Urteil
18 O 127/17 – Bürgerliches Recht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2018:0221.18O127.17.00
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Tenor
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Essen vom 25.10.2017 Az. 18 O 127/17 wird aufrechterhalten mit der Maßgabe, dass sich seine vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet.
Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Essen vom 25.10.2017 Az. 18 O 127/17 wird aufrechterhalten mit der Maßgabe, dass sich seine vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche aus der Beratung zum Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung. Die Beklagte ist eine in England registrierte und zugelassene Lebens-versicherungsgesellschaft. Der Kläger ist im Jahr 1950 geboren und als selbst-ständiger Projektentwickler tätig. Die Parteien waren verbunden durch eine fondsgebundene Rentenversicherung, die in Verbindung mit einer Todesfallleistung entweder die Zahlung einer Leibrente ab dem „Ziel-Rentenbeginnalter“ oder die Zahlung einer Kapitalabfindung vorsieht. Der Vertrieb der Rentenversicherung erfolgte über die G GmbH & Co.KG aus F. Der Kläger wurde insoweit von der Zeugin W beraten. Der Kläger entschloss sich aufgrund der durch die Zeugin W durchgeführten Beratung, deren Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind, zum Abschluss der streitgegenständlichen Rentenversicherung. Der entsprechende Antrag des Klägers zum Abschluss dieser Rentenversicherung datiert vom 27.03.2012. Versicherungsbeginn war der 05.05.2012. Nach dem Anlagekonzept sollte bis zu dem gewählten Rentenbeginnalter eine Geldsumme aufgebaut werden, aus der ab dem Rentenbeginn entweder eine lebenslange Rentenzahlung oder eine einmalige Kapitalleistung erfolgen sollte. Daneben wurde die Auszahlung einer Todesfallleistung an einen Angehörigen oder an einen vom Kunden benannten Bezugsberechtigten vereinbart. Der Kläger gab seine Eltern als Begünstigte an. Der Wert der Anlage ist nicht garantiert, sofern der jeweilige Anleger nicht die „optionale Beitragsgarantie“ in seinen Antrag aufnimmt, was der Kläger unterließ. Die monatliche Beitragshöhe des Klägers betrug ab Vertragsbeginn, dem 05.05.2012, zunächst 420,00 EUR bei einer Laufzeit des Vertrages von 23 Jahren. Es wurde eine 5-prozentige dynamische Anpassung der Ratenzahlungen vereinbart. Im Rahmen des Antrags unterschrieb der Kläger auf einem separaten Feld, dass er das Produktinformationsblatt, die Verbraucher- und Produktinformation und die Anlage zur Kundeninformation „rechtzeitig erhalten“ habe. Für die weiteren Einzelheiten des Antrags des Klägers wird auf die Anlage B1 (Anlagenband) zum Beklagtenschriftsatz vom 13.07.2017 Bezug genommen. Die von dem Kläger gewählte Anlagestrategie sah vor, dass die anzulegenden Gelder zu 30% in den Fonds „G1“ und zu 70% in den Fonds „G2“ investiert würden. Bei diesen Fonds handelt es sich um spekulative Fonds der Risikoklassen 6 und 7 von 7, wobei die Risikoklasse 7 die höchstmögliche Risikostufe der Skala darstellt. Mit Schreiben vom 08.05.2012 übersandte die Beklagte dem Kläger den Versicherungsschein. Der Kläger zahlte die vereinbarten Monatsbeiträge bis einschließlich Juli 2016. Dies entspricht einem Betrag von 16.347,80 EUR. Mit Schreiben vom 02.06.2015 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass sich der Wert seiner Fonds in dem Zeitraum vom 30.05.2014 bis zum 02.06.2015 um bis zu 70% reduziert habe. Daraufhin stellte der Kläger auf Anraten der Verbraucherzentrale den Vertrag zunächst beitragsfrei, um nach Ablauf der beitragsfreien Zeit im Juli 2016 die Beitragszahlungen endgültig einzustellen. Die Beklagte informierte ihn durch Schreiben vom 20.07.2016 davon, dass aufgrund des geringen Vertragswerts eine beitragsfreie Fortführung des Vertrages nicht möglich sei. Falls der Kläger die Beitragszahlung nicht wiederaufnehme, werde der Vertrag gekündigt. Der Kläger forderte die Beklagte durch anwaltliches Schreiben vom 26.08.2016 zur Zahlung eines Betrages von 13.899,27 EUR sowie zur Freistellung sämtlicher Verpflichtungen aus der streitgegenständlichen Rentenversicherung unter Frist-setzung bis zum 09.09.2016 auf. Die geltend gemachten Ansprüche wies die Beklagte durch Schreiben vom 15.09.2016 zurück. Durch Schreiben vom 20.09.2016 erklärte die Beklagte, dass sie den Vertrag kündige, und überwies sodann den Rückkaufswert in Höhe von 1.978,17 EUR auf das Konto des Klägers. Die Beklagte legte ein Beratungsprotokoll vor. Dies besagt auszugsweise, dass der Kläger als Unternehmer Chancen und Risiken von Geldanlagen kenne und die persönliche Risikobereitschaft innerhalb der nach Risiko aufsteigenden Klassen „Sicherheitsorientiert“, „Wachstumsorientiert“ und „Chancenorientiert“ mit „Chancen-orientiert“ angebe. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Anlage zum Beklagtenschriftsatz vom 18.12.2017 verwiesen. Der Kläger behauptet, das erste ca. einstündige Beratungsgespräch mit der Zeugin W sei im Beisein seines Bekannten, dem Zeugen C, am Nachmittag des 14.03.2012 in den Geschäftsräumen der G GmbH & Co.KG in F erfolgt. Anlass sei sein Wunsch gewesen, einen Geldbetrag von 10.000,00 EUR anzulegen. Er habe der Zeugin W gegenüber den Wunsch geäußert, Gewinne aus seinem laufenden Geschäft mit einer lukrativen Rendite und geringem Risiko anlegen zu wollen. Er habe zugleich mitgeteilt, über keinerlei Erfahrungen in Kapitalanlage-Geschäften mit Ausnahme einer Kapitallebensversicherung zu verfügen. Der Kläger behauptet, er sei von der Zeugin W nicht auf die Möglichkeit eines Verlustes seiner Einlagegelder hingewiesen worden. Zudem habe die Zeugin ihm gegenüber erklärt, die Fonds, in die er letztlich investiert habe, seien absolut sichere Papiere wegen ihrer Investition in zukunftssichere, lukrative „Seltene Erden“. Auf die Möglichkeit der Reduzierung seines Verlustrisikos durch die Wahl der optionalen Beitragsgarantie sei er nicht hingewiesen worden. Gleiches gelte für den Umstand, dass die vertraglich vereinbarten Rentenzahlungen nach dem Anlage-konzept, ausweislich der Produktinformation, spätestens an seinem 80. Geburtstag beginnen sollte, was bei der von ihm gewählten Vertragslaufzeit jedoch erst in einem Alter von 85 Jahren der Fall gewesen wäre. Hiernach sei für die Beklagte bereits bei Abschluss des Vertrages klar gewesen, dass der Kläger nach der allgemeinen Lebenserwartung nicht in den Genuss der Rentenzahlungen kommen würde. Der Kläger behauptet, er habe betont, dass es aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit und der damit einhergehenden möglichen Versorgungslücke im Alter für ihn von entscheidender Bedeutung sei, dass er eine sichere garantierte Rente erhalte bzw., dass die Rückzahlung der investierten Gelder sicher sei. Die Zeugin W habe ihm hierzu erklärt, dass er sich da keine Sorgen machen müsse, da das Produkt sowohl eine garantierte Renten- als auch eine garantierte Kapital-rückzahlung beinhalte, was auch für den Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung gelte. Der Kläger behauptet, er habe die Vertragsunterlagen in einem weiteren Termin am 27.03.2012 unterzeichnet, an dem auch die Vertragsunterlagen zu hier nicht streitgegeständlichen 5 P Fonds im Wert von 10.000 EUR unterschrieben wurden. Die Empfangsbestätigung bezüglich des Produktinformationsblatts, die Verbraucher- und Produktinformation und die Anlage zur Kundeninformation habe er unterschrieben, ohne diese erhalten zu haben. Insofern habe die Zeugin W ihm zugesichert, ihm die unterzeichneten Verträge und die Unterlagen unverzüglich zuzusenden, da diese Unterlagen gerade vergriffen seien. Tatsächlich habe er die Unterlagen jedoch erst nach mehrmaliger Erinnerung – zuletzt mit E-Mail vom 22.01.2014 – rund 1 Jahr und 9 Monate nach dem Vertragsschluss erhalten. Der Kläger behauptet, dass er das Beratungsprotokoll nicht unterschrieben habe und seine Unterschrift hierauf eine Fälschung sei. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe infolge der Verletzung der Aufklärungspflichten durch die Zeugin W ein Anspruch auf Rückzahlung der in den Fonds eingezahlten Beträge abzüglich des von der Beklagten ausgekehrten Rückkauf-wertes, insgesamt also in Höhe von 14.396,63 EUR, gegen die Beklagte zu. Von diesem macht er aus Kostengründen einen Teilbetrag von 6.000 EUR geltend. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte sich die Pflichtverletzung der G GmbH &Co.KG zurechnen lassen müsse. Die G GmbH &Co.KG nehme mit Wissen und Wollen der Beklagten Aufgaben wahr, die typischerweise der Beklagten als Versicherer oblägen. So seien - insoweit unstreitig - die gesamten Vertragsverhandlungen bis zur Unterschriftsreife über die G GmbH &Co.KG erfolgt. Der Kläger ist zudem der Ansicht, einen Anspruch auf Ersatz der ihm vorprozessual entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 EUR gegen die Beklagte zu haben. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.09.2016 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 571,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Termin am 25.10.2017 hat sich die Beklagte versäumen lassen. Auf Antrag des Klägers hat das Gericht gegen die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2017 Versäumnisurteil erlassen. Gegen das ihr am 16.11.2017 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte mit Schreiben vom 22.11.2017, das bei Gericht am 23.11.2017 einging, Einspruch eingelegt. Der Kläger beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil vom 25.10.2017 aufrechtzuerhalten. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Zu der von dem Kläger behaupteten Falschberatung erklärt sich die Beklagte mit Nichtwissen. Sie behauptet, der Kläger sei insbesondere durch die Versicherungsbedingungen vollständig über sämtliche Risiken aufgeklärt worden. Den Erhalt habe er auch durch seine Unterschrift bestätigt. Zur Höhe des ausgezahlten Rückkaufswertes behauptet die Beklagte, wegen der nicht unerheblichen Abschlusskosten sei nur eine reduzierte Zuteilung in den Sparanteil erfolgt. Die Kosten dieser reduzierten Zuteilung beliefen sich auf 7.531,20 EUR. Hinzu kämen Vertragsgebühren von 4 EUR pro Monat für 39 Monate, d.h. insgesamt 156,00 EUR. Zudem habe die Absicherung des Todesfallrisikos 5.072,24 EUR gekostet. Der Kläger bestreitet die von der Beklagten genannten Abschluss-, Vertrags- und Versicherungskosten mit Nichtwissen. Die Beklagte behauptet zudem, dass die Zeugin W den Kläger über die Abschluss-, Vertrags- und Versicherungskosten sowie über den geringen Rückkaufswert der Police am Vertragsanfang aufgeklärt habe. Die Beklagte behauptet weiter, dass die Zeugin W dem Kläger die Vertragsunterlagen rechtzeitig übergeben habe. Zudem habe die Zeugin W den Kläger auf den spekulativen Charakter der Anlagen und mögliche Wertschwankungen hingewiesen. Eine spekulative Wertanlage sei wegen der parallel konservativ angelegten 10.000 EUR in P-Fonds im Hinblick auf eine ganzheitliche Beratung gewählt worden. Die Beklagte behauptet, dass der Kläger das Beratungsprotokoll unterschrieben habe. Die Beklagte behauptet schließlich, dass der Kläger die Police wegen seiner schlechten finanziellen Situation und nicht wegen des Wertverlusts gekündigt habe. Die Beklagte ist der Ansicht, sich eine etwaige Falschberatung der G GmbH & Co.KG nicht zurechnen lassen zu müssen. Diese sei keine Versicherungsagentin der Beklagten und stehe daher auch nicht in ihrem Lager. Die Klage ist der Beklagten am 27.06.2017 zugestellt worden. Das Gericht hat das Passivrubrum mit Beschluss vom 16.11.2017 dahingehend berichtigt, dass die B als Rechtsnachfolgerin der G3 die Beklagte ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze, das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die Entscheidungsgründe Bezug genommen. Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört. Des Weiteren hat das Gericht Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen C und W. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21.02.2018 verwiesen. Entscheidungsgründe Infolge des zulässigen Einspruchs (§§ 338 ff. ZPO) war der Prozess in die Lage vor Säumnis zurückzuversetzen (§ 342 ZPO). Die Klage ist zulässig und begründet. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich aus § 11 Abs. 1 lit. b EuGVVO. Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 6.000 EUR aus §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zu. Durch die Beratungsgespräche des Klägers bei der G GmbH&Co. KG am 14.03.2012 und am 27.03.2012 entstand zwischen den Parteien ein vorvertragliches Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 2 BGB. Aus vorvertraglichem Schuldverhältnis obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, gewisse Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Vertragspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet (BGH Urt. v. 09.07.2013 Az.: II ZR 9/12 Rn. 27; BGH Urt. v. 04.07.2017 Az.: II ZR 358/16 Rn. 8). Eine Pflichtverletzung ergibt sich daraus, dass die G GmbH&Co. KG den Kläger nicht über das Risiko eines Wertverlusts aufgeklärt hat. Die Beklagte war verpflichtet, den Kläger bereits im Rahmen der Vertrags-verhandlungen über alle für seinen Anlageentschluss bedeutsamen Umstände verständlich und vollständig zu informieren, insbesondere über die mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken. Dies ergibt sich daraus, dass der Abschluss der streitgegenständlichen Versicherung bei wirtschaftlicher Betrachtung ein Anlagegeschäft darstellt (zur diesbezüglichen Beratungspflicht vgl. BGH Urt. v. 11.07.2012 Az.: IV ZR 164/11). Die Absicherung des Todesfallrisikos war gegenüber der Renditeerwartung aus der fondsgebundenen Rentenversicherung von untergeordneter Bedeutung. Die Hinterbliebenen-versicherung ist auf max. 100.000 EUR begrenzt. Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger von der Zeugin W nicht hinreichend über das Wertverlustrisiko aufgeklärt wurde. Der Kläger, persönlich gehört, hat ausgeführt, dass er der Zeugin W im ersten Gespräch gesagt habe, dass ihm eine sichere Geldanlage auch bezüglich der Rentenversicherung wichtig sei. Die Zeugin W habe ihm dann im Gespräch am 27.03.2012 erläutert, dass die Fonds eine sichere Anlage seien, weil die in seltene Bodenschätze investieren würden und da eigentlich immer eine Rendite erwirtschaftet würde. Er habe weiter gesagt, dass es für ihn als Selbst-ständigen wichtig sei, dass er auch zur Not dort Geld entnehmen könne, weil er auch Jahre mit niedrigem Einkommen habe. Die Zeugin W habe ihm dann versichert, dass dies kein Problem darstelle. Der Zeuge C hat ausgesagt, dass er mit dem Kläger im Jahr 2012 bei einem Gespräch mit der Zeugin W gewesen sei. Dort habe man erklärt, dass eine sichere Geldanlage beabsichtigt sei. Eine konkrete Vorstellung, wie das Geld anzulegen gewesen sei, habe man nicht geäußert. Das Geld sollte nur außerhalb des Euro-Raums angelegt werden. Das Geld habe natürlich zur Alterssicherung gedient. Er wisse aber nicht genau, ob dies der Zeugin W im Gespräch gesagt worden sei oder ob der Kläger ihm das mal so gesagt habe. Der Kläger und er hätten nicht thematisiert, dass sie in Bodenschätze anlegen wollten. Kaufmännisch hätten sie beide nichts drauf. Im ersten Gespräch sei nicht gesagt worden, dass bei jeder Anlage, die dort angegeben wird, das Totalverlustrisiko drohe. Er habe auch ein Minus bei der Zeugin W gemacht, aber nicht geklagt, weil er die Anlage rechtzeitig aufgegeben habe und sich das nicht gelohnt hätte. Seine Schwiegereltern seien in einen vergleichbaren Prozess gegen die Zeugin W eingebunden. Die Zeugin W hat demgegenüber angegeben, dass der Kläger und der Zeuge C selbst den Wunsch geäußert hätten, im Rohstoffsektor zu investieren. Sie habe kein risikobehaftetes Produkt empfohlen. Man könne die Risikoklassen frei wählen. Der Kunde habe es selbst in der Hand, welches Risiko er eingehen wolle. Der Policenmantel beherberge viele Möglichkeiten, zwischen denen der Anleger frei wählen könne. Sie habe den Kläger über das Risiko des Totalverlusts sowohl im ersten Gespräch als auch im zweiten Gespräch aufgeklärt, wobei sie hierzu ergänzend äußerte, dass Kunden, die zu ihr kämen, von dem Risiko des Totalverlusts ohnehin wüssten. Es handele sich bei der empfohlenen Anlage um keine hochrisikobehaftete Anlage, weil es ja auch die Möglichkeit gebe, andere Anlageformen zu wählen. Später verwies die Zeugin W darauf, dass sie dem Kläger natürlich gesagt habe, dass es sich um die höchste Risikostufe handele. Bei der G gebe es nur die chancenorientierte Geldanlage. Wer damit nicht zurechtkomme, sei falsch bei der G. Wer das Totalverlustrisiko mangels Masse nicht eingehen wollte, werde nach Hause geschickt. Gefragt nach der Reaktion des Klägers auf die Aufklärung über das Totalverlustrisiko gab die Zeugin an, dass dies dem Kläger bewusst war, sie aber nicht genau wisse, wie der Kläger reagiert habe. Schließlich hat die Zeugin ausgesagt, dass der Kläger und der Zeuge C ihr gesagt hätten, dass sie sich über Finanzthemen austauschten. Der Kläger interessiere sich hierfür, lese Wirtschaftszeitungen und sei Unternehmer. Das Gericht geht im Rahmen der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung davon aus, dass die Angaben des Klägers in seiner persönlichen Anhörung zutreffend sind. Für die Richtigkeit der klägerischen Angaben spricht zunächst, dass diese sich mit den Bekundungen des Zeugen C decken, ohne jedoch inhaltlich abgesprochen zu wirken. Beide geben an, dass der Zeugin W im ersten Gespräch gesagt worden sei, dass eine sichere Geldanlage beabsichtigt gewesen sei. Dies ist angesichts der lediglich begrenzten Mittel, welche dem Kläger für die Altersvorsorge zur Verfügung standen, auch nachvollziehbar. Obwohl der Zeuge C und seine Schwiegereltern in Geldanlagen mit dem Rat der Zeugin W unzufrieden waren, ist das Gericht von dessen Angaben überzeugt. Eine Belastungstendenz war beim Zeugen C nicht festzustellen. So hat dieser u.a. den dem Kläger ungünstigen Umstand eingeräumt, dass er bezüglich des Wunsches zur Altersvorsorge nicht mehr wisse, ob dies der Zeugin W auch im ersten Gespräch mitgeteilt worden wäre. Möglicherweise habe der Kläger dies lediglich ihm gegenüber geäußert. Die Angaben der Zeugin W sind demgegenüber unglaubhaft. Die Zeugin hat sich selbst widersprochen, indem sie zunächst auch auf mehrmalige Nachfrage des Gerichts angab, dass die empfohlenen Anleihen keine Hochrisikoanleihen darstellten, und nachher bekundete, dass sie den Kläger natürlich darüber aufgeklärt habe, dass es sich bei der Anlage um die höchste Risikostufe handele. Für das Gericht ist zudem nicht nachvollziehbar, weshalb ein Finanzvertrieb, der eine Anlage mit verschiedenen Risikooptionen vertreibt, Kunden nach Hause schicken sollte, die eine nach dem Anlageprodukt problemlos mögliche, weniger risikoreiche Anlage wünschen. Auf Nachfragen des Gerichts zur konkreten Aufklärung äußerte die Zeugin lediglich pauschal, dass sie den Kläger aufgeklärt habe, ohne nähere Angaben zur konkreten Aufklärung zu tätigen. Die Antworten der Zeugin waren hier allgemein und ausweichend. Situationsbezogene Details, wie die Reaktion des Klägers auf eine angebliche Aufklärung, vermochte die Zeugin nicht zu nennen. Für das Gericht ist außerdem nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger trotz eines angeblichen Hinweises der Zeugin W auf die fehlende Eignung der Anlage zur Altersversorge diese gezeichnet haben soll. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Zeugin W angegeben hat, dass der Kläger selbst den Wunsch geäußert habe, im Rohstoffbereich zu investieren. Diese Angabe wird durch die glaubhaften Angaben des Zeugen C widerlegt. Es ist plausibel und lebensnah, dass der Kläger, der im Bereich Design arbeitet, nicht über eine nennenswerte Erfahrung im Rohstoffsektor verfügt. Zudem war die Aussage der Zeugin W von einer klaren Belastungstendenz geprägt. Sie hat versucht, den Kläger als erfahrenen Anleger aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit darzustellen. Auch dies wird durch die Angaben des Zeugen C widerlegt, der vor dem geschilderten beruflichen Hintergrund des Klägers dessen mangelndes kaufmännisches Wissen plausibel bekundete. Der Kläger wurde auch nicht durch die Übergabe des Prospekts hinreichend aufgeklärt. Dabei kann die zwischen den Parteien streitige Frage, wann dem Kläger der Prospekt übergeben wurde, dahinstehen. Selbst wenn der Prospekt eine hinreichende Aufklärung vermittelt, darf der Berater mit seinen Erklärungen kein Bild zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet (BGH Urt. v. 19.11.2009 Az.: III ZR 169/08 Rn. 24). Dies war vorliegend, wie gezeigt, der Fall. Ohne diese Pflichtverletzung hätte der Kläger die streitgegenständliche Anlage nicht gezeichnet. Den entsprechenden Klägervortrag hat die Beklagte nicht bestritten. Das Verschulden der Beklagten wird vermutet (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Beklagte muss sich das Verschulden der G GmbH&Co. KG zurechnen lassen (§ 278 BGB). Der Versicherer muss sich das Verhalten eines selbstständigen Vermittlers zurechnen lassen, wenn der Vermittler zugleich Aufgaben, die typischerweise dem Versicherer obliegen, mit dessen Willen und Wollen übernimmt und damit in dessen Pflichtenkreis tätig wird (BGH Urt. v. 12.03.2014 Az.: IV ZR 306/13 Rn. 22). Dies war hier der Fall. Die Beklagte überließ ausweislich des als Anlage B 8 vorgelegten „J“ der G GmbH&Co. KG den Vertrieb ihrer Versicherungsprodukte dergestalt, dass diese die Anträge bis zur Unterschriftsreife vorbereitet und hierbei die jeweiligen Beratungs- und Dokumentationspflichten erfüllt. Über ein eigenes Vertriebsnetz verfügt die Beklagte in Deutschland nicht. Die G GmbH&Co. KG brachte deswegen den Versicherungsinteressenten die Produkte der Beklagten nahe, gab ihnen die nötigen Auskünfte zum Versicherungsprodukt und beantwortete auftauchende Fragen. Als Schaden ist das negative Interesse zu ersetzen, d.h. der Anleger ist so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nicht gezeichnet. In diesem Fall hätte der Kläger die Beiträge in Höhe von 16.374,80 EUR nicht gezahlt, umgekehrt aber auch nicht die von der Beklagten gezahlten 1.978,17 EUR erhalten. Ob und in welcher Höhe die streitigen Kosten zur Absicherung des Todesfallrisikos bei der Rückabwicklung zu berücksichtigen sind, kann vorliegend dahinstehen. Den eingeklagten Teilbetrag in Höhe von 6.000 EUR kann der Kläger in jedem Fall von der Beklagten beanspruchen. Als weitere Schadensposition kann der Kläger von der Beklagten Zahlung von 571,44 EUR verlangen. Die vom Kläger an seinen Anwalt gezahlte 1,3-Geschäftsgebühr ist ersatzfähig, weil die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe erforderlich und zweckmäßig war. Dem Kläger war die Rechtsdurchsetzung ohne anwaltliche Hilfe unzumutbar. Die Höhe der Kosten entspricht den gesetzlichen Gebühren auf Basis eines Gegenstandswerts von 6.000 EUR. Auf den Betrag von 6.000 EUR kann der Kläger Zinsen ab dem 10.09.2016 beanspruchen aus §§ 286, 288 BGB. Mit Schreiben vom 26.08.2016 forderte der Kläger die Beklagte zur Leistung bis zum 09.09.2016 auf. Auf den Betrag von 571,44 EUR kann der Kläger Rechtshängigkeitszinsen beanspruchen (§§ 291, 288 BGB). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 344 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 - 3 ZPO.