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Urteil

6 O 296/18 Verkehrsrecht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2019:0225.6O296.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz nach einem behaupteten Verkehrsunfall. Der Kläger ist Halter und Eigentümer eines PKW N, amtliches Kennzeichen … . Dieser wurde am 28.11.2017 auf ihn zugelassen. Die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen, bei dem das Fahrzeug G mit dem belgischen amtlichen Kennzeichen … versichert ist. Halter des belgischen Fahrzeugs ist Herr H. Am 21.12.2017 gab der Kläger bei einem Kfz-Sachverständigenbüro in F die Begutachtung seines Fahrzeugs in Auftrag. Hierbei wurden Beschädigungen an dem Fahrzeug festgestellt. Laut Gutachten betragen die Reparaturkosten netto 7.124,66 €. Ferner gibt das Gutachten an, dass das klägerische Fahrzeug einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 10.250,00 € und einen Restwert in Höhe von 3.500,00 € aufwies. Für die Erstellung des Gutachtens wurden dem Kläger 1.185,54 € in Rechnung gestellt. Die Reparaturkosten, die Gutachterkosten sowie eine Unkostenpauschale in Höhe von 30,00 € machte der Kläger gegenüber der Beklagten als Schadensersatz aus einem Unfallgeschehen geltend. Ob ein Unfall stattgefunden hat und inwieweit die Beklagte hierbei zum Schadensersatz gegenüber dem Kläger verpflichtet ist, ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls lehnte die Beklagte die Regulierung des vom Kläger behaupteten Schadens ab. Der Kläger behauptet, dass sein Fahrzeug am 16.12.2017 gegen 21:30 Uhr in Belgien in T auf einem Supermarktparkplatz abgestellt gewesen sei. Sein parkendes Fahrzeug sei zu der angegebenen Zeit von dem belgischen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … beim Rückwärtsfahren beschädigt worden. Fahrer des belgischen Fahrzeugs sei der polnische Staatsangehörige H1 gewesen. Vor Ort sei dann von ihm - dem Kläger - und dem Fahrer des belgischen Fahrzeugs ein Unfallbericht ausgefüllt und unterschrieben worden. In diesem habe der Fahrer des belgischen Fahrzeugs seine Schuld anerkannt. Der Kläger behauptet weiter, dass alle in dem Gutachten aufgeführten Schäden an seinem Fahrzeug durch den streitgegenständlichen Unfall entstanden seien. Er ist der Ansicht, dass die Kollision für ihn unabwendbar gewesen sei, da sein Fahrzeug geparkt gewesen sei. Er meint ferner, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihn von vorgerichtlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten freizustellen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.340,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.01.2018 zu zahlen sowie ihn von der Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 808,13 € gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass es den vom Kläger geschilderten Unfall so nie gegeben habe. Bei ihr seien im Dezember 2017 verschiedene Meldungen über angeblich von dem belgischen Fahrzeug verursachte Schäden eingegangen. Wegen der Häufung der Schadensfälle habe sie bei ihrem Versicherungsnehmer, Herrn H, nachgefragt. Dieser habe angegeben, dass er das streitgegenständliche Fahrzeug im August 2017 erworben habe, um mit ihm Lieferungen und einen Umzug auszuführen. Er habe das Fahrzeug von August bis etwa Oktober 2017 genutzt. Im Oktober 2017 habe er einen neuen Lieferwagen erworben und das hier streitgegenständliche Fahrzeug über eine Internetseite zum Verkauf angeboten. Im November 2017 seien drei angebliche Kaufinteressenten bei ihm erschienen und hätten die Fahrzeugunterlagen kopiert bzw. abfotografiert. Zu einem Verkauf des Fahrzeugs sei es dann jedoch nicht gekommen. Das Fahrzeug habe den gesamten Monat Dezember 2017 in der Auffahrt der Zweitwohnung des H in T1 gestanden. Herr H habe es auch an niemanden ausgeliehen. Herr H habe weiter berichtet, dass er keinen Herrn H1 kenne. Auch sei sein Fahrzeug am 16.12.2017 nicht in T gewesen. Die Beklagte behauptet überdies, dass ein weiterer, gegenüber ihr angezeigter Unfall angeblich ebenfalls durch Herrn H1 verursacht worden sei. Die Beklagte behauptet ferner, dass der streitgegenständliche Parkplatz leer gewesen sei. Denn bei dem Unfalltag habe es sich um einen Samstag gehandelt, an dem der Supermarkt um 20:00 Uhr geschlossen habe. Die Beklagte bestreitet die Schadenshöhe. Sie behauptet, dass die auf den Bildern dargestellten Beschädigungen keine Reparaturkosten in Höhe von 8.478,35 € verursachen könnten. Ein solcher Schaden könne durch ein Anrempeln beim Einparken nicht entstanden sein. Ferner bestreitet sei die Höhe des Zeitwerts des klägerischen Fahrzeugs. Sie ist der Ansicht, dass nach dem hier anwendbaren belgischen Recht ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliege. Es gebe insoweit keine dem deutschen Recht vergleichbare 130 % - Regelung. Nach belgischem Recht sei daher allenfalls ein Schaden in Höhe von 6.750,00 € ersatzfähig. Darüber hinaus sehe das belgische Recht einen expliziten Haftungsausschluss bei widerrechtlicher Nutzung von Kraftfahrzeugen vor. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. A. Zulässigkeit Das Landgericht Essen ist für die Entscheidung über den vorliegenden Rechtsstreit international und örtlich zuständig. Es handelt sich um einen Sachverhalt mit Auslandsbezug, so dass die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu prüfen war. Diese richtet sich vorliegend nach der EuGVVO. Der Kläger richtet seine Klage gegen den Haftpflichtversicherer des behaupteten Unfallgegners. Nach Art. 11 Abs. 1 lit. b EuGVVO kann ein Versicherer, der seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat, auch vor den Gerichten des Staates verklagt werden, in dem der Kläger seinen Wohnsitz hat. Der Kläger hat seinen Wohnsitz in F. Art. 11 EuGVVO regelt neben der internationalen auch die örtliche Zuständigkeit. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich aus den §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. B. Begründetheit Die Klage ist indes unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung von 8.340,20 €. I. Anwendbares Recht Da es sich um einen Sachverhalt mit Auslandsbezug handelt, war zunächst das anwendbare Recht zu bestimmen. Vorliegend ist das belgische Sachrecht anwendbar. Das anwendbare Recht war vorliegend nach der Rom II-VO zu bestimmen. Unstreitig haben die Parteien keine Rechtswahl im Sinne des Art. 14 getroffen. Da die hiesigen Parteien darüber hinaus keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat haben, ist gemäß Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO der Ort des Schadenseintritts maßgeblich. Der Eintritt des Schadens bestand in der behaupteten Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs. Dies soll nach dem Vortrag des Klägers in Belgien, T, stattgefunden haben. Nach Art. 24 Rom II-VO handelt es sich bei der Verweisung auf belgisches Recht um eine Sachnormverweisungen, so dass eine etwaige Rück- oder Weiterverweisung nicht zu prüfen war. Zunächst kann der Kläger seinen Anspruch gegen die Beklagte als belgisches Versicherungsunternehmen geltend machen. Gemäß Art. 18 Rom II-VO ist eine Direktklage gegen den Versicherer hier zulässig, da auch nach belgischem Sachrecht ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer besteht. Darüber hinaus unterfallen dem belgischen Recht neben den Voraussetzungen für einen etwaigen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger auch die Voraussetzungen für eine Haftung des Versicherers gegenüber dem Kläger. II. Anspruchsvoraussetzungen Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Klägers gegen den Versicherungsnehmer der Beklagten liegen nicht vor. Nach Art. 1382 des belgischen Zivilgesetzbuches (ZGB) ist jede Person, die durch eine fehlerhafte Handlung einer anderen Person einen Schaden zufügt, entschädigungspflichtig. Dabei sieht das belgische Recht - genau wie das deutsche - die Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen beim Anspruchsteller. Der Kläger muss daher nachvollziehbar darlegen, dass durch einen ganz konkreten Geschehensablauf der von ihm behauptete Schaden durch das versicherte Fahrzeug verursacht wurde. An einer solchen nachvollziehbaren Darlegung fehlt es bereits. Zwar hat der Kläger ein Geschehen geschildert. Dieses ist jedoch nicht geeignet, einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Vielmehr hat das Gericht aufgrund der dargelegten Tatsachen den Schluss gezogen, dass es den Unfall, so wie vom Kläger geschildert, nicht gegeben hat. Nach dem Vortrag des Klägers in der Klageschrift und den Angaben des Klägers in seiner persönlichen Anhörung gemäß § 141 ZPO Verhandlungstermin vom 25.02.2019 kommt ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz nicht in Betracht. Denn die vom Kläger geschilderten Umstände enthalten zahlreiche Beweisanzeichen dafür, dass der geschilderte Unfall so nicht stattgefunden hat. Es kann im Ergebnis nach Auffassung der Kammer dahinstehen, ob sich das klägerische Fahrzeug und das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug zum behaupteten Zeitpunkt auf dem Supermarktparkplatz in Belgien befanden und dort beim Ausparken des belgischen Fahrzeugs kollidiert sind. Denn selbst wenn dieser Vorgang so stattgefunden haben sollte, so stünden dem Kläger Ansprüche gegen die Beklagte nicht zu, da die Kammer insofern jedenfalls von einem Einverständnis des Klägers in eine Beschädigung seines Fahrzeugs ausgeht, die einen Ersatzanspruch - auch nach belgischem Recht - ausschließt. Der gesamte vom Kläger geschilderte Ablauf sowie übrige Umstände des Falles sprechen für einen erdachten bzw. jedenfalls manipulierten Verkehrsunfall. Beweisanzeichen dafür, dass es sich um ein manipuliertes Unfallgeschehen handelt, können sich unter anderem ergeben aus dem geschilderten Unfallhergang, der Art der Schäden, dem Anlass der Fahrt, der Art der beteiligten Fahrzeuge und dem Verhalten der Parteien im Prozess. Derlei Beweisanzeichen liegen vor. Dies ergibt sich zunächst aus der Art und dem Hergang des behaupteten Unfalls. Das klägerische Fahrzeug war abgeparkt und die Kollision erfolgte beim Ausparken des belgischen Fahrzeugs. Hierdurch war ein Verletzungsrisiko für den Kläger ausgeschlossen und für den Fahrer des belgischen Fahrzeugs aufgrund der geringen Geschwindigkeit äußerst niedrig. Zudem ergab sich hieraus eine eindeutige Haftungslage, bei der der Kläger eine volle Haftung der Gegenseite erwarten konnte. Ihn – den Kläger – träfe keine Mithaftung. Weitere Anzeichen folgen aus dem Ort und der Zeit des behaupteten Geschehens. Der Unfall soll sich im Ausland ereignet haben, wobei der Unfallort vom Wohnort des Klägers eine gut zweistündige Fahrt entfernt sein soll. Unstreitig handelt es sich bei dem behaupteten Unfallort um den Parkplatz eines Supermarktes. Dieser hatte zur Unfallzeit geschlossen, so dass Personen, die während des Einkaufs ihren Wagen auf dem Parkplatz parkten, zwischenzeitlich das Gelände verlassen hatten. Die Beteiligten konnten daher davon ausgehen, dass es unbeteiligte Zeugen nicht geben werde. Solche gab es nach dem klägerischen Vortrag tatsächlich nicht. Auch das Fahrzeug des behaupteten Schädigers weist vorliegend auf einen nicht stattgefundenen bzw. jedenfalls abgesprochenen Unfall hin. Es handelt sich um ein Fahrzeug, das am Umfalltag unstreitig nicht von seinem Halter gefahren worden ist. Der belgische Halter lässt insoweit vortragen, dass er das Fahrzeug nicht verliehen hat und den Fahrer, einen polnischen Staatsbürger, nicht kenne. Das Fahrzeug war zudem erst wenige Monate vor dem Unfall auf den Halter zugelassen und bei der Beklagten versichert und nach dessen Angaben jedenfalls seit zwei Monaten vor dem Unfall nicht mehr genutzt. Nicht zuletzt handelt es sich bei dem belgischen Fahrzeug um einen Kleintransporter, der mit dem Pkw des Klägers kollidiert sein soll. Des Weiteren handelte es sich bei dem klägerischen Fahrzeug um ein zum Zeitpunkt des behaupteten Unfalls zwölf Jahre alte N1 mit einer Gesamtlaufleistung von über 180.000 km, dessen Wiederbeschaffungswert durch den Kläger unter Verweis auf ein Gutachten immerhin noch mit 10.250,00 € angegeben wurde. Dieses Fahrzeug ließ der Kläger wenige Wochen vor dem behaupteten Unfall auf sich zu. Auch die Abrechnung des Schadens gegenüber der Beklagten enthält Anzeichen für einen erdachten bzw. manipulierten Unfall. Denn der Kläger rechnet zum einen auf fiktiver Basis ab. Zum anderen steht das Fahrzeug für eine Begutachtung nicht zur Verfügung, weil er es wenige Monate nach dem Unfall in unrepariertem Zustand verkauft hat. Das Fahrzeug wies – laut der vorgelegten Fotos – einen Streifschaden auf, der hier zu verhältnismäßig hohen Reparaturkosten geführt haben soll. Laut Skizze auf dem nicht in deutscher Sprache zur Akte gereichten Unfallbericht soll der Schaden am belgischen Fahrzeug dagegen nur eine geringe Fläche des Fahrzeugs, nämlich die hintere linke Ecke betroffen haben. Das geschilderte Geschehen unmittelbar nach dem Unfall weist ebenfalls auf eine Unfallmanipulation hin. Die behaupteten Unfallbeteiligten haben davon abgesehen, die Polizei hinzuzurufen. Vielmehr habe der Schädiger nach dem klägerischen Vortrag vor Ort seine vollumfängliche Schuld eingestanden, so dass lediglich ein Unfallprotokoll gefertigt worden sei. Schließlich ergeben sich aus dem Verhalten des Klägers im Verfahren Beweisanzeichen dafür, dass es hier nicht zu dem behaupteten Geschehen gekommen ist. Zunächst richtet sich die Klage allein gegen den Haftpflichtversicherer, nicht indes gegen Fahrzeugführer oder Halter, obwohl dem Kläger die ladungsfähige Anschrift beider Personen bekannt ist. Dass beide natürlichen Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland haben, kann als Erklärung hier nicht herangezogen werden, da auch die beklagte Versicherung ihren Sitz im europäischen Ausland hat. Den Unfall selbst kann der Kläger nicht schildern, da er nach eigenen Angaben nicht anwesend gewesen sei. Vielmehr sei es so gewesen, dass der Schädiger nach der Kollision an der Tür des Hauses, in dem sich der Kläger aufgehalten habe, geklingelt habe. Woher der Schädiger die Kenntnis hatte, wo sich der Kläger aufgehalten habe, vermochte der Kläger nicht zu erläutern. Dagegen ergeben sich aus dem klägerischen Vortrag keine Umstände, die ein Beweisanzeichen dafür darstellen, dass sich ein Unfall - so wie geschildert - tatsächlich ereignet hat. Nur vollständigkeitshalber sei erwähnt, dass der Kläger nicht nachvollziehbar erklären konnte, warum sich sein Fahrzeug am Tag des Unfalls auf dem Supermarktparkplatz befand. Hierbei hat die Kammer selbstverständlich berücksichtigt, dass der Kläger nur teilweise der deutschen Sprache mächtig ist. Dennoch stand der Vortrag in der Klageschrift im Widerspruch zu seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Er gab, nach § 141 ZPO persönlich angehört, an, dass er am Tag des behaupteten Unfalls zu Besuch bei seiner Tochter gewesen sei. Dies sei in M gewesen. Der Parkplatz habe sich in unmittelbarer Nähe zum Haus befunden. Der Parkplatz befindet sich indes nicht in M, sondern laut Vortrag in der Klage in T. Dieser Ort ist - anders als vom Prozessbevollmächtigten des Klägers vermutet - auch kein Stadtteil von M, er liegt lediglich in der Nähe. Nach der Darstellung des Klägers im Termin sei seine Tochter verheiratet mit dem als Zeugen benannten Herrn Z und lebe mit diesem in einem Haus. Laut Klageschrift ist Herr Z nicht in in T wohnhaft, sondern in L, was vom Supermarktparkplatz etwa 10 Kilometer entfernt ist. Diesen Umstand vermochte er nicht zu erklären. Mangels bestehender Hauptforderung hat der Kläger gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen bzw. vorgerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen aus Verzugsgesichtspunkten. Auch dieser Anspruch richtet sich nach belgischem Sachrecht. Eine Verpflichtung zum Schadensersatz aus Verzug ohne bestehende Leistungspflicht kennt indes auch das belgische Sachrecht nicht. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus deutschem Recht und hier aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit, die sich ebenfalls nach deutschem Recht richtet, ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 8.340,20 EUR festgesetzt.