Urteil
17 O 51/16
LG ESSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nach § 939 ZPO ist möglich, wenn der Verfügungsgrund durch Stellung einer gleichwertigen Sicherheit weiterhin gewahrt bleibt.
• Eine gleichwertige Sicherheit zu einer Vormerkung/Bauhandwerkersicherungshypothek kann eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder die Hinterlegung eines Geldbetrags sein (§ 108 ZPO Maßstab).
• Die Höhe der Ersatzsicherheit bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses des Berechtigten; eine Aufschlagsbemessung zur Abdeckung von Kosten und Verzögerungsrisiken ist zulässig.
Entscheidungsgründe
Aufhebung einstweiliger Verfügung gegen Sicherheitsleistung wegen Austausch der Vormerkung • Die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nach § 939 ZPO ist möglich, wenn der Verfügungsgrund durch Stellung einer gleichwertigen Sicherheit weiterhin gewahrt bleibt. • Eine gleichwertige Sicherheit zu einer Vormerkung/Bauhandwerkersicherungshypothek kann eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder die Hinterlegung eines Geldbetrags sein (§ 108 ZPO Maßstab). • Die Höhe der Ersatzsicherheit bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses des Berechtigten; eine Aufschlagsbemessung zur Abdeckung von Kosten und Verzögerungsrisiken ist zulässig. Die Antragstellerin erwirkte durch einstweilige Verfügung die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek in Höhe von 59.240,36 EUR. Die Antragsgegnerin wandte sich gegen die Verfügung und beantragte deren Aufhebung, hilfsweise gegen Gestellung einer Sicherheit. Sie bot an, bei Aufhebung unverzüglich den Sicherheitseinbehalt zuzüglich eines Zuschlags zu leisten bzw. eine Bürgschaft oder Geldhinterlegung zu stellen. Die Antragstellerin hielt den Antrag für unzulässig oder unbegründet, da besondere Umstände nach § 939 ZPO fehlen und die Antragsgegnerin noch keine konkrete Sicherheit angeboten habe. Das Gericht prüfte, ob die Vormerkung durch gleichwertige Sicherheit ersetzt werden kann und setzte eine Austauschsicherheit fest. • Zulässigkeit: Ein Antrag nach § 939 ZPO kann in einem gesonderten Aufhebungsverfahren verfolgt werden (vgl. §§ 936, 927, 939 ZPO). • Anspruch auf Aufhebung gegen Sicherheitsleistung: § 939 ZPO erlaubt in besonderen Fällen die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gegen Sicherheitsleistung; dies gilt, wenn der Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes durch die angebotene Sicherheit weiterhin erreicht wird. • Besondere Umstände: Bei Anordnung einer Vormerkung zur Sicherung einer Bauhandwerkersicherungshypothek liegen besondere Umstände vor, wenn ein Anspruch auf Austausch gegen gleichwertige Sicherheit besteht, sodass das Interesse des Berechtigten anders befriedigt werden kann. • Gleichwertigkeit der Sicherheit: Eine gleichwertige Sicherheit ist gegeben, wenn es sich um eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines inländischen Kreditinstituts gemäß § 108 ZPO handelt oder ein entsprechender Geldbetrag hinterlegt wird, der das wirtschaftliche Interesse des Bauhandwerkers abdeckt. • Bemessung der Sicherheit: Die Höhe der Sicherheit ist nach freiem Ermessen des Gerichts festzulegen; sie hat das wirtschaftliche Interesse des Bauhandwerkers am Fortbestand der grundbuchlichen Stellung sowie Verfahrens- und Durchsetzungsrisiken zu berücksichtigen. • Anwendung auf den Fall: Das Gericht schätzte den erforderlichen Betrag und setzte die Austauschsicherheit auf 70.000,00 EUR fest, damit neben der gesicherten Forderung auch Verfahrens- und Verzögerungskosten berücksichtigt sind. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung gegen Sicherheitsleistung wurde stattgegeben. Die einstweilige Verfügung vom 03.02.2016 wurde aufgehoben, sofern die Antragsgegnerin entweder eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts in Höhe von 70.000,00 EUR stellt oder einen Geldbetrag in dieser Höhe bei der Justizkasse hinterlegt. Die Antragsgegnerin durfte die Bürgschaftsurkunde alternativ bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts einreichen. Die Kosten des Aufhebungsverfahrens trägt die Antragstellerin, die Kosten des Widerspruchsverfahrens die Antragsgegnerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrags abgewendet werden.