Urteil
42 O 22/19 – Wirtschaftsrecht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2019:0605.42O22.19.00
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Tenor
Die einstweilige Verfügung der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 5.4.2019 (Aktz. 3 O 92/19 LG Essen), berichtigt durch Beschluss vom 12.4.2019, wird bezüglich des Ausspruchs zu Ziffer 2) bestätigt.
Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Verfügungsklägerin und die Verfügungsbeklagte zu 1) zu je ½.
Die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten zu 2) trägt die Verfügungsklägerin.
Die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten zu 1) trägt diese selbst.
Von den außergerichtlichen Kosten der Verfügungsklägerin trägt diese ½ selbst, die andere Hälfte trägt die Verfügungsbeklagte zu 1).
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 5.4.2019 (Aktz. 3 O 92/19 LG Essen), berichtigt durch Beschluss vom 12.4.2019, wird bezüglich des Ausspruchs zu Ziffer 2) bestätigt. Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Verfügungsklägerin und die Verfügungsbeklagte zu 1) zu je ½. Die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten zu 2) trägt die Verfügungsklägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten zu 1) trägt diese selbst. Von den außergerichtlichen Kosten der Verfügungsklägerin trägt diese ½ selbst, die andere Hälfte trägt die Verfügungsbeklagte zu 1). Tatbestand Am 22.4.2009 schlossen die Verfügungsklägerin und die Verfügungsbeklagte zu 1), diese damals firmierend unter „X. GmbH“, einen Treuhandvertrag , wonach die Verfügungsklägerin der Verfügungsbeklagten zu 1) einen Betrag in Höhe von 12.250,00 € zur Verfügung stellen sollte, damit diese von dem Geld eine Stammeinlage der in Gründung befindlichen Verfügungsbeklagten zu 2) übernimmt. Diesen Anteil sollte die Verfügungsbeklagte zu 1) treuhänderisch für die Verfügungsklägerin halten. In dem Treuhandvertrag ist u.a. bestimmt: „§ 1 Die Treuhänderin übt sämtliche Gesellschafterrechte, die mit dem treuhänderisch übernommenen Geschäftsanteil verbunden sind, im eigenen Namen aber nach den Weisungen und für alleinige Rechnung der Treugeberin in deren Interesse aus… § 4 Das Treuhandverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann jederzeit von jedem Beteiligten mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres gekündigt werden…. § 5 1. Nach Beendigung des Treuhandverhältnisses hat die Treuhänderin die ihr treuhänderisch zustehenden Rechte an die Treugeberin abzutreten…Soweit zur Abtretung des Geschäftsanteils eine Zustimmung Dritter, insbesondere der Gesellschafter oder anderer Gesellschafter erforderlich ist, hat die Treuhänderin darauf hin zu wirken, dass diese Zustimmung alsbald erteilt wird…. 3. Die Treuhänderin bevollmächtigt hiermit die Treugeberin, alle bei Auflösung des Treuhandverhältnisses erforderlichen und zweckmäßigen Erklärungen abzugeben und Rechtshandlungen vorzunehmen, und zwar unter Befreiung von den Vorschriften des § 181 BGB. Die Treugeberin ist insbesondere bevollmächtigt, den treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteil auf sich zu übertragen…“ Wegen des weiteren Inhaltes des Treuhandvertrages wird auf die Vertragsurkunde Bezug genommen. In der Gründungsurkunde der Verfüfgungsbeklagten zu 2) vom 22.4.2009 ist in § 9 bestimmt, dass die Verfügung über die Geschäftsanteile nur mit Zustimmung der Gesellschaft und der Mehrheit der Gesellschafter zulässig ist. Ausweislich der Gründungsurkunde war die Verfügungsbeklagte zu 1) einzige Gründungsgesellschafterin. Mit Schreiben vom 29.10.2018 erklärte die Verfügungsklägerin gegenüber der Verfügungsbeklagten zu 1) aus verschiedenen Gründen die fristlose Kündigung des Treuhandvertrages, hilfsweise die fristgemäße zum 31.3.2019. Weitere Kündigungserklärungen erfolgten unter dem 7.12.2018 und 18.12.2018. Auf den Inhalt der Schreiben wird zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen. Mit notariellem Vertrag vom 21.12.2018 trat die Verfügungsklägerin für die Verfügungsbeklagte zu 1) den Geschäftsanteil an sich selbst ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Urkunde Bezug genommen. Der beurkundende Notar J. reichte unter dem 27.12.2018 eine Gesellschafterliste beim Handelsregister ein, wonach die Verfügungsklägerin nunmehr mit einem Nennbetrag von 49 % Gesellschafterin der Verfügungsbeklagten zu 2) ist. Unter dem 23.1.2019 erhob die Verfügungsklägerin Klage gegen die Verfügungsbeklagten auf Auskunftserteilung. Der Rechtsstreit wird unter dem Aktenzeichen 3 O 43/19 LG Essen geführt. Unter dem 15.2.2019 reichte der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten A. eine „berichtigte“ Liste ein, wonach die Verfügungsbeklagte zu 1) alleinige Gesellschafterin der Verfügungsbeklagten zu 2) ist. Unter dem 28.3.2009 widerrief der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten zu 1) und 2) A. die Vollmachtserteilung an die Verfügungsklägerin in § 5 Ziffer 3 des Treuhandvertrages aus wichtigem Grund. Mit Schriftsatz vom 2.4.2019 erweiterte die Verfügungsklägerin die Klage in dem unter dem Aktenzeichen 3 O 43/19 LG Essen geführten Rechtsstreit um den Antrag, die Verfügungsbeklagte zu 2) zu verpflichten, die Verfügungsklägerin als Gesellschafterin der Verfügungsbeklagten zu 2) mit einem Geschäftsanteil von 49 % in die Gesellschafterliste einzutragen und die so geänderte Gesellschafterliste beim Handelsregister des Amtsgerichts N. einzureichen. Zugleich hat sie beantragt, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes 1. anzuordnen, dass der Gesellschafterliste der Verfügungsbeklagten zu 2) vom 15.2.2019 im Handelsregister bis zur Entscheidung im dortigen Verfahren ein Widerspruch zugeordnet wird, 2. der Verfügungsbeklagten zu 1) jede Ausübung von Gesellschafterrechten aus dem der Verfügungsklägerin zuzustehenden Geschäftsanteil von 49 % an der Verfügungsbeklagten zu 2) bis zur Entscheidung im dortigen Verfahren zu verbieten. Nach gerichtlichem Hinweis und auf Antrag der Verfügungsklägerin sind die Anträge bezüglich der einstweiligen Verfügung abgetrennt und in dem Verfahren 3 O 92/19 LG Essen fortgeführt worden. Die hierfür zuständige allgemeine Zivilkammer hat die einstweilige Verfügung unter dem 5.4.2019 antragsgemäß erlassen; ein Berichtigungsbeschluss, auf den wegen seines näheren Inhaltes Bezug genommen wird, erfolgte am 12.4.2019. Die Zustellung der einstweiligen Verfügung ist am 8.4.2019 erfolgt. Mit Schriftsatz vom 15.4.2019 haben die Verfügungsbeklagten beantragt, der Verfügungsklägerin eine Frist zur Erhebung der Hauptsache zu setzen. Durch Beschluss der allgemeinen Zivilkammer vom 17.4.2019 wurde der Verfügungsklägerin eine Frist von 6 Wochen gesetzt. Der Beschluss ist den Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin am 29.4.2019 zugegangen. Unter dem 24.4.2019 haben die Verfügungsbeklagten Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung erhoben und die Verweisung an die Kammer für Handelssachen beantragt, die durch Beschluss vom 13.5.2019 erfolgt ist. Die Verfügungsklägerin meint, die Kammer für Handelssachen sei nicht zuständig, jedenfalls sei der Antrag zu spät erfolgt. Die Verfügungsklägerin hat den Antrag angekündigt, die einstweilige Verfügung zu bestätigen. In der mündlichen Verhandlung vom 5.6.2019 hat die Verfügungsklägerin nach gerichtlichem Hinweis auf die fehlende Passivlegitimation der Verfügungsbeklagten zu 2) den zu Ziffer 1 gestellten Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgenommen und im Übrigen beantragt, die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Die Verfügungsbeklagten beantragen, die einstweilige Verfügung aufzuheben und die Anträge auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagten tragen vor: Der Treuhandvertrag vom 22.4.2009 sei bereits deshalb unwirksam, weil es an der satzungsmäßig vorgesehenen Zustimmung der Gesellschafter und der Gesellschaft gefehlt habe. Der Anteilsübertragungsvertrag sei auch nachträglich weder von der Verfügungsbeklagten zu 1) noch von der Verfügungsbeklagten zu 2) genehmigt worden. Im Übrigen sei der Treuhandvertrag wegen Verstoßes gegen §§ 139 BGB, 15 III, 15 IV GmbHG unwirksam, da Nebenabreden nicht beurkundet worden seien. Denn im Rahmen einer Gesamtabrede hätten -wie dann auch erfolgt- Arbeitsverträge mit der Verfügungsklägerin und ihrem Ehemann abgeschlossen werden sollen. Der Abschluss dieser Verträge sei Bedingung für den Abschluss des Treuhandvertrages gewesen. Herr Q. habe seine Erfahrungen und seine Geschäftsbeziehungen in das Unternehmen einbringen und auch an dem wirtschaftlichen Erfolg der Verfügungsbeklagten zu 2) partizipieren sollen, andererseits aber habe aus Reputationsgründen eine gesellschaftliche Beteiligung nicht öffentlich werden sollen. Seitens Herrn Q. sei die Bedingung gestellt worden, dass mit ihm und seiner Ehefrau Arbeitsverhältnisse abgeschlossen werden, da aus dem Treuhandverhältnis zumindest anfänglich keine laufenden Einnahmen hätten folgen können. Der Treuhandvertrag sei zudem nach den §§ 134 BGB i.V.m. 263 StGB nichtig, weil er einer Vermögensverschleierung durch den hochverschuldeten Ehemann der Verfügungsklägerin diente. Das Vertragskonstrukt habe aus Sicht von Herrn Q. aber offenbar auch dazu gedient, sein Vermögen vor Gläubigern zu schützen. Das ergebe sich aus folgendem Sachverhalt: Herr A. habe Herrn Q. u.a. mit einem Darlehen in Höhe von 60.000,00 € unterstützt. Zur Tilgung dieses Darlehens seien alle Provisionsansprüche des Herrn Q. an Herrn A. abgetreten worden. Die Regelung zur Verrechnung zu bestimmender Gesellschafterausschüttungen sei im Weiteren für die Vorlage bei den Gläubigern des Herrn Q. in einer neuen Fassung des Darlehensvertrages vom 10.3.2016 herausgenommen worden, was offenbar dazu habe dienen sollte, Vermögen vor seinen Gläubigern zu verschleiern. Herr A. habe keinerlei Kenntnis darüber, dass er den geänderten Darlehensvertrag unterschrieben habe. Er habe die Darlehensänderung alleinig unterzeichnet, weil er Herrn Q. vertraut habe. Die Verfügungsklägerin habe ihren Anteil auf das Stammkapital gar nicht bezahlt. Insoweit stehe der Verfügungsbeklagten zu 1) ein Zurückbehaltungsrecht zu. Im Übrigen liege ein geschäftschädigendes Verhalten der Verfügungsklägerin vor. Diese habe sich gemüßigt gefühlt, diverse unbeteiligte Dritte betreffend die Auseinandersetzung zwischen ihr und der Verfügungsbeklagten zu 1) anschreiben zu lassen. So habe sie Dritte auf angeblich widersprüchliche Geschäftszahlen hingewiesen und das Treuhandverhältnis offengelegt. Im übrigen habe sich auch Herr Q. geschäftsschädigend verhalten, indem er parallel zu seiner Tätigkeit für die Verfügungsbeklagte zu 1) die Geschäftsleitung der T. GmbH übernommen habe Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Schriftsatz der Verfügungsklägerin vom 3.6.2019 konnte den Prozessvertretern per fax erst im Verlaufe des 4.6.2019 mit Verzögerung zugestellt werden, da technische Probleme bestanden. Die Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten haben im Termin Schriftsatzfrist hierauf beantragt. Das Gericht hat Einsicht genommen in das Original der Urkunde Anlage W 14 Bl. 162 d.A. Der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten A. hat hierzu im Rahmen einer persönlich Anhörung Stellung genommen. Entscheidungsgründe Die Kammer für Handelssachen ist jedenfalls aufgrund der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses zur Entscheidung über den Widerspruch berufen. Über den Verfügungsantrag zu 1) ist nicht mehr zu befinden, nachdem die Verfügungsklägerin diesen Antrag wirksam in der mündlichen Verhandlung vom 5.6.2019 zurückgenommen hat. Bezüglich des Verfügungsantrags zu 2) ist die insoweit erlassene einstweilige Verfügung zu bestätigen. Aufgrund des wechselseitigen Parteivortrages nebst Anlagen und der im Termin erfolgten Einsichtnahme in die Urkunde vom 4.1.2013 geht die Kammer von dem Vorliegen eines Verfügungsanspruchs aus. Dieser folgt aus dem zwischen der Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagten zu 1) geschlossenen Treuhandvertrag. Von seiner Wirksamkeit ist auszugehen. Eine Nichtigkeit nach den § 134 BGB bzw. § 138 BGB unter dem Gesichtspunkt einer sittenwidrigen Gläubigerschädigung kann auch auf der Grundlage des Tatsachenvortrags der Verfügungsbeklagten nicht angenommen werden. Mit der gewählten Rechtskonstruktion Treuhandverhältnis mit der Verfügungsklägerin und Abschluss der Arbeitsverhältnisse mit der Verfügungsklägerin und deren Ehemann haben die Parteien eine Vertragsgestaltung gewählt, die im Rahmen der Privatautonomie zulässig ist und von der sachlich nachvollziehbaren Motivation getragen war, aus Reputationsgründen den Ehemann der Verfügungsklägerin nicht selbst als Mitgesellschafter öffentlich in Erscheinung treten zu lassen. Eine unrechtmäßige, gezielte Gläubigerbenachteiligung liegt hierin nicht. Die Gewährung von Darlehen des Herrn A. an Herrn Q. zum Zwecke der Regulierung und Abfindung der Forderungen von Gläubigern stellt sich erst recht nicht als ein rechtswidriger Verschleierungstatbestand dar. Soweit die Verfügungsbeklagten auf Handlungen des Herrn Q. im Rahmen der neuen Fassung des Darlehensvertrages vom 10.3.2016 abstellen, die von Herrn A. schließlich unterzeichnet worden ist, ist nicht ersichtlich, inwieweit diese Handlungen die Wirksamkeit des mit der Verfügungsklägerin im Jahre 2009 geschlossenen Treuhandvertrages in Frage stellen könnten. Auch kann die Verfügungsbeklagte zu 1) die Unwirksamkeit des Treuhandvertrages wegen angenommener fehlender Zustimmung der Verfügungsbeklagten zu 2) und ihrer selbst nicht geltend machen. Von ihrer eigenen Zustimmung zu den getroffenen Regelungen ist auszugehen, da sie selbst Vertragsschließende war. Ob tatsächlich noch eine ausdrückliche Zustimmung der Verfügungsbeklagten zu 2) erforderlich war, oder diese nicht konkludent dadurch anzunehmen ist, dass der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten zu 2) und die Verfügungsbeklagten zu 1) als Alleingesellschafterin der Verfügungsbeklagten zu 2) am Vertragsschluss beteiligt waren, kann dahinstehen. Jedenfalls kann sich die Verfügungsbeklagte zu 1) hierauf nicht berufen, da sie zur Einholung der Zustimmung verpflichtet war. Auch die Einwendung einer fehlenden Gesamtbeurkundung und damit Nichtigkeit der Treuhandabrede gemäß den §§§§ 139 BGB, 15 III, 15 IV GmbHG greift nicht durch. Insoweit spricht Einiges für eine Heilung der Nichtigkeit nach § 15 IV 2 GmbHG durch die Abtretung vom 21.12.2018. Die Heilung formunwirksamer Verpflichtungen zur Anteilsübertragung kommt nicht nur in Betracht, wenn die notarielle Form ganz fehlt, sondern auch dann, wenn das gewollte Verpflichtungsgeschäft nur unvollständig beurkundet wurde. Sind Verpflichtungsgeschäft und Abtretung und Abtretung in der selben Urkunde enthalten und bestimmte Nebenabreden bei der Beurkundung nicht mit verlesen worden, kommt es darauf an, ob auch diese Nebenabreden sich nur auf das Verpflichtungsgeschäft oder auch auf die Abtretung beziehen; sofern sie sich nur auf das Verpflichtungsgeschäft beziehen, ist die Abtretung ihrerseits vollständig und damit wirksam beurkundet, so dass der Heilung des Verpflichtungsgeschäftes nichts im Wege steht (vgl. etwa Verse in Henssler/Strohn § 15 GmbHG Rdnr. 79 m.w.N.). Vorliegend gehören die vorgetragenen Nebenabreden (Arbeitsverträge) zum Verpflichtungsgeschäft, nur dieses ist unwirksam. Die Vollmachtserteilung zur Abtretung ist dagegen der Abtretung zugeordnet und wurde notariell beurkundet. Bei dieser Sachlage dürfte der Heilungstatbestand des § 15 IV S. 2 GmbHG greifen. Allerdings käme es dann wohl noch darauf an, ob zum Zeitpunkt der Abtretung das Treuhandverhältnis durch außerordentliche Kündigung der Verfügungsklägerin beendet worden ist. Diese Frage kann letztlich dahinstehen. Denn die Berufung auf die Formunwirksamkeit der Treuhandabrede ist nach Auffassung der Kammer der Verfügungsbeklagten zu 1) nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt. Denn nach dem beiderseitigen Parteivortrag ist davon auszugehen, dass die vorgetragene Gesamtabrede von allen Beteiligten über Jahre hinweg einschließlich der vorgetragenen Nebenabreden tatsächlich durchgeführt worden ist. Es würde insbesondere für die Verfügungsklägerin eine untragbare Lage entstehen, wenn nunmehr alle die im Vertrauen auf die Gesamtabrede über Jahre hinweg getätigten Geschäfte rückabzuwickeln wären. Der Verfügungsbeklagten zu 1) steht auch kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB zu. Soweit sie geltend macht, dass die Zahlung der Stammeinlage von der Verfügungsklägerin gar nicht geleistet worden sei, steht dem die Bestätigung vom 4.1.2013 entgegen, aus der sich sehr wohl inhaltlich ergibt, dass „die Minderheitsgesellschafterin U.“ das Stammkapital vollständig eingezahlt hat. Dabei ist Herr A. jedenfalls im Fließtext ausdrücklich auch als Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten zu 1) genannt. Damit ist hinreichend glaubhaft gemacht, dass eine Zahlung der Verfügungsklägerin auf das Stammkapital erfolgt ist. Diese Bescheinigung ist auch nicht etwa für die Verfügungsbeklagte zu 1) als Gesellschafterin der Verfügungsbeklagten zu 2) ausgestellt worden, sondern für die Verfügungsklägerin. Soweit die Verfügungsbeklagte zu 1) noch weiter unter Beweisantritt vorgetragen hat, eine Zahlung sei tatsächlich nicht erfolgt, ist es dies unerheblich. Denn auch wenn die Zahlung auf das Stammkapital tatsächlich von einer dritten Person übernommen worden sein sollte, etwa von der Verfügungsbeklagten zu 1) selbst, ergibt sich daraus die Bestätigung, dass die Zahlungsschuld (Leistung der Stammeinlage) der Verfügungsklägerin aus der Treuhandsabrede erloschen sein sollte. Ob sich insoweit ein Rückgriffsanspruch der Verfügungsbeklagten zu 1) gegen die Verfügungsklägerin aus einem anderen Rechtsverhältnis ergeben könnte, kann mangels entsprechenden Vortrags nicht festgestellt werden. Die vorgelegte Urkunde, die äußerlich keine Mängel aufweist, birgt die Vermutung, dass der Geschäftsführer A. die Erklärung abgegeben hat, § 416 ZPO. Für seine Behauptung, hierbei handele es sich um eine abredewidrig ausgefüllte Blanketturkunde, ist die Verfügungsbeklagte zu 1) beweisbelastet und beweisfällig geblieben. Ein Verfügungsgrund liegt vor. Da die Verfügungsbeklagte zu 1) die Wirksamkeit der Treuhandabrede verneint, wird die Verfügungsklägerin in der Ausübung ihrer gesellschaftlichen Rechte dauerhaft beeinträchtigt. Als einstweilige Sicherungsmaßnahme hier der Verfügungsbeklagten zu 1) die diesbezügliche Ausübung von Gesellschafterrechten zu verbieten, stellt eine angemessene Beschränkung zur Vermeidung von gesellschaftsrechtlichen Vorgängen dar, die der Zustimmung aller Gesellschafter bedürfen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91,92 I, 269 III ZPO.