Urteil
6 O 383/16 – Bürgerliches Recht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2016:1208.6O383.16.00
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Leitsätze
Die Ausschlussfrist des Art. 229 § 38 Abs. 3 BGB endet mit Ablauf des 20.06.2016, 24 Uhr
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ausschlussfrist des Art. 229 § 38 Abs. 3 BGB endet mit Ablauf des 20.06.2016, 24 Uhr Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs in Bezug auf einen Verbraucherdarlehensvertrag und etwaige Rückabwicklungsansprüche. Am 05.09.2008 schlossen die Kläger mit der Beklagten einen Darlehensvertrag mit der Darlehensnummer … über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 110.000,00 €, welcher der Finanzierung einer Immobilie diente. Der Festzins betrug 5,25 % p. a., der Effektivzins 5,38 %. Das Darlehen sollte bei Zuteilung des an die Beklagte abgetretenen Bausparvertrages der Kläger über 110.000,00 Euro bei der M zurückgezahlt werden, spätestens am 31.08.2045. Als Sicherheiten wurde zu Gunsten der Beklagten eine Grundschuld in Höhe von 110.000,00 € eingetragen. Ferner wurde eine bei der H im Mai 2009 abgeschlossene Risiko-Lebensversicherung an die Beklagte abgetreten. Dem Darlehensvertrag war eine von den Klägern zu unterzeichnende Widerrufsbelehrung (Bl. 14 GA) mit folgendem Wortlaut beigefügt: „ Widerrufsbelehrung […] Widerrufsbelehrung zu ¹ Darlehens/ Kreditvertrag vom […] Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen² ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: (Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse). T O-Str. …, … H1 Fax: …, e-mail: ….de Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärungen erfüllen. Finanzierte Geschäfte Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen machen, bei der Planung, oder Durchführung des Projektes Funktion des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären. Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: Wenn Sie diese Sache im Falle des Widerrufs ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgeben können, haben Sie dafür ggf. Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandenen Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und Alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf Kosten und Gefahr Ihres Vertragspartners zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Wenn Ihrem Vertragspartner das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an diesen, sondern auch an uns halten. […] ¹ Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts z.B. Darlehensvertrag vom… ² Bitte Frist im Einzelfall prüfen Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.06.2016 (Bl. 15 GA), welches der Beklagten am selben Tage gegen 14.30 Uhr per Bote übermittelt wurde, erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf Abschluss des oben bezeichneten Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung und forderten die Beklagte zur Benennung und Verrechnung etwaiger gegenseitiger Ansprüche unter Fristsetzung bis zum 13.07.2016 auf. Dies wies die Beklagte mit Schreiben vom 11.07.2016 zurück, vgl. Bl. 17 GA. Die Kläger sind der Auffassung, die von der Beklagten vorgelegte Widerrufsbelehrung sei nicht ordnungsgemäß, weshalb ihnen ein zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht zustehe. So entspreche die von der Beklagten verwendete Belehrung in mehrfacher Hinsicht nicht der Musterwiderrufsbelehrung in der seinerzeit gültigen Fassung nach der BGB-InfoV, so dass sich die Beklagte nicht auf eine Gesetzlichkeitsfiktion berufen könne. Insbesondere die Verwendung des Satzes „Die Frist beginnt frühestens…“ innerhalb der Belehrung der Beklagten führe zu einer Abweichung von der Musterbelehrung, da diese Zusätze im Muster nicht vorgesehen seien. Zudem habe die Beklagte in den Abschnitt über „Finanzierte Geschäfte“ ab dem Satz 2 eine eigene Formulierung eingefügt. Darüber hinaus sei die Belehrung fehlerhaft, weil der Verbraucher nicht richtig über den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist unterrichtet werde. Die Verwendung der Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung “ sei im vorliegenden Zusammenhang für den Verbraucher missverständlich. Die Ausübung des Widerrufs, so meinen die Klägerin weiter, sei weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich. Die Beklagte habe sie – die Kläger – von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten freizustellen. Die Kläger beantragen, festzustellen, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag vom 05.09.2008 (Darlehensnummer …) durch die Widerrufserklärung der Kläger vom 21.06.2015 beendet worden ist, die Beklagte zu verurteilen, sie - die Kläger – von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus der Rechnung der Anwaltsgemeinschaft W vom 29.06.2016 in Höhe von 2.095,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen, sowie hilfsweise: festzustellen, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag vom 05.09.2008 (Darlehensnummer …) von ihnen – den Klägern – wirksam widerrufen wurde und diese keinerlei Ratenzahlungen aus dem Vertrag mehr schulden, die Beklagte zu verurteilen, an sie – die Kläger 49.137,65 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 22.06.2015 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Zahlung von 151.257,35 Euro, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Zahlbetrages der Kläger aus Ziff. 2) im Verzug befindet, die Beklagte zu verurteilen, sie - die Kläger – von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus der Rechnung der Anwaltsgemeinschaft W vom 29.06.2016 in Höhe von 2.095,35 Euro freizustellen, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise beantragt die Beklagte widerklagend, die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie - die Beklagte - einen Betrag in Höhe von 108.721,53 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Kläger beantragen dazu, die hilfsweise geltend gemachte Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte ist in Bezug auf die Zulässigkeit der Klage der Auffassung, dass bereits der Feststellungsantrag mangels Feststellungsinteresses unzulässig sei. Ferner gelte der Vorrang der Leistungsklage. Eine Feststellungsklage führe nicht zur notwendigen sachgemäßen Erledigung der Streitpunkte – namentlich in welcher Höhe etwaige wechselseitige Zahlungsansprüche bestehen. Im Übrigen sei der Widerruf verfristet. Sie – die Beklagte – habe die Kläger durch ordnungsgemäße Belehrung über ihr Widerrufsrecht unterrichtet. So entspreche ihre Belehrung der zum damaligen Zeitpunkt gültigen Musterbelehrung. Belehrungsfehler, die zu einem Ausschluss der Schutzwirkung des Musters führten, lägen nicht vor, rein sprachliche Abweichungen ohne inhaltliche Veränderungen seien nicht schädlich. Zudem ist die Beklagte der Ansicht, die absolute Ausschlussfrist für das Widerrufsrecht sei nicht gewahrt worden. Der Widerruf sei nach dem 21.06.2016, 0,00 Uhr, beziehungsweise 20.06.2016, 24,00 Uhr, nicht mehr zulässig gewesen. Die Beklagte meint weiterhin, dass die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger nach jahrelang unbeanstandeter Bedienung des Vertrages jedenfalls rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich sei. Ein etwaiges Widerrufsrecht sei zudem verwirkt. In Bezug auf die hilfsweise erklärte Widerklage ist die Beklagte der Ansicht, ihr stehe gegen die Kläger ein Anspruch auf Zahlung von 108.721,53 Euro zu. Infolge des vermeintlich wirksamen Widerrufs ergäben sich Rückabwicklungsschuldverhältnisse mit daraus folgenden wechselseitigen Ansprüchen: Sie – die Beklagte – habe einen Anspruch auf Rückzahlung des an die Kläger ausgezahlten Nettokreditbetrages zuzüglich einer Verzinsung in Höhe des vertraglich vereinbarten Sollzinssatzes von 5,25 % p.a. als Wertersatz. Im Gegenzug habe sie selbst den Klägern die bereits gezahlten Zinszahlungen zuzüglich ihres – der Beklagten – tatsächlichen Gebrauchsvorteils ohne Kostenabzug – mithin eine sog. Bruttomarge von 0,76723 Prozent – zurückzuzahlen. Sie behauptet, aus 0,76723 Prozent der an sie geflossenen Zahlungen bis zum Widerruf Gebrauchsvorteile gezogen zu haben, die Marge ergebe sich insoweit aus der Differenz des effektiven Kundenzinssatzes und dem vorliegend geltenden Refinanzierungszins von 4,61099 Prozent. Insoweit ergebe sich eine Bruttomarge pro Jahr von 110.000 Euro x 0,76723 Prozent, mithin 843,95 Euro, so dass ihr vom 05.09.2008 bis zum 21.06.2016 1.278,47 Euro zugeflossen seien, so dass unter Zugrundelegung der genannten Berechnung zu ihren Gunsten ein Saldo in oben genannter Höhe bestehe. Sie meint, mit ihrem Anspruch könne sie hilfsweise gegen die Ansprüche der Kläger aufrechnen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist in Bezug auf den Hauptantrag zu 1) unzulässig, hinsichtlich des Hauptantrages zu 2) zulässig, aber unbegründet, in Bezug auf den Hilfsantrag zu 1) unzulässig sowie hinsichtlich der Hilfsanträge zu 2) bis 4) zulässig, aber jeweils unbegründet. Über die hilfsweise erhobene Widerklage der Beklagten war – mangels Eintritt der innerprozessualen Bedingung – nicht zu entscheiden. A) Hauptanträge I. Der Hauptantrag zu 1) ist bereits in Ermangelung eines Feststellungsinteresses im Sinne des § 256 ZPO unzulässig. Im Einzelnen: Zunächst war das angerufene Gericht gemäß §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO zuständig, weil die Beklagte ihren Sitz in H1 und damit im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Essen hat. Es konnte vorliegend offen bleiben, ob es sich bei der begehrten Feststellung, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag durch die Widerrufserklärung beendet worden ist, um ein im Sinne des § 256 ZPO grundsätzlich feststellungsfähiges Rechtsverhältnis oder nur um eine abstrakte Rechtsfrage handelt, die jedoch ggf. in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB in die feststellungsfähige Frage auszudeuten war, ob sich das Vertragsverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat (vgl. dazu etwa das Urteil der Kammer v. 26.09.2016, 6 O 280/16). Denn im vorliegenden Fall mangelt es bereits am gemäß § 256 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Der grundsätzliche Vorrang der rechtsschutzintensiveren Leistungsklage steht hier einem zulässigen Feststellungsantrag entgegen. In gleichgelagerten Fällen wie dem hiesigen steht der Vorrang der Leistungsklage nicht grundsätzlich einer Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis entgegen: Ein Feststellungsinteresse ist trotz möglicher und zumutbarer Leistungsklage dann zu bejahen, wenn bereits ein Feststellungsurteil zur endgültigen Streitbeilegung führt, weil z.B. der Beklagte erwarten lässt, dass er bereits auf ein Feststellungsurteil hin leisten wird (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 256 Rn. 8). Eine solche Bereitschaft hat der BGH im Falle einer beklagten Bank angenommen, wobei zur Begründung ausgeführt wurde, dass eine Bank der staatlichen Aufsicht unterliege, weshalb eine hinreichende Gewähr dafür bestehe, dass bereits aufgrund eines rechtskräftigen Feststellungsurteils geleistet werde (vgl. BGH, Urt. v. 30.05.1995 – XI ZR 78/94, NJW 1995, 2219; OLG Hamm, Urteil vom 21.10.2015, 31 U 56/15). Auf den vorliegenden Fall treffen diese grundsätzlichen Erwägungen jedoch nicht zu. Denn soweit die Kläger mit Schriftsatz vom 06.12.2016 – obgleich nur hilfsweise – beantragen, die Beklagte zu verurteilen, eine Zahlung von 49.137,65 Euro zu leisten, haben die Kläger zum Ausdruck gebracht, dass es ihnen möglich war, konkrete Ansprüche aus dem etwaigen, zwischen den Parteien begründeten Vertrags- bzw. Rückgewährschuldverhältnis auf den Cent genau zu beziffern. Ein Interesse an einer vorrangigen Feststellung ist damit nicht mehr ersichtlich. II. Der Hauptantrag zu 2) ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Freistellung von außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.095,35 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Die Begründetheit dieses Antrags richtete sich nach den Erfolgsaussichten des Hauptantrages zu 1), welcher bereits unzulässig war. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf obige Ausführungen verwiesen. B) Hilfsanträge Die Klage ist hinsichtlich des Hilfsantrags zu 1) unzulässig sowie in Bezug auf die Hilfsanträge zu 2), 3) und 4) zulässig, aber jeweils unbegründet. I. Der Hilfsantrag zu 1) ist bereits unzulässig. Der begehrten Feststellung steht – ungeachtet dessen, ob es sich bei der Frage, ob „…der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag von den Klägern wirksam widerrufen wurde…“ überhaupt um ein feststellungsfähiges, konkretes Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO handelt – der Vorrang der Leistungsklage erneut entgegen. Es mangelt an einem Feststellungsinteresse der Kläger im Sinne des § 256 ZPO, da sie selbst mit dem Hilfsantrag zu 2) die Verurteilung der Beklagten auf Zahlung eines konkret bezifferten Geldbetrages begehren. Auf obige Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. II. Der Hilfsantrag zu 2) ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Zulässigkeit des – unter Berücksichtigung der §§ 269, 264 Nr. 2. ZPO wirksam gestellten – Hilfsantrages stehen keine Bedenken entgegen. Der Antrag ist hingegen unbegründet. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 49.137,65 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz Zug-um-Zug gegen Zahlung von 151.257,35 Euro aus §§ 346 ff. BGB. Die Kläger konnten ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB a.F. nicht mehr wirksam widerrufen, da sie den Widerruf mit Schreiben vom 21.06.2016 – der Beklagten am selben Tage gegen 14.30 Uhr zugegangen – und damit nach Ablauf der „absoluten Ausschlussfrist“ des Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1 EGBGB erklärt haben. Der Vertrag hat sich somit nicht gemäß §§ 357, 346 ff. BGB a.F. in ein Rückgewährschuldverhältnis gewandelt, so dass die beiderseitig empfangenen Leistungen nicht zurückzugewähren waren. Im Einzelnen: 1. Widerrufsrecht Der Darlehensvertrag wurde am 05.09.2008 geschlossen, weshalb nach Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB das BGB und die BGB-InfoV in der damals geltenden Fassung anzuwenden sind, d.h. - § 355 BGB in der Fassung vom 08.12.2004 bis zum 10.06.2010, - § 357 BGB in der Fassung vom 08.12.2004 bis zum 10.06.2010, - § 491 BGB in der Fassung vom 01.08.2002 bis zum 10.06.2010, - § 495 BGB in der Fassung vom 01.08.2002 bis zum 10.06.2010, - BGB-InfoV in der Fassung vom 02.09.2002 bis zum 02.08.2009. Den Klägern stand ein Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB a.F. zu, da es sich vorliegend bei dem streitgegenständlichen Darlehen um einen Verbraucherdarlehensvertrag handelt. 2. Fristgerechte Ausübung des Widerrufsrechts Den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen haben die Kläger mit Schreiben vom 21.06.2016 grundsätzlich wirksam und fristgerecht im Sinne von § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. erklärt. Das Widerrufsrecht kann ein Verbraucher nach - längst eingetretenem - Ablauf der Widerrufsfrist noch ausüben, wenn der Lauf der Frist nicht wirksam in Gang gesetzt wurde. Auch im vorliegenden Fall stand den Klägern im Grundsatz ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht zu, da die Widerrufsbelehrung jeweils nicht den Anforderungen genügte, welche § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. in Bezug auf eine ordnungsgemäße Belehrung statuiert. Nach § 355 Abs. 1 BGB a.F. ist der Widerruf grundsätzlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu erklären. Diese Frist beginnt jedoch erst dann, wenn dem Verbraucher eine deutlich gestaltete, umfassende und unmissverständliche Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist, vgl. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. Deshalb ist der Verbraucher unter anderem eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist zu informieren (vgl. BGH, Urteil v. 28.06.2011, Az. XI ZR 349/10; OLG Hamm, Urt. v. 19.11.2012, Az. 31 U 97/12). Dazu im Einzelnen: a) Kein Eingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV Die Beklagte kann sich – entgegen ihrer Ansicht – nicht bereits auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs.1 BGB-InfoV a.F. berufen, wonach die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. genügt, wenn das Muster der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV verwandt wird. Der daraus resultierende Vertrauensschutz greift im vorliegenden Fall nicht ein, weil die verwendete Widerrufsbelehrung teilweise von der Musterbelehrung gemäß Anlage 2 zur BGB-InfoV in der maßgeblichen Fassung abweicht. Ein Unternehmer kann sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nur berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung in jeder Hinsicht vollständig entspricht (BGH, Urteil vom 28.06.2011, Az.: XI ZR 349/10, Rn. 37; OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2012, Az. 31 U 97/12). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr ist die Belehrung für finanzierte Grundstücksgeschäfte abweichend von der Musterbelehrung umgesetzt worden. Denn in der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung sind unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ allgemeine Hinweise zu finanzierten Geschäften mit den speziellen Hinweisen zu dem finanzierten Erwerb von Grundstücken vermischt worden (vgl. dazu auch OLG Hamm, a.a.O.). So wird unter der Überschrift „finanzierte Geschäfte“ der nach dem Muster der BGB-InfoV für allgemeine finanzierte Geschäfte vorgesehene Satz 2 mit folgendem Inhalt aufgeführt: „Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind oder wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen.“ Dieser Satz ist bei einem finanzierten Erwerb von Grundstücken ausweislich des Gestaltungshinweises Nr. 9 zum Muster der Widerrufsbelehrung in der BGB-InfoV durch folgenden Satz zu ersetzen: „Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.“ Eine solche Ersetzung hat in der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung jedoch nicht stattgefunden; vielmehr ist der spezielle, für finanzierte Grundstückserwerbe vorgesehene Satz in modifizierter Form direkt hinter den für allgemeine finanzierte Geschäfte vorgesehenen Satz 2 ergänzt worden. Selbst wenn vorliegend kein verbundenes Geschäft gegeben ist, führt dies nicht dazu, dass etwaige Abweichungen von der Musterbelehrung unerheblich sind, mit der Folge, dass sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1, 3 BGB-InfoV a.F. berufen kann. Lässt der Darlehensgeber den Hinweis trotz Vorliegens dieser Voraussetzungen nicht entfallen und belehrt er gleichwohl über finanzierte Geschäfte, muss diese Belehrung dem in der Musterbelehrung vorgesehenem Text entsprechen, um eine Berufung auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1, 3 BGB-InfoV a.F. zu rechtfertigen. Die vom BGH aufgestellten Anforderungen an das vollständige Entsprechen der vom Darlehensgeber verwendeten Belehrung mit dem Musterformular der BGB-InfoV a.F. würden unterlaufen, wenn man sich von einer formalisierten Betrachtung lösen und die Belehrung in jedem Einzelfall darauf prüfen würde, welche Belehrungshinweise für den Darlehensnehmer im konkreten Fall überhaupt relevant sind. Der BGH hat in den Entscheidungen zur Gesetzlichkeitswirkung der Musterbelehrung stets einen strikt formalen Ansatz gewählt. Ferner enthält die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung Zusätze, welche die Musterbelehrung nicht vorsieht. Einerseits wurde die Überschrift „Widerrufsbelehrung“ um den Hinweis „Darlehens-/Kreditvertrag vom…“ ergänzt. Zum anderen sind zwei Fußnoten-Verweise hinzugefügt. Wenngleich sich der Text der Fußnoten außerhalb des Rahmens der eigentlichen Belehrung befindet, gilt dies jedoch nicht für die hochgestellten Ziffern 1 und 2, die sich innerhalb der Überschrift, beziehungsweise innerhalb des Fließtextes der Widerrufsbelehrung befinden und auf den Fußnotentext verweisen. b) Unrichtigkeit der Belehrung Die Widerrufsbelehrung der Beklagten ist – unabhängig von der Schutzwirkung – im Übrigen nicht ordnungsgemäß, da sie nicht der Vorschrift des § 355 BGB a.F. entspricht und inhaltlich geeignet ist, Missverständnisse beim Verbraucher auszulösen. Danach muss die Widerrufsbelehrung insgesamt gut verständlich sein und darf keine verwirrenden oder ablenkenden Zusätze enthalten. Das folgt aus dem Verbraucherschutzgedanken der Widerrufsvorschriften (BGH NJW 2002, 3396, 3397 f.; NJW-RR 2005, 1217, 1218). aa) Die Verwendung der Fußnote 2 „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ führt nach ständiger Rechtsprechung der Kammer zur Unwirksamkeit der Belehrungen der Beklagten (vgl. auch BGH, Urteil v. 12.07.2016; Az. XI ZR 564/15; OLG Nürnberg, Urteil v. 11.11.2015, Az. 14 U 2439/14). Es handelt sich dabei um einen verwirrenden Zusatz. Soweit es in der Fußnote 2, welche sich auf die zweiwöchige Widerrufsfrist bezieht, heißt: „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ ist dieser Zusatz aus sich heraus nicht verständlich und bürdet dem Verbraucher eine Prüfungs- und Subsumtionspflicht auf, die er nicht zu tragen hat und außerdem schon mangels genauer weiterer Angaben zum Fristbeginn nicht erfüllen kann. Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang, dass es sich bei dieser Bestimmung lediglich um eine verwaltungsinterne Bearbeitungsanweisung handeln mag. Für den Verbraucher ist dieser Umstand nicht erkennbar, so dass er den Fußnotentext als Bestandteil der Widerrufserklärung auffassen kann und zu der Annahme gelangen wird, selbst die Widerrufsfrist prüfen zu müssen. Sollte die Fußnote nur für den internen Gebrauch bestimmt sein, ist nicht nachvollziehbar, warum diese trotzdem in der Ausfertigung für die Kläger verblieben ist (so auch: BGH, Urteil v. 12.07.2016; Az. XI ZR 564/15; OLG Nürnberg, Urteil v. 11.11.2015, Az. 14 U 2439/14; OLG München Urteil v. 21.10.2013, Az. 19 U 1208/13). bb) Die Darstellung des Beginns der Widerrufsfrist durch die Beklagte ist ebenfalls nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlerhaft. Die Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” informiert den Verbraucher nicht umfassend über den nach § 355 Abs. 2 BGB a.F. maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist. Der Verbraucher kann der Verwendung des Worts „frühestens” zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt (BGH, Urteil v. 01.03.2012, Az. III ZR 83/11, Rn. 15). Darüber hinaus wird nicht über die Voraussetzungen aus § 355 Abs. 2 S. 3 BGB belehrt, wonach der Fristbeginn bei einem schriftlich abzuschließenden Vertrag - wie hier - an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft ist. c) Keine Verwirkung und kein Rechtsmissbrauch Der Anspruch der Kläger ist nicht unter dem Aspekt des Rechtmissbrauchs ausgeschlossen. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden (BGH, Urteil v. 12.07.2016; Az. XI ZR 564/15), dass ein Fall von Rechtsmissbrauch oder Verwirkung in einer Konstellation der vorliegenden Art grundsätzlich nicht gegeben ist. Insbesondere hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom gleichen Tage (Az. XI ZR 501/15) klargestellt, dass die Absicht des Verbrauchers, sich von den negativen Auswirkungen einer unvorteilhaften Investition lösen zu wollen, den Einwand des Rechtsmissbrauchs oder der Verwirkung für sich genommen regelmäßig nicht zu tragen vermag. In Fallgestaltungen dieser Art ist zudem selbst bei zwischenzeitlich abgelösten Darlehensverträgen Zurückhaltung bei der Prüfung der Verwirkung geboten. Der Bundesgerichtshof hat in zwei aktuellen Entscheidungen allerdings klargestellt, dass es bei den „Darlehenswiderrufen“ gleichwohl Fallgestaltungen geben kann, bei denen ein überwiegend schutzwürdiges Interesse des Unternehmers an einem Ausbleiben des Widerrufs denkbar ist. Daran ist bei beendeten Verträgen zu denken, selbst wenn die vom Unternehmer erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprochen hat. Im vorliegenden Fall ist von den Parteien allerdings nicht vorgetragen worden, ob und wann das Darlehen bereits abgelöst worden ist. Andere Aspekte, die vorliegend die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens rechtfertigen könnten, sind weder ersichtlich noch von den Parteien vorgebracht worden. d) Ausschlussfrist des Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB Die Erklärung des Darlehenswiderrufes war hingegen verfristet, weil das den Klägern zustehende Widerrufsrecht am 20.06.2016 um 24 Uhr bzw. am 21.06.2016 um 0 Uhr erloschen ist. Die absolute Ausschlussfrist des Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB greift im vorliegenden Fall ein. In Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB heißt es: „Bei Immobiliardarlehensverträgen gemäß § 492 Absatz 1a Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vom 1. August 2002 bis einschließlich 10. Juni 2010 geltenden Fassung, die zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, erlischt ein fortbestehendes Widerrufsrecht spätestens drei Monate nach dem 21. März 2016 , wenn das Fortbestehen des Widerrufsrechts darauf beruht, dass die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entsprochen hat.“ Bei Immobilienverbraucherdarlehen hat der Gesetzgeber – aufgrund der in der Regel langen Laufzeit, Höhe und Anzahl – eine Erlöschens– Anordnung für das sog. „ewige Widerrufsrecht“ festgeschrieben, um Rechtssicherheit für die Kreditpraxis zu schaffen (Palandt/Weidenkaff, 76. Aufl. Art. 229 EGBGB § 38, Rn. 5). Die Nennung des 21.03.2016 als Anfangszeitpunkt für eine dreimonatige Frist geht auf das zeitgleiche Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.3.2016 zurück (vgl. etwa BT-Drucksache 18/7584 vom 17.02.2016, S. 146, http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/075/1807584.pdf). Das Gesetz nimmt eine rein objektive Betrachtung zur Schaffung von Rechtssicherheit vor, auf subjektive Komponenten des Verbrauchers (wie etwa bei dem allgemein geltenden Verjährungsrecht der §§ 194 ff. BGB) kommt es deshalb für die Ausschlussfrist nicht an, vgl. Omlor, NJW 2016, Rn. 1268. Für die Wahrung der gesetzlichen Ausschlussfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufes (§ 355 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 a.F.) in der entsprechenden Frist (Palandt/Weidenkaff, 76. Aufl. Art. 229 EGBGB § 38, Rn. 5). Die Übermittlung des Widerrufes per Boten am 21.06.2016 gegen 14.30 Uhr wahrt im vorliegenden Fall jedoch nicht diese Frist des Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB. Denn nach Auffassung der Kammer fällt das Fristende auf den 20.06.2016 um 24 Uhr bzw. 21.06.2016 um 0 Uhr (vgl. so auch Omlor, NJW 2016, Rn. 1265 ff). Die Kammer verkennt nicht, dass diese Frage in der Literatur sehr umstritten ist, insbesondere weil in der BT-Drucksache 18/6286, 146 auf den 21.06.2016 abgestellt wird („spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (also mit Ablauf des 21. Juni 2016“)). Jedoch sind für die Bestimmung des Fristablaufs die §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB maßgeblich. Soweit es nach dem Gesetzeswortlaut des Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1 EGBGB heißt: „ erlischt ein fortbestehendes Widerrufsrecht spätestens drei Monate nach dem 21. März 2016 “, beginnt der Lauf der normierten Ausschlussfrist danach am 21.03.2016 um 0.00 Uhr. Die Frist endet – unter Berücksichtigung der §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB – mit Ablauf des 20.06.2016, 24 Uhr (vgl. auch Palandt/Weidenkaff, 76. Aufl. Art. 229 EGBGB § 38, Rn. 5). Bei der Benennung des Tages „21.03.2016“ in Art. 229 § 28 EGBGB handelt es sich um einen Fall des § 187 Abs. 2 BGB, da der Beginn des 21.03.2016 der für den Anfang der Frist maßgebliche Zeitpunkt ist und weder ein bestimmtes „Ereignis“ oder ein „in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt“ im Sinne des § 178 Abs. 1 BGB maßgeblich ist, vgl. auch: Omlor, NJW 2016, Rn. 1265 ff. Soweit der Gesetzgeber u.a. in der BT-Drucksache 18/7584, 146 konträr auf den Ablauf des 21.06.2016 abstellt, ist es der Rechtsprechung hingegen verwehrt, korrigierend in den bewusst durch den Gesetzgeber gewählten Gesetzeswortlaut des Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1 EGBGB einzugreifen und insoweit eine richterrechtliche Rechtsfortbildung vorzunehmen (vgl. auch BGH, Urteil v. 12.07.2016, XI ZR 564/15, Rn. 49). Eine in der Literatur diskutierte Auslegung des Absatzes 3 Satz 1 dahingehend, dass wie bei Absatz 3 Satz 2, welcher für Haustürgeschäfte gilt, der „Ablauf“ des 21.06.2016 gelten soll, überzeugt nicht (so jedoch Palandt/Weidenkaff, 76. Aufl. Art. 229 EGBGB § 38, Rn. 5). Bislang ist zu der Frage des Fristablaufs zudem eine höchstrichterliche Entscheidung noch nicht ergangen. Soweit die Kläger auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.06.2016 verweisen, in der das Gericht auf Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB Bezug nimmt und ausführt, dass der Gesetzgeber von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, ein bereits entstandenes „ewiges“ Widerrufsrecht auch bei Altverträgen nachträglich mit Ablauf des 21. Juni 2016 zu Fall zu bringen, um so eine unerwünschte Rechtsentwicklung zu korrigieren, nimmt das Bundesverfassungsgericht zu der Frage des Fristablaufes nur am Rande und nicht in den tragenden Gründen Stellung. Im Übrigen kann eine etwaige Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten, § 90 Abs. 1 BVerfGG, überhaupt nur Gegenstand einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung sein, wenn im Sinne von § 90 Abs. 2 BVerfGG der Rechtsweg erschöpft ist, was vorliegend gerade nicht der Fall ist. e) Insoweit waren die zwischen den Parteien streitigen Fragen zu den Rechtsfolgen, die aus einem Widerruf resultieren, insbesondere zur Höhe gegenseitiger Rückabwicklungsansprüche, nicht entscheidungsrelevant. III. Der Hilfsantrag zu 3) ist zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte befand sich nicht mit der Annahme eines Zahlbetrages der Kläger in Verzug, §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB, da sich das Vertragsverhältnis mangels wirksamen Widerrufs nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis gewandelt hat, so dass gegenseitige Leistungen nicht Zug-um-Zug rückabzuwickeln waren. Auf obige Ausführungen wird verwiesen. IV. Der Hilfsantrag zu 4) ist zulässig, jedoch ebenfalls unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.095,35 Euro gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Widerruf durch ein Schreiben des jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger erklärt wurde und damit erst die Voraussetzungen des Verzugs geschaffen wurden. Ferner steht den Klägern der Anspruch mangels Bestehens einer Hauptforderung (auf obige Ausführungen wird verwiesen) nicht zu. C) Hilfswiderklage Über die Zulässigkeit und Begründetheit der durch die Beklagte hilfsweise erhobenen Widerklage war nicht zu entscheiden. Die Widerklage wurde – in zulässiger Weise und das Bestimmtheitsgebot des § 253 ZPO wahrend – unter die innerprozessuale Bedingung gestellt, dass die erkennende Kammer von dem Bestehen eines Rückgewährschuldverhältnisses ausgeht, vgl. Bl. 35 GA. Diese innerprozessuale Bedingung ist vorliegend nicht eingetreten. Auf obige Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. D) Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und S. 2. ZPO.