. Es kann unterstellt werden, dass der Betroffene bestätigen würde, der Beteiligte zu 2. sei Person seines Vertrauens. Die bloße Erklärung reicht indes nicht aus. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung findet das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof (Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe) einzulegen. Die Rechtsbeschwerde kann wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 10 Abs. 4 S. 1 FamFG).