Beschluss
10 S 104/16 – Bürgerliches Recht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2017:0112.10S104.16.00
2mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen (136 C 174/13) vom 14.04.2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beklagte.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen (136 C 174/13) vom 14.04.2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beklagte. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gründe: Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Berufungsführer mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 01.12.2016 Bezug genommen. Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Beklagten rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass: Soweit der Beklagte einwendet, in den ersten Verfahren nicht beteiligt gewesen zu sein, ist dies nicht nachvollziehbar und ersichtlich unzutreffend. In dem Verfahren … ist der Beklagte ebenso Verfahrensbeteiligter wie der Zeuge Q, anwaltlich durch seinen jetzigen Bevollmächtigten vertreten. Noch im März 2012 hat sich der anwaltlich vertretene Beklagte in einem Vergleich zur Räumung verpflichtet, lange Zeit nachdem er dort bereits nicht mehr wohnhaft gewesen sein will. In dem Verfahren … ist der Beklagte ebenfalls von Beginn an Partei des Verfahrens gewesen und hat im Mai 2010 einem Widerrufsvergleich zugestimmt, wonach er zum 01.10.2010 aus dem Mietverhältnis entlassen werden sollte. Schließlich ist der Beklagte auch Verfahrensbeteiligter in dem Verfahren … gewesen, im Rahmen dessen er unter dem 22.03.2011 zur Zahlung von Nebenkosten verurteilt worden ist. Soweit der Beklagte nochmals auf die angeblich unzureichende Anzahl von Schlüsseln und in diesem Zusammenhang auf ein Schreiben des Zeugen Q vom 27.05.2016 verweist, ergibt sich hieraus keine andere rechtliche Beurteilung. Dem Beklagten und dem Zeuge Q stünde allenfalls ein Anspruch gegen die Kläger auf Aushändigung weiterer Schlüssel zu und in der Folge möglicherweise ein Recht zur Minderung der Miete. Eine Begründung des Mietverhältnisses an sich ist hiervon jedoch nicht abhängig. Im Übrige ist der Vortrag aus dem Schreiben vom 27.05.2016 auch unsubstantiiert. Hinsichtlich der in diesem Verfahren geltend gemachten Mängel wird nochmals ausdrücklich auf den Hinweisbeschluss Bezug genommen. Soweit der Beklagte im Rahmen des Schriftsatzes vom 29.12.2016 auf Feuchtigkeit im Keller/ Lärmbelästigung verweist, erfolgt dieser Vortrag erstmals und ist somit als verspätet gem. § 531 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Gegenstand des insoweit in Bezug genommenen Verfahrens … sind Mängel in der Küche und im Bad gewesen, die zu einer Minderung der Miete geführt haben (vgl. AG F Urt. v. 06.05.2010), wenngleich im Rahmen des Ortstermins u.a. auch der Keller in Augenschein genommen worden ist. Auch im hiesigen Verfahren sind in der 1. Instanz nur Mängel im Bereich der Küche und im Badezimmer geltend gemacht. Soweit in einigen Schriftsätzen der Keller erwähnt ist, ist der Vortrag unsubstantiiert, insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Anzeige gegenüber den Klägern. Einer Vernehmung der angebotenen Zeugen C und I bedurfte es entgegen der Ansicht des Beklagten nicht, da das insoweit in Rede stehende Minderungsrecht nicht ausreichend dargelegt ist. Es wird auf die Ausführungen in dem Hinweisbeschluss vom 01.12.2016 (S. 3, Abs. 2) verwiesen. Soweit sich der Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 29.12.2016 gegen die Höhe des Zahlungsantrags wendet unter Verweis auf vom Zeugen Q erbrachte Zahlungen ist dieser Vortrag verspätet und gem. § 531 ZPO zurückzuweisen. Entgegen seiner Ansicht kann der bestehende Kautionsrückzahlungsanspruch auch nicht mit den klageweise geltend gemachten Beträgen im Hinblick auf die ausgeurteilte Mietminderung verrechnet werden, da die Kläger die Aufrechnung für konkrete Monate erklärt haben, die teilweise nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.