Urteil
16 O 165/16
LG ESSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem durch Prospektangaben ausgewiesenen kombinierten Kraftstoffverbrauch ist der Käufer berechtigt zu erwarten, dass dieser unter Testbedingungen reproduzierbar ist; überschreitet der Verbrauch den Prospektwert um mehr als 10 %, liegt ein erheblicher Mangel vor.
• Die Installation einer Manipulationssoftware, die Prüfmessungen verfälscht, begründet einen Sachmangel auch wenn das Fahrzeug technisch fahrbereit ist und über eine Typgenehmigung verfügt.
• Ist zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung unklar, ob und wann eine massenhaft angekündigte Nachrüstung für das konkrete Fahrzeug erfolgreich und terminlich fixiert erfolgt, kann dem Käufer eine monatelange Wartepflicht nicht zugemutet werden; die gesetzte Nachfrist kann deshalb angemessen sein.
• Vorgerichtliche Anwaltskosten sind nach § 439 Abs. 2 BGB erstattungsfähig, wenn sie der Klärung der Verantwortlichkeit für den Mangel und der Durchsetzung eines Nacherfüllungsanspruchs dienten.
Entscheidungsgründe
Rücktritt wegen erheblicher Mängel: zu hoher Verbrauch und manipulierte Software • Bei einem durch Prospektangaben ausgewiesenen kombinierten Kraftstoffverbrauch ist der Käufer berechtigt zu erwarten, dass dieser unter Testbedingungen reproduzierbar ist; überschreitet der Verbrauch den Prospektwert um mehr als 10 %, liegt ein erheblicher Mangel vor. • Die Installation einer Manipulationssoftware, die Prüfmessungen verfälscht, begründet einen Sachmangel auch wenn das Fahrzeug technisch fahrbereit ist und über eine Typgenehmigung verfügt. • Ist zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung unklar, ob und wann eine massenhaft angekündigte Nachrüstung für das konkrete Fahrzeug erfolgreich und terminlich fixiert erfolgt, kann dem Käufer eine monatelange Wartepflicht nicht zugemutet werden; die gesetzte Nachfrist kann deshalb angemessen sein. • Vorgerichtliche Anwaltskosten sind nach § 439 Abs. 2 BGB erstattungsfähig, wenn sie der Klärung der Verantwortlichkeit für den Mangel und der Durchsetzung eines Nacherfüllungsanspruchs dienten. Der Kläger kaufte Ende Dezember 2014 bei der Beklagten einen Pkw des Typs W zum Preis von 22.250 EUR. Im Prospekt wurden kombinierter Verbrauch 4,5 l/100 km und CO2-Emissionen angegeben; im Kaufvertrag war Euro‑5‑Schadstoffarm vermerkt. Das Fahrzeug war mit einer Software ausgestattet, die im Prüfstand Stickoxidwerte manipulierte; der Kläger und die Beklagte wussten dies beim Kauf nicht. Nach Bekanntwerden des Abgasskandals beanstandete der Kläger im Oktober 2015 die Manipulationssoftware und erhöhten Verbrauch und setzte eine Nachfrist bis 02.11.2015. Die Beklagte verwies auf eine herstellerseitige Nachrüstung ab Januar 2016 und lehnte Rücknahme ab. Der Kläger erklärte am 04.01.2016 den Rücktritt und forderte Rückzahlung abzüglich Nutzung; er verlangte außerdem Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. • Vertrag und Mängelbegriff: Es bestand ein Kaufvertrag (§ 433 BGB). Zwei Sachmängel lagen zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vor (§ 434 BGB): der überhöhte Kraftstoffverbrauch und die Manipulationssoftware. • Kraftstoffverbrauch: Prospektwerte begründen eine unter Testbedingungen reproduzierbare Erwartung; der kombinierte Verbrauch überschritt die Prospektangabe um mehr als 10 %, sodass ein erheblicher Mangel i.S.d. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB vorliegt. • Manipulationssoftware: Ein Fahrzeug entspricht nicht der erwarteten Beschaffenheit, wenn Prüfbedingungen manipuliert werden; die Ankündigung einer Nachrüstung durch den Hersteller macht das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung mangelhaft. • Erheblichkeit der Mängel: Bei behebbaren Mängeln ist auf die Kosten der Mangelbeseitigung abzustellen; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Rücktrittserklärung. Hier war unklar, ob und wann eine erfolgreiche Nachrüstung für das konkrete Fahrzeug erfolgen würde, sodass die Mängel als erheblich einzustufen sind (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB). • Angemessenheit der Frist: Die vom Kläger gesetzte Frist zur Nacherfüllung war unter Berücksichtigung der Umstände und der Dispositionsinteressen des Käufers angemessen; eine monatelange Wartepflicht war dem Käufer nicht zuzumuten (§ 323 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB). • Rücktritt und Nutzungsersatz: Die Rücktrittserklärung vom 04.01.2016 war wirksam (§ 349 BGB); der Kläger hat Anspruch auf Kaufpreiserstattung abzüglich gezogener Nutzungen nach §§ 346, 347, 437 Nr. 2, 440, 323 BGB. • Anwaltskosten: Die vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten sind nach § 439 Abs. 2 BGB erstattungsfähig, da sie zur Klärung der Einstandspflicht und Vorbereitung der Nacherfüllung erforderlich waren. • Zinsen und Verzug: Die Beklagte geriet spätestens mit Ablauf der gesetzten Frist in Verzug, sodass Zinsen aus §§ 280, 286, 288 BGB geschuldet sind. Die Klage ist im Wesentlichen begründet. Die Beklagte hat dem Kläger Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs 19.021,30 EUR nebst Zinsen ab dem 03.11.2015 zu zahlen; zudem wurde festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme in Annahmeverzug befindet. Ferner sind vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.171,67 EUR zu erstatten. Die Entscheidung beruht darauf, dass sowohl der deutlich erhöhte Kraftstoffverbrauch als auch die vorhandene Manipulationssoftware zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung erhebliche Sachmängel im Sinne des BGB darstellten und dem Käufer eine monatelange Wartepflicht auf eine ungewisse herstellerseitige Nachrüstung nicht zugemutet werden konnte. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.