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Urteil

20 O 51/17 Bürgerliches Recht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2017:1229.20O51.17.00
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Tenor

1.)

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den durch die Nichterteilung der Drittschuldnerauskunft entstandenen Schaden zu ersetzen.

2.)

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.029,35 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.06.2017 zu zahlen.

3.)

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

4.)

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1.) Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den durch die Nichterteilung der Drittschuldnerauskunft entstandenen Schaden zu ersetzen. 2.) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.029,35 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.06.2017 zu zahlen. 3.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 4.) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen unterlassener Drittschuldnererklärung. Am 26.04.2017 erwirkte die Klägerin auf der Grundlage eines Vollstreckungsbescheides des Amtsgerichts I vom 14.09.2016 gegen ihre Schuldnerin, Frau N wegen einer einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts I1 unter dem Az. … . Gegenstand der Pfändung waren angebliche Ansprüche der Schuldnerin gegen den Beklagten auf Zahlung eines eventuellen Nebenkostenrückzahlunganspruches nach Erstellung der jeweiligen derzeitigen und zukünftigen Neben- bzw. Betriebskostenabrechnung sowie den Anspruch auf Zahlung der Mietkaution bei Beendigung des Mietverhältnisses. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 8 ff. d. A. verwiesen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde mit der Aufforderung, binnen zwei Wochen Auskunft gemäß § 840 ZPO als Drittschuldner zu erteilen, an den Beklagten am 08.05.2017 zugestellt. Eine Reaktion des Beklagten erfolgte hierauf nicht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.06.2017 forderte die Klägerin den Beklagten daher unter Fristsetzung zur Zahlung von 14.565,82 €, dem damaligen aktuellen Stand der Forderung gegen Frau N, auf und kündigte für den Fall der Nichtzahlung Klageerhebung an. Wiederum erfolgte keine Reaktion des Beklagten. Die Klägerin hat mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 1.) Zahlung von 10.991,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie mit dem Klageantrag zu 2.) vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 1.029,35 € geltend gemacht. Nachdem der Beklagte mit der Klageerwiderung mitgeteilt hat, dass ein Mietverhältnis nur zwischen der Schuldnerin und ihrem Ehemann als Mietern und der ungeteilten Erbengemeinschaft nach einer Frau B bestehe, wobei eine Nachlasspflegschaft eingerichtet und über den Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 28.09.2017 den Klageantrag zu 1.) umgestellt .Sie hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 2.621,70 € zu verurteilen. Bei diesem Betrag sollte es sich um die Kosten dieses Rechtsstreits handeln, die als Schadensersatz gemäß § 840 ZPO geltend gemacht wurden. Nachdem der Beklagte diesen Anspruch der Höhe nach angegriffen hat, hat die Klägerin ihren Antrag zu 1.) mit Schriftsatz vom 07.11.2017 erneut umgestellt. Die Klägerin beantragt nunmehr, 1.) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; 2.) den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.029,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.06.2017 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. 1.) Klageantrag zu 1.) a.) Die nach Rechtshängigkeit vorgenommene Umstellung von dem Erfüllungs- in das Schadensersatzbegehren stellt eine zulässige, weil sachdienliche Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO dar. Sachdienlich ist eine Klageänderung immer dann, wenn der bisherige Streitstoff eine verwertbare Entscheidungsgrundlage bleibt und die Zulassung die endgültige Beilegung des Streits fördert und einen neuen Prozess vermeidet. Weil der Auskunftsanspruch nach § 840 Abs. 1 ZPO nicht einklagbar ist, blieb der Klägerin zunächst nur die Möglichkeit, die angeblichen, auf sie überwiesenen Forderungen gegen ihren Drittschuldner im Wege der Leistungsklage einzufordern. Sie nach Abgabe der begehrten Auskunft im anhängigen Verfahren darauf zu verweisen, ihren Schadensersatzanspruch in einem neuen Prozess geltend zu machen, würde prozessökonomischen Gesichtspunkten widersprechen (vgl. LG Mönchengladbach JurBüro 2009, 273 f m.w.N.). Der von der Klägerin zuletzt gestellte Antrag war jedoch von der Kammer wie im Tenor geschehen auszulegen. Denn aus ihrer Begründung der Klage ergibt sich, dass ihr Klageantrag so gewollt war (vgl. BGH WM 1981, 386 ff). b.) Das Feststellungsbegehren ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf Ersatz des durch die verspätete Drittschuldnererklärung entstandenen Schadens. Insbesondere bestehen keine Zweifel an der formellen Wirksamkeit des vom Amtsgericht I1 erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten kommt es auch nicht darauf an, ob dem Hauptschuldner die angeblichen Forderungen tatsächlich zustanden oder nicht. So besteht die Auskunftspflicht sogar dann, wenn die Pfändung des Gläubigers ins Leere geht. Grund dafür ist, dass ein Pfändungsbeschluss in einem streng formalisierten Verfahren ergeht, in dem der Rechtspfleger nicht prüft, ob der vom Gläubiger genannte Anspruch des Schuldners tatsächlich besteht. Vielmehr genügt es, dass dem Schuldner die Forderung aus irgendeinem Rechtsgrund zustehen kann. Es wird daher immer nur eine "angebliche" Forderung gepfändet. Die Auskunftspflicht nach § 840 Abs. 1 ZPO trifft daher nicht nur den wirklichen Drittschuldner, sondern vielmehr jeden als Drittschuldner Bezeichneten (vgl. LG Mönchengladbach a.a.O.). Die Klägerin hat überdies die Beklagte auch hinreichend zur Beantwortung der Fragen aufgefordert. Wie von § 840 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorausgesetzt, war das Auskunftsverlangen in die an den Beklagten gerichtete Zustellungsurkunde aufgenommen. Der Beklagte hat die bestehende Erklärungspflicht auch in schuldhafter Weise verletzt. Die Schadensersatzhaftung besteht er Beklagte die verlangte Erklärung nicht in der in § 840 Abs. 1 ZPO genannten Zwei-Wochen-Frist, sondern erst im Verlauf des Verfahrens abgegeben. Die Beklagte hat die Klägerin entsprechend § 249 BGB so zu stellen, als wäre ihr die Auskunft rechtzeitig erteilt worden. Die Haftung ist dabei auf den Schaden der Klägerin beschränkt, der durch ihren Entschluss verursacht wurde, die gepfändete Forderung gegen die Beklagte als Drittschuldnerin gerichtlich geltend zu machen. Insofern hat die Beklagte in erster Linie die nutzlos aufgewendeten Kosten für die Durchführung des Einziehungsrechtsstreits zu ersetzen. 2.) Klageantrag zu 2.) Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 1.029,35 € gem. § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu. Die Klägerin kann die entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten für das Aufforderungsschreiben vom 09.06.2017vorliegend nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO ersetzt verlangen, da die kausale Verknüpfung mit der verspäteten Abgabe der Drittschuldnererklärung zu bejahen ist. Vorliegend hat der Beklagte erst im Rahmen der Klageerwiderung und damit nach Ablauf der Frist für die Abgabe der Drittschuldnererklärung mitgeteilt, dass eine Forderung gegen den Drittschuldner von Beginn an nicht bestand. Wäre die Erklärung aber durch den Beklagten rechtzeitig abgegeben worden, hätte die Klägerin von der außergerichtlichen Zahlungsaufforderung, die eine Vorstufe der gerichtlichen Geltendmachung darstellt und auf demselben Entschluss beruht, nämlich die Forderung gegen den Drittschuldner gerichtlich geltend zu machen, abgesehen. Es kam folglich lediglich aufgrund der verzögerten Abgabe der Drittschuldnererklärung und des hierdurch entstandenen Anscheins der Beitreibbarkeit der gepfändeten Zahlungsaufforderung zur vorgerichtlichen Zahlungsaufforderung. Sie hätte aber im Falle eines Erfolges das gerichtliche Verfahren unnötig gemacht und damit zusätzliche Gerichtskosten vermieden. Sie diente damit der Schadensminderung (vgl. Sächsisches LSG – Urteil vom 27.10.2016 – AZ L 7 AS 1051/15 m.w.N.). Dem steht auch nicht die Entscheidung des BGH vom 4. Mai 2006, IX ZR 189/04, abgedruckt in NJW-RR 2006, 1566, entgegen. Der BGH befasst sich in seinem Urteil ausschließlich mit dem Anspruch auf Auskunftserteilung und der Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten, die dadurch entstehen, dass der Gläubiger den Drittschuldner nach Ablauf der zwei- Wochen- Frist anwaltlich erneut zur Abgabe der Drittschuldnererklärung auffordert. Insoweit führt der BGH aus, dass nach Ablauf der zwei- Wochen- Frist der Gläubiger von der Beitreibbarkeit der Forderung ausgehen kann, es bedürfe keiner weiteren gesonderten Auskunftsklage. Vorliegend geht es indes um die vorgerichtliche Aufforderung zur Zahlung. Es ist aber nicht einzusehen, dem Gläubiger zu verwehren zunächst den kostengünstigeren Weg zu wählen, wenn für ihn aufgrund des Schweigens des Drittschuldners nicht erkennbar ist, dass er seine Forderung zwingend wird gerichtlich beitreiben müssen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 840, 709 ZPO.