OffeneUrteileSuche
Urteil

19 O 227/18 Bürgerliches Recht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2019:0910.19O227.18.00
1mal zitiert
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d : Die Klägerin zu 1) ist die Ehefrau des am … verstorbenen S; die Kläger zu 2) und 3) sind die gemeinsamen Söhne. Sie haben diesen der gesetzlichen Erbfolge entsprechend beerbt. S hatte am … in H am W-Halb-Marathon teilgenommen. Gegen Ende der Strecke war er zusammengebrochen und nach einem Notarzteinsatz sowie Verbringung in die Evangelischen Kliniken gestorben. Es wurde ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren (… StA F) eingeleitet, das sich unter anderem gegen die Beklagten zu 2) und 3) richtete und mit Verfügung vom 05.07.2017 eingestellt wurde. Ein hiergegen gerichtetes Klageerzwingungsverfahren blieb im Ergebnis erfolglos. Die Kläger nehmen die Beklagte zu 1) mit der Behauptung, deren Rechtsvorgängerin habe den Marathon als verantwortliche Organisatorin durchgeführt, und die Beklagten zu 2) und 3) mit der Behauptung, diese seien als Veranstaltungsleiter verantwortlich gewesen, auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Sie vertreten die Auffassung, das Notfallkonzept der Beklagten zu 2) und 3) sei mangelhaft gewesen. Sie halten den Notarzteinsatz für verspätet. S sei nur deshalb gestorben, weil er über einen Zeitraum von fast einer halben Stunde lang medizinisch nicht adaequat versorgt worden sei, obgleich das Notarztfahrzeug in unmittelbarer Nähe des Zielbereichs gestanden habe und obgleich die Evangelischen Kliniken H1 nur ca. 500 m entfernt gewesen seien. Auch die Einsatzzentrale der Polizei und der Feuerwehr H2 hätten sich direkt hinter dem Ziel des Marathonlaufs und damit nur 1,4 Kilometer vom Ort des Geschehens entfernt befunden. Zum zeitlichen Ablauf im Einzelnen tragen die Kläger vor, S, der ein gut trainierter Läufer gewesen sei, sei einige Minuten vor 10.59 Uhr etwa 1,4 Kilometer vor dem Ziel plötzlich krampfend zusammengebrochen. Jedenfalls um 10.58 Uhr habe der zur Sicherung der Marathonstrecke eingesetzte PHK K Rufe von Passanten bemerkt, die ihn darauf aufmerksam gemacht hätten, dass etwa 100 m entfernt ein Läufer zusammengebrochen sei. Als PHK K dort angekommen sei, habe diesen ein anderer Läufer, Herr C, darauf hingewiesen, dass er selber Arzt sei, dass Herr S gekrampft habe und nun, am Boden liegend, in der Abkrampfphase sei. Daraufhin habe Herr PHK K um 10.59 Uhr einen Rettungswagen (RTW) und einen Notarzt angefordert. Nachdem etwa 3 Minuten später nach Informationen des Herrn C ein Herzstillstand eingetreten sei, sei über die ebenfalls zufällig auf den Vorfall aufmerksam gewordene Streckenpostenabschnittsleiterin U erneut ein Notarzt angefordert worden mit dem Zusatz: „Herzstillstand/Dringend!“. Vor Ort hab sich zudem zufällig Herr N befunden, ein ausgebildeter Rettungssanitäter, der sich umgehend an den Notfallmaßnahmen beteiligt habe. Durch die Zeugen N und C sei eine Herzdruckmassage und eine Beatmung erfolgt. Mindestens ein weiteres Mal habe Frau U über ihr Funkgerät die Zentrale verständigt, nach dem Rettungswagen gefragt und mitgeteilt, dass Herr S einen Herzstillstand habe. Der Notarztwagen sei zusammen mit dem RTW erst um 11.27 Uhr vor Ort eingetroffen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Notarzt keine Herztätigkeit mehr feststellen können. Er habe bei Durchführung einer weiteren Herzdruckmassage umgehend Adrenalin verabreicht. Nach weiteren 10 Minuten vor Ort sei Herr S in das nahe gelegene, ca. 500 Meter entfernte Krankenhaus verbracht und um 11.40 Uhr an das Notfallteam des Krankenhauses übergeben worden. Diese Fahrt habe nur 2 bis 4 Minuten gedauert, da das Notarztfahrzeug direkt hinter dem Zielbereich gestanden habe. Um 12.30 Uhr sei im Krankenhaus der Tod von Herrn S festgestellt worden. Unter Bezugnahme auf die im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren durchgeführte Obduktion tragen die Kläger vor, dass die Todesursache nach dem Obduktionsprotokoll zwar zunächst als ungeklärt bezeichnet worden sei. Aus einer ergänzenden Stellungnahme des Instituts für Rechtsmedizin vom 11.01.2016 ergebe sich indes, dass maligne Herzrhythmusstörungen in Verbindung mit eingeengten Herzkranzschlagadern und der extrem sportlichen Beanspruchung als Todesursache anzusehen seien. Der Beurteilung des Pathologen zufolge sei eine solche Situation „durch einen adäquaten Notarzteinsatz grundsätzlich beherrschbar“. Die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Reanimation sei indes insbesondere auch davon abhängig, wie frühzeitig eine solche erfolge. Zu einem adaequaten Notarzteinsatz gehöre auch die Gabe von gefäßerweiternden Medikamenten und der Einsatz eines Defibrillators, wodurch das Leben von Herrn S mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gerettet worden wäre. Die Kläger meinen, den Veranstaltern Marathonlaufes seien Organisationsfehler zur Last zu legen. Sie hätten durch rechtzeitige Einflussnahe auf die Mitarbeiter für die Beachtung der größtmöglichen Sicherheit Sorge zu tragen gehabt. Dies habe nur durch einen unmittelbaren Kontakt der an der Laufstrecke eingesetzten Streckenposten mit dem Notfallteam, den auf der Veranstaltung eingesetzten Notarzt- und Sanitätsteams sowie durch die klare Anweisung an die Streckenposten, im Zweifelsfall selbständig Notarzt und RTW zu verständigen, verwirklicht werden können. Den Beklagten sei bekannt gewesen, dass es sich bei den Teilnehmern an dem Marathon ausschließlich um Laiensportler aller Altersgruppen gehandelt habe, unter denen sich auch ältere Personen mit besonderer gesundheitlicher Gefährdung befunden hätten. Es habe auf der Hand gelegen, dass während eines derart körperlich belastenden Marathonlaufs unvorhersehbare Komplikationen hätten auftreten können. Ungeachtet dessen habe zwischen allen vor Ort eingesetzten Mitarbeitern keine direkte Verbindung mit den eingesetzten Rettungsteams bestanden. Die Beklagten hätten daher gewusst, dass von ihren Mitarbeitern vor Ort lediglich die Einsatzzentrale oder über eine allgemeine Notfallleitung Rettungsdienste hätten verständigt werden können. Damit hätten die Beklagten es zumindest billigend in Kauf genommen, dass eine Erstversorgung verunglückter oder hilfsbedürftiger Teilnehmer lediglich mit nicht kalkulierbaren Verzögerungen möglich gewesen sei. Im konkreten Fall wäre eine ärztliche Versorgung innerhalb von 2 Minuten möglich gewesen, da sich der Notarzt T und auch der Rettungswagen in nahezu direkter Reichweite des Geschehens aufgehalten hätten. Eine unmittelbare Verständigung dieses Notarztes durch einen Streckenposten hätte zu einem Eintreffen des Notartzes nach ca. 2 Minuten am Einsatzort geführt. Da mindestens in den ersten Minuten nach dem Zusammenbruch von Herrn S noch vitale Lebenszeichen vorhanden gewesen seien, sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ein unmittelbarer Notarzteinsatz sein Leben gerettet hätte. Zudem seien bis zum Abfassen des ersten Notrufs noch einige wertvolle Minuten verstrichen, weil die Streckenposten erst von zufällig mitlaufenden Marathonteilnehmern hätten verständigt werden müssen. Das Notarztteam sei erst zu einem Zeitpunkt verständigt worden, zu dem das Leben von Herrn S nicht mehr habe gerettet werden können. Auch dies sei der mangelhaften Organisation der Beklagten anzulasten. Es sei nicht einmal die in Nordrhein-Westfalen für die Einsätze von Rettungsdiensten gewährleistete Hilfsfrist von 8 Minuten im Stadtgebiet eingehalten worden. Der Höhe nach machen die Kläger einen Barunterhaltsschaden in Höhe von 61.895,- Euro, eine monatliche Geldrente in Höhe von 1.322,03 Euro, Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,- Euro sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend; zudem begehren sie die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für zukünftige Schäden. Die Kläger beantragen, die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an sie 61.895,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2015 zu zahlen, sowie festzustellen, dass die Beklagten ihnen gesamtschuldnerisch ab dem 010.102019 Schadensersatz durch Entrichtung einer Geldrente in Höhe von monatlich 1.322,03 Euro bis zum 30.11.2051 zu leisten haben, sowie festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihnen sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Schadensereignis vom … zu ersetzen, sowie die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld - wenigstens 10.000,- Euro – nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.10..2015 zu zahlen, sowie die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 4.629,46 Euro freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) erhebt die Einrede der Verjährung. Sie weist darauf hin, dass sie in der Klageschrift zunächst in unrichtiger Weise als „N1 GmbH“ bezeichnet worden war und dass in der Klageschrift in ihrem Beklagtenrubrum der Straßenname „N2-Str.“ anstelle ihrer Geschäftsanschrift in der „X-Straße“, genannt war, was nach Klageeinreichung am 20.12.2018 zu einer Klagezustellung unter der falschen Firma erst am 07.02.2019 geführt habe. Sie lässt zudem vortragen, veranstaltendes und damit auch nach außen hin die Verantwortung tragendes Organ des W-Marathons sei nicht die N3 GmbH gewesen, die „intern lediglich die Organisation und Durchführung übernommen“ habe, sondern der N4 e.V. . Ein wie auch immer geartetes Organisationsverschulden des Veranstalters sei nicht gegeben. Nach dem Bericht des aufnehmenden Polizeibeamten K und dem des erste Hilfe leistenden Marathonteilnehmers Dr. C werde im Ergebnis die Einsatzzeit des hinzugezogenen Rettungswagens als wohl vertretbar erachtet. Eine Verpflichtung, binnen zwei Minuten eine notärztliche Versorgung zu garantieren, gebe es nicht. Die Beklagte zu 1) erhebt zudem Einwendungen zur Schadenshöhe. Die Beklagten zu 2) und 3) tragen vor, der Halbmarathon sei von der N3 GmbH, der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1), organisiert worden. Die Planung und Organisation dieses Marathonlaufs sei unter Zugrundelegung eines ausreichenden Sicherheitskonzeptes erfolgt, das ausweislich des Ermittlungsberichtes des Polizeipräsidiums H3 in enger Absprache mit der Feuerwehr entwickelt worden sei. Auf der Laufstrecke seien ausreichend Streckenposten eingesetzt gewesen. Für Verkehrssicherungsmaßnahmen im Bereich der Unfallstelle sei u.a. Herr PHK K verantwortlich gewesen, der auch den ersten Notruf unmittelbar nach dem Zusammenbruch von Herrn S abgegeben habe. Die Rettungssanitäter hätten einen Lageplan von der Veranstaltung gehabt, sie hätten Anfahrtskizzen dabei gehabt, auf denen eingezeichnet gewesen sei, wie sie auf die Laufstrecke hätten fahren können; von Behinderungen auf der Strecke während ihres Einsatzes hätten sie nicht berichtet. Die Beklagten zu 2) und 3) tragen zudem vor, dass die Teilnehmer des Marathons auf der Homepage zu dieser Veranstaltung auf Folgendes hingewiesen wurden: „Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für gesundheitliche Risiken des Teilnehmers im Zusammenhang mit der Teilnahme an Laufveranstaltungen. Der Teilnehmer erklärt mit der Teilnahme, dass er für die Teilnahme an diesem Wettberwerb ausreichend trainiert hat, körperlich gesund ist und ihm der Gesundheitszustand durch einen Arzt als zur Teilnahme an diesem Wettbewerb geeignet bestätigt hat.“ Die Beklagten zu 2) und 3) weisen außerdem darauf hin, dass nach dem Zusammenbruch von Herrn S – unstreitig - Herr Dr. C erste Hilfe geleistet hat. Hierzu führen sie aus, dass Herr Dr. C ein ausgebildeter Arzt ist und nach eigenen Angaben über eine elfjährige Erfahrung im Rettungsdienst verfüge und mehrjährig als Notarzt tätig gewesen sei. Zum zeitlichen Ablauf im Einzelnen tragen die Beklagten zu 2) und 3) vor, dass sich aus dem Einsatzprotokoll der Feuerwehr ergebe, dass nach Anruf von PHK K, der nach Absprache mit Herrn Dr. C über die Notruf-Nr. 112 einen Rettungswagen und einen Notarztwagen angefordert hatte, um 11.00 Uhr ein entsprechender Einsatz eröffnet worden sei. Ausweislich des Einsatzprotokolls der Polizei H3 seien Rettungswagen und Notarztwagen um 11.11 Uhr am Unfallort G-Straße eingetroffen und hätten um 11.17 Uhr einen zweiten Notarzt angefordert. Der Rettungswagen sei nach Angaben der Rettungssanitäter sofort nach Erhalt des Einsatzbefehls herausgefahren und innerhalb weniger Minuten ohne Behinderungen bei der Durchfahrt am Unfallort angekommen. Zeitgleich sei der Notarztwagen eingetroffen. Zwar sei auf dessen Einsatzprotokoll als Ankunftszeit 11.27 Uhr vermerkt gewesen. Diese Angabe stehe indes im Widerspruch zu den früheren Zeitangaben aus den Einsatzprotokollen der Polizei und Feuerwehr. Sie passe angesichts dessen, dass der eingetroffene Notarzt noch vor Ort die Herzdruckmassage und die Beatmung fortgesetzt, Herrn S an ein Monitorgerät angeschlossen und ihn gleichfalls noch vor Ort intubiert habe und ihm für die weitere Behandlung mit Adrenalin einen Zugang in der rechten Ellenbogenbeuge gelegt habe, auch nicht dazu, dass in dem Aufnahmebogen der Klinik für Innere Medizin der Evangelischen Kliniken H1 als Aufnahmezeit 11.30 Uhr vermerkt sei. Die Beklagten zu 2) und 3) bestreiten, dass ein unmittelbarer Notarzteinsatz das Leben des Verstorbenen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gerettet hätte. Hierzu nehmen sie auf die ergänzende rechtsmedizinische Stellungnahme vom 11.01.2016 Bezug, in der ausgeführt wird: „Die hier allerdings entscheidende Frage, ob der Tod des Herrn S zu vermeiden gewesen wäre, wenn der Notarzt entsprechend früher eingetroffen wäre (z.B. zwischen 11.00 Uhr und 11.10 Uhr), lässt sich aus rechtsmedizinischer Sicht nicht eindeutig beantworten.“ Zu denjenigen Anforderungen, die an den Veranstalter eines Marathons zu richten sind, vertreten die Beklagten zu 2) und 3) die Auffassung, dass eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließe, nicht erreichbar sei. Die den Organisator einer Sportveranstaltung gegenüber den Teilnehmern treffende Verkehrssicherungspflicht beziehe sich grundsätzlich nicht darauf, die Sportler vor solchen Gefahren zu schützen, die mit ihrer Beteiligung typischerweise verbunden seien. Mit einem durch die Eigenart des Sports erhöhten Gefahrenniveau müsse der Teilnehmer rechnen; dieses Mehr an Gefahr nehme er durch seine Beteiligung in Kauf. Inhalt der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters gegenüber den Sportausübenden sei es deshalb in erster Linie, den ihnen etwa drohenden verdeckten und atypischen Gefahren zu begegnen. Jedem Teilnehmer eines Halbmarathons müsse das Risiko bewusst sein, dass es immer wieder zu erschöpfungsbedingten Todesfällen kommen könne. Daher werde auch dazu geraten, sich vor Antritt eines derart anstrengenden Laufs ärztlich untersuchen zu lassen. Darauf habe der Veranstalter durch den auf der Homepage der Veranstaltung veröffentlichten Haftungsausschluss mit Nachdruck hingewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Kläger haben gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gemäß §§ 823 Abs. 1, 844, 249 ff. BGB. Das Gericht kann zwar aus emotionaler Sicht nachvollziehen, dass die Kläger sich die Frage stellen, wie sich das Geschehen entwickelt hätte, wenn nach dem Zusammenbruch des Ehemannes der Klägerin zu 1), bzw. des Vaters der Kläger zu 2) und 3), schon nach 2 Minuten ein Notarztwagen und ein RTW vor Ort gewesen wären und wenn Herr S schon nach 2 bis 3 Minuten unter Einsatz eines Defibrillators und unter Gabe von gefäßerweiternden Mitteln behandelt worden wäre. Dies ist nach hiesiger Bewertung jedoch eher eine Frage nach einem weniger unglücklichen Verlauf des Geschehens. Eine rechtliche Verpflichtung eines Marathon-Veranstalters, für einen solchen Notarzteinsatz innerhalb eines Zeitintervalls von nur zwei Minuten Sorge zu tragen, lässt sich daraus nicht herleiten. Es ergeben sich aus dem Klägervortrag zudem weder hinreichende Anhaltspunkte für einen im konkreten Fall unzureichenden Einsatzplan, noch ist konkret ein Fehlverhalten von einzelnen Personen dargelegt, deren Handlung sich die Veranstalter zurechnen lassen müssen, noch ist die Kausalität zwischen deren Verhalten und dem tragischen Versterben von Herrn S hinreichend dargetan. Darauf, ob die Beklagte zu 1) nicht nur im Innenverhältnis zum N4 e.V. die Organisation übernommen hat, oder ob sie wegen dieser Übernahme der Organisationsverantwortung auch im Außenverhältnis gegenüber Dritten haften könnte, kommt es daher ebenso wenig an wie auf die Frage, ob ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) wegen fehlerhafter Angaben in der Klageschrift zu ihrem Namen und zu ihrer Geschäftsanschrift und einer etwa darauf beruhenden Zustellungsverzögerung bereits verjährt sein könnte. 1. Der Organisator einer Massensportveranstaltung, bei deren Durchführung die naheliegende Möglichkeit besteht, dass Rechtsgüter von Personen verletzt werden, hat diesen Gefahren im Rahmen der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht durch geeignete und zumutbare Vorkehrungen zu begegnen. Dies gilt nicht nur für die Verletzung von Rechtsgütern Dritter (vgl. hierzu z.B. LG Hamburg, Urt. v. 30.10.1997, 309 – S 26-97. NJW 1998, 1411; OLG Nürnberg, Beschl. v. 06.07.2015, 4 U 804/15, NJW-RR 2016, 33), sondern auch für solche Personen, die an dieser Veranstaltung teilnehmen oder sie begleiten (vgl. z.B. OLG Frankfurt, Urt. v. 24.02.2011, 3 U 140/10, BeckRS 2011, 5154). Daraus lässt sich indes im vorliegenden Fall weder die Pflicht ableiten, dass der Veranstalter eines Halbmarathon-Laufs dafür Sorge tragen muss, dass innerhalb von 2 – 4 Minuten nach Anzeige eines Notfalles ein Notarzt- und ein Rettungswagen vor Ort ist, noch lässt sich daraus ableiten, dass der Veranstalter gehalten wäre, ohne Beteiligung der Leitstelle der Feuerwehr ein eigenes Funksystem zu entwickeln, bei dessen Nutzung die vom Veranstalter eingesetzten Mitarbeiter vor Ort gehalten wären, von sich aus den Standort des nächsten Notarztwagens zu erkunden und diesen unmittelbar von einem Notfall in Kenntnis zu setzen. Aus der im Rettungsdienstgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (RettDG NW) verankerten Systematik des Rettungswesens ergibt sich vielmehr, dass der Veranstalter einer großen Sportveranstaltung seiner Verkehrssicherungspflicht genügt, wenn er in Abstimmung mit den hierfür zuständigen Stellen die für eine solche Veranstaltung erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen abstimmt und wenn er die Veranstaltung dieser Abstimmung entsprechend durchführt. Denn gemäß § 6 Abs. 1 RettDG NW sind die Träger des Rettungsdienstes grundsätzlich die Kreise und die kreisfreien Städte. Diese sind verpflichtet, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst und des Krankentransports sicherzustellen. Beide Aufgabenbereiche bilden eine medizinisch-organisatorische Einheit der Gesundheitsvorsorge und der Gefahrenabwehr. § 9 RettDG NW normiert, dass die Rettungswachen die nach dem Bedarfsplan notwendigen Rettungsmittel sowie das erforderliche Personal bereit halten und die Einsätze durchführen. Gemäß § 11 Abs. 1 RettDG arbeiten die Träger des Rettungsdienstes zur Aufnahme von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten mit den Krankenhäusern zusammen. Sie legen im Einvernehmen mit den Krankenhäusern Notfallaufnahmebereiche fest. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 RettDG wirken die Träger des Rettungsdienstes darauf hin, dass geeignete Krankenhäuser Ärzte und Ärztinnen für die Notfallrettung zur Verfügung stellen. In Bedarfsplänen werden von den Trägern des Rettungsdienstes die Zahl und Standorte der Rettungswachen, weitere Qualitätsanforderungen sowie die Zahl der erforderlichen Krankenkraftwagen und Notarzt-Einsatzfahrzeuge sowie die Maßnahmen und Planungen für Vorkehrungen bei Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder Kranker festgelegt, § 12 RettDG. Diesem Normenzusammenhang ist zu entnehmen, dass es sich bei dem Rettungswesen um ein sehr komplexes, in öffentlich-rechtlichen Vorschriften geregeltes System handelt. Aus diesen Vorschriften folgt zudem ohne Weiteres, dass es kein „Nebeneinander“ von öffentlich-rechtlichem Rettungswesen und etwa darüber hinausgehenden isolierten Pflichten eines privaten Veranstalters geben kann. Denn ein privater Veranstalter kann schon mangels Zuständigkeit nicht darüber entscheiden, wie viele Notarzt-Einsatzfahrzeuge und RTWs wann und wo aus welchem Grund vorzuhalten sind. Die Planung von Rettungsdiensteinsätzen obliegt den hierfür zuständigen Stellen. Private Veranstalter haben sich mit diesen abzustimmen. Sie können aber nicht an deren Stelle deren Aufgabe übernehmen. Schon aus diesem Grunde kann an den privaten Veranstalter eines sportlichen Großereignisses nicht die Anforderung gestellt werden, er möge im Rahmen der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht in eigener Zuständigkeit für einen jederzeit und an jeder Stelle möglichen Notarzteinsatz innerhalb einer Zeitspanne von 2 – 4 Minuten nach Eingang des Notrufs sorgen. Wegen der besonderen Bedeutung, die der Leitstelle bei der Entgegennahme von Notrufen und der Koordinierung von Notarzteinsätzen zukommt, kann der Organisator einer Großveranstaltung auch nicht verpflichtet sein, von sich aus dafür Sorge zu tragen, dass jeder Streckenposten unmittelbar einen Notarztwagen oder einen RTW anruft und diesen zu einem bestimmten Einsatzort bittet. Notarzteinsätze müssen von der hierfür eigens eingerichtet Zentrale entgegengenommen und von dieser auch gesteuert werden. Es kann insoweit kein Nebeneinander von privatem und öffentlichem Recht geben. Die Veranstalter des Halbmararthons hatten daher lediglich die Pflicht, ihre Verkehrssicherungsmaßnahmen mit den zuständigen öffentlichen Stellen abzustimmen und sich nach dieser Planung zu richten. Aus dem Klägervortrag ergibt sich nicht, dass die Beklagten – soweit überhaupt hierfür zuständig - oder deren Mitarbeiter gegen diese Pflicht verstoßen hätten. Dies gilt selbst dann, wenn man annehmen wollte, dass der Notarztwagen und der RTW erst knapp eine halbe Stunde nach dem Eingang des Notrufs in der Leitstelle vor Ort gewesen sein sollte. In diesem Falle wäre zwar die Eintreffzeit von acht Minuten im städtischen Bereich (vgl. hierzu z.B. OVG NW, Beschl. v. 22.10.1999 – 13 A 5617/98, BeckRS 1999, 23236) deutlich überschritten gewesen. Insoweit kann aber dahin stehen, ob sich ein derart langes Zeitintervall aus dem Inhalt des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens und den darin enthaltenen unterschiedlichen und zum Teil widersprüchlichen Zeitangaben mit hinreichender Sicherheit entnehmen lässt. Denn es ist nicht dargetan, dass die Veranstalter des Halbmarathons ein etwa verspätetes Eintreffen des herbeigerufenen Notarztwagens und RTWs zu vertreten hätten. Nach Meldung eines Notfalls in der Leitstelle obliegt nämlich nicht ihnen, sondern den zuständigen öffentlich-rechtlichen Stellen die Koordination des Notarzteinsatzes und dessen Durchführung. 2. Das Gericht erachtet das Klägervorbringens auch nicht als ausreichend für die Annahme, dass das Leben von Herrn S hätte gerettet werden können, wenn innerhalb einer Zeitspanne von 2 – 4 Minuten ein Defibrillator zum Einsatz gekommen wäre oder Adrenalin hätte gegeben werden können.Diese Tatsachenbehauptung zur Kausalität eines etwaigen Fehlverhaltens findet in den von den Klägern beigebrachten ärztlichen Stellungnahmen keinen hinreichenden Anhalt. In der eingangs zitierten ergänzenden medizinischen Stellungnahme wird hingegen explizit ausgeführt: „Der Einsatz eines Defibrillators im Rahmen der Reanimation ist nur sinnvoll, wenn es sich bei der Herzrhythmusstörung um Kammerflimmern handelt. Dies ergibt sich aus den klinischen Unterlagen nicht.“. Das von den Klägern nur auszugsweise zitierte Fazit dieser Stellungnahme ist zwar, dass die Behandlung von malignen Herzrhythmusstörungen durch einen adäquaten Notarzteinsatz grundsätzlich beherrschbar ist. Hinzugefügt wird von den Gerichtsmedizinern allerdings: „Ob sie (d.h. die Maßnahmen) im konkreten Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Überleben des Herrn S beigetragen hätten, kann aus unserer Sicht nicht gesagt werden.“ II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.