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Urteil

18 O 191/18 Bürgerliches Recht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2019:0403.18O191.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien sind durch einen privaten Krankenversicherungsvertrag vom 10.12.2008 mit Wirkung ab dem 01.01.2009 verbunden. Der Kläger begehrt von der Beklagten Rückzahlung gezahlter Versicherungsprämien in Höhe von 13.492,21 € sowie die Feststellung der Unwirksamkeit von Beitragserhöhungen durch die Beklagte. Hinsichtlich der konkreten Bezifferung wird auf die Klageschrift v. 16.7.2018 (Bl. 6 ff. d. A.) verwiesen. Der Kläger schloss bei der Beklagten eine Krankheitskosten, Pflege-/Krankentagegeld- und Auslandsreisekrankenversicherung unter der Versicherungsnummer … für sich selbst und seine am … geborene Tochter F ab. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein Nr. … vom 22.12.2008 (Bl. 8 ff. d. A.) verwiesen. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) entsprechend den Musterbedingungen des PKV-Verbandes (MB/KK 2009) zu Grunde. Die monatliche Prämie für den Tarif H betrug ab dem 01.01.2009 107,90 € und für den Tarif L 84,39 €. Mit Schreiben vom 16.11.2009 erhöhte die Beklagte den Tarif H des Klägers um 27,23 € auf 135,13 € und den Tarif L um 3,37 € auf 87,76 € mit Wirkung ab dem 01.01.2010. Zur Begründung führte die Beklagte in dem Schreiben vom 16.11.2009 aus, dass die durch Fettdruck gekennzeichneten Änderungen auf den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) beruhen. In dem Erhöhungsschreiben vom November 2009 heißt es auszugsweise: „ Weil die Versicherten aber auch mehr denn je diese optimale medizinische Versorgung nutzen, stiegen die Ausgaben für Gesundheitsleistungen rapide – insbesondere im vergangenen Jahr. Deshalb müssen wir die Beiträge der privaten Krankenversicherung zum 01.01.2010 anpassen. “ Mit Wirkung ab Mai 2010 wurde die am … geborene Tochter F1 mit in den bestehenden Vertrag einbezogen. Die anteilige Prämie für den Tarif L für Mai 2010 betrug 53,79 €. Ab Juni 2010 belief sich der auf die Tochter F1 entfallende Betrag in dem Tarif L auf 87,76 €. Mit Schreiben vom November 2010 kündigte die Beklagte eine Beitragserhöhung mit Wirkung zum 01.01.2011 an. Der Tarif H erhöhte sich um 25,88 € auf 161,01 € ab dem 01.01.2011. In dem Erhöhungsschreiben vom November 2010 heißt es auszugsweise: „ Um das garantieren zu können, ist es notwendig, die Versicherungsleistungen und Beiträge in einem ausgewogenen Verhältnis zu halten. Die jährliche Überprüfung hat ergeben, dass die Beiträge in einigen unserer Tarife angeglichen werden müssen. Neben einer Beitragsanpassung kann es weitere Gründe für eine Änderung zum 01.01.2011 geben. Nähere Einzelheiten und ihren neuen Beitrag nehmen sie bitte der Rückseite dieses Schreibens und den beigefügten Unterlagen.“ Mit weiterem Schreiben aus November 2011 erhöhte die Beklagte den Beitrag für den Tarif H mit Wirkung ab dem 1.1.2012 um weitere 57,47 € auf 218,48 € den Tarif L für die Kinder des Klägers jeweils um 6,46 € auf 94,22 €. In dem Erhöhungsschreiben vom November 2011 heißt es auszugsweise: „ Dafür müssen Beitragseinnahmen und Ausgaben für Gesundheitsleistungen an die Versicherten im Gleichgewicht sein. Das haben wir auch in diesem Jahr untersucht und dabei festgestellt, dass in einigen Tarifen die Beiträge deutlich erhöht werden müssen. In anderen Tarifen ändern sich die Beiträge jedoch nicht oder sinken sogar. Ein unabhängiger Treuhänder hat das geprüft und den Anpassung zugestimmt. Beitragsanpassung stellen sicher, dass wir die vereinbarten hochwertigen Versicherungsleistungen dauerhaft für sie erstatten können. Zudem profitieren sie von den Entwicklungen in der Medizin von besseren Diagnoseverfahren bis hin zu neuen Behandlungsmethoden. Ihr Versicherungsschutz passt sich immer wieder dem medizinischen Fortschritt an. Das hilft ihnen, schneller und besser wieder gesund zu werden. Nähere Einzelheiten und ihren neuen Beitrag finden sie den beigefügten Information .“ Mit Schreiben aus Februar 2015 erhöhte die Beklagte den Beitrag für den Tarif H mit Wirkung ab 01.04.2015 um 28,31 € auf 246,49 €. In dem Erhöhungsschreiben vom Februar 2015 heißt es auszugsweise: „ Heute informieren wir sie hierüber, dass wir zum 01.04.2015 ihrer Beiträge deutlich erhöhen müssen. Der wesentliche Grund hierfür sind die gestiegenen Kosten für medizinische Leistungen. Medizinischer Fortschritt und ständig verbesserte Behandlungsverfahren haben ihren Preis. Wegen der anhaltenden Niedrigzinsphase mussten wir außerdem bei den Tarifen, die Beiträge wir anpassen müssen, den Tag für vorgesehenen Rechnung Zins senken. Dies gilt für Tarife, die wie vor 2013 eingeführt haben […].“ Mit Schreiben aus Februar 2016 erhöhte die Beklagte den Beitrag für den Tarif H mit Wirkung ab 01.04.2016 um 45,03 € auf 291,82 €. In dem Schreiben vom Februar 2016 heißt es auszugsweise: „Heute informieren wir sie darüber, dass wir zum 01.04.2016 Beiträge erhöhen müssen. Warum ändert sich ihr Beitrag? Der wichtigste Grund sie die gestiegenen Gesundheitskosten. […] Weitere Gründe für die Beitragsanpassung entnehmen sie bitte der Beilage „medizinischer Fortschritt - ein Praxisbeispiel der E “. Mit Schreiben vom Februar 2018 erhöhte die Beklagte die Tarife L der Kinder des Klägers um jeweils 3,91 € auf jeweils 98,13 € mit Wirkung ab dem 01.04.2018. In dem Schreiben vom Februar 2018 heißt es auszugsweise: „[…] Warum ändern sich Beitrag und Selbstbeteiligung? Der wichtigste Grund sind die geänderten Gesundheitskosten …“ Die Beklagte zog die erhöhten Beiträge – insgesamt 13.495,21 € - bis einschließlich Juli 2018 vom Konto des Klägers ein. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.04.2018 unter Fristsetzung bis zum 03.05.2018 zur Rückzahlung der gezahlten Beiträge i.H.v. 15.103,57 € auf. Mit Schreiben vom 23.4.2018 teilte die Beklagte dem Kläger gegenüber mit, dass nach ihrer Auffassung die Beitragserhöhungen zu Recht erfolgt wären. Der Kläger ist der Ansicht, dass die jeweils vorgenommenen Beitragserhöhungen unwirksam seien. Es läge jeweils keine hinreichende formelle Begründung für die geltend gemachten Erhöhungen vor. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass der von ihm bei der Beklagten im Rahmen des Krankenversicherungsvertrages … für den Zeitraum seit dem 01.01.2010 geschuldete monatliche Beitrag für den Tarif H den Beitrag i.H.v. 107,90 € nicht übersteigt. 2. festzustellen, dass der von ihm bei der Beklagten im Rahmen des Krankenversicherungsvertrages … für den Zeitraum seit dem 01.01.2010 geschuldete monatliche Beitrag für den Tarif L seiner Tochter F den Betrag i.H.v. 84,39 € nicht übersteigt. 3. festzustellen, dass der von dem Kläger bei der Beklagten im Rahmen des Krankenversicherungsvertrages … für den Zeitraum seit dem 01.01.2012 geschuldete monatliche Beitrag für den Tarif L seiner Tochter F1 den Betrag von 87,76 € nicht übersteigt. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.492,21 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 30,60 € seit dem 01.01.2010, 01.02.2010, 01.03.2010, 01.04.2010, 01.05.2010, 01.06.2010, 01.07.2010, 01.08.2010, 01.09.2010, 01.10.2010, 01.11.2010, 01.12.2010, 01.01.2011, 01.02.2011, 01.03.2011, 01.04.2011, 01.05.2011, 01.06.2011, 01.07.2011, 01.08.2011, 01.09.2011, 01.10.2011, 01.11.2011, 01.12.2011, aus jeweils 56,48 € seit dem 01.01.2011, 01.02.2011, 01.03.2011, 01.04.2011, 01.05.2011, 01.06.2011, 01.07.2011, 01.08.2011, 01.09.2011, 01.10.2011, 01.11.2011, 01.12.2011, aus jeweils 126,87 € seit dem 01.01.2012, 01.02.2012, 01.03.2012, 01.04.2012, 01.05.2012, 01.06.2012, 01.07.2012, 01.08.2012, 01.09.2012, 01.10.2012, 01.11.2012, 01.12.2012, 01.01.2013, 01.02.2013, 01.03.2013, 01.04.2013, 01.05.2013, 01.06.2013, 01.07.2013, 01.08.2013, 01.09.2013, 01.10.2013, 01.11.2013, 01.12.2013, 01.01.2014, 01.02.2014, 01.03.2014, 01.04.2014, 01.05.2014, 01.06.2014, 01.07.2014, 01.08.2014, 01.09.2014, 01.10.2014, 01.11.2014, 01.12.2014, 01.01.2015, 01.02.2015 sowie 01.03.2018, aus jeweils 155,18 € seit dem 01.04.2015, 01.05.2015, 01.06.2015, 01.07.2015, 01.08.2015, 01.09.2015, 01.10.2015, 01.11.2015, 01.12.2015, 01.01.2016, 01.02.2016 sowie 01.03.2016, aus jeweils 200,21 € seit dem 01.04.2016, 01.05.2016, 01.06.2016, 01.07.2016, 01.08.2016, 01.09.2016, 01.10.2016, 01.11.2016, 01.12.2016, 01.01.2017, 01.02.2017, 01.03.2017, 01.04.2017, 01.05.2017, 01.06.2017, 01.07.2017, 01.08.2017, 01.09.2017, 01.10.2017, 01.11.2017, 01.12.2017, 01.01.2018, 01.02.2018 sowie 01.03.2018, und aus jeweils 208,03 € seit dem 01.04.2018, 01.05.2018, 01.06.2018 sowie 01.07.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass die Voraussetzungen der jeweiligen Beitragsanpassungen vorliegen. Die Anpassungen seien aufgrund gestiegener Leistungsangaben erforderlich gewesen. Im Übrigen habe sich der Kläger Beitragsrückerstattungen in Höhe von 1.541,63 € für den Tarif H und in Höhe von 114,32 € für den Tarif L anrechnen lassen. Einem etwaigen Rückforderungsanspruch ständen Abzugsposten in Höhe von 9.546,29 € entgegen. Mit diesen Positionen erklärt die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung in Höhe von 11.264,16 €. Schließlich beruft sich die Beklagte hinsichtlich der Beitragsanpassungen bis einschließlich des Jahres 2015 auf die Einrede der Verjährung und Verwirkung. Für den Verjährungsbeginn sei grundsätzlich nur die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen erforderlich. Dies sei hier die Kenntnis von der Prämienanpassung als solche gewesen. Der Kläger habe für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist nicht den Schluss ziehen müssen, dass die Prämienanpassung unwirksam sei. Der Verwirkungstatbestand ergebe sich daraus, dass der Kläger die Prämien stets in voller Höhe und vorbehaltlos gezahlt habe. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die Entscheidung Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist zulässig. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers hinsichtlich der Klageanträge zu 1) bis 3) liegt (noch) vor. Gemäß § 256 ZPO kann eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn dem Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das Feststellungsurteil geeignet ist diese Gefahr zu beseitigen. Die Parteien streiten darüber, ob die vereinbarten Tarife mit den erhöhten Beitragssätzen wirksam sind oder nicht, weshalb ein schützenswertes ebenfalls finanzielles Interesse der Parteien daran besteht, insoweit eine verbindliche Entscheidung zu erhalten. Auch wenn die konkrete Formulierung Zweifel an der Zulässigkeit der gestellten Anträge wecken könnte, da insbesondere keine zeitliche Begrenzung erfolgt, legt die Kammer zugunsten des Klägers die Anträge zu 1.) bis 3.) dahingehend, dass nicht die Feststellung begehrt wird festzustellen, dass die Versicherungsbeiträge für alle Zeit „eingefroren“ sind, sondern nur nicht durch die streitgegenständlichen Beitragserhöhungen wirksam erhöht wurden. II. In der Sache steht dem Kläger gegenüber der Beklagten kein Rückforderungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB in Höhe von 13.492,21 € zu. Auch die Feststellungsanträge zu 1) bis 3) sind aus den nachfolgenden Gründen unbegründet. Die Beklagte hat zwar die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen bis einschließlich 1.1.2012 nicht hinreichend formell begründet und der Kläger insoweit die erhöhten Prämien ohne Rechtsgrund geleistet. Die Beklagte hat sich aber wirksam auf die Einrede der Verjährung gemäß § 214 Abs. 1 BGB berufen. Hinsichtlich der weiteren Beitragserhöhungen – ab 1.4.2015 - liegt eine ordnungsgemäße formelle Begründung der Beitragserhöhungen durch die Beklagte vor, so dass die Kammer von einer wirksamen Beitragserhöhung auszugehen hatte, mithin der Kläger diese Prämien nicht rechtsgrundlos leistete. Im Einzelnen: 1. Der Kläger hat erhöhte Versicherungsprämien an die Beklagte im Zeitraum 1.1.2010 bis 1.3.2015 (Tarif H) bzw. bis 1.4.2018 (Tarif L) geleistet, ohne das hierfür ein Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ersichtlich wäre. Die ab dem 1.4.2015 geleisteten erhöhten Beiträge in dem Tarif H bzw. ab 1.4.2018 in dem Tarif L sind indes nicht rechtsgrundlos geleistet worden, da insoweit eine ordnungsgemäße Begründung im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG vorlag. a. Grundsätzlich steht der Beklagten das Recht zu vereinbarte Beiträge zu einer Krankheitskostenversicherung einseitig zu erhöhen (§ 203 Abs. 2 VVG). Die insoweit bis zum 1.1.2012 durch die Beklagte an den Kläger gerichteten Erhöhungsschreiben vom November 2009, November 2010 und November 2011 genügen den Anforderungen an eine hinreichende Begründung gemäß § 203 Abs. 5 VVG nicht. Nach § 203 Abs. 5 VVG sollen dem Versicherungsnehmer die „maßgeblichen Gründe“ für die Neufestsetzung der Prämie mitgeteilt werden. Aus dem Wortlaut folgt, dass die Beklagte nicht verpflichtet war dem Kläger sämtliche Kalkulationsgrundlagen für die von ihr angestrebte Beitragsanpassung mitzuteilen, die Gegenstand der Zustimmung durch den von ihr beauftragten Treuhänder waren. Insofern ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass es sich um ein Betriebsgeheimnis der jeweiligen Versicherung handelt, welches einen besonderen Schutz genießt und eine Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 174 Abs. 3 GVG begründen kann (vgl. BGH, Urt. v. 9.12.2015 – IV ZR 272/15 – juris). Welche konkreten Gründe als maßgeblich im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG darüber hinaus anzusehen sind, ist umstritten. aa. In Teilen der erstinstanzlichen Rechtsprechung und des Schrifttums (vgl. dazu etwa LG Neuruppin, VersR 2018, 469; LG Berlin, VersR 2018, 453 [457]; Klimke, VersR 2016, 22 [24]; Wendt, VersR 2018, 449 [453]) wird unter Heranziehung des Sinn und Zwecks der Vorschrift des § 203 Abs. 5 VVG abgeleitet, der Versicherungsnehmer müsse mindestens in die Lage versetzt werden, die konkrete Erhöhung anhand der Angaben des Versicherers unter die in § 203 Abs. 2 VVG genannten Voraussetzungen zu subsumieren. Nur so werde der Versicherungsnehmer in die Lage versetzt zumindest eine Plausibilitätskontrolle der Beitragserhöhung durchzuführen. Aufgrund der in § 203 Abs. 2 VVG genannten Voraussetzungen sei es daher erforderlich, dass dem Versicherungsnehmer mitgeteilt werde, welche der nach § 203 Abs. 2 S. 1 und 3 VVG möglichen Rechnungsgrundlagen sich verändert hätten, d.h. die Versicherungsleistungen oder die Sterbewahrscheinlichkeiten. Dazu müsse dem Versicherten auch die konkrete Höhe dieser Veränderung mitgeteilt werden, da der Versicherungsnehmer ansonsten nicht beurteilen könne, ob der sogenannte „auslösende Faktor“ (vgl. § 155 VAG) für eine Neukalkulation der Prämien erreicht ist. Teilweise wird gefordert, dass die Versicherung verpflichtet sei, dem Versicherten auch den Namen des Treuhänders mitzuteilen, der der Prämienerhöhung zugestimmt hat (etwa Klimke, VersR 2006, 22 [23]). bb. Eine andere Auffassung in der Rechtsprechung und Teilen der Literatur (vgl. hierzu etwa OLG Celle, Urt. v. 20.8.2018 – 8 U 57/18 – juris; Boetius in: MK/VVG, 2. Aufl., § 203 Rn. 1157; wohl auch Voit in: Prölss/Martin, 30. Aufl., VVG, § 203 Rn. 49) will § 203 Abs. 5 VVG nur eine Mitteilungspflicht dahingehend entnehmen, dass dem Versicherten nachvollziehbar wird, warum eine Prämienerhöhung erfolgt ist. Hieraus soll sich die Verpflichtung der Mitteilung der Rechnungsgrundlage ohne die konkrete zahlenmäßige Angabe der eingetretenen Veränderung. Auch die initiative Nennung des Namens des zustimmenden Treuhänders sei nicht erforderlich. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dem vorliegenden, hier streitrelevanten - dazu sogleich – Meinungsstreit ist, soweit ersichtlich, bisher nicht erfolgt (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 19.12.2018 – IV ZR 255/17, Rn. 64). cc. Im Ergebnis schließt sich die Kammer der letztgenannten Auffassung an. Hierfür spricht maßgeblich, dass aus dem gesetzgeberischen Zweck „Plausibilitätskontrolle“ keine konkrete Benennung veränderter Prozentsätze abgeleitet werden kann. Zwar mag eine Prüfung – unter Zuhilfenahme eines Finanzmathematikers – bei der Angabe einer konkreten Prozentzahl einfacher sein. Das Ziel der Plausibiliätskontrolle kann aber auch durch den Umstand gewahrt werden, dass dem Beitragszahler der Umstand mitgeteilt wird, dass eine Beitragsanpassung jedenfalls in dem änderungsrelevanten Größenraum notwendig wurde. Zwingend weitere Mitteilungspflichten lassen sich dem Wortlaut des § 203 Abs. 5 VVG nicht ableiten. Auch eine historische Auslegung nach dem Willen des Gesetzgebers spricht für eine zurückhaltende Anforderung an die Begründungspflichten des Versicherers (vgl. Brandt, VersR 2018, 453 [454], so wohl auch BGH, Urt. v. 19.1.2018 – IV ZR 255/17, Rn 35). Auch unter Anlegung eines zurückhaltenden Begründungserfordernisses werden die Schreiben der Beklagten vom November 2009, November 2010 und November 2011 den aufgezeigten Anforderungen nicht gerecht. Dem Schreiben der Beklagten vom November lässt sich nicht hinreichend deutlich entnehmen aus welchem Grund die Tarife des Klägers erhöht werden mussten. Allgemeine Ausführungen zur Nutzung „optimalen medizinischen Versorgung“ durch die Versicherten sind nicht geeignet zu begründen, warum gerade der Beitrag des Klägers erhöht werden musste. Auch dem Schreiben der Beklagten aus November 2010 lassen sich nur allgemeine Ausführungen zur Erhöhung von Beiträgen entnehmen. Soweit es dort heißt, dass „ die jährliche Überprüfung […] ergeben [hat], dass die Beiträge in einigen unserer Tarife angeglichen werden müssen“ , ergibt sich hieraus keine Begründung aus welchem Grund der konkrete Tarif des Klägers anzupassen war. Entsprechendes gilt für das Erhöhungsschreiben der Beklagten aus November 2011. Auch diesem Erhöhungsschreiben lassen sich nur allgemeine Ausführungen und Gründe für Beitragserhöhungen entnehmen. Konkrete Gründe für die Beitragserhöhung des streitgegenständlichen Tarifs finden sich nicht. Anders waren die Erhöhungsschreiben der Beklagten ab Februar 2015 zu beurteilen. Gemessen an den zuvor dargelegten Maßstäben genügt das Schreiben der Beklagten vom Februar 2015 den eingangs dargestellten Anforderungen. Als wesentlicher Grund der Beitragserhöhung des Klägers werden gestiegene Leistungsausgaben mitgeteilt. Auch dem Schreiben der Beklagten vom Februar 2016 lässt sich hinreichend deutlich entnehmen, dass der Grund für die Erhöhung der Beiträge des Klägers in den gestiegenen Gesundheitsausgaben zu sehen ist. Schließlich genügt das Schreiben der Beklagten vom Februar 2018 zur Erhöhung des Tarifs L ab 1.4.2018 den aufgezeigten Begründungspflichten im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG. In dem Schreiben vom Februar 2018 erfolgt eine Begründung durch gestiegene Gesundheitskosten. In dem gesonderten Schreiben zur Beitragsanpassung erfolgt eine Aufschlüsselung für alle Tarife nach Veränderung der Versicherungsleistung in Prozent und ggfs. der Veränderungen der Sterbetafel. 2. Das Vorliegen eines Begründungsmangels führt hinsichtlich der einzelnen erfolgten unwirksamen Beitragserhöhung nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Prämienanpassung für die Zukunft. Gemäß § 203 Abs. 5 VVG setzt die Begründung lediglich die für die Wirksamkeit der Prämie angeordnete Frist in Lauf. Daraus folgt, dass die Begründung auch - wie vorliegend, etwa durch zeitlich nachfolgende wirksame Erhöhungsverlangen bzw. mit der Klageerwiderung – für die Zukunft nachgeholt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17). Daraus folgt, dass vorliegend jedenfalls für die Prämienverlangen der Beklagten in dem Tarif H ab 1.4.2015 und dem Tarif L ab 1.4.2018 ein Rechtsgrund vorlag. 3. Soweit der Kläger erhöhte Versicherungsprämien rechtsgrundlos an die Beklagte geleistet hat, hat sich diese wirksam auf die Einrede der Verjährung gemäß § 214 Abs. 1 BGB berufen. Die Verjährung eines Rückforderungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB bestimmt sich gemäß §§ 195, 199 BGB. Voraussetzung des Beginns der Verjährung ist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB die Entstehung des Anspruchs sowie die Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners. Der Gläubiger des Bereicherungsanspruchs hat die erforderliche Kenntnis, wenn er die Leistung und die Tatsachen kennt, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 199 Rn. 27.). Eine Kenntnis des Klägers lag im vorliegenden Fall mit Zugang der jeweils an ihn gerichteten Erhöhungsschreiben vor. Nicht erforderlich ist, dass der Gläubiger den Vorgang rechtlich zutreffend bewertet (vgl. BGH, NJW 2008, 1729, 1732, Rn 26). Grundsätzlich reicht eine Kenntnis aus, die den Berechtigten in die Lage versetzt, – wenn auch nicht ohne Risiko – eine Feststellungsklage zu erheben (vgl. BGH, NJW 2013, 1801, Rn. 27), was hier anzunehmen ist, zumal den Versicherer dann die Darlegungs- und Beweislast für die Berechtigung der Prämienanpassung trifft (vgl. dazu BGH, VersR 2004, 991, Tz. 15; OLG Köln Urt. v. 7.4.2017 – 20 U 128/16, BeckRS 2017, 148327). Die 3-Jahres-Frist des § 195 BGB, beginnend ab Anspruchsentstehung (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) ist danach für die Beitragserhöhung ab 1.1.2010 am 31.12.2013 (Tarif H, Erhöhung um 27,23 €, L Erhöhung um 3,37 €) abgelaufen. Hinsichtlich der Beitragserhöhung zum 1.1.2011 lief die Frist der Verjährung am 31.12.2014 (Tarif H, Erhöhung um 25,88 €) ab. Hinsichtlich der Beitragserhöhung zum 1.1.2012 lief die Frist der Verjährung am 31.12.2015 (Tarif H Erhöhung um 57,47 €, L Erhöhung um jeweils 6,46 €). Soweit der Kläger in dem Zeitraum 1.1.2015 bis 1.3.2018 erhöhte Prämien in dem Tarif L an die Beklagte gezahlt hat, waren diese ebenfalls von der Verjährungseinrede der Beklagten umfasst. Insoweit handelt es sich um die einzelnen zurückforderbaren Prämienanteile um Nutzungen eines geschlossenen Stammrechts, was zur Folge hat, dass spätestens mit der Verjährung des Stammrechts – hier unbegründete Prämienerhöhung – auch die Ansprüche auf die einzelnen Leistungen verjährt sind (MüKoBGB/Grothe, 8. Aufl. 2018, BGB § 217 Rn 4). 4. Mangels Begründetheit der Klage in der Hauptsache hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zinsen unter Verzugsgesichtspunkten gemäß §§ 286, 288, 291 BGB. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils richtet sich nach § 709 ZPO.