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Urteil

17 O 90/18

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2019:0329.17O90.18.00
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Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 163.636,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.03.2018 sowie weitere 3.137,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.05.2018 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die ihm bzgl. des Gebäudes „X“, I-Weg …, … F durch die Beseitigung der in den Gutachten des Gerichtssachverständigen Dr.-Ing. G Nr. … vom 29.07.2016 und Nr. … vom 24.07.2017 festgestellten Mängel entstehen bzw. die als Minderwert des Gebäudes verbleiben.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 163.636,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.03.2018 sowie weitere 3.137,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.05.2018 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die ihm bzgl. des Gebäudes „X“, I-Weg …, … F durch die Beseitigung der in den Gutachten des Gerichtssachverständigen Dr.-Ing. G Nr. … vom 29.07.2016 und Nr. … vom 24.07.2017 festgestellten Mängel entstehen bzw. die als Minderwert des Gebäudes verbleiben. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadenersatz wegen mangelhafter Architektenleistung im Zusammenhang mit der Errichtung einer Einrichtung für Betreutes Wohnen in F. Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, der satzungsgemäß ausschließlich gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke verfolgt. In dieser Eigenschaft betreut er kranke und alte Personen in Krankenhäusern, Altenkrankenheimen sowie Alteneinrichtungen. Der Kläger betreibt u.a. eine Einrichtung für betreutes Wohnen an der L-Straße …, dem sog. „X1“. Im Jahr 2009 plante der Kläger den Neubau eines weiteren Gebäudes für Betreutes Wohnen mit 27 altersgerechten Wohneinheiten im I-Weg in F1, dem sog. „X“. Der Kläger beauftragte im Jahr 2009 den Architekten H mit der Erbringung der Leistungsphasen 1 bis 6. Die Beklagten waren unter ihrer damaligen Fa. C zunächst als Subplaner des Architekten H in den Leistungsphasen 6 und 7 tätig. Da der Kläger mit der Arbeit des Architekten H unzufrieden war, schied dieser aus dem Bauvorhaben aus. Stattdessen wurden die Beklagten mit der Erbringung der Restleistungen der Leistungsphase 5 beauftragt und mit der Erbringung der Leistungsphasen 8 und 9. Die Parteien vereinbarten, dass die Beklagten die Erstellung der Leistungsphase 5 einschließlich der Detailplanung vollständig übernehmen sollten. Grundlage der weiterführenden Tätigkeit der Beklagten im Rahmen der Leistungsphase 5 waren die durch den Kläger seinerzeit übergebenen Ausführungspläne des Architekten H. Dass die Ausführungsplanung durch die Beklagten weitergeführt werden sollte, entschied der Kläger im Mai 2010, einen Monat vor Beginn der Erdarbeiten. Es stellte sich heraus, dass die Beklagten die durch den Architekten H erstellten CAD-Ausführungspläne in ihrem System nicht verarbeiten konnten. Aufgrund dessen wurde vereinbart, dass die Beklagten auch die Leistungsphase 5 noch einmal komplett neu erstellen. Zur Spezifizierung der zu erbringenden Planungsleistungen wurde den Beklagten vom Kläger die Broschüre „Qualitätssiegel betreutes Wohnen für ältere Menschen Nordrhein Westfalen“ übergeben (Bl. 79 u. 104 ff. d. A). Unter Ziffer 3.1. wurden Qualitätsanforderungen genannt. Es wird darin auf die Vorgaben der BauO NRW i. d. bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung (im Folgenden: BauO NRW a. F.) sowie die DIN-Normen 18024-1 (01-1998), 18025-1 (12-1992) und 18025-2 (12-1992) Bezug genommen (Bl. 109 ff. d. A.). Nach der Fertigstellung des Gebäudes zeigte der Kläger gegenüber den Beklagten diverse Mängel an. Die Parteien führten diesbezüglich ab 2014 ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht F2 (Aktenzeichen: …). Das eingeholte Gutachten des Gerichtssachverständigen Dr.-Ing. G Nr. … vom 29.07.2016 und das Ergänzungsgutachten Nr. … vom 24.07.2017 ergaben die Feststellungen, auf die der Kläger die u. g. Mangelbehauptungen Nr. 1 bis 6 stützt. Es wurden gutachterlich Mängelbeseitigungskosten von 163.636,38 EUR netto festgestellt (Vgl. S. 49 ff. des Hauptgutachtens). Die exakte Dauer und die exakten Kosten der Mängelbeseitigung konnten jedoch aufgrund verschiedener, gutachterlich festgestellter Unwägbarkeiten noch nicht beziffert werden. Für die externe Unterbringung der Bewohner für die Dauer der Reparatur berechnete der Sachverständige etwa 500,- EUR pro Person, wobei die Dauer der Unterbringung nicht absehbar sei (Vgl. S. 52 d. Hauptgutachtens). Der erforderliche Aufwand zur externen Lagerung des Mobiliars war ebenfalls nicht absehbar. Der Gutachter stellte zudem fest, dass das Gebäude in Folge der Mängel eine Wertminderung erleiden würde, da nicht alle Baumängel mit vertretbarem Kostenaufwand beseitigt werden können (Vgl. S. 53 f. d. Hauptgutachtens). Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.02.2018 hat der Kläger die Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 163.636,38 EUR unter Fristsetzung bis zum 13.03.2018 aufgefordert. Das Schreiben blieb ohne Reaktion. Der Kläger behauptet, die von den beklagten Architekten erbrachten Bauplanungs- und Bauüberwachungsleistungen seien mangelhaft. Die von den Beklagten zu vertretenen Bauplanungs- und Überwachungsmängel, hätten sich im Bauwerk realisiert. Er stützt die Behauptungen auf die Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. G Nr. … vom 29.7.2016 und Nr. … vom 24.7.2017 (vgl. S. 33 ff. d. Hauptgutachtens und S. 28 ff. des Ergänzungsgutachtens). Im Einzelnen macht er die mangelhafte Architektenleistung für die folgenden baulichen Mangelerscheinungen verantwortlich: 1. Die Außentürschwellen der insgesamt 27 Wohneingangstüren und die insgesamt 27 Fenstertürschwellen zu den Terrassen/Balkonen sind nicht im Sinne der DIN-Normen 18040-1 und -2 barrierefrei ausgeführt worden. 2. Die Bewegungsflächen vor den Wohnungseingangstüren (Außenseite) der Wohneinheiten 3, 5, 6, 7, 8, 11, 13, 14, 15, 16, 19, 21, 22, 23, 24, 27 sind wegen der unzureichenden Breite von ca. 1,36 m anstatt 1,50 m zu gering bemessen, so dass die Vorgaben der DIN-Normen 18040-1 und -2 nicht erfüllt sind. 3. Die Türgriffe auf den Innen- und Außenseiten der Schiebetüren der Bäder der Altenwohnungen weisen nicht den erforderlichen Mindestabstand von den Türlaibungen auf (mind. 75 mm bis 100 mm). Es besteht Verletzungsgefahr. 4. Die Handläufe an den Treppenläufen im zentralen Treppenhaus des Gebäudes mit 27 Altenwohnungen sind nicht entsprechend den Vorgaben der DIN-Normen 18040-1 und 18040-2 am Ende der Stufen mindestens 30 cm horizontal weitergeführt worden. 5. Die Vorgaben der DIN-Norm 18040-1, wonach im Erschließungsplan vor den Wohnungseingangstüren nach einer Länge von höchstens 15 m eine größere Bewegungsfläche von 180 × 180 cm gegeben sein muss, wurde nicht umgesetzt. Dieser Mangel lässt sich mit annähernd verhältnismäßigen Mitteln und Kosten nicht nachbessern. 6. Die Bewegungsflächen auf den Innenseiten der Wohnungseingangstüren der Wohneinheiten 4, 12, 20 sind wegen der unzureichenden Breite von ca. 1,42/1,43 m anstatt mindestens 1,50 m zu gering bemessen, sodass die Vorgaben der DIN-Normen 18040-1 bzw. 18040-2 nicht erfüllt sind. In diesem Zusammenhang ist auch zu sehen, dass die Türknäufe und Türdrücker auf der Außenseite der Wohnungseingangstüren mit 37/38 cm anstatt mindestens 50 cm nicht den erforderlichen Mindestabstand von den begrenzenden Wänden aufweisen. Daraus ergäben sich Kosten für die Mängelbeseitigung in Höhe von 163.636,38 EUR netto. Bezüglich der Einzelheiten hinsichtlich der Zusammensetzung dieses Betrages wird auf die von dem Sachverständigen in selbständigen Beweisverfahren erstellte Kostenaufstellung (S. 39 ff. des Ergänzungsgutachtens). Für die außergerichtliche Vertretung des Klägers gegenüber den Beklagten sind vorprozessuale Rechtsanwaltskosten iHv 3137,91 EUR entstanden. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagten für die frühere Planungsleistung des Architekten H verantwortlich seien, da sie diese ohne Bedenken übernommen hätten. Sie hätten daher auch für etwaige Mängel des Bauwerks einzustehen, die ihren Ursprung in der übernommenen Planungsleistung haben (Bl. 139 d. A.). Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch haftend zur Zahlung von EUR 163.636,38 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.3.2018 an den Kläger zu verurteilen, 2. die Beklagten gesamtschuldnerisch haftend zur Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten von EUR 3.137,91 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu verurteilen, 3. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch haftend verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche über die in den Anträgen zu 1) und zu 2) genannten Klagesummen hinausgehenden Schäden zu ersetzen, die ihm durch die Beseitigung der in den Gutachten des Gerichtssachverständigen Dr.-Ing. G vom 2.1.2017 und vom 18.12.2014 festgestellten Mängel entstehen bzw. die als Minderwert des Gebäudes verbleiben. Der Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie sind der Ansicht, die Klage sei unschlüssig. Der Vortrag sei nicht ausreichend substantiiert. Dem Kläger obliege die Darlegungs- und Beweislast für eine Pflichtverletzung, einen entstandenen Schaden, die Höhe des Schadens und die erforderliche Kausalität. Das Gutachten des Sachverständigen G basiere durchgängig auf falschen Bewertungsgrundlagen. § 55 BauO NRW a. F. sei nicht einschlägig, da es sich bei dem Objekt nicht um ein öffentlich zugängliches Gebäude handele. Die DIN-Normen 18040-1 und 18040-2 seien ebenfalls nicht maßgeblich. DIN 18040-2 sei erst zu einem Zeitpunkt veröffentlicht worden, als der Rohbau bereits fertiggestellt war. Die DIN-Norm 18025-1, für die barrierefreie und rollstuhlgerechte Erstellung von Wohnungen, sei ebenfalls nicht anwendbar, da in der Broschüre ausschließlich von „Gehhilfen“ die Rede gewesen sei. Maßgeblich sei zu Leistungszeit ausschließlich die DIN 18025-2 gewesen. Die Akte des selbstständigen Beweisverfahrens LG F2 … waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe A. Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist bzgl. des Klageantrags zu 3) das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Da die Dauer und der Aufwand der Mängelbeseitigung noch ungewiss sind, ist zu erwarten, dass dem Kläger in diesem Zusammenhang weitere Schäden entstehen, wie etwa durch die Umsiedlung der Hausbewohner und die externe Lagerung des Mobiliars für die Dauer der Mangelbeseitigungsmaßnahmen. Zudem wird auch nach den Instandsetzungsarbeiten lt. dem Hauptgutachten G (vgl. S. 45) ein Minderwert verbleiben, der derzeit noch nicht geschätzt werden kann. II. Die Klage ist in vollem Umfang begründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von 163.636,38 EUR Schadensersatz in Form eines für die Beseitigung der im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Mängel zweckgebundenen und nach Durchführung der Arbeiten abzurechnenden Betrages aus den §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB. a) Die Parteien haben bezüglich des Neubauvorhabens „X“ einen Architektenvertrag geschlossen. Ein solcher ist als Werkvertrag zu klassifizieren, so dass auf die Haftung des Architekten die Vorschriften der §§ 631 ff. BGB Anwendung finden ( Pastor in: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 16. Aufl. 2018, Rn. 2164). Der Auftrag bezog sich dabei nach dem Ausscheiden des Architekten H unstreitig auf die Erbringung der Leistungsphasen 5 bis 9 der HOAI. b) Die Architektenleistung ist mangelhaft gem. §§ 634 Nr. 4, 633 BGB. Die vom Kläger vorgetragenen Mangelerscheinungen Nr. 1 bis 6 beruhen auf der mangelhaften Planungs- und Überwachungsleistung der beklagten Architekten. Die Planungs- und Überwachungsfehler sind den von den Beklagten übernommenen Leistungsphasen 5 (Ausführungsplanung) und 8 (Bauüberwachung) zuzuordnen. Diese Tatsachen stehen angesichts der gutachterlichen Feststellungen des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht F2 (Aktenzeichen: …) in den Gutachten des Gerichtssachverständigen Dr.-Ing. G Nr. … vom 29.07.2016 und des Ergänzungsgutachten Nr. … vom 24.07.2017 zur Überzeugung der Kammer fest, §§ 286, 493 Abs.1 ZPO: aa) Ein Mangel gem. § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB liegt vor, wenn die Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit abweicht. Die Einhaltung der im Rahmen der Beauftragung in Bezug genommenen DIN-Normen gem. der Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien wurde bei der Bauausführungsplanung und bei der Bauüberwachung nicht von den Beklagten sichergestellt. Eine Beschaffenheitsvereinbarung gem. § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB hinsichtlich der einzuhaltenden DIN-Normen ergibt sich aus der vom Kläger an die Beklagten unstreitig übergebenen Broschüre „Qualitätssiegel Betreutes Wohnen für ältere Menschen Nordrhein-Westfalen“ (Bl. 104 ff. d. A.) und der „Betriebsbeschreibung Betreutes Wohnen I-Weg“ (Bl. 98 ff. d. A.). Diese enthielten Spezifikationen hinsichtlich der barrierefreien Bauweise der zu erstellenden Wohneinrichtung. Es wird darin explizit auf die Normen der BauO NRW und die zum Zeitpunkt der Beauftragung einschlägigen DIN-Normen 18025-1 (12-1992), 18025-2 (12-1992) und 18024-1 (01-1998) Bezug genommen (Bl. 100 u. 109 d. A.). Entgegen der Auffassung der Beklagten sind insbesondere die Vorgaben von § 55 BauO NRW a. F. für die barrierefreie Bauausführung hinsichtlich des streitgegenständlichen Objekts zu beachten. § 55 Abs. 1 BauO NRW a. F. schreibt die Barrierefreiheit „öffentlich zugänglicher baulicher Anlagen“ vor. Auch wenn bei isolierter Betrachtung dieser Regelung möglicherweise zweifelhaft sein kann, ob die streitgegenständliche Einrichtung für Betreutes Wohnen hierzu zu zählen ist, ergibt jedenfalls die systematische Auslegung des Gesetzes eindeutig die Anwendbarkeit dieser Norm. Denn gem. § 55 Abs. 3 BauO NRW a. F. spricht davon, dass in bestimmten Einrichtungen für ältere Menschen, namentlich Altenwohnungen, die Anforderungen an die Barrierefreiheit nicht nur für die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teile gelten, sondern für die gesamte Anlage und die gesamten Einrichtungen. Der Gesetzgeber setzt also selbst voraus, dass es sich bei einer Einrichtung für Betreutes Wohnen um eine öffentlich zugängliche bauliche Anlage im Sinne des § 55 Abs. 1 BauO handelt und verschärft für diesen besonderen Typ sogar noch die Anforderungen an die Barrierefreiheit. Für die technische Umsetzung der gesetzlichen Forderung ist die DIN 18040 zugrunde zu legen (Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 10/2018, § 55 Bau O NRW, Rn. 13). Die technischen Vorgaben der DIN-Normen 18025-1 und 18025-2 wurden in der neueren DIN-Norm 18040-2 zusammengefasst (S. 26 d. Ergänzungsgutachtens Nr. … vom 24.07.2017). Die DIN-Norm 18040-1 enthält die Vorgaben des Vorgängers DIN-Norm 18024-2 (S. 26 d. Ergänzungsgutachtens Nr. … vom 24.07.2017). Die DIN 18040-1 legt fest, unter welchen technischen Voraussetzungen von einer Barrierefreiheit baulicher Anlagen ausgegangen werden kann. Dabei werden nun auch die Bedürfnisse von Menschen mit Sehbehinderung, Blindheit, Hörbehinderung neben den bislang in DIN-Norm 18024-2 enthaltenen Regelungen für Rollstuhlfahrer berücksichtigt (Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., a.a.O., 10/2018, § 55 BauO NRW, Rn. 16). bb) Von dieser vereinbarten Beschaffenheit weichen die Architektenleistungen der Beklagten ab, da zur Überzeugung der Kammer (§ 286 ZPO) aufgrund der im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. Ing. G feststeht, dass die vom Kläger vorgetragenen Baumängel (Nr. 1 bis 6) auf Fehlern der Architekten in den von ihnen übernommenen Leistungsphasen 5 und 8 beruhen. (1) Bezüglich der Außentürschwellen der Wohnungseingangstüren und der Fenstertürschwellen folgt aus dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dr. G, dass insoweit eine fehlerhafte Bauausführungsplanung vorliegt (vgl. S. 19 d. Ergänzungsgutachtens), der Mangel also der von den Beklagten übernommenen Leistungsphase 5 zuzuordnen ist. Das Bauwerk verstößt diesbezüglich gegen die einschlägigen DIN-Normen und damit gegen die Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien. Die Außentürschwellen der insgesamt 27 Wohneingangstüren und die insgesamt 27 Fenstertürschwellen zu den Terrassen/Balkonen sind nicht im Sinne der Normen DIN 18040-1 und 18040-2 barrierefrei ausgeführt worden (S. 39 des Hauptgutachtens). (2) Bezüglich der Bewegungsflächen vor den Wohnungseingangstüren liegen nach den Feststellungen des Sachverständigen sowohl ein Planungs- als auch ein Ausführungsmangel vor. Auf S. 21 des Ergänzungsgutachtens wird festgestellt, dass es sich ursprünglich um einen Fehler in der Genehmigungsplanung handelt, der in der Ausführungsplanung noch korrigierbar gewesen wäre. Dies haben die Beklagten jedoch versäumt. Darin liegt zudem nach Auffassung der Kammer ein der Leistungsphase 8 zuzuordnender Fehler der mangelnden Bauüberwachung, da es die Aufgabe der Beklagten war, sicherzustellen, dass bei der Bauausführung die anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Es besteht eine Abweichung von DIN 18040-1 und DIN 18040-2 sowie auch von den Vornormen DIN 18024 und 18025 (S. 37 des Hauptgutachtens). Die Bewegungsflächen vor den Wohnungseingangstüren (Außenseite) der Wohneinheiten 3, 5, 6, 7, 8, 11, 13, 14, 15, 16, 19, 21, 22, 23, 24, 27 sind wegen der unzureichenden Breite von ca. 1,36 m anstatt 1,50 m zu gering bemessen, so dass die Vorgaben der Normen DIN 18040-1 und -2 nicht erfüllt sind. (3) Bezüglich der Türgriffe auf den Innen- und Außenseiten der Schiebetüren in den Bädern liegen Fehler der beklagten Architekten in den Leistungsphasen 5 und 8 vor. Laut den Feststellungen auf S. 20 des Ergänzungsgutachtens handelt es sich hierbei um einen Mangel der Ausführungsplanung und der Bauüberwachung. Die Türgriffe auf den Innen- und Außenseiten der Schiebetüren in den Bädern der Altenwohnungen weisen nicht den erforderlichen Abstand von den Türlaibungen auf (mind. 75 mm bis 100 mm). Es besteht Verletzungsgefahr. Die Positionierung der Bügelgriffe ist laut Gutachten unzureichend gebrauchstüchtig (S. 38 u. 39 des Hauptgutachtens). (4) Den vom Beklagten bemängelten Handläufen an den Treppen des Gebäudes liegt eine fehlerhafte Bauausführungsplanung und somit ein Fehler der Leistungsphase 5 zu Grunde. Die Anordnung der Handläufe missachtet die Vorgaben der in Bezug genommenen DIN-Normen 18040-1. Dies folgt aus der expliziten Feststellung eines Fehlers der Ausführungsplanung durch den Sachverständigen auf S. 22 des Ergänzungsgutachtens Nr. … vom 24.7.2017. Die Handläufe an den Treppenläufen im zentralen Treppenhaus des Gebäudes mit 27 Altenwohnungen sind nicht entsprechend den Vorgaben der Normen DIN 18040 -1 am Ende der Stufen mindestens 30 cm horizontal weitergeführt worden (S. 43 des Hauptgutachtens). (5) Bzgl. des Bereiches vor den Wohnungseingangstüren liegt ein weiterer Mangel vor, der der von den Beklagten übernommenen Leistungsphase 8 zuzuordnen ist. Die Beklagten hätten im Rahmen ihrer Bauüberwachungspflicht die Überwachung der Ausführung des Objektes in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik sicherstellen müssen. Die Vorgaben der Norm DIN 18040-1, wonach vor den Wohnungseingangstüren nach einer Länge von höchstens 15 m eine größere Bewegungsfläche von 180 × 180 cm gegeben sein muss, wurde nicht umgesetzt. Das Gutachten stellt hierzu eine Abweichung von DIN 18040-1 fest (S. 42 u. 43 des Hauptgutachtens). (6) Schließlich liegt bezüglich der Bewegungsflächen auf den Innenseiten der Wohnungseingangstüren ein Fehler vor, der ebenfalls der Leistungsphase 8 zuzuordnen ist. Die Beklagten hätten im Rahmen der Bauüberwachung auch insoweit sicherstellen müssen, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Diesbezüglich stellt das Gutachten (S. 37 des Hauptgutachtens) jedoch fest, dass die Bewegungsflächen auf den Innenseiten der Wohnungseingangstüren der Wohneinheiten 4, 12, 20 wegen der unzureichenden Breite von ca. 1,42/1,43 m anstatt mindestens 1,50 m zu gering bemessen sind, so dass die Vorgaben der Normen DIN 18040-1 bzw. DIN 18040-2 nicht erfüllt sind. In diesem Zusammenhang ist außerdem festzustellen, dass die Türknäufe und Türdrücker auf der Außenseite der Wohnungseingangstüren mit 37/38 cm anstatt mindestens 50 cm nicht den erforderlichen Mindestabstand von den begrenzenden Wänden aufweisen. cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten waren die geltend gemachten Mängel des Architektenwerkes vom Kläger auch hinreichend substantiiert dargelegt worden. Zur Substantiierung ist es ausreichend, wenn der Auftraggeber die sichtbaren Mangelerscheinungen einer vom Architekten geschuldeten Leistung zuordnet ( Werner/Frechen in: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 16. Aufl. 2018, Rn. 1983). Der Kläger hat Bauplanungs- und Überwachungsfehler als Ursache für die beschriebenen Mangelerscheinungen genannt und die u. g. Mängel somit auf eine mangelhafte Architektenwerkleistung zurückgeführt und somit seiner Darlegungslast genügt. dd) Zur Feststellung der Mangelhaftigkeit des Werkes der Beklagten bedurfte es nicht der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens („Obergutachtens“) gem. § 412 ZPO. Gem. § 493 Abs.1 ZPO ist das Ergebnis des selbstständigen Beweisverfahrens wie eine durchgeführte Beweisaufnahme zu behandeln. Die Einwände der Beklagten gegen die dortige Begutachtung greifen nicht durch. Diese berufen sich insoweit praktisch ausschließlich auf die ihrerseits eingeholte gutachterliche Stellungnahme des Privatsachverständigen Dr.-Ing. N zum Hauptgutachten des Gerichtssachverständigen G. Dessen Einwände sind jedoch vom Sachverständigen G in seinem Ergänzungsgutachten (S. 23 ff.) überzeugend widerlegt worden. Insbesondere der gewichtigste Einwand der Beklagten, dass es keinen DIN Verstoß geben könne, da die DIN 18040-2 zum Leistungszeitpunkt noch nicht erschienen war, wurde darin widerlegt. Der Sachverständige hat dargelegt, dass die Anforderungen der DIN 18040-2 inhaltlich bereits in den einschlägigen DIN-Vorgängernormen enthalten waren und somit bereits vor in Kraft treten der Norm zu den anerkannten Regeln der Technik zählten. c) Das Verschulden der beklagten Architekten wird gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet; sie haben auch keine Tatsachen vorgetragen, die geeignet wären sie zu exkulpieren. Insbesondere haben die Beklagten auch die der Leistungsphase 5 zuzuordnenden Planungsmängel zu vertreten. Ein Verweis auf die Übernahme der Planungsphase 5 vom Architekten H berührt ihre eigene Haftung nicht. Zum einen wurde die Bauausführungsplanung von den Beklagten nämlich vollständig neu erstellt und war daher auch soweit Teile der Vorplanung übernommen wurden, von den Beklagten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Dies gilt unbeschadet der Tatsache, dass mit den Beklagten hinsichtlich dieser Leistungsphase in Ansehung der Vorplanung nur ein vermindertes Honorar vereinbart wurde. Zum anderen darf der bauleitende Architekt bei der Durchführung der Objektüberwachung (Leistungsphase 8) nicht ungeprüft Planungsleistungen Dritter übernehmen. Vielmehr hat dieser die ihm zur Verfügung gestellte Ausführungsplanung eines anderen Architekten darauf zu überprüfen, ob sie mängelfrei ist und die Mängel ggf. zu korrigieren (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.1997 – 22 U 68/97, NJW-RR 1998, 741). d) Die vom Kläger geltend gemachten Kosten der Mängelbeseitigung in Höhe von 163.636,38 EUR sind gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ersatzfähig. Der Anspruchssteller ist nach dem Grundsatz der Naturalrestitution so zu stellen, als wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nie eingetreten wäre (§§ 249 ff. BGB). Ein umfassender Ausgleich des verletzten Interesses des Bestellers im Rahmen des Schadensersatzanspruchs gem. §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB wegen Planungs- oder Überwachungsfehlern, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, erfordert danach auch die Überwälzung der Vorfinanzierung auf den Architekten in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags an den Besteller (BGH, NJW 2018, 1463, Rn. 67). Der Kläger beziffert die Kosten der Mängelbeseitigung in der Klageschrift auf 163.636,38 EUR netto. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Vortrag des Klägers hinreichend substantiiert. Er bezieht sich dabei ausdrücklich auf die Feststellungen des Sachverständigen G im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens. Dieser ermittelt auf den S. 39 ff. der Ergänzungsgutachtens für die Kammer in jeder Hinsicht nachvollziehbar einen Betrag i. H. v. 163.636,38 EUR netto, auf den der Kläger seine Klage zulässigerweise beschränkt hat. Den diesbezüglichen Feststellungen des Sachverständigen sind die Beklagten nicht entgegengetreten. 2. Gem. den §§ 280 Abs. 1, 634 Nr. 4 BGB besteht außerdem ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten auf Schadenersatz hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i. H. v 3.137,91 EUR. 3. Die Klage ist auch hinsichtlich des Feststellungsantrages zu 3) begründet. Es besteht dem Grund nach ein Schadenersatzanspruch gem. §§ 280 Abs. 1, 634 Nr. 4 BGB. Damit besteht eine Ersatzpflicht bezüglich der Kosten für die Beseitigung der Baumängel, die ihre Ursache im mangelhaften Architektenwerk haben. 4. Der Zinsanspruch folgt hinsichtlich des Antrages zu 1) aus den §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB und hinsichtlich des Antrages zu 2) aus den §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288, 291 BGB. B. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 S. 1 und 2, 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO.