1) Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 19.774,78 EUR sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 16.10.2015 aus einem Betrag von 17.474,78 EUR zu zahlen. 2) Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klägerin wegen des Betrages von 547,62 EUR von den Mietwagenkosten der Firma T GmbH & Co. KG, A-Straße …, … Q, freizustellen. 3) Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klägerin von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 525,98 EUR freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Verkehrsunfall. Die Klägerin nimmt die Beklagten zu 1) und zu 2) auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Dem liegt ein Verkehrsunfallereignis vom … gegen 21.00 Uhr in N zugrunde. Bei dem Unfall war der Ehemann der Klägerin, der Zeuge C, Fahrzeugführer des Pkws W mit amtlichen Kennzeichen …, dessen Halterin die Klägerin ist. Außerdem befand sich der Zeuge H als Beifahrer in diesem Fahrzeug. Die Beklagte zu 1) ist die Halterin des Fahrzeugs mit amtlichem Kennzeichen … und war die Partnerin des Bruders der Klägerin. Die Beklagte zu 2) ist die Pflichtversicherung des Pkws mit amtlichem Kennzeichen … . Auf der rechten Straßenseite war zum Unfallzeitpunkt der Pkw der Zeugin D geparkt. Dabei handelte es sich um einen W1. Nach dem Unfall wurde die Polizei gerufen und von dieser die Beklagte zu 1), die sich am Unfallort befand, als Unfallverursacherin aufgenommen. Gegen sie erging später ein Bußgeldbescheid i.H.v. 100,00 EUR. Der Ehemann der Klägerin hatte den streitgegenständlichen Pkw am 06.09.2014 von L gegen ein Boot des Models G eingetauscht, da er selbst ein neues Boot gekauft hatte. Es wurden für den Pkw zusätzlich noch 4.000,00 EUR in bar an L gezahlt. Die Klägerin ließ ein Sachverständigengutachten vom Sachverständigenbüro X & Partner über die Schäden an dem streitgegenständlichen Fahrzeug erstellen. Dieses kommt zu einem Reparaturpreis von 14.134,09 EUR netto. Der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes beträgt danach 11.664,57 EUR. Hinsichtlich der weiteren Details dieses Gutachtens wird auf die Anlage zur Klageschrift (s. Bl. 6 bis 10 d. A.) Bezug genommen. Die Erstellung dieses Gutachtens kostete 1.432,40 EUR, die von der Klägerin gezahlt wurden. Während das streitgegenständliche Fahrzeug in der Werkstatt war, wurde ein Mietfahrzeug bei der Firma T angemietet für den Zeitraum vom 05.12.2014 bis zum 31.12.2014. Die Mietfahrzeugrechnung wurde auf den Ehemann der Klägerin ausgestellt und das Auto auch von ihm angemietet, da er den Unfall hatte. Es sollte aber von der Klägerin als Ersatz für das streitgegenständliche Fahrzeug genutzt werden. Dabei entstanden Mietkosten i.H.v. 2.847,62 EUR. Hinsichtlich der Details dieser Rechnung wird auf die Anlage zu Klageschrift Bezug genommen (Bl. 12 d. A.). Die Klägerin zahlt aufgrund einer Ratenzahlungsvereinbarung monatlich 50,00 EUR an T zur Tilgung des Mietzinses für den Mietwagen. Bis jetzt hat sie insgesamt schon 2.300,00 EUR an T gezahlt, sodass noch ein Betrag in Höhe von 547,62 EUR zu leisten ist. Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde in der Lackiererei O repariert. Deren Inhaber, der Zeuge D1, ist der Ehemann der Zeugin D. Über die Reparatur wurde die Rechnung vom 19.05.2015 in Höhe von 12.999,80 EUR brutto ausgestellt. Hinsichtlich der Details dieser Rechnung wird auf Bl. 157 bis 164 d. A. Bezug genommen. Die Beklagte zu 2) wurde durch anwaltliches Schreiben vom 29.12.2014 von der Klägerin zur Zahlung aufgefordert. Der Beklagten zu 2) wurde eine Rechnung der Lackiererei O vom 29.01.2015 mit einer pauschalen Angabe der Schadensbeseitigungskosten i.H.v. 10.924,37 EUR übergeben mit dem Hinweis, dass „nach Kundenwunsch ohne Lenkung, Scheinwerfer, Felgen usw.“ repariert worden sei. Hinsichtlich der Details dieser Rechnung wird auf die Anlage zur Klageerwiderung Bezug genommen (s. Bl. 54 d. A.). Die Beklagte zu 2) lehnte eine Regulierung des Schadens der Klägerin ab, da die Unfallbeteiligten verwandt seien. Bei einer Nachbesichtigung des klägerischen Fahrzeugs durch die E im Auftrag der Beklagten zu 2) im Februar 2015 wurde festgestellt, dass das Fahrzeug in Teilen fachgerecht repariert worden war. Der genaue Instandsetzungsumfang war allerdings nicht feststellbar mit der Ausnahme, dass die Räder und das Flankenschutzrohr nicht erneuert worden waren. Der Ehemann der Klägerin ist Eigentümer eines G1, mit dem er zur Arbeit fährt und den er auch privat nutzt. Die Klägerin behauptet, sie sei Eigentümerin des streitgegenständlichen Pkws W. Sie habe sich die 4.000,00 EUR, die noch für den Pkw gezahlt werden mussten, selbst geborgt. Noch am Tag des Tauschvertrags sei der Pkw auf die Klägerin übertragen worden. Noch auf dem Heimweg von der Ausführung des Tauschvertrags sei dies von der Klägerin und ihrem Ehemann ausgemacht worden, da dann jeder ein Auto haben würde, das ein Boot ziehen könne. Außerdem habe die Klägerin einen Bandscheibenvorfall erlitten und leide aufgrund dessen an Rückprobleme, sodass sie nun einen Pkw mit Komfortsitzen und einem hohen Einstieg nutzen wolle. Die Klägerin sei bei dem Tausch anwesend gewesen. Die Klägerin sei auf den Pkw wegen Fahrten zu ihrer Arbeitsstelle angewiesen. Es habe abgesehen von dem Tauschvertrag keinen schriftlichen Kaufvertrag über den streitgegenständlichen Pkw gegeben. Der Ehemann der Klägerin habe ihr die Fahrzeugpapiere übergeben, die er vom Verkäufer entgegen genommen habe. Das Fahrzeug sei dann auf den Namen der Klägerin angemeldet worden. Bei dem ganzen Vorgang sei von Anfang an klar gewesen, dass dieses Fahrzeug der Klägerin gehören solle. Sie habe während der Ehe mit ihrem Ehemann immer ein eigenes Auto gehabt. Der Pkw werde zu 90 % von der Klägerin vor allem für ihre Fahrten zu Arbeitsstelle und für die Familieneinkäufe genutzt. Die Klägerin behauptet, zum Unfallzeitpunkt sei die Beklagte zu 1) die Führerin des Pkw mit amtl. Kennzeichen … gewesen und damit des unfallverursachendes Fahrzeugs. Sie behauptet auch, der Unfall habe sich in der I-Straße in N 150 m nördlich der W2-Straße in einem Industriegebiet ereignet. Die Beklagte zu 1) sei mit ihrem Fahrzeug dem Zeugen C entgegengekommen und auf dessen Fahrspur geraten. Dieser habe eine Kollision mit der Beklagten zu 2) nur verhindern können, indem er nach rechts ausgewichen sei. Dort habe das Fahrzeug der Zeugin D geparkt, mit der er dann kollidiert sei. Der Zeuge C sei ca. 45 – 50 km/h gefahren. Das Fahrzeug der Beklagten zu 1) sei nicht vollständig auf der Fahrbahnseite des klägerischen Fahrzeugs gewesen, sondern etwa zur Hälfte. Der Zeuge C habe dann eine Vollbremsung eingeleitet und versucht nach rechts auszuweichen. Die Fahrzeuge seien einander entgegengekommen. Es habe in jeder Fahrtrichtung nur je einen Fahrstreifen gegeben. Als der Zeuge C das Fahrzeug der Beklagten wahrgenommen habe, sei er ca. noch 25 m von diesem entfernt gewesen. Die Klägerin vermutet, die Beklagte zu 1) habe eine ähnliche Geschwindigkeit wie der Zeuge C gehabt, also ca. 45 – 50 km/h. Der Zeuge C habe ca. eine Sekunde gehabt, um zu reagieren und auszuweichen. Er habe dabei den Eindruck gehabt, dass die Beklagte zu 1) ihn nicht wahrgenommen habe. Die Klägerin behauptet, es sei zu einem starken queraxial streifenden Anstoß gegen das klägerische Fahrzeug gekommen. Dies habe zu einem Eindrücken und der Zerstörung des Ladeluftkühlers, einem Eindrücken des Frontscheins, einem Abriss des Spurstangenkopfs, einer Abknickung des Federbeins rechts, Abriebspuren an der Tür rechts vorne, einem Eindrücken der Tür hinten rechts und Kontaktspuren am Heckstoßfänger beim Fahrzeug der Klägerin geführt. Nach dem Unfall sei der Pkw der Klägerin nicht mehr fahrfähig und verkehrsfähig gewesen. Die Klägerin behauptet, sie habe die Zeugin D und den Zeugen D1 vor dem Unfall nicht gekannt. Erst durch den Unfall habe man sich kennengelernt. Sie und auch der Zeuge C haben aber auch nach dem Unfall abgesehen von der Reparatur ihres Fahrzeugs keinen Kontakt zum Ehepaar D/D1 gehabt. Ihr Fahrzeug sei dort repariert worden, da der Zeuge H dies empfohlen habe. Es sei auch Zufall gewesen, dass die Klägerin die Beklagte zu 1) kannte. Die Klägerin behauptet, für alle in der Rechnung der Werkstatt O vom 19.05.2015 aufgelisteten Schäden sei der Unfall ursächlich gewesen. Ferner behauptet sie, die Reparatur ihres Fahrzeugs sei sach- und fachgerecht durchgeführt worden. Die Klage ist den Beklagten am 15.10.2015 zugestellt worden. Die Klägerin beantragt: 1) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 16.209,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen; 2) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.432,40 EUR nebst 5 Prozentpunkten p.a. über den jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen; 3) Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin Mietwagenkosten in Höhe von 2.300,00 EUR zu zahlen und sie von den restlichen Mietwagenkosten der Firma T in Höhe von 547,62 EUR freizustellen; 4) Die Beklagten werden verurteilt, die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 525,98 EUR freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) behauptet, sie sei vor dem Unfall unachtsam gewesen, weswegen es zu dem Ausweichmanöver des entgegenkommenden Zeugen C gekommen sei. Sie habe im Autoradio eine CD gehört und sich auf diese konzentriert. Sie habe ein Lied vorspulen wollen und die entsprechende Taste drücken müssen. Dadurch sei sie kurzzeitig abgelenkt gewesen. Als sie wieder nach vorne geschaut habe, habe sie gemerkt, dass sie ein wenig auf die andere Fahrbahn gekommen sei. Aufgrund der Dunkelheit könne sie nicht sagen, wie weit sie auf die andere Fahrbahn gekommen sei, sie schätze aber mit einem Drittel oder der Hälfte ihres Fahrzeugs. Sie behauptet auch, sie könne nicht genau sagen, wie weit das klägerische Fahrzeug entfernt gewesen sei. Sie habe jedenfalls eine Kollision befürchtet und ihr Fahrzeug wieder auf ihre Spur gelenkt. Sie sei dabei ca. 50 km/h gefahren und führe diese Strecke ca. einmal in der Woche, weil sie zu einem Spazierweg für ihre Hunde fahre. Die Beklagte zu 1) behauptet, der Unfall sei vorher nicht besprochen gewesen. Sie habe die Zeugin D zuvor nicht gekannt. Die Beklagte zu 2) behauptet, es handele sich um einen manipulierten Unfall und alle Unfallparteien hätten sich schon vor dem Unfall gekannt. Dafür sprächen verschiedene Indizien, so das alte, aber teure Oberklassefahrzeug der Klägerin, die Bekanntheit der Parteien untereinander, der Branchenkenner Zeuge D1, die nicht vorhandenen objektiven Unfallspuren, das sofortige Schuldeingeständnis der Beklagten zu 1) und die pauschale, detailarme Unfallschilderung. Sie behauptet auch, es habe keine Notwendigkeit der Klägerin für ein Mietfahrzeug bestanden, da die Klägerin zeitgleich noch über ein Fahrzeug, einen T1, verfügt habe. Die Kammer hat die Klägerin und die Beklagte zu 1) informatorisch gehört und Beweis erhoben durch uneidliche zeugenschaftliche Vernehmung der Zeugen C, H, D und D1. Wegen des Inhalts der Anhörung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2016 (Bl. 141 bis Bl. 156 d.A.). Die Kammer hat Beweis erhoben durch ein unfalltechnisches Sachverständigengutachten von dem Sachverständigen Q1, der auch ein Ergänzungsgutachten erstellte. Wegen des Inhalts dieser Gutachten wird Bezug genommen auf die Gutachten in der Akte (s. Beiheft zu Band II und Bl. 291 bis 300 d. A.). Zusätzlich hat die Kammer Beweis erhoben durch die Vernehmung des Sachverständigen Q1. Wegen des Inhalts dieser Vernehmung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2019 Bezug genommen (Bl. 368 bis 373 d. A.). Die Akte … Kreis S hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die bis zum Ende der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist im überwiegenden Teil begründet. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls Eigentümerin des von dem Zeugen C geführten Fahrzeugs war. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche setzen ihre Rechtsstellung als Eigentümerin voraus. Sie hat das behauptete Eigentum ausreichend dargelegt. Ihre Ausführungen im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2016 sind ausreichend, um ihr Eigentum an dem Auto zu begründen. Die Klägerin ist in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) für das streitgegenständliche Fahrzeug als Halterin eingetragen und somit das streitgegenständliche Fahrzeug auf die Klägerin zugelassen. Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung allerdings wird durch sie nicht als Eigentümer ausgewiesen. Es handelt sich bei dem Fahrzeugbrief nur um ein Hilfspapier. Die Eintragung als Eigentümer im Fahrzeugbrief bildet lediglich ein Indiz für das Eigentum, das bei Würdigung der gesamten Umstände zu berücksichtigen ist. Allerdings ist anhand der Schilderungen der Klägerin im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2016 zum Erwerbsvorgang, davon auszugehen, dass sie die Eigentümerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs geworden ist. Eine Beweisaufnahme war nicht nötig. Der Vortrag der Klägerin zum Erwerbstatbestand des Fahrzeugs wurde von den Beklagten nur pauschal und somit nicht ausreichend bestritten, indem das Eigentum der Klägerin zwar bestritten wurde, nicht aber der von ihr ausreichend substantiiert vorgetragene Sachverhalt zum Erwerbsvorgang. Das Eigentum des Fahrzeugs ist gem. § 929 BGB auf die Klägerin übergegangen. Es hat eine Einigung und Übergabe stattgefunden. Dabei ist unerheblich, ob dies schon im Rahmen des Tauschvertrags mit dem Boot der Fall war oder ob dort noch der Ehemann der Klägerin Eigentümerin wurde. Die Klägerin und der Zeuge C haben sich noch auf der Rückfahrt von diesem Tauschgeschäft darauf geeinigt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug das der Klägerin sein sollte, da immer beide ein eigenes Fahrzeug gehabt hatten und die Klägerin nun eins brauchte. Sie sollte es erhalten, um damit unter anderem zu ihrer Arbeitsstelle zu fahren. Damit lag eine Einigung vor. Dafür spricht zusätzlich, dass die noch zu zahlenden 4.000,00 EUR von der Klägerin geleistet wurden. Indem sie das streitgegenständliche Fahrzeug dann auch gefahren ist, hat eine Übergabe stattgefunden. Die volle Haftung der Beklagten zu 1) ergibt sich dem Grunde nach aus §§ 7,11,17 StVG, 249 ff. BGB. Der Unfall ereignete sich beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, die Beklagte zu 1) war Halterin des Fahrzeugs. Bei der Halterhaftung handelt es sich um eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung, § 7 Abs. 1 StVG. Anhaltspunkte für höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG liegen nicht vor, so dass der Haftungsausschluss nicht greift. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass sich der Unfall so ereignet hat, wie die Klägerin ihn vorgetragen hat. Dies haben die Zeugen C und H unabhängig voneinander bestätigt. Ebenso deckt sich dies mit den Angaben der Beklagten zu 1), die sie im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung tätigte. Die Kammer stützt sich dabei insbesondere auf die Aussage des Zeugen H, der als Beifahrer im klägerischen Fahrzeug saß und durch den die klägerische Darstellung bestätigt wurde. Der Zeuge hat den Geschehensablauf, insbesondere auch das unmittelbare Vorgeschehen des Unfalls überzeugend beschrieben. Er ist letztlich Unbeteiligter und hat auch am Ausgang des Rechtsstreits keine persönlichen Interessen. Er gab wie die Klägerin an, dass das Fahrzeug der Beklagten zu 1) ihnen von der Gegenspur schon entgegenkam. Er und der Zeuge C hätten damit nicht gerechnet, alles sei binnen Sekunden passiert. Er und auch der Zeuge C schildern den Geschehensablauf übereinstimmend so, dass sie mit dem klägerischen Fahrzeug mit ca. 40 bis 55 km/h gefahren seien, als die Beklagte zu 1) mit ihren Fahrzeug von Gegenverkehr aus auf die Fahrspur des klägerischen Fahrzeugs gekommen sei. Dies sei sehr plötzlich passiert, sodass der Zeuge C nur noch nach rechts habe ausweichen können. Hierbei gab der Zeuge C an, dass er reagiert habe, sich aufgrund der vergangenen Zeit aber nicht mehr erinnern könne, ob er gebremst habe. Der Zeuge H gab an, der Zeuge C habe beim Ausweichen gebremst. Der Zeuge H schätzte die Entfernung des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) zum klägerischen Fahrzeug in dem Moment, in dem ersteres auf die Gegenfahrbahn fuhr auf ca. bis 50 m. Der Zeuge C schätzte diese Entfernung auf ca. 20 bis 100 m. Diese Aussagen sind glaubhaft. Beide Zeugen konnten noch detailliert von dem Unfallereignis berichten. Dies betrifft auch nicht nur das Kerngeschehen, nämlich das konkrete Unfallgeschehen, sondern auch das Randgeschehen. Sie konnten überzeugend angegeben, warum sie sich an der Tankstelle getroffen hatten und warum der Zeuge C den Zeugen H mitgenommen hatte. Der Zeuge H vermag sich auch noch an weitere Details des Randgeschehens wie die Temperatur erinnern und dass er etwas getrunken hatte. Für die Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen spricht auch, dass sie Erinnerungslücken aufgrund der vergangenen Zeit einräumen. So gibt der Zeuge C zu, dass er sich nicht mehr erinnern kann, ob er beim Ausweichmanöver auch gebremst hat. Der Zeuge H räumt ein, dass ihm die Schätzung des genauen Abstands zwischen dem klägerischen Fahrzeug und dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) schwer fällt aufgrund des langen Zeitverlaufs. Die klägerische Schilderung wird auch durch die Beklagte zu 1) gestützt. Diese bestätigte auch die Zeugenaussagen in weiten Teilen. Der einzige Widerspruch in den Schilderungen liegt darin, dass die Beklagte zu 1) den Abstand zwischen dem klägerischen Fahrzeug und ihrem eigenen in dem Moment, in sie auf die Gegenfahrbahn geriet, auf ca. 300 m vielleicht schätzte. Ein solcher Abstand würde das Ausweichmanöver des Zeugen C unplausibel machen, da er bei einer Geschwindigkeit von ca. 55 km/h bei einem Abstand von 300 m genug Zeit zum Bremsen gehabt hätte und nicht hätte ausweichen müssen. Allerdings erscheint die Angabe der Beklagten zu 1) hier dem Umstand geschuldet, dass sie Entfernungen nicht einschätzen kann. Dies räumte sie im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung selbst ein. Es war ihr auch nicht möglich den Abstand geschätzt in Autolängen anzugeben, da sie keine Vorstellung davon hatte, wie lang ein Auto ist. Hinzukommt, dass sie einräumte sich bei der Entfernung nicht sicher sei, da sie sich daran nicht mehr gut erinnern könne. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Beklagte zu 1) sich hier aufgrund des Zeitablaufs seit dem Unfallereignis und ihrer schlechten Schätzfähigkeit verschätzt hat und ihre Angabe zum Abstand zu hoch bemessen ist. Demgegenüber haben die beiden Zeugen den Abstand glaubhaft auf 20 bis 100 m beziffert, sodass von einem solchen auszugehen ist. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass sich das Geschehen auch insofern wie von der Klägerin geschildert dargestellt hat, dass die Beklagte zu 1) mit ihrem Fahrzeug auf den klägerischen Fahrstreifen geraten sei, sodass der Zeuge C ausweichen musste. Dies bestätigt nämlich auch die Beklagte zu 1) selbst. Sie konnte plausibel erklären, dass sie einen Moment abgelenkt gewesen sei, weil sie ein oder zwei Lieder an ihrem CD-Spiele am Autoradio habe vorspulen wollen und dazu eine Taste habe drücken müssen. Dabei sei sie vom Straßenverkehr für ein paar Sekunden abgelenkt gewesen. Diese Darstellung ist für die Kammer überzeugend und plausibel. Es ist nicht ungewöhnlich, dass sich Autofahrer auch während der Fahrt mit ihrem Radio oder etwa dem Navigationssystem beschäftigen und dann kurzzeitig abgelenkt sind. Das von den Parteien und den Zeugen geschilderte Unfallereignis ist insgesamt plausibel. Dies wird auch von dem Sachverständigen Q1 in seinem Gutachten und mündlichen Erläuterungen so bestätigt. Demnach sind die an den beiden beschädigten Fahrzeugen festgestellten Schäden auf das von der Klägerin geschilderte Unfallereignis rückführbar. Die Schäden können demnach durch das so geschilderte Geschehen plausibel so entstanden sein. Demnach erfolgte der erste massive Anstoß mit dem rechten vorderen Eckbereich des klägerischen Fahrzeugs am hinteren linken Seitenteil des Fahrzeugs der Zeugin D. Durch diesen relativ schwerpunktfernen Anstoß am Fahrzeug der Zeugin sei dieses nach vorne und mit dem Heck in Richtung des Gehwegs gedrückt worden und sei mit dem linken Hinterrad an den Bordstein gedrückt worden, sodass es nicht mehr weiter nach rechts verschoben werden konnte. Daraufhin sei das klägerische Fahrzeug an der linken Seite des Fahrzeugs der Zeugin D entlang gerutscht , wobei sich der Winkel zwischen den Fahrzeuglängsachsen der beiden Fahrzeuge deutlich verringert habe, sodass die entsprechenden Schäden sowohl am Fahrzeug der Zeugin D, insbesondere an der linken vorderen Tür, aber auch die korrespondierenden Schäden an der rechten Seite des klägerischen Fahrzeugs entstanden seien. Der Sachverständige Q1 räumte zwar ein, dass er die genaue Geschwindigkeit der fahrenden Fahrzeuge vor der Unfall nicht habe berechnen können, da er dafür beide Fahrzeuge im beschädigten Zustand hätte sehen müssen, was nicht mehr möglich gewesen sei. Auch hätte er für eine nähere Berechnung wissen müssen, an welchem Punkt die Bremsung eingesetzt hat. Dieser war aber unbekannt. Allerdings bestätigt er, dass die von den Zeugen angegebene Geschwindigkeit von ca. 50 km/h plausibel für die Verursachung der Schäden ist. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn man berücksichtigt, dass vor der Kollision der beschädigten Fahrzeuge durch den Zeugen C noch gelenkt und gebremst worden sei. Der Sachverständige Q1 gab an, anhand der Fotos der Polizei von Unfallort, der Fotos der beschädigten Fahrzeuge und der Schilderungen der Parteien und Zeugen sagen zu können, dass der geschilderte Unfallhergang stimmig ist. Dazu müsse er auch nicht den genauen Lenkwinkel des Zeugen C wissen, den er aufgrund der fehlenden Anknüpfungspunkte auch nicht berechnen könne. Da man mehr als 50 Grad nicht lenken könne aufgrund des eingeschränkten Wendekreises, könne er den Winkel des klägerischen Fahrzeugs auf 20 bis 40 Grad einschränken. Zu einem solchen Winkel passe die Schilderung der Parteien und Zeugen. Insgesamt sei die Unfallhergang plausibel so wie ihn die Klägerin geschildert hat. Auch diese Ausführungen des Sachverständigen Q1 stützen den von der Klägerin dargestellten Unfallhergang. Er bestätigt die von der Kammer als glaubhaft eingeschätzten Aussagen der beiden Zeugen und die Angaben der Beklagten zu 1). Der Unfall war für die Beklagte zu 1) nicht unabwendbar, denn sie hat gegen § 2 Abs. 2 StVO verstoßen, indem sie über ihre Fahrbahn hinaus auf die Gegenfahrbahn fuhr. Sie haftet in vollem Umfang. Offen bleiben kann, ob der Unfall für den Zeugen C unabwendbar war, denn jedenfalls tritt die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs hinter dem Verschulden der Beklagten zu 1) zurück. Im Rahmen von § 17 Abs. 1 StVG sind die einzelnen Verursachungsbeiträge der beiden Fahrzeugführer gegeneinander abzuwägen und dementsprechend ist eine Haftungsquote zu bilden. Dem Zeugen C als Fahrer des klägerischen Fahrzeugs fällt hier kein Verstoß zu Last. Die Klägerin muss sich auch nicht die allgemeine Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs zurechnen lassen. Der Verstoß und das Verschulden der Beklagten zu 1) sind so schwerwiegend, dass die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs vollständig zurücksteht. Die Beklagte zu 1) kam von ihrer Spur ab und befand sich mit einem erheblichen Teil ihres Fahrzeugs schon auf der Gegenfahrbahn, auf dem das klägerische Fahrzeug fuhr. Der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen war so gering, dass durch eine Bremsung keine Kollision mehr verhindert werden konnte, weswegen der Zeuge C auswich. Der Verstoß der Beklagten zu 1) beruht auf einer vorwerfbaren Ablenkung vom Straßenverkehr. Sie beschäftigte sich mit ihrem CD-Player anstatt darauf zu achten, auf ihrer Fahrspur zu bleiben. Ein solches Verhalten im Straßenverkehr birgt erhebliche Gefahren. Gerade das Einfahren in den Gegenverkehr ist besonders gefahrträchtig. Die Beklagte zu 1) konnte für die Zeit ihrer Ablenkung nicht kontrollieren, wohin ihr Fahrzeug fuhr. Sie verstieß damit in besonders hohem Maße gegen die Verkehrsvorschrift. Es liegen auch nicht die Voraussetzungen für eine selbst herbeigeführte Schadensverursachung durch ein zulässiges Ausweichmanöver vor. Die in § 1 Abs. 2 StVO niedergelegte allgemeine Rücksichtnahmepflicht gesteht dem Verkehrsteilnehmer eine Reaktionszeit zu und eine falsche Reaktion bedeutet nicht automatisch Fahrlässigkeit nach § 276 Abs. 2 BGB. Allerdings sind an diese Fehlreaktionen strenge Maßstäbe anzulegen. Nur wenn ein Fahrzeugführer in einer ohne sein Verschulden auftauchenden erheblichen Gefahrenlage, die sofortiges Handeln gebietet, infolge Schrecks, Verwirrung oder Überraschung außerstande ist, das richtige Mittel zur Abwendung der Gefahr zu ergreifen, so kann ihm dieses Versagen nicht als Fahrlässigkeit angerechnet werden. Diese Voraussetzung liegt aber bereits dann nicht mehr vor, wenn der Verkehrsteilnehmer sich auf die Gefahrenlage einstellen konnte und sie hinreichend erkennbar war (vgl. Heß, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Auflage 2014, § 1 Rn. 57 ff. m. w. N. aus der Rechtsprechung). Für eine sogenannte „Schreckreaktionen“ ist anerkannt, dass kein Verschulden vorliegt, wenn jemand in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht vorhersehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb nicht das Richtige und Sachgerechte unternimmt, um einen Unfall zu verhüten, sondern aus verständlicher Bestürzung objektiv falsch reagiert (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 07.01.2015 – 9 U 9/14 m. w. N.). In diesen Fällen kann dem auf eine Verkehrssituation Reagierenden ebenfalls kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Beklagte zu 1) hat ihre Fahrspur verlassen und befand sich mit ca. der Hälfte ihres Fahrzeugs auf der Gegenfahrbahn. Die beiden Fahrzeuge befanden sich lediglich in recht kurzem Abstand zueinander. Der Zeuge C hatte keine Zeit zu überlegen, was er unternehmen könne. Dass der Zeuge C die durch sein Verhalten verursachte Kollision fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat, vermag die Kammer nicht festzustellen. Dagegen spricht neben einer Eigengefährdung auch die Anwesenheit des Zeugen H im Fahrzeug der Klägerin. Dem Zeugen C wäre anderenfalls zu unterstellen, dass er bereit gewesen wäre, eine erhebliche Verletzung des Zeugen H in Kauf zu nehmen (die Kollision ereignete sich auf der Beifahrerseite), was sich nach dem Verlauf der Beweisaufnahme nicht feststellen lässt. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist nicht mangels Rechtswidrigkeit ausgeschlossen. Die Kammer konnte nicht davon überzeugt werden, dass ein manipulierter Unfall vorliegt. Sie konnte nicht zu der Überzeugung gelangen, dass die Klägerin oder der Zeuge C und die Beklagten zu 1) den streitgegenständlichen Unfall verabredet hätten. Die Klägerin willigte nicht in die Beschädigung ihres Fahrzeugs ein. In der Gesamtschau gibt es nicht ausreichend Hinweise auf eine Absprache hinsichtlich des Unfalls. Die Beklagten tragen nach dem Maßstab des § 286 ZPO die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der vermeintlich Geschädigte in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat. Die Beklagten sind dabei mangels anderer Beweismöglichkeiten auf eine Beweisführung nach den Regeln des Indizienbeweises angewiesen. Allerdings ist nach gefestigter Rechtsprechung der Einwilligungsnachweis geführt, wenn sich eine Häufung von Umständen und Beweiszeichen findet, die in ihrer Gesamtschau auf eine Manipulation des Unfallgeschehens hindeutet (OLG Hamm, Urt. v. 17.11.2011 – 6 U 108/11). Zwar handelt es sich bei dem klägerischen Fahrzeug um ein noch hochwertiges Fahrzeug der Oberklasse, was ein Indiz für einen manipulierten Unfall sein kann. Für die Zwecke der Unfallmanipulation werden gezielt, auch ältere, hochwertige Fahrzeuge mit umfangreicher Sonderausstattung, hohem Wiederbeschaffungswert und erheblicher Laufleistung eingesetzt, um zu vermeiden, dass die Instandsetzungskosten den Wiederbeschaffungswert überschreiten und sich der anspruchstellende Unfallmanipulant auf eine Abrechnung auf Totalschadenbasis verweisen lassen muss. Bei diesen Fahrzeugen sind die Ersatzteilpreise sowie die Stundensätze einer Fachwerkstatt beträchtlich hoch. Die Gewinnerzielung steht hier im Vordergrund (OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.01.2009 - I-1 U 209/07; OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.10.2010 - I-1 U 190/09; OLG Köln, Urt. v. 19.07.2011 - 4 U 25/10). Eine solche lässt sich hier aber gerade nicht feststellen. Allein die Tatsache, dass es sich um ein älteres Oberklassefahrzeug handelt, reicht für die Annahme eines manipulierten Unfalls aber nicht aus. Genauso liegt es bei der Tageszeit des Unfalls und der Tatsache, dass er sich im Dunkeln ereignete. Dies ist zweifellos so geschehen und es ist auch möglich, dass manipulierte Unfälle lieber im Dunkeln begangen werden, um Zeugen zu vermeiden. Hier aber befand sich der Zeuge H sogar im klägerischen Auto. Ein Zeuge war somit zwangsläufig vorhanden, ohne dass die Tageszeit eine Rolle spielte. Hinzu kommt wiederum, dass allein die Dunkelheit nicht für einen manipulierten Unfall spricht, da gerade in der Dunkelheit Unfälle passieren. Ebenfalls kein tragendes Indiz liegt in der Tatsache vor, dass es keine objektiven Unfallspuren gegeben hat. Bei Fahrzeugen, die über ein ABS verfügen, wie das der Klägerin, gibt es keine objektiven Spuren mehr. Hier kämen als solche allenfalls Scherben von den beschädigten Scheinwerfern und Abriebspuren am Bordstein in Betracht. Diese wurden von der Polizei am Unfallort allerdings nicht gesichert, obwohl es sie gegeben haben muss, da der Scheinwerfer unstrittig zersplitterte. Insbesondere ist auch nach der Überzeugung der Kammer nicht bewiesen, dass die Klägerin, der Zeuge C und die Beklagte zu 1) die Zeugen D/D1 schon vor dem Unfall kannten. Damit liegt weder das von den Beklagten vorgetragene Indiz, dass sich alle Unfallbetroffenen schon vor dem Unfallereignis kannten, vor noch das Indiz, dass ein Branchenkenner am Unfall beteiligt war. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gaben sowohl die Klägerin und die Beklagte zu 1) im Rahmen ihrer informatorischen Vernehmungen als auch der Zeuge C wie auch die Zeugen D/D1 an, dass sie sich erst nach dem streitgegenständlichen Unfall kennen gelernt hätten. Es sei auch Zufall, dass das Fahrzeug der Klägerin in der Firma des Zeugen D1 und damit in der Werkstatt des Ehemanns der Halterin des anderen beschädigten Fahrzeugs repariert worden sei. Auf die Lackiererei O für die Reparatur seien die Klägerin und der Zeuge C nur aufgrund einer Empfehlung des Zeugen H gekommen. Zuvor hätten sie es bei einer anderen Werkstatt versucht, aber diese habe eine Anzahlung für die Reparatur haben wollen. Der Zeuge H habe dann die Lackiererei des Zeugen D1 empfohlen, da diese ohne eine Anzahlung repariere. Einzig aus diesem Grund sei das klägerische Fahrzeug dort repariert worden. Dies bestätigte der Zeuge H auch so in seiner Zeugenaussagen während der mündlichen Verhandlung. Diese Angaben der Zeugen waren allesamt glaubhaft. Sie berichteten unabhängig voneinander und widerspruchsfrei, wie es zu der Beauftragung der Lackiererei O kam. Insbesondere ist plausibel, dass der Kontakt durch den Zeugen H hergestellt wurde, der als Autoglaser in der Branche tätig ist und somit über Kontakte verfügt. Entgegen der Beklagtenauffassung spricht hier keine pauschale detailarme Unfallschilderung für einen verabredeten Unfall. Die Ausführungen in der Klageschrift sind ausreichend substantiiert. Entscheidend gegen einen manipulierten Unfall spricht nach der Auffassung der Kammer die Anwesenheit des Zeugen H im Fahrzeug der Klägerin zum Unfallzeitpunkt. Dem Zeugen C wäre hier mit der Annahme eines manipulierten Unfalls zu unterstellen, dass er bereit gewesen wäre, eine Verletzung des Zeugen H in Kauf zu nehmen, was sich nach dem Verlauf der Beweisaufnahme nicht feststellen lässt. Typischerweise geschehen die Beschädigungen bei manipulierten Unfällen als Streifschaden auf der Beifahrerseite. Dies ist hier zwar auch der Fall. Aber ebenso typischerweise befindet sich bei einem manipulierten Unfall regelmäßig nur der Fahrer im Fahrzeug. Für diesen besteht dann aufgrund der längs streifenden Kollision mit dem anderen Fahrzeug auf der Beifahrerseite in der Regel nur eine geringe Verletzungsgefahr. Eine solche besteht aber sehr wohl für den Beifahrer, der sich im Fahrzeug befindet. Die Inkaufnahme dieser Gefahr durch den Zeugen C ist nicht ersichtlich. Ein Indiz für eine Manipulation wäre im Gegenteil eher das Nichtvorhandensein weiterer Fahrzeuginsassen im klägerischen Fahrzeug (LG Wuppertal, Urt. v. 28.02.2011 - 2 O 160/09). Dies lag aber gerade nicht vor. Ebenso gegen einen verabredeten Unfall spricht, dass keiner der Unfallbeteiligten finanziell von dem Unfall profitiert hat. Damit liegt aber schon gar kein Motiv für einen solchen manipulierten Unfall vor. Die Klägerin verlangt zwar letztlich Schadensersatz auf der Grundlage einer fiktiven Abrechnung. Ihr Fahrzeug wurde aber tatsächlich repariert und zwar auch mit hohem Kostenaufwand. Die Reparaturkosten betragen nach der Rechnung der Lackiererei O vom 19.05.2015 12.999,80 EUR und lagen damit nicht sehr weit unter dem Betrag, den das Gutachten von X und Partner für die Reparatur vorsah. Die Klägerin ließ somit eine kostenaufwändige Reparatur vornehmen und bezahlte die Rechnung auch. Auch die Mietwagenkosten und die Kosten des privaten Sachverständigengutachtens sind durch die Klägerin vollständig zu zahlen bzw. schon gezahlt worden. Ihr entstand somit durch den Unfall kein finanzieller Vorteil, der ihr ein Motiv geben könnte. Ebenso sieht es auf der Seite der Zeugin D aus, deren parkendes Fahrzeug beschädigt wurde. Hinsichtlich diesem wurde festgestellt, dass sich eine Reparatur nicht mehr lohnen würde, da es auch schon vor der Kollision beschädigt war. Für dieses Fahrzeug wurde sodann ein Restwertkäufer ermittelt. Der Höchstbietende hat das Fahrzeug bekommen. Auch auf dieser Seite wurde durch den Unfall somit kein Gewinn erwirtschaftet. Ohne die Erlangung eines finanziellen Vorteils durch einen manipulierten Unfall ist ein solcher kaum nachvollziehbar. Niemand profitierte hier davon. Den Beklagten gelang es auch nicht, eine andere Motivation der Unfallbeteiligten darzulegen. Schließlich konnte auch der Sachverständige Q1 weder in seinem schriftlichen Gutachten noch bei seiner Vernehmung etwas feststellen, das auf einen manipulierten Unfall hinweisen würde. Insgesamt ist hier die Indizienlage für einen verabredeten Unfall zu schwach. Als einzige Indizien liegen der Oberklassewagen der Klägerin und die Tageszeit des Unfalls vor. Diese beiden zusammen sprechen aber kaum für einen manipulierten Unfall. Im der Gesamtschau sprechen die Indizien im Gegenteil gegen eine solche Verabredung der Unfallparteien. Der Klägerin ist durch das Unfallereignis ein Schaden entstanden, den sie nahezu vollständig ersetzt verlangen kann. Insgesamt hat sie einen Anspruch auf den Ersatz eines Betrags von 20.322,40 EUR gegen die Beklagte zu 1). Davon richtet sich der Anspruch in Höhe von 19.774,78 EUR auf Zahlung und in Höhe von 547,62 EUR auf Freistellung. Zunächst sind der Klägerin als Schaden die Beschädigungen an ihrem Fahrzeug durch den streitgegenständlichen Unfall entstanden. Sie hat dadurch einen Schaden in Höhen von 16.042,38 EUR. Am Fahrzeug der Klägerin sind erhebliche Schäden entstanden. Diese sind in dem privaten Sachverständigengutachten von X und Partner aufgelistet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz des Betrags, der im Gutachten von X und Partner für die Reparatur als erforderlich erachtet wurde und auf Ersatz der von ihr für die tatsächlich schon erfolgte Reparatur gezahlten Mehrwertsteuer. Grundsätzlich kann der Geschädigte wählen, ob er seinen Schaden nach Rechnung oder fiktiv geltend macht. Aufgrund seiner Dispositionsbefugnis kann er frei entscheiden, ob er den Schadensersatz zur Wiederherstellung oder Reparatur der beschädigten Sache verwendet oder nicht und ob er sich beispielsweise entschließt, ein beschädigtes Fahrzeug nichtrepariert zu verkaufen. Eine fiktive Schadensberechnung ist dem Geschädigten also grundsätzlich erlaubt. Allerdings scheidet eine Kombination von fiktiver und konkreter Abrechnung aus, insbesondere können Reparaturkosten nicht teilweise fiktiv auf Gutachtenbasis und teilweise konkret auf Rechnungsbasis abgerechnet werden. Allerdings stellt es keinen Fall einer solchen unzulässigen Kombination dar, wenn zunächst nach Gutachten Geldersatz begehrt und dann später nach Reparatur auf Rechnungsbasis abgerechnet wird. Die Klägerin kann durchaus auch erst fiktiv abrechnen wollen und dann doch per Rechnung. Genauso kann sie sich auch wieder andersherum entscheiden. Deswegen steht der Höhe ihres Anspruchs hier nicht entgegen, dass sie gegenüber der Beklagten zu 2) zunächst fiktiv abrechnen wollte und dann gerichtlich ihren Anspruch auf Basis der Rechnung vom 29.01.2015 geltend machte. Genau so kann sie sich, wie dann auch geschehen, auch wieder anders entscheiden und doch fiktiv abrechnen. Diesem Verhalten der Klägerin steht nichts entgegen. Wird allerdings der Schaden nach fiktiver Abrechnung sach- und fachgerecht in dem Umfang repariert, der sachverständigenseits für notwendig gehalten wurde, und unterschreiten die konkret berechneten Reparaturkosten einer vollständigen Reparatur die vom Sachverständigen kalkulierten Kosten, so beschränkt sich auch im Rahmen der fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich aufgewendeten Brutto-Reparaturkosten. Der Geschädigte kann nicht einen höheren Betrag verlangen, der sich aus den Nettokosten laut Gutachten zuzüglich der konkret angefallenen Mehrwertsteuer ergibt. Die Reparaturkosten der Lackiererei O i.H.v. 12.999,80 EUR unterschreiten die im Sachverständigengutachten von X und Partner vorgesehen 14.134,09 EUR netto. Die Kammer ist nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass eine vollständige sach- und fachgerechte Reparatur des Fahrzeugs der Klägerin stattgefunden hat, auch wenn nicht alle Posten des Gutachtens von X und Partner auch Teil der Reparaturrechnung der Lackiererei O sind. Zu dieser Überzeugung ist es durch das Gutachten des Sachverständigen Q1 und seinen vorgetragenen Ergänzungen gekommen. Er führte in seinem Gutachten aus, dass er das Fahrzeug selbst eingehend untersucht habe und eine sach- und fachgerechte Reparatur habe feststellen können. Bei seiner Besichtigung seien schon alle Positionen des Gutachtens mit Ausnahme des Fußtrittes, also dem seitlichen Schweller, bei dem noch die Kappe gefehlt habe, repariert gewesen. Diesen Ausführungen des Gutachters schließt sich die Kammer an. Er erläutert insbesondere in seinem Ergänzungsgutachten überzeugend, wie er zu diesen Ergebnissen gekommen ist. Auch in der mündlichen Verhandlung erklärte er erneut, dass eine Reparatur etwa des rechten Scheinwerfers schon allein deshalb erfolgt sein müsse, auch wenn der Scheinwerfer in der Reparaturrechnung nicht auftauche, da dieser bei seiner Besichtigung nicht mehr kaputt war, obwohl er nach dem Unfall zersplittert war. Weiterhin erklärte der Sachverständige, dass er sich die Vorderachse des klägerischen Fahrzeugs auch von unten angesehen habe, da man sonst deren Reparatur nicht beurteilen könne. Es ist hierbei ausreichend, dass der Sachverständige überprüft, ob das Auto wieder funktionstüchtig ist und die im privaten Gutachten genannten Reparaturen durchgeführt wurden. Maßgeblich ist hierbei vor allem, ob alle im Gutachten für erforderlich gehaltenen Ersatzteile eingebaut wurden. Dies konnte der Sachverständige Q1 zur Überzeugung der Kammer bestätigen. Er nahm dazu einen Vergleich vor anhand der Positionen im Gutachten von X und Partner und den Fotos des klägerischen Fahrzeugs im beschädigten Zustand mit dem aktuellen Zustand. Dazu braucht es kein Auseinandernehmen des Fahrzeugs. Der Sachverständige erkannte die neu verbauten Ersatzteile schon durch die Ansicht dieser Teile, da es sich nun um unbeschädigte Fahrzeugteile handelte. Es ist schon logisch zwingend, dass etwa ein wie hier zersplitterter Scheinwerfer ausgetauscht worden sein muss, wenn sich nun im Fahrzeug ein vollständiger und intakter Scheinwerfer befindet. Der Sachverständige Q1 erklärte so überzeugend, wie er zu dem Ergebnis gekommen ist, dass alle Positionen des Gutachtens von X und Partner repariert worden waren, auch wenn nicht alle auf der Reparaturrechnung aufgelistet waren. Er hat das Fahrzeug eingehend aus verschiedenen Positionen inspiziert und deren vollständige Reparatur festgestellt. Sein Gutachten weist insoweit keine Widersprüche auf und ist nachvollziehbar. Die Klägerin kann trotzdem fiktiv abrechnen. Dem steht nicht entgegen, dass eine vollständige Reparatur vorliegt und der Rechnungsbetrag der Lackiererei O niedriger ist als der Betrag im Gutachten von X und Partner. Die Klägerin muss sich nicht auf den Rechnungsbetrag verweisen lassen. Diese Rechnung beinhaltet nämlich unstrittig nicht alle Positionen des Gutachtens, sodass ihr Betrag nicht den vollen Reparaturaufwand wiederspiegelt. Der Sachverständige Q1 stellte in seinem Gutachten fest, dass die oben genannte Diskrepanz zwischen dem Gutachten von X und Partner und der Reparaturrechnung auch daran liege, dass nicht alle im Gutachten von X und Partner zur Schadensbeseitigung vorgesehenen Reparaturposten in der Reparaturrechnung auftauchen. Die Differenz liege hier vor allem im Bereich der Ersatzteile mit einem Betrag i.H.v. 4.133,38 EUR. So werden Reifen und Räder, das Servolenkgetriebe, der Scheinwerfer rechts und der Nebelscheinwerfer rechts, das Radlagergehäuse und andere kleine Teile nicht in der Rechnung O aufgeführt. Demgegenüber sind nach dem Gutachten des Sachverständigen Q1 etwa die Lohnkosten höher als sie im Gutachten von X und Partner vorgesehen waren. Der Sachverständige Q1 konnte aber feststellen, dass diese Teile erneuert wurden, da sie vorher kaputt waren und nun funktionsfähig sind. Sie wurden durch funktionsfähige Teile ersetzt. Damit wird von der Rechnung der Lackiererei O nicht der vollständige im Gutachten von X und Partner vorgesehene Reparaturaufwand abgedeckt. Die Kosten von verschiedenen Ersatzteilen fehlen, die – addierte man sie der Rechnung hinzu – dazu führen, dass die Reparatur insgesamt teurer gewesen sein muss, als der im Gutachten vorgesehene Betrag. Bei fiktiver Abrechnung ist die Obergrenze grundsätzlich der Wiederbeschaffungsaufwand, es sei denn der Geschädigte lässt sein Fahrzeug verkehrssicher teilreparieren und nutzt es im Anschluss an den Unfall noch sechs Monate, dann ist der Wiederbeschaffungswert die Obergrenze (BGH, U. v. 29.4.2008 - VI ZR 220/07; NJW 2008, 1941). Hier liegen die im Gutachten ermittelten Reparaturkosten zwischen Wiederbeschaffungswert und –aufwand. Es kommt somit darauf an, ob die Klägerin das Fahrzeug zumindest verkehrssicher teilreparieren lassen hat und es mindestens sechs Monate nach dem Unfall nutzte. Nach der Überzeugung der Kammer ließ die Klägerin ihr Fahrzeug sogar vollständig und verkehrssicher reparieren. Auch nutzt sie das Fahrzeug bis heute und damit deutlich länger als sechs Monate nach dem Unfall. Was hier für eine nur teilweise erfolgte Reparatur gilt, muss gleichermaßen für eine vollständig erfolgte Reparatur gelten. Die Grenze des Wiederbeschaffungsaufwands soll dann gelten, wenn das Fahrzeug unrepariert verkauft wird und nicht wenn es vollständig repariert und weiterhin genutzt wird. Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf den Ersatz der von ihr gezahlten Mehrwertsteuer für die Reparatur in der Lackiererei O. Sie kombiniert damit eine Abrechnung auf Gutachtenbasis mit der bei der Reparatur tatsächlich angefallenen Mehrwertsteuer. Dies ist trotz des oben genannten Grundsatzes der unzulässigen Kombination zulässig (BGH VersR 2004, 876; Berz/Burmann– Schneider, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, Werkstand: 39. EL Mai 2019, 5. B., Rn. 72). Das streitgegenständliche Unfallereignis war auch ursächlich für die im Gutachten von X und Partner genannten Positionen mit Ausnahme der Ersatzteile Spurstange links (146,85 EUR) und Manschette linkes Lenkgetriebe (20,46 EUR). Dies steht zur Überzeugung der Kammer durch das Sachverständigengutachten des Sachverständigen Q1 und dessen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung fest. Der Sachverständige Q1 gab an, dass die Beschädigungen der beiden beteiligten Fahrzeuge so miteinander korrespondieren, dass die Unfallursächlichkeit dieser Posten feststeht. Dies hat er durch einen Vergleich der Fotos des Fahrzeugs der Zeugin D im beschädigten Zustand mit Fotos des beschädigten klägerischen Fahrzeugs festgestellt, auf denen auch ein Maßband abgebildet war, sodass die Höhen der Beschädigungen nachvollziehbar waren. Demnach korrespondieren die Schäden an den beiden Fahrzeugen miteinander und sind plausibel auf das oben festgestellte Unfallereignis zurückzuführen. Auch sind nach den Ausführungen des Sachverständigen Q1 die im Gutachten der Sachverständigen X und Partner kalkulierten Kosten zur Beseitigung des Unfallschadens im Wesentlichen erforderlich gewesen. Auf Nachfrage ergänzte der Sachverständige Q1, dass er mit „im Wesentlichen“ meine, dass er natürlich nicht jede Schraube nachgeprüft habe, da man das Fahrzeug dafür hätte komplett auseinandernehmen müssen. Dies ist nach der Überzeugung der Kammer aber auch nicht erforderlich, um festzustellen, dass die im Gutachten kalkulierten Kosten erforderlich waren. Zum einen geht es hier um die Frage, ob die kalkulierten Kosten erforderlich waren und nicht die durchgeführten Reparaturen. Zur Beantwortung dieser Frage ist das Fahrzeug nicht auseinanderzunehmen, sondern die aufgenommenen Schadensposten mit dem im Gutachten vorgesehenen Kosten zu vergleichen. Zum anderen ist auch einen Prüfung bis zur letzten Schraube nicht notwendig bei der Frage, ob eine vollständige Reparatur stattgefunden hat. Es ist ausreichend, dass der Sachverständige überprüft, ob das Auto wieder funktionstüchtig ist und die im privaten Gutachten genannten Reparaturen durchgeführt wurden. Auf die explizite Nachfrage, ob es im Gutachten von X und Partner Positionen gebe, die nicht zu dem streitgegenständlichen Unfall passen, erklärte der Sachverständige Q1, dass dies ausschließlich auf die Positionen der linken Spurstange und der linke Manschette zutreffe. Eine Beschädigung dieser könnte nicht durch den streitgegenständlichen Unfall verursacht worden sein, da der Aufprall am klägerischen Fahrzeug rechts erfolgte und somit keine Krafteinwirkung auf die linke Fahrzeugseite gegeben habe. Der Sachverständige Q1 erläuterte, dass dies aber keinen Einfluss auf die Arbeitskosten bei der Reparatur des Fahrzeugs insgesamt gehabt hätte und es bei den beiden Posten nur um die Ersatzteile ginge. Die Lenkung habe ohnehin ausgetauscht werden müssen, sodass dieselben Arbeitskosten angefallen seien. Die Lenkung war beschädigt worden, sodass ihr Austausch notwendig war. Die übrigen Posten seien allesamt erforderlich gewesen für die Schadensbeseitigung der Schäden durch das Unfallereignis. Es besteht für die Kammer kein Grund, an den Angaben des Sachverständigen Q1 zu zweifeln. Sie sind nachvollziehbar und nicht widersprüchlich. Auch ging der Sachverständige Q1 von der zutreffenden Tatsachengrundlage aus und hat den Sachverhalt vollständig gewürdigt. Es gelang ihm präzise anhand des Gutachtens von X und Partner die Positionen zu nennen, die nicht auf dem Unfall beruhen können und begründete dies überzeugend. Schließlich äußerte sich der Sachverständige im Gutachten, im Ergänzungsgutachten und auch in der seiner Vernehmung einheitlich. Dies spricht entscheidend für die Richtigkeit seiner Angaben. Ebenso ist die Kammer aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Q1 zu der Überzeugung gelangt, dass das Fahrzeug der Klägerin auch noch eine Beschädigung an der Tür vorne rechts hatte, die erst nach dem streitgegenständlichen Unfall entstanden ist. Hierbei handelte es sich um Gummiabreibungen. Dem Sachverständigen Q1 gelang es nicht zu rekonstruieren, woher diese Beschädigung stammte. Dies ändert aber nichts an der Rechnung des Gutachtens von X und Partner. Der Schaden lag an der Beifahrertür vor, die auch schon durch den Unfall beschädigt worden war. Der Sachverständige Q1 erklärte dazu nachvollziehbar, dass die Tür aufgrund der Beschädigungen durch die Kollision mit dem Fahrzeug der Zeugin D ohnehin kaputt war und ausgetauscht werden musste. Es kann somit dahin stehen, woher die anderen, nicht auf den Unfall zurückführbaren Schäden an der Tür resultieren. Es kam durch sie nicht zu einem erhöhten Reparatur- und Kostenaufwand. Somit sind aus dem Gutachten von X und Partner nur die zwei genannten Positionen im Wert von insgesamt 167,31 EUR abzuziehen, die die Klägerin nicht ersetzt verlangen kann. Somit ergibt sich ein Betrag von 13.966,78 EUR zuzüglich der bei der Reparatur durch die Lackiererei O angefallenen Mehrwertsteuer in Höhe von 2.075,60 EUR. Die Problematik etwaiger nicht abgrenzbarer Vorschäden stellt sich vorliegend nicht. Zwar wurde sowohl im Gutachten von X und Partner festgestellt, als auch vom Sachverständigen Q1 bestätigt, dass das Fahrzeug der Klägerin einen Vorschaden an der linken Fahrzeugseite habe. Dies ist bei der Ursächlichkeit des Unfallereignisses für die nun geltend gemachten Schäden aber unerheblich, da nun ausschließlich Schäden auf der rechten Fahrzeugseite durch den streitgegenständlichen Unfall vorlagen. Die Abgrenzung zum Vorschaden ist somit unproblematisch. Darüber hinaus hat die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Sachverständigengutachten von X und Partner i.H.v. 1.432,40 EUR. Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten in Höhe von 2.847,62 EUR und hierbei in Höhe von 2.300,00 EUR einen Zahlungsanspruch und in Höhe der restlichen 547,62 EUR einen Freistellungsantrag der Mietwagenkosten der T GmbH. Dem steht nicht entgegen, dass der Ehemann den Mietvertrag mit der T GmbH abschloss und so grundsätzlich er der Vertragspartner und damit Schuldner von der T GmbH ist. Es kommt auch nicht auf eine mögliche Abtretung von Ansprüchen des Ehemannes der Klägerin auf die Klägerin an. Die Mietwagenkosten sind der Klägerin nämlich gem. § 1357 Abs. 1 BGB zuzuordnen. Bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs handelt es sich um ein Geschäft zur Deckung des Familienbedarfs der Klägerin. Ihr verunfalltes Fahrzeug war auch ein Familienfahrzeug. Die Klägerin wurde durch den von ihrem Ehemann geschlossenen Mietvertrag mitverpflichtet und ist deswegen selbst Schuldnerin der Mietwagenkosten. Sie haftet mit ihrem Ehemann als Gesamtschuldnerin für die Mietwagenkosten und hat damit einen Schaden in Höhe der Mietkosten. Gemäß § 1357 Abs. 1 Satz 1 BGB ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Nach § 1357 Abs. 1 Satz 2 BGB werden durch solche Geschäfte beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt (BGH, Urteil vom 28.02.2018, XII ZR 94/17). Bei der Anmietung des Ersatzfahrzeuges handelte es sich um ein Geschäft des täglichen Lebens, das der angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie der Klägerin diente. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn es sich um ein Familienfahrzeug handelt (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 3.9.2015, Az. 10 C 3089/14). Die unfallbedingte Anmietung eines Ersatzwagens ist ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie (LG Bonn, Urteil vom 19.11.2013 - 8 S 311/12). Dabei reicht es aus, wenn das Fahrzeug auch als Familienfahrzeug genutzt wird. Zwar benutzt die Klägerin ihr Fahrzeug, um zu ihrer Arbeitsstelle zu fahren. Sie benutzt es aber auch um umfangreiche Einkäufe für ihre Familie mit drei Kindern zu tätigen. Es handelt sich bei dem Fahrzeug der Klägerin nicht ausschließlich um ein berufliches Mittel, sondern es dient auch dazu, den familiären Alltag zu bewältigen, seien dies Einkäufe, Fahrten für und mit den Kindern oder auch Fahrten für Spaziergänge mit den Familienhunden. Dabei kommt es nicht darauf an, dass es hauptsächlich die Klägerin war, die mit dem Fahrzeug fuhr und es nicht mit dem Ehemann der Klägerin geteilt wurde. Es kommt auf den Verwendungszweck des Fahrzeugs an. Wenn dieser eben zumindest auch in der Erfüllung familiärer Aufgaben liegt, handelt es sich um ein Familienfahrzeug. Dies war bei dem Fahrzeug der Klägerin der Fall. Die Klägerin hat den Anspruch auch in der gesamten Höhe von 2.847,62 EUR. Schließlich hat der Schädiger dem Geschädigten die Kosten der Anmietung einer gleichwertigen Sache zu ersetzen, wenn der Geschädigte wegen eines schädigenden Ereignisses die beschädigte Sache nicht nutzen kann (Palandt- Grüneberg, 78. Aufl. 2019, § 249 Rdnr. 31). Gegen die Höhe der Mietwagenkosten selbst richten sich die Beklagten nicht. Insbesondere tragen sie nicht vor, dass es ein vergleichbares Fahrzeug für einen günstigeren Preis gegeben hätte, auf das sich die Klägerin hätte verweisen lassen müssen. Die Anmietung des Ersatzfahrzeugs durch die Klägerin war entgegen der Ansicht der Beklagten auch erforderlich. Ausweislich der Rechnung über den Mietwagen vom 31.12.2014 ist die Klägerin mit dem Mietwagen während der Mietdauer vom 05.12.2014 bis zum 31.12.2014, also innerhalb von 27 Tagen, 2.514 km gefahren. Die Klägerin fuhr somit täglich im Durchschnitt 84 km. Bei dieser relativ hohen Kilometeranzahl ist von einem großen Fahrbedarf der Klägerin auszugehen. Umgerechnet bezahlte sie 1,25 EUR pro Kilometer. Sie hätte dies nicht auf einem anderen Wege günstiger bestreiten können. Insbesondere muss sich die Klägerin bei einem so großen Fahraufkommen nicht darauf verweisen lassen, dass die Inanspruchnahme eines Taxis günstiger gewesen sei. Bei Taxifahrten hätte die Klägerin deutlich mehr als 1,25 EUR pro Kilometer zahlen müssen. Die Klägerin muss sich auch nicht darauf verweisen lassen, dass sei öffentlichen Verkehrsmittel hätte nutzen können. Sie fuhr vor dem Unfall ihre Strecken mit dem Auto und muss dies nicht durch den von der Beklagten zu 1) verursachten Unfall ändern. Nach § 249 BGB soll der Geschädigte so gestellt werden, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde. Die Klägerin fuhr die für sie notwendigen Strecken mit ihrem Fahrzeug und nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Es steht ihr frei, sich für die Reparaturzeit ein Ersatzfahrzeug anzumieten. Der Erforderlichkeit des Ersatzfahrzeugs steht auch nicht die Mietdauer entgegen. Es war erforderlich, dass die Klägerin für die Dauer der Begutachtung und der Reparatur bis zur vollständigen Instandsetzung ihres Fahrzeugs ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung hatte. Sie benötigte das Fahrzeug, um zu ihrer Arbeitsstelle zu gelangen. Es stand ihr kein anderes Fahrzeug zur Verfügung, auf das sie hätte zurückgreifen können. Ihr Ehemann benötigte sein Fahrzeug selbst, um zur Arbeit zu kommen. Das Vorbringen der Beklagten, der Klägerin hätte noch ein Fahrzeug der Marke T1 zur Verfügung gestanden, wurde von der Klägerin bestritten und von den Beklagten nicht weiter dargelegt, sodass sie dazu schon nicht substantiiert genug vorgetragen haben. Auch nicht gegen die Erforderlichkeit spricht der Zeitraum, in dem das Ersatzfahrzeug angemietet wurde. Der Unfall ereignete sich am 04.12.2014. Das Fahrzeug der Klägerin war nach dem Unfall weder fahrtüchtig noch verkehrssicher. Am 05.12.2014 wurde das Ersatzfahrzeug gemietet. Das Schadensgutachten der Firma X und Partner war am 17.12.2015 erstellt worden. Erst danach konnte mit der Reparatur begonnen werden. Als Reparaturdauer werden dort neun bis zehn Arbeitstage angegeben. Am 31.12.2015 war das Fahrzeug der Klägerin wieder hergestellt und das Mietfahrzeug wurde abgegeben. Die Reparatur dauerte damit nicht länger, als im Gutachten vorgesehen war. Das Mietfahrzeug wurde auch nicht nach vollständiger Reparatur des klägerischen Fahrzeugs weitergemietet, sondern zurückgegeben. Das Mietfahrzeug war für die gesamte Mietdauer notwendig, auch wenn die Klägerin aufgrund der Weihnachtsfeiertage nicht jeden Tag der Mietzeit zu ihrer Arbeitsstelle fahren musste. Es kann von dem Geschädigten nicht verlangt werden, dass er das Ersatzfahrzeug nur für Werktage hat und es vor jedem Wochenende oder Feiertag wieder abgegeben muss, nur um es dann für den nächsten Werktag wieder anzumieten. Außerdem ist nicht ersichtlich, warum die Klägerin an den Feiertagen und am Wochenende gar keinen Fahrbedarf gehabt haben sollte. Sie nutzte ihr Fahrzeug nicht ausschließlich für den Arbeitsweg, sondern auch für Einkäufe und sonstige familiäre Angelegenheiten. Diese sind aber regelmäßig insbesondere an Weihnachten zahlreich vorhanden. Der Klägerin sind die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 525,98 EUR zu ersetzen gem. § 280 Abs. 1 BGB. Da sie diese noch nicht bezahlt hat, ist sie von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen. Der Anspruch auf Zinszahlung ergibt sich aus §§ 291 S. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte zu 2) haftet im gleichen Umfang wie die Beklagte zu 1) aus § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 7 StVG, § 249 BGB. Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bzw. auf § 709 ZPO. Der Beklagten zu 2) war nicht auf ihren Antrag vom 05.07.2019 ein Schriftsatznachlass zu den Erläuterungen des Sachverständigen Q1 in diesem Termin zu gewähren. Die Voraussetzungen für einen Schriftsatznachlass zur Stellungnahme zur Beweiserhebung lagen nicht vor, da im Termin nichts Neues, das entscheidungserheblich war, erörtert wurde. Der Sachverständige Q1 konkretisierte seine schon in den Gutachten getroffenen Feststellungen, zu denen sich die Beklagte zu 2) schon schriftlich vor der mündlichen Verhandlung äußern konnte. Auch kommt es nach der Überzeugung der Kammer für die Entscheidung nicht darauf an, ob der Sachverständige Q1 hier genaue Berechnungen des Lenkwinkels, der Geschwindigkeit oder der Wankbeweguggen vorgenommen hat. Sie ist überzeugt davon, dass sich der Unfall wie von der Klägerin geschildert ereignet hat, ohne dass die Kenntnis der oben genannten Daten notwendig ist. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 22.07.2019 rechtfertigt den Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung nicht. Es liegen keine Gründe für eine Wiedereröffnung der Verhandlung im Sinne des § 156 Abs. 2 ZPO vor. Das Gericht übt sein Ermessen nach § 156 Abs. 1 ZPO dahin aus, dass die Verhandlung nicht wieder eröffnet wird. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Q1 in seiner Anhörung im Termin am 05.07.2019 liegen keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen vor, um eine genauere Begutachtung durchzuführen. Die Kammer ist überzeugt davon, dass eine genaue Kenntnis der Wankbewegungen der Fahrzeuge bei der Beurteilung der Frage, ob sich der Unfall wie geschildert ereignet hat, nicht weiterhilft. Insbesondere lässt sie keinen Rückschluss darüber zu, ob der Unfall verabredet war. Wenn die Beklagte zu 2) weitere Fragen an den Sachverständigen hat, hätte sie diese dem Sachverständigen im Anhörungstermin am 05.07.2019 stellen müssen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .