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Urteil

18 O 371/16 Privatversicherungsrecht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2019:0123.18O371.16.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 54.433,94 € zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 29.12.2016 aus einem Betrag von 27.846,86 € sowie 1.022,58 € monatlich ab Februar 2019, jeweils fällig zum ersten eines laufenden Monats ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt vierteljährlich vorauszuzahlen für die Dauer der Berufsunfähigkeit des Klägers, längstens jedoch bis zum 1.12.2023 zu zahlen,

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 2.339,74 € sowie monatlich ab Februar 2019 einen Betrag von 89,99 € jeweils fällig zum Ersten eines laufenden Monats ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt vierteljährlich vorauszuzahlen für die Dauer der Berufsunfähigkeit des Klägers, längstens jedoch bis zum 1.12.2023, zu zahlen.

Der Beklagte wird schließlich verurteilt, den Kläger von den Ansprüchen des Rechtsanwalts N gegen den Kläger in Höhe von 2.085,95 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 44% und der Beklagte 56% zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 54.433,94 € zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 29.12.2016 aus einem Betrag von 27.846,86 € sowie 1.022,58 € monatlich ab Februar 2019, jeweils fällig zum ersten eines laufenden Monats ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt vierteljährlich vorauszuzahlen für die Dauer der Berufsunfähigkeit des Klägers, längstens jedoch bis zum 1.12.2023 zu zahlen, Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 2.339,74 € sowie monatlich ab Februar 2019 einen Betrag von 89,99 € jeweils fällig zum Ersten eines laufenden Monats ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt vierteljährlich vorauszuzahlen für die Dauer der Berufsunfähigkeit des Klägers, längstens jedoch bis zum 1.12.2023, zu zahlen. Der Beklagte wird schließlich verurteilt, den Kläger von den Ansprüchen des Rechtsanwalts N gegen den Kläger in Höhe von 2.085,95 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 44% und der Beklagte 56% zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger nimmt den Beklagten im Rahmen eines Rechtsanwaltsregresses in Anspruch. Der Beklagte vertrat den Kläger in einem gerichtlichen Verfahren gegen dessen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Der Kläger war als Garten- und Landschaftsbauer tätig. Er beauftragte den Beklagten, Ansprüche gegen die F AG - im Folgenden Versicherung - aus einer zwischen dem Kläger und der Versicherung geschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung gerichtlich durchzusetzen. Nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen sollte dem Kläger bei Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Rente in Höhe von 1.022,58 € längstens für die Zeit bis zum 1.12.2023 zustehen. Der Kläger zahlte einen Betrag in Höhe von 124,04 € monatlich, der sich aus einem Betrag für die Lebensversicherung in Höhe von 89,99 € und einem Betrag für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in Höhe von 33,05 € zusammensetzte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zu den Akten gereichten Versicherungsschein für die Zeit ab 1.12.1989 nebst Versicherungsbedingungen verwiesen. Der Kläger meldete am 10.08.2001 Ansprüche bei der Versicherung - der späteren damaligen Beklagten - an. Mit Schreiben vom 13.09.2005 sandte die Versicherung dem Kläger einen Fragebogen zu. Am 06.09.2006 lehnte die Versicherung Leistungen ab und wies auf die 6-monatige Ausschlussfrist gemäß § 12 Abs. 3 VVG a.F. hin. Der Kläger beauftragte daraufhin den Beklagten im Januar 2007 mit der Erhebung einer Klage und übergab ihm das Ablehnungsschreiben der Versicherung. Mit Schriftsatz vom 06.03.2007 – bei Gericht am gleichen Tag eingegangen - erhob der Beklagte Klage gegen die Versicherung vor dem Landgericht L (…) und beantragte Zahlung rückständiger Renten in Höhe von 69.535,44 € sowie künftiger Renten und Beitragsfreistellung. Dabei ging der Beklagte von einer Leistungspflicht ab 01.06.2001 bis 1.2.2007 aus und bezifferte die Zahlungsansprüche auf 69.535, 44 € (68 x 1.022,58 €). Der Beklagte begründete die Klage dahingehend, dass der Kläger wegen seiner bestehenden Rückenerkrankung mit weiteren vereinzelten Diagnosen zur Ausübung seiner letzten beruflichen Tätigkeit nicht mehr in der Lage sei. Er führte u.a. aus, bei dem Kläger lägen ein Bandscheibenvorfall sowie der zwischenzeitlich erhobene Verdacht der Erkrankung an einem Morbus Bechterew (Spondylitis ankylosans) vor. Eine chronische Darmerkrankung (Colitis ulcerosa) des Klägers wurde seitens des Beklagten nicht ausgeführt. Das Landgericht L setzte am 19.04.2007 den Streitwert fest und forderte am 11.05.2007 einen Kostenvorschuss an. Der Beklagte schrieb am 16.05.2007 an die Rechtsschutzversicherung, diese zahlte den Vorschuss am 15.06.2007 ein, die Klage wurde der Versicherung am 07.07.2007 zugestellt. Am 08.09.2007 wies das Landgericht L darauf hin, dass möglicherweise die Frist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. versäumt sei. Mit Schriftsatz vom 25.7.2007 trug der Beklagte unter Beifügung eines entsprechenden ärztlichen Attestes ergänzend vor, dass bei dem Kläger nunmehr ein Morbus Bechterew diagnostiziert worden wäre. Am 05.06.2008 kündigte der Kläger das Mandat mit dem Beklagten und stellte am 08.07.2009 einen neuen Leistungsantrag aufgrund eingetretener Berufsunfähigkeit bei der Versicherung mit der Begründung an einem Morbus Bechterew erkrankt zu sein. Die Beklagte verneinte eine Verschlechterung des Gesundheitszustands, so dass der Kläger eine neue Klage einreichte. Unter dem 4.6.2009, bei Gericht eingegangen am 5.6.2009, erhob der Kläger eine weitere Klage vor dem Landgericht L1 (…) gegen die Versicherung und beantragte Zahlung rückständiger Renten in Höhe von 11.248,38 € sowie künftiger Renten und Beitragsfreistellung. Streitgegenstand waren die rückständigen Renten für die Zeit von August 2008 bis Juni 2009 in Höhe von 11.248,38 € (11 x 1.022,58 €) sowie laufende Leistungen bis zum 1.12.2023. Zur Begründung trug der Kläger u.a. die Erkrankung an einem Morbus Bechterew sowie einer Colitis ulcerosa vor. Der Beklagte wurde mit Schreiben vom 12.09.2008 aufgefordert, seine Haftpflicht-versicherung zu informieren. Diese und der Beklagte erklärten alljährlich Verjährungsverzicht. Dem Beklagten wurde am 27.07.2009 der Streit verkündet. Einen Vergleichsvorschlag des Landgerichts L im dem Verfahren … i.H.v. 70.000,- € lehnte die Versicherung ab, bot ihrerseits aber Zahlung i.H.v. 49.000,- € an. Zu dem Vergleichsvorschlag und seiner etwaigen Einstandspflicht äußerte sich der Beklagte nicht. Mit Beweisbeschluss des Landgerichts L in dem Verfahren … wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten zu der damaligen beweisbedürftigen Behauptung des Klägers, dass dieser infolge Krankheit (Wirbelsäulenbeschwerden) seit Juni 2006 berufsunfähig erkrankt ist, eingeholt; weitergehend zu der beweisbedürftigen Behauptung, dass dieser infolge eines Morbus Bechterew seit zumindest Juni 2008 berufsunfähig erkrankt ist. Zum Sachverständigen wurde H, Facharzt für Orthopädie, bestellt. Dieser beantwortete die an ihn gestellten Beweisfragen dahingehend, dass der Kläger nicht infolge Krankheit (Wirbelsäulenbeschwerden) seit Juni 2006 berufsunfähig erkrankt sei. Der Kläger sei jedenfalls infolge der Erkrankung eines Morbus Bechterew zumindest seit Juni 2008 berufsunfähig erkrankt. Bei der Erkrankung handle es sich um eine eigenständige Erkrankung. Später bot der Beklagte dem Kläger zur Abgeltung aller Ansprüche eine Zahlung i.H.v. 10.000,- € an. Das Landgericht L wies am 18.06.2012 die Klage in dem Verfahren … mit der Begründung ab, die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. sei versäumt. Das Urteil wurde rechtskräftig. Das Landgericht L1 gab der Klage in dem Verfahren … am 29.2.2016 vollumfänglich statt und verurteilte die Versicherung zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 11.248,38 € sowie künftiger monatlicher Rentenzahlungen in Höhe von 1.022,58 € längstens bis zum 1.12.2023 sowie Beitragsfreistellung. In dem Urteil des Landgerichts L1 vom 29.2.2016 finden sich keine Ausführungen dazu, ob bei dem Kläger eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gegenüber seinem ersten Leistungsantrag aus dem Jahr 2005 eingetreten war. Die Versicherung legte gegen das ergangene Urteil des Landgerichts L1 fristgemäß Berufung ein. Vor dem Oberlandesgericht L2 schlossen die Parteien auf Vorschlag des Gerichtes einen Vergleich, nach welchem die Versicherung zur Abgeltung aller Forderungen und Auflösung der Berufsunfähigkeitsversicherung an den Kläger einen Betrag in Höhe von 115.000,- € zahlte. Der Kläger begehrt vorliegend im Wege des Anwaltsregresses rückständige Leistungen ab 06/2001 und künftige Leistungen bis zum Ende der Vertragslaufzeit, wobei er sich die Vergleichssumme in dem Verfahren … LG L1 anrechnen lässt. Der Kläger ist der Auffassung, dass der Beklagte rechtswidrig und schuldhaft eine Pflicht aus dem zwischen den Parteien vereinbarten Anwaltsvertrag verletzt habe und ihm daraus ein Vermögensschaden entstanden sei. Hierzu führt er aus, dass der Beklagte pflichtwidrig die Klagefrist gemäß § 12 Abs. 3 S. 2 VVG a.F. in dem Verfahren … LG L nicht eingehalten habe, sowie es pflichtwidrig unterlassen zu haben, die ihm – dem Beklagten – bekannten Erkrankungen in Form des Morbus Bechterew und Colitis ulcerosa zum Gegenstand des Verfahrens … LG L zu machen. Er behauptet weiter, dass wenn der Beklagte die Erkrankung Morbus Bechterew in das Verfahren … LG L streitgegenständlich miteingeführt hätte, gerichtlich festgestellt worden wäre, dass er – der Kläger – bereits ab Juni 2001 berufsunfähig war. Ebenso hätte die Darmerkrankung berücksichtigt werden müssen. Bei Berücksichtigung dieses Klagegenstandes hätte er ein obsiegendes Urteil in dem Verfahren … LG L gegen die Versicherung erstritten. Er behauptet ferner, dass er aufgrund seiner festgestellten Erkrankungen seine konkrete berufliche Tätigkeit als Garten- und Landschaftsbauer unter Vereinzelung seiner täglichen Tätigkeiten seit dem Jahr 2001 nicht ausüben konnte. Eine Berufsunfähigkeit aufgrund der Erkrankung an einem Morbus Bechterew habe jedenfalls ab September 2005 vorgelegen. Hinsichtlich der konkreten Berufstätigkeit und betrieblichen Organisation des Klägers wird auf die Ausführungen des klägerischen Schriftsatzes vom 14.11.2016, S. 11-15 Bezug genommen. Der Kläger beantragt, an ihn 86.276,48 € zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszins-satz seit 15.4.2007, an ihn weitere 1.022,58 € monatlich ab Dezember 2016, jeweils fällig zum ersten eines laufenden Monats ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt vierteljährlich voraus zu zahlen für die Dauer des Fortbestands der Berufsunfähigkeit des Klägers, längstens jedoch bis zum 1.12.2023, an ihn 89,99 € monatlich ab Dezember 2016, jeweils fällig zum ersten eines laufenden Monats ab dem Fälligkeitszeitpunkt vierteljährlich voraus zu zahlen für die Dauer des Fortbestands der Berufsunfähigkeit, längstens bis zum 1.12.2023. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, dass der Kläger seine beruflichen Einschränkungen allein auf seine Rückenbeschwerden gestützt habe. Von einer Darmerkrankung habe weder die Versicherung noch der Beklagte selbst etwas gewusst. Auf das Erfordernis eines neuen Leistungsantrages gegenüber der Versicherung habe er – der Beklagte – den Kläger mehrfach hingewiesen; zuletzt am 1.10.2007 im Rahmen einer Besprechung ab 16.30 Uhr. Im Übrigen habe sich diese auf die behauptete Berufsunfähigkeit des Klägers nicht ausgewirkt. Zur Zeit der Klageerhebung in dem Verfahren … LG L habe es keine gesicherte Diagnose für eine Erkrankung des Klägers an einem Morbus Bechterew gegeben. Erst nach entsprechender Diagnose sei dieser in den Prozess eingeführt worden. Der Beklagte vertritt die Ansicht, dass sich – soweit ihm überhaupt irgendwelche Versäumnisse angelastet werden könnten – diese sich hinsichtlich der Erkrankungen Morbus Bechterew und Colitis ulcerosa im gerichtlichen Verfahren … LG L nicht ausgewirkt hätten, da das Landgericht die Begutachtung des Kläger auch zu diesen Erkrankungen vorgenommen habe. Der Beklagte behauptet, dass zwar in dem Verfahren … LG L eine Leistungspflicht der Versicherung ab Juni 2001 beantragt wurde, was zwischen den Parteien unstreitig ist, der Kläger aber durch den Beklagten darauf hingewiesen worden sei, dass zu diesem Zeitpunkt keine Erfolgsaussichten bestanden haben, da der Kläger der Versicherung zu diesem Zeitpunkt keine Gelegenheit zur Leistungsprüfung gegeben habe. Im Übrigen habe ausweislich des in dem Verfahren … LG L eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen H vom 12.2.2011 erst eine Berufsunfähigkeit ab Juni 2008 vorgelegen. Der Beklagte behauptet weiter, dass die Klageschrift innerhalb der Frist des § 12 Abs. 3 VVG eingereicht worden sei – was zwischen den Parteien unstreitig ist – und vertritt hierzu die Ansicht, dass die weiteren erfolgten Verzögerungen nicht dem Beklagten anzulasten seien. Im Übrigen sei dem Kläger jedenfalls kein Schaden entstanden, da eine Berufsunfähigkeit erst ab Juni 2008 bestanden hätte, wie sich im Rahmen des Verfahrens … LG L1 gezeigt habe. Warum in zweiter Instanz in dem weiteren Verfahren … LG L1 ein Vergleich geschlossen worden sei, erschließe sich anhand des Klägervortrags nicht. Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 7.6.2017. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen Q, Chefarzt der Orthopädie und Osteologie sowie dessen ergänzende mündliche Gutachtenerstattung ausweislich des Sitzungsprotokoll vom 23.1.2019 Bezug genommen. Die Akten der Verfahren … LG L und … LG L1 sowie des darauffolgenden Berufungsverfahrens OLG L2 waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, die Protokolle der mündlichen Verhandlungen und die Entscheidungsgründe verwiesen. Entscheidungsgründe Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadenersatz in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe gemäß §§ 280 Abs. 1, 675, 611 BGB. 1 . Der Beklagte hat gegenüber dem Kläger rechtswidrig und schuldhaft eine Pflicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Anwaltsvertrag verletzt, indem er die durch das Landgericht L in dem Verfahren … geforderte Einzahlung eines Vorschusses zu spät vorgenommen hat. Die eingereichte Klage gerichtet an die Versicherung des Klägers ist daraufhin erst nach Ablauf der 6-Monatsfrist gemäß § 12 Abs. 3 VVG a.F. zugestellt worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsanwalt kraft des Anwaltsvertrages verpflichtet, innerhalb der Grenzen des (auch beschränkten) Mandats (vgl. BGH NJW 2002, 1147 ff.; BGH NJW 1997, 2168, 2169) die Interessen seines Auftraggebers nach jeder Richtung und umfassend wahrzunehmen (BGH NJW-RR 2000, 791 ff., BGH NJW 1998, 900, 901; BGH NJW 1988, 1079, 1080; BGH NJW 1988, 486, 487). Dem Mandanten hat der Anwalt diejenigen Schritte zu empfehlen, die zu dem erstrebten Ziel führen können. Dabei muss er den Auftraggeber vor Nachteilen bewahren, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Deshalb hat der Anwalt insbesondere auch darauf zu achten, ob dem Mandanten zwischenzeitlich wegen eines materiellrechtlichen oder prozessualen Fristablaufs ein Rechtsverlust droht und diesem durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken (BGH NJW 2002, 1117, 1119) (so OLG Hamm, Urteil vom 29. April 2008 – 28 U 139/07 –, Rn. 58, juris). Der Kläger wurde mit Schreiben vom 06.09.2006 über die Leistungsablehnung der später beklagten Versicherung informiert und gem. § 12 VVG a. F wirksam belehrt. Die Rechtsbelehrung in einem Ablehnungsschreiben muss den Versicherungsnehmer klar und deutlich darüber aufklären, dass er durch bloßen Zeitablauf seinen materiellen Versicherungsanspruch verliert, wenn er ihn nicht vor Fristende gerichtlich geltend macht (BGH VersR 1978, 313; Römer-Langheid, VVG, § 12 Rn. 74). Auch darf die Belehrung über die gerichtliche Geltendmachung die Wahrung der Frist nicht erschweren (OLG Hamm, Urteil vom 04. Mai 2001 – 20 U 199/00 –, Rn. 26, juris). Das vorliegende Belehrungsschreiben enthält alle notwendigen Informationen und hat dem Kläger unmissverständlich vor Augen geführt, dass er durch bloßen Zeitablauf ohne Einreichung einer Klage seinen materiellen Versicherungsanspruch verliert. Der Beklagte hat die Frist zur Klageeinreichung versäumt. Die Frist zur Klageerhebung gemäß § 12 Abs. 3 VVG a.F. lief am 07.03.2007 ab. Zwar ging die Klageschrift an diesem Tage bei Gericht ein, sie wurde aber nicht rechtzeitig im Sinne von „demnächst“ zugestellt. Der Versicherungsnehmer muss jedoch in diesem Fall alles ihm Zumutbare tun, damit die Zustellung der Klage „demnächst” i.S.v. § 167 ZPO erfolgen kann. Er muss nicht nur Verzögerungen vermeiden, sondern auch im Sinne einer größtmöglichen Beschleunigung wirken. Bei der Prüfung der Frage, ob diese Anforderungen erfüllt sind, ist auf den Zeitraum abzustellen, den ein Rechtsanwalt bei angemessener Sachbehandlung für eine ordnungsgemäße Prozessführung benötigt (OLG Hamm, Urteil vom 04. Mai 2001 – 20 U 199/00 –, Rn. 32, juris). Dabei war hinsichtlich der Frist zur Einzahlung des Kostenvorschusses ein Zwei-Wochen-Zeitraum als angemessen anzusehen, wobei es nicht darauf ankommt, dass hier vorliegend eine Rechtsschutzversicherung beteiligt war. Würde man in diesem Fall von einer Fristverlängerung ausgehen, würde der rechtsschutzversicherte Kläger unangemessen bevorzugt. Der Vorschuss wurde erst über einen Monat nach der Kostenanforderung gezahlt, weshalb es hinsichtlich der Fristversäumnis nicht darauf ankommt, ob der Vorschuss ggf. schon auf die Festsetzung des Streitwertes hin zu zahlen war. Der Beklagte hat die eingetretene Pflichtverletzung aufgrund fahrlässigen Handelns im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB zu vertreten. Ein solches Vertretenmüssen wird zugunsten des Klägers gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Gründe, die ein Vertreten müssen des Beklagten entfallen lassen würden, hat dieser nicht dargetan. Insbesondere entlastet den Beklagten nicht der Umstand, dass die im vorliegenden Fall beteiligte Rechtsschutzversicherung des Klägers den seitens des Gerichts angeforderten Vorschuss erst am 15.06.2007 bei Gericht einzahlte. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsanwalts alle für einen Prozesserfolg notwendigen Maßnahmen zu treffen (vgl. Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 280 Rn. 71). Hierzu zählt auch die Pflicht durch geeignete eigene Maßnahmen sicherzustellen, dass eine Klagefrist gewahrt wird. 2. Durch die erfolgte Fristversäumung des Beklagten ist dem Kläger ein geltend gemachter kausaler Schaden entstanden. Eine rechtzeitige zugestellte Klage hätte zu einem Erfolg im Sinne der nunmehr im vorliegenden Regressverfahren gestellten Klageanträge geführt. In dem Rechtsstreit gegen die Versicherung hätte der Kläger mit den Anträgen, wie sie nunmehr Gegenstand des vorliegenden Regressverfahrens sind, in Höhe des aus dem Tenor ersichtlichen Umfangs richtigerweise obsiegt. Hängt im zu entscheidenden Fall die Haftung des Rechtsanwalts vom Ausgang eines Vorprozesses ab, ist nicht darauf abzustellen, wie dieser voraussichtlich geendet hätte, sondern welche Entscheidung - nach Auffassung des Regressgerichts - richtigerweise hätte ergehen müssen (st. Rspr.; vgl. nur BGH NJW 1996, 2501; BGH NJW 1988, 3013). Die Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte ist zu beachten (BGH NJW 2001, 146, 148; BGH NJW-RR 2006, 1070, 1071 - Steuerberater). 3. Eine fristgemäß zugestellte Klage gegen die Versicherung mit der Behauptung einer Erkrankung des Klägers an einem Morbus Bechterew (Spondyloathritis) hätte zumindest zu einem teilweisen Klageerfolg geführt, weil ein Versicherungsfall ab September 2005 eingetreten war und hierfür eine Deckung bestand. a.) Der Eintritt des Versicherungsfalles als solchem ergibt sich daraus, dass der Kläger zur Überzeugung der Kammer jedenfalls ab September 2005 berufsunfähig geworden ist. Berufsunfähigkeit i.S.d. einschlägigen §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 BBUZ liegt dann vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen mindestens zu 50% außerstande ist, ihren Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer Lebensstellung entspricht. Ob der Versicherte wegen seiner Gesundheitsbeeinträchtigung außerstande ist, seinen Beruf weiter auszuüben, ist nach Klärung des konkreten Tätigkeitsbildes nötigenfalls mit Hilfe eines dafür kompetenten Sachverständigen zu entscheiden, wobei es darauf ankommt, ob der Versicherte prägende wesentliche Einzelverrichtungen seiner Tätigkeit nicht mehr ausüben kann (Prölss/Martin, VVG, 30. Auflage, § 2 BU, Rn. 17 m.w.N.). b.) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bei der Beurteilung, ob ein Versicherter bedingungsgemäß berufsunfähig geworden sei, zunächst darauf abzustellen, wie sich seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen in seiner konkreten Berufsausübung auswirken. Deshalb muss bekannt sein, wie das Arbeitsfeld des Versicherten tatsächlich beschaffen ist und welche Anforderungen es an ihn stellt. Insoweit ist es Sache desjenigen, der den Eintritt von Berufsunfähigkeit geltend machen will, hierzu substantiiert vorzutragen und im Fall des Bestreitens Beweis für sein Vorbringen anzutreten. Als Sachvortrag genügt dazu nicht die Angabe des Berufstyps und der Arbeitszeit, vielmehr muss eine ganz konkrete Arbeitsbeschreibung verlangt werden, mit der die anfallenden Tätigkeiten ihrer Art, ihres Umfangs wie ihrer Häufigkeit nach für einen Außenstehenden nachvollziehbar werden. Ein vom Gericht eingeschalteter Sachverständiger muss wissen, welchen - für ihn unverrückbaren - Sachverhalt er zugrunde zu legen hat. Erst dann erscheint es unbedenklich, ihn auch zu Frage und Ausmaß einer gesundheitsbedingten Einschränkung der Fähigkeit des Versicherten, den vorgegebenen Anforderungen gerecht zu werden, Stellung nehmen zu lassen (so OLG Hamm, Urteil v. 29. April 2008 – 28 U 139/07 –, Rn. 74, juris). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer, insbesondere aufgrund der beigezogenen Akten des Verfahrens … Landgericht L1 fest, dass der Kläger in dem von ihm behaupteten Umfang als Garten- und Landschaftsbauer tätig gewesen ist. Die in dem dortigen Verfahren im Rahmen einer umfangreichen Beweisaufnahme festgestellten konkreten Tätigkeiten in Art, Dauer und Umfang entsprechen der klägerischen Behauptung im vorliegenden Verfahren. Es handelt sich dabei um den gleichen Lebenssachverhalt, der Gegenstand der Verfahren … LG L und … LG L1 gewesen ist. Soweit der Beklagte im Rahmen seiner Klageerwiderung vom 21.2.2017 sämtliche Angaben zur Tätigkeit und Organisation des Betriebs des Klägers bestritten hat und auf Verweisungstätigkeiten aus einem Schriftsatz des Versicherers vom 13.4.2012 berufen hat (dazu unter f.), sah sich die Kammer nicht veranlasst eine erneute Beweisaufnahme zum konkreten Berufsbild des Klägers im vorliegenden Verfahren durchzuführen. Das schlichte Bestreiten unter Bezugnahme auf Schreiben die bereits Gegenstand der genannten vorgerichtlichen Verfahren des Landgerichts L waren, sind zur Überzeugung der Kammer nicht geeignet Zweifel an der Richtigkeit des behaupteten konkreten Berufsbildes des Klägers zu wecken. Hier hätte es nach Auffassung der Kammer eines konkreten Vortrags bedurft, warum die in dem Verfahren … Landgericht L1 getroffenen Feststellungen tatsächlich nicht den Behauptungen des Klägers im vorliegenden Verfahren entsprechen sollen. Einen entsprechenden Vortrag hat der Beklagte nicht vorgebracht. Insoweit bedurfte es auch keines Hinweises nach § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO, da es sich zwar um einen entscheidungserheblichen Umstand handelt, dieser von den Parteien aber erkennbar nicht übersehen oder für unerheblich gehalten wurde. Klägerseits wurde bereits mit Schriftsatz vom 31.5.2017 (Bl. 184 d.A.) nach vorherigem Bestreiten des Beklagten darauf hingewiesen, dass bereits in dem Verfahren … LG L1 eine umfangreiche Beweisaufnahme zur konkreten Tätigkeit des Klägers, Umstrukturierung des Betriebes sowie Verweisung auf eine andere berufliche Tätigkeit stattgefunden habe. Dass der Beklagte - auch über die längere Verfahrensdauer - diesen Umstand ebenfalls nicht übersehen hat, lässt sich bereits dem letzten Schriftsatz des Beklagten vom 7.1.2019 (Bl. 410 d.A.) entnehmen, mit dem der Beklagte selbst ausgeführt hat, dass „allein eine Beschwerdesymptomatik nicht zur bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit führ[e], wie ebenfalls bereits dargelegt wurde.“ Dennoch sah sich der Beklagte nicht veranlasst, konkrete Behauptungen in Bezug auf die bereits gerichtlich in dem Verfahren … Landgericht L1 getroffenen Feststellungen vorzutragen und ggf. unter Beweis zu stellen. c.) Soweit der Kläger behauptet hat, dass bei ihm eine Berufsunfähigkeit bereits seit Januar 2001 bestanden habe, fehlt es für den vorliegenden Regress bereits an einem kausalen Schaden. Hinsichtlich des Zeitraums 06/2001 bis jedenfalls zu dem neuerlichen Antrag des Klägers aus 09/2005 ist ein kausaler Schaden ausgeschlossen, weil der Kläger insoweit nicht im Ansatz darlegt, dass eine Berufsunfähigkeit bei ihm eingetreten sein könnte. Seitens des Klägers wird auch nicht vorgetragen, dass die später beklagte Versicherung ausreichend Informationen hatte, um überhaupt in die Leistungsprüfung einzusteigen. Da im vorliegenden Verfahren Kostenschäden nicht geltend gemacht werden, ist es für den vorliegenden Regress auch unschädlich, dass der Beklagte im Ausgangsverfahren eine Berufsunfähigkeit ab 2001 geltend gemacht hat. d.) Nach den Versicherungsbedingungen (Beiakte, Bd. I, LG L - …, Bl. 21 f.) ergibt sich, dass die Berufsunfähigkeit spätestens 3 Monate ab ihrem Entstehen angezeigt werden muss, andernfalls ein Leistungs- und Betragsbefreiungsanspruch erst ab dem Monat der Anzeige besteht (§ 1 Abs. 2 S. 2 BBUZ). Angesichts der Anzeige des Klägers im September 2005 war ein Anspruch aus Rechtsgründen erst ab diesem Zeitpunkt möglich. aa.) Die Voraussetzungen einer Berufsunfähigkeit ab September 2005 sind hier zur Überzeugung der Kammer erfüllt. Die dafür grundlegende Überzeugung ergibt sich für die Kammer aus den schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen Q, Chefarzt für Orthopädie, sowie den beigezogenen Akten der Zivilverfahren vor dem Landgericht L (… LG L und … LG L1). Der Sachverständige Q ist in seinem vorgelegten Gutachten vom 13.3.2018 auszugsweise zu folgenden Resultaten gelangt: Bei dem Kläger lägen eine Enteropathische Spondylarthropathie bei Colitis ulcerosa DD Spondylitis anklysans (sog. Morbus Bechterew) mit beidseitiger Sakroiliitis und HLA B27-Nachweis bei Flachrücken mit deutlicher Entfaltungsstörung der Rumpfwirbelsäule (konkret eingeschränkte Aufrichtbarkeit des Brustwirbelsäulen Abschnitts und deutlich eingeschränkter Fingerspitzen-Fußboden-Abstand) vor. Weiterhin lägen bei dem Kläger eine Epicondylopathia humeri lateralis rechts, eine Abrollbehinderung beider Füße bei Knick-Senk-Spreiz-Fuß sowie ein V.a. Hallux rigidus rechts vor. Bei dem Kläger konnte der Sachverständige die Diagnose einer seronegativen Spondylarthropathie (Spondylarthritis) stellen. Die Spondyloarthritiden zählten zur Gruppe chronisch-entzündlicher Wirbelsäulenerkrankungen. Hierbei könne es sich bei dem Kläger entweder um eine enteropathische Spondylarthritis bei Colitis Ulcerosa (Spondylarthritis mit chronisch entzündlicher Darmerkrankung) oder um eine ankylosierende Spondylitis (sog. Morbus Bechterew) handeln. Dabei hat der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Anhörung im Termin vom 23.1.2019 deutlich gemacht, dass es sich bei der Diagnose Colitis ulcerosa oder DD Spondylitis anklysans (sog. Morbus Bechterew) nur um eine unterschiedliche Bezeichnung für eine chronifizierte oder nicht chronifizierte Darmerkrankung handelt. Beide Erkrankungen seien der gleichen Krankheitsgruppe zuzuordnen. In Bezug auf den wesentlichen Umstand, dass es sich um eine Entzündung der Gelenke handle, seien beide Erkrankungen gleich. Eine chronisch entzündliche Darmerkrankung im Sinne einer Colitis ulcerosa sei ein Nebenkriterium in der Klassifikation der „European Spondylarthropathy Study Group“ für Spondylarthritis, der in diesen Zeitraum vorrangig benutzten Klassifikation. Bei dem Kläger seien die folgenden Hauptkriterien zur Diagnose der genannten seronegativen Spondylarthropathie (Spondylarthritis) erfüllt. Es hätten sich Rückenschmerzen vor dem 45. Lebensjahr des Klägers gezeigt. Dabei habe es sich um einen schleichenden Beginn gehandelt. Es sei eine Besserung des Schmerzes durch Übungen bzw. bei Bewegung eingetreten, diese sei einhergehend mit einer Morgensteifigkeit des Körpers des Klägers über einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten. An sog. Nebenkriterien erfülle der Kläger das Kriterium einer familiären Vorgeschichte einer chronisch entzündlichen Darmerkrankung. So leide der Vater des Klägers ebenfalls an einer Colitis ulcerosa. Ebenso leide der Kläger als Nebenkriterium an einer Colitis ulcerosa Sakroiliitis bilateral. Erfülle der Patient ein Hauptkriterium und mindestens ein Nebenkriterium liege die Diagnose einer Spondylarthropathie (Spondylarthritis) vor. So läge der Fall hier bei dem Kläger. Aufbauend auf der festgestellten Diagnose einer seronegativen Spondylarthropathie (Spondylarthritis) mit beidseitiger Sakroiliitis kommt der Sachverständige Q zu dem Ergebnis, dass diese Diagnose schon deutlich vor Mitte des Jahres 2007 gestellt hätte werden können. Eine dahingehende Diagnose, verbunden mit dem Vorliegen einer Berufsunfähigkeit, hätte zumindest mit Sicherheit für den Zeitpunkt September 2005 festgestellt werden müssen. Dabei stützt der Sachverständige seine Beurteilung maßgeblich auf die vorliegenden Röntgenbilder. Im Rahmen der mündlichen Anhörung hat der Sachverständige anhand der vorliegenden Röntgenbilder deutlich aufgezeigt, dass bereits zu einem frühen Zeitpunkt, deutlich vor dem September 2005 Anzeichen einer Erkrankung an einem Morbus Bechterew erkennbar gewesen seien. Die aufgenommenen und in Anwesenheit der Parteien im Rahmen der mündlichen Anhörung im Termin vom 23.1.2018 unter Hinzuziehung jeweils beratender Fachärzte in Augenschein genommenen Röntgenbilder würden in den Jahren ihrer Aufnahme eine zunehmende Sklerosierung der Kreuzdarmbeinfuge zeigen. Die sei ein typischer Hinweis auf das Vorliegen einer Erkrankung seronegativen Spondylarthropathie (Spondylarthritis) bzw. Morbus Bechterew Erkrankung. In Verbindung mit der persönlichen Anamnese des Klägers – hier etwa den geschilderten Schmerzen und der geschilderten nachvollziehbaren Morgensteifigkeit des Klägers, hätte sich bereits im September 2005 die Diagnose eines Morbus Bechterew stellen lassen, insbesondere in Abgrenzung zu schlichten degenerativen Verschleißerscheinungen. Auch seien die festgestellten Veränderungen zu früh für degenerative Veränderungen feststellbar gewesen. Ebenfalls sei die „verwaschene Struktur“ der sichtbaren Veränderungen ungewöhnlich für eine degenerative Veränderung. Eine entsprechende Diagnose musste - zumindest teilweise – auch der seitens des Beklagten mitgebrachte Facharzt M konstatieren. Für den Sachverständigen als Rheumatologen seien die Indizien für die gestellte Diagnose klar und eindeutig. Er könne sich den Umstand, warum bei dem Kläger die festgestellte Diagnose von behandelten Ärzten nicht zu einem viel früheren Zeitpunkt festgestellt worden wäre, nur so erklären, dass der Kläger auch über andere Schmerzen geklagt habe und diese dann in den Vordergrund bei der Behandlung und Diagnosestellung geraten seien. Diese Ausführungen stellen sich für die Kammer als uneingeschränkt nachvollziehbar dar, sie schließt sich der Beurteilung des medizinischen Sachverständigen Q nach eigener Prüfung vollumfänglich an. bb.) Soweit der Beklagte die Auffassung vertreten hat, dass der Sachverständige im Rahmen seines Gutachtens nicht die sog. ROMA-Kriterien zur Beurteilung des Vorliegens einer seronegativen Spondylarthropathie herangezogen habe, hat dieser im Rahmen seiner mündlichen Anhörung überzeugend dargelegt, dass er die zum Beurteilungszeitraum September 2005 anwendbaren Kriterien der „European Spondylarthropathy Study Group“ verwendet habe. Insoweit hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass bei dem Kläger die Kriterien der Familienvorgeschichte – es gab bereits in der Familie eine entzündliche Darmerkrankung - , eine Morgensteifigkeit, eine einseitige Entzündung des Kreuzdarmbeingelenks sowie einen positiven HLB-27-Befund vorgelegen haben. Dabei hat der Sachverständige auch deutlich gemacht, dass nicht jeder positive HLB-27-Befund auf eine Erkrankung auf einen Morbus Bechterew schließen lässt. Soweit seitens des Beklagten dem Sachverständigen der Bericht der Ärztin W vom 14.1.2008 – Anlagen zum Schriftsatz vom 29.6.2017, dort Bl. 23 unten, vorgehalten wurde, hat der Sachverständige für die Kammer nachvollziehbar ausgeführt, dass es richtig sei, dass das Vollbild einer Iliosakrie nicht vorliege. Dabei sei aber zu sehen, dass dieses oft gar nicht entwickelt würde und im vorliegenden Fall zu sehen sei, dass hier an beiden Seiten bereits Entzündungen feststellbar gewesen seien. So sei es etwa so, dass bei Frauen z.B. niemals ein sogenanntes Vollbild erreicht werde. Bei dem Kläger liege indes schon eine Ausprägung von 60 bis 70 Prozent vor, wenn man das Vollbild bei 100 ansetze. Soweit dem Sachverständigen seitens des Beklagtenvertreters vorgehalten wurden, dass in dem genannten Bericht von einer beginnenden Erkrankung die Rede sei, was aber im Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen des Sachverständigen stehen würde, hat dieser überzeugend ausgeführt, dass die dortige Epikrise bereits widersprüchlich sei. Auf der einen Seite werde von einer bestehenden Erkrankung geredet, auf der anderen Seite werde ausgeführt, es liege eine Colitis ulcerosa mit einer beginnenden enteropathischen Spondylarthropathy vor. Das ist aus Sicht des Sachverständigen nicht schlüssig, da es sich dabei nicht um sei verschiedenen Erkrankungen handeln würde. Ergänzend hat der Sachverständige ausgeführt, dass der in dem Bericht zugrundeliegende Röntgenbefund zwar ein wesentliches Mittel zur Erkennung sei, aber insbesondere der Familienanamnese und die bereits erwähnten weiteren Besonderheiten ein entsprechendes Gewicht zukomme. Soweit dem Sachverständigen seitens des Beklagtenvertreters vorgehalten worden ist, dass der bei dem Kläger gemessene „Schoberwert“ (Schober-Zeichen oder Schober-Maß) relativ normal erscheine, hat dieser zur Überzeugung der Kammer ausgeführt, dass er nicht wisse, wann am Tag das Schobermaß gemessen worden sein soll. Dieses habe aber mit der Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule zu tun und sei allein für die Beurteilung einer Erkrankung des Iliosakralgelenkes wenig aussagekräftig. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat der Sachverständige H in seinem Gutachten vom 12.2.2011 in dem ursprünglichen Verfahren … LG L nicht abweichend eine Berufsunfähigkeit erst ab Juni 2008 festgestellt. Gegenstand des Gutachtens war gerade allein die Frage, ob eine Berufsunfähigkeit ab Juni 2008 vorgelegen habe. Ausführungen zu der Frage, ob auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Berufsunfähigkeit des Klägers vorgelegen hat, waren gerade nicht Gegenstand des Beweisbeschlusses des Landgerichts L in dem Verfahren … . cc.) Die Überzeugung der Kammer hinsichtlich der konkreten Auswirkungen der festgestellten Erkrankung des Klägers auf seine konkret ausgeübte Berufstätigkeit stützt sich maßgeblich auf die getroffenen Feststellungen des Sachverständigen Q. Insbesondere anhand der in dem Verfahren … LG L1 umfangreichen getroffenen Feststellungen sowie der Feststellungen des Sachverständigen H in seinem Gutachten vom 12.2.2011 zum konkreten Berufsbild des Klägers bestehen bei der Kammer keine Zweifel, dass der Sachverständige Q im Rahmen seiner mündlichen Anhörung aus sachverständiger Sicht ebenfalls eine Berufsunfähigkeit des Klägers auch zum Zeitpunkt September 2005 angenommen hat. Dabei hat der Sachverständige deutlich gemacht, dass die konkret ausgeübten Tätigkeiten des Klägers mit schwerer körperlicher Arbeit verbunden sind. Diese habe der Kläger ab einem bestimmten Zeitpunkt, den der Sachverständige mit Sicherheit ab 2005 oder sogar noch früher an nimmt ausüben können. Angesichts der festgestellten Erkrankungen des Klägers hält die Kammer diesen Schluss des Sachverständigen bei lebensnaher Betrachtung für zwanglos nachvollziehbar und schließt sich der Wertung des Sachverständigen Q auch insoweit vollumfänglich an. dd) Nach allem ist die Kammer davon überzeugt, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen von Berufsunfähigkeit - gerade auch unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Anforderungen an eine konkrete Arbeitsbeschreibung der anfallenden Tätigkeiten nach Art, Umfang und Häufigkeit - seit September 2005, also auch zur Zeit der Beratung durch den Beklagten, ununterbrochen fortbestehen. Den schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen Q wird in allen Punkten gefolgt. Sie sind jeweils von zutreffenden Anknüpfungspunkten ausgegangen und werden von hoher Sachkunde sowie uneingeschränkter Objektivität getragen. Der Sachverständige war stets dazu in der Lage, seine Ergebnisse auf Fragen der Parteien oder der Kammer anschaulich zu erläutern und neue Informationen plausibel in die Gesamtstruktur seiner Ausführungen einzufügen. Die Resultate sind auch dem medizinischen Laien gut verständlich. Das von dem Sachverständigen überzeugend vertretene Ergebnis, wonach der Beruf eines Garten- und Landschaftsbauers nicht bei Bestehen eines seronegativen Spondylarthropathie (Spondylarthritis) mit beidseitiger Sakroiliitis mit den bei dem Kläger beschriebenen konkreten Erscheinungsformen ausgeübt werden kann, lässt sich ohne weiteres mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang bringen. Er wird in seinen prägenden wesentlichen Einzelverrichtungen ersichtlich von Komponenten der körperlichen Arbeit geprägt. Ohne den unmittelbaren körperlichen Einsatz hat die Tätigkeit, wie sie von dem Kläger in gesunden Tagen verrichtet worden ist, keinen Sinn. e.) Angesichts der Betriebsgröße des Unternehmens des Klägers ist die Kammer davon überzeugt, dass auch eine Umorganisation wirtschaftlich nicht zu bewältigen ist. Die Überzeugung der Kammer stützt sich wesentlich auf die im Rahmen des Verfahrens … LG L1 getroffenen Feststellungen. Der Kläger hat seine Tätigkeit als Garten- und Landschaftsbauer im Rahmen eines selbstständigen Kleinbetriebs ausgeübt. Dabei hat er zu seiner Unterstützung eine Teilzeitkraft sowie maximal drei weitere geringfügig Beschäftigte eingesetzt. Die Kammer ist der Überzeugung, dass sich der Betrieb des Klägers gerade nicht durch eine Umorganisation gewinnbringend – zumindest nicht ohne deutliche Einbuße – betreiben lässt. Vielmehr lassen die umfangreichen zur Akte in dem Verfahren … LG L1 gereichten betriebswirtschaftlichen Kennzahlen für die Kammer den gesicherten Schluss zu, dass gerade die Arbeitskraft des Klägers im Bereich des Garten- und Landschaftsbau für ein rentables Wirtschaften notwendig ist. Selbst bei Unterstellung, dass die Einstellung einer weiteren Vollzeitkraft wirtschaftlich ohne größere Einbußen für den Kläger durchführbar gewesen sein sollte, würde dann für den Kläger keine sein Berufsbild prägende Tätigkeit übrig bleiben. Dieser Vortrag ist durch das Bestreiten des Beklagten – auch unter Bezugnahme auf die in dem Verfahrens … LG L1 vorgetragenen Darlegungen - nicht erschüttert worden. f.) Der Kläger kann von dem Beklagten auch nicht erfolgversprechend darauf verwiesen werden, ggf. einen anderen Beruf auszuüben. Hierbei hat die Kammer maßgeblich berücksichtigt, dass der Beklagte als selbstständiger Garten- und Landschaftsbauer tätig war. Der Beklagte hat zur Überzeugung der Kammer insoweit keine auch nur annähernd vergleichbaren Berufe aufgezeigt, die dem Kläger zumutbar gewesen wären. Insbesondere fehlt es bei allen vorgetragenen Berufen an der für einen Selbstständigen prägenden Weisungsunabhängigkeit. 4. Der auf die Pflichtverletzung des Beklagten zurückzuführende kausale Schaden des Klägers besteht in dem Ausfall derjenigen Versicherungsleistungen, die ihm aufgrund einer rechtzeitig zugestellten Klage und eines erfolgreichen Rechtsstreits letztlich zugesprochen worden wären. (OLG Hamm, Urteil vom 29. April 2008 – 28 U 139/07 –, Rn. 106, juris). Einen bezifferten Zahlungsantrag hat der Kläger im Hinblick auf den Ausfall der monatlichen Leistungen für die Zeit vom 1.9.2009 bis zum 1.1.2019 gestellt. Daraus ergibt sich der jeweils aus dem Tenor ersichtliche Betrag, wobei der Vergleichsbetrag aus dem Vergleich in dem Verfahren … LG L1 anspruchskürzend berücksichtigt wurde. In diesem Zusammenhang kann dem Kläger allerdings nicht entgegengehalten werden, durch den Vergleichsabschluss auf weitere Ansprüche, die im Verfahren … LG L1 durchsetzbar gewesen wären, verzichtet zu haben. Denn dem Kläger standen keine Ansprüche gegen die Versicherung mehr zu, weil die zu seiner Berufsunfähigkeit führenden Erkrankungen bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung in dem Rechtstreit … LG L vorlagen, Streitgegenstand waren und damit von der rechtskräftigen Klageabweisung erfasst waren. 5. Zinsen konnte der Kläger mangels entsprechenden anderen Vortrags nur ab Rechtshängigkeit (29.12.2016) verlangen. Im Übrigen war die Zinsforderung abzuweisen. Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten waren bei der festgestellten Hauptforderung dem Grunde nach gerechtfertigt gem. §§ 611, 675, 280, 249 BGB. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 2 ZPO.